WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZ

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1 (8300) Gesetz vom 18 April 1991 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Bgld. Wohnbauförderungsgesetz BWFG 1991), LGBl. Nr. 53/1991 (XV.GP. RV 232) i.d.f. LGBl. Nr. 10/1993 (XVI.GP. RV 239 AB 257), 83/1993 (XVI.GP. RV 359 AB 375), 41/1996 (XVI.GP. RV 788 AB 812), 8/1998 (XVII.GP. RV 213 AB 228), 23/2000 (XVII.GP. RV 808 AB 824), 32/2001 (XVIII.GP RV 111 AB 127), 38/2002 (XVIII.GP RV 253 AB 268), 55/2004 (XVIII.GP RV 823 AB 826) I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG UND WOHNHAUSSANIERUNG 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Aufgaben und Gegenstand (1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel 1. die Errichtung von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen, 2. die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und die damit in Verbindung stehenden Zubauten und Dachgeschoßausbauten gefördert sowie 3. Wohnbeihilfe gewährt. (2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. 2 Gebühren- und Abgabenbefreiung Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung). 3 Ausschluß von der Förderung Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen: 1. Gebäude, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber ( 10 Abs. 6) * beantragt; 2. Gebäude, die im Eigentum oder in Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden. * Zitat ersetzt gem. Art. I Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. als Eigenheime im Sinne des 5 Burgenländisches Baugesetz Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung 1 errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen muß die selbständige Benützbarkeit gegeben sein, wobei die Wohnungen über einen gemeinsamen Vorraum zugänglich sein können; 2. 1A als Reihenhäuser solche Anlagen mit mindestens drei in geschlossener Bebauungsweise errichteten Objekten, die als Gesamtanlage geplant, eingereicht und errichtet werden, wobei die errichteten Gebäude mit Kellergeschoß höchstens drei Geschoße und ohne Kellergeschoß höchstens zwei Geschoße aufweisen dürfen und deren Grundstücksbedarf einschließlich der bebauten Fläche im Durchschnitt für jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m 2 nicht übersteigt; bei Flächenbedarf für gemeinsame Anlagen (z.b. Kinderspielplätze, Gehwege, Grünflächen, Abstellflächen) kann der angeführte Wert von 400 m 2 um höchstens 100 m 2 überschritten werden; 3. 1B als in verdichteter Flachbauweise errichtete Gebäude solche, die als Teile einer Gesamtanlage geplant, eingereicht und errichtet werden und mindestens zwei Wohneinheiten in einer Geschossebene über ein gemeinsames, geschlossenes Stiegenhaus oder einen gemeinsamen Vorraum aufgeschlossen sind. Die Gesamtgeschossanzahl darf mit Kellergeschoss höchstens drei Geschosse und ohne Kellergeschoss höchstens zwei Geschosse aufweisen. Der Grundstücksbedarf ein-

2 schließlich der bebauten Fläche darf im Durchschnitt für jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m 2 nicht übersteigen; bei Flächenbedarf für gemeinsame Anlagen (z.b. Kinderspielplätze, Gehwege, Grünflächen, Abstellflächen) kann der angeführte Wert von 400 m 2 um höchstens 100 m 2 überschritten werden; 4. 1C als Wohnhaus ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient oder nach Abschluß der Sanierungsarbeiten dienen wird und dessen Wohnungen den Voraussetzungen gemäß Z 5 1 D entsprechen; 5. 1C als Wohnung eine zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, bauliche Einheit, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht; bei einer Förderung gemäß 30 ist und in den übrigen Fällen kann von der baulichen Abgeschlossenheit mit Zustimmung des Landes bei beruflicher Notwendigkeit, wie zb bei bäuerlichen Wohnhäusern, abgesehen werden; die näheren Ausstattungsvorschriften sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen; 6. 1C 1 E als gefördertes Objekt ein Objekt, für das das Förderungsdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt ist oder für das noch Zuschüsse im Sinne 22 und 56 Abs. 1 Z 2 gewährt werden; 7. 1C, 3 als Wohnheim ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses betagter oder betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen sowie jugendlicher Arbeitnehmer und Lehrlinge oder Schüler und Studenten bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und die Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Kranken- und erforderliche Therapieräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält; 8. 1C als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken, der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Keller- und Dachbodenräume, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes Bgld. BauG 4 nicht für Wohnzwecke geeignet sind; Treppen, offene Balkone, Terrassen, sowie für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; 9. 1C als Baukosten einer Wohnung der Anteil an den Gesamtbaukosten ( 5) der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel ( 16 Abs. 5) auf die Wohnung entfällt; 10. 1C als nahestehende Personen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit dem Eigentümer in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt; 11. 