DAS REGELINSOLVENZ- VERFAHREN MIT RESTSCHULDBEFREIUNG

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1 DAS REGELINSOLVENZ- VERFAHREN MIT RESTSCHULDBEFREIUNG Eine Broschüre für aktuell und ehemals selbstständig tätige Gewerbetreibende und Freiberufler 1ACHTUNG

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Kriterien für das richtige Verfahren für natürliche Personen Der richtige Zeitpunkt Notwendige Unterlagen Vermeidung strafrechtlicher Risiken Ausgenommene Forderungen Der Antrag Die Stundung der Verfahrenskosten Das Insolvenzverfahren Das eröffnete Verfahren Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit Das Insolvenzplanverfahren Der Schlusstermin Das Restschuldbefreiungsverfahren Mögliche Verkürzungen des Insolvenzverfahrens Sanierungsgewinn Schlussbemerkungen

3 Das Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung bietet aktuell und ehemals selbständigen Gewerbetreibenden die Möglichkeit, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu entschulden, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Dazu stehen zwei Verfahrensarten zur Verfügung, die jeweils einen wirtschaftlichen Neuanfang nach erteilter Restschuldbefreiung ermöglichen: das Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Verfahren) und das Regelinsolvenzverfahren( IN-Verfahren), die ihre gesetzliche Grundlage in der Insolvenzordnung (InsO) haben. Insbesondere aktiv Selbständige müssen nicht mehr ihr Gewerbe um jeden Preis aufrechterhalten, aus Furcht, auf einem Schuldenberg sitzen zu bleiben. Damit ist es auch nicht nötig, z.b. den Ehepartner oder andere Familienmitglieder in eine unüberschaubare Bürgschaft einzubeziehen oder sich bei Freunden und Bekannten hoch zu verschulden. Die vorliegende Broschüre richtet sich an natürliche Personen, die wirtschaftlich selbständig sind oder waren und in eine finanzielle Überschuldung geraten sind oder in eine solche zu geraten drohen. Das kann der Inhaber eines Imbisses, eines Tabak- oder Zeitungsladens, eines Holzund Bautenschutzbetriebes sein, aber auch der Freiberufler, Immobilienmakler, Webdesigner u.a. Diese Broschüre richtet sich nicht an juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften: z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, Ltd., UG. Stand Februar

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5 1. Kriterien für das richtige Verfahren für natürliche Personen Die Insolvenzordnung (InsO) schreibt im 304 InsO folgende Zugangsvoraussetzungen vor: Regelinsolvenzverfahren (IN): Sie sind aktiv selbständig, z.b. als Einzelkaufmann oder Freiberufler, oder Sie waren früher selbständig und haben: o aktuell mehr als 19 Gläubiger. Dabei sind alle gegen Sie bestehenden Forderungen zu berücksichtigen, unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, d.h. auch Schulden aus Ihrem Privatleben, und/oder o Sie haben in der Vergangenheit als Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse begründet und daraus bestehen noch Forderungen, z. B. Lohnansprüche ehemaliger Angestellter oder Forderungen von Krankenkassen für Arbeitnehmerbeiträge, Berufsgenossenschaftsbeiträge oder Lohnsteuerforderungen. o Wenn der ehemalige GmbH- Geschäftsführer und Gesellschafter z.b. auf Grund von Bürgschaftsübernahmen nach Beendigung der Gesellschaft aus diesen in Anspruch genommen wird, gilt als zusätzliches Kriterium, dass dieser auch Mehrheitsgesellschafter der Firma gewesen sein muss. Erst dadurch ist der Geschäftsführer tatsächlich selbständig und nicht abhängig von den Weisungen Dritter. Sollten diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, steht Ihnen das Regelinsolvenzverfahren offen, unabhängig davon, ob Sie jetzt Arbeitseinkommen oder soziale Leistungen beziehen. Der Verlauf dieses Verfahrens wird nachfolgend unter Punkt 2-8 dargestellt. Verbraucherinsolvenzverfahren (IK): Wenn Sie ehemals selbständig tätig waren, o aktuell nicht mehr als 19 Gläubiger und o keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, wie oben dargestellt, haben, dann kann das Verbraucherinsolvenzverfahren das richtige Verfahren für Sie sein, um sich zu entschulden. Hilfe bei der Abklärung, welche Verfahrensart in Ihrem Fall die richtige ist, finden Sie bei den staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Deren Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz und die Tätigkeit ist für Sie kostenfrei und vertraulich. Die für Sie zuständige Beratungsstelle finden Sie unter 2. Der richtige Zeitpunkt Wenn Sie als Unternehmer bemerken, dass Ihre Einnahmen nicht mehr ausreichen bzw. absehbar ist, dass sie nicht mehr ausreichen, die Lebenshaltungskosten (Kosten für die Miete, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenpflichtversicherung o.ä.) sowie die sonstigen laufenden Verpflichtungen (z. B. fällige Steuern, Abgaben) bezahlen zu können, dann sollten Sie dringend Kontakt zu einem Experten, z.b. Ihrem Steuerberater / Kammer / IHK / Schuldnerberatung u. ä. aufnehmen. Wenn Sie als Inhaber nicht mehr in der Lage sind, alle Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und auch in 5

