Lösungsvorschläge zur Probeklausur 1

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1 Prof. Dr. Buchholz Lösungsvorschläge zur Probeklausur 1 Aus didaktischen Gründen werden die Lösungsvorschläge wesentlich ausführlicher dargestellt, als es unter Klausurbedingungen notwendig wäre. Die Lösungsvorschläge sollen zu einem Lerneffekt führen. Im Folgenden steht die Abkürzung GZJA für Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, 7. Auflage. Damit Sie Ihre Leistung einschätzen können, findet sich am Schluss jeder Aufgabe ein Schema zur eigenen Beurteilung. Hierbei werden die Stufen Wissensstand unter 50%, genau 50% und über 50% unterschieden. Wenn ihr Wissen bei einer Aufgabe unter 50% liegt, wäre sie nicht bestanden. Um die Klausur insgesamt zu bestehen, muss Ihr Gesamtwissen bei mindestens 50% liegen. Bei Ihrer Einschätzung sollten Sie möglichst realistisch sein, damit Sie sich nicht falsch einschätzen. Rechtshinweis: Die Lösungshinweise beziehen sich auf mein Lehrbuch Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS in der 7. Auflage. Es ist möglich, dass andere Autoren unterschiedliche fachliche Meinungen zu einzelnen Themen vertreten. Daher besteht kein Anspruch auf eine universelle Richtigkeit der folgenden Lösungshinweise.

2 - 2 - Lösung zu Aufgabe 1 (Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände) a) Literaturhinweis: GZJA, S Anschaffungskosten , Abschreibungsprozentsatz 3% (steuerrechtlich in 7 Abs. 4 EStG festgelegt), somit ergeben sich für ein ganzes Jahr Abschreibungen von Für neun Montate: 9/12 von = Buchwert : Buchwert : Der Anbau führ zu einer Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten bzw. zu mehr Substanz beim Gebäude (GZJA, S ). Somit liegen nachträgliche Herstellungskosten vor, die zu aktivieren sind. Vereinfachungsbedingt wird unterstellt, dass sie zum Jahresbeginn anfallen : Anschaffungskosten = Abschreibungsbetrag in 03: 3% von = Restbuchwert : = Buchwert : = b) Literaturhinweis: GZJA, S. 87 und Anschaffungskosten , jährlicher Abschreibungsbetrag , zeitanteilig 3/12 von , somit in 01. Restwert : Restwert : ( ). Der beizulegende Stichtagswert ist auf gesunken und liegt somit für mehr als die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Wert. Es besteht eine Abschreibungspflicht (außerplanmäßige Abschreibung ), da die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (endgültiger Wert : ). c) Literaturhinweis: GZJA, S. 31 und 87. Hinweis: Im Steuerrecht ist die arithmetisch-degressive Methode grundsätzlich verboten. Die geometrisch-degressive Methode ist sein Anfang 2011 unzulässig (GZJA, S. 100). Abschreibung in der Handelsbilanz: Degressionsbetrag /36 = Im ersten Jahr werden (8 x ) als Abschreibungen verrechnet. Restwert in der Handelsbilanz Ende 01: Restwert in der Steuerbilanz: ( /8 Jahre)= In der Ergänzungsbilanz wird für die Maschine auf der Aktivseite ein Betrag von ( ) aufgenommen. Zum Ausgleich der Ergänzungsbilanz wird auf der Passivseite ein Betriebsvermögen von ausgewiesen. d) Literaturhinweis: GZJA, S Es ist zu prüfen, ob der Bürostuhl ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) darstellt. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, kann er sofort als Aufwand behandelt werden, um den Gewinn zu vermindern. Die steuerrechtliche Regelung nach 6 Abs. 2 EStG kann auch im Handelsrecht angewendet werden. Dann werden unterschiedliche Bewertungen in Handels- und Steuerbilanz vermieden, sodass eine Einheitsbilanz erstellt werden kann (GZJA, S. 30). Der Bürostuhl ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, da er längerfristig im Unternehmen (im Verwaltungsbereich) genutzt werden soll. Der Stuhl ist

