Mitarbeiters im Inland. Sie wird während der Auslandstätigkeit vom Gehalt. des Mitarbeiters abgezogen. Im Gegenzug übernimmt der Arbeitgeber die
|
|
- Heike Straub
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES Januar 2014 BMF-Entwurf zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA - Klarstellung zur steuerlichen Berücksichtigung des Abzuges einer Hypo Tax Internationale Mitarbeitereinsätze sind auch steuerlich sehr interessant. Die Steuerkosten einer Entsendung sollten nicht unterschätzt werden. Beispielsweise unterscheiden sich die Steuersätze im Heimat- und im Gastland regelmäßig. Dies kann zu deutlichen finanziellen Mehr- oder Minderbelastung für den Mitarbeiter oder dessen Arbeitgeber führen. Viele Unternehmen wollen sicherstellen, dass die weltweite Mobilität ihrer Mitarbeiter nicht durch steuerliche Erwägungen beeinflusst wird. Es soll für den Mitarbeiter aus steuerlicher Sicht keine Rolle spielen, wo er eingesetzt wird. Der Begriff Equalization wurde dafür von den im Global Mobility Bereich Verantwortlichen geprägt. Mitarbeiter sollen durch eine Entsendung steuerlich weder besser noch schlechter gestellt werden. Dazu werden gerne sogenannte Hypotax-Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter abgeschlossen. Bei der hypothetischen Steuer ( Hypotax ) handelt es sich nicht um eine echte Steuer. Es handelt sich um eine Rechengröße (daher hypothetisch ). Die Hypotax entspricht regelmäßig der Heimatlandsteuer im Falle einer Tätigkeit des Mitarbeiters im Inland. Sie wird während der Auslandstätigkeit vom Gehalt des Mitarbeiters abgezogen. Im Gegenzug übernimmt der Arbeitgeber die tatsächlich entstehenden Steuern für den Mitarbeiter. Nähere Darstellungen finden sich beispielsweise in unserem Newsletter Februar In der Vergangenheit haben Finanzämter solche Hypotax-Vereinbarungen steuerlich nicht immer korrekt berücksichtigt. Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum 8. November 2013 den Entwurf eines Schreibens betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA veröffentlicht. Hierin sind auch Hinweise auf seine Sichtweise zum steuerlichen Umgang mit der Hypotax enthalten. Inhalt BMF-Entwurf zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA - Klarstellung zur steuerlichen Berücksichtigung des Abzuges einer Hypo Tax BMF-Entwurf zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA - Anwendung des 50d Abs. 9 EStG Global Tax Filling Calendar 2013 Fallstricke bei der Auslegung des Arbeitgeber-Begriffes in Doppelbesteuerungsabkommen Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch für die nichtanrufende Partei Veranstaltungskalender Beispiel 1: Im Jahr 01 wird ein Mitarbeiter von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt. Von dessen Bruttoarbeitslohn ( ) behält der deutsche Arbeitgeber eine Hypotax ( ) ein. Im Jahr 02 entrichtet der Arbeitgeber die für das Jahr 01 tatsächlich entstandene Steuer im Einsatzland ( ). Der in Deutschland nach Abkommensrecht steuerfreie Arbeitslohn berechnet sich für die Jahre 01 und 02 wie folgt:
2 2 / IES Newsletter / Tax / Januar 2014 Im Jahr 01= vereinbarter Bruttoarbeitslohn Hypotax Steuerfreier Arbeitslohn im Jahr 01 Im Jahr 02 = Steuerfreier Arbeitslohn im Jahr 02 Beispiel 2: Ein Mitarbeiter wird für seinen deutschen Arbeitgeber sowohl in Deutschland als auch im Ausland tätig. Der Arbeitgeber behält auf den Gesamtarbeitslohn ( ) eine Hypotax ( ) ein. Der auf Deutschland entfallende Arbeitslohn beträgt (33,33%). Die darauf entfallende inländische Steuer beträgt Auf das Ausland entfallen (66,67%) an Arbeitslohn. Im Jahr 01 entrichtet der Arbeitgeber die tatsächlich entstandene Steuer im Einsatzland (7.500 ). Der in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn berechnet sich wie folgt: Bruttoarbeitslohn Deutschland: abzüglich Hypotax auf den in Deutschland steuerpflichtigen Anteil (33,33% von ): = Nettoarbeitslohn