Die Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren nach den neuen Regelungen der Insolvenzordnung ab

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1 Die Vertretung des Schuldners im nach den neuen Regelungen der Insolvenzordnung ab worauf ist in der täglichen Arbeit zu achten Schulung der Landeshauptstadt München am und

2 Die Vertretung im Referent: Frank Lauterbach Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht geprft. Wirtschaftsassistent LAUTERBACHPARTNER Rechtsanwälte Steuerberater Büro München Büro Augsburg Theatienerstraße 45 Schaezlerstraße München Augsburg Tel. 089 / Tel / muc@lauterbachpartner.de aug@lauterbachpartner.de

3 Das Fristenmanagement

4 Das Fristenmanagement => Grundsätzliches im Umgang mit Fristen 1. Fristen werden in einem gesonderten Fristenbuch/-kalender geführt 2. Ein elektronisches Fristenmanagement ist grundsätzlich zulässig 3. Eintragungen in das Fristenbuch sollten nur durch 1. Person vorgenommen werden (d.h. es sollte nur einen Fristenverantwortlichen geben) 4. Stellvertretenden Fristenverantwortlichen bestimmen 5. Der Fristenverantwortliche muss die gerichtlichen Fristen (z.b. in die Beschwerdefrist von 2 Wochen) und deren Berechnung (Fristbeginn, Fristlauf, Fristende) kennen (nach der Rechtsprechung dürfen Fristen nur von einer Fachkraft, d.h. beim Rechtsanwalt von einem Rechtsanwaltsfachangestellten verwaltet werden => andernfalls Organisationsverschulden des Beraters, mit der Folge, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird) 6. Das Fristenmanagement hat Vorrang vor allen anderen Tätigkeiten 7. Die Berufsträger (Rechtsanwälte / Steuerberater) haben die Fristeneintragungen regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen

5 Das Fristenmanagement => eingehende Post (Briefe, Faxe, ) 1. Eingangspost öffnen, Eingangsfax sichten und in Postmappe sammeln 2. Eingangsstempel und Fristenstempel 3. Hauptfrist (HF) und Vorfrist (VF) berechnen und im Fristenbuch notieren (Hauptfrist rot; Vorfrist schwarz) 4. Hauptfrist und Vorfrist auf Fristenstempel notieren 5. Postumlauf (zuständiger Rechtsanwalt/Steuerberater kontrolliert die Fristberechnung) 6. Post wird dem zuständige Rechtsanwalt/Steuerberater mit Akte vorgelegt

6 Das Fristenmanagement => der tägliche Umgang mit den Fristen 1. Der Fristenverantwortliche teilt jeden Morgen (nach Arbeitsbeginn) die Fristen mit 2. Die Mitteilung erfolgt durch eine an alle Berufsträger in denen alle Fristabläufe sortiert nach den Berufsträgern aufgelistet werden. 3. Mitgeteilt werden Vorfristen (VF) und Hauptfristen (HF) 4. Die Berufsträger teilen jeweils die Erledigung der Hauptfrist mit 5. Idealerweise sollten Fristerledigung bereits vor Ablauf mitgeteilt werden, so dass die Fristen gleich gestrichen werden 6. Der Fristenverantwortliche streicht die Frist, sobald diese als erledigt gemeldet wird (aber auch nur dann) 7. Der Fristenverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass am Abend alle Fristen gestrichen sind (d.h. er darf erst nach Hause gehen, wenn alle Fristen erledigt sind)

7 Das Fristenmanagement => das Fristenbuch

8 Die Vertretung im

9 => Der Insolvenzantrag sverfahren Das Datum des Insolvenzantrag ist maßgeblich für die Versagungsgründe nach 290 Abs. 1 InsO Nr. 1 (Verurteilung zu einer Insolvenzstraftat), Nr. 2 (Falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen zur Erlangung von Krediten oder öffentlichen Leistungen oder zur Vermeidung von Zahlungspflichten gegenüber öffentlichen Kassen) und Nr. 3 (Verschwendung von Vermögen und Verzögerung der stellung) Des Weiteren muss der vollständig und richtig sein. Vorsätzlich oder grob fahrlässige Falschangaben stellen einen Versagungsgrund dar Neben dem Insolvenzantrag ist ein gesonderter auf Restschuldbefreiung erforderlich sowie eine Erklärung darüber, dass die RSB nicht bereits in einem Vorverfahren gemäß 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 InsO versagt worden ist ( 287 Abs. 1 Satz 3 InsO)

