Stellungnahme. Aufbau einer Enforcement-Einrichtung in Österreich. der Arbeitsgruppe Enforcement
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- Mathias Rothbauer
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1 Mai 2006 Stellungnahme der Arbeitsgruppe Enforcement Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Markus Pammer Mitglieder der Arbeitsgruppe: Otto Altenburger, Rudolf Diewald, Werner Gedlicka, Erich Kandler, Eva-Desirée Lembeck, Dieter Nefischer, Roland Nessmann, Christian Nowotny, Gerhard Prachner, Michael Rab, Andreas Rauter, Martin Reisetbauer, Roman Rohatschek, Christian Sassmann, Martin Siencnik, Andreas Wipfler Informationen zur Arbeitsgruppe:
2 Inhaltsübersicht Präambel Definition Grundprinzipien Geltungsbereich Aufbau und Struktur Tätigwerden von Panel und Behörde Informationspflichten und -rechte Finanzierung Haftung 1 Präambel IAS-Verordnung (EG) 1606/2002 ab 2005 CESR-Standard Standard No. 1 / No. 2 derzeitiger Enforcement-Mechanismus in Österreich berücksichtigt nicht ausreichend die Anforderungen des modernen Kapitalmarktes 2 Seite 2
3 Definition lt. CESR-Standard Standard No. 1 Principle 2 Enforcement contributes to a consistent application to IFRS in the EU. Enforcement may be defined as: monitoring compliance of the financial information with the applicable reporting framework, taking appropriate measures in case of infringements discovered in the course of enforcement. The reporting framework includes the accounting and disclosure standards adopted by the EU. 3 Grundprinzipien klare Funktionstrennung zwischen Enforcement (Durchsetzung) und Standard Setting (Entwicklung von Rechnungslegungsgrundsätzen) erforderlich keine über die Beurteilung des Einzelfalles hinausgehende Kompetenz für verbindliche Regelungen (insb Zweifelsfragen der Rechnungslegung) Weiterleitung an IASB oder andere dafür vorzusehende Gremien Sicherstellung der EU-weiten Koordination 4 Seite 3
4 Geltungsbereich für Enforcement IFRS Finanzinformationen proaktiv Konzernabschlüsse Regelmäßige Unternehmensberichterstattung und ad-hocs Einzelabschlüsse 1) Einzelabschlüsse reaktiv Unternehmen im Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr Unternehmen von öffentlichem Interesse Andere Unternehmen mit IFRS-Berichterstattung Unternehmen 1) Auch HGB-Einzelabschluss wenn kein Konzernabschluss besteht; 5 Geltungsbereich Einzubeziehende Unternehmen (Phase 1) alle durch die VO (EG) 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betroffenen Unternehmen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und deren Wertpapiere in einem Mitgliedsland zum Handel in einem Geregelten Markt zugelassen sind In Österreich: Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr (für Aktien und Schuldverschreibungen) Gilt für Emittenten von Eigenkapital- und Schuld- instrumenten gleichermaßen Gilt bereits ab Antrag auf Zulassung (Börseprospekt) für nicht dem EU-Recht unterliegende Unternehmen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen Gesetz gilt für sämtliche an einer österreichischen Börse zugelassenen Unternehmen 6 Seite 4
5 Geltungsbereich Einzubeziehende Unternehmen (in einer Phase 2 möglich) Erweiterung auf andere Unternehmen von öffentlichem Interesse und/oder Unternehmen, die freiwillig eine IFRS- Berichterstattung vornehmen, ist erst zu einem späteren Zeitpunkt zu überlegen: Ressourcenproblem Abgrenzungs-/Erfassungsproblem 7 Geltungsbereich Umfang der erfassten finanziellen Informationen Konzernabschlüsse nach IFRS (gemäß Art. 4 VO (EG) 1606/2002) sonstige, regelmäßige Finanzberichterstattung gem. Börse-Recht u./o. EU-Recht (vgl. Transparenz-RL) Lagebericht Zwischenberichterstattung ad-hoc Mitteilungen (sofern diese Enforcement (sofern diese Enforcement-relevante relevante Finanzinformationen enthalten) 8 Seite 5
6 Geltungsbereich Umfang der erfassten finanziellen Informationen (Forts.) Finanzinformationen in Emissionsprospekten (ex-ante) nicht erfasst: - Einzelabschluss nach HGB (wenn ein Konzernabschluss vorliegt) - sonstige Veröffentlichungen (allg. Presse- mitteilungen) und pro-forma forma-berichte - Bestätigungsbericht des Abschlussprüfers 9 Aufbau und Struktur FMA* VfGH oder VwGH Review Panel (Verein) Adressaten Enforcement- Behörde 1. Instanz Antrag auf Einleitung von: Panel-Verfahren Behörden-Verfahren Verfahren VwGH,VfGH _ * Rolle der FMA: Die FMA ist zur Anzeige von im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit wahrgenommenen Bilanzauffälligkeiten verpflichtet. Eine systematische Prüfung der Abschlüsse findet nicht statt. 10 Seite 6
