Global Mobility Services Newsletter
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- Cornelius Hofmann
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Newsletter Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um den internationalen Mitarbeitereinsatz Januar 2017 Thought provoking questions Wir bei KPMG Tax GMS wollen im Bereich Global Mobility weiterdenken und mit unseren Lesern in einen Dialog treten. Deshalb haben wir uns entschieden eine neue Artikelserie zu starten. Wir werden in jeder Ausgabe unseres Newsletters drei Fragen, die wir mit Ihnen diskutieren wollen, voranstellen. Treten Sie mit uns in Kontakt. Nennen Sie uns die Antwort oder diskutieren Sie mit uns Ihre Ergebnisse. Wir werden alle gewinnen. - Wie wird die fortschreitende Digitalisierung Ihren Arbeitsplatz und Ihre Abteilung in den nächsten drei Jahren verändern? - Was wird in Ihrem Unternehmen getan, damit die derzeitige Struktur und die Arbeitsaufgaben rechtzeitig angepasst und trainiert werden? - Sind Ihre Entsenderichtlinien ausreichend flexibel, um auf Veränderungen wie beispielsweise den Brexit oder protektionistische Maßnahmen wie die auf US-politischer Ebene diskutierte Schließung der mexikanischen Grenze reagieren zu können? Abfindungsbesteuerung Gesetzesänderung zur Sicherstellung der deutschen Besteuerung ab 2017 Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und verlagerungen (Anti-BEPS-I-Gesetz) beschlossen. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 zugestimmt. Das Gesetz enthält einige steuerverschärfende Regelungen für das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG). Konkret befassen wir uns nachfolgend mit der in 50d Absatz 12 EStG eingeführten Sicherung des deutschen Besteuerungsrechtes an Abfindungen. Vor allem (ehemals) entsendete Arbeitnehmer können durch die Änderungen bei der Abfindungsbesteuerung betroffen sein. Abfindungen, die für die Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sollen für die Zwecke eines DBAs künftig als zusätzliches Entgelt für die frühere Arbeitstätigkeit gelten. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrat hierzu bisher eine andere Rechtsansicht. Abfindungen, die Inhalt Thought provoking questions Abfindungsbesteuerung Gesetzesänderung zur Sicherstellung der deutschen Besteuerung ab 2017 Neues DBA zwischen Deutschland und Australien Antragsveranlagung für EU/EWR- Staatsbürger Ausschluss von Drittstaatsangehörigen ist verfassungskonform Änderung einer Lohnsteueranmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für A1-Vordrucke
2 Newsletter 2 aus Anlass des Beschäftigungsendes gezahlt wurden, gelten seiner Auffassung nach nicht als Entgelt für eine frühere Arbeitstätigkeit. Vielmehr würden nach Ansicht des obersten deutschen Steuergerichts solche Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Aus deutscher Sicht wurde das Besteuerungsrecht für solche Abfindungen dem DBA-Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Einige DBA ordnen das Besteuerungsrecht auch explizit dem früheren Tätigkeitsstaat zu, zum Beispiel DBA Frankreich. Die Neuregelung betrifft insbesondere Fälle von wegziehenden Arbeitnehmern. Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit in Deutschland gearbeitet, wird dem deutschen Staat per gesetzlicher Fiktion ein (anteiliges) Besteuerungsrecht zugestanden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Abfindungszahlung weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die frühere Rechtslage in Deutschland und die nationalen Steuersysteme anderer Staaten führten nach Ansicht des Gesetzgebers zu Steuerlücken. Diese sollen durch die Neufassung des 50d Abs. 12 EStG geschlossen werden. Nicht besteuerte (weiße) Einkünfte sollen künftig vermieden werden. Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine Überschreibung bestehender DBA wohl nicht bezweckt wird (Treaty Override). Enthält das jeweilige DBA eine konkrete Regelung für Abfindungen, zum Beispiel DBA Österreich, so kommt diese Regelung zur Anwendung. Die Gesetzesänderung tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft. Sie ist anzuwenden auf alle Abfindungen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden. Der deutsche Gesetzgeber arbeitet weiter systematisch an der Beseitigung der Nichtbesteuerung von Einkünften. Die Beratung von Abfindungsfällen ist bereits hochkomplex. Sie wird um eine Facette reicher. Da die Neuregelung ab dem 01. Januar 2017 gilt, empfehlen wir eine Prüfung zurückliegender Abfindungsfälle. Jedenfalls dann, wenn Zahlungen ab dem 01. Januar 2017 geleistet werden sollen. Bereits erteilte Lohnsteueranrufungsauskünfte könnten hinfällig sein. Neues DBA zwischen Deutschland und Australien Das neue DBA Australien ist am 7. Dezember 2016 in Kraft getreten und ersetzt das bisherige DBA aus dem Jahre Wegen der langen