Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen
|
|
- Bettina Kramer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Normen der Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Betriebliche Übung Gesamtzusage Weisungsrecht des Arbeitgebers Normen der Arbeitsvertragsparteien Urs Peter Janetz
2 Kollisionsregelungen zwischen den Rechtsquellen Rangprinzip Die ranghöhere Regelung geht der rangniedrigeren vor (Ausnahmen möglich) Günstigkeitsprinzip Die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung kommt zur Geltung (Ausnahmen möglich) Ordnungsprinzip ( jung vor alt ) die jüngere Regelung löst die ältere Regelung ab Spezialitätsprinzip die spezieller Regelung geht der generellen vor Urs Peter Janetz
3 Dauerhaftes Ausscheiden aus dem BR Vor allem die Gründe des 24 Abs. 1 Nrn. 2-6 BetrVG führen zum (endgültigen) Ausscheiden aus dem BR und damit zu einem endgültigen Nachrücken gem. 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG Niederlegung des BR-Amtes ( Rücktritt ) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.b. durch Kündigung, Befristungsablauf, Anfechtung) Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit (z.b. bei Versetzung in einen anderen Betrieb; Beförderung zum leitenden Angestellten; Bestellung eines Betreuers, strafgerichtliche Verurteilung, Ausgliederung des Betriebsteils der Beschäftigung) * Ausschluss aus dem BR (z.b. aufgrund von 23 Abs. 1 BetrVG) Gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit z.zt.pkt. der Wahl, außer der Mangel liegt nicht mehr vor (z.b. mittlerweile eingetretene Volljährigkeit, Verlust der Stellung als leitender Angestellter) Außerdem: * bei Altersteilzeit im Blockmodell: Eintritt in die Freistellungsphase (vgl. Fitting, 24 Rz. 38) Folge: Ersatzmitglied vertritt das BR- Mitglied in der Mitgliedschaft, aber nicht: in Sonderfunktionen (z.b. BR-Vorsitzender, Ausschussmitglied) Freistellung nach 38 BetrVG und...
4 Gespaltene Stellvertretung Amt als Vors. Amt als Vors. Vertretung des Vorsitzes Vorsitzender Stellvertreter Stammmitglieder Vertretung der BR- Mitgliedschaft Ersatzmitglieder
5 Vorübergehende Verhinderung eines BR-Mitglieds ( 25 I 2) Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer BRM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Urlaub (+), außer BRM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Elternzeit (+), außer BRM arbeitet in Teilzeit weiter Schulungsteilnahme (+) Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger BRM persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung üb. Kdgg. od. Versetzung des BRM (+), wenn BRM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder den Termin entsprechend einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist
6 Nachrücker bei Mehrheitswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Betriebsrat Ersatzmitglieder 10 Stimmen 9 Stimmen 8 Stimmen Betriebsrat 2 Stimmen Betriebsrat 1 Frau verhindert Betriebsrat 1 Frau verhindert
7 Nachrücker bei Verhältniswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Beispiel: Susi Max Karin Heinrich vorübergehend verhindert Moritz Gustav Leo eigentlich Susi Heinz Ludwig Markus Markus Vroni Norbert aber: Frauenquote Edgar Jakob also Liste 1 Liste 2 Liste 3 Vroni da keine Frau mehr auf Liste 1 Gewählte BR-Mitglieder Ersatzmitglieder
8 Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder Aufstellung des Wahlvorschalgs bis Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15 III 1 KSchG (+) Für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15 III 2 KSchG (+) Vertretungsfall (ab 3 Tage vor der Sitzung bei konkreter Vorbereitung auf die Sitzung) bis zum Ende der Mitgliedschaft im BR (= Ende Vertretungsfall) 15 I 1 KSchG (+) für ein Jahr ab Ende der Mitgliedschaft im BR 15 I 2 KSchG (+) Vertretungsfall (ab 3 Tage vor der Sitzung bei konkreter Vorbereitung auf die Sitzung) bis zum Ende der Mitgliedschaft im BR (= Ende Vertretungsfall) 15 I 1 KSchG (+) für ein Jahr ab Ende der Mitgliedschaft im BR 15 I 2 KSchG (+) T 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 15 KSchG = Absoluter Schutz vor ordentlichen Kündigungen 103 I BetrVG = Zustimmung des BR ist für außerordentliche Kündigung erforderlich + Versetzungsschutz nach 103 III BetrVG
9 Schulung von Ersatzmitgliedern Schulung gem. 37 VI BetrVG Grds. (-), außer bei Erforderlichkeit: Schulung des häufig herangezogenen Ersatzmitglieds, unter folgenden Voraussetzungen: Bei der Schulung wird sachbezogenes Wissen vermittelt Berücksichtigung der verbliebenen Amtszeit der Betriebsrats (v.a. zu Beginn der Amtszeit) Es sind häufige Vertretungsfälle zu erwarten (Prognose) Schulung gem. 37 VII BetrVG Kein Anspruch des Ersatzmitglieds!