3 - 3 - selbstständig nutzungsfähig, da er für sich allein verwendet werden kann. Die Anschaffungskosten liegen unter 410 netto. Damit handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut und eine sofortige Aufwandsverrechnung ist möglich. e) Literaturhinweis: GZJA, S und Ende 01 kann der unfertige immaterielle Vermögensgegenstand angesetzt werden, da keine Zweifel an der Fertigstellung bestehen. Das Know-how gehört zum Anlagevermögen, da es vom Unternehmen genutzt werden soll. Damit besteht ein Ansatzwahlrecht ( 248 Abs. 2 Satz 1 HGB), das genutzt wird, damit das Vermögen gemäß der Aufgabenstellung hoch ausfällt. Der Ausweis erfolgt im Anlagevermögen unter dem Posten "selbst geschaffene Rechte und Werte in der Entwicklung" (Bewertung mit = 8 x ). In 02 gilt: Der Posten wird Ende Oktober 02 angesetzt, da ein Vermögensgegenstand vorliegt (insbesondere die selbstständige Verwertbarkeit ist erfüllt) und das Ansatzwahlrecht ausgeübt wurde. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten "selbst geschaffene Rechte und Werte", da die Entwicklung abgeschlossen ist. Wert Ende Oktober: ( ). Zur Umbuchung wird auf die Seiten des Buches verwiesen. Ab dem beginnt die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer von fünf Jahren ( /5 Jahre = /Jahr). In 02 werden 2/12 des Jahresbetrags als Aufwand verrechnet ( ). Restwert am : Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

4 - 4 - Lösung zu Aufgabe 2 (Buchungen für alle Kaufleute) a) Literaturhinweis: GZJA, S und 160. Zunächst wird die Gewerbesteuer berechnet. Vom Gewerbeertrag ist beim Einzelunternehmen ein Freibetrag von abzuziehen. Somit ergibt sich ein gekürzter Gewerbeertrag in Höhe von ( ). Bei einer Steuermesszahl von 3,5% und einem Hebesatz von 420% ist ein Gewerbesteuersatz von 14,7% relevant (0,035 x 4,2 = 0,147). Daraus errechnet sich eine Gewerbesteuer von 7.982,1. Die Buchung lautet: "Steuern vom Einkommen und Ertrag an Steuerrückstellung 7.982,1". b) Literaturhinweis: GZJA, S Da das Fahrzeug zu 70% betrieblich genutzt wird, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen und ist zu bilanzieren. Bei einem Privatanteil von 30% sind die Aufwendungen für die Umsatzsteuer wie folgt aufzuteilen: 30% von = Hierauf entfällt 19% USt (456 ). 30% von = 480. Hierauf entfällt keine USt. Die Buchung lautet: "Privatkonto an sonstige betriebliche Erträge und Umsatzsteuer 456". c) Literaturhinweis: GZJA, S. 51, und 159. Da es sich um einige Aktien handelt, liegt keine Beteiligung vor. Durch die langfristige Anlage gehören die Aktien zum Anlagevermögen und ihre Erträge werden als "Erträge aus anderen Wertpapieren" erfasst. Der Steuerabzug beträgt 26,375%: 25% Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 5,5% (1.055 x 0,25 = 0,26375). Bei einer Dividende von werden an das Finanzamt abgeführt und der Rest von wird auf das betriebliche Bankkonto überwiesen. Da die Kapitalertragsteuer mit Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wird, liegt in Höhe von eine Entnahme vor, die wie folgt auf die Gesellschafter verteilt wird: Anteil C: 0,6 x = Anteil D: 0,4 x = Die Buchung lautet: "Bank , Privatkonto C 6.330, Privatkonto D an Erträge aus anderen Wertpapieren ". d) Literaturhinweis: GZJA, S und Von den gesamten Aufwendungen entfallen 20% auf die Forschung. Diese dürfen nicht aktiviert werden (Ansatzverbot). Somit können als selbst geschaffene Rechte und Werte angesetzt werden. Da ein hoher Vermögensausweis gewünscht wird, erfolgt der Ansatz. Die Buchung lautet: "Selbst geschaffene Rechte und Werte an andere aktivierte Eigenleistungen ". e) Literaturhinweis: GZJA, S Auf das Jahr 01 entfällt ein Aufwand von und auf 02 ein Aufwand von 4.000, sodass abzugrenzen sind. Die Buchung lautet: "Mietaufwand 6.000, aktiver RAP an Privatkonto ". Da das Konto "Mietaufwand" in der Gliederung der GuV-