6 absehbarer Zeit keine Besserung in Sicht ist, sind sie zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen die Chance, das Gewerbe in einem geordneten Rahmen weiterzuführen oder auch abzuwickeln. 3. Notwendige Unterlagen Sichten Sie Ihre Unterlagen und legen Sie folgende Ordner für sich persönlich an: Schulden o Sortieren und heften Sie sämtliche Vorgänge. o Erstellen Sie eine Übersicht aller offenen Verbindlichkeiten (sowohl betriebliche als auch private Rechnungen). o Denken Sie an alle Schulden, auch wenn sich der Gläubiger lange nicht mehr gemeldet hat. o Erfassen Sie alle Schulden unabhängig von Grund und Zeitpunkt ihrer Entstehung. Bei Darlehen gehört unbedingt der Vertrag dazu. Ebenso gehören Mahn- und Vollstreckungsbescheide oder sonstige Titel dazu. Haushaltsplan Erstellen Sie eine Übersicht über alle Ausgaben und Einnahmen (für den betrieblichen und den privaten Bereich getrennt). Unterlagen zu Ihrem Gewerbe Unterlagen vom Gewerbeamt, Finanzamt, Steuerberater u.ä. Vermögen Erfassen Sie hier alle Unterlagen zu Ihren eigenen Forderungen gegen Dritte sowie über noch vorhandenes Vermögen. Dazu gehören auch unbezahlte Rechnungen und eigene Titel gegen Dritte, vorhandene Versicherungen, 6 Geldanlagen o.ä. ACHTUNG: Vorhandene Lebensversicherungen sollten vor Abgabe eines Insolvenzantrages auf ihre Insolvenzfestigkeit (Altersvorsorgegesetz) geprüft werden. Notieren Sie sich die Fragen, die Sie klären wollen und formulieren Sie Ihre Wünsche und Ziele (z. B. Fortführung der selbständigen Tätigkeit oder Abwicklung). 4. Vermeidung strafrechtlicher Risiken Eine rechtzeitige Antragsstellung ermöglicht Ihnen nicht nur einen geordneten Neuanfang, sie senkt auch die Gefahr von strafbaren Handlungen im Vorfeld der Insolvenz. Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ( 266a StGB) ist in der Praxis der Schuldnerberatungsstellen der am häufigsten auftretende Fall einer strafbaren Handlung im Vorfeld der Insolvenz. Meist versucht der Unternehmer, um andere Löcher zu stopfen, gerade diese Zahlungen aufzuschieben, da ihm dabei nicht direkt der Entzug einer wichtigen Gegenleistung droht. Aber bereits die verspätete Zahlung der Arbeitnehmeranteile kann eine strafbare Handlung darstellen und zur Folge haben, dass Sie für diese Forderungsanteile keine Restschuldbefreiung erhalten. Weitere mögliche Straftatbestände sind u. a. die Untreue ( 266 StGB), der Bankrott ( 283 StGB), die Vereitelung der Zwangsvollstreckung ( 288 StGB) oder die Insolvenzverschleppung als Geschäftsführer der GmbH ( 15a InsO). ACHTUNG: Eine Verurteilung nach den benannten Paragrafen kann u.u. die Restschuldbefreiung gefährden. Sprechen Sie Ihren Experten an.