10 Verschwiegenheitspflichten Wirtschaftliche Geheimnisse Persönliche Verhältnisse Betriebs 1) - & Geschäfts 2) - geheimnisse, 79 BetrVG 1) Betriebsgeheimnis: Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.b. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) Im Rahmen von 99, 102 bekannt geworden Im Rahmen von 82 II, 83 bekannt geworden Müssen vom AGeb als geheimhaltungsbedürftig erklärt werden 2) Geschäftsgeheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.b. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) BRM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 oder auch 23 I BetrVG Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 (vgl. auch 5, 43, 44 BDSG) oder auch 23 I BetrVG
11 Wichtige Aufgaben des BR-Vorsitzenden Entgegennahme von Erklärungen Abgabe von Erklärungen i.r.d. BR-Beschlüsse Einberufung von BR-Sitzungen Leitung von Sitzungen, und Betriebsversammlungen; Verhandlungsführer für den BR Festlegung der Tagesordnung Unterzeichnung des Protokolls (zusammen mit anderem BR-Mitglied) In BRn bis 7 BRM meist Führung der laufenden Geschäfte
12 Betriebsratssitzung Ergänzung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom , 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen
13 Beschlussfähigkeit des BR - Abstimmung Ausgangspunkt: BR mit 5 Mitgliedern Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 13 II Ziff. 3 Rücktritt des BR 36 Geschäftsordnung 27 II 2; 28 I 3 Aufgabenübertragung auf Ausschüsse 28a I 1 Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen usw. z.b. 58 II; 107 III 1 Einfache Mehrheit ( 33 I) erreicht, wenn z.b. 3 BRM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist 3/4 - Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 27 I 5 Abberufung von BA-Mitgliedern 28 I 2 Abberufung von Ausschuss-Mitgliedern 27 I 5 Abberufung von Mitgliedern gemeinsamer Ausschüsse
14 Voraussetzungen für wirksamem BR-Beschluss BRV hat alle BRM rechtzeitig & unter Mitteilung der Tagesordnung geladen Für verhinderte BRM wurde Ersatzmitglied geladen (aber nur für wirklich verhinderte!) Der BR ist beschlussfähig (mindestens die Hälfte der BRM ist anwesend bzw. durch Ersatzmitglieder ordnungsgemäß vertreten) und nimmt an der Abstimmung teil! Jeder Tagesordnungspunkt, der einen Beschluss erfordert, ist konkret auf der Tagesordnung benannt bzw. die Tagesordnung ist ordnungsgemäß ergänzt worden Die erforderliche Mehrheit wurde erreicht Mehrheit der anwesenden BRM = einfache Mehrheit Mehrheit der Mitglieder des BR oder ¾-Mehrheit, falls vom BetrVG gefordert... und natürlich wurde der Beschluss auf einer Sitzung gefasst und nicht im Umlaufverfahren etc....
15 Ablaufplan der BR-Sitzung Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR- Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste
Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II
Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Bürokraft als Protokollant/in im BR Bürokraft als Protokollant/in
MehrBelegschaftsinteresse & Betriebswohl
Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes BR-Mitglied hat ein demokratisch legitimiertes Mandat für die gesamte Amtszeit Dieses muss eigenverantwortlich ausgeübt werden z.b. unmittelbarere Fortbildungsanspruch
MehrStellung des JAV-Vorsitzenden
Stellung des n Versammlung leiten, 71 Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65
MehrCheckliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder
Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder
MehrWillkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1
Willkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes gewählte BR-Mitglied hat ein demokratisch
MehrZiel & Zweck des BetrVG. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte. BR als Interessenvertreter
Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen Position, um seine berechtigten Interessen durchsetzen zu können. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte
Mehr132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht
29 Einberufung der Sitzungen 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.
MehrWillkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat
Willkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Bestellung des Schriftführers im BR Verantwortlicher Schriftführer = ein
MehrAufgaben des BA. Führung der laufenden Geschäfte
Aufgaben des BA Führung der laufenden Geschäfte Definition laufende Geschäfte (h.m.): in eigener Zuständigkeit, BR kann aber Einzelmaßnahmen (nicht generell) an sich ziehen und ggf. Beschlüsse aufheben.
