IDD WAG 2018

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1 IDD WAG 2018

2 Europäischer Rechtssetzungsprozess Idee, Konsultation, Impact Assessment usw. EU Regierung und Beamte usw EK Europäische Kommission DE FI PL UK Rat Nationalstaaten ES AT 751 EP Europäisches Parlament IE RO Trilog, Veröffentlichung GR uvm FR IT Zwei Jahre Umsetzung in Österreich 2

3 Ein Blick zurück 2007 bis 2008: Finanzkrise Oktober 2011: Vorschlag zur MiFID II und Veröffentlichung des Impact Assessment der Europäische Kommission März 2012: Positionierung des Europäischen Parlaments Juli 2014: MiFID II wird offiziell veröffentlicht. Vollständiges Provisionsverbot Verbot von Wertpapiervermittlern (Art 3) einzelne Forderungen zur MiFID II Deutlich strengere Organisationsverpflichtungen Beratungspflicht

4 Aktueller Stand WAG April: Gesetzesentwurf an FV Finanzdienstleister 20. April: Stellungnahme abgegeben (> 20 Punkte) 27. April: Gesprächsrunde Finanzministerium Aktuell: Nachbearbeitungen Gesetzesbeschluss:?

5 Aktueller Stand IDD November 2016: Gemeinsame Stellungnahme der Versicherungsvermittler an Wirtschaftsministerium Aktuell: Wirtschaftsministerium erarbeitet Gesetzesentwurf Juni 2017: Erste formelle Gespräche mit Wirtschaftsministerium Ab Juli: Begutachtungsentwurf? Gesetzesbeschluss:?

6 Ziele Fachverband Finanzdienstleister kein golden plating Kein Provisionsverbot und keine über die Richtlinien hinausgehenden Vergütungsoffenlegungen Keine überbordenden gesetzlichen Organisationsvorschriften Frühzeitige Veröffentlichung der Rechtsvorschriften

7 MiFID II ein Überblick MiFID II Richtlinie RL 2014/65/EU vom Delegierte (Del) Rechtsakte Leitlinie Del. Richtlinie 2017/593 der EK vom Del. Verordnung 2017/565 der EK vom usw Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA 2015/1886) weitere in Arbeit Nationale Umsetzung Umsetzung im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 gültig ab

8 Österreichische Rechtsordnung 8

9 2 Statt 1 Praxisrelevant Rechtstexte WAG 2018 WAG 2007 Delegierte VO (EU) 2017/565 Leitlinien Rundschreiben usw oder WissensDatenBank:

10 Vergütungsrecht Produkt regulierung Wohlverhaltensrecht und mehr

11 Vergütungsrecht

12 Erlaubt Bedingungen Verboten Kunde extern intern WPU/ KI bestmögliches Interesse und keine Verkaufsziele KAG Depot bank Mitarbeiter vgv/ WPV

13 Wichtige Hinweise Der Name und der Zeitpunkt der Vergütung hat keinen Einfluss auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung. Relevant ist, ob die Bezahlung direkt oder indirekt erfolgt. Eine Vergütung kann aufsichtsrechtlich in Ordnung sein, zivilrechtlich aber trotzdem dem WPU nicht zustehen. Dies ist gesondert zu beachten. (evtl. Bsp: Bestandsprovision bei Wertpapierdepot)

14 Externe Vergütung qualitätsverbessernd Demonstrative Liste, eine Anforderung muss erfüllt sein: Bei Beratungsdienstleistungen wird eine große Produktauswahl von geeigneten Finanzinstrumenten, inkludierend eine angemessene Anzahl von Drittanbietern berücksichtigt oder Angebot an den Kunden, die Eignung zu überprüfen oder eine andere ständige Dienstleistung, welche einen Wert für den Kunden hat (wie beispielsweise Beratung über die optimale Anlageaufteilung asset allocation ) oder Herstellung eines Zuganges zu einer großen Produktauswahl zu einem wettbewerbsfähigen Preis, welche dem Zielmarkt angemessen ist und auch eine adäquate Anzahl von Drittanbietern beinhaltet.