10 => Das sverfahren sverfahren Vervollständigung des Formularantrages im Verbraucherinsolvenzverfahren nach Aufforderung durch das Gericht ACHTUNG: srücknahme wird gesetzlich fingiert, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats der Aufforderung nach kommt ( 305 Abs. 3 InsO) In diesem Fall ist dann neuer zu stellen Mitteilung über Unzulässigkeit des RSB-es und Gelegenheit zur Rücknahme des Insolvenzantrages ( 287a Abs. 2 InsO) Erklärung des Schuldners 287 Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO) <= Falschangaben stellt Versagungsgrund dar ( 290 Abs. 6 InsO) RSB- ist unzulässig, wenn RSB in den letzten 10 Jahren Versagung der RSB in den letzten 5 Jahren bei Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat ( 297 InsO) Versagung der RSB in den letzten 3 Jahren bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht oder der Erwerbsobliegenheit oder Fehlern im Insolvenzantrag ( 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO) gilt auch bei nachträglichem Bekanntwerden ( 297a InsO) sowie bei Verletzung der Obliegenheiten in der RSB- Phase ( 296 InsO)

11 => Das sverfahren Eröffnungsbeschluss und Ankündigung der RSB ( 287a InsO) Prüfungstermin / Widerspruchsfrist nachträglicher Prüfungstermin und Schlusstermin Erstgespräch mit Insolvenzverwalter

12 => Das eröffnete sverfahren Das Verfahren wird durch Beschluss eröffnet (= Eröffnungsbeschluss). Gleichzeitig ergeht Beschluss über die Ankündigung der RSB Mit dem Eröffnungsbeschluss laufen die Fristen für die Restschuldbefreiung; Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht ( 30 Abs. 1 InsO) ( und zusätzlich den Gläubigern sowie dem Schuldner zugestellt ( 30 Abs. 2 InsO) Im Eröffnungsbeschluss genannt ist der Insolvenzverwalter sowie die relevanten Fristen und Termine (d.h. Anmeldefrist und Prüfungstermin) bei überschaubaren Vermögensverhältnissen, geringer Anzahl an Gläubigern und niedrigen Verbindlichkeiten findet grundsätzlich ein schriftliches Verfahren statt (das Insolvenzgericht kann anordnen, dass davon abweichend das gesamte Verfahren oder Teile davon mündlich durchgeführt werden) Im Übrigen mündliches Verfahren

13 => Der Eröffnungsbeschluss im schriftlichen Verfahren

14 => Der Eröffnungsbeschluss im mündlichen Verfahren

15 => Die Kommunikation mit dem Schuldner sverfahren Eröffnungsbeschluss und Ankündigung der RSB ( 287a InsO) Prüfungstermin / Widerspruchsfrist nachträglicher Prüfungstermin und Schlusstermin Abschrift an Schuldner (ggf. mit Hinweisen) Erstgespräch mit Insolvenzverwalter

16 => Die Pflichten des Schuldners im Verfahren sverfahren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (die Verletzung ist Versagungsgrund) Mitteilung einer neuen Anschrift, sobald diese bekannt wird Umgang mit Anfragen des Insolvenzverwalters (ACHTUNG: Verwalter schicken Auskunftsersuchen häufig nur an den Schuldner, nicht an den Vertreter) Verhalten des Vertreters, wenn Schuldner nicht reagiert Erwerbsobliegenheit (Verletzung ist Versagungsgrund) Anstellung / Selbständigkeit / Arbeitslosigkeit / Krankheit / Elternzeit etc. Aufklärung des Schuldners (ggf. Hinweisblatt, das der Schuldner unterschreibt)

17 => Das Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter sverfahren Eröffnungsbeschluss und Ankündigung der RSB ( 287a InsO) Prüfungstermin / Widerspruchsfrist nachträglicher Prüfungstermin und Schlusstermin Erstgespräch mit Insolvenzverwalter Begleitung?

18 => Der Umgang mit Versagungsanträgen sverfahren Erstgespräch mit Insolvenzverwalter Prüfungstermin / Widerspruchsfrist nachträglicher Prüfungstermin und Schlusstermin Eröffnungsbeschluss und Ankündigung der RSB ( 287a InsO) Schuldner umgehend informieren Sachverhalt klären Stellungnahme an das Gericht verfassen Versagungsantrag nach 290 Abs. 1 und 2 InsO (ACHTUNG: über den wird erst nach dem Schlusstermin entschieden!) nachträglicher Versagungsantrag nach 297a InsO: binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Gläubigers vom Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 InsO Beschwerde, 290 Abs. 3 InsO bzw. 297a Abs. 2 InsO