5 - 5 - Rechnung nicht angeführt wird, könnte auch das allgemeine Aufwandskonto "sonstige betriebliche Aufwendungen" verwendet werden. f) Literaturhinweis: GZJA, S und S A zahlt für das Unternehmen und erhält im Gegenzug einen Zeitwert des Eigenkapitals von (Zeitwert der Vermögensgegenstände Zeitwert der Schulden ). Der Unterschiedsbetrag von stellt einen derivativen Firmenwert dar. Die Buchung lautet: "Vermögensgegenstände und Firmenwert an Bank und Schulden ". Hinweis: Da die Vermögensgegenstände und Schulden nicht genau bezeichnet werden, wird eine allgemeine Bezeichnung gewählt. Bei linearer Abschreibung über eine normale Nutzungsdauer von fünf Jahren sind in 01 die folgenden Abschreibungen zu verrechnen: 9/12 von /5 Jahre somit in 01. Gebucht wird: "Abschreibungen auf Firmenwert an Firmenwert ". g) Literaturhinweis: GZJA, S und 74. Es handelt sich um ein schwebendes Geschäft, da die Aktien am Bilanzstichtag noch nicht übertragen wurden. Aus diesem Geschäft droht ein Verlust in Höhe von 3 /Aktie, insgesamt Für diese Belastung ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Somit wird gebucht: "Aufwand aus Finanzgeschäften an Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 6.000". h) Literaturhinweis: GZJA, S Da die Lampe ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist, die selbstständig nutzungsfähig ist und deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 betragen, liegt ein GWG vor. Es kann in der Handels- und Steuerbilanz sofort abgeschrieben werden. Die Buchung lautet: "Geringwertige Wirtschaftsgüter 120 und Vorsteuer 22,8 an Bank 142,8". Hinweis: Das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" stellt ein Aufwandskonto dar. Das Konto wird in der Handels- und Steuerbilanz gleich bezeichnet. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

6 - 6 - Lösung zu Aufgabe 3 (Buchungen für große Kapitalgesellschaften) a) Literaturhinweis: GZJA, S. 48. Es ist keine Buchung vorzunehmen. Da es sich um einen selbst erstellten Markennamen im Anlagevermögen handelt, besteht nach 248 Abs. 2 Satz 2 HGB ein Ansatzverbot. b) Literaturhinweis: GZJA, S Zunächst wird das Agio einer Aktie berechnet: Die Anschaffungskosten betragen 41, die sich auf den Nennwert jeder Aktie (24 ), auf die Nebenkosten (1 ) und als Restgröße auf das Agio (16 ) verteilen. Da Aktien erworben werden, sinken das gezeichnete Kapital um (8.000 Stück x 24 /Stück) und die anderen Gewinnrücklagen um (8.000 Stück x 16 /Stück). Die Nebenkosten von insgesamt führen zu sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die Buchung lautet: "Gezeichnetes Kapital , andere Gewinnrücklagen und sonstige betrieblichen Aufwendungen an Bank ". c) Literaturhinweis: GZJA, S. 77. Der Wert der Verpflichtung beträgt Bei gleichmäßiger Zuführung sind Ende 01 nominell zu passivieren (3/12 von ). Die Restlaufzeit der Verpflichtung beträgt am Jahresende noch 4 Jahre und 9 Monate. Bei einem Zinssatz von 5% sind die folgenden Abzinsungsfaktoren relevant (Rundung auf drei Nachkommastellen): Abzinsungsfaktor 5 Jahre: 0,784 (1,05-5 ). Abzinsungsfaktor 4 Jahre: 0,823 (1,05-4 ). Um den Barwert für 4 Jahre und 9 Monate zu bestimmen, muss interpoliert werden: 0,823 + (9/12 x (-0,039)) = 0,794. Zum Wert für 4 Jahre werden 9/12 der Differenz von 0,784 und 0,823 hinzugerechnet. Da die Differenz negativ ist, findet letztlich eine Subtraktion statt. Damit gilt Ende 01 ein Barwert von ( x 0,794). Die Buchung lautet: "Sonstige betriebliche Aufwendungen an sonstige Rückstellungen 7.940". d) Literaturhinweis: GZJA, S Auf dem betrieblichen Bankkonto wird der Betrag nach Abzug von Kapitalertragsteuer (25%) und Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Kapitalertragsteuer) gutgeschrieben. Der Steueraufwand beträgt (0,26375 x ). Damit ergibt sich eine Bankgutschrift in Höhe von Da durch die Anteilsquote von mehr als 20% eine Beteiligung vorliegt, wird das Ertragskonto Erträge aus Beteiligungen verwendet. Die Buchung lautet: "Bank und Steuern vom Einkommen und Ertrag an Erträge aus Beteiligungen ". e) Literaturhinweis: GZJA, S Es handelt sich um eine kurzfristige Forderung, da die Laufzeit unter einem Jahr liegt. Somit sind Wechselkursgewinne am Stichtag zu berücksichtigen. Am wird die Forderung mit dem gültigen Tageskurs (Kassakurs) umgerechnet. Die Buchung lautet: "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Umsatzerlöse " ( x 0,8). Am Bilanzstichtag