1C als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die aufgrund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der aufgrund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das aufgrund eines solchen Vertrages zu entrichtende Nutzungsentgelt; als Darlehenslaufzeit der Zeitraum vom Beginn der Tilgung bis zur endgültigen Abstattung des Darlehens; als Rohbau ein in Bau befindliches Wohnobjekt im Sinne des 4 Z 1 bis 5 6A und Z 7 6 A ; als Ortskern Objekte innerhalb einer bestehenden Baustruktur mit einem Mindestalter von 50 Jahren; als Kaufpreis im Sinne des 55 Z 2 der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis abzüglich der ortsüblichen Grundstückskosten; die in diesem Landesgesetz angeführten Bundesgesetze in folgender Fassung: a) Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 828/1992, b) Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988, c) Wohnbauförderungsgesetz WFG 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993, d) Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988, e) Wohnhaussanierungsgesetz - WSG, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/1990, f) Wohnbauförderung-Zweckzuschussgesetz WBF-ZG, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, g) Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/1990,

3 h) Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 640/1987, i) Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 831/1992, j) Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 830/1992, k) Wohnungseigentumsgesetz WEG 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/1997, l) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/1997, m) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/1998, n) Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/1998, o) Asylgesetz AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 41/1999, p) Einkommensteuergesetz EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/1999, q) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/1999, r) Körperschaftssteuergesetz KStG 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/1999, s) Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/1999, t) Mietrechtsgesetz - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/1999, u) Umsatzsteuergesetz UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/1999, v) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/ Wortfolge ersetzt gem. Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ A In der Fassung gem. Art. I Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ B Eingefügt gem. Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ C Ziffernbez. geändert gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2002; nunmehr i.d.f. gem. Art. 1 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/ D Ziffernbezeichnung ersetzt gem. Art. I Z. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2002!E Fassung der neuen Ziffer 6 gem. Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Dritter Halbsatz geändert gem. Art. I Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/ A Zitat gem. Art. I Z. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2002 (Doppel-Paragraphenzeichen redakt. entfernt) 3 Wortlaut der Z. 7 in der Fassung gem. Art. I Z. 7 und 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Wortfolge ersetzt gem. Art. I Z. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Ziffer eingefügt gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1993; Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Ziffer eingefügt gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1993; Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ A Zitat ersetzt gem. Art. I Z. 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Eingefügt gem. Art. I Z. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000; Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 5 und gleichzeitig neu gefaßt gem. Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000; Ziffernbezeichnung neuerlich geändert gem. Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Gesamtbaukosten (1) Gesamtbaukosten sind: 1. die Kosten der Errichtung von Eigenheimen, jedoch unter Ausschluß von für berufliche Zwecke spezifisch ausgestatteten Räumen, nach Maßgabe eines Fixbetrages je m2 Nutzfläche; 1 2. die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß von für berufliche Zwecke spezifisch ausgestatteten Räumen; 3. die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen; 4. die Kosten der Errichtung von Einstell- und Abstellplätzen sowie Garagen für Kraftfahrzeuge, sofern sie aufgrund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind; 5. die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird;

4 6. die Baunebenkosten (Planungskosten, Anschlußgebühren, Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke, etc.); 7. die Kosten der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen. (2) Die Gesamtbaukosten beinhalten auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer gemäß 12 Umsatzsteuergesetz abgezogen werden kann. (3) 3 Der Fixbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. 1 Wortfolge angefügt gem. Art. I Z. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Zitat ersetzt gem. Art. I Z. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Angefügt gem. Art. I Z. 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Einkommen (1) 1 Als Einkommen gilt 1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 25 EStG 1988 in Höhe der Bruttobezüge des letztvorangegangenen Kalenderjahres (lt. Lohnzettel) vermindert um die Werbungskosten, um die sonstigen Bezüge gemäß 67 Abs. 3, 4 und 6 EStG 1988, um die Freibeträge gemäß 35, 104 und 105 EStG 1988 sowie um die einbehaltene Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer vermindert sich um einen Erstattungsbetrag aus einer Arbeitnehmerveranlagung 2 ; 2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des letztveranlagten Kalenderjahres vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach 10, 18, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 34 und 41 Abs. 3 EStG sowie vermindert um die festgesetzte Einkommensteuer. Soweit im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Bezüge gemäß 67 und 68 EStG 1988 (laut Lohnzettel), ausgenommen die Bezüge gemäß 67 Abs. 3, 4 und 6 EStG 1988, zu erhöhen. Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt bei pauschalierten Land- und Forstwirten 40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes; 4. 5 eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistung; unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung beim Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Heranziehung der Unterhaltsleistung abgesehen werden. (2) 6 Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder des Landespflegegeldgesetzes, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Lehrlingsentschädigungen sowie Studienbeihilfen und diesen gleichartige Leistungen. (3) 7 Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im geförderten Objekt im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen, ausgenommen Kinder, die zwar über ein eigenes Einkommen verfügen, ihren Lebensmittelpunkt jedoch außerhalb des Haushaltes haben oder in absehbarer Zeit einen eigenen Haushalt gründen werden. (4) 8 Das Einkommen ist zunächst zum Zeitpunkt des Ansuchens und in weiterer Folge während der Laufzeit der Förderung nachzuweisen: 1. 9 bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; 2. bei Arbeitnehmern durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr. (5) 10 Bei der Prüfung des maßgebenden Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen (insbesonders Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, mit Einlaufstempel des Finanzamtes versehene Kopie der Einkommensteuererklärung samt Beilagen, Vorauszahlungsbescheid, Einheitswertbescheid) abverlangt oder beigebracht werden. 11 Die Landesregierung kann mit Verordnung regeln, in welchen Zeitabständen der Förderungswerber im Hinblick auf allfällige Einkommensänderungen Einkommensnachweise vorzulegen hat. (6) 12 Das höchstzulässige Jahreseinkommen für die Förderung von Eigenheimen beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person Euro zwei Personen Euro drei Personen Euro vier Personen Euro. Das höchstzulässige Jahreseinkommen für alle übrigen Förderungen dieses Gesetzes beträgt bei einer

5 Haushaltsgröße von einer Person Euro zwei Personen Euro drei Personen Euro vier Personen Euro. (Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um Euro 12 A; 12 B.) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensgrenzen und Lebenshaltungskosten mit Verordnung eine laufende Anpassung der höchstzulässigen Jahreseinkommen vorzunehmen. Die Landesregierung kann ferner mit Verordnung regeln, ab welchem Jahreseinkommen bei laufender Förderung Änderungen der Tilgungspläne im Sinne des 21 Abs. 3 eintreten, wobei unter dem Gesichtspunkt der sozialen Ausgewogenheit auf die wirtschaftliche, familiäre und finanzielle Situation der Förderungswerber besonders Bedacht zu nehmen ist In der Fassung gem. Art. I Z. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/ Wortfolge ersetzt gem. Art. I Z. 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Paragrafenfolge ersetzt gem. Art. I Z. 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Satz angefügt gem. Art. I Z. 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Angefügt gem. Art. I Z. 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Angefügt gem. Art. I Z. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ In der Fassung gem. Art. I 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ In der Fassung des Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1996; Absatzbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ In der Fassung des Art. I Z. 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ In der Fassung des Art. I Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1996; Absatzbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Erster Satz in der Fassung des Art. I Z. 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ In der Fassung gem. Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1993; Absatzbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000; erster und zweiter Satz nunmehr in der Fassung gem. Art. I Z. 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ A Betrag (vormals S ,-- für jede weitere Person ) ersetzt gem. Art. 75 Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 (mit Wirkung vom ) 12 B Besonderer Hinweis: Nach dem Wortlaut des Art. I Z. 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2002 ( 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:.... ) ist auch der vormalige zweite Satz (das ist der nunmehrige dritte - kursiv gedruckte, in Klammern gehaltene - Satz) zu ersetzen; dies dürfte jedoch nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entsprechen. 13 Satz angefügt gem. Art. I Z. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/ Aufbringung der Förderungsmittel (1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht: 1. durch Leistungen des Bundes; 2. durch Leistungen des Landes; 3. durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmitteln; 4. