Ziel & Zweck des BetrVG. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte. BR als Interessenvertreter
|
|
- Oskar Hofmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen Position, um seine berechtigten Interessen durchsetzen zu können. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte BR als Interessenvertreter der AN schützt v.a. das allg. PersönlichkeitsR, soziale Belange, usw. Mitbestimmungsrechte kann der BR oft über die Einigungsstelle auch gegen den Willen das AGeb erzwingen. Zudem kann der BR (auch freiwillige) Betriebsvereinbarungen abschließen, welche Geltung für die AN des Betriebes haben
2 Eine kurze Geschichte der Betriebsverfassung 1891 Novelle zur Gewerbeordnung: Freiwillige Errichtung von Arbeiterausschüssen 1905 / 1909 Novellen zum Preußischen Berggesetz: Zwingende Bildung von Arbeiterausschüssen in Bergbaubetrieben mit mehr als 100 AN Informations- und Anhörungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten 1920 BetriebsräteG: Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte in Betrieben ab 20 AN 1952 BetrVG `52: Bundeseinheitliche Betriebsverfassung; Beteiligungsrechte in sozialen, personellen & wirtschaftlichen Angelegenheiten 1972 BetrVG in der heutigen Form 2001 letzte Novelle des BetrVG
3 Räumlicher Geltungsbereich des BetrVG Betrieb unterfällt dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist RA Urs Peter Janetz Betrieb unterfällt nicht dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist
4 Betrieb i.s.d. BetrVG Organisatorische Einheit innerhalb derer fortgesetzt verfolgt. der Arbeitgeber der sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpft bestimmten arbeitstechnischen Zweck einen Betrieb immateriellen Mitteln zusammen mit den technischen Arbeitnehmern unter zur Hilfenahme von und
5 Betrieb Unternehmen - Konzern Konzern-BR / Konzern-JAV Bildung durch Beschluss der GBR e bzw. GJAV n( 54, 73a BetrVG) KBR / KJAV sind nicht zwingend! Konzernebene Delta Holding AG entsenden Mitglieder 55, 73a Gesamt-BR / Gesamt-JAV Bildung von 2 GBR GBR Alpha GmbH (aus A1 & A2) GBR Beta AG (aus B1, B2 &BT) GBR / GJAV sind zwingend! ( 47 Abs. 1, 72 Abs. 1 BetrVG) Alpha-GmbH Unternehmensebene (wirtschaftlicher Zweck) Beta-AG entsenden Mitglieder 47 II, 72 II Betriebsräte / JAV Bildung von Betriebsräten in allen 5 Betrieben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Insgesamt 5 Betriebsräte / JAV Betrieb A1 Betrieb A2 Betriebsebene (arbeitstechnischer Zweck) Betrieb B1 Betrieb B3 Betrieb B2
6 Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter Arbeitnehmer Abgrenzung Selbständige / Freie Mitarbeiter Wichtige Abgrenzungskriterien: weisungsabhängig bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit enge Eingliederung in den Betriebsablauf Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ganze bzw. überwiegende Arbeitskraft wird einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt starke persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber Indiz: Vereinbarung typischer arbeitsvertrag-licher Regelungen wie Urlaub, Pflicht zur Krankmeldung, Nebentätigkeitsverbot etc. Vertragliche Vereinbarungen oder die Bezeichnung der Position sind nur Indizien. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung an! Wichtige Abgrenzungskriterien: unabhängig von Weisungen bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit keine Eingliederung in den Betriebsablauf kann zur Leistungserbringung auch Mitarbeiter / Subunternehmer einschalten ist für mehrere Auftraggeber tätig keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber allein
7 Qualität der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte Information AGeb muss unterrichten (z.b. 92 I) Anhörung AGeb muss unterrichten & den BR anhören (z.b. 102 I) Beratung AGeb muss den BR unterrichten und mit ihm gemeinsam beraten (z.b. 111) RA Urs Peter Janetz Initiativrecht Zustimmungserfordernis AGeb braucht die Zustimmung des BR um die Maßnahme durchführen zu dürfen (z.b. 99 I) durchsetzbare Mitbestimmung AGeb kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln, bei Nichteinigung ent-scheidet die Einigungsstelle (z.b. 87) Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (z.b. 93) und v.a. bei 87 den AGeb in die Einigungsstelle zwingen
8 Voraussetzungen für die Wahl einer JAV JAV, wenn 1. mindestens 5 ( 60 Abs. 1 BetrVG) 2. es besteht ein Betriebsrat AN unter 18 Jahre bzw. AN in Ausbildung & unter 25 Jahre Fällt eine der Voraussetzungen weg, endet die Amtszeit der JAV!
