Vorläufige. Handlungsempfehlungen

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1 Niedersächsischer Landkreistag Niedersächsischer Städtetag Vorläufige Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung Hannover, Dezember 2007

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines 1. Grundsätze und Anforderungen Leistungsberechtigter Personenkreis...3 II. Bedarfsfeststellung und Bemessung des Persönlichen Budgets 1. Verfahren/Bedarfsfeststellung Bemessung des Persönlichen Budgets Empfohlener Leistungsrahmen Stundensätze Gutscheine Kostenneutralität...4 III. Trägerübergreifendes Budget 1. Allgemeines Aufgaben des Beauftragten Aufgaben des Beteiligten Verfahren/Bedarfsfeststellung beim Trägerübergreifenden Budget 2.1 Vereinfachtes Verfahren Ausführliches Verfahren Kosten Datenschutz...7 IV. Umsetzung des Persönlichen Budgets 1. Zielvereinbarungen Budgetassistenz Bewilligungsbescheide...8 Anlagen Anlage 1: Budgetfähige Leistungen...9 Anlage 2: Verfahren/Bedarfsfeststellung Anlage 3 Mögliche Formen der Abrechnungen Anlage 4: Schematische Übersicht eines Handlungsablaufs...17 Anlage 5: Zielvereinbarung einschließlich Hinweise (Muster) Anlage 5a: Zielvereinbarung von forsea (Muster) Anlage 6 6 c: Bescheide über ein (Trägerübergreifendes) Persönliches Budget von BAR und Modellkommunen (Muster) Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Rahmen dieser Handlungsempfehlungen, abgesehen von geschlechtsneutralen Bezeichnungen, jeweils die männliche Form verwendet. Eine Diskriminierung weiblicher Personen ist damit nicht beabsichtigt. 2

3 I. Allgemeines 1. Grundsätze und Anforderungen Das Persönliche Budget ist Menschen mit Behinderung auf Antrag zu gewähren. Das Persönliche Budget umfasst alle in 17 Abs. 2 SGB IX genannten Leistungen. Lebensunterhaltssichernde Bedarfe gehören nicht in das Persönliche Budget. In dem Persönlichen Budget können alle Leistungen nach dem SGB IX i. V. m. SGB XII zusammengefasst werden (siehe Anlage 1). Grundsätzlich dürften dies überwiegend Leistungen sein, die außerhalb von teil- und/oder vollstationären Einrichtungen erbracht werden. In stationären oder teilstationären Einrichtungen könnte ein Persönliches Budget eventuell gewährt werden, wenn Bedarfe sicherzustellen sind, die nicht zum Leistungsumfang einer Einrichtung gehören, auf die aber nach den Vorschriften des SGB XII ein Anspruch besteht (zum Beispiel Mobilitätshilfen). Teilbudgets sind möglich. Die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des SGB XII bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Regelungen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens. Grundlage des Persönlichen Budgets ist der Umfang des mit dem betroffenen Budgetnehmer gemeinsam ermittelten Hilfebedarfs. 2. Leistungsberechtigter Personenkreis Anspruchsberechtigt sind Personen, die zum Kreis der 53, 61 SGB XII gehören und Anspruch auf mindestens eine Rehabilitationsleistung der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege haben. Der Anspruchsberechtigte sollte in der Lage sein, das Persönliche Budget eigenständig für die Verwirklichung einzusetzen und die Ziele selbstbestimmt umzusetzen. Das Persönliche Budget kommt auch für anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche in Betracht. Die Verwaltung des Budgets i. S. der festgelegten Ziele obliegt in diesen Fällen regelmäßig den Eltern/Erziehungsberechtigten. 3

4 II. Verfahren/Bedarfsfeststellung und Bemessung des Persönlichen Budgets 1. Verfahren/Bedarfsfeststellung Es wird empfohlen mit der Antrag stellenden Person ein Erstgespräch zu führen, in dem vor allem die Frage abgeklärt wird, ob die Gewährung eines Persönlichen Budgets als Geldleistung sinnvoll ist. Falls nein sind die Alternativen abzuklären (z. B. Persönliches Budget als Gutschein, andere Maßnahmen der Eingliederungshilfe als Sachleistung usw.). Der Prozess der Bedarfsfeststellung sollte nur im Rahmen des Gesamtplanverfahrens vollzogen werden. Die bisherigen Verfahren (z. B. Schlichthorster Modell, HMB- Verfahren) können weiterhin angewendet werden. Beispiele für Bedarfsfeststellungsverfahren sind beigefügt (siehe Anlage 2). 2. Bemessung des Persönlichen Budgets 2.1 Empfohlener Leistungsrahmen Im Rahmen der Bedarfsermittlung werden die Hilfebedarfe vorwiegend für die Eingliederungshilfe in Zeiteinheiten (Stunden/Minuten pro Woche) ermittelt. 2.2 Stundensätze Die Höhe der jeweiligen Stundensätze ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Die Stundensätze enthalten auch die Sach-, Personal- und Fahrtkosten (vgl. Beispiele Anlage 3). 2.3 Gutscheine In begründeten Einzelfällen kann die Budgetleistung auch in Form von Gutscheinen gewährt werden. 2.4 Kostenneutralität Die Höhe des Persönlichen Budgets soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Zur Frage einer persönlichen Budgetassistenz siehe IV, Nr. 2. 4

5 III. Trägerübergreifendes Budget 1. Allgemeines Sofern mehrere Leistungsträger an einem Persönlichen Budget beteiligt sind, handelt es sich um ein Trägerübergreifendes Budget. Den Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget kann der Leistungsberechtigte bei allen Leistungsträgern stellen. Mögliche Leistungsträger (Beteiligte) sind: Gesetzliche Krankenversicherung (als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX und für Leistungen nach dem SGB V) Bundesagentur für Arbeit Öffentliche Jugendhilfe Sozialhilfeträger Pflegeversicherungen Integrationsämter Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Kriegsopferfürsorge / Kriegsopferversorgung Obwohl am Trägerübergreifenden Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt sind, muss der Antrag nur bei einem einzigen von ihnen gestellt werden. Der nach 14 SGB IX Zuständige der beteiligten Leistungsträger (Beauftragter) stellt die Leistungserbringung aus einer Hand sicher. Es empfiehlt sich, gem. 3 Abs. 1 BudgetV den erstangegangenen Träger zum Beauftragten aller am Trägerübergreifenden Budget beteiligten Leistungsträger zu bestimmen. Damit ist sichergestellt, dass keine Vorab-Ermittlung über die Höhe des Hauptteils am Persönlichen Budget erforderlich wird. Ist der angegangene Träger nicht am Persönlichen Budget beteiligt, muss er seinerseits den Antrag an den zuständigen Reha-Träger weiterleiten. Eine schematische Übersicht eines Handlungsablaufs steht als Anlage 4 zur Verfügung. 1.1 Aufgaben des Beauftragten Der Beauftragte koordiniert das gesamte Verfahren. Die beteiligten Leistungsträger werden nach Antragstellung unverzüglich von dem Beauftragten unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger müssen gem. 3 Abs. 1 BudgetV folgende Aspekte enthalten: den Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, die Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine, 5