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln. (2) Die Leistungen des Bundes bestehen in Zweckzuschüssen nach Maßgabe der Bestimmungen des WBF-ZG. (3) 1 Die Leistungen des Landes erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel. (4) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen. (5) 2 Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 grundsätzlich 3 für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für ortsbildgerechte und dem jeweiligen bautechnischen Entwicklungsstand entsprechende fachliche Beratungen gemäß 8 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden. (6) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen 1. für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1 v.h. der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel 2. für Maßnahmen gemäß 22 höchstens 10 v.h. der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden. 1 In der Fassung des Art. I Z. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1996; gem. Art II Abs. 2 dieses Gesetzes ist 7 Abs. 3 in der Fassung des Artikel I Z 5 auf die im Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 30. Juni 1991 nach dem Wohnhaussanierungsgesetz ergangenen Zusicherungen nicht anzuwenden. 2 In der Fassung gem. Art. I Z. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/ Wort (vormals ausschließlich ) ersetzt gem. Art. I Z. 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Grundsätze für die Gewährung einer Förderung (1) Bei der Gewährung einer Förderung sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. die Finanzierung des Bauvorhabens muß gesichert sein;

6 2. * die Gestaltung des Bauvorhabens hat dem Burgenländischen Baugesetz Bgld. BauG zu entsprechen; 3. die Gestaltung des Bauvorhabens hat den Grundsätzen und Leitzielen der Bgld. Dorferneuerung zu entsprechen; 4. bei der Errichtung von Schutzräumen ist Vorsorge zu treffen, daß sie entsprechend den rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden, für die gemeinsame Benützung der Bewohner des geförderten Objektes bestimmt sind und ihre Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl dieser Bewohner steht; 5. bei der Gestaltung von Bauvorhaben ist auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von behinderten oder gebrechlichen Menschen Bedacht zu nehmen (gilt nicht für Eigenheime und Reihenhäuser) 2 ; 6. die geförderten Objekte sind nach Vollendung der Bau- oder Sanierungsmaßnahmen zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner ständig zu verwenden; vom Grundsatz der ständigen Verwendung geförderter Objekte kann seitens des Landes abgesehen werden, wenn zur Berufsausübung eine Unterkunft (Pendlerwohnung) in der näheren Umgebung der Arbeitsstätte oder am Dienstort erforderlich ist; 7. 3 Nachförderungen aus dem Grund des 20 Abs. 2 Z 1 können bis zur Erteilung der Benützungsfreigabe beantragt werden Förderungswerbern, denen bei Errichtung eines Neubaues im Eigenheimbereich ein Pauschalbetrag im Sinne des 20 Abs. 2 Z 6 zukäme, kann eine Förderung für Neubauten nur dann gewährt werden, wenn die Nutzfläche bei bis zu vier im Haushalt lebenden Personen maximal 130 m 2 beträgt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m 2. Mit zusätzlichen Sicherheiten (zb Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) ist eine Überschreitung möglich. (2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. 1 In der Fassung des Art. I Z. 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Klammerausdruck gem. Art. I Z. 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Angefügt gem. Art. I Z. 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Angefügt gem. Art. 1 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2004; gem. desssen Art. 2 Z 2 gilt die angefügte Z 8 nicht für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Förderungsansuchen (das Gesetz ist am 22. September 2004 in Kraft getreten). 9 Art der Förderung (1) Die Förderung kann bestehen: 1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen; 2. in der Gewährung von Zinsenzuschüssen; 3. in der Gewährung von Wohnbeihilfen. (2) Der Förderungswerber hat im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachzuweisen. Sofern der Nachweis des grundbücherlichen Eigentums aus besonderen Gründen nicht sofort erbracht werden kann, kann vom Land die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwalts, dass der Nachweis ehestens erbracht wird, als zwischenzeitiger Nachweis des Förderungswerbers anerkannt werden. 1 Ist der Förderungswerber im Falle der Sanierung von Objekten im Sinne des 1 Abs. 1 Z 2 nicht Eigentümer, so hat er die Zustimmung des Eigentümers und Vermieters nachzuweisen. (3) 2 Bei der Errichtung von Eigenheimen gemäß 1 Abs. 1 Z 1 muß zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegatten genügt gemeinsames Hälfteeigentum. Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen im Sinne des 4 Z 10 3 sein. 1 Satz eingefügt gem. Art. I Z. 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Angefügt gem. Art. I Z. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/ Ziffernbezeichnung gem. Art. I Z. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Förderungswerber (1) Förderungdarlehen dürfen nur gewährt werden: 1. 1 österreichischen Staatsbürgern, auch wenn deren Ehepartner bzw. Lebensgefährten, die mit dem Förderungswerber in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, keine österreichischen Staatsbürger sind a) für die Errichtung von Eigenheimen, b) für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen; 2. österreichischen Staatsbürgern, die sich als Bewohner zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in ihrem Eigentum stehen, zu Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen haben; 3. Gemeinden a) für die Errichtung von Eigenheimen, Gebäuden in verdichteter Flachbauweise, Reihenhäusern