7 - 7 - entsteht ein Kursgewinn in Höhe von ( x 0, x 0,8). Die Buchung lautet: "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an sonstige betriebliche Erträge 8.000". f) Literaturhinweis: GZJA, S. 135 und Der Handelsbilanzwert liegt bei einem Passivposten um über dem Steuerbilanzwert. Hieraus ergibt sich eine aktive latente Steuer in Höhe von (0,3 x ). Die Buchung lautet: "Aktive latente Steuer an latenter Steuerertrag 1.200". g) Literaturhinweis: GZJA, S Zunächst werden 5% in die gesetzliche Rücklage eingestellt (5.000 ). Es bleibt ein Betrag von übrig. Hiervon will der Vorstand 30% thesaurieren ( ), sodass sich ein Bilanzgewinn von ergibt. Gebucht wird: "GuV-Konto an Gewinnverwendung ". Mit dieser Buchung wird der Jahresüberschuss, der sich als Saldo auf der Sollseite des GuV-Kontos ergibt, auf das Gewinnverwendungskonto gebucht. Anschließend werden die einzelnen Rücklagenkonten dotiert: "Gewinnverwendung an gesetzliche Rücklage 5.000, andere Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn ". Mit dieser Buchung wird das Gewinnverwendungskonto wieder ausgeglichen. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

8 - 8 - Lösung zu Aufgabe 4 (Latente Steuern) a) Literaturhinweis: GZJA, S Aktive latente Steuern beinhalten einen wirtschaftlichen Vorteil, der selbstständig bewertbar ist, da eine Berechnung der Steuern möglich ist. Aber eine selbstständige Verwertbarkeit des Vorteils ist nicht möglich. Die zukünftigen Steuerminderzahlungen finden beim betreffenden Unternehmen statt, wenn sich die Ursachen für die aktiven latenten Steuern in der Zukunft ausgleichen. Da kein Vermögensgegenstand vorliegt, handelt es sich bei der aktiven latenten Steuern um einen Sonderposten eigener Art. b) Literaturhinweis: GZJA, S Zum Passivposten: Es ist zweckmäßig, zunächst die Reihenfolge der Posten zu ändern: Der Passivposten wird in der Handelsbilanz niedriger bewertet als in der Steuerbilanz. Diese Reihenfolge entspricht dem Maßgeblichkeitsprinzip, nach dem die Handelsbilanz grundsätzlich die Posten in der Steuerbilanz bestimmt. Damit entsteht eine passive latente Steuer, da der Steueraufwand in der Handelsbilanz zu niedrig ist. Der handelsrechtliche Gewinn liegt über dem steuerrechtlichen Erfolg, da im Handelsrecht weniger Aufwand verrechnet wird. Zu den Vorräten: Wenn bei sinkenden Preisen die Fifo-Methode gewählt wird, wird der Endbestand niedrig bewertet die teuren Vorräte gelten als zuerst verbraucht. Damit liegt der handelsrechtliche Wert der Vorräte unter dem steuerrechtlichen Wert nach der Durchschnittsmethode. Der handelsrechtliche Gewinn ist niedriger als der steuerrechtliche Erfolg, damit ist der Steueraufwand in der Handelsbilanz zu hoch und es entsteht eine aktive latente Steuer. c) Literaturhinweis: GZJA, S Im HGB wird das (bilanzorientierte) Temporary-Konzept verwendet. Danach sind latente Steuern auf zeitliche und quasi-permanente Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu berücksichtigen. Zeitliche Differenzen gleichen sich im Zeitablauf automatisch wieder aus. Das ist bei quasi-permanenten Differenzen nicht der Fall. Sie können für eine längere Zeitdauer bestehen. d) Literaturhinweis: GZJA, S Für den Aktivposten A 1 gilt: Handelsbilanzwert > Steuerbilanzwert, sodass eine passive latente Steuer von (0,3 x ) gebildet wird. Für den Passivposten P 1 gilt ebenfalls: Handelsbilanzwert > Steuerbilanzwert. Hieraus ergibt sich eine aktive latente Steuer von (0,3 x ). Die folgenden Ausweismöglichkeiten bestehen: Unsaldierter Ausweis: Aktive latente Steuer und passive latente Steuer Saldierter Ausweis: Passive latente Steuer Hinweis: Auch wenn die aktiven latenten Steuern nicht angesetzt werden sollen, müssen sie beim saldierten Ausweis in die Berechnung des passiven Überhangs einbezogen werden. Somit würde auch in diesem Fall eine passive latente Steuer von entstehen. e) Literaturhinweis: GZJA, S Zunächst entsteht eine aktive latente Steuer in der Handelsbilanz in Höhe von (0,3 x ). Durch die außerplanmäßige Abschreibung liegt der handelsrechtliche Gewinn