6 den Inhalt der Zielvereinbarung und einen Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Der Beauftragte erlässt im Auftrag und im Namen der anderen Beteiligten den Verwaltungsakt, führt das weitere Verfahren durch und schließt mit dem Leistungsberechtigten die Zielvereinbarung ab. 1.2 Aufgaben der Beteiligten Nach Unterrichtung durch den Beauftragten geben die Beteiligten ihre Stellungnahme nach 3 Abs. 1 BudgetV innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Beauftragten ab. Die beteiligten Leistungsträger sollten bei Bedarf gemeinsam mit der nachfragenden Person in einer Budgetkonferenz die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Entscheidungen sowie die Zielvereinbarung erörtern. Der Leistungsberechtigte kann an diesem Verfahren teilnehmen und eine Person seiner Wahl beteiligen. Im Anschluss daran stellen die Beteiligten den individuellen Bedarf unter Berücksichtigung nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest. 2. Verfahren/Bedarfsfeststellung beim Trägerübergreifenden Budget Für die Ausgestaltung des Trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens empfiehlt sich eine Orientierung an folgenden beispielhaft genannten Kriterien: Anzahl der beteiligten Leistungsträger Anzahl der beantragten Leistungen Mögliche Leistungsüberschneidungen Umfang des Bedarfs, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann Umfang des Persönlichen Budgets in Geld Umfang der notwendigen Beratung und Unterstützung. Das Trägerübergreifende Bedarfsfeststellungsverfahren kann in unterschiedlicher Art und Weise stattfinden. Es bieten sich die folgenden zwei Verfahren an: 2.1 Vereinfachtes Verfahren Die Bewilligung und Ausführung eines Persönlichen Budgets nach einem vereinfachten Verfahren und ohne Einberufung der Budgetkonferenz ist mit Einverständnis des Leistungsberechtigten dann zu bevorzugen, wenn die vorhandenen Unterlagen und Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger für eine abschließende Festsetzung des Persönlichen Budgets ausreichen und den vereinbarten qualitativen Anforderungen an die Bedarfsermittlung und -feststellung entsprechen. 6

7 2.2 Ausführliches Verfahren (Budgetkonferenz) Sind Unterschiede zwischen den beantragten und den in den Stellungnahmen der einzelnen Leistungsträger vorgesehenen Leistungen abzusehen, bietet sich eine Budgetkonferenz an. Die Anträge und sonstigen Unterlagen werden, zusammen mit den Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger, Gegenstand der Budgetkonferenz. Dabei ist zu gewährleisten, dass alle Beteiligten rechtzeitig vor der Beratung über alle wesentlichen Informationen verfügen. Die Beratungsergebnisse der Budgetkonferenz werden schriftlich festgehalten. 2.3 Kosten Sofern keine anderslautenden Regelungen getroffen wurden, sollten in der Budgetkonferenz auch gemeinsam die Zahlungsmodalitäten für das Persönliche Budget festgelegt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist denkbar, dass die beteiligten Leistungsträger ihre Teilbudgets für mehrere Monate oder für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus dem Beauftragten zur Verfügung stellen. 2.4 Datenschutz Im gesamten Verfahren ist der Datenschutz zu wahren. Insbesondere sind das Einwilligungserfordernis (Schweigepflichtentbindung) und der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten. IV. Umsetzung des Persönlichen Budgets 1. Zielvereinbarungen Ein Ziel ist die Stärkung der Gestaltungs- und Regiekompetenz des Budgetnehmers. Aus diesem Grund ist für die Bewilligung des Persönlichen Budgets der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen Budgetnehmer und den beteiligten Leistungsträgern oder dem Beauftragten Voraussetzung. In der Vereinbarung werden gemeinsam verbindliche Regelungen festgelegt, über Nutzung des Persönlichen Budgets, Verwendung/Nachweis der Budgetleistung (Mittelverwendung), Beratung des Budgetnehmers, Zusammensetzung und Höhe des Persönlichen Budgets, Laufzeit, Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung, Qualitätssicherung. Der gemeinsam erstellte Hilfeplan und die Feststellungen zum Bedarf sind Bestandteil der Vereinbarung. 7

8 Die Zielvereinbarung wird schriftlich abgeschlossen und von dem Budgetnehmer und den beteiligten Leistungsträgern oder dem Beauftragten unterschrieben. Sofern für den Budgetnehmer eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, wird die Vereinbarung zusätzlich von den gesetzlichen Betreuern gegengezeichnet. Zwei Beispiele einer Zielvereinbarung sind als Anlagen 5 und 5a beigefügt. 2. Budgetassistenz Die Gewährung des Persönlichen Budgets ist nicht davon abhängig, ob das Budget durch den Budgetnehmer allein oder gemeinsam mit Dritten verwaltet wird. Die Kosten einer evtl. Budgetassistenz sind aus dem festgestellten Budget zu begleichen und werden nicht gesondert vergütet. 3. Bewilligungsbescheid Das Persönliche Budget fasst gegebenenfalls verschiedene Einzelleistungen nach dem SGB in Form einer Geldleistung (oder Gutschein) zusammen. Für diese Einzelleistungen bestehen je nach Leistungsart unterschiedliche funktionale Zuständigkeiten, Unterschiede im Verfahren zur Bedarfsfeststellung, und unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Das Persönliche Budget berührt diese Unterschiede in den Zuständigkeiten und bei den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen nicht. Das gilt auch für die Berechnungen zum Einsatz des Einkommens und des Vermögens und die Berechnung der Einkommensgrenzen. Beispiele für Bewilligungsbescheide sind als Anlagen 6, 6a, 6b und 6 c beigefügt. 8

