Betriebsverfassungsrecht Teil I

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1 Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Betriebsverfassungsrecht Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Formatvorlage Meine Rolle des als Untertitelmasters BR: Top-10 für erfolglose durch Klicken BR-Arbeit bearbeiten Rumsitzer im Gremium: lustlos, freudlos, planlos kein Herz kein Mut kein Verstand Hoffnungen wecken Sprüche klopfen nicht handeln Öde Betreibsversammlung Endlos- Diskussionen kein Kontakt zur Belegschaft verzetteln & schlechte Vorbereitung kein Konzept keine Position Arbeitgeber andienen jedem Konflikt aus dem weg gehen

3 Formatvorlage Meine des Rolle Untertitelmasters als BR: Effektive durch BR-Arbeit Klicken bearbeiten Stabile soziale Beziehungen pflegen Eigene Ziele verfolgen Rechtliche Macht nutzen Aufgaben mit Systematik bearbeiten

4 Meine Formatvorlage Rolle als des BR: Untertitelmasters Persönliche Stärken durch für Klicken effektive bearbeiten BR-Arbeit Ich bin mir der besonderen Interessen der AN bewusst Ich arbeite gern im Team und kann mich dort einbringen Ich trage gerne Verantwortung Ich helfe gerne Menschen, die in Schwierigkeiten sind (Gefahr: Helfersyndrom!) Systematisches Arbeiten und Probleme lösen macht mir Spaß Ich kann engagiert diskutieren, aber auch aktiv zuhören Ich fühle mich mit der Belegschaft verbunden und habe gerne mit Menschen zu tun Ich bringe Konfliktbereitschaft mit, aber auch die Fähigkeit zum Kompromiss Ich habe ausreichend Frustrationstoleranz und Ausdauer Ich bin neugierig und lernbereit

5 Formatvorlage Grundlagen: des Untertitelmasters Akteure im durch Arbeitsrecht Klicken bearbeiten Gesetze Gerichtsentscheidungen Betriebsrat Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis Arbeitgeberverbände Gewerkschaften

6 Formatvorlage Grundlagen: des Untertitelmasters Individuelles & kollektives durch Arbeitsrecht Klicken bearbeiten Das Individual-Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis Das Kollektiv-Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis Einzelner Arbeitnehmer Arbeitgeber Gruppe der bzw. mehrerer Arbeitnehmer Arbeitgeber z.b. ASiG; ArbZG; BGB; BUrlG; BBiG; BEEG; EFZG; JArbSchG; KSchG; NachwG; MuSchG; SGB; TzBfG z.b. BetrVG; EBRG; MitbestG; TVG

7 Formatvorlage Grundlagen: des Rangordnung Untertitelmasters arbeitsrechtlicher durch Klicken Normen bearbeiten EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Normen der Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Betriebliche Übung Gesamtzusage Weisungsrecht des Arbeitgebers Normen der Arbeitsvertragsparteien

8 Formatvorlage Grundlage: des Untertitelmasters Rangfolge der durch Rechtsquellen Klicken bearbeiten Rangprinzip Die ranghöhere Regelung geht der rangniedrigeren vor (Ausnahmen möglich) Günstigkeitsprinzip Die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung kommt zur Geltung (Ausnahmen möglich) Gilt meist nicht im Verhältnis TV / BV Ordnungsprinzip ( jung vor alt ) die jüngere Regelung löst die ältere Regelung ab Spezialitätsprinzip die spezieller Regelung geht der generellen vor

9 Formatvorlage Grundlagen: Rangprinzip des Untertitelmasters zwingendes durch & dispositives Klicken bearbeiten Recht Von zwingendem Gesetzesrecht kann nicht abgewichen werden (z.b. 1, 2, 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG Von einseitig zwingendem Gesetzesrecht kann nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (z.b. 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1; 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG Von dispositivem Gesetzesrecht kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Das Gesetz hat hier nur eine Art Fangnetzcharakter. Vollständig dispositives Gesetzesrecht ist im Arbeitsrecht sehr selten. Meist sind hier gewisse Arbeitnehmerschutzmechanismen eingebaut.