7 5. Ausgenommene Forderungen In Ihrem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben Sie alle zu diesem Zeitpunkt gegen Sie bestehenden offenen Forderungen anzugeben. Der 302 InsO bestimmt, dass einige Forderungen Ihrer Gläubiger von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind: Per Gesetz o Geldstrafen o Geldbußen o Zwangs- und Ordnungsgelder o Verfall des Wertersatzes. Auf Antrag des Gläubigers o Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung o Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt haben o Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, wenn Sie im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt wurden. Die Gläubiger können bereits bei der Anmeldung ihrer Forderung beantragen, dass diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden soll. Die Gläubiger sind verpflichtet, das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen entsprechend glaubhaft zu machen. Sie haben die Möglichkeit, einer solchen Anmeldung einer Forderung zu widersprechen. Der Widerspruch wird mit in die Tabelle eingetragen. Die Auseinandersetzung über das weitere Schicksal dieser Forderung ist zivilrechlich zu klären. Hier sind Fristen zu beachten. 6. Der Antrag Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt ist für die Antragstellung weder vom Gesetz her erforderlich, noch in der Mehrzahl der Fälle notwendig. Sofern der Sitz Ihres Unternehmens in Berlin ist oder Sie als ehemaliger Selbständiger Ihren Wohnsitz in Berlin haben, ist das für Sie zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Berlin- Charlottenburg. Das Antragsformular erhalten Sie entweder direkt im Amtsgericht oder Sie können es im Internet herunterladen (z. B. unter was-moechten-sie-erledigen/ag_ch_ insolvenz php. Eigenantrag Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung der Restschuldbefreiung ist von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Beizufügen sind Aufstellungen über alle Ihre bestehenden Schulden, über Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen und, soweit vorhanden, über Ihre eigenen noch offenen Forderungen gegen Dritte. Zusätzlich unterschreiben Sie mit diesem Antrag eine Abtretungserklärung für den Insolvenzverwalter/Treuhänder. Sofern gegen Sie bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestehen oder solche drohen, sollten Sie das auf dem Formular angeben und entsprechenden Vollstreckungsschutz beantragen. Der ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Anlagen ist an das Amtsgericht Charlottenburg zu richten. Sie sollten unbedingt über eine vollständige Kopie Ihres Antrages verfügen und diese 7