15 Nahversorgung als Qualitätsverbesserung? Noch unklar ist ob die finanzielle Nahversorgung auch als qualitätsverbessernd einzustufen ist. Ein Entwurf liegt im Finanzministerium. Eine physische Präsenz und/oder Filialen könnten so auch als Begründung für eine Qualitätsverbesserung dienen.

16 Qualitätsverbesserung: Was ist konkret zu tun? Wertpapierunternehmen Internes Papier erstellen warum die eigenen Dienstleistungen immer zumindest eine der obigen Punkte erfüllt. Zusätzliche Punkte können und sollen aufgenommen werden. Interne Liste erstellen über alle indirekten Vergütungen und wie damit Qualität der Dienstleistung verbessert wird. GVB und WPV Qualitätsstandards des Haftungsträgers übernehmen.

17 Interne Vergütung bestmögliches Interesse und keine Verkaufsziele Interne Vergütungsstrukturen dürfen in keiner Weise mit der Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Es darf keine Vorkehrungen/Vergütungsanreize/Verkaufsziele geben, ein bestimmtes Produkt zu empfehlen, wenn ein anderes Produkt den Bedürfnissen des Kunden besser entspricht.

18 Vergleich zur Versicherungsvermittlung - IDD Provisionen sind erlaubt solange diese nicht die Qualität beeinträchtigen. Die genaue Interpretation erfolgt durch durch einen delegierten Rechtsakt welcher in den nächsten Wochen veröffentlicht werden sollte. Bei Sachversicherungen ist die Art der Vergütung (aber nicht die Höhe) offenzulegen.

19 Erlaubt Bedingungen Verboten Kunde extern intern Portfolioverwaltebezeichnung Selbst- UNABHÄNGIG bestmögliches Interesse und keine Verkaufsziele KAG Depot bank Mitarbeiter vgv/ WPV andere WPF/ KI

20 Kostenoffenlegung Bei Annahme und Gewährung von indirekten Vergütungen sind folgende Kostenoffenlegungen einzuhalten: Vor Erbringung der Dienstleistung Existenz, Art und Betrag der indirekten Vergütung (wenn Betrag nicht bekannt, Berechnungsmethode) Nach Erbringung der Dienstleistung: Wenn nur Berechnungsmethode bekannt gegeben wurde dann ist auch der genaue Betrag offen zu legen. (von Wertpapierunternehmen nicht darüber wie viel vgv oder WPV bekommt ) Laufend: Solange eine indirekte Vergütung angenommen wird, ist mindestens einmal jährlich, individuell der Kunde über die tatsächliche Höhe zu unterrichten (von Wertpapierunternehmen nicht darüber wie viel vgv oder WPV bekommt )

21 Produktregulierung

22 Beratungsprozess inklusive Produktregulierung Idee und Entwicklung des Produkts NEU NEU Zielmarktdefinition Szenarioanalyse NEU Interne Produktgenehmigung Emittent Emittent Emittent Emittent NEU Auswahl geeignete Vertriebskanäle Emittent NEU Vorauswahl der Produkte Kontakt mit Kunden Eignungstest Beratung NEU Bericht inkl Begründung NEU Regelmäßige Überwachung der Produktregulierung Emittent NEU Regelmäßige Überwachung der Produktregulierung

23 Produktregulierung für Emittenten Emittent ist, wer Finanzinstrumente konzipiert. Dies beinhaltet: Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung Aufgaben: Produktüberwachungsprozess und -organisation Zielmarkt festlegen Interessenkonflikte analysieren laufende Analyse Für KAGs gelten die Regelungen nicht direkt.