10 Formatvorlage Grundlagen: des Räumlicher Untertitelmasters Geltungsbereich durch Klicken des BetrVG bearbeiten Betrieb unterfällt dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist Betrieb unterfällt nicht dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist

11 Formatvorlage des Grundlagen: Untertitelmasters Betriebsbegriff durch Klicken bearbeiten Organisatorische Einheit innerhalb derer fortgesetzt verfolgt. der Arbeitgeber zusammen mit den der sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpft Betrieb Arbeitnehmern unter zur Hilfenahme von bestimmten arbeitstechnischen Zweck technischen einen immateriellen Mitteln und

12 Formatvorlage Grundlagen: des Untertitelmasters Betrieb, Betriebsteil, durch Kleinstbetrieb Klicken bearbeiten Mind. 5 AN & durch Aufgaben & Organisation besonders eigenständig (aber nicht ganz) 4 I S. 1 Nr. 2 BetrVG Hauptbetrieb: BR Mind. 5 AN, aber nah am Hauptbetrieb und keine besondere Eigenständigkeit Relativ eigenständig, mind. 5 AN & vom Hauptbetrieb räuml. weit entfernt Betriebsteil B: eig. BR Betriebsteil C: kein eig. BR Relativ eigenständig, aber weniger als 5 AN 4 I S. 1 Nr. 1 BetrVG Betriebsteil D: kein eig. BR Betriebsteil A: eig. BR Mind. 5 AN und völlig eigenständig ( 1 Abs. 1 BetrVG) eig. BR Betrieb 1 mit Betriebsteilen Kleinstbetrieb Betrieb 3 Völlig eigenständig, aber weniger als 5 AN 4 II BetrVG Ggf. dem Hauptbetrieb zuzuordnen, falls ein solcher durch besondere Funktion im Unternehmen besteht Betrieb 2

13 Formatvorlage Grundlagen: des Untertitelmasters Betrieb Unternehmen durch Klicken - Konzern bearbeiten Konzern-BR Bildung durch Beschluss der GBR e ( 54, 73a BetrVG) KBR ist nicht zwingend! entsenden Mitglieder 55 Gesamt-BR Bildung von 2 GBR GBR Alpha GmbH (aus A1 & A2) GBR Beta AG (aus B1, B2 &BT) GBR ist zwingend! ( 47 Abs. 1, 72 Abs. 1 BetrVG) Konzernebene Alpha-GmbH Delta Holding AG Unternehmensebene (wirtschaftlicher Zweck) Beta-AG entsenden Mitglieder 47 Abs.2, Betriebsräte Bildung von Betriebsräten in allen 4 Betrieben und im Betriebsteil, sofern die Voraussetzungen des 4 BetrVG erfüllt sind. Insgesamt 5 Betriebsräte Betrieb A1 Betrieb A2 Betriebsebene (arbeitstechnischer Zweck) Betrieb B1 Betrieb B3 Betrieb B2

14 Formatvorlage Grundlagen: des Untertitelmasters Abgrenzung AN durch - Selbständiger Klicken bearbeiten Arbeitnehmer Abgrenzung Selbständige / Freie Mitarbeiter Wichtige Abgrenzungskriterien: weisungsabhängig bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit enge Eingliederung in den Betriebsablauf Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ganze bzw. überwiegende Arbeitskraft wird einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt starke persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber Indiz: Vereinbarung typischer arbeitsvertraglicher Regelungen wie Urlaub, Pflicht zur Krankmeldung, Nebentätigkeitsverbot etc. Vertragliche Vereinbarungen oder die Bezeichnung der Position sind nur Indizien. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung an! Wichtige Abgrenzungskriterien: unabhängig von Weisungen bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit keine Eingliederung in den Betriebsablauf kann zur Leistungserbringung auch Mitarbeiter / Subunternehmer einschalten ist für mehrere Auftraggeber tätig keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber allein

15 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Gespaltene durch Vertretung Klicken bearbeiten Amt als Vors. Amt als Vors. Vertretung des Vorsitzes Vorsitzender Stellvertreter Stammmitglieder Vertretung der BR- Mitgliedschaft Ersatzmitglieder