9 Budgetfähige Leistungen Anlage 1 Definition ( 17 Abs. 2 SGB IX) Alle Teilhabeleistungen sind budgetfähig, d. h. alle Leistungen des SGB IX können ohne Ausnahme und Bedingungen Teil eines Persönlichen Budgets werden. Zu beachten: Hilfe zur Schulbildung ist keine Rehabilitationsleistung. Im Rahmen einer freiwilligen Budgetierung kann der Sozialhilfeträger auch diese Leistung in das Persönliche Budget mit aufnehmen. Nach der Legaldefinition in 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX handelt es sich um Leistungen, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514, S. 58) werden als typisch budgetfähige Leistungen Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und Krankenpflege, regelmäßig wiederkehrende benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes (Fahrtkosten) angesehen (Brotkorb in Hauck/Noftz- Kommentar SGB IX). Ambulante Eingliederungshilfen im häuslichen Bereich Hauswirtschaftliche Versorgung Sozialpädagogische Betreuung Begleitung Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Hilfen beim Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben Leistungen zur Mobilität Assistenz Begleitung Fahrtkosten Mobilitätshilfen Hilfen zur Kommunikation und Information Gebärdendolmetscher Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt Hilfe zum Besuch einer Hochschule Unterstützung von Familien Familienunterstützende Dienste (ambulante Betreuung im Haushalt, Gruppenarbeit, Ferienbetreuung) Leistungen zur häuslichen Pflege 53, 54, SGB XII i.v.m. 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) 53, 54 SGB XII i. V.m. 55 Abs. 2 Nr. 3 und 7, 58 SGB IX 53, 54 SGB XII i.v.m. 55, 58 SGB IX 17 SGB I, 19 SGB X; 53, 54 SGB XII i.v.m. 5 Abs. 2 Nr. 4 und 57 SGB IX 53, 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Freiwillige Leistungen, s. aber 19 Abs. 2 SGB IX 61, 63 SGB XII Ausnahmsweise: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Besuch einer WfbM Besuch einer Tagesförderstätte Teilstationäre Eingliederungshilfen Förder- und Betreuungsgruppen 53, 54 SGB XII i.v.m. 41 SGB IX 53, 54 Abs. 1 Nr. 4, 56 SGB XII Derzeit nicht zu empfehlen: Leistungen zur Teilhabe und/oder medizinischen Rehabilitation Frühförderung Integrations- und Sonderkindergärten 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX, 30, 33 Abs. 2 SGB IX 9

10 Anlage 2 Verfahren/Bedarfsfeststellung beim Persönlichen Budget I. Bedarfsfeststellungsverfahren für den Bereich der Eingliederungshilfe 1 Der Prozess der Bedarfsfeststellung sollte nur im Rahmen des Gesamtplanverfahrens vollzogen werden. Teile des Gesamtplans sind: 1. Allgemeine Daten (z.b. Vorgeschichte, Behinderungsbild, bisherige Leistungen) 2. Bedarfsfeststellung 3. Schwerpunkt Planung (Ziele, Leistung) 1. Allgemeine Daten 1.1 Prozessdaten Dazu gehört eine Aufstellung der Personen, die am Gesamtplan beteiligt sind. Die Antrag stellende Person muss in jedem Fall beteiligt sein. 1.2 Daten der Antrag stellenden Person Dazu gehören allgemeine Angaben, aktuelle und historische Daten. Allgemeine Angaben umfassen beispielsweise Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinder. Aktuelle Daten beinhalten u. a. derzeit genutzte Hilfen (z. B. Ärzte, therapeutische Einrichtungen), wichtige Bezugspersonen, Wohnverhältnisse, gesetzliche Betreuung. Historische Daten stellen die Entwicklung in den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Leben, Schule und Beruf, Einkommen und bisher in Anspruch genommene Hilfe dar. Die Übergänge zwischen aktuellen und historischen Daten sind fließend. 1 Nds. Sozialministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit: Persönliches Budget; Projekt: Einrichtung eines Modellvorhabens zur Einführung persönlicher Budgets für Menschen mit Behinderung, Handbuch

11 2. Bedarfsfeststellung 2.1 Vorbemerkung Die Basis einer Bedarfsfeststellung bilden die bei der Antragstellung vorhandenen Daten, wie ärztliche Stellungnahmen, Berichte von bisherigen Leistungserbringern und der von der Antrag stellenden Person geltend gemachte Bedarf. In den Hilfeplangesprächen werden gemeinsam mit der Antrag stellenden Person und anderen beteiligten Personen (z. B. gesetzlichen Betreuern, Mitarbeitern von Leistungserbringern, Vertrauenspersonen des Leistungsberechtigten) Einschätzungen und Bewertungen zu verschiedenen Lebensbereichen erarbeitet. 2.2 Lebensbereiche In dem Verfahren werden sieben Lebensbereiche mit insgesamt 27 Unterpunkten angesprochen. Diese umfassen das gesamte Spektrum der Hilfebedarfe. Die Bildung weiterer Lebensbereiche oder Unterpunkte empfiehlt sich nicht. Lebensbereiche: 1. Alltägliche Lebensführung 2. Individuelle Basisversorgung 3. Gestaltung sozialer Beziehungen 4. Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben 5. Kommunikation und Orientierung 6. Emotionale und psychische Entwicklung 7. Gesundheitsförderung und erhaltung Diese sieben Lebensbereiche sind mit den im HMB-Verfahren gebildeten Bereichen identisch. Die 27 Unterpunkte sind auf den ambulanten Bereich ausgerichtet und weichen deshalb von dem HMB-Verfahren ab. Zu jedem Unterpunkt muss in den Fällen, in denen ein grundsätzlicher Bedarf festgestellt wird, eine Erläuterung des Hilfebedarfs fixiert werden. Der Unterstützungsbedarf ist explizit zu benennen. Ein Verweis auf Ursachen ist hilfreich. Denkbare Hilfemöglichkeiten sollen aufgeführt werden. In den Fällen, in denen kein Bedarf festgestellt wird, sollte ebenfalls eine kurze Erläuterung zu den oben genannten Lebensbereichen angefügt werden. 11