8 auch bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren. Gläubigerantrag Auch Ihre Gläubiger sind berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen zu stellen. Über diesen Antrag informiert Sie das Insolvenzgericht. ACHTUNG: Möchten Sie in diesem Fall eine Restschuldbefreiung erlangen, müssen Sie zusätzlich einen Eigenantrag (siehe oben) stellen. Beachten Sie hier die Ihnen vom Insolvenzgericht gesetzte Frist. Sind Sie an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht interessiert, lassen Sie sich beraten. 7. Die Stundung der Verfahrenskosten Sie ist in 4a, 4b und 4c InsO geregelt und bewirkt, dass Ihnen die in dem Verfahren anfallenden Verfahrenskosten längstens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Soweit in dieser Zeit Beträge (pfändbares Einkommen und Vermögen) an den Insolvenzverwalter fließen, so werden daraus zunächst die bereits entstandenen Verfahrenskosten gedeckt. Eine Stundung kann erfolgen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung der Kosten ausreichen wird. Über die Bewilligung der Kostenstundung entscheidet das Gericht nach Prüfung, ob Gründe vorliegen, die einer Stundung der Verfahrenskosten entgegenstehen. Die Stundung wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht gewährt, hierzu sollten Sie sich von Ihrem Experten beraten lassen. Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzgericht 8 unaufgefordert jegliche Veränderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen. Das Gericht kann eine bewilligte Stundung aus den in 4c InsO benannten Gründen, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung oder falscher bzw. unvollständiger Angaben Ihrerseits oder Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten aufheben. Dies hätte zur Folge, dass Sie dann die entstandenen Verfahrenskosten in voller Höhe sofort bezahlen müssten. Können Sie dies nicht, wird das Verfahren ohne Erteilung einer Restschuldbefreiung eingestellt. 8. Das Insolvenzverfahren Das von Ihnen beantragte Regelinsolvenzverfahren beginnt mit dem Beschluss des Gerichtes über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es besteht aus zwei Teilen, die insgesamt maximal sechs Jahre dauern: dem eigentlichen Insolvenzverfahren (das eröffnete Verfahren) und dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren. Die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes werden im Verlauf des Verfahrens im Internet öffentlich bekannt gemacht. 8.1 Das eröffnete Verfahren Im eröffneten Insolvenzverfahren geht Ihre Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Diese Maßnahme dient der Sicherung der Insolvenzmasse. Sie sind verpflichtet, sowohl dem Insolvenzgericht als auch dem Insol-

9 venzverwalter unaufgefordert jegliche Veränderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis se mitzuteilen. Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen. Sie können jedoch auch eine selbständige Tätigkeit ausüben, siehe hierzu 8.2. Neue Zwangsvollstreckungen sind jetzt nicht mehr möglich ( 89 InsO). Werte, die in dem letzten Monat vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet worden sind, müssen der Insolvenzmasse wieder zugeführt werden ( 88 InsO). Der Insolvenzverwalter hat mehrere Aufgaben: er sichert und verwertet die Vermögensmasse und zieht Ihre pfändbaren Einkommensbestandteile ein. Insbesondere: o Girokonto: Alle Zahlungseingänge auf Ihrem Konto. Ein Schutz ist nur über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos vor Abgabe des Insolvenzantrages möglich. Einzelheiten hierzu können Sie unserer Broschüre Achtung Kontopfändung entnehmen. o Gewerbemiete: Vertrag kann durch Insolvenzverwalter gekündigt werden. o Wohnungsmiete: Ist vom Insolvenzverwalter freizugeben. Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnung können unter bestimmten Umständen dennoch zur Masse gezogen werden, ebenso die Kaution bei Auszug. o Die Abtretung wird beim Arbeitgeber offengelegt, um die pfändbaren Lohnanteile einzuziehen. sofern Sie weiter selbständig sind oder werden, siehe 8.2 sofern Sie selbständig sind und die Selbständigkeit nicht mehr weiterführen wollen, beendet der Insolvenzverwalter diese. Dazu kann der Insolvenzverwalter u.a. Ihr Unternehmen sowie Ihre private Wohnung betreten und auch weitere bestehende Verträge beenden oder fortführen (z.b. Versicherungs- oder Leasingverträge). er prüft die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen und nimmt diese dann entsprechend in die Insolvenztabelle auf. Die erzielten Geldbeträge werden nach Deckung der bereits entstandenen Verfahrenskosten anschließend an die Gläubiger verteilt. 8.2 Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit Im eröffneten Insolvenzverfahren besteht für den Insolvenzverwalter die Verpflichtung, Ihnen mitzuteilen, ob er die Selbständigkeit für die Masse weiterführt oder diese bestehende selbständige Tätigkeit freigibt ( 35 Abs. 2 InsO). Diese Freigabe erfolgt im Regelfall direkt mit oder kurz nach dem Beschluss über die Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens. Sie erfolgt durch eine Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzgericht und Ihnen. Ein gerichtlicher Beschluss ist dafür nicht erforderlich. Danach werden das aus dieser wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen und Vermögen für die Dauer Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gezogen. Sie können also grundsätzlich mit den Einnahmen und Vermögenswerten der selbstständigen Tätigkeit völlig selbständig wirtschaften, Aufträge erteilen, Rechnungen stellen, Forderungen 9

