Verländerte Förderungsvorschriften

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1 6. Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. als Wohnung: eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf nicht weniger als 30 m² und, ausgenommen Bauernhäuser, nicht mehr als 150 m² betragen; die Mindestgröße gilt nicht bei Sanierungen; die Obergrenze darf überschritten werden, soweit dies durch eine behindertengerechte Ausstattung im Hinblick auf die Art der Behinderung notwendig ist und durch ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der Landesregierung bestätigt wird; für betriebliche Zwecke spezifisch gewidmete und ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung bleiben bei der Berechnung der Nutzfläche unberücksichtigt; bei Einzelhäusern, ausgenommen Bauernhäuser, genügt, daß die bauliche Abgeschlossenheit zur selbständigen Benützbarkeit beider Wohnungen ohne wesentlichen Aufwand herstellbar ist; bei Bauernhäusern und bei der Sanierung von Wohnungen entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit zur Gänze; 2. als Einzelhäuser: einzeln freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; 3. als Doppelhäuser: zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; 4. als Bauernhaus: das Wohnhaus eines Gehöftes als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den Bewirtschafter des Gehöftes bestimmt ist; 4a. als Austraghaus: das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler und seiner Ehegattin als Wohnung dient; 5. als Häuser in der Gruppe: Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werden, wenn der Grundstücksbedarf einschließlich der Flächen für Aufschließung und sonstige Nebenflächen je Gebäude der

2 Gesamtanlage die im 3. und 6. Abschnitt jeweils festgelegte Quadratmeterzahl im Durchschnitt nicht übersteigt. Bei Förderungen nach dem 6. Abschnitt kann vom Erfordernis der gleichzeitigen Errichtung und dem Nebeneinanderliegen der Liegenschaften abgesehen werden, wenn die Bebauung im Rahmen eines eine Einheit bildenden Bebauungsgebietes gewährleistet ist; 6. als Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen hinsichtlich der Nutzfläche den Voraussetzungen der Z.1 entspricht; 7. als Wohnheim: ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume (z.b. Gemeinschaftsräume, Personalwohnungen, Krankenräume) enthalten kann; 8. als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch, wenn es vom Wohnungswerber ausdrücklich gewünscht wird, nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; zur normalen Ausstattung gehören auch Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, wenn letztgenannte mindestens 20 v.h. des Gesamtwärmebedarfes decken; 9. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung, bei Wohnheimen die ge-samten Bodenflächen der individuell genutzten Wohn- oder Schlafräume und der Personalwohnungen, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; 10. als Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch Neubau oder durch Auf-, Zu- oder Einbau bei bestehenden Bauten; 11. als nahestehende Personen: a) der Ehegatte und die Ehegattin,

3 b) Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, c) Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, d) Verschwägerte in gerader Linie, e) eine Person, die mit der begünstigten Person als Lebensgefährte anderen Geschlechtes seit mindestens drei Jahren in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene Kinder, Wahlkinder oder Pflegekinder einer Person gemäß lit.e, g) Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt; 12. als Kind: ein Kind im Sinne des 2 Abs.1 lit.a bis c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers lebt und für das der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im inne des 4 des genannten Gesetzes gewährt wird; 13. als wachsende Familie: eine Familie, in der beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Ehedauer nicht mehr als zehn Jahre beträgt; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Z.11 lit.e, bei der diese Voraussetzungen in bezug auf das Alter der Partner und die Höchstdauer der Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind und aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt; 13a. als kinderreiche Familie: eine Familie mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, oder eine Familie mit zwei solchen Kindern, wenn über die Schwangerschaft zu einem weiteren Kind eine ab dem vierten Monat der Schwangerschaft ausgestellte ärztliche Bestätigung vorliegt; 14. als Haushaltseinkommen: die Summe der Einkommen ( 8) des Förderungswerbers oder Mie-ters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal; die Einkommen von Ehegatten sind auch ohne gemeinsamen Haushalt zusammenzuzählen; 15. als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

4 16. als Bauträger: gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Baugewerbetreibende, Immobilienmakler und Bauträger im Sinne der 201, 225 und 226 der Gewerbeordnung 1994; 17. als gefördert: eine Wohnung u.dgl., für die das Förderungsdarlehen oder rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig zurückgezahlt sind oder noch Zuschüsse geleistet werden oder die Bürgschaft noch nicht erlöschen ist; 18. als juristische Personen: auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Erwerbsgesellschaften; 19. als Fernwärme: die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme. (2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stamm- oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben: a) Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr.482, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.19/1990; b) Wohnhaussanierungsgesetz (WSG), BGBl. Nr.483/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.19/1990; c) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr.139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.22/1997; d) Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl.Nr.417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.22/1997; e) Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr.520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 22/1997; f) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr.400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.600/1996; g) Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr.663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.201/1996; h) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.433/1996; i) Bundesgesetz über die Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. Nr.112/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.617/1983; j) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.10/1997; k) Asylgesetz 1991, BGBl. Nr.8/1992, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr.610/1994; l) Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl. Nr.86/1912, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.258/1990;

5 m) Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr.110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.758/1996; n) Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr.505/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 352/1995; o) Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl. I Nr.7/1997 (3) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf landesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung dieser Vorschriften.

Verländerte Förderungsvorschriften

Verländerte Förderungsvorschriften 2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Als Wohnraum: a) Eigenheim: ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wovon eine zur Benützung durch den Förderungswerber bestimmt ist; b) Gruppenwohnbau:

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