Corporate Governance Codex Neue Entwicklungen Qualitätssicherungsgesetz & Enforcement
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- Elke Beyer
- vor 8 Jahren
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1 Corporate Governance Codex Neue Entwicklungen Qualitätssicherungsgesetz & Enforcement Überwachung der Abschlussprüfer und Unternehmen durch externe Institutionen. Ein Allheilmittel? Dr. Michael Eberhartinger LL.M. WP Mag. Erich Kandler, CPA Firm Name/Legal Entity Notwendigkeit eines österreichischen Corporate Governance Kodex Mehr Vertrauen in den österreichischen Kapitalmarkt Internationaler Trend und EU-Initiative Freiwillige, flexible Selbstverpflichtung der Unternehmen statt starrer gesetzlicher Regulierung 2
2 Ziele des österreichischen CG Kodex Stärkung der Attraktivität des österreichischen Kapitalmarktes durch freiwillige Selbstregulierung entsprechend internationaler und europäischer Standards mehr Transparenz mehr Unabhängigkeit Gleichbehandlung der Aktionäre Qualitätsverbesserung in der Zusammenarbeit zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionären nachhaltige und langfristige Wertschaffung 3 Der österreichische Corporate Governance Kodex Präsentation des Kodex am Einhaltung des Kodex 2003: 47% der Prime Market Unternehmen Einhaltung des Kodex 2004: 69% der Prime Market Unternehmen August 2004: jährliche Erklärung zum Kodex im Geschäftsbericht wird Prime Market Folgepflicht Februar 2005: Anpassung an das neue Börsegesetz Juli 2005: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz
3 Laufende Revision des österreichischen Corporate Governance Kodex Public Posting bis Anpassung an das GesRÄG 2005 Umsetzung der EU-Empfehlungen Eigenständige Weiterentwicklung, Einarbeitung der Interpretationen, Redaktionelle Überarbeitung 5 Europäische Entwicklungen EU-Aktionsplan zur Stärkung der Corporate Governance vom Kein europäischer Kodex Angemessene Koordinierung der nationalen Kodizes, CG Forum Corporate Governance System bestehend aus gesetzlichen Vorschriften und Selbstregulierungsmaßnahmen Anerkennung des Comply or Explain Prinzips EU-Empfehlung zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder vom EU-Empfehlung zur Vergütung von Direktoren vom Revised OECD Principles of Corporate Governance
4 Europäische Corporate Governance Kodizes Niederlande Belgien Finnland Schweden Deutschland Dänemark Polen UK Frankreich Vergütungsbericht, Einzelveröffentlichung Kodex, Gesetz Kodex Kodex Kodex, Gesetz Kodex, Gesetz Kodex Kodex Kodex Kodex, Gesetz Unabhängige Aufsichtsräte Alle, bis auf einen Zumindest drei Mehrheit Mehrheit Ausreichende Zahl Zumindest Hälfte Hälfte Mehrheit Hälfte 7 Umsetzung der EU-Empfehlung zu den Aufgaben von Aufsichtsratsmitgliedern Eine ausreichende Zahl der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Gesellschaft und deren Vorstand unabhängig Definition Unabhängigkeit: Keine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand, die einen materiellen Interessenskonflikt begründet, der geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen Aufsichtsrat legt Kriterien für die Unabhängigkeit selbst fest; diese sind auf der Website zu veröffentlichen; als Orientierung dienen die Leitlinien im Anhang des Kodex 8
5 Umsetzung der EU-Empfehlung zu den Aufgaben von Aufsichtsratsmitgliedern Aufsichtsratsmitglied hat Unabhängigkeit in eigener Verantwortung festzustellen Veröffentlichung der unabhängigen Mitglieder im Geschäftsbericht Bei Gesellschaften mit mehr als 20 % Streubesitz, soll dem AR mindestens ein unabhängiges Mitglied angehören, das nicht Anteilseigner mit mehr als 10% ist oder dessen Interessen vertritt Bei Gesellschaften mit mehr als 50% Streubesitz, mindestens zwei Mitglieder 9 Umsetzung der EU-Empfehlung zu den Aufgaben von Aufsichtsratsmitgliedern Einrichtung von Nominierungsauschuss und Vergütungsausschuss Mehr Transparenz für den Aufsichtsrat Offenlegung der Mitglieder der Ausschüsse Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse Veröffentlichung relevanter Teile der Geschäftsordnung Offenlegung der anderen AR-Mandate in börsenotierten Gesellschaften Offenlegung des Datums der Erstbestellung und des Endes der Funktionsperiode 10