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrWarum (Betriebs-)Ausschüsse?
Warum (Betriebs-)Ausschüsse? ZIEL: Erleichterung der Geschäftsführung des BR Durch Entlastung des BR-Gremiums Vorteile: (Betriebs)Ausschuss Jeder Einzelne hat weniger zu tun, da Arbeiten an den Ausschuss
MehrVereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx
http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:
MehrDie Konstituierung des Betriebsrats
Die Konstituierung des Betriebsrats Einberufung zur ersten Sitzung des neugewählten Betriebsrats 15 Leitung der konstituierenden Sitzung 16 Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit
MehrIlbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009
Ilbertz/Süllwold/Wurm Jugend- und Auszubildendenvertretung - im öffentlichen Dienst - 2. Auflage 2009 ij.dbb vertag 1. Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) 11 1.1 Stellung der JAV in der Personalverfassung
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule
MehrNeu als Betriebsratsvorsitzender - Was tun?
Arbeitshilfen für Betriebsräte Meyer Kühne Antworten für die Praxis Neu als Betriebsratsvorsitzender - Was tun? Rechte und Pflichten Leitung des Gremiums Betriebliche Zusammenarbeit Verlag Vahlen Einleitung
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit
MehrBetriebsverfassungsrecht Teil I
Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Betriebsverfassungsrecht Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Formatvorlage Meine Rolle
MehrGeschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau
Geschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau Inhalt 1 - Grundverständnis... 1 2 - Zusammensetzung der Trägerversammlung... 1 3 - Vorsitz der Trägerversammlung...
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrBrief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung
Brief zur Betriebsratswahl Konstituierende Sitzung 1 Was bedeutet konstituierende Sitzung? Ein neugewählter Betriebsrat wird erst handlungsfähig, kann also erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen und einfordern,
Mehrdie Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.
1 Hochschule Bochum Personalrat Technik und Verwaltung Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2012 Der Personalrat Technik und Verwaltung der
MehrGeschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrSatzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"
Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe
MehrSATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule
SATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein fuhrt den Namen "Förderverein der Georg Meistermann Grundschule"; nach der beabsichtigten Eintragung in
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrGeschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein
1 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein 1 Name und Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein
MehrJugend- und Auszubildendenvertretung Teil I
Willkommen beim ifb-seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen
MehrNaturkindergarten Diethardt e.v.
III. Satzung, geändert am 22.03.2013, Vollversammlung, siehe Protokoll: 7 (1 & 8) Naturkindergarten Diethardt e.v. 1 Name und Sitz ( 1 ) Der Verein hat den Namen Naturkindergarten Diethardt mit dem Zusatz
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
MehrSatzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...
MehrS A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen
S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen. 2. Der
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrGeschäftsordnung der Mitarbeitervertretung (MAV)
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 3. März 2017 Geschäftsordnung
MehrGeschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.
K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration
MehrDie Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG
Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung
MehrEinladung für Betriebsratsmitglieder (Seminar nach 37,6 i.v.m. 40 BetrVG)
Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen Nord ggmbh Einladung für Betriebsratsmitglieder (Seminar nach 37,6 i.v.m. 40 BetrVG) Grundlehrgang BetrVG (Stufe 1) : Nr.: 54655 Das Betriebsverfassungsgesetz
MehrSatzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
MehrVII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I
VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats
MehrFachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung
Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung 16.09.2013 Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen 17.09.2013 (c) RA Koll 2012 1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 17.09.2013
MehrGesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat
Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Rechte und Handlungsmöglichkeiten Beispiel: Medienkonzern AG Konzern- Betriebsrat Ein Konzern, mehrere Unternehmen,
Mehrdem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni 2016.