Deutschland zuzüglich tatsächlich durch den Arbeitgeber gezahlte deutsche Lohnsteuer In Deutschland steuerpflichtiger Arbeitslohn: Der in Deutschland steuerfreie Arbeitslohn berechnet sich wie folgt: Arbeitslohn Ausland: abzüglich Hypotax auf den im Ausland steuerpflichtigen Anteil (66,67% von ): = Nettoarbeitslohn Ausland zuzüglich tatsächlich durch den Arbeitgeber gezahlte ausländische Steuer In Deutschland steuerfreier Arbeitslohn: Es ist begrüßenswert, dass die Finanzverwaltung zur steuerlichen Berücksichtigung der Hypotax Stellung nimmt. Klar wird jedoch, dass die korrekte Abwicklung bei der Gehaltsabrechnung eine echte Herausforderung darstellt. Für die Steuererklärung gilt dies gleichermaßen. Gerne unterstützen wir Ihre Lohnabrechnung und auch Ihre international mobilen Mitarbeiter. BMF-Entwurf zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA - Anwendung des 50d Abs. 9 EStG Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA vom 8. November 2013 enthält auch Ausführungen zur Anwendung des 50d Absatz 9 EStG. Diese Vorschrift soll eine doppelte Nichtbesteuerung in DBA-Fällen vermeiden. Es normiert zwei Fälle, in denen die Freistellung ausländischer Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist. Die Abkommensregelung der Freistellung weicht danach der Anrechnung. Deshalb kann man den 50d Absatz 9 EStG auch als unilaterale Switch-Over-Klausel bezeichnen. Die Gewährung der Freistellung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung immer dann untersagt werden, 1. wenn ein Qualifikationskonflikt im anderen Staat zu einer Nichtbesteuerung oder niedrigen Besteuerung führt ( 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 EStG). Qualifikationskonflikte ergeben sich immer dann, wenn es zu einer unterschiedlichen Anwendung der DBA- Vorschriften kommt. Das BMF nennt in diesem Zusammenhang drei typische Ursachen, die zu einer nicht übereinstimmenden Anwendung führen. Die beiden Vertragsstaaten wenden die DBA unterschiedlich an, weil sie a. von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen; b. die Abkommensbestimmungen unterschiedlich auslegen; c. Abkommensbegriffe, die in den DBA nicht definiert wurden, anhand ihres nationalen Rechts unterschiedlich auslegen. 2. wenn die Nichtbesteuerung im anderen Vertragsstaat dadurch hervorgerufen wurde, dass der Steuerpflichtige dort keine unbeschränkte Steuerpflicht begründet und gleichzeitig das dortige innerstaatliche Recht eine Besteuerung von Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht vorsieht ( 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG). Im BMF-Entwurf wird weiterhin ausgeführt, dass 50d Absatz 8 EStG sowie die DBA-Vorschriften von 50d Absatz 9 EStG nicht berührt werden (siehe auch 50d Absatz 9 Satz 3 EStG). So kann es auch dann zur Versagung der Freistellung kommen, wenn der Steuerpflichtige einen ordnungsgemäßen Nachweis gemäß Absatz 8 über die Entrichtung der Steuer gemacht hat. Fallbeispiel aus dem BMF-Entwurf: K ist in Deutschland ansässig und sowohl bei seinem Arbeitgeber in Deutschland als auch bei einer Schwestergesellschaft in Schweden tätig. Im Jahr 01 hält sich K an 150 Tagen in Schweden auf. Der Arbeitslohn wird vom deutschen Arbeitgeber bezahlt und soweit er auf die Tätigkeit in Schweden entfällt der schwedischen Schwestergesellschaft weiterberechnet. Der Steuerberater beantragt die Freistellung des Arbeitslohns, der auf die Tätigkeit in Schweden entfällt, unter Hinweis auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b DBA-Schweden (wirtschaftlicher Arbeitgeber). Die schwedische Einkommensteuer wird mit 0,- festgesetzt. Der Steuerberater weist nach, dass es in Schweden das Rechtsinstitut des wirtschaftlichen Arbeitgebers nicht gibt. Die Höhe der in Schweden festgesetzten Steuer beträgt 0,-. Der Steuerpflichtige hat somit nachgewiesen, dass die festgesetzte Steuer entrichtet wurde ( 50d Absatz 8 Satz 1 2. Alternative EStG). Nach 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 EStG kann die Steuerfreistellung in Deutschland dann nicht gewährt werden, wenn der andere Staat (hier: Schweden) die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind. Da die Nichtbesteuerung in Schweden ihre Ursache in einer nicht übereinstimmenden Anwendung von DBA-