24 Kategorien für den Zielmarkt Kundentyp zumindest: Privatkunde, Professioneller Kunde usw Notwendiges Wissen und Erfahrung des Anlegers Finanzsituation des Anlegers mit Fokus auf die Fähigkeit, Verluste zu tragen Risikotoleranz inklusive Kategorisierung: risikoorientiert, konservativ usw Anlegerziele: Vorsorge, Dauer des Investments usw Anlegerbedürfnisse: Grüne oder ethische Investments usw)

25 Produktregulierung für den Vertrieb Grundsätzliche Aufgaben: Zielmarkt kennen Zielmarkt weitergehend definieren Charakteristika des Produktes verstehen Rückmeldung über Verkäufe laufende Überprüfung

26 Wohlverhaltensrecht

27 Eignungstest Der Eignungstest besteht wie bisher aus den Fragen: Entspricht das Produkt den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft? Sind die Anlagerisiken für den Kunden finanziell tragbar? Hat der Kunde ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen um die Risiken zu verstehen.

28 Neue Berichtspflicht bei Anlageberatung Vor Durchführung des Geschäfts ist dem Kunden folgende Erklärung zu übergeben: Nennung der Empfehlung Erläuterung, wie die Empfehlung auf die Präferenzen Ziele und sonstigen Merkmale des Privatanlegers abgestimmt wurde.

29 Beispiel für die Berichtspflicht Ich empfehle Ihnen den Investmentfondssparplan Pfefferminze Invest Der Fonds deckt sich mit Ihrem Anlageziel monatlich zu sparen, einer Risikobereitschaft von 40 % Die angesparten Gelder sind wie aus dem Vermögensplan ersichtlich nicht zur Erhaltung des Lebensstandards möglich, das finanzielle Risiko daher tragbar. Sie haben bereits bisher öfters in Investmentfonds investiert, dabei teilweise auch Geld verloren und kennen daher das Risiko. Zusätzlich habe ich Sie noch einmal mit praktischen Beispielen auf die Risiken aufmerksam gemacht. Als alternative Investments haben wir Aktieneinzeltitel besprochen welcher aber ein höhere Risiko aufweisen.

30 Telefonaufzeichnungen Gespräche sind aufzuzeichnen, wenn diese die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beinhalten Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beinhalten könnten, aber nicht zum Abschluss führen. Drei wesentliche Handlungsmöglichkeiten: umfassende Telefonaufzeichnungen einführen Festlegung bestimmter Telefone (mit Aufzeichnungsmöglichkeit) für derartige Dienstleistungen umfassende Schriftlichkeit oder persönliche Beratungstätigkeit zwingend einführen.

31 Erfüllungsgehilfen I Die FMA erhält Einsichtsmöglichkeiten direkt bei vertraglich gebundenen Vermittlern und Wertpapiervermittlern. Diese Einsichtsmöglichkeit kann auch vor Ort statt finden sollte jedoch nur bei konkreten Anlässen vorkommen. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung ist noch in Diskussion.

32 Erfüllungsgehilfen II Es gibt einen Vorschlag dahingehend, dass vertraglich gebundene Vermittler auch für WPDLU arbeiten können sollten. Dies würde die Flexibilität für Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung deutlich erhöhen. Ob dies umgesetzt wird ist noch nicht entschieden.

33 Startup Paket und sonstiges Geringere Eigenkapitalanforderungen Nur einen Geschäftsführer für kleinere Wertpapierfirmen Veröffentlichungspflichten in Zeitschriften sollten durch eine Veröffentlichung auf der Homepage des FV FDL ersetzt werden um Kosten zu sparen. Der Zugang aus Drittländern sollte abgeschafft oder erschwert werden.

34 Disclaimer Diese Präsentation ist nicht vollständig. Der Fachverband Finanzdienstleister sowie der Vortragende übernehmen keine Haftung für den Inhalt dieser Präsentation. Es kann auch noch zu gravierenden Änderungen gegenüber dem Inhalt dieser Folien durch nationale und europäische Gesetzesänderungen, Änderungen der Aufsichtsstandards und oder Gerichtsentscheidungen kommen.

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