9 aktives & passives Wahlrecht zur JAV Wahlberechtigung 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG (aktives Wahlrecht) Wählbarkeit 61 Abs. 2, 44 Abs. 3 BetrVG) (passives Wahlrecht) Alle AN unter 18 Jahre Alle AN unter 25 Jahre in Ausbildung Maßgeblich für Altersgrenzen: Wahltag Grundsätzlich alle AN unter 25 Jahre Ausnahmen: * BR-Mitglieder (& Ersatzmitglieder ab dem ersten Aufrücken in den BR) * aufgrund Verurteilung nicht wählbar Maßgeblich für Altersgrenzen: Tag des Beginns der Amtszeit
10 Die Wahl der JAV Wahlgrundsätze, 63 Abs.1 vorgedruckte Stimmzettel ungestörte / unbeobachtete Stimmabgabe keine Stimmzettel- Ausgabe außerhalb des Wahlraums geheim ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern keine Vertretung bei der Stimmabgabe unmittelbar Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht formal in gleicher Weise aus Keine Wahlkreise mit gesonderten Kandidaten allgemein zudem: Wahl während der Arbeitszeit keine Entgeltminderung für Wahlteilnahme jede gültige Stimme hat des gleiche Gewicht jede Behinderung oder Wahlbeeinflussung außerhalb üblicher Werbung ist unzulässig frei & gleich keine Wahlpflicht
11 Der richtige Weg zum Seminar Erforderlichkeit der Schulung feststellen: Ein Seminar ist erforderlich, wenn die JAV das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigt und nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen. Über Erforderlichkeit beschließen und anschließend beim BR nach 70 einen BR-Beschluss beantragen (JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar gegenüber dem AGeb wirksam sind). Beim BR-Beschluss mitabstimmen. Den JAV-Mitgliedern steht bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Gegenstand des Seminars nach 67 Abs. 2 BetrVG volles Stimmrecht zu.
12 Schulungsansprüche Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb & im BR / JAV notwendig (Umfang nach Erforderlichkeit) Erforderliche Schulung gem. 37 VI BetrVG Dauer & Anzahl bestimmt sich nach der Erforderlichkeit Anspruch des BR-Gremiums AGeb muss BRM/JAVM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss gem. 40 BetrVG für alle verhältnismäßigen Kosten (v.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) aufkommen. Für BR-Arbeit geeignete Schulung gem. 37 VII BetrVG Schulung muss von oberster Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sein ( Bildungsurlaub für BRM / JAVM ) Dauer: 3 Wochen in 4 Jahren; 4 Wochen bei erstmaliger Übernahme BR/JAV- Amt Anspruch des einzelnen BRM/JAVM AGeb muss BRM/JAVM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss anfallende Kosten nicht übernehmen
13 Das Kündigungsschutzleben des JAV-Mitglieds 15 III 1 KSchG Verbot ordentl. Kündigungen 15 I 1 KSchG 103 I BetrVG 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG 103 I BetrVG Als JAV-Mitglied gewählt Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als JAV-Mitglied gewählt 15 III 2 KSchG Ohne bes. KdggsSchutz 15I1 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG I BetrVG Aufstellung des Wahlvorschlags bzw. Bestellung als Wahlvorstand Bekanntgabe des Wahlergebnisses 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Vertretungsfall als Ersatzmitglied (Beginn der Amtszeit)
14 78a BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung Schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers spätestens 3 Monate vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, wenn unbefristete Übernahme nicht beabsichtigt ist, 78a I BetrVG Gelten auch, wenn Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 78a V BetrVG Voraussetzungen: ( 78a II, III BetrVG) Auszubildender ist Mitglied der JAV oder des BR bzw. ist Nachrücker & endgültig bzw. vorübergehend nachgerückt Amtszeit liegt nicht länger als 1 Jahr vor Beendigung d. Ausbildungsverhältnisses zurück Auszubildender macht Weiterbeschäftigungsanspruch nach 78a geltend: schriftlich innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (nicht vorher!) Folge: 78a II 1 BetrVG: es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (von Gesetzes wegen!) Inhalt: 37 IV, V BetrVG Abwehrmöglichkeit des Arbeitgebers: Klage auf Unzumutbarkeit spätestens binnen 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (z.b. Fehlen eines freien Arbeitsplatzes) ( 78a IV BetrVG)