1 Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016 Der Personalrat Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum hat in seiner 1. ordentlichen Sitzung
MehrÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) Gemäß Beschluss des 60. Ständigen Ausschusses vom 25./26.
MehrSatzung. Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Betreuung und Integration behinderter Kinder und Jugendlicher (BIB e.v.).
Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Betreuung und Integration behinderter Kinder und Jugendlicher (BIB e.v.). (2) Er hat seinen Sitz in München. (3) Er ist eingetragen in
MehrSatzung des Hockey-Club Hannover e.v.
Satzung des Hockey-Club Hannover e.v. (AG Hannover HR 82 VR 229) vom 24. März 1923 in der zuletzt geänderten Fassung vom 12.11.2015 I. Grundlagen und Organe 1 Name Der Club führt den Namen Hockey-Club-Hannover
MehrGeschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.
Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis
MehrGeschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese
MehrSatzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart
Satzung für den Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Verein für militärhistorische Forschung. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er
MehrFörderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom
Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom 18.03.2014 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule
MehrFür den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.
Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet
MehrSelbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -
Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr
MehrVorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Vorwort................................. 11 Abkürzungsverzeichnis....................... 13 Literaturverzeichnis......................... 15 Kapitel 1. Spielregeln im Arbeitsrecht...
MehrGemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für die Erzdiözese München und Freising, hier: Ausführungsbestimmungen zu 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen Gemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO
MehrGeschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"
Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium
MehrJetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:
Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der
MehrVerband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V.
Geänderte Fassung lt. Schreiben d. Registergerichts Regensburg v. 1.6.2004 Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Verbandszweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten
MehrGeschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom
Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule
MehrVerband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G
Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G des Verbandes der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES 1 NAME, SITZ,
MehrI. Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Kirchlicher Bauförderverein Sankt Nikolaus Kapelle und hat seinen Sitz in Mauchen.
Satzung des Vereins zur Förderung der Sankt Nikolaus Kapelle Mauchen I. Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Kirchlicher Bauförderverein Sankt Nikolaus Kapelle und hat seinen Sitz in Mauchen. 1
MehrSatzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
Mehr(1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA).
Satzung der German Labour History Association (GLHA) 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA). Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrGeschäftsordnung Elternbeiratt. (gemäß Art.66 Absatz 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) )
GRUNDSCHULE PYRBAUM ELTERNBEIRAT Geschäftsordnung Elternbeiratt (gemäß Art.66 Absatz 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ) Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 28 Text des Betriebsverfassungsgesetzes... 47 Drittelbeteiligungsgesetz... 98 Für
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Albert Gnade, Karl Kehrmann, Wolfgang Schneider, Hermann Blanke, Thomas Klebe Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung Sechste, überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage Bund-Verlag
MehrDer Betriebsrat der Musterfirma hat nach 36 BetrVG in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx diese Geschäftsordnung beschlossen.
Geschäftsordnung für den Betriebsrat Der Betriebsrat der Musterfirma hat nach 36 BetrVG in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx diese Geschäftsordnung beschlossen. 1 Geltungsdauer Diese Geschäftsordnung gilt
MehrSTATUTEN für den Verein Hockey Club Davos
STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos Der Einfachheit halber wird bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht; selbstverständlich bezieht sich diese Bezeichnung immer auf beide Geschlechter.
MehrBetriebsrat werden, Einfluss nehmen!
Betriebsrat werden, Einfluss nehmen! seit über 50 Jahren Die Betriebsratswahl steht vor der Tür. Auch wenn viele amtierende Betriebsräte sich wieder zur Wahl stellen werden die Suche nach neuen Kandidaten
MehrFörderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.
Satzung März 2016 Förderverein TuS Baerl für Jugend- und Seniorenfußball e.v. -gemeinnütziger Verein- Satzung 1 Name, Sitz und Konzeption des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten
MehrMütterzentrum Marburg e.v.