19 => Die Forderungsfeststellung sverfahren Erstgespräch mit Insolvenzverwalter Eröffnungsbeschluss Prüfungstermin / Widerspruchsfrist nachträglicher Prüfungstermin und Schlusstermin Tabelle einsehen Schuldner informieren Sachverhalt klären Widerspruch mit Schuldner klären (ggf. neue Vollmacht!) Widerspruch fristgerecht einlegen Die Prüfung und Feststellung der Insolvenzforderungen Insolvenztabelle liegt spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin bzw. der Widerspruchsfrist beim Insolvenzgericht zur Einsichtnahme aus ( 175 Abs. 1 InsO) Hinweis an den Schuldner auf Anmeldung nicht restschuldbefreiter Forderungen im Sinne des 302 InsO ( 175 Abs. 2 InsO) Schuldner hat Widerspruchsrecht. Er kann Grund und Höhe oder auch nur einer qualifizierten Anmeldung gemäß 302 InsO widersprechen ( 176 InsO) ACHTUNG: ist Forderung bereits vor Eröffnung des Verfahrens mit besonderem Rechtsgrund tituliert, muss der Schuldner binnen einen Monat eine Feststellungsklage erheben ( 184 Abs. 2 InsO). Im Übrigen muss der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben ( 184 Abs. 1 InsO); er hat hierfür Zeit bis zur Erteilung der RSB.

20 => Der Insolvenzplan sverfahren Während des s kann ein Insolvenzplan (= Vergleich mit den Gläubigern) vorgelegt werden (ist seit August 2013 auch in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich) Der Insolvenzplan kommt zustande, wenn ihm mindestens die Hälfte der Gläubiger nach Kopfund Summenmehrheit zustimmen und der Plan die Gläubiger nicht schlechter gegenüber der Durchführung des vollen Verfahrens stellt Mehrheit ist im Abstimmungstermin erforderlich Keine Schlechterstellung wenn und soweit man den pfändbaren Anteil bis zur gesetzlichen RSB als Einmalzahlung anbietet Schuldner über Option aufklären

21 => Die Kosten des Verfahrens sverfahren nachträglicher Prüfungstermin und Schlusstermin Kostenentscheidung prüfen und Abschrift an Schuldner Festsetzung der Verfahrenskosten Die Festsetzung der Verfahrenskosten ist für eine vorzeitige RSB wichtig Die Festsetzung der Verfahrenskosten erfolgt durch Beschluss Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt wird Berechnung der Verfahrenskosten erfolgt nach InsVV (bei Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Mindestgebühr für Verfahren bis 10 Gläubiger künftig netto EUR 800,00, wenn und soweit der Insolvenzantrag von einer geeigneten Stelle erstellt wird - 13 InsVV)

22 => Die Kosten des Verfahrens sverfahren Vergütung des Insolvenzverwalters im 2 InsVV (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu Euro 25 vom Hundert, 3. von dem Mehrbetrag bis zu Euro 7 vom Hundert, 4. von dem Mehrbetrag bis zu Euro 3 vom Hundert, 5. von dem Mehrbetrag bis zu Euro 2 vom Hundert, 6. von dem Mehrbetrag bis zu Euro 1 vom Hundert, 7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. (2) 1 Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens Euro betragen. 2 Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3 Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

23 Die Vertretung in der

24 Die Vertretung in der => Der Umgang mit Versagungsanträgen sverfahren Versagungsanträge sind möglich: Verletzung der Obliegenheiten nach 295 InsO ( 296 InsO) binnen eines Jahres nach Kenntnis des Versagungsgrundes durch den Gläubiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat von mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe ( 297 InsO) binnen eines Jahres nach Kenntnis des Versagungsgrundes durch den Gläubiger Bei nachträglich bekanntgewordenen Versagungsgründen im Sinne des 290 Abs. 1 InsO ( 297a InsO) binnen sechs Monate nach Kenntnis des Versagungsgrundes durch den Gläubiger Nichtzahlung der Treuhändervergütung Schuldner umgehend informieren Sachverhalt klären Stellungnahme an das Gericht verfassen

25 Die Vertretung in der => auf vorzeitige RSB sverfahren vorzeitige RSB ist auf des Schuldners möglich sofort, wenn die Verfahrenskosten und alle Insolvenzforderungen beglichen sind binnen 3 Jahren nach Eröffnung des s, wenn die Verfahrenskosten beglichen sind und der Treuhänder einen Betrag erhalten hat, mit dem die Gläubiger mindestens in Höhe von 35% befriedigt werden können (maßgeblich ist das Schlussverzeichnis) binnen 5 Jahren nach Eröffnung des s, wenn die Verfahrenskosten beglichen sind ACHTUNG: Schuldner hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige RSB glaubhaft zu machen ( 300 Abs. 2 InsO) => z.b. durch Vorlage des Schlussverzeichnisses sowie der jährlichen Treuhänderberichte Schuldner aufklären und klären, wer sich um Überwachung kümmert

26 Die Vertretung in der => Die Kosten des Treuhänders sverfahren Vergütung des Treuhänders in der 14 InsVV (1) Die Vergütung des Treuhänders nach 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners ( 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. (2) Der Treuhänder erhält 1. von den ersten Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu Euro 3 vom Hundert und 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. (3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

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