15 Rechtstellung der JAV (1) Geschützter Personenkreis Alle AN unter 18 Jahre Alle AN unter 25 Jahre in Ausbildung Aufgabe der JAV Wahrnehmung der besonderen Interessen ihres Klientels gegenüber dem Betriebsrat.
16 Rechtstellung der JAV (2) Keine direkte Verhandlung! Keine Informations-Pflicht, Keine Pflicht zur Überlassung von Unterlagen Verhandlung Verhandlung Arbeitgeber Informationspflicht Betriebsrat Informationspflicht, 70 II 1, unaufgefordert, rechtzeitig, umfassend JAV kann Zurverfügungstellung, notwendiger Unterlagen verlangen, 80 II kann Zurverfügungstellung, notwendiger Unterlagen verlangen, 70 II 2
17 Allgemeine Aufgaben der JAV AntragsR 70 I Nr. 1 Die JAV hat ein sog. allgemeines Initiativrecht gegenüber dem BR, d.h. sie kann beim BR Maßnahmen beantragen, die den von ihr vertretenen AN dienen (z.b. Fragen der Berufsbildung, Arbeitszeit, Sozialeinrichtungen für Jugendliche, Übernahme von Azubis in Arbeitsverhältnisse etc.) Der BR ist verpflichtet, Anträge der JAV entgegen zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Er muss sie allerdings nicht durchsetzen. ÜberwachungsR, 70 I Nr. 2 Die JAV hat die Einhaltung zugunsten der jugendlichen AN geltenden Vorschriften zu überwachen & im Falle konkreter Verdachtsmomente den BR zu Nachforschungen aufzufordern. Der BR ist verpflichtet, Anträge der JAV entgegen zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Er muss sie allerdings nicht durchsetzen. AnregungsR, 70 I Nr. 3 Die JAV hat das Recht (& die Pflicht), Anregungen oder Beschwerden von jugendlichen AN & Azubis entgegenzunehmen Die JAV ist verpflichtet, diese auf ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit zu überprüfen Hält die JAV sie nicht für berechtigt oder durchführbar, hat sie ihren Beschluss dem AN mitzuteilen Ansonsten hat sie den BR zu informieren und auf Erledigung hinzuwirken und darüber den AN zu unterrichten (Der AN kann sich allerdings auch direkt an den BR wenden)
18 Jugend- und Auszubildendenversammlung, 71 Pflicht der Durchführung Im freien Ermessen der JAV. Es besteht keine Verpflichtung. Voraussetzungen der Durchführung Wer kann die Einberufung veranlassen? Wann finden sie statt? Welche Kosten hat der AG zu übernehmen? Teilnehmer Zeitpunkt der Durchführung Versammlungsleitung Zweck Themen Beschluss der JAV & die Zustimmung des BR. Die Einberufung und Festlegung der TOPs erfolgt durch die JAV mit Beschluss (es genügt einfache Stimmenmehrheit) Als Vollversammlung während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erforderlich macht. 71 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung zu tragen. Die Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahre sowie die JAV. Zudem: BRV bzw. anderes beauftragtes BR-Mitglied, Arbeitgeber, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beauftragte des Arbeitgeberverbandes. Vor oder nach jeder Betriebsversammlung; bzw. zu einem anderem Zeitpunkt, wenn Arbeitgeber & BR zustimmen Vorsitzender der JAV (übt auch das Hausrecht aus) den jugendlichen Arbeitnehmern und Azubis die Möglichkeit zu geben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich erörtern zu können alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art. Es muss allerdings ein Bezug zu Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmern des Betriebes bestehen.