6 Umsetzung der EU-Empfehlung zur Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung Offenlegung der Grundsätze der Vergütungspolitik für den Vorstand Grundsätze für die Erfolgsbeteiligung Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung Grundsätze für Ansprüche bei Beendigung der Funktion individuelle Offenlegung der Vorstandsbezüge (fix/erfolgsabhängig) Festlegung und Veröffentlichung eines Vergütungsschemas für den Aufsichtsrat 11 Anpassung an das GesRÄG 2005 C-Regeln des Kodex werden zu L-Regeln Aufsichtsratsmandate von Vorstandsmitgliedern in externen Gesellschaften Einrichtung eines Prüfungsausschusses, Finanzexperte Verträge von Aufsichtsräten mit dem Unternehmen Anzahl der Aufsichtsratsmandate Verbot der Überkreuzverflechtung Wahlvorschlag Abschlussprüfer nicht in das Gesetz übernommene Regelungsinhalte bleiben C-Regel 12
7 Weitere Entwicklungen Umsetzung der Transparenz-RL Änderung der 4. und 7. Richtlinie Corporate Governance Erklärung im Lagebericht EU-Mindestvorschriften für Aktionärsrechte EU - Corporate Governance Forum, Sachverständigenausschuss 13 Qualitätssicherung Abschlussprüfer Kernelemente eines effektiven Qualitätsicherungssystems Unabhängigkeit und fachliche Qualifikation des Qualitätsprüfers Angemessene Qualitätsprüfungsintervalle Umfassende Berichterstattung über die Qualitätsprüfung Konkrete Vorgaben für Qualitätssicherungsmaßnahmen der Abschlussprüfer Angemessene Monitoring-Elemente und Sanktionsmechanismen 14
8 Qualitätssicherungsgesetz A-QSG neu! Überblick Allgemein Ziel und Inhalt Qualitätssicherungsmaßnahmen Externe Qualitätsüberprüfung Weitere Themen GesRÄG 2005 Würdigung und internationaler Vergleich 15 A-QSG - Allgemein BGBl. I Nr. 84/2005 Vom Nationalrat am beschlossen In Kraft seit Viele Elemente der entsprechenden IWP-Richtlinien übernommen zusätzlich wurden wesentliche Anforderungen des BMWA und des BMJ berücksichtigt Grundlagen Empfehlung der EU-Kommission vom November 2000 ( Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU ) Empfehlung der EU-Kommission vom Mai 2002 ( Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU ) Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie betreffend die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie zur Änderung der RL 78/660/EWG und 83/349/EWG ( 8. EU- RL ) 16
9 A-QSG Ziel und Inhalt Einführung von obligatorischen Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie einer obligatorischen Qualitäts(über-)prüfung für alle Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer bzw. WP/BP- Gesellschaften (+Genossenschaftsrevisionsverbände und Sparkassen-Prüfungsverband) Schaffung eines Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen Erhöhung der Glaubwürdigkeit offen gelegter Finanzinformationen Erhöhung des Schutzes von Aktionären, Investoren, Gläubigern Laufenden Verbesserung der Prüfungsqualität 17 A-QSG - 2 Qualitätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Basis allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards, welche Die Unabhängigkeit gewährleisten Die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter regeln Die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter betreffen Generell: die qualitativ hochwertige Abwicklung von Jahresabschlussprüfungen sicherstellen 18