12 2.3 Hilfestufen Bei jedem Unterpunkt wird eine Hilfestufe ausgewählt. In dieser Hilfestufe wird gemeinsam festgestellt, in welcher Art und Weise die benötigte Unterstützung geleistet wird. Hilfestufen sind: - Keine Hilfe - Hinweisen, beraten, informieren - Erklären und motivieren - Stellvertretend erledigen - Begleiten, anleiten, trainieren - Hilfestufe: Keine Hilfe Eine Unterstützung wird in diesem Bereich nicht benötigt. Ursachen hierfür können sein, dass eine Unterstützung tatsächlich nicht benötigt wird; der Klient hat die Unterstützung nicht beansprucht, oder eine Unterstützung wird außerhalb einer Eingliederungshilfemaßnahme gewährt. - Hilfestufe: Hinweisen, beraten, informieren (Sachliche Ebene wissen ) Hinweisen: kurzer, einseitig geführter Verweis auf verschiedene Sachverhalte. Beraten: dialogisches Informationsgespräch. Informieren: Daten und Fakten weitergeben. - Hilfestufe: Erklären und motivieren (Intentionale Ebene wollen ) Ein Prozess, in dem die Antrag stellende Person anregt, sich auf eine gemeinsam vereinbarte Veränderung einzulassen. - Hilfestufe: Stellvertretend erledigen Kann nur in bestimmten Unterpunkten als Form der Hilfe benannt werden, z. B. wenn eine Übernahme von bestimmten Angelegenheiten erforderlich ist. Erforderlich kann es sein, wenn die Antrag stellende Person tatsächlich nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen (lesen/blind) bzw. mit den auszuführenden Tätigkeiten momentan überfordert ist. 12

13 Dies darf nicht dazu führen, dass der Bedarf danach festgestellt wird, wer die Tätigkeit am schnellsten ausführen kann (nach dem Motto alleine kann ich es schneller ). - Hilfestufe: Begleiten, anleiten, trainieren Begleiten: Die Antrag stellende Person direkt bei einer Aktivität begleiten. Anleiten, trainieren: mit der Antrag stellenden Person zusammen fortlaufend gemeinsam vereinbarte Tätigkeiten und/oder Verhaltensweisen üben bzw. einüben. 2.4 Zeitliche Dimension Im nächsten Schritt ist die zeitliche Dimension des Hilfebedarfs gemeinsam festzulegen. Dafür sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden: - der erläuternde Bedarf, - die Hinweise auf mögliche Hilfen, - die in den Hilfestufen festgelegte Art und Weise der Hilfen, - die Schwerpunktplanung. Mit keinem dieser Faktoren ist allerdings eine tatsächliche Berechnung möglich. Nur die Gesamtschau aller Faktoren ergibt ein gemeinsam vereinbartes Zeitkontingent. Insofern weicht diese Art der Ermittlung deutlich von dem HMB-Verfahren ab. Mit den Hilfestufen ist keine zeitliche Dimension verknüpft. Für jeden Lebensbereich nicht für die einzelnen Unterpunkte wird ein Zeitkontingent vereinbart, welches in der Summe das Gesamtkontingent darstellt. Im Rahmen der Hilfeplanung werden ebenfalls Absprachen getroffen, wie viele Kontakte in der Woche notwendig sind. 2.5 Globalziele Des Weiteren werden gemeinsame Globalziele als Handlungsrahmen abgesprochen. Globalziele können z. B. sein: - Erhalt der selbstständigen Lebensform in der eigenen Wohnung. - Erreichen einer höheren Selbstständigkeit im Bereich der sozialen Kontakte. - Höhere Eigenverantwortung in der Verwaltung des Geldes. 13

14 3. Schwerpunktplanung Bedarfsfeststellung und Schwerpunktplanung sind untrennbar miteinander verknüpft und beinhalten eine gegenseitige Wechselwirkung. In der Schwerpunktplanung werden gemeinsam mit der Antrag stellenden Person bis zu drei konkrete und überprüfbare Ziele vereinbart. Die Beschränkung auf drei Schwerpunktziele soll eine Überbelastung der Antrag stellenden Person verhindern und eine Zielerreichung durch Teilschritte ermöglichen. Bei den Inhalten der Schwerpunktziele ist es wichtig, dass sie in den Kontext der Globalziele eingebettet sind. Im Gegensatz zu den Globalzielen sind diese Schwerpunktziele konkret formuliert, für die Antrag stellende Person direkt nachvollziehbar und gemeinsam überprüfbar. - Beispiel: Innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr will die Antrag stellende Person erreichen, dass sie einmal in der Woche auf dem Wochenmarkt eigenständig die von ihr benötigten Lebensmittel einkauft. - Schwerpunktziel dazu: Die Fähigkeit haben, einmal wöchentlich auf dem Wochenmarkt die benötigten Lebensmittel eigenständig einzukaufen. Gemeinsame Überprüfung des Zielerreichungsgrades nach einem halben Jahr. - Hinweis: Mit welchen Methoden die Schwerpunktziele erreicht werden, entscheiden die Antrag stellende Person und Leistungsträger gemeinsam. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Schwerpunktziel detailliert beschrieben wird (siehe SMART-Ziele aus dem Handbuch). II. Weitere Bedarfsfeststellungsverfahren Das zuvor dargestellte Bedarfsfeststellungsverfahren ist von einer der an dem Modell beteiligten Kommunen weiterentwickelt worden. Es ist abrufbar unter: Unter der Rubrik Rechtliches mit Datum vom steht ein Verfahren zur Hilfebedarfsfeststellung zur Verfügung. 14

15 Mögliche Formen der Abrechnung Anlage 3 Bemessung des Persönlichen Budgets Die Höhe des Persönlichen Budgets richtet sich nach dem festgestellten Bedarf und dem Preis, zu dem sich der/die Budgetnehmer/in die Leistung in der zuvor festgelegten Qualität beschaffen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten ( 17 Abs. 3 SGB IX). Die Höhe des Preises kann je nach Region sowie Art und Umfang der Hilfe erheblich schwanken. Die Handlungsempfehlungen zeigen Lösungsmöglichkeiten und Anhaltspunkte auf, wie der angemessene Preis ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für den Bereich, in dem Leistungsund Entgeltvereinbarungen zwischen den Sozialhilfeträgern und Leistungsanbietern abgeschlossen sind. Hier sollten Budgets nur unter Beachtung der Vertragsbedingungen bewilligt werden. Für die Ermittlung eines angemessenen Preises ist es hilfreich, zunächst eine Kategorisierung nach Leistungsbereichen vorzunehmen. Als erste Orientierung kann das nachfolgende Modell dienen: Leistungsbereich A Gestaltung, Integration, Förderung von Lernprozessen, Lebenspraktische Unterstützung und Anleitung Aktivierung, dialogische Begleitung, Anregung, Förderung, Vermittlung von persönlichen und sozialen Kompetenzen (Beispiele: Entwicklung von Zukunftsperspektiven, Analyse und Gestaltung sozialer Beziehungen, Regelung finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten soweit nicht Betreueraufgaben, Arbeits-/Ausbildungsplatzsuche und -erhalt, zeitliche und räumliche Orientierung usw.) Leistungsbereich B Lebenspraktische Unterstützung und Anleitung Anleitung und Einüben von lebenspraktischen Kompetenzen und Fertigkeiten (Beispiele: Fachliche Anleitung zur selbstständigen Haushaltsführung, Wohnraumgestaltung, Körperpflege und persönliche Hygiene, Gesundheitsförderung und -erhaltung, Einüben neu erworbener Kenntnisse, pflegerische Tätigkeiten soweit nicht SGB XI usw. Leistungsbereich C Begleitung bei unterschiedlichen Aktivitäten, stellvertretende Ausführung von Tätigkeiten Assistenz und Beistand, vollständige Übernahme von Tätigkeiten im Haushalt (ohne Anleitung), leichte Hilfen an der Person, die von Kräften ohne spezielle Ausbildung übernommen werden können. (Beispiele: Mobilität * und Freizeitgestaltung* wie Kinobesuche, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Spaziergänge, Terminvereinbarungen, Begleitung bei Arztterminen, hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Mahlzeitenzubereitung, Einkaufen, Wäschepflege, leichte pflegerische Tätigkeiten (nicht SGB XI, keine Pflegestufe vorhanden) * Anmerkung: Bezogen auf den Lebensbereich Teilnahme am gesellschaftlichen Leben / Freizeitgestaltung gilt die Regel, dass ein Budget nicht für den Konsum von Freizeitangeboten (z. B. Eintrittskarte für einen Kinobesuch) gewährt wird, sondern für die Sicherstellung der durch die Behinderung bedingten eingeschränkten Teilhabe (z. B. die Begleitung in das Kino) 15