19 JAV-Versammlung leiten, 71 JAV-Vorsitzender Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65 I, 26 II) Protokoll unterzeichnen, 65 I i.v.m. 34 JAV-Vorsitzender ist gleichberechtigtes Mitglied der JAV mit Sonderaufgaben Laufende Geschäfte führen Sitzungen der JAV einberufen, leiten und den BR über die geplante Sitzung rechtzeitig informieren ( 65 II, 29 II)
20 Vorübergehende Verhinderung, 25 I 2 Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer JAVM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Urlaub (+), außer JAVM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Elternzeit (+), außer JAVM arbeitet in Teilzeit weiter Schulungsteilnahme (+) Berufliche Verhinderungsgründe Verhinderung aus Privatsphäre JAVM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger JAVM direkt persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung über Kdgg. oder Versetzung des JAVM (+), wenn JAVM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheb-lichen Kosten ver-bunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem JAVM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder den Termin entsprechend einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist. Ggf. auch bei Berufsschule.
21 Beschlussfähigkeit & Abstimmung Ausgangspunkt: JAV mit 7 Mitgliedern Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Einfache Mehrheit ( 65 I, 33 I) erreicht, wenn z.b. 5 JAVM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele JAVM an der Abstimmung teilnehmen! Das BR-Mitglied hat keine Stimme! 64 I, 13 II Ziff. 3 Rücktritt der JAV 65 I, 36 Geschäftsordnung 73 II, 50 II Beauftragung der Gesamt-JAV 66 I Antrag auf Aussetzung BR-Beschluss Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist Enthaltungen sind keine Stimme für den Antrag. Sie wirken sich also als Nein-Stimme aus.
22 Einladung & Protokoll Einladung Wer? - der/die JAV-Vorsitzender, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S.1 Wen? - JAV Mitglieder, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 3 - Ersatzmitglieder, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 6 - BRV bzw. das für die JAV beauftragte BR-Mitgl. - ggf. Arbeitgeber, 29 Abs. 4 - ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? - rechtzeitig, 65 Abs. 2, 29 Abs. 2 S. 3 Wie? - unter Mitteilung der Tagesordnung, 29 Abs. 2 S. 3 Beachte BR und AG sind vom Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen Sitzungsniederschrift Mindestvoraussetzungen gemäß 65 Abs. 1 i.v.m 34 Abs. 1 Wortlaut der Beschlüsse Stimmenverhältnis Unterschrift des JAV-Vorsitzenden und eines JAV-Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste
23 Aufgaben des BR Staat Betrieb Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Betriebsrat Rechtsprechung (ArbeitsG, LAG, BAG) Verbände: Gewerkschaften AG-Verbände
24 Teilnahme der JAV an BR-Sitzung (allg.) Teilnahmerecht für 1 JAV-Vertreter an allen BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des BR handelt (kein Stimmrecht), 67 I 1 BetrVG Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht, immer das gleiche JAVM sein). Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) alters- oder ausbildungsspezifische Themen, z.b.: * Anwendung JArbSchG * Berufsausbildung Jugendlicher * Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV * Errichtung Jugendsportplatz * Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Jugendliche * Urlaubsplan und dessen Abstimmung mit den Berufsschulferien Abstimmungsrecht der JAV, wenn über Angelegenheiten abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 II), d.h. (quantitativ) zahlenmäßig. Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten
25 Der BR-Beschluss Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR-Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste
26
Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I
Willkommen beim ifb-seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen
MehrRangordnung arbeitsrechtlicher Normen
Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Normen der Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Betriebliche
MehrStellung des JAV-Vorsitzenden
Stellung des n Versammlung leiten, 71 Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65
MehrWillkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II
Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Bürokraft als Protokollant/in im BR Bürokraft als Protokollant/in
MehrMVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.