9 - 9 - unter dem steuerrechtlichen Erfolg, da im Steuerrecht bei nicht dauernder Wertminderung keine Teilwertabschreibung zulässig ist. Durch die Steuersatzerhöhung 02 muss eine Aufwertung der aktiven latenten Steuer auf erfolgen (0,35 x ). Durch die Steuersatzerhöhung steigt die zukünftige Steuerentlastung. f) Literaturhinweis: GZJA, S Kleine Kapitalgesellschaften haben ein Wahlrecht: Sie können die Regelung in 274 HGB anwenden, sodass ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern und eine Ansatzpflicht für passive latente Steuern besteht. Wird diese Vorschrift nicht angewendet, sind nach 249 HGB Rückstellungen für latente Steuern zu bilden, wenn es sich um ungewisse Verbindlichkeiten handelt (siehe GZJA, S. 56). Somit werden auch bei kleinen Kapitalgesellschaften latente Steuern nicht vollständig vernachlässigt. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

10 Lösung zu Aufgabe 5 (Diverse Wissensfragen) a) Literaturhinweis: GZJA, S. 46. Eine Betriebsvorrichtung ist ein selbstständiger Gebäudeteil, der unmittelbar dem Betriebsprozess dient (z.b. Lastenaufzüge oder Förderbänder in Fabrikgebäuden). b) Literaturhinweis: GZJA, S. 53. Passive antizipative Rechnungsabgrenzungsposten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Aufwand im alten Geschäftsjahr entsteht, während die Zahlung erst eine bestimmte Zeit später im Folgejahr stattfindet. Die Zahlung wird durch den Rechnungsabgrenzungsposten vorweggenommen (antizipiert). c) Literaturhinweis: GZJA, S Das HGB ist zur Erstellung der Handelsbilanz anzuwenden, die Ausschüttungszwecken dient. Für eine GmbH gelten zunächst die Vorschriften aller Kaufleute ( 238 bis 263 HGB) und die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften ( 264 bis 289 HGB). Außerdem sind im GmbH-Gesetz einige rechtsformspezifische Vorschriften enthalten. Zur Offenlegung kann anstelle des HGB-Abschlusses ein IFRS-Abschluss verwendet werden. Wird das Wahlrecht ausgeübt, übernimmt der IFRS-Abschluss eine Informationsfunktion. d) Literaturhinweis: GZJA, S. 16. Die GoB werden aus dem Zweck der Rechnungslegung (insbesondere dem Gläubigerschutz) abgeleitet. Die Probleme sind die Mehrdeutigkeit (mit dem Rechnungslegungszweck können verschiedene Lösungen vereinbar sein) und Praxisferne (die theoretischen Lösungen lassen sich in der Praxis manchmal nur schwer umsetzen). e) Literaturhinweis: GZJA, S Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft stellt eine besondere Form der GmbH dar, die mit weniger als dem üblichen Stammkapital (mind ) gegründet werden kann. Erfolgt die Gründung mit , muss jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden: Bei einem Jahresüberschuss von sind somit in die gesetzliche Rücklage umzubuchen. Diese Rücklage ist ausschüttungsgesperrt und in der Höhe nicht begrenzt (im Gegensatz zur gesetzlichen Rücklage der AG). f) Literaturhinweis: GZJA, S. 80. Der Geldkurs ist der Kurs, zu dem eine Bank ausländische Währung ankauft. g) Literaturhinweis: GZJA, S Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ergibt sich, wenn der Wert der zur Absicherung bestimmter Altersversorgungsverpflichtungen erworbenen Vermögensgegenstände höher ist als die betreffenden Schulden. Beispiel: Wertpapiere, die zur Abdeckung der entsprechenden Altersversorgungsverpflichtungen dienen, weisen einen Wert von auf, während die Verpflichtung beträgt. Es entsteht ein aktiver Unterschiedsbetrag in Höhe von

