UMSATZSTEUER Kanzlei Pollkläsener. Eppelborn November 2009

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1 UMSATZSTEUER 2010 Kanzlei Pollkläsener Eppelborn November 2009

2 Inhalte: Steuersätze - Entwicklung erforderliche Rechnungsangaben Vorsorge beim Vorsteuerabzug Die wichtigsten Änderungen zum Ort der sonstigen Leistung (Dienstleistung) Zusammenfassende Meldung (ZM) dazu: Handlungsbedarf Vergütungsverfahren Sonstiges und Ausblicke

3 Steuersätze - Entwicklung Zeitraum Regel Ermäßigt seit % 5 % 11 % 5,5 % 12 % 6 % 13 % 6,5 % 14 % 7 % 15 % 7 % 16 % 7 % 19 % 7 %

4 Rechnungsangaben ( 14 Abs. 4 UStG) vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger) die Steuernummer oder (besser) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden das Ausstellungsdatum eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer die Menge der gelieferten Artikel / Dienstleistungen die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen Aufschlüsselung von im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag im Falle einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis ein Hinweis über die Aufbewahrungspflicht, wenn der Unternehmer eine Werkslieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt In besonderen Fällen gelten zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen ( 14 Buchst. a UStG). Erleichterungen gibt es für Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen unter EUR 150,00 brutto).

5 Rechnungsangaben/Leistungsbeschreibung im Einzelnen: Fraglich - und bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden, allerdings von hoher Praxisrelevanz - ist, ob und in welcher Form Geräte-/Seriennummern in der Rechnung angegeben werden müssen. Empfehlung: Um Streitfälle um den Vorsteuerabzug zu vermeiden, sollte die Geräte-/Seriennummer (Handy: IMEI-Nummer) in die Eingangsrechnungen mitaufgenommen werden. Eine Leistungsbeschreibung wie für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996 reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren. Ebenso wurde vom BFH entschieden, dass im Falle des Verkaufs eines Warenbestandes die Lieferbeschreibung unser gesamter Warenbestand nicht als ausreichend erachtet werden kann. Folge in beiden Fällen: Versagung des Vorsteuerabzugs! Bezüglich des in der Rechnung zu nennenden Leistungsdatums ist ein praxiserleichternder Verzicht, wenn der Zeitpunkt der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, nicht zulässig. Ausreichend ist aus unserer Sicht der Rechnungsaufdruck Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. Hinweis: Der Kalendermonat ist dabei als Angabe ausreichend.

6 Vorsorge beim Vorsteuerabzug Steuerpflichtigen, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der Umsatz nicht in eine Steuerhinterziehung oder einen Betrug eingebunden ist, kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Ob ein Steuerpflichtiger dieses wissen konnte oder hätte wissen müssen, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem Finanzgericht obliegt. Die Beweislast für die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvergütung - einschließlich des Wissen oder Wissenkönnen - verbleibt bei dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer. Ob die USt für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für den Vorsteuerabzug des Steuerpflichtigen ohne Belang. So gilt auch, dass in einer Lieferkette die vorangehende oder nachfolgende Steuerhinterziehung, die nicht den unmittelbaren Vertragspartner berührt, grundsätzlich ohne Belang bleibt. Der BFH hat jedoch noch einmal hervorgehoben, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Es bestehe insoweit eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind dabei für alle Rechtsformen dieselben.

7 Die wichtigsten Änderungen zum Ort der sonstigen Leistung (Dienstleistungen) Zusammenfassende Meldung (ZM) Änderung bei der Bestimmung des Lieferorts? Vergütungsverfahren Der Rat hat am eine umfassende Reform des Besteuerungsortes bei sonstigen Leistungen beschlossen. Die meisten Regelungen sind bereits zum in nationales USt-Recht umzusetzen.

8 Für die sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) sind folgende Neuerungen zu beachten: Die Grundregel bei einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer für sein Unternehmen (b2b) wird der Empfangsort des Leistungsempfängers (=Verbrauchsortprinzip). Der Leistungsempfänger wird über das sog. Reverse-Charge-Verfahren auch Steuerschuldner. Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung ohne USt-Ausweis zu erteilen. Eine Vertrauensschutzregelung gibt es nicht. Bei einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer (b2c) verbleibt es bei der Grundregel der Besteuerung nach dem Sitzortprinzip. Dieser Ort ist der Sitz des leistenden Unternehmers ( 3a Abs. 1 UStG, Art. 45 n.f. MwStSystRL).

9 Problem: Der Gesetzgeber trifft keine Aussage, wie der leistende Unternehmer nachweisen kann, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Es bleibt somit dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den Nachweis führt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftraggeber eine ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser jedenfalls regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Im Falle einer qualifizierten Bestätigungsanfrage an das BZSt gilt dies selbst dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung tatsächlich nicht für unternehmerische Zwecke verwendet worden ist. Bei Leistungsempfängern, die im Drittlandsgebiet ansässig sind, kann der Nachweis durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Empfänger der Leistung dort als Unternehmer erfasst ist. Die bisherige Möglichkeit des Leistungsempfängers, durch Verwendung einer USt- IdNr., das Besteuerungsrecht zu verlagern, gilt ab dem nicht mehr!