16 Für die Durchführung der Maßnahmen kommen je nach Leistungsbereich Personen unterschiedlicher Qualifikationen in Betracht, mit einer entsprechenden Auswirkung auf die Höhe der Stundensätze. Als Instrumente zur Bestimmung zur Höhe der jeweiligen Stundensätze können u. a. - die Ausführungsbestimmungen der KGSt - der Nds. Leistungskomplexkatalog herangezogen werden. 16

17 7 Handlungsschritte zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget Anlage 4 Interessierte Person stellt einen Antrag bei einem Beauftragten. Ggf. ist ein Beratungsgespräch zu führen. Der Beauftragte ist z. B. das Sozialamt, die Agentur für Arbeit, die Krankenkasse, die Pflegekasse und anderer Rehabilitationsträger nach dem SGB IX. Der Beauftragte leitet die Information unverzüglich an die anderen beteiligten Leistungsträger weiter. Leistungsträger leiten ihre Stellungnahme dem Beauftragten mit Aussagen über: 1. den Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach 9 Abs. 1 SGB IX, 2. die Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine, 3. den Inhalt der Zielvereinbarung nach 4 BudgetV, 4. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf innerhalb von zwei Wochen an den Beauftragten zu. Trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren unter Verantwortung des Beauftragten und mit Beteiligung der behinderten Person sowie bei Bedarf mit Unterstützung. Leistungsträger legen die Höhe ihres Teilbudgets innerhalb einer Woche nach Bedarfsfeststellungsverfahren fest. Zielvereinbarung zwischen Beauftragtem und Anspruchsberechtigtem. Die Zielvereinbarung enthält Aussagen zu der Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, der Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten Bedarfs sowie die Qualitätssicherung. Empfehlenswert sind auch Regelungen zum Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt. 17

18 Anlage 5 Zielvereinbarung - Muster Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Niedersachsen Zwischen dem als Kostenträger und Frau/Herrn als Budgetnehmer Anschrift Geburtsdatum Aktenzeichen: vertreten durch Frau/Herrn Anschrift wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Teilnahme am Persönlichen Budget 1.1 Der Budgetnehmer nimmt ein Persönliches Budget in Anspruch. Die Laufzeit des Persönlichen Budgets beginnt für den Budgetnehmer am und endet spätestens zum. Nach Ablauf des Vertrages wird der Kostenträger entsprechend der geltenden Rechtslage weiterhin notwendige Leistungen erbringen. 1.2 Dem Budgetnehmer sind die Bedingungen und die Leistungen des Kostenträgers im Rahmen des Persönlichen Budgets bekannt. Der Budgetnehmer verpflichtet sich entsprechend zu verfahren und am Persönlichen Budget aktiv teilzunehmen und mitzuwirken. 2. Ziele des Persönlichen Budgets Mit dem Persönlichen Budget für Menschen mit Behinderung werden folgende Ziele verfolgt: die Autonomie und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen u. a. durch eine stärkere Selbstbestimmung zu ermöglichen, den Ausbau ambulanter Strukturen und ihre Inanspruchnahme zu stärken und abzusi- 18

19 chern und dadurch die Angebotsvielfalt zu erhöhen und die Verantwortung für die Verwaltung und den zielgerechten Einsatz von Geldmitteln zur Deckung von Unterstützungsbedarfen auf behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen zu übertragen; Betroffene aktiv in die Hilfeplanung einzubeziehen und dadurch soweit erforderlich Lernprozesse zu initiieren, die die Autonomie und Eigenverantwortung von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen stärken. 3. Mittelverwendung 3.1 Die Mittel aus dem Persönlichen Budget müssen zielgerecht entsprechend den Feststellungen des Hilfeplanes verwendet werden. Sie können flexibel entsprechend den individuellen Wünschen eingesetzt werden. Eine Überprüfung der Mittelverwendung erfolgt in der Regel im Rahmen der Fortschreibung des Hilfeplans durch den Kostenträger, mindestens einmal jährlich. 3.2 Bei unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. nichtplanbare Krankenhausaufenthalte) sind bei einer Anpassung der Höhe des Persönlichen Budgets längerfristig eingegangene Verpflichtungen des Budgetnehmers zu beachten. 3.3 Liegt ein der Zielsetzung des Persönlichen Budgets widersprechendes Handeln vor oder ist der Budgetnehmer durch die Verwendungsmöglichkeiten überfordert, kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung vom Kostenträger gekündigt werden. 4. Beratung des Budgetnehmers 4.1 Der Budgetnehmer oder sein Betreuer muss in der Lage sein, auf die Ausgestaltung der Leistung Einfluss nehmen zu können und seine Funktion als Auftraggeber auszuüben. 4.2 Der Budgetnehmer entscheidet in eigener Verantwortung ob, wie und wo und von wem er sich beraten lässt. Die Beratung kann nach der geltenden Rechtslage auch vom gesetzlichen Betreuer übernommen werden. Entstehen für die Beratung durch eine sog. Budgetassistenz zusätzliche Kosten, so hat diese der Budgetteilnehmer aus den Mitteln des Persönlichen Budgets zu bestreiten. Ein Beratungsangebot besteht auch beim Kostenträger. 5. Höhe des Persönlichen Budgets 5.1 Die Höhe des Persönlichen Budgets hängt vom jeweiligen Hilfebedarf in den einzelnen Leistungskomponenten ab. Das Persönliche Budget kann sich je nach Bedarf des Budgetnehmers und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neben dem Eingliederungshilfeanteil noch aus folgenden Teilbudgets zusammensetzen: - Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe - Sonstige Leistungen der Sozialhilfe 5.2 Die Höhe der Leistungen der Eingliederungshilfe ergibt sich aus den Feststellungen des Hilfeplans Der Kostenträger leistet im Rahmen des Persönlichen Budgets für den Budgetnehmer eine monatliche Pauschale entsprechend dem beigefügten Kostenanerkenntnis als Eingliederungshilfeanteil nach dem SGB XII. Die Pauschale (alle Leistungen nach dem SGB XII) wird monatlich im Voraus dem Budgetnehmer auf sein Konto überwiesen. 19