3 3 / IES Newsletter / Tax / Januar 2014 Bestimmungen hat (Qualifikationskonflikt), entfällt nach 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 EStG die Freistellung des Arbeitslohns. Die Regelung des 50d Absatz 9 EStG soll nach dem neu gefassten Satz 3 auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet werden, wenn diese nach 50d Absatz 8 EStG unbesteuert geblieben sind. Dem hatte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Abfuhr erteilt. Die Verfassungsmäßigkeit beider Regeln ist außerdem gerade Gegenstand eines Rechtstreites vor dem Bundesverfassungsgericht, da sie Abkommensregeln außer Kraft setzen. Nichtsdestotrotz gibt der BMF-Entwurf Auskunft über die Auffassung der Finanzverwaltung zu diesem Thema. Global Tax Filing Calender 2013 Bei der steuerlichen Beratung international eingesetzter Mitarbeiter sind sehr unterschiedliche Abgabetermine für deren Einkommensteuererklärungen zu beachten. KPMG hat eine Übersicht mit 68 Ländern erstellt. Darin enthalten sind alle aktuellen Fristen und Termine, die es bezüglich des Steuerjahres 2013 zu beachten gilt. Ein Blick in diese Übersicht zeigt, dass der Großteil der aufgezählten Länder bereits sein Steuerjahr dem Kalenderjahr angeglichen hat. Es bestehen jedoch große Unterschiede zwischen den Terminen für die Abgabe der Steuererklärungen. Die Termine können von der Art der Abgabe (in Papierform/elektronisch) oder auch vom Umfang des Besteuerungsrechtes (beschränkt/unbeschränkt) abhängen. Die Bestimmung der genauen Fristdaten kann auch anhand der steuerlichen Identifikationsnummer des jeweiligen Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Verlängerungsmöglichkeiten für die Abgabefristen sind ebenfalls unterschiedlich geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland wird für steuerlich beratene Steuerpflichtige grundsätzlich eine Verlängerung gewährt. Andere Länder hingegen sehen keine oder nur sehr kurze Verlängerungsmöglichkeiten vor. In der folgenden Tabelle sollen diese zum Teil deutlichen Unterschiede beispielhaft aufgezeigt werden: Die Abgabetermine sind ein wichtiger Punkt in Mitarbeiterberatungsgesprächen. Sie können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein. Außerdem können sie sich im Zeitablauf ändern. Falls Sie mehr Informationen benötigen, freuen wir uns auf Ihren Anruf. Fallstricke bei der Auslegung des Arbeitgeberbegriffes in Doppelbesteuerungsabkommen Die Bestimmung des Besteuerungsrechtes für Arbeitnehmereinkünfte erfordert oftmals vorher die Feststellung des Arbeitgebers. Im OECD- Musterabkommen wird in Artikel 15 Absatz 2 auf den Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat Bezug genommen. Die Herausforderung bei der Festlegung des Arbeitgebers besteht in der unterschiedlichen Auslegung des Arbeitgeberbegriffes durch die Vertragsstaaten. Deutschland unterscheidet beispielsweise zwischen wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Arbeitgeber. Andere Länder hingegen nehmen eine solche Abgrenzung nicht vor. Diese Diskrepanz erfordert bei Mitarbeiterentsendungen in das Ausland die genaue Analyse des Arbeitgeberbegriffs, wie ihn die beteiligten Staaten beurteilen. Hierbei ist in Ermangelung expliziter Abkommensdefinitionen auf nationale Rechtsvorschriften zurückzugreifen. Da diese jedoch nicht deckungsgleich sind, bedarf es besonderer Vorsicht. Beispielsweise könnte selbst eine Gehaltskostenweiterbelastung an das aufnehmende Unternehmen dessen Arbeitgebereigenschaft mangels einer zivilrechtlichen Grundlage (Arbeitsvertrag) nicht begründen. Die Gehaltskostenweiterbelastung wäre also nicht maßgeblich. Somit könnte eine Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat nur über die Dauer des Aufenthaltes eintreten. Beispiel Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Mitarbeiter zu einem verbundenen Unternehmen in Frankreich. Es belastet die Gehaltskosten weiter. Der Mitarbeiter ist im Kalenderjahr 160 Tage in Frankreich tätig. Lösung Aus deutscher Sicht ist das aufnehmende französische Unternehmen der wirtschaftliche Arbeitgeber. Folglich wird das Besteuerungsrecht Frankreich zugewiesen. Die französischen Vorschriften teilen diese Auffassung jedoch nicht. Die bloße Weiterbelastung von Gehaltskosten ist kein ausreichendes Kriterium. Als Beispiele für abweichende Auffassungen zu der deutschen Fallunterscheidung beim Arbeitgeberbegriff seien Neuseeland, Frankreich, Österreich (bis 2012) und Schweden genannt. Deren Auslegung kennt nur das Pendant zum deutschen zivilrechtlichen Arbeitgeber. In Doppelbesteuerungsabkommen verwendete Begriffe werden durch die beteiligten Staaten häufig unterschiedlich ausgelegt. Deshalb ist auch bei Mitarbeiterentsendungen stets Vorsicht geboten. Wir empfehlen die enge Abstimmung zwischen abgebenden und aufnehmenden Unternehmen, um Konsens über den Arbeitgeber und die Steuerpflicht zu erreichen.
4 4 / IES Newsletter / Tax / Januar 2014 Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch für die nichtanrufende Partei Welche Bindungswirkung hat eine dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer? Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (VI R 44/12) beschäftigt. Eine Lohnsteueranrufungsauskunft wird vom Betriebstättenfinanzamt erteilt, wenn Zweifel über die richtige Ermittlung der in Form der Lohnsteuer vorab erhobenen Einkommensteuer bestehen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Die Auskunft entfaltet Bindungswirkung für das Finanzamt und klärt somit den Sachverhalt. Berechtigt zur Einholung einer solchen Anrufungsauskunft sind dem Wortlaut des 42e Satz 1 EStG zufolge grundsätzlich alle Beteiligten am Lohnsteuerverfahren. Das sind der Steuerschuldner (Arbeitnehmer) und der Haftungsschuldner (Arbeitgeber). Der Arbeitgeber kann wegen 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer zur Haftung herangezogen werden. Der Arbeitnehmer ist als Schuldner der Lohnsteuer ( 38 Absatz 2 Satz 1 EStG) ebenfalls am Verfahren beteiligt. Im Mittelpunkt des Streites vor dem BFH stand ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber Nachteilsausgleichszahlungen erhalten hatte. Entsprechend eines früheren BFH-Urteils stellen derartige Nachteilsausgleichszahlungen keinen Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber machte daraufhin eine bereits vorgenommene Besteuerung bezüglich dieser Zahlungen rückgängig. Vorher hatte er mittels einer Anrufungsauskunft beim Finanzamt dieses Vorgehen bestätigen lassen. Offenbar beurteilte das zuständige Finanzamt den Sachverhalt nur wenig später anders. Es schickte dem betroffenen Arbeitnehmer einen Lohnsteuernachforderungsbescheid. In der vom Arbeitnehmer erhobenen Revisionsklage entschied nun der BFH, dass eine Lohnsteueranrufungsauskunft, die das Finanzamt dem Arbeitgeber erteilt hat, auch gegenüber dem Arbeitnehmer gilt. Eine Nachforderung der aufgrund einer Anrufungsauskunft des Arbeitgebers von diesem nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer scheidet aus. Es ist unerheblich, ob die erteilte Anrufungsauskunft materiell richtig oder unrichtig ist. Der Fall ist sehr interessant. Der Auffassung des Finanzamts, die Bindungswirkung einer sachlich unrichtigen Anrufungsauskunft durch Rückgriff auf den nichtanrufenden Verfahrensbeteiligten durchbrechen zu können, erteilte der BFH eine Abfuhr. Ein Arbeitnehmer kann sich auf eine dem Arbeitgeber gegenüber erteilte Auskunft berufen und umgekehrt.