7 und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) oder zur Überlassung in Miete, oder, sofern sie an ihre Dienstnehmer überlassen werden, auch zu dieser 1 A Nutzung, b) für die Errichtung von Wohnheimen, c) für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen; d) 1B für Wohnungen, die im Zuge der Errichtung von öffentlichen Gebäuden, wie z.b. Feuerwehrhäusern, Gemeindeämtern usw. errichtet werden, auch dann, wenn die Restfinanzierung mittels eines Leasingvertrages erfolgt, wenn gewährleistet ist, dass alle Verpflichtungen aus diesem Gesetz auf die Leasinggesellschaft überbunden werden und nach Ablauf der Vertragsdauer das uneingeschränkte Verfügungsrecht (Eigentum) wieder der Gemeinde zufällt; 4. gemeinnützigen Bauvereinigungen mit dem Sitz im Inland a) für die Errichtung von Eigenheimen, Gebäuden in verdichteter Flachbauweise, Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) oder zur Überlassung in Miete, oder, sofern sie an ihre Dienstnehmer überlassen werden, auch zu dieser 1 Nutzung, b) für die Errichtung von Wohnheimen, c) für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen; 5. 2 sonstigen Bauträgern im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes - BTVG, BGBI. I Nr. 7/1 997, mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von a) Gebäuden in verdichteter Flachbauweise und Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum) b) Wohnungen zur Übertragung ins Wohnungseigentum 6. 3 anderen als den in Z 4 genannten juristischen Personen mit dem Sitz im Inland und die, sofern es sich um Betriebe handelt, eine Betriebsvertretung (Betriebsrat, Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet haben a) für die Errichtung von Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an ihre Dienstnehmer oder zur Überlassung an ihre Dienstnehmer in Miete, b) für die Sanierung von Dienstnehmerwohnungen; 7. 3 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen ( 5 Z 6 KStG 1988) a) für die Errichtung von Wohnheimen und Dienstnehmerwohnungen, b) für die Sanierung von Wohnheimen und Dienstnehmerwohnungen. (2) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zu rückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; 2. Personen, deren Flüchtlingseigenschaft gemäß Asylgesetz festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 3. 5 Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausüben oder danach in Österreich verbleiben. (3) 6 Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, gemeinnützige Bauvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt. (4) 7 Bauträgern gemäß Abs. 1 Z 5 darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen. Diese Erfüllungsgarantie hat so lange aufrecht zu bleiben, bis eine genehmigte Endabrechnung vorliegt und alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser in das Eigentum der einzelnen Wohnungswerber grundbücherlich übertragen sind oder für alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß 24a Abs. 2 WEG vorliegt. Sind ab dem Zeitpunkt der Endabrechnung einzelne geförderte Objekte bereits in das Eigentum übertragen oder liegen für einzelne geförderte Objekte Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum vor, kann eine anteilsmäßige Aufhebung der Erfüllungsgarantie erfolgen. (5) 8 Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen ( 39 Abs. 3 WGG) sowie Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen. (6) 4 Bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen ist Förderungswerber der Eigentümer des Gebäudes, der Bauberechtigte oder der nach 6 Abs. 2 MRG oder nach 14c Abs. 2 WGG bestellte Verwalter und mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Wohnungseigentümers auch

8 der Wohnungsinhaber (Mieter, Nutzungsberechtigter). 1 In der Fassung gem. Art. I Z. 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ A Ausdruck ersetzt gem. Art. I Z. 22 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ B Eingefügt gem. Art. I Z. 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Eingefügt gem. Art. I Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 8/ Zifferbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 8/ Zitat ersetzt gem. Art. I Z. 22 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Angefügt gem. Art. I Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1993; Absatzbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 8/ Eingefügt gem. Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/ Eingefügt gem. Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 8/ Absatzbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 8/ Begünstigte Person (1) 1 Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Dienstnehmerwohnungen - dürfen nur von begünstigten Personen bewohnt werden. Begünstigt ist eine Person, 1. welche die Absicht hat, die geförderte Wohnung - unbeschadet der Bestimmungen des 8 Abs. 1 Z 6 - zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses ständig zu verwenden, 2. 1 A welche die Absicht hat, am Ort der geförderten Wohnung ihren Hauptwohnsitz zu begründen und sofern sie Angehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens ist, durch die Eintragung in die Gemeinde - Wählerevidenz nachweist und 3. 