Laufzeit war der Anpassungsbedarf an die neuen OECD-Standards im neuen DBA hoch. Die folgende Darstellung bietet einen kurzen Überblick über Aspekte die aus der Global Mobility-Perspektive interessant erscheinen. Bereits in der Präambel des neuen DBA Australien werden die Vermeidung von Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung als Ziel des Abkommens genannt. Folgerichtig enthält das DBA auch mehrere Missbrauchsvermeidungsvorschriften. Unter anderem dürfen die Vorteile des Abkommens nicht natürlichen Personen zugutekommen, die in einem der Abkommenstaaten von der Steuer befreit sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sie dort lediglich als vorübergehend ansässig gelten. Gleiches gilt auch, wenn die Inanspruchnahme des Abkommens einer der wesentlichen Beweggründe des Handelns des Steuerpflichtigen war. Änderung bei der Ansässigkeit Die Tie-Breaker-Regel wurde entsprechend dem OECD-Musterabkommen geändert. Diese Regel bestimmt die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer Person, die in mehreren Staaten ansässig ist. Die entscheidenden Kriterien für die Bestimmung der Ansässigkeit sind nun die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Neue Kriterien bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit Die Berechnung der 183-Tage- Frist bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit bezieht sich ab sofort auf einen 12-Monatszeitraum. Somit steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern sich der Steuerpflichtige an nicht mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat aufhält. Die Berechnung bezieht sich auf irgendeinen 12-Monatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. Diese Prüfung ist für jedes betroffene Steuerjahr getrennt vorzunehmen. Zu beachten ist das vom Kalenderjahr abweichende australische Steuerjahr. Dieses beläuft sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Maßgeblich ist das Steuerjahr des Tätigkeitstaates. Bei der Berechnung sind sämtliche Tage der Anwesenheit des Steuerpflichtigen im Tätigkeitsstaat zugrunde zu legen. Die Anzahl der Arbeitstage sind dagegen nicht von Bedeutung. Sie sind für die Aufteilung des Arbeitslohnes zu verwenden.
3 Newsletter 3 Vermeidung von Steuermissbrauch Das neue DBA sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Deutschland den Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vor. Dies gilt für Fälle in denen Australien trotz zugewiesenen Besteuerungsrechts keine Besteuerung vornimmt. Die Regel greift auch, wenn eine Doppelbesteuerung im Rahmen des Verständigungsverfahrens nicht verhindert werden kann. Die Steueranrechnung verhindert die Nichtbesteuerung. Das konkurrierende Besteuerungsrecht Australiens verdrängt das deutsche Besteuerungsrecht nur soweit tatsächlich besteuert wird. Die Vereinbarung dieser Regelung im neuen DBA Australien entspricht der aktuellen deutschen Abkommenspraxis. Anwendungszeitraum Das neue DBA ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ab dem 01. Januar 2017 erstmals anzuwenden. Australien wendet das neue Abkommen gestaffelt nach Abzugsteuern, Gehaltsnebenleistungen und alle weiteren Einkünfte beginnend am 01. Januar 2017 an. Insbesondere bei Entsendungen die noch im Jahr 2016 geplant wurden, jedoch ab dem 01. Januar 2017 beginnen, sind die steuerlichen Änderungen relevant. Wir empfehlen die erneute Prüfung des Sachverhaltes. Auch bestehende Entsendungen sind betroffen. Die Neuregelungen können einige finanzielle Auswirkungen verursachen, die es im Vorfeld zu erkennen gilt. Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an. Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsbürger Ausschluss von Drittstaatsangehörigen ist verfassungskonform Erzielt eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige natürliche Person Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Deutschland, ist der deutsche Steueranspruch durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Werbungskosten und/oder Sonderausgaben bleiben somit unberücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit die Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer zu beantragen (Veranlagung auf Antrag). Das Finanzgericht (FG) Baden- Württemberg urteilte am 07. Juni 2016 (Az. 6 K 1213/14; Pressemitteilung vom 15. November 2016), ob ein US Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen kann. Im Urteilsfall erzielte der Kläger, ein US-Staatsbürger mit alleinigem Wohnsitz in den Niederlanden, als Opernsänger Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Deutschland. Auf die erzielten Einkünfte führte der Arbeitgeber pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ab. Um Werbungkosten sowie Sonderausgaben zu berücksichtigen, beantragte der Kläger die Durchführung einer Veranlagung in Deutschland. Mangels EU/EWR-Staatsbürgerschaft lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Daraufhin legte der Kläger eine Sprungklage ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die im Gesetz verankerten Regelungen zu der Antragsveranlagung verfassungswidrig seien. Der Kläger sah einen Verstoß gegen das im DBA USA verankerte Diskriminierungsverbot sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Für Staatsangehörige eines EUoder EWR-Staats gewährt der Gesetzgeber die Möglichkeit die Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Somit knüpft der Gesetzgeber diese Regelung an zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Die Möglichkeit der Antragsveranlagung zur deutschen Einkommensteuer für EU/EWR-Bürger wurde geschaffen, damit das Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft ausreichend beachtet wird. Dies führt somit zur Begünstigung von EU/ EWR- Staatsbürgern im Vergleich zu Angehörigen eines Drittstaates, auch wenn diese einen Wohnsitz in einem EU/ EWR-Staat innehaben. Das FG hat nunmehr eindeutig entschieden, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach erfolgtem Lohnsteuerabzug nicht möglich ist. Gemäß dem FG lagen die Voraussetzungen für die Antragsveranlagung nicht vor. Zwar hatte der Kläger einen Wohnsitz in einem EU Mitgliedsstaat, besaß jedoch nicht die entsprechende Staatsangehörigkeit. Das FG stellt somit klar, dass ein Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU/EWR allein nicht ausreicht. Weiterhin führte das FG aus, dass die Entscheidung infolge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verfassungskonform sei und zudem nicht gegen das DBA-Diskriminierungsverbot
4 Newsletter 4 oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das Diskriminierungsverbot stellt eine Sonderregelung dar. US- Staatsbürger sollen im Vergleich zu Staatsbürgern eines anderen Vertragsstaates nicht benachteiligt werden. Demnach dürfen US-Staatsangehörige keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, denen Staatsangehörige eines anderen Staates unter gleichen Verhältnissen nicht unterworfen werden können. Das FG sieht keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, da das Rechtsinstitut der Antragsveranlagung ausschließlich aufgrund von EU/ EWR-Recht geschaffen wurde. Die Regelung im DBA USA kann nicht dazu führen, dass die EU- Freizügigkeit auf US-Staatsbürger ausgeweitet wird. Die Vorteile der Grundfreiheiten können nur gewährt werden, sofern ein Beitritt zur EU/EWR erfolgt. Auch einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes sah das FG nicht. Die Implementierung der Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsbürger beruhe allein auf europarechtlichen Entscheidungen. Die Erstreckung der Privilegierung auf Drittstaatsangehörige entspräche nicht der Motivlage des Gesetzgebers. Für die Praxis zeigt dieser Fall, dass die Antragsveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht lediglich EU/EWR-Staatsbürgern vorbehalten ist. Drittstaatsangehörige können die möglichen Begünstigungen eines Werbungskosten- und/oder Sonderausgabenabzugs nicht in Anspruch nehmen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass das FG die Revision zugelassen hat, diese auch eingelegt wurde (BFH I R 80/16) und die Rechtsfrage in der Literatur strittig ist. Sie wurde bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Nach Meinung des FG sind die EU-Grundfreiheiten und deren Umsetzung nicht auf Drittstaatsangehörige auszuweiten. Da Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie das höchste deutsche Steuergericht entscheidet. Sie können in vergleichbaren Fällen Ihren Einspruch auf das anhängige Verfahren stützen. Änderung einer Lohnsteueranmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ende des Kalenderjahres ist nur eingeschränkt möglich. Spätestens mit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum 28. Februar des Folgejahres, muss die Änderung erfolgt sein. Bis zum 25. Juli 2014 gab es keine Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zu ändern. Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) hat der Fiskus hierzu eine Möglichkeit beschlossen. Die Regelung des 41c Absatz 3 Sätze 4 bis 6 EStG schaffen eine Ausnahmemöglichkeit für Arbeitgeber. Eine Änderung ist demnach möglich, wenn sich Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft haben (Veruntreuung). Besondere Bedeutung hat das Thema der Änderung des Lohnsteuerabzuges bei Mitarbeitern, die nach ihrem Einsatz in Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Oftmals unterliegen diese Mitarbeiter auch noch im Folgejahr der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Dies ist immer bei nachlaufendem Arbeitslohn, zum Beispiel Bonuszahlungen, Steuerausgleiche oder Nachberechnungen der Fall. In solchen Fällen muss der deutsche Arbeitgeber die Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn beachten. Es müssen Lohnsteuern auf den in Deutschland steuerpflichtigen Anteil einbehalten, angemeldet und abgeführt werden. Aus Sicht des Arbeitnehmers entfaltet der Lohnsteuereinbehalt abgeltende Wirkung. Für ihn besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, um die einbehaltene Steuer noch der Höhe nach zu verändern. Problematisch ist dies dann, wenn zu Unrecht oder in falscher Höhe Lohnsteuer einbehalten wurde und der Arbeitnehmer eine Rückerstattung begehrt. Der Ausnahmefall zur Änderung der Lohnsteueranmeldung (Veruntreuung) greift in diesem Fall nicht, da der Tatbestand nicht vorliegt. Das Finanzamt verweist den Arbeitnehmer daher regelmäßig auf die Einkommensteuerveranlagung. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR haben oder die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR- Mitgliedsstaates haben, scheidet eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Gesetzes wegen aus. Eine Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
5 Newsletter 5 ist nur auf Antrag beim zuständigen Betriebstättenfinanzamt möglich. Für Staatsangehörige eines EU- /EWR-Mitgliedsstaates mit Wohnsitz in einem EU-/EWR- Mitgliedsstaat ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. In solchen Fällen sind die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Bei der Veranlagung kommt es daher üblicherweise zu einer höheren Steuerschuld für den Arbeitnehmer. Das FG Köln hat sich nunmehr mit der Frage befasst, wann Lohnsteueranmeldungen nachträglich geändert werden können. Gegen das Urteil (FG Köln , 12 K 574/15) ist bereits ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (VI R 21/16). Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer nach Großbritannien verzogen. Er erhielt von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber noch Ruhegeldzahlungen. Für diese stand das Besteuerungsrecht nach dem DBA UK Großbritannien zu. Die Besteuerung in Großbritannien war auch erfolgt. Der deutsche Arbeitgeber hatte fälschlicherweise fortlaufend Lohnsteuer auf die Ruhegeldzahlungen einbehalten. Für die Jahre 2010 bis 2013 waren beim Finanzamt Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht worden. Diese enthielten lediglich die deutschen Vermietungseinkünfte des Arbeitnehmers. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide waren im Zeitpunkt des Urteils bereits bestandskräftig. Um die Doppelbesteuerung der Ruhegeldzahlungen rückgängig zu machen, beantragte der Arbeitnehmer beim deutschen Finanzamt die Änderung der Lohnsteueranmeldungen 2010 bis 2013 (Herabsetzung der Lohnsteuer auf null). Dies wurde vom Finanzamt mit Hinweis auf die mögliche EU-Antragsveranlagung abgelehnt. Das FG Köln hat hingegen entschieden, dass die Lohnsteueranmeldungen zu ändern waren. Der tatsächliche vorgenommene, auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuerabzug (Lohnsteuer Ist) sei nicht von Bedeutung. Hier gehe es um die gesetzliche Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (Lohnsteuer Soll). Aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung von Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung ist das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers unberührt. Auch die bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide stehen einer Änderung der Lohnsteueranmeldungen nicht entgegen, da hier die Ruhegeldzahlungen nicht mit einbezogen waren. Das Urteil des FG Köln betrifft die Rechtslage vor der Gesetzesänderung Auch das FG Düsseldorf hatte in zwei ähnlichen Fällen in 2016 darüber zu entscheiden, inwieweit Lohnsteueranmeldungen auch nach bereits erfolgter Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung noch änderbar sind (FG Düsseldorf vom K 2541/15 und FG Düsseldorf vom K 3444/14 L). Auch diese betrafen jedoch die alte Rechtslage vor Gesetzesänderung und wurden zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Inwieweit eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen nach der Gesetzesänderung für Zeiträume ab 2014 möglich ist, wird sicherlich Gegenstand weiterer Verfahren sein. Sämtliche Fälle der Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 sollten offen gehalten werden, soweit dies möglich ist. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sollten in solchen Fällen genau prüfen, ob und in welcher Höhe Lohnsteuer einbehalten werden muss. Ist eine spätere Änderung der Lohnsteueranmeldungen nicht möglich, muss der Arbeitnehmer möglicherweise die Antragsveranlagung wählen. Diese könnte allerdings nachteilig sein. Des Weiteren könnten Arbeitnehmer Schadensersatzklagen gegen den Arbeitgeber in Erwägung ziehen. Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antragsund Bescheinigungsverfahren für A1-Vordrucke Im Juli 2016 hatten wir über das Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung berichtet (Artikel Juli 2016). Dieses von der Bundesregierung initiierte Projekt befasste sich auch mit der maschinellen Anforderung und Ausstellung von A1-Bescheinigungen. Das Ziel sind schlanke Arbeitsabläufe im Dialog zwischen den Arbeitgebern und den zuständigen Stellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieses Ziels wurden durch das 6. SGB IV-Änderungsgesetz geschaffen, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Das automatisierte Verfahren kommt nur bei Entsendungen bis zu 24 Monaten (gem. Art. 12 Abs. 1 VO -EG- 883/2004) und bei Ausnahmevereinbarungen (gem. Art. 16 VO -EG- 883/2004) zum Einsatz. Die Spitzenorganisationen der Sozialver-