10 BEACHTE : Zusammenfassende Meldung (ZM) Der leistende Unternehmer, welcher die USt wegen des Reverse-Charge- Verfahrens nicht in Rechnung stellt, ist verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen vierteljährlich in einer ZM auf elektronischem Wege zu erklären. Diese Meldepflicht galt bisher nur für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unrichtigen/unvollständigen ZM kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Der ECOFIN (Rat für Wirtschaft und Finanzen der EU - er gilt als einer der mächtigsten Entscheidungsgremien der EU) hat am eine Richtlinienregelung zur Bekämpfung des USt-Betruges verabschiedet. Danach soll ab dem die ZM bei Lieferungen von Gegenständen - von Bagatellregelungen abgesehen - stets monatlich abgegeben werden. Damit entfiele faktisch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.

11 Handlungsbedarf: Vor Inkrafttreten der Änderungen zum müssen Unternehmen, welche Dienstleistungen über die Grenze erbringen, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für die künftig richtige Rechnungsstellung und Besteuerung der erbrachten Leistungen treffen. Dazu gehören folgende Schritte: Erfassung und (qualifizierte) Abfrage der USt-IdNr. der Leistungsempfänger aus anderen Mitgliedsstaaten - online: Änderung bei der Rechnungsausstellung (insbesondere zur Erfassung der USt-IdNr. des Leistungsempfängers oder des Hinweises auf seine Steuerschuldnerschaft = Reverse-Charge). Änderungen im EDV-System im Hinblick auf die neuen Meldepflichten (wenn Finanzbuchhaltung nicht durch uns erstellt wird). Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter.

12 Änderungen beim Vergütungsverfahren: Eine Umfrage der EU-Kommission ergab, dass rund die Hälfte aller Unternehmer in der Vergangenheit wegen der Kosten auf die Stellung eines Vergütungsantrages verzichtet haben. Der Unternehmer hat ab dem seinen Erstattungsantrag über das elektronische Portal des Mitgliedsstaates (für Unternehmen mit Sitz in Deutschland: ELSTER oder BZSt- Online) zu stellen. Es ist somit nur noch erforderlich, sich mit dem System des Ansässigkeitsstaates vertraut zu machen. Zuständig ist ausschließlich das BZSt. Ein Antrag beim zuständigen Finanzamt ist daher nach dem nicht mehr möglich. Der Antrag ist innerhalb von neun (bisher: sechs) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Die Vergütungssumme muss grundsätzlich mindestens EUR 400 (bislang EUR 200) betragen. Bei Jahresanträgen beträgt die Mindestvergütungssumme EUR 50 (bisher EUR 25). Der Vergütungszeitraum ist nach Wahl ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis höchstens einem Jahr. Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens EUR 1.000, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoff mindestens EUR 250 beträgt. Das BZSt hat dem Antragsteller unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu übermitteln. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen zu entscheiden.

13 Sonstiges: Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung: Durch die Anhebung der Gesamtumsatzgrenze eines Unternehmens von EUR auf EUR besteht nun durch diese im gesamten Bundesgebiet geltende Grenze für weitere Unternehmen die Möglichkeit der sog. Ist-Besteuerung. Vorteil: Es ergeben sich Liquiditätsvorteile, da die Steuer erst nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Diese Subvention gilt ab dem und ist zunächst befristet bis zum Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen im Jahr 2009 ist lt. Bundesministerium der Finanzen ausschließlich auf das Kalenderjahr 2008 abzuheben. Der private Stromerzeuger nach dem EEG (Photovoltaik):... ist Unternehmer. i.s.d. Umsatzsteuergesetzes. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ausreichendes Indiz für diese Zuordnung, die nach allgemeinen Grundsätzen zeitnah erfolgen muss. Das ist spätestens die Abgabe der erstmaligen Jahresmeldung. Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist die Summe der Einspeisevergütung und des Entgelts für die Rücklieferung, also 0,431 EUR/kWh. Als Anlagenbetreiber werden für den selbst verbrauchten Strom z.zt. 19% USt fällig. Bemessungsgrundlage ist dabei die Differenz zwischen den Vergütungssätzen für netzeingespeisten Strom von 0,431 EUR/kWh und selbst genutztem Solarstrom von 0,2501 EUR/kWh, demnach 0,180 EUR/kWh.

14 noch mehr Sonstiges: Dauersachverhalte: Leistungsempfänger, die die Umsatzsteuer nach 13b UStG schulden (bestimmte Leistungen) sollen bei Dauersachverhalten, also Leistungen die über ein Jahr hinausgehen - z.bsp. langfristige beratende Tätigkeiten oder Herstellung von Bauwerken - zumindest einmal im Besteuerungszeitraum zur Besteuerung herangezogen werden. Die USt-Nachschau ist nicht verfassungswidrig - oder doch? Die Meinungen, ob diese Vorschrift durch das unter anderem eingeräumte Betretensrecht von Wohnungen und Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) darstellt, sind kontrovers. Laut BFH kommt lediglich eine Teilnichtigkeit der entsprechenden Vorschrift in Betracht. Die Frage ist bisher nicht abschließend geklärt. Ausblicke (letzte Sitzung des Bundesrates am ) geplant sind weitere Umsatzsteuerbefreiungen. die Steuerschuldnerschaft soll erweitert werden - z.bsp. Handy-Handel und Gebäudereiniger. Steuersatz für Hotelübernachtungen nur noch 7%. Neuregelung des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises. eventuell USt-Änderungsgesetz zum als Steuerbetrugsbekämpfungsgesetz.

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