2 deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) 3 das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß 6 Abs. 6 3 nicht übersteigt. (2) Natürlichen Personen darf eine Förderung gemäß 9 Abs. 1 Z 1 und 2 nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind. (3) Geförderte Eigenheime sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürger und Gleichgestellte gemäß 10 Abs. 2 in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen. 4 (4) Geförderte Wohnungen dürfen vermietet werden: 1. an begünstigte Personen im Sinne des Abs. 1, 2. an Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, bzw. österreichischen Staatsbürgern gemäß 10 Abs. 2 nicht gleichgestellt sind, sofern diese begünstigte Personen im Sinne des Abs. 1 5 sind, 3. 6 durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden an natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer. Von der Beschränkung der Weitergabe von Wohnungen an Dienstnehmer kann mit Zustimmung des Landes abgesehen werden. 1 In der Fassung des Art. I Z. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/ A In der Fassung gem. Art. I Z. 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ In der Fassung des Art. I Z. 23 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000 (Entfall des letzten Satzes) 3 Ausdruck ersetzt gem. Art. I Z. 23 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Satz angefügt gem. Art. I Z. 24 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Zitat in der Fassung des Art. I Z. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/ In der Fassung des Art. I Z. 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Eigenmittel Der Förderungswerber hat Eigenmittel in der Höhe von mindestens 10 v.h. der Gesamtbaukosten aufzubringen. 13 Ansuchen (1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung gemäß 9 Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter an das Amt der Landesregierung zu richten. Ansuchen um Förderungsdarlehen können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Landesregierung erfasst bzw. durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden. * (2) Ansuchen im Sinne des Abs. 1 gelten erst dann als eingebracht, wenn jedenfalls alle zur Beurteilung und technischen Überprüfung erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. (3) Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnbauförderungsbeirat anzuhören. (4) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegen-

9 den Förderungszweckes dienen. (5) Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. * Satz angefügt gem. Art. I Z. 26 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten: 1. Name oder Bezeichnung; 2. Geburtsdatum; 3. Wohnanschrift; 4. Anschrift des zu fördernden Objektes; 5. Anschriften aufzugebender Wohnungen; 6. Einkommen; 7. familienrechtliche Merkmale; 8. Leistungen für den Wohnungsaufwand; 9. Wohnungsmerkmale. Die in Z 1 bis 5 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben den eigenen Dienststellen auch anderen Landesregierungen, Gemeinden und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie an die von der Landesregierung mit der Abwicklung der Wohnbauförderung beauftragten Institutionen übermittelt werden. * * Letzter Satz in der Fassung gem. Art. I Z. 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Sicherstellung des Förderungsdarlehens (1) 1 Das Förderungsdarlehen, ausgenommen Darlehen gemäß 55 Z 5, 2 ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes grundsätzlich im ersten Range sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Wohnung im Verhältnis entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens die Aufnahme eines Hypothekardarlehens erforderlich, so darf einer vorrangigen Sicherstellung nur zugestimmt werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder um ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von höchstens zweiundzwanzigeinhalb Jahren handelt und sofern die übrigen Darlehenskonditionen den Bestimmungen des 22 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen. (2) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, kann vom Land die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwaltes, daß die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde, als zwischenzeitige Sicherstellung des Förderungsdarlehens anerkannt werden. (3) Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. 1 In der Fassung des Art. I Z. 27 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000 (Entfall des letzten Satzes) 2 Halbsatz eingefügt gem. Art. I Z. 19 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Bauausführung (1) Mit der Bauausführung darf vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Übernahme eines Rohbaues ( 4 Z 13 2 ) handelt. (2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wird vom Amts wegen erteilt, wenn aufgrund der technischen Überprüfung die Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Förderungsansuchens gegeben sind. Wurde mit der Bauausführung kurzfristig vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen, so wird dies dann toleriert, wenn gewährleistet ist, daß bei der Bauausführung die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen. (3) Die Bauausführung hat gemäß den der Zustimmung (Abs. 2) zugrunde liegenden Unterlagen zu erfolgen. (4) Nach Abschluß der Bauausführung hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch neun Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung bzw. Beendigung der Sanierungsarbeiten, die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können. Die Endabrechnung hat die