10 A-QSG 3 Externe Qualitätsüberprüfung Alle Qualitätssicherungsmaßnahmen sind (extern) zu überprüfen Maßnahmen nach 2 A-QSG Maßnahmen betreffend die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems Maßnahmen zur Einhaltung nationaler und internationaler Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Berichte und der Berichterstattung über Abschlussprüfungen Instrument: Einschau durch Qualitätsprüfer 19 A-QSG Externe Qualitätsüberprüfung Externe Qualitätsüberprüfung (verpflichtend) Alle 3 Jahre, sofern Prüfungen von börsenotierten Gesellschaften bzw. KI (Ausnahme: 4 Abs. 2 Z 2 A-QSG), Versicherungen oder Pensionskassen (erster Prüfbericht spätestens am ) Ansonsten alle 6 Jahre (erster Prüfbericht spätestens ) Prüfung durch unabhängigen Qualitätsprüfer Mind. 5 Jahre Praxis als WP, BP bzw. eingetragener Revisor oder Revisor des Sparkassenprüfungsverbandes + spezielle Schulungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung Bestellung des Qualitätsprüfers durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (Auswahl aus Dreiervorschlag) Erstellung eines schriftlichen Prüfungsberichts + abschließende Beurteilung ( Angemessen, Einschränkungen bei wesentlichen Mängeln oder Beurteilung als Unzureichend ) 20
11 A-QSG Externe Qualitätsprüfung Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Qualitätssicherungssystem durch Arbeitsausschuss für externe Qualitätsüberwachung 7 Mitglieder (4 von KWT, 3 Mitglieder durch Vereinigung österr. Revisionsverbände + Sparkassenprüfungsverband) Qualitätskontrollbehörde: Eingerichtet beim BMWA 6 Mitglieder aus dem Bereich Rechnungslegung, Finanzen, Wissenschaft oder Rechtssprechung Nicht: Mitglieder der KWT, also Externe! Aufgaben unter anderem: Berufungsinstanz gg. Entscheidungen 17 Abs. 2 A-QSG (Versagung oder Bescheinigung) + Führung des öffentlichen Registers 21 A-QSG Externe Qualitätsüberprüfung Öffentliches Register: Eintragung aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, elektronisch, Publizitätsgrundsatz Transparenzbericht: Jeder Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaft, die sich im Abstand von 3 Jahren zu einer externen Qualitätsüberprüfung zu unterziehen hat, ist verpflichtet, auf ihrer Webseite u.a. zu veröffentlichen: Rechtsform, Eigentumsverhältnisse Zugehörigkeit zu einem Netzwerk + Beschreibung des Netzwerks Beschreibung der Leistungsstruktur Beschreibung Qualitätssicherungs- + Unabhängigkeitssicherungs- + Fortbildungsverpflichtungssysteme Finanzinformationen (zb Umsatzaufschlüsselung nach Prüfungsleistungen, StB-Leistungen und sonstige Leistungen) 22
12 Weitere Themen - GesRÄG 2005 Ausschlussgründe 271 HGB 271a HGB Ausschlussgründe in besonderen Fällen Prüferrotation ( interne ) Nach 5 gezeichneten Prüfungen zumindest eine Unterbrechung von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ( cooling-off ) 23 A-QSG: Würdigung und internationaler Vergleich Würdigung Modern, angemessen. Einzelne Ecken und Kanten, aber praktikabel. Schwierige Implementierung und Fortentwicklung des Peer Review Systems Internationaler Vergleich EU: sehr ähnlich (BRD, Schweden, UK), teilweise näher an Regierung (Italien, Frankreich). Bis zur 8. RL noch ein Fleckerlteppich USA: PCAOB no comment Sonst: Teilweise sehr nahe an Regierungen 24
13 Enforcement Überblick Vertrauenskrise und EU-Kapitalmarktoffensive Definition Grundlagen des Enforcement Enforcementpläne in Österreich Modelle für ein Enforcement Mögliches Set-up in Österreich (IWP) Graphische Darstellung Ex Post Verfahren Geltungsbereich BilKoG-E: Zwei Stufen Modell Überblick Die heißen Eisen des Enforcement Conclusio 25 Vertrauenskrise und EU-Kapitalmarktoffensive Bilanzskandale bei Enron, WorldCom, Parmalat etc. Gesunkenes Vertrauen der Aktionäre in die Glaubwürdigkeit von Unternehmensinformationen EU-Kapitalmarktoffensive Financial Service Action Plan 1999 IAS Verordnung 19. Juli 2002 CESR Standards Enforcement in Europa Derzeitiger Enforcement-Mechanismus in Österreich berücksichtigt nicht ausreichend die Anforderungen des modernen Kapitalmarktes Unterscheide: Endorsement und Enforcement für IFRS 26