16 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Aufgaben des durch BR-Vorsitzenden Klicken bearbeiten Sprachrohr zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigenes Gehirn ; d.h. ohne eigene Entscheidungsbefugnis Führung laufende Geschäfte 27 III Vertretung BR, 26 II1 Empfangsbote, 26 II 2 Briefkasten zur Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers Einberufung Sitzungen, 29 II 1 TO festlegen & Sitzung leiten 29 II 2 Einladung Gewerksch. 31 BR-Vorsitzender Einladung SBV, 29 II 4 Teilnahme an Sitzung JAV, 65 II 2 Einladung JAV, 29 II 4 Leitung Betriebsvers., 42 I 1 Unterzeichnung BV Teilnahme an Sprechstunden JAV 69 S. 4

17 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Ausschüsse durch Klicken des BR bearbeiten Gremium Voraussetzungen Muss? Zweck Aufgabenübertragung zur selbst. Erl.? Betriebsausschuss (BA) 27 I, II 9 oder mehr BRM + Funktionsfähige Arbeitsweise bei größeren Gremien Ja, mit absoluter Mehrheit & schriftlich Ausschüsse 28 I > 100 AN - Intensivierung, Straffung, Beschleunigung BR-Arbeit Ja, wenn BA besteht mit abs. Mehrh. & schriftl. Arbeitsgruppen 28a > 100 AN & Rahmenvereinb. Mit Arbeitgeber - Unmittelb. Beteiligung der betr. AN Nur Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe Gemeinsamer Ausschuss 28 II > 100 AN - Gemeinsame sachgerechte Behandlung komplexer Angelegenheiten von BR & AGeb Ja, wenn BA besteht mit abs. Mehrh. & schriftl.

18 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Verhinderung durch des Klicken BRM bearbeiten Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer BRM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Elternzeit (+), außer BRM arbeitet in Teilzeit weiter Urlaub (+), außer BRM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Schulungsteilnahme (+) Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger BRM persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung üb. Kdgg. od. Versetzung des BRM (+), wenn BRM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder die Termine entsprechend so einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist

19 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Beschlussfähigkeit durch Klicken & Mehrheiten bearbeiten Ausgangspunkt: BR mit 5 Mitgliedern Beschlussfähigkeit, 33 II (+), wenn an der Abstimmung teilnehmen mindestens: Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 13 II Ziff. 3 Rücktritt des BR 36 Geschäftsordnung 27 II 2; 28 I 3 Aufgabenübertragung auf Ausschüsse 28a I 1 Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen usw. z.b. 58 II; 107 III 1 Einfache Mehrheit ( 33 I) erreicht, wenn z.b. 3 BRM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: NEIN JA 3/4 - Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 27 I 5 Abberufung von BA-Mitgliedern 28 I 2 Abberufung von Ausschussmitgliedern 27 I 5 Abberufung von Mitgliedern gemeinsamer Ausschüsse Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist Einstimmigkeit Ergänzung der Tagesordnung

20 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Ergänzung durch der Klicken TO bearbeiten Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom , 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen

21 Geschäftsführung: Formatvorlage des Ablaufplan Untertitelmasters BR-Sitzung durch / Klicken Beschlussfassung bearbeiten Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR- Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste

22 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Kosten durch des Klicken BR bearbeiten Anspruchsgrundlage im BetrVG Art des Anspruch gegen den ArbGeber Kosten des BR, 40 I Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachmittel, Räume & Büropersonal, 40 II Sachmittel, Räume & Büropersonal zur Verfügung stellen Schulungskosten, 40 I, 37 VI Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Entgeltfortzahlung u.u. Freizeitausgleich Berater bei Betriebsänderung, 40 I, 111 S. 2 Von den Kosten freistellen oder diese erstatten BR-Wahl, 20 III Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachmittel, Räume & Büropersonal zur Verfügung stellen Entgeltfortzahlung u.u. Freizeitausgleich Einigungsstelle, 76a Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachverständige, 80 III 1 Von den Kosten freistellen oder diese erstatten BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit, 37 II Entgeltfortzahlung BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, 37 III Freizeitausgleich u.u. Auszahlung wie Überstunden