10 auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten sowie deren Berechnung zu enthalten (Abs. 4 gilt nicht für die Errichtung von Eigenheimen). (5) Das Land hat die bedungene Bauausführung, die bestimmungsgemäße Verwendung und ordnungsgemäße Erhaltung der geförderten Gebäude auf die gesamte Dauer der Förderung durch stichprobenweise Überprüfungen zu überwachen. Im Falle einer Überprüfung hat der Förderungswerber den Organen des Landes oder den vom Land Beauftragten zu diesem Zweck den Zutritt in das geförderte Objekt und die Einsichtnahme in sämtliche, den Bau betreffende Unterlagen zu ermöglichen. (6) Die näheren Vorschriften sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. 1 In der Fassung des Art. I Z. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/ Ziffernbezeichnung gem. Art. I Z. 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschränkung (1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (wie z.b. Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung) erfüllt. (2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. 18 Kündigung des Förderungsdarlehens (1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist 1. ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt, es sei denn, daß dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet würden, oder 2. seine Verpflichtungen gemäß 15 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt, oder 3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder 4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt, oder 5. ohne Zustimmung des Landes Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt, oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt, oder 6. bei Einverleibung eines Veräußerungsverbotes ( 24 Abs. 5) das Eigentum (Wohnungseigentum) am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden überträgt, oder 7. den zur Überwachung der bedungenen Bauausführung oder der bestimmungsgemäßen Verwendung bestellten Personen den Zutritt in das geförderte Objekt und die Überprüfung der Unterlagen ( 16 Abs. 3 und 5) 1 in zumutbarem Umfang nicht ermöglicht. (2) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn 1. das geförderte Objekt 1A weder vom (künftigen) Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten (Mieter) noch von den ihm nahestehenden Personen oder von seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses ständig - unbeschadet der Bestimmungen des 8 Abs. 1 Z 6 - verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend; beläßt der Eigentümer nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen ehemaligen Dienstnehmer oder dessen Hinterbliebene im geförderten Objekt 1A, weil die Räumung eine soziale Härte bedeuten würde, ist das Darlehen nicht zu kündigen; 2. 2 eine begünstigte oder ihr nahestehende Person die Begründung eines Hauptwohnsitzes 2A gemäß 11 Abs. 1 Z 2 nicht nachweist; bei der Förderung der Sanierung oder bei Mietern im Sinne des 11 Abs. 4 Z 2, wenn kein Wohnsitz gemäß 11 Abs. 1 Z 2 nachgewiesen wird; 3. eine natürliche Person mehrere geförderte Objekte 2 B besitzt, es sei denn, es ist dies aus beruflichen Gründen unbedingt notwendig (Pendlerunterkunft am Arbeitsort); bei Mietwohnungen kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben hat, noch der Förderungswerber das Mietverhältnis aufgekündigt hat; 4. der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und

11 vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet; 5. geförderte Objekte 2C nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung bzw. nach Abschluß der Sanierungsarbeiten oder nach Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich; 6. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung der Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt. (3) 2D Innerhalb der Kündigungsfrist gemäß Abs. 2 ist eine vorzeitige Darlehenstilgung gemäß 42 nicht möglich. (4) 2E Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis des der Endabrechnung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. (5) 2E Für den Fall einer Kündigung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 v.h pro Jahr zu verzinsen sind. (6) 2E 3 In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. (7) 2E Eine Kündigung des Darlehens kann im Todesfall des Förderungswerbers bzw. des Nutzungsberechtigten aufgrund des Ansuchens der Erben in sozialen Härtefällen unterbleiben, sofern mit dem frei werdenden Objekt 4 kein Gewinn erzielt wird bzw. dieses 5 von einer nahestehenden Person weiterhin benutzt wird. 1 Klammerausdruck ersetzt gem. Art. I Z. 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/ A Wortfolge ersetzt gem. Art. I Z. 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ In der Fassung des Art. I Z. 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/ A Wort ersetzt gem. Art. I Z. 22 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ B Wort ersetzt gem. Art. I Z. 23 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ C Wort ersetzt gem. Art. I Z. 24 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ D Abs. 3 eingefügt gem. Art. I Z. 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2002 2E Absatzbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ In der Fassung gem. Art. I Z. 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/ Wortfolge ersetzt gem. Art. I Z. 26 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Wort ersetzt gem. Art. I Z. 26 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Fälligstellung des Förderungsdarlehens Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden. 2. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG VON EIGENHEIMEN, WOHNUNGEN UND WOHNHEIMEN 20 Förderungsdarlehen (1) 1 Förderungsdarlehen können gewährt werden für 1. 2 Eigenheime mit einem Pauschalbetrag von höchstens Euro, wobei die Förderung einschließlich aller allfälligen Zuschläge gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen und der Höchstbetrag von Euro nicht überschritten werden darf. 2. Wohnungen, in verdichteter Flachbauweise errichtete Gebäude, sofern die Wohnungen über ein gemeinsames Stiegenhaus erreicht werden und Wohnheime mit einem Fixbetrag von 618 Euro 3 je m 2 Nutzfläche, wobei die maximal förderbare Nutzfläche bis zu einem 4-Personen-Haushalt mit 100 m 2 beschränkt ist. Für jede weitere Person können bis zu 10 m 2 Nutzfläche gefördert werden; 3. sonstige in verdichteter Flachbauweise errichtete Gebäude und Reihenhäuser mit einem Fixbetrag von 560 Euro 4 je m 2 Nutzfläche, wobei die maximal förderbare Nutzfläche bis zu einem 4-Personen- Haushalt mit 130 m 2 beschränkt ist. Für jede weitere Person können bis zu 10 m 2 Nutzfläche gefördert werden. (2) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn 1. zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen den Förderungswerber unterhaltsbe-

12 rechtigte, minderjährige Kinder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist (gilt nur für Eigenheime); 2. bei der Planung und Errichtung des Förderungsobjektes den Bestimmungen des 8 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird; 3. 2A im Förderungsobjekt ein Schutzraum entsprechend den baurechtlichen Vorschriften (Bgld. Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 27/1985 bzw. 28/1985) voll ausgebaut wird; 4. 5 im Förderungsobjekt der Einbau einer Liftanlage erfolgt (gilt nicht für Eigenheime); 5. 6 besondere Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen oder zur Schonung der Umwelt gesetzt werden oder erneuerbare Energieträger bzw. ökologische Baustoffe zur Anwendung kommen; 6. 7, 8 es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt (gilt nur für Eigenheime); 7. 7, 8 ein Objekt im Ortskern durch Errichtung ersetzt wird. (3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen. (4) 9 Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung die jeweiligen Höhen der Förderungsbeträge festzulegen und die Anpassung der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen. 1 In der Fassung des Art. I Z. 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ In der Fassung gem. Art. I Z. 27 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ A Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Betrag (vormals S 8.500,--) ersetzt gem. Art. 75 Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 (mit Wirkung vom ) 4 Betrag (vormals S 7.700,--) ersetzt gem. Art. 75 Z. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 (mit Wirkung vom ) 5 Wortfolge geändert gem. Art. I Z. 29 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000; Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Eingefügt gem. Art. I Z. 29 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Ziffernbezeichnung geändert gem. Art. I Z. 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Wortfolge eingefügt gem. Art. I Z. 30 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2000; 9 In der Fassung gem. Art. I Z. 30 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ Tilgungsplan (1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen, wobei eine Darlehenslaufzeit von zweiunddreißigeinhalb Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 0,5 v.h. vom ersten bis zehnten Jahr, von 1,5 v.h. vom elften bis zweiundzwanzigeinhalben Jahr und von 3 v.h. vom dreiundzwanzigsten bis zweiunddreißigeinhalben Jahr, eine Annuitätenzahlung für die 1. bis 10. Jahresrate 1 von 1 v.h., für die 11. bis 22,5. Jahresrate 1A von 3,5 v.h. und für die 23. bis 32,5. Jahresrate 1B des Tilgungszeitraumes von 7,74 v.h. des Darlehensbetrages vorgesehen werden kann. (2) Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuität gewährt werden. 1C (3) 2 Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können. Inwieweit Änderungen des Jahreseinkommens der Förderungswerber im Sinne des 6 bei laufender Förderung zu einer Änderung der Tilgungspläne führen können, wird mit Verordnung der Landesregierung gemäß 6 Abs. 6 letzter Satz 3 geregelt. 1 Zitat geändert gem. Art. I Z. 31 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ A Wortfolge geändert gem. Art. I Z. 31 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ B Wortfolge geändert gem. Art. I Z. 31 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/ C Angefügt gem. Art. I Z. 33 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ In der Fassung des Art. I Z. 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1996; gem. Art. II dieses Gesetzes sind auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 83/1993, erteilten Zusicherungen die Bestimmungen des 21 Abs. 3 in der Fassung des Artikels I Z 12 anzuwenden. 3 Zitat ersetzt gem. Art. I Z. 34 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/ Zinsenzuschüsse (1) Für die Rückzahlung von Fremddarlehen im Sinne des Abs. 2, die zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen für sich alleine aufgenommen werden, können Zinsenzuschüsse gewährt werden. (2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen 1 handelt, bei dem 1. 1A die Laufzeit höchstens zweiunddreißigeinhalb Jahre beträgt; 2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv, kal./kal. 1B und netto erfolgt;

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