20 5. 4 In der Pauschale nicht enthalten sind einmalige Beihilfen zur Beschaffung von größeren orthopädischen Hilfsmitteln sowie einmalige Beihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierfür kann bei einem notwendigen Bedarf ein gesonderter Antrag gestellt werden. 6. Vorzeitige Beendigung 6.1 Der Budgetnehmer kann diese Vereinbarung jederzeit zum Monatsende kündigen. 6.2 Der Budgetnehmer ist verpflichtet über die Beendigungsgründe Auskünfte zu erteilen. 6.3 Der Leistungsträger kann diesen Vertrag während der Laufzeit aus wichtigem Grund oder wenn die Voraussetzungen für Nr. 3.3 gegeben sind, zum Monatsende kündigen. Ort, Kostenträger Hinweise auf mögliche individuelle Ergänzungen der Zielvereinbarung: - Alternativ zum Abschluss einer Zielvereinbarung ist auch ein vom Leistungsempfänger unterschriebenes Protokoll des Hilfeplangespräches möglich. - Leistungsträger sollten in der Budgetvereinbarung eine Regelung zu evtl. Budgetresten aufnehmen. - Ergänzend käme unter Punkt 3 Mittelverwendung eine Regelung zu einer Anforderung von Verwendungsnachweisen in Frage. - In der Zielvereinbarung kann ergänzend eine Regelung zur Qualitätssicherung getroffen werden. Sog. Qualitätssicherungsgespräche werden zwischen Leistungsträgern und Budgetnehmern zu den Fragen zur Einhaltung der Zielvereinbarung, der adäquaten Einschätzung des Unterstützungsbedarfs, der Zufriedenheit der Budgetnehmer mit der bestehenden Situation erörtert. Diese Gespräche, die zum Teil in Absprache mit den Leistungsberechtigten durch Hausbesuche ergänzt werden, finden in der Regel nicht erst zum Ende des Bewilligungszeitraums statt, sondern werden insbesondere bei Erstbewilligungen bereits nach wenigen Wochen durchgeführt. - Darüber hinaus kann die Zielvereinbarung einen Hinweis auf die Regelung zu den Arbeitnehmerkosten (Hinweis auf Sozialversicherungspflicht) enthalten. 20

21 Zielvereinbarung - Muster Anlage 5 a Nachfolgend ist das positive Beispiel einer Zielvereinbarung, die von einem schwerbehinderten Budgetnehmer und seinem Sozialhilfeträger abgeschlossen wurde, dargestellt. Er wird mit dem bewilligten Budget seine Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch selbst eingestellte Assistenten (Arbeitgebermodell) sichern. Er hat aber auch die Möglichkeit, das Budget jederzeit dazu zu verwenden, Leistungen eines ambulanten Dienstes o. Ä. einzukaufen. Die Zielvereinbarung: zwischen der Stadt YYYYY, Zielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV) als zuständigen Leistungsträger für das Persönliche Budget (Budgetgeber) gemäß 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und Herrn XXXXX (Budgetnehmer) wird zur Erbringung von Leistungen der Persönlichen Assistenz im Rahmen des Persönlichen Budgets die folgende Zielvereinbarung geschlossen: Die Unterzeichner vereinbaren das folgende Ziel: Herrn XXXXX wird eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in einer selbst gewählten Wohnform und die Sicherstellung seiner Mobilität ermöglicht. Um dieses Ziel zu erreichen bzw. zu erhalten, werden folgende Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Termine vereinbart: Maßnahme verantwortlich Termin/Dauer Durchführung der persönlichen Herr XXXXX dauerhaft Assistenz in eigener Verantwortung Finanzierung der Assistenz Stadt YYYYY dauerhaft und der Mobilität durch ein Persönliches Budget Beteiligung der Pflegekasse am Persönlichen Budget in Höhe des Pflegegelds Herr XXXXX dauerhaft 21

22 Beteiligung des Integrationsamtes in Höhe der Leistungen zur Arbeitsassistenz Qualitätssicherung Herr XXXXX Herr XXXXX unter Mitwirkung einer Pflegefachkraft eines anerkannten Pflegediensts dauerhaft regelmäßige Kontrolle, mindestens vierteljährlich Zur Durchführung der Maßnahmen gelten folgende Regelungen: 1 Rechtsgrundlage Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach 17 Abs. 1 SGB IX, die auf Grund von 21 a SGB IX durch die Budgetverordnung als Rechtsverordnung in 4 BudgetV näher bestimmt wurde. 2 Leistungen (1) Das Persönliche Budget umfasst Leistungen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Persönlichen Assistenz, mit der Herrn XXXXX eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird. (2) Es wird vereinbart, dass Herr XXXXX die vorrangigen Leistungen, insb. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und die notwendige Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach 102 Abs. 4 SGB IX in eigener Verantwortung beantragt und für seine Persönliche Assistenz einsetzt. (3) Das Persönliche Budget, das von der Stadt YYYYY gewährt wird, umfasst Leistungen 1. zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft nach 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX in Verbindung mit 17 SGB IX und 2. der Hilfe zur Pflege nach 61 ff. SGB XII in Verbindung mit 57 SGB XII. (4) Das Persönliche Budget wird als Geldleistung von der Stadt YYYYY erbracht. Es errechnet sich aus einem anerkannten Betreuungsumfang von Stunden monatlich x /Stunde. Von diesem Betrag in Höhe von sind die in Abs. 2 genannten vorrangigen Leistungen der Pflegekasse in Form von Pflegegeld nach Pflegestufe III in Höhe von derzeit 665,00 sowie Leistungen der Arbeitsassistenz in Höhe von derzeit abzusetzen. Damit beträgt das Persönliche Budget, das von der Stadt YYYYY jeweils zum Ende eines Monats für den darauf folgenden Monat im Voraus gezahlt wird. (5) Unterschreiten die tatsächlichen Kosten den Betrag des Persönlichen Budgets, wird dieser Betrag einer Schwankungsreserve zugeführt, aus der Kostenüberschreitungen zu bestreiten sind. Der Gesamtbetrag der Schwankungsreserve beträgt insgesamt max.. Herr XXXXX verpflichtet sich, die Stadt YYYYY umgehend zu informieren, sofern der Maximalbetrag der 22