23 Geschäftsführung: Formatvorlage Formen des Untertitelmasters d. Betriebs- und durch Abteilungsversammlungen Klicken bearbeiten Voraussetzungen für die Durchführung Teilnehmer Zeitpunkt der Durch-führung Versammlungsleitung Vorteile Themen Betriebsversammlung (Vollversammlung) Regelveranstaltung: 1 x pro Kalendervierteljahr, pro Halbjahr statt dessen je eine Abteilungsversammlung möglich Alle Arbeitnehmer des Betriebs. Nicht zur Betriebsversammlung gehörende Teilnehmer wie z.b. Arbeitgeber, Beauftragter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Sachverständige usw. Nach Ermessen des BR unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit. BR-Vorsitzende(r) Alle Arbeitnehmer werden in einer Veranstaltung zusammengefasst. Gleicher Infostand aller Arbeitnehmer. Pflichtthemen: Tätigkeitsbericht des BR Bericht des Arbeitgebers einmal pro Jahr. Wahlthemen: Fragen, die die AN oder den Betrieb unmittelbar betreffen. Nach Ermessen BR. Teilversammlung Wenn wegen der Eigenart des Betriebs (z. B. Mehrschichtbetrieb, unzureichende Räumlichkeiten im Betrieb und außerhalb) eine Vollversammlung nicht möglich. Teilbereiche der Belegschaft, jedoch nicht für gleichartige Arbeitnehmer (z.b. Arbeiter und Angestellte getrennt) zulässig. Nicht zur Betriebsvers. gehörende Teilnehmer: Wie Vollversammlung Wie Vollversammlung. Im engen zeitlichen Zusammenhang durchzuführen. BR-Vorsitzende(r) Alle können teilnehmen. Höhere Beteiligungen und sachlichere Diskussion als im großen Gremium. Wie Vollversammlung. Abteilungsversammlung Für räumlich oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile vorgeschrieben, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Mehrere Betriebsteile können zu einer Abteilungsversammlung zusammengefasst werden. Arbeitnehmer dieser Betriebsteile. Nicht zur Betriebsversammlung gehörende Teilnehmer: Wie Vollversammlung Wie Vollversammlung. Möglichst zeitgleich durchzuführen. Soll von einem BR-Mitglied geleitet werden, das dem Betriebsteil angehört. Behandlung von spezifischen Problemen der Abteilungen. Kleiner Kreis und damit größere Beteiligung an Diskussionen zu erwarten. Wie Vollversammlung.

24 Formatvorlage Geschäftsführung: des Untertitelmasters Mögliche Betriebsversammlungen durch Klicken bearbeiten Regelmäßige Versammlungen Weitere Versammlungen Zusätzliche (außerordentliche) Versammlungen Wie oft sind sie durchzuführen / möglich? Einmal pro Kalendervierteljahr. Je eine davon pro Kalenderhalbjahr als Abteilungsversammlung möglich. Einmal pro Kalenderhalbjahr als Betriebsoder Abteilungsversammlung. Nach Ermessen des BR, auf Wunsch von ¼ der wahlberechtigten AN oder des AG. Als Betriebs- oder Abteilungsversammlungen möglich. Unter welchen Voraussetzungen sind sie durchzuführen / möglich? Wer kann die Einberufung veranlassen? Wann finden sie statt? Welche Kosten hat der AG zu übernehmen? Zwingend durchzuführen BR Während der Arbeitszeit, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erforderlich macht. Alle anfallenden Kosten der Durchführung der Betriebsversammlung. Zeit der Teilnahme ist wie Arbeitszeit zu vergüten. AG übernimmt Kosten für zusätzliche Wegezeiten und ersetzt Fahrtkosten. Keine Mehrarbeitszeitvergütung, wenn Betriebsversammlung über normale Arbeitszeit aus sachlichen Gründen hinausgeht. Können durchgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. BR wie regelmäßige Versammlungen. wie regelmäßige Versammlungen Können durchgeführt werden, wenn der BR dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält. Sind durchzuführen, wenn ¼ der wahlberechtigten AN oder der AG dies beantragt. BR, ¼ der wahlberechtigten AN oder der AG. Außerhalb der Arbeitszeit, es sei denn, die Betriebsversammlung wird vom AG veranlasst oder er stimmt der Durchführung innerhalb der Arbeitszeit zu. Alle anfallenden Kosten für die Durchführung der Betriebsversammlung Entgelte für teilnehmende AN sind nur dann zu zahlen, wenn Betriebsversammlung vom AG veranlasst war oder er die Zustimmung zur Durchführung während der Arbeitszeit gegeben hat.