6 Newsletter 6 sicherungsträger haben jetzt gemeinsame Grundsätze aufgestellt. Darin wird die nähere Ausgestaltung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens geregelt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Verfahrensgrundsätze für Sie zusammengefasst. Antragsverfahren Eine Voraussetzung für die Antragstellung im automatisierten Verfahren ist, dass die Daten über den Mitarbeiter aus maschinell geführten Entgeltunterlagen resultieren. Manche Arbeitgeber verwenden kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Diese können den Antrag mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe an die Datenannahmestelle übersenden. Eine maschinelle Datenzuführung aus den Beständen des Arbeitgebers in die Ausfüllhilfe ist aber nicht zulässig. Besonderheiten bei Entsendungen Die zuständige Stelle hat die elektronisch übermittelten Daten auszuwerten. Sind die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden, muss die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen als elektronisches Dokument ausgestellt werden. Kann die zuständige Stelle keine A1-Bescheinigung ausstellen, wird dies dem Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübermittlung bekannt gegeben. Dies wäre der Fall, wenn entweder die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vorliegen oder eine abschließende Beurteilung wegen fehlender Angaben nicht möglich ist. Arbeitgeber die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Die Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung kann längstens bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin in Papierform erfolgen. Spätestens ab dem 1. Januar 2018 müssen elektronisch beantragte A1- Bescheinigungen bei Entsendung den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht bei Ausnahmevereinbarungen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 wird das elektronische Antragsund Bescheinigungsverfahren für alle Arbeitgeber obligatorisch. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren kommt. Mitarbeiter, die für die Erstellung der monatlichen Entgeltabrechnung verantwortlich sind, sollten es beherrschen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, diese Mitarbeiter optimal auf den 1. Juli 2017 vorzubereiten. Für die technische Umsetzung durch die zuständigen Institutionen und Softwarehersteller wird eine sechsmonatige Vorlaufzeit benötigt. Nutzen Sie diese Zeit für eine umfassende Schulung Ihrer Mitarbeiter. Unsere Workshops, für die kompetente Referenten zur Verfügung stehen, werden individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt. Sprechen Sie uns bei Interesse bitte an. Übergangsregelung Die Implementierung des elektronischen Verfahrens erfolgt mit Rücksicht auf die Vorbereitungszeit in zwei Stufen. Am 1. Juli 2017 beginnt der Echtbetrieb. Von diesem Zeitpunkt an können die
7 7 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Peter J. Dolan, Partner T peterdolan@kpmg.com Berlin Mathias Schubert, Partner T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Heidi Mennen, Partner T hmennen@kpmg.com Hamburg Frank Seidel, Partner T fseidel@kpmg.com Köln Ute Otto, Partner T uteotto@kpmg.com Düsseldorf Stefanie Vogler, Partner T svogler@kpmg.com Mannheim Hauke Poethkow, Director T hpoethkow@kpmg.com München Uwe Nowotnick, Partner T unowotnick@kpmg.com Stuttgart Iris Degenhardt, Partner T idegenhardt@kpmg.com Processes & Technology Christian Baumgart, Partner T cbaumgart@kpmg.com US Tax Britta Rücker, Director T brittaruecker@kpmg.com Social Security Frank Seidel, Partner T fseidel@kpmg.com HR Monika Kumetat, Partner T mkumetat@kpmg.com Lohnsteuer Services Eugen Straub, Partner T estraub@kpmg.com KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Immigration/Arbeitsrecht Dr. Thomas Wolf, Partner T twolf@kpmg-law.de Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Newsletter kostenlos abonnieren Wenn Sie unseren Newsletter automatisch erhalten möchten, können Sie sich unter folgender Adresse als Abonnent eintragen lassen: subscribe.aspx Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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