14 Definition Enforcement is a system to whenever possible prevent, and thereafter identify and correct, material errors or omissions in the application of IFRS in financial information and other regulatory statements issued to the public. 27 Grundlagen des Enforcement IAS-Verordnung ab 2005 Recital 16 CESR-Standard No 1/No 2 derzeitiger Enforcement-Mechanismus in Österreich berücksichtigt nicht ausreichend die Anforderungen des modernen Kapitalmarktes Abschlussprüfer sind vom Enforcement nur mittelbar Betroffene Enforcement für IFRS ist von Maßnahmen der Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern zu trennen 28
15 Enforcementpläne in Österreich Auslandsvorbilder SEC: USA Regierung = Sheriff COB (AMF): Frankreich = Behörde CONSOB: Italien = immer mehr Behörde Review Panel: UK = Vater des sanften Drucks Regelung im BilKoG: Deutschland = Verein Parameter des Enforcement Europa: Committee of European Security Regulators Neuregelung d. 8. Richtlinie Transparenzrichtlinie d. EU 29 Modelle für ein Enforcement 30
16 Mögliches Set-up in Österreich (IWP) Einrichtung eines Kollegialorgans gem Art 133 Z 4 B-VG als Enforcement-Behörde Ausstattung mit hoheitlichen Rechten privatrechtlich organisierten Review Panels als other body isd CESR Principle No.4 Keine Ausstattung mit hoheitlichen Rechten Parteistellung Beide Einrichtungen sind gesetzlich zu verankern als eigenständige und weisungsfreie Einrichtungen vorzusehen 31 Graphische Darstellung Ex Post Verfahren 32
17 Geltungsbereich Enforcement = angemessene und strenge Durchsetzungsregelungen für Finanzmärkte (Erwägungsgrund [16] der EU-VO vom 19. Juli 2002) IFRS Berichterstattung Unternehmen am Kapitalmarkt 33 BilKoG-E: Zwei Stufen Modell - Überblick Stufe 1: Privatrechtliche Prüfstelle Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) Stufe 2: Öffentlich-rechtliche, hoheitliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Arbeitsteilung: Gelingt Klärung auf 1. Stufe nicht 2. Stufe Massenkontrolle durch 1. Stufe Finanzierung: Kosten tragen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen 34
18 BilKoG-E: Zwei Stufen-Modell Stufe 1 - DPR Prüfstelle beauftragt vom BMJ System der freiwilligen Mitwirkung Prüfung von Jahres/Konzernabschlüssen Information der BaFin über die Prüfungsergebnisse Wird tätig: Reaktiv: Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen RL- Vorschriften Auf Verlangen der BaFin Proaktiv: Ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung) 35 BilKoG-E: Zwei Stufen-Modell Stufe 2 BaFin Verpflichtende Aktivierung der Stufe 2 durch BaFin bei Verweigerung der Mitwirkung in Stufe 1 Fehlendes Einvernehmen mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle Ablehnung oder Nichtdurchführung der Fehlerbeseitigung aus Stufe 1 Auf eigenem Ermessen der BaFin beruhende Aktivierung der Stufe 2 bei Erheblichem Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an ordnungsgemäßer Durchführung der Prüfung 36
19 Die heißen Eisen des Enforcement Anlassfälle (Auswahl, Anzeigen,..) Pre-Clearance Funktionstrennung Enforcement Standard Setting Bedeutung nur im Einzelfall Sicherstellung der EU-weiten Koordination Verhältnis zum Abschlussprüfer 37 Conclusio 38
20 Input??? 39 Zusammenfassung Corporate Governance: ein europareifer Corporate Governance Kodex für den gestärkten, europareifen österreichischen Kapitalmarkt europareife Corporate Governance Standards durch flexible freiwillige Selbstregulierung A-QSG: Obligatorische Qualitätssicherungsmaßnahmen für Abschlussprüfer mit externer Qualitätsüberprüfung Externe Qualitätskontrollbehörde Enforcement: Abschlussprüfer vom Enforcement nur mittelbar betroffen Enforcementpläne 40
21 Corporate Governance Codex Neue Entwicklungen Qualitätssicherungsgesetz & Enforcement Überwachung der Abschlussprüfer und Unternehmen durch externe Institutionen. Ein Allheilmittel? Dr. Michael Eberhartinger LL.M. WP Mag. Erich Kandler, CPA Firm Name/Legal Entity
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