Fit & Proper für Banken und Wertpapierfirmen
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- Wilhelm Kopp
- vor 7 Jahren
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1 Fit & Proper für Banken und Wertpapierfirmen Aktuelles zu Organisationspflichten, Eignung und Geldwäscherei für Berater und Geschäftsleiter Institutional Advisors Congress 3. Mai 2016 Graz 3. Mai
2 Inhalte FMA Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des WAG 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision Fit & Proper für Geschäftsleiter 4. Geldwäsche Richtlinie Auslagerung an externe Experten 3. Mai
3 FMA Rundschreiben zu Organisationspflichten veröffentlicht am 18. September 2015 ersetzt bisheriges Rundschreiben aus 02/2009 Aktualisierung und wesentliche Erweiterung Anwendbarkeit und Einarbeitung der ESMA Leitlinie 2012/388 vom Schwerpunkt auf die Compliance Funktion 3. Mai
4 FMA Rundschreiben zu Organisationspflichten Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss jeder Rechtsträger für sein konkretes Geschäftsmodell eigenständig evaluieren und gegenüber der FMA in nachvollziehbarer Art und Weise darstellen und dokumentieren. Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit Provisionsergebnis Kundenstruktur Beschaffenheit des Vertriebsmodells Beschaffenheit des angebotenen Produktportfolios Organisationsgrad der IT Auslagerung einzelner betrieblicher Aufgaben Grenzüberschreitende Dienstleistungen 3. Mai
5 FMA Rundschreiben zu Organisationspflichten Meldung des Compliance Beauftragten Eine zeitnahe Meldung an die FMA über die Bestellung bzw. Abberufung ist geboten. Im Rahmen dieser Meldung sind insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Übernimmt der Compliance-Beauftragte weitere Aufgaben bzw. Funktionen im Unternehmen? Gibt es allfällige Auslagerungen von einzelnen Compliance- Agenden? Die Abhaltung von regelmäßigen Jour Fixes ist für einen Informationsaustausch zwischen Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten sinnvoll. 3. Mai
6 FMA Rundschreiben zu Organisationspflichten Die Compliance-Mitarbeiter haben zumindest die MiFID und die entsprechenden Rechtsvorschriften des WAG 2007 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen der FMA sowie alle dazugehörigen Standards und Leitlinien der ESMA zu kennen. Zur Aktualisierung ihres Kenntnisstandes sind die Compliance-Mitarbeiter regelmäßig zu schulen. Der Compliance-Beauftrage muss eine höhere Qualifikation aufweisen. 3. Mai
7 ESMA Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen 22/03/2016 ESMA/2015/1886 DE vom , gültig ab dem Betrifft Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gem. MiFID II. Ziele: Verbesserung des Anlegerschutzes; stärkere Angleichung der Kenntnisse und Kompetenzen der Mitarbeiter, die Anlageberatung gegenüber Kunden erbringen oder Kunden Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen; FMA soll angemessener beurteilen können, ob die Anforderungen an die Berater erfüllt werden. legt wichtige Standards fest, um Firmen bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln 3. Mai
8 ESMA Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen Eine Firma (KI, WPF): bietet Mitarbeitern regelmäßig obligatorische Schulungen im Bereich Wohlverhaltensregeln nach MiFID, im Bereich organisatorische Anforderungen, sowie in Bezug auf die Funktionen und Merkmale, einschließlich der potenziellen Risiken, der von der Firma angebotenen Produkte an. gibt Standesregeln heraus, um Standards für Geschäftsgebaren und Verhalten festzulegen, die für die korrekte Erbringung der einschlägigen Dienstleistungen erforderlich sind. Sie lässt sich von den Mitarbeitern schriftlich bestätigen, dass sie die Regeln gelesen, verstanden und eingehalten haben. überwacht die Berater regelmäßig, dass sie Folgendes nachweisen: die Fähigkeit, durch entsprechende Fragen an den Kunden, die Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse sowie die Kenntnisse und die Erfahrung des Kunden zu verstehen; die Fähigkeit, dem Kunden die Risiken und Renditen eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Strategie zu erklären; die Fähigkeit, bestimmte Produkte im Hinblick auf ihre Konditionen und Risiken zu vergleichen, um das bestmögliche Produkt für das Kundenprofil wählen zu können. 3. Mai