MehrBelegschaftsinteresse & Betriebswohl
Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes BR-Mitglied hat ein demokratisch legitimiertes Mandat für die gesamte Amtszeit Dieses muss eigenverantwortlich ausgeübt werden z.b. unmittelbarere Fortbildungsanspruch
MehrBetriebsverfassungsrecht Teil I
Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Betriebsverfassungsrecht Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Formatvorlage Meine Rolle
MehrCheckliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder
Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder
MehrIlbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009
Ilbertz/Süllwold/Wurm Jugend- und Auszubildendenvertretung - im öffentlichen Dienst - 2. Auflage 2009 ij.dbb vertag 1. Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) 11 1.1 Stellung der JAV in der Personalverfassung
Mehr3. Organisation der Betriebsverfassung
1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss
MehrWillkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1
Willkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes gewählte BR-Mitglied hat ein demokratisch
MehrDie Konstituierung des Betriebsrats
Die Konstituierung des Betriebsrats Einberufung zur ersten Sitzung des neugewählten Betriebsrats 15 Leitung der konstituierenden Sitzung 16 Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit
Mehr132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht
29 Einberufung der Sitzungen 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.
MehrBrief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung
Brief zur Betriebsratswahl Konstituierende Sitzung 1 Was bedeutet konstituierende Sitzung? Ein neugewählter Betriebsrat wird erst handlungsfähig, kann also erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen und einfordern,
MehrInhaltsübersicht. Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 3. Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 4. Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
MehrInhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht?
Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? 8 Wer ist der Arbeitgeber? 9 Vertragsarbeitgeber 9 Betriebsarbeitgeber 9 Wer ist Arbeitgeber im Gemeinschaftsbetrieb? 9 Darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat Weisungen geben?
MehrIII. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)
III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,
MehrGeschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
MehrVII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I
VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrGesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat
Arbeitshilfen für Betriebsräte Marcus Schwarzbach Antworten für die Praxis Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Grundbegriffe und Abgrenzung Rechte und Pflichten Verhältnis zum örtlichen Betriebsrat
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrRichtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten
Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien
MehrVereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx
http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Albert Gnade, Karl Kehrmann, Wolfgang Schneider, Hermann Blanke, Thomas Klebe Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung Sechste, überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage Bund-Verlag
MehrSMV Satzung der Hoffmannschule
1 SMV Satzung der Hoffmannschule 1. Grundsätze und Aufgaben der SMV 1 Die SMV der Hoffmannschule Betzingen ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler sie nachhaltig unterstützen.
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrWillkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat
Willkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Bestellung des Schriftführers im BR Verantwortlicher Schriftführer = ein
MehrLandesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung
Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7
9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung
MehrOrdnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband
MehrBetriebsrat werden, Einfluss nehmen!
Betriebsrat werden, Einfluss nehmen! seit über 50 Jahren Die Betriebsratswahl steht vor der Tür. Auch wenn viele amtierende Betriebsräte sich wieder zur Wahl stellen werden die Suche nach neuen Kandidaten
Mehr7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen
7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer
MehrGesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat
Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Rechte und Handlungsmöglichkeiten Beispiel: Medienkonzern AG Konzern- Betriebsrat Ein Konzern, mehrere Unternehmen,
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit
MehrGeschäftsordnung des Elternbeirates
Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die
MehrAufgaben des BA. Führung der laufenden Geschäfte
Aufgaben des BA Führung der laufenden Geschäfte Definition laufende Geschäfte (h.m.): in eigener Zuständigkeit, BR kann aber Einzelmaßnahmen (nicht generell) an sich ziehen und ggf. Beschlüsse aufheben.