25 Formatvorlage des Untertitelmasters Willkommen bei Part durch 2! Klicken bearbeiten Betriebsverfassungsrecht Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

26 Formatvorlage des Rechte Untertitelmasters & Pflichten: Überblick durch Klicken bearbeiten Schulungs- & Bildungs- Veranstaltungen, 37 VI, VII Geheimhaltungspflichten, 79, 82, 83, 99, 102 Unentgeltliches Ehrenamt, 37 I Mitglied des Betriebsrats Behinderungs-, Benach- teiligungs- Begünstigungsverbot, 78 Arbeitsbefreiung & Freizeitausgleich, 37 II, III Kündigungs- & Versetzugsschutz, 15 KSchG, 103 BetrVG Freistellung, 38 Entgelt-, & Tätigkeitsschutz, 37 IV, V

27 Formatvorlage Rechte des Untertitelmasters & Pflichten: 37 Abs. durch 3 BetrVG Klicken bearbeiten 1 Voraussetzung Betriebsratstätigkeit ist aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen (z.b. auch, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann - 37 III S. 2) 2 Rechtsfolge (Grundsatz!) Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ausnahme Die Arbeitsbefreiung kann aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats zu gewährt werden. 3 dann ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

28 Formatvorlage Rechte & des Pflichten: Untertitelmasters Schulung von durch BR-Mitgliedern Klicken bearbeiten Erforderliche Schulung gem. 37 VI BetrVG Für BR-Arbeit geeignete Schulung gem. 37 VII BetrVG Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb & im BR notwendig (Umfang nach Erforderlichkeit) Schulung muss von oberster Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sein ( Bildungsurlaub für BRM ) Dauer & Anzahl bestimmt sich nach der Erforderlichkeit Dauer: 3 Wochen in 4 Jahren; 4 Wochen bei erstmaliger Übernahme BR-Amt Anspruch des BR-Gremiums Anspruch des einzelnen BRM AGeb muss BRM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss gem. 40 BetrVG für alle verhältnismäßigen Kosten (v.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) aufkommen. AGeb muss BRM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss anfallende Kosten nicht übernehmen

29 Formatvorlage Rechte & des Pflichten: Untertitelmasters Spezialseminare durch Klicken für den bearbeiten BR Der BR kann zusätzlich zu den Grundlagenseminaren einzelne BR-Mitglieder schulen lassen, wenn: ein aktueller Betrieblicher Anlass vorliegt, der die Beteiligung des BR auslöst & das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen des BR fehlt & die betreffenden Mitglieder speziell mit diesem Thema beschäftigt sind, z.b. in einem Ausschuss

30 Formatvorlage Rechte des Untertitelmasters & Pflichten: Geheimhaltung durch Klicken bearbeiten Wirtschaftliche Geheimnisse Persönliche Verhältnisse 1) Betriebsgeheimnis: Betriebs 1) - & Geschäfts 2) - geheimnisse, 79 BetrVG Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.b. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) Im Rahmen von 99, 102 bekannt geworden Im Rahmen von 82 II, 83 bekannt geworden Müssen vom AGeb als geheimhaltungsbedürftig erklärt werden Verschwiegenheitspf licht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM 2) Geschäftsgeheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.b. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) BRM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Verschwiegenheitspfl. gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspfl. gilt auch gegenüber BRM, GBRM, KBRM Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 oder auch 23 I BetrVG Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 (vgl. auch 5, 43, 44 BDSG) oder auch 23 I BetrVG

31 Formatvorlage Rechte & des Pflichten: Untertitelmasters Besonderer durch Kündigungsschutz Klicken bearbeiten 15 III 1 KSchG Verbot ordentl. Kündigungen 15 I 1 KSchG 103 I BetrVG 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG 103 I BetrVG als BR-Mitglied gewählt Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als BR- Mitglied gewählt 15 III 2 KSchG Ohne bes. KdggsSchutz 15I1 15 I 2 KSchG Aufstellung des Wahlvorschl ags bzw. Bestellung als Wahlvorstand Bekanntgabe des Wahlergebnisses 103 I BetrVG 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Vertretungsfall als Ersatzmitglied* I BetrVG * Beginn: Mit Einladung zur Sitzung, frühestens 3 Tage vor der Sitzung