11 h) Literaturhinweis: GZJA, S Eine Rückbeteiligung liegt vor, wenn ein beherrschtes Unternehmen (Tochterunternehmen) Anteile am herrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) erwirbt. i) Literaturhinweis: GZJA, S. 28. Ansatzstetigkeit beinhaltet, dass Wahlrechte beim Ansatz von Posten immer gleich ausgeübt werden müssen. Wenn ein Unternehmen das Wahlrecht zum Ansatz von Entwicklungskosten bei der erstmöglichen Entwicklung ausübt, müssen später auch andere Entwicklungen aktiviert werden. j) Literaturhinweis: GZJA, S Die Sicherungsübereignung ist ein Kreditsicherungsmittel, bei der z.b. das Eigentum an einer Maschine zur Sicherung eines Kredits an eine Bank übertragen wird. Die Maschine wird weiter vom Kreditnehmer genutzt und nur im Notfall (bei ausbleibenden Zins- und Tilgungszahlungen) von der Bank verwertet. Die Bilanzierung erfolgt beim Kreditnehmer. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

12 Lösung zu Aufgabe 6 (Diverse Bilanzierungen) a) Literaturhinweis: GZJA, S In der Handelsbilanz erfolgt grundsätzlich eine Abschreibung über fünf Jahre. Somit werden jährlich als Aufwand verrechnet ( /5 Jahre). In 01 werden nur verrechnet (9/12 von ). Restwerte: : , : In der Steuerbilanz erfolgt eine planmäßige Abschreibung über fünfzehn Jahre, somit sind jährlich abzuschreiben. In 01 werden zeitanteilig (9/12 von ) und in 02 der volle Betrag von abgeschrieben. Restwerte : , : b) Literaturhinweis: GZJA, S Ende 01 liegt der Handelsbilanzwert um ( ) unter dem Steuerbilanzwert. Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 31% eine aktive latente Steuer von Ende 02 liegt der Handelsbilanzwert um ( ) unter dem Steuerbilanzwert. Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 31% eine aktive latente Steuer von c) Literaturhinweis: GZJA, S Wenn aktiviert werden, muss der nach Abzug passiver latenter Steuern verbleibende Betrag durch frei verfügbare Rücklagen (insbesondere andere Gewinnrücklagen) gedeckt sein. Beim Steuersatz von 32% entstehen passive latente Steuern von , sodass ein Betrag von ausschüttungsgesperrt ist. d) Literaturhinweis: GZJA, S. 104 und Es liegt eine Beteiligung vor, da die X-GmbH mit der Y-AG kooperieren will. Auch wenn die gesetzliche Beteiligungsvermutung (Anteilsquote mehr als 20%, 271 Abs. 1 Satz 3 HGB) nicht erfüllt ist, liegt eine Beteiligung vor. Diese ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der beizulegende Stichtagswert voraussichtlich nicht auf Dauer niedriger ist. Da der Stichtagswert nur um 20% unter den Anschaffungskosten liegt, ist grundsätzlich nicht von einer dauernden Wertminderung auszugehen. Es besteht nach 253 Abs. 3 Satz 4 HGB ein Abschreibungswahlrecht, d.h. die Beteiligung kann mit oder mit bewertet werden. e) Literaturhinweis: GZJA, S Da die betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% liegt, handelt es sich um neutrales Vermögen. Der bewegliche Vermögensgegenstand kann entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden (Wahlrecht). f) Literaturhinweis: GZJA, S Die Aufwendungen für die Überholung des Fahrzeugs stellen Erhaltungsaufwand dar und werden nicht aktiviert. Es findet nur ein Austausch von Teilen statt das Fahrzeug wird im Vergleich zum Ursprungszustand nicht wesentlich verbessert. Damit ist das Fahrzeug in 06 mit abzuschreiben und sein Restwert beträgt am

13 g) Literaturhinweis: GZJA, S Die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und ist daher langfristig. Es gelten die allgemeinen Prinzipien, insbesondere das Realisations- und Höchstwertprinzip. Wenn der Wechselkurs steigt, muss die Verbindlichkeit aufgewertet werden (Höchstwertprinzip). Wenn der Wechselkurs sinkt, darf die Verbindlichkeit nicht abgewertet werden, da ansonsten ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen wird. Wissensstand Unter 50%: 50%: Über 50:

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