MehrOrganisationsstatut für die Deutsche Bundesbank 1
Organisationsstatut für die Deutsche Bundesbank 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Bank in gemeinsamer Verantwortung. (2) Der Vorstand berät den Präsidenten der Deutschen
MehrArt und Größe des Betriebsrates
Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer
MehrDer Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG
Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
MehrS a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau
S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 28 Text des Betriebsverfassungsgesetzes... 47 Drittelbeteiligungsgesetz... 98 Für
MehrDie Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG
Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung
MehrSatzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrGeschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )
Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom 26.04.2005) 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung, Stellvertretung 4 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
MehrSTADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach
STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrLeitfaden zum Personalvertretungsrecht
Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule
MehrMitwirkung/Mitbestimmung
Allgemeines zum WTG-2014 Übernahme wesentlicher Regelungen aus dem alten Gesetz (WTG 2008) Mitbestimmung/-wirkungen ist normiert im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung
Mehra) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.
Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr
MehrReglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission und in den Stiftungsrat
Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission und in den Stiftungsrat der SECUNDA Sammelstiftung In Kraft seit 1. Januar 2006 Der Stiftungsrat erlässt, gestützt
MehrDer Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015
Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.
MehrZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis.... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis.... 13 Literaturverzeichnis... 28 Text des Betriebsverfassungsgesetzes... 47 Drittelbeteiligungsgesetz... 95
MehrSatzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
MehrKommentar zum B etriebs Verfassungsgesetz
Kommentar zum B etriebs Verfassungsgesetz 4. Auflage von Dr. Harald Hess Dr. Ursula Schlochauer Werner Glaubitz begründet von Dr. Ernst-Gerhard Erdmann Claus Jürging Dr. Karl-Udo Kammann fortgeführt von
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrEinführung in die Betriebsratsarbeit
Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Einführung in die Betriebsratsarbeit 3. Auflage Betriebsrat Arbeitgeber Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin Inhalt Zu diesem Buch 1 Für wen ist der
MehrVereinssatzung. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinssatzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Hilfe für krebs- und schwerstkranke Kinder im Selfkant. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Sitz
MehrSatzung. 1 Zusammensetzung
1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum
MehrGeschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
Mehr(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.
Muster-Entwurf einer Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses bei den Industrie- und Handelskammern (vom 15.05.2006) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrVorschlagliste. evtl. Kennwort der Vorschlagsliste. für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb
Vorschlagliste evtl. Kennwort der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb (Firma/Betrieb) Vorschlagsberechtigt sind alle zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
Mehr(2) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das formal am 01. August des Kalenderjahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.
Ehemaligen-Verein der Felix-Fechenbach-Gesamtschule Leopoldshöhe Satzung des Vereins Sitz: Leopoldshöhe Adresse: Schulstraße 25 33 818 Leopoldshöhe In der Fassung vom 12.11.2016 1 Name und Sitz des Vereins
Mehr3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WahlO).
Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 220b). 3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag
MehrBetrVG Formularbuch. Arbeitshilfen und Erläuterungen incl. CD-ROM. 1. Auflage. Bund-Verlag
BetrVG Formularbuch Arbeitshilfen und Erläuterungen incl CD-ROM 1 Auflage Bund-Verlag Verlag CH Beck im Internet: wwwbeckde ISBN 978 3 7663 3675 0 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei beck-shopde
MehrDie Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung Kompakt-Seminar
Die Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung Kompakt-Seminar Veranstaltungsnummer: 2013 Q251 MH Zielgruppe: JAV-Mitglieder Orte und Termine: Bonn 04. 07. Februar 2013 Dozent/in: Dr. Thomas Wurm
MehrGeschäftsordnung des Universitätsrats der Medizinischen Universität Innsbruck
Geschäftsordnung des Universitätsrats der Medizinischen Universität Innsbruck 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck. 2 Mitglieder
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13
Vorwort.............................. 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis............ 13 Gesetzestext und Kommentierung zum Personalvertretungsgesetz f r das Land Brandenburg...........................
MehrSATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule
SATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein fuhrt den Namen "Förderverein der Georg Meistermann Grundschule"; nach der beabsichtigten Eintragung in
MehrSatzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg
Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung
MehrThüringer Personalvertretungsgesetz
Klaus Schwill Lore Seidel Michael Felser Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3. Auflage Bund-Verlag v. Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung
MehrSatzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm
Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrGymnasium in Herrsching
Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein
MehrJugendfeuerwehr. im Stadtfeuerwehrverband Flensburg
Geschäftsordnung für die Jugendfeuerwehr Präambel Für die Jugendfeuerwehr gilt die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Flensburg, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Diese Geschäftsordnung regelt
Mehr- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München
- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung
MehrAllgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar
Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar Befugnisse Allgemeine Befugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
MehrJugendordnung. der Jugendabteilung des Vereins. Fußballclub Berrenrath 2015 e.v. 1 Name, Mitgliedschaft und Zweck. 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Jugendordnung Stand: 09.04.2017 der Jugendabteilung des Vereins Fußballclub Berrenrath 2015 e.v. 1 Name, Mitgliedschaft und Zweck (1) Mitglieder der Jugendabteilung des FC Berrenrath 2015 e.v. sind alle
MehrDer perfekte Start im Betriebsrat
Der perfekte Start im Betriebsrat So meistern Sie Ihre neuen Aufgaben 1. Auflage 2014. Buch. ISBN 978 3 8111 1050 2 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung
MehrPraktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten
Folie 1 Stephan Sartoris, Regionalleiter DGB Rechtsschutz GmbH Bayern-Hessen Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 1. Problem Die Wahl
MehrPraktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten
Folie 1 Stephan Sartoris, Regionalleiter DGB Rechtsschutz GmbH Bayern-Hessen Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 1. Problem Die Wahl
MehrAG SPD-Mitarbeiter. Satzung. AG SPD-Mitarbeiter
AG SPD-Mitarbeiter Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages AG SPD-Mitarbeiter vom 15. März 2012 Präambel Die Arbeitsgemeinschaft
MehrInhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXVII Einführung... 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) Erstes Kapitel
MehrMitbestimmungsrecht II
Mitbestimmungsrecht II Formelles Betriebsverfassungsrecht & Unternehmensmitbestimmungsrecht Wintersemester 2015/2016 1 Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (BAG vom 14.05.1997 7 ABR 26/96
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrAuszug aus dem Hamburger Schulgesetz
Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz 20-10-2010 Sechster Abschnitt: Mitwirkung von Eltern 68 - Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem
MehrFachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung
Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung 16.09.2013 Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen 17.09.2013 (c) RA Koll 2012 1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 17.09.2013
MehrGesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück
Satzung der Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück". Er soll in das Vereinsregister
MehrGeschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit
Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: Geschäftsordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 1 Beschlussfähigkeit 11 Redezeit 2 Beschlüsse 12 Vertraulichkeit 3 Abstimmung 13 Fristenberechnung
MehrAllgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht
Box 6 Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht 1.1 Individualarbeitsrecht (26 Lernkarten) 1.2 Jugendarbeitsschutz (9 Lernkarten) 1.3 Ausbildung (16 Lernkarten) 1.4 Mutterschutz/Elternzeit (8
MehrSatzung Vereins EL21
Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrGeschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.
Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis
MehrInhaltsübersicht. Betriebsversammlung. 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen
Betriebsversammlung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen 2. Zahl der Betriebsversammlungen 2.1 Ordentliche Betriebsversammlungen 2.2 Weitere Betriebsversammlung
MehrSportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen in der Verwaltungsratssitzung vom
Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Erdweg 1 a, 50769 Köln-Worringen Tel. : 0221/97844-0, Fax: 0221/97844-20, Mail: sgworringen@t-online.de Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen
MehrInhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhalt Zu diesem Buch Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Wer st Arbeitnehmer? Auch die unsichtbaren" Arbeitnehmer nicht vergessen Ausnahmen Sonderfall: Leiharbeitnehmer Sonderfall: Freie Mitarbeiter,
Mehr