10 einziehen oder Mitarbeiter einstellen. Der Insolvenzverwalter hat weder ein Mitspracherecht noch einen Anspruch auf Einnahmen aus der Tätigkeit. Im Gegenzug bestimmt der 295 Abs. 2 InsO, dass Sie dem Insolvenzverwallter den pfändbaren Betrag zu zahlen haben, der im Rahmen einer fiktiv angenommenen angemessenen unselbständigen Tätigkeit gepfändet werden könnte. Die Angemessenheit dieser fiktiv anzunehmenden Tätigkeit bestimmt sich insbesondere nach Ihrer Ausbildung, Ihrer bisherigen und aktuellen beruflichen Tätigkeit, aber auch nach Ihren gesundheitlichen und familiären Einschränkungen und Ihrem Alter. Sie sollten hierzu mit Ihrem Insolvenzverwalter entsprechend verhandeln. Zugleich sind Sie jedoch auch für alle wirtschaftlichen Folgen Ihres unternehmerischen Handels ausschließlich selber verantwortlich, z. B. für die fristgemäße Erstellung der Steuererklärungen und die Erfüllung der sich daraus ergebenen Zahlungspflichten sowie für die Erfüllung aller eingegangenen Verträge. Beachten Sie, dass Absonderungs-, Aussonderungs-, Abtretungs- und Eigentumssicherungsrechte durch die Freigabe bestehen bleiben und der Gläubiger sich aus diesen befriedigen kann. Beachten Sie auch, dass Gläubiger mit neuen Forderungen, die keine Insolvenzforderungen sind, in das Einkommen und Vermögen vollstrecken können. Sofern Sie erst im Verlauf des eröffneten Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, haben Sie diese Veränderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl dem Insolvenzgericht als auch dem 10 Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Der Insolvenzverwalter wird dann über die eventuelle Freigabe dieser Tätigkeit entscheiden. 8.3 Das Insolvenzplanverfahren Ein Ziel der Insolvenzordnung ist es, bestehende Unternehmen zu retten. Zu diesem Zweck besteht die zusätzliche Möglichkeit, im eröffneten Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan ( 217 InsO) an das Insolvenzgericht einzureichen und den Gläubigern zur Abstimmung vorzulegen. Vorlageberechtigt sind der Schuldner oder der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzplan kann bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht eingereicht werden ( 218 InsO). Es können aber auch die Gläubiger den Insolvenzverwalter beauftragen, einen solchen Plan zu erarbeiten. Um ein Abstimmungsergebnis über diesen Plan zu erhalten, können die Gläubiger in Gruppen aufgeteilt werden ( 222 InsO). Zwei Gruppen sind zwingend erforderlich: o die Gruppe der nicht bevorrechtigten Insolvenzgläubiger und o die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, d. h. der Gläubiger mit Grundpfandrechten, Sicherungsübereignungen oder auch Lohnabtretungen, sofern in deren Rechte eingegriffen werden soll. Daneben besteht die Möglichkeit, weitere Gruppen zu bilden. In diesen Gruppen muss über den vorgelegten Plan abgestimmt werden. Innerhalb einer Gruppe muss eine Summenmehrheit gemessen an den Forderungen der Gläubiger den Plan befürworten, um