5 5 / IES Newsletter / Tax / Januar 2014 Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hin, mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: DGFP Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referenten: Karl-Wilhelm Hofmann, Ute Windgassen, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 31. März - 4. April 2014, Düsseldorf Juni 2014, Hamburg Juli 2014, München September 2014, Stuttgart November 2014, Frankfurt/Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungsund einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann März 2014, München Juli 2014, Frankfurt/M November 2014, Hamburg Weitere Informationen erhalten Sie unter: Haufe Akademie Seminar: Auslandsentsendung von Mitarbeitern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann Februar 2014, Düsseldorf März 2014, Hamburg Mai 2014, Unterhaching Juni 2014, Frankfurt September 2014, Berlin Oktober 2014, Köln Weitere Informationen erhalten Sie unter: KPMG & Sterling Webinar: Internationale Pendlereinsätze Moderation: Monika Kumetat KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Referent: Martina Kaul KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Daniel Schütz KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 23. Januar 2014 FEM Event: Vergütungsansätze und Steuerausgleichmodelle im Entsendungsmanagement Referent: Heidi Mennen KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Monika Kumetat KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Ulrike Wolfrum-Dahlem MTU Aero Engines AG 29. Januar 2014, München
6 6 / IES Newsletter / Tax / Januar 2014 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Gesamtleitung Frank Seidel T fseidel@kpmg.com Berlin Mathias Schubert T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Heidi Mennen T hmennen@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T froehrs@kpmg.com Köln Ute Otto T uteotto@kpmg.com Düsseldorf Stefanie Vogler svogler@kpmg.com Mannheim Hauke Poethkow T hpoethkow@kpmg.com München Uwe Nowotnick T unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Britta Rücker T brittaruecker@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T mkumetat@kpmg.com Lohnsteuer-Services München Eugen Straub estraub@kpmg.com KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Immigration/Arbeitsrecht Berlin Dr. Thomas Wolf T twolf@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDie Lösung des Steuer- Puzzles
Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrBürgerentlastungsgesetz
Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz
MehrBankgeheimnis hat sich erledigt
https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16
Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrÜberprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland
Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland 1. Warum ein Unternehmer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern seiner EU- Kunden überprüfen sollte a) Liefert ein deutscher
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
MehrDie besten Highflyer landen in. Dubai. KPMG s ICC Fallstudienwettbewerb. Kollegen. Persönlichkeiten. Menschen. Gewinner.
Die besten Highflyer landen in KPMG s ICC Fallstudienwettbewerb Dubai. Der Wettbewerb im Überblick Regionale Qualifikation am 28. November 2015 KPMG Niederlassungen in Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt,
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrIm Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:
STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrFeiertage in Marvin hinterlegen
von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrMerkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011
Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrSwiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrDer Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrSteuerliche Vorschriften über Spenden
I-39100 Bozen Brennerstr. 9 Tel.+39 0471 974 378 Fax.+39 0471 979 373 www.vss.bz.it - info@vss.bz.it Steuernummer 80022790218 Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr.
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrMdtTax Programm. Programm Dokumentation. Datenbank Schnittstelle. Das Hauptmenü. Die Bedienung des Programms geht über das Hauptmenü.
Programm Die Bedienung des Programms geht über das Hauptmenü. Datenbank Schnittstelle Die Datenbank wir über die Datenbank- Schnittstelle von Office angesprochen. Von Office 2000-2003 gab es die Datenbank
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrZusatztipps mit Zukunftspotenzial.
113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrIch beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.
Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
Mehr* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *
* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Was ist die Aktion Mensch? Viele Menschen sollen gut zusammenleben können. Dafür setzen wir uns ein. Wie macht die Aktion Mensch das? Wir verkaufen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrNiederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrSteuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7-22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Auf den nachfolgenden Tabellen ersehen
MehrLohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?
MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur
MehrWörterbuch der Leichten Sprache
Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie
MehrMERKBLATT AUSLANDSSEMESTER - BACHELOR
MERKBLATT AUSLANDSSEMESTER - BACHELOR Grundsätzliches Aufgrund des speziellen Aufbaus von StudiumPlus mit den integrierten n erfordert ein Auslandsstudium besondere organisatorische Regelungen. Diese werden
Mehr