32 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Betriebsvereinbarung Untertitelmasters durch (insb. Klicken 77 IV bearbeiten BetrVG) Betriebsrat Zwingende Wirkung: Regelungen der BV dürfen zum Nachteil des ANs nicht abgeändert werden ( Schutzschild- Funktion ) Arbeitgeber Arbeitnehmer

33 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Untertitelmasters Überblick Durchsetzung durch Klicken der BR-Rechte bearbeiten Verstöße des Arbeitgebers gegen einen Beschluss des ArbGer gem. 98 V BetrVG gegen Rechte des BR aus 99 und bei Verstößen gegen 100 II gegen einen Beschluss des ArbGer nach 104 BetrVG Ordnungs- oder Zwangsgeld bis oder 250 / Tag Zwangsgeld (bis 250 / Tag) grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ( 23 Abs. 3 BetrVG) Ordnungs- oder Zwangsgeld bis Ordnungswidrigkeiten des Arbeitgebers wegen unterbliebener, falscher oder verspäteter Auskunft / Aufklärung ( 121 BetrVG) Geldbuße bis zuständige Behörde Straftaten des Arbeitgebers gegen Betriebsverfasungsorgane und ihre Mitglieder ( 119 BetrVG) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr verhängt vom Arbeitsgericht Arbeitsgericht Staatsanwaltschaft / Amtsgericht

34 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Untertitelmasters Stellung der Gewerkschaften durch Klicken im bearbeiten BetrVG Zugangsrecht zum Betrieb für die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, 2 II BetrVG Recht zur Einladung zur Betriebsversammlung um Wahlvorstand zu bestellen, 17 III BetrVG Recht zur Wahlanfechtung, 19 II BetrVG Antrag auf Ausschluss BR-Mitglied / Auflösung BR, 23 I BetrVG Antrag gegen Arbeitgeber gem. 23 III BetrVG Beratende Teilnahme an BR-Sitzung, 31 BetrVG Mitwirkung bei der Aussetzung von BR-Beschlüssen, 35 I BetrVG Antrag auf Einberufung einer Betriebsversammlung, wenn im letzten Halbjahr keine stattfand, 43 IV BetrVG Recht zur Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, 46 I BetrVG Recht zur Teilnahme an Betriebsräteversammlung, 53 III BetrVG Strafantragsrecht bei Straftaten nach 119 BetrVG, 119 II BetrVG

35 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Untertitelmasters Organe der Betriebsverfassung durch Klicken bearbeiten Konzernebene Konzern-SBV 97 SGB IX, 59a BetrVG Beratende Teilnahme, 95 IV SGB IX, 59a BetrVG Konzern-Betriebsrat 54 ff BetrVG TeilnahmeR 73b II, 67 I 1 z.t. StimmR 73b II, 67 II Konzern-JAV 73a BetrVG Wahl Errichtung Errichtung Unternehmensebene Gesamt- SBV 97 SGB IX Beratende Teilnahme, 95 IV SGB IX, 52 BetrVG Gesamt- Betriebsrat 47 ff BetrVG TeilnahmeR 73, 67 I 1 BetrVG z.t. StimmR 73, 67 II BetrVG Gesamt- JAV 47 ff BetrVG Wahl Errichtung Errichtung Betriebsebene Schwerbe- hinderten- Vertretung (SBV) 94 SGB IX Beratende Teilnahme, 95 IV SGB IX, 32 BetrVG Betriebsrat Betriebsausschuss 27 BetrVG TeilnahmeR 67 I 1 BetrVG z.t. StimmR 67 II BetrVG Jugend- und Auszubildenden- Vertretung (JAV) 60 BetrVG Einberufung Einberufung, Tätigkeitsber. Einberufung, in Einvern. mit BR Versammlung der Schwerbehinderten 95 VI SGB IX Betriebsversammlung 42 ff BetrVG J&A-Versammlung 71BetrVG