9 Fit & Proper für Geschäftsleiter FMA Rundschreiben Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders der EBA (EBA/GL/2012/06) Umfasst: Geschäftsleiter, AR-Mitglieder sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen z.b.: Leiter wichtiger Geschäftsfelder bzw. -bereiche, Hauptverantwortliche der internen Kontrollfunktionen (wie insbesondere der internen Revision oder des Risikocontrollings, Chief Risk Officer, Compliance Officer, Geldwäschebeauftragte) 3. Mai
10 Fit & Proper für Geschäftsleiter Fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung theoretische sowie praktische Kenntnisse erforderliche Leitungserfahrung Regelmäßige Schulung und Weiterbildung Persönliche Zuverlässigkeit (gewerberechtliche) Ausschließungsgründe Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Mitwirkungspflicht Ausreichende zeitliche Verfügbarkeit hauptberufliche Beschäftigung 3. Mai
11 EU-Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche EU RL 2013/0025 EU Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. EU VO 2013/0024 EU Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers Mai 2015 beschlossen und Juni 2015 veröffentlicht. Umsetzung der FATF Empfehlungen aus 2012 löst die 3. Geldwäsche-RL ab (EG RL 2005/60) 3. Mai
12 EU-Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche Schaffung eines Mechanismus zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten in den Unternehmen. Einrichtung eines zentralen Registers je Mitgliedstaat, in welches die wirtschaftlichen Eigentümer (beneficial owner) von Unternehmen (auch Trusts) eingetragen werden (Ö: Firmenbuch!). Nicht zwangsweise öffentlich, jedoch kann wenn ein berechtigtes Interesse besteht Einblick in das Register genommen werden. Ausdehnung der Bestimmungen auf politische Personen, bei denen die Risiken aufgrund ihres Berufes erhöht sind. Hinkünftig sind auch Inländer als PEP einzustufen. Erweiterungen auf neue Bedrohungen (z.b. die Einbeziehung des Glückspielsektors und Verweis auf die Steuerkriminalität). Ausdehnung auf alle Steuerstraftaten mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe Erfassung aller Personen, die gewerblich mit Gütern oder Dienstleistungen ab einem Schwellenwert von Euro handeln (statt bisher Euro). Deutliche Ausdehnung des Strafrahmens. Geldbußen von mind sowie Veröffentlichung Bei KI: Geldbußen von mind oder 10% des Gesamtumsatzes 3. Mai
13 Verordnung: EU-Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Zahlungen. Gewährleistung der Übereinstimmung des EU- Rahmens mit internationalen Standards. Übermittlung von Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs an den Auftraggeber. Gleichbehandlung der Zahlungen und Zahlungsströme in den einzelnen Mitgliedstaaten. 3. Mai
14 NWT Experten im Aufsichtsrecht Über 15 Jahre Prüfungs- und Beratungserfahrung mit WPF, WPDLU, Banken, u.ä. Beratung in den Bereichen WAG, BWG, AIFMG, InvFG, VersG, AltFinG, ZaDiG, u.v.m. Vorsitzender der Fachgruppe Wertpapierdienstleister im Institut der Wirtschaftsprüfer (IWP) Wahrnehmung von ausgelagerten Mandaten für Kontrollfunktionen bei Wertpapierfirmen, Versicherern und Kleinbanken Schulung und Training für Geschäftsleiter, Schlüsselkräfte und Berater. 3. Mai
15 Vorteile der Auslagerung Auslagerung von Funktionen nach 25 WAG Reduktion der Personalkosten durch Outsourcing von Funktionen (Compliance, Risk Management, Interne Revision) Sicherstellung des notwendigen fachlichen Know- Hows durch Auslagerung an fachkundige und erfahrene Wirtschaftsprüfer und Revisoren Verfügbarkeit, Planbarkeit und Support der Geschäftsleitung Vermeidung des Ausfallsrisikos von Funktionen Reduktion des Haftungsrisikos der Geschäftsleiter 3. Mai
16 Kontakt WP/StB Mag. Cornelius NECAS NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH NWT Consulting & Compliance GmbH Fiducia Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 37 Tel: 01/ Fax: 01/ cornelius.necas@nwt.at Web: 3. Mai
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