11 eine Zustimmung zu erhalten. Weiterhin muss die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zustimmen. Wenn dann zusätzlich kein Gläubiger gegenüber einem ansonsten durchzuführenden Insolvenzverfahren benachteiligt wird, kann das Gericht die ablehnenden Stimmen ersetzen. Damit gilt der Plan als angenommen und das Gericht wird das Insolvenzeröffnungsverfahren aufheben ( 258 InsO). Wichtig ist, dass zusätzlich zum Planergebnis auch die vollständigen Verfahrenskosten bezahlt werden müssen. 8.4 Der Schlusstermin Bis zum Schlusstermin können die Gläubiger bei Verstößen gegen die Pflichten (vgl. auch unter Nr. 8.1) einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. In diesem Fall fordert Sie das Gericht zur Stellungnahme auf. Dem Antrag kann das Insolvenzgericht stattgeben, wenn Sie z. B. im Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben (vgl. 290 InsO zu den Versagungsgründen). Falls ein Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin bekannt wird, kann er jedoch auch noch nachträglich und zwar bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung geltend gemacht werden. Dazu muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag binnen sechs Monaten ab seiner Kenntnis von dem Versagungsgrund stellen. Beim Schlusstermin ist grundsätzlich ein persönliches Erscheinen keine Pflicht, es sei denn, Sie werden ausdrücklich geladen. ACHTUNG: Für die Stellungnahme sind die gesetzten Fristen unbedingt einzuhalten. Zusätzlich empfiehlt sich bei Vorliegen eines Versagungsantrages persönliches Erscheinen beim Schlusstermin. Wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Experten. 8.5 Das Restschuldbefreiungsverfahren Aufgabe des Treuhänders (vorher Insoilvenzverwalter) ist das Einziehen der pfändbaren Anteile Ihres Einkommens. Grundlage dafür ist die von Ihnen mit der Antragstellung erteilte Abtretungserklärung, in der Sie den pfändbaren Anteil Ihrer laufenden monatlichen Einkünfte für die Dauer der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetreten haben. Diese Beträge werden am Ende eines jeden Jahres, wiederum erst nach Deckung der weiter entstandenen Verfahrenskosten, an die Gläubiger ausgeschüttet. Sie haben nun wieder die volle Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen und Ihre unpfändbaren Einkommensanteile. Der 295 InsO regelt die Ihnen in dieser Zeit obliegenden Pflichten. So dürfen Sie keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Sofern Sie Vermögen erben, müssen Sie dieses zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben. Auch in diesem Abschnitt haben Sie u.a. die Pflicht, den Treuhänder und das Insolvenzgericht über jegliche Änderungen Ihres Wohnsitzes und Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren, sowie einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie können jedoch auch eine selbständige Tätigkeit ausüben, siehe hierzu 8.2. Am Ende der Wohlverhaltensphase prüft das Insolvenzgericht nochmals, ob Sie 11

12 alle Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllen. Sofern Ihre Gläubiger beantragen, Ihnen doch die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, haben sie dies wiederum zu begründen und glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht entscheidet in einem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung für Sie. 8.6 Mögliche Verkürzungen des Insolvenzverfahrens Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erhalten. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist möglich: nach 5 Jahren, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt alle Verfahrenskosten bezahlt haben, nach 3 Jahren, wenn Sie 35 % der angemeldeten Forderungen plus Verfahrenskosten bezahlt haben. Aufgrund der hohen Verfahrenskosten müssen Sie hier mit einem auszugleichenden Betrag rechnen, der doppelt so hoch wie 35% der angemeldeten Forderungen sein kann. sofort, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat und die Verfahrenskosten getilgt sind oder alle angemeldeten Forderungen (inklusive aller Kosten) getilgt sind. 8.7 Sanierungsgewinn Möglicherweise müssen die restschuldbefreiten Forderungen aus der Selbständigkeit als Sanierungsgewinn versteuert werden. Sprechen Sie hierzu Ihren Experten an. 9. Schlussbemerkungen Dieses Faltblatt kann Ihnen nur einen kleinen und relativ groben Überblick über ein kompliziertes Verfahren geben. Es soll Ihnen aber zeigen, dass Sie sich nicht vor Ihren Gläubigern verstecken Hierzu noch einige weiterführende Links: Adresse des Amtsgerichts Charlottenburg: Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - Amtsgerichtsplatz 1, Berlin Herausgeber: LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT SCHULDNER- UND INSOLVENZBERATUNG BERLIN E.V. Genter Straße 53, Berlin 12

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