36 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Untertitelmasters Zuständigkeit durch GBR Klicken / KBR bearbeiten Alpha-GmbH Gesamt-BR Eigene Zuständigkeit GBR 50 I BetrVG Angelegenheit betrifft das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens und Angelegenheit darf nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können technisch, rechtlich, subjektiv Betrieb A1 Betrieb A2 BR 1 BR 2 Durch BR übertragene Zuständigkeit des GBR 50 II BetrVG Beauftragung durch BR mit absoluter Mehrheit; Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis möglich Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats (KBR) regelt sich nach 58 BetrVG analog der des GBR

37 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Untertitelmasters JAV Teilnahme durch an Klicken BR-Sitzung bearbeiten (allg.) Teilnahmerecht für 1 JAV-Vertreter an allen BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des BR handelt (kein Stimmrecht), 67 I 1 BetrVG Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht, immer das gleiche JAVM sein). Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) altersoder ausbildungsspezifische Themen, z.b.: * Anwendung JArbSchG * Berufsausbildung Jugendlicher * Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV * Errichtung Jugendsportplatz * Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Jugendliche * Urlaubsplan und dessen Abstimmung mit den Berufsschulferien Abstimmungsrecht der JAV, wenn über Angelegenheiten abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 II), d.h. (quantitativ) zahlenmäßig. Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten

38 Formatvorlage Zusammenarbeit: des Untertitelmasters Generelle Aufgaben durch Klicken der SBV bearbeiten die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb vertritt die Interessen schwerbehinderter Menschen im Betrieb insbesondere dadurch, dass sie: berät und hilft schwerbehinderten Menschen im Betrieb die Durchführung der zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Normen und die Erfüllung der Verpflichtungen des AG überwacht Maßnahmen insb. präventive die den schwerbehinderten Menschen dienen beantragt die berechtigten Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen entgegennimmt und abhilft bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades, einer Schwerbehinderung sowie auf Gleichstellung unterstützt

39 Zusammenarbeit: Formatvorlage Teilnahme des Untertitelmasters der SBV an BR-Sitzungen durch Klicken ( bearbeiten 95 IV SGB IX) Teilnahme an allen Sitzungen SBV hat das Recht (nicht die Pflicht!) an allen Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Egal, ob spezifische Fragen schwerbehinderter Menschen auf der Tagesordnung stehen. Ladungspflicht Jeweils rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ( 29 Abs. 2 S. 3 und 4 BetrVG) Beratende Teilnahme Recht zur umfassenden Darstellung des eigenen Standpunktes, ohne Beschränkung auf Fragen schwerbehinderter Menschen. Kein Stimmrecht! Teilnahme Stellvertreter Im Falle der Verhinderung: Stellvertreter kann teilnehmen Ist SBV zugleich Mitglied des BR und nimmt an BR-Sitzung teil ist das kein Verhinderungsfall Einfluss auf die Tagesordnung Antragsrecht für Angelegenheiten, die einzelne oder eine Gruppe schwerbehinderter Menschen besonders betreffen auf die TO zu setzen. Kein Recht auf Einberufung einer BR-Sitzung Aussetzung von Beschlüssen Aussetzung gem. 35 BetrVG für 1 Woche möglich

40 Formatvorlage Aufgaben & BeteiligungsRe: des Untertitelmasters Qualität durch der Klicken BR-Beteiligung bearbeiten Initiativrecht Information AGeb muss unterrichten (z.b. 92 I) Anhörung AGeb muss unterrichten & den BR anhören (z.b. 102 I) Beratung AGeb muss den BR unterrichten und mit ihm gemeinsam beraten (z.b. 111) AGeb braucht die Zustimmung des BR um die Maßnahme durchführen zu dürfen (z.b. 99 I) Zustimmungserfordernis durchsetzbare Mitbestimmung AGeb kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln, bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle (z.b. 87) Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (z.b. 93) und - v.a. bei 87 den AGeb in die Einigungsstelle zwingen

41 Formatvorlage Aufgaben & BeteiligungsRe: des Untertitelmasters Gegenstände durch der Klicken BR-Beteiligung bearbeiten Soziale Angelegenheiten Personelle Angelegenheiten Wirtschaftliche Angelegenheiten Erzwingbare Mitbestimmung 87 BetrVG Allgemeine personelle Angelegenheiten, 92 ff BetrVG Wirtschaftsausschuss, 106 ff BetrVG Freiwillige Mitbestimmung 88