23 Schwankungsreserve überschritten wird, und hat ggf. einen Aufwendungsersatz an die Stadt YYYYY zu leisten. (6) Herr XXXXX erklärt verbindlich, dass evtl. Kostenerhöhungen durch Krankheitsfälle, Schwangerschaften, o. Ä. von seinen Assistenten und Assistentinnen bei seiner Kalkulation des Persönlichen Budgets berücksichtigt worden sind und diese ggf. aus der Schwankungsreserve gedeckt werden können. (7) Bei Krankenhausaufenthalten oder sonstigen außergewöhnlichen Kostenabweichungen wird das Persönliche Budget für eine Dauer von drei Monaten weitergewährt. Danach ist zu prüfen, ob das Persönliche Budget anzupassen ist oder eine Kündigung nach 6 Abs. 4 erfolgen soll. (8) Das Persönliche Budget wird jährlich mit dem Index der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller Privathaushalte des Vorjahres jeweils zum 1. Juli angepasst; erstmalig zum. (9) Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach 14 SGB XI, 55 SGB IX und 61 ff. SGB XII. Herr XXXXX stellt sicher, dass mit dem Persönlichen Budget der Stadt YYYYY sowie Leistungen der Pflegekasse und Leistungen des Integrationsamtes seine Persönliche Assistenz vollständig abgedeckt wird. 3 Konkurrenz mit weiteren Leistungen (1) Das Pflegegeld nach 64 SGB XII in Verbindung mit 66 Abs. 2 SGB XII wird zusätzlich in Höhe von erbracht und mit dem Persönlichen Budget zusammen ausbezahlt. (2) Werden gleichartige Leistungen im Sinne von 66 Abs. 1, 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach anderen Vorschriften erbracht, sind sie auf das Persönliche Budget anzurechnen. (3) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bleiben von dem Persönlichen Budget unberührt. (4) Ein Kostenbeitrag aus Einkommen und Vermögen ist auf das Persönliche Budget anzurechnen. Der Kostenbeitrag aus Einkommen beträgt derzeit. Bei geänderten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen wird der Kostenbeitrag mit gesondertem Bescheid angepasst. 4 Beratung und Unterstützung Herr XXXXX ist in der Lage, auf die Ausgestaltung der Leistung Einfluss nehmen zu können und seine Funktion als Auftraggeber auszuüben. Herr XXXXX entscheidet in eigener Verantwortung, ob, wie und wo von wem er sich beraten lässt. Entstehen für die Beratung durch eine sog. "Budgetassistenz" zusätzliche Kosten, so hat diese der Budgetnehmer aus den Mitteln des Persönlichen Budgets zu bestreiten. Ein Beratungsangebot besteht auch bei der Stadt YYYYY. 23

24 5 Pflichten des Budgetnehmers (1) Herr XXXXX hat die Arbeiten der Lohnbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung als auch die Abwicklung der Auszahlung an die Assistenten und Assistentinnen ordnungsgemäß selbst durchzuführen und die Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben selbst zu überwachen oder kann diese Arbeiten gegen Bezahlung einem Steuerberater oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen. Die Kosten hat Herr XXXXX aus dem Budget zu leisten. (2) Herr XXXXX wird für die Stadt YYYYY einmal jährlich - erstmals für das Jahr - einen Verwendungsnachweis in Form einer Jahresrechnung erstellen. Herr XXXXX hat dabei der Stadt YYYYY auf Nachfrage insbesondere die Belege zur Mittelverwendung zur Verfügung zu stellen. (3) Herr XXXXX sorgt für die Sicherung der Pflegequalität unter Heranziehung einer Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes im Sinne von 71 SGB XI, der mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Hierzu schließt er eine Kooperationsvereinbarung mit diesem Pflegedienst, der neben der vierteljährlichen Überprüfung nach 37 Abs. 3 SGB XI in Abstimmung mit Herrn XXXXX regelmäßig die Pflegequalität überprüft. Herr XXXXX verpflichtet sich, Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität oder ggf. zur Beseitigung von Mängeln nach Aufforderung durch die Pflegefachkraft des Kooperationspartners umgehend umzusetzen. Diese Nachweise sind der Stadt YYYYY vierteljährlich unaufgefordert vorzulegen. (4) Im Falle von festgestellten gravierenden Mängeln in der Pflege kann die Pflegekasse eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anberaumen. Werden Pflegemängel nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt oder voraussichtlich in Zukunft nicht vermieden, kann die Stadt YYYYY die Zielvereinbarung außerordentlich kündigen und die Persönliche Assistenz durch den Kooperationsdienst oder eine andere anerkannte Pflegeeinrichtung erbringen lassen. (5) Herr XXXXX meldet seinen Betrieb bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt und der Berufgenossenschaft an und sorgt für den ausreichenden gesetzlichen Gesundheits- und Unfallversicherungsschutz der Assistentinnen und Assistenten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Arbeits- oder Dienstverträgen und erfüllt die Meldepflichten. Ihm obliegen in vollem Umfang die Pflichten eines Arbeitgebers. 6 Geltungsdauer und Kündigungsfristen (1) Die Vereinbarung wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren - beginnend am - geschlossen. Sie verlängert sich nach Ablauf des Zeitraums nach vorhergehender Absprache um jeweils Jahr(e). (2) Die Vereinbarung kann ordentlich von Herrn XXXXX oder der Stadt YYYYY zum Ablauf des Vereinbarungszeitraums mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für die Stadt YYYYY müssen die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach 47 SGB X oder einer Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach 48 SGB X vorliegen. 24