Mütterzentrum Marburg e.v. Satzung (geändert am 13.10.2016) 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Mütterzentrum Marburg e.v. 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Marburg. Der Verein ist
MehrGymnasium in Herrsching
Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7
9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung
MehrSatzung Bürgerschützenverein 1550 e.v. Waltrop
Satzung Bürgerschützenverein 1550 e.v. Waltrop 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein 1550 e.v. und hat seinen Sitz in Waltrop. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
MehrSportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen in der Verwaltungsratssitzung vom
Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Erdweg 1 a, 50769 Köln-Worringen Tel. : 0221/97844-0, Fax: 0221/97844-20, Mail: sgworringen@t-online.de Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen
MehrS A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen
S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen.
MehrGeschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock
Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock vom 07.02.2005 Inhaltsübersicht 1 Gewählte Mitglieder 2 Vorsitz 3 Beratende Teilnehmer 4
MehrSatzung. Name und Sitz
Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen
MehrSatzung des Korber Windelflitzer e.v.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung des Korber Windelflitzer e.v. (1) Der Verein trägt den Namen Korber Windelflitzer e.v.. (2) Er hat den Sitz in Korb. (3) Er ist in das Vereinsregister beim
MehrGeschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen
Hochschule Reuttingen Reutlingen University Geschäftsordnung des Senats der Hochschule Reutlingen vom 21.01.2016 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in der vorliegenden Satzung weibliche Formen
MehrV e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den
V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den 17.02.2010 Ordnung für die Durchführung von Senatssitzungen (SenatsGeschO) der Folkwang Hochschule vom 08.02.2010 Aufgrund des
MehrSatzung für das Kreisjugendamt Bayreuth
Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Der Landkreis Bayreuth erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.12.2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch
MehrGeschäftsordnung des Elternbeirates
Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die
MehrFörderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien
Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien SATZUNG I. Name und Sitz 1 (1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Mutter-Anna-Kirche Sanktanna. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrAktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v.
Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz
MehrSatzung des Büchereivereins Borken-Burlo
Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.
MehrS A T Z U N G. 1 Name, Sitz
FÖRDERVEREIN DES STUDIENZENTRUMS LIPPSTADT E.V. Barthstraße 2 59557 Lippstadt 02941/5102 Fax 02941/720 050 http://www.fernuni-hagen.de/stz/lippstadt S A T Z U N G 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen
MehrEinladung für Betriebsratsmitglieder (Seminar nach 37,6 i.v.m. 40 BetrVG)
Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen für den Organisationsbereich der IG BAUEN AGRAR - UMWELT Region Weser-Ems Einladung für Betriebsratsmitglieder (Seminar nach 37,6 i.v.m. 40 BetrVG) BR
MehrGeschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v.
Geschäftsordnung der Abteilung Fußball der DJK St. Katharinen 1927 e.v. 1 Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die internen Angelegenheiten der Abteilung Fußball der DJK St.
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr Pörnbach e.v.
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Pörnbach e.v. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Pörnbach e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 85309 Pörnbach. (3)
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Deutschorden-Schule. 2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Lauchheim. 4.
MehrFreizeitsport Solingen e.v.
Freizeitsport e.v. Klemens-Horn-Straße 38 42655 A) Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 19. Mai 1982 in 5650 gegründete Sportverein führt den Namen Freizeitsport e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in.
MehrSatzung. der. Handwerker- und Kaufmannschaft 1861 e.v. Ribnitz-Damgarten
Satzung der Handwerker- und Kaufmannschaft 1861 e.v. Ribnitz-Damgarten In dieser Fassung beschlossen von der Mitgliederversammlung am 22.10.2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck Der Verein führt den
MehrDie Betriebsversammlung 1/
Die Betriebsversammlung 1/22.10.2014 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Geregelt in ArbVG 41bis 49 Gesamtheit der ArbeitnehmerInnen des Betriebes. >5ArbeiterInnen - Gruppenversammlung ersamml
MehrSATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
Mehr(2) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das formal am 01. August des Kalenderjahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.
Ehemaligen-Verein der Felix-Fechenbach-Gesamtschule Leopoldshöhe Satzung des Vereins Sitz: Leopoldshöhe Adresse: Schulstraße 25 33 818 Leopoldshöhe In der Fassung vom 12.11.2016 1 Name und Sitz des Vereins
MehrInhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht?
Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? 8 Wer ist der Arbeitgeber? 9 Vertragsarbeitgeber 9 Betriebsarbeitgeber 9 Wer ist Arbeitgeber im Gemeinschaftsbetrieb? 9 Darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat Weisungen geben?
Mehr