7 Aufbau und Struktur Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG B als Enforcement-Behörde Ausstattung mit hoheitlichen Rechten und eines privatrechtlich organisierten Review Panel als other body isd CESR Standard No 1 Principle No.4 Keine Ausstattung mit hoheitlichen Rechten Parteistellung Beide Einrichtungen sind gesetzlich zu verankern als eigenständige und weisungsfreie Einrichtungen vorzusehen 11 Aufbau und Struktur Ausgestaltung des Review Panel Rechtsform eines Vereins, damit unabhängig von der Enforcement-Behörde errichtet Vereinsmitglieder könnten unter anderem ausgewählte Gründungsmitglieder des Vereins österreichisches Rechnungslegungskomitee sein Die Facharbeit erfolgt in einem Beirat, dessen Zusammensetzung im Einzelfall von einem einzurichtenden Vorstand festzulegen ist Verantwortung und Haftung sind sowohl für Verein als auch für Beirat gesetzlich festzulegen Ist zur Unterstützung der Enforcement-Behörde verpflichtet Auskunftspflicht an Enforcement-Behörde 12 Seite 7
8 Aufbau und Struktur Ausgestaltung des Review Panel (Forts.) 3-44 unabhängige Panel-Mitglieder (= Mitglieder des Beirats) Zusammensetzung nach fachlicher Qualifikation nicht zwingend vollzeitbeschäftigt (Nebentätigkeiten unterliegen der Zustimmung des Vereins) Leiten die einzelnen Prüfungen Geschäftsordnung durch Enforcement-Behörde zu genehmigen Fachliche Mitarbeiter Aufarbeitung und Vorbereitung der Entscheidungsunterlagen unter Anweisung eines Panel-Mitgliedes (zumindest ein Fachassistent für jedes Panel Mitglied) idr vollzeitbeschäftigt Administrative Mitarbeiter (sofern unbedingt notwendig) Verwaltungstätigkeiten Kommunikationsabwicklung 13 Aufbau und Struktur Enforcement-Behörde Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG) B Soll sich zur Durchführung der Enforcement-Aufgaben (ausgenommen des behördlichen Verfahrens selbst) des Review Panels bedienen Struktur der Enforcement-Behörde Bestellung durch BMF, BMJ (Ausschreibung und Stellungnahme durch FMA) Sicherung der Unabhängigkeit Einrichtung einer Geschäftsstelle Vorschlag von zwei Senaten (zumindest ein Richter pro Senat; Leitung durch Behördenleiter und Stellvertreter; zusätzlich je eine fachkundige Person; Liste von Ersatzmitgliedern) Erstellung einer Geschäftsordnung sowie von Verfahrensregeln innerhalb des gesetzlichen Rahmens und Genehmigung durch BMF und BMJ 14 Seite 8
9 Aufbau und Struktur Enforcement-Behörde (Forts.) Entscheidung über erforderliche Maßnahmen (Korrekturen, Sanktionen u.a.) auch im Widerspruch zur Entscheidung des Review Panels Wird tätig auf begründeten Antrag des Review Panels oder auf eigene Entscheidung Bei Befangenheit eines Mitgliedes eines Senates rückt ein Ersatzmitglied oder ein Mitglied eines anderen Senates nach (in der GO zu regeln). 15 Tätigwerden von Panel und Behörde Review Panel wird tätig Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses (wesentliche Beeinträchtigung der Informationszwecke) Auf Verlangen der Enforcement-Behörde Ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung) Enforcement Behörde wird tätig Auf begründeten Antrag des Review Panels Auf eigene Entscheidung vorausgesetzt, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung inklusive der gewählten Vorgangsweise des Review Panels bestehen oder das Panel berichtet, dass ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert oder vereinbarte Maßnahmen nicht durchführt Das Unternehmen mit der Entscheidung des Review Panels nicht einverstanden ist 16 Seite 9
10 Informationspflichten und -rechte Das Review Panel berichtet der Enforcement-Behörde über: Die Absicht, eine Prüfung einzuleiten Die Weigerung eines betroffenen Unternehmens, bei einer Prüfung mitzuwirken Das Ergebnis der Prüfung und darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat 17 Finanzierung Für das Panel (3-4 4 teilzeitbeschäftigte Panelmitglieder mit je einer ganztägigen Fachassistenz und Infrastruktur) werden jährliche Kosten von anfänglich einer Million Euro geschätzt (Anpassung an tatsächliches Erfordernis nach Erfahrungswerten) Die Mittelaufbringung kann wie folgt dargestellt werden: Fixbetrag je Emittenten (ca. 100) EUR p.a. -> > Summe EUR Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder (Vorschlag: Börse, Interessensvertreter, Regulatoren usw.) -> > Summe EUR Restaufbringung gemäß Börsekapitalisierung -> > Summe EUR Seite 10
11 Haftung Schadenersatzpflicht des Trägervereins bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht analog zu 275 HGB Tätigkeit des Trägervereins / Panels erfolgt im öffentlichen Interesse kapitalmarktorientierter Unternehmen an ordnungsgemäßer Rechnungslegung; daher keine Individualhaftung gegenüber Investoren oder sonstigen Dritten Haftung im Innenverhältnis sinngemäß Anwendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 19 Das AFRAC hofft, mit dieser Stellungnahme einen Beitrag zum Aufbau einer Enforcement-Einrichtung in Österreich zu leisten und ersucht daher um Berücksichtigung der Vorschläge. Für Rückfragen steht der Vorsitzender der Arbeitsgruppe Enforcement Dr. Markus Pammer (markus.pammer@fma.gv.at) jederzeit zur Verfügung. Seite 11
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