25 Herr XXXXX kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn mit dem Persönlichen Budget die Persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt werden kann. (3) Herr XXXXX kann entsprechend 4 Abs. 2 BudgetV die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Assistentinnen und Assistenten zur Sicherstellung der Persönlichen Assistenz zu finden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Verpflichtungen als Arbeitgeber nach 5 erfüllen kann oder die Leistungen für die Kosten der Persönlichen Assistenz nicht mehr ausreichen und deshalb eine Insolvenz droht. (4) Aus wichtigem Grund kann die Stadt YYYYY mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Leistung nicht zweckbestimmt verwendet wird, Vorschriften der Rechnungslegung gravierend verletzt werden, Nachweise auch nach Aufforderung nicht erbracht werden, die Persönliche Assistenz mit dem Persönlichen Budget nicht mehr sichergestellt ist, bei der Pflegequalität gravierende Mängel festgestellt wurden oder die sozialhilferechtlichen Leistungsvoraussetzungen entfallen sind. (5) Ohne Kündigungsfrist kann die Stadt YYYYY das Persönliche Budget außerordentlich kündigen, wenn die Voraussetzungen des 5 Abs. 3 vorliegen. Die Stadt YYYYY hat vor der Kündigung von Herrn XXXXX eine Stellungnahme einzuholen. 7 Schlussbestimmung (1) Die Stadt YYYYY verpflichtet sich, nach dem Abschluss der Zielvereinbarung zügig innerhalb einer Frist von 3 Wochen gemäß 14 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit 3 Abs. 5 BudgetV einen Verwaltungsakt über die Leistungen zu erlassen. (2) Änderungen und Ergänzungen der Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im Übrigen wirksam und die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. YYYYY, 25

26 Bescheid - Muster Anlage 6 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form eines Persönlichen Budgets Sehr geehrte(r) Frau/Herr..., Sie haben sich zur Sicherstellung Ihres Bedarfes für ein Persönliches Budget entschlossen. Gemeinsam mit Ihnen wurde Ihr Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege ermittelt. In der Zielvereinbarung wurden die Ziele des Persönlichen Budgets festgehalten. Daneben werden die Regelungen zur Mittelverwendung, zur Höhe des Budgets und zum Datenschutz vereinbart. Die Zielvereinbarung übersende ich in der Anlage mit der Bitte, sie zu unterschreiben. Eine Ausfertigung senden Sie mir bitte unterschrieben zurück. Erst mit Ihrer Unterschrift wird die Teilnahme am Persönlichen Budget verbindlich. Auf Ihren Antrag werden Ihnen neben den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch weitere Leistungen nach dem SGB XII im Rahmen des persönlichen Budgets gewährt. Die Höhe Ihres Persönlichen Budgets ergibt sich aus der Gesamtsumme aller nachfolgend genannten Bewilligungsbescheide nach dem SGB XII. Bewilligungsbescheid des LK/ der Gemeinde/ der Stadt vom über in Höhe von monatlich Bewilligungsbescheid des LK/ der Gemeinde/ der Stadt vom über in Höhe von monatlich Bewilligungsbescheid des LK/ der Gemeinde/ der Stadt vom über in Höhe von monatlich Die vorgenannten Bewilligungsbescheide sind in der Anlage beigefügt. Ändern sich die Beträge in einem oder in mehreren dieser Bewilligungsbescheide, ändert sich automatisch die Gesamtsumme des Persönlichen Budgets. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Veränderungen einen neuen Bescheid nur für die geänderte Einzelleistung erhalten. Auf der Grundlage der Vereinbarung gewähre ich Ihnen die Leistungen nach dem SGB XII aus den o. g. Bewilligungsbescheiden in Form eines Persönlichen Budgets: Die Gesamtsumme des "Persönlichen Budgets" beträgt derzeit monatlich Der Betrag wird ab dem monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Grundlage für diesen Bescheid ist die Zielvereinbarung und als ihr Bestandteil die gemeinsame Hilfeplanung und Bedarfsfeststellung in der Eingliederungshilfe vom. Sollten hinsichtlich der Vereinbarung, des Hilfebedarfs oder in der Hilfeplanung Veränderungen eintreten, behalte ich mir den Widerruf dieses Bescheides vor. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vereinbarung gekündigt wird. Sollten im Zusammenhang mit der Verwendung des Persönlichen Budgets Fragen auftauchen, stehen Ihnen die in der Vereinbarung genannten Ansprechpartner gerne beratend zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag. 26

27 Gesamtbescheid Persönliches Budget Anlage 6a Sehr geehrter Herr Mustermann, auf Ihren Antrag vom..., Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets zu erbringen, ergeht auf der Grundlage des 17 des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) nachfolgender Gesamtbescheid über ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. 1. Das ist als beteiligter und gemäß 14 SGB IX zuständiger Leistungsträger zuständig für den Erlass dieses Gesamtbescheides. 2. Der Gesamtbescheid ergeht im Namen des sowie im Auftrag der AOK als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und der LVA als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. 2.1 Die Höhe des Ihnen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets beträgt... Euro. 2.2 Das Gesamtbudget umfasst als Teilbudgets - Leistungen der AOK (Az...) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX-Rehabilitationssport in Herzsportgruppen (s. Ziffer 2.4) in Höhe von... Euro, - Leistungen der (Az...) zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX Weiterbildung zum Qualitätsprüfer (s. Ziffer 2.5) in Höhe von...euro und - Leistungen des zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß 102 Abs. 4 SGB IX (s. Ziffer 2.6) Arbeitsassistenz in Höhe von...euro. 2.3 Die Feststellung der einzelnen leistungsbegründenden Bedarfe erfolgte aufgrund - der Stellungnahme der vom..., - der Stellungnahme der vom..., - der Stellungnahme des vom... - sowie des trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens (ausführliches Verfahren) mit Ihnen am Rehabilitationssport in Herzsportgruppen Bewilligt werden Ihnen Euro für 90 Übungseinheiten Rehabilitationssport in Herzsportgruppen die im Zeitraum bis in Anspruch genommen werden können Der Rehabilitationssport dient der Stärkung Ihrer Ausdauer und Kraft, der Verbesserung Ihrer Koordination und Flexibilität und der Hilfe zur Selbsthilfe und ist unter ständiger ärztlicher Betreuung und Überwachung durchzuführen Zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung legen Sie dem bitte spätestens bis zum eine Zwischenbestätigung und bis zum eine Abschlussbestätigung über Ihre Teilnahme am Rehabilitationssport im bewilligten Umfang sowie über die ständige ärztliche Betreuung und Überwachung der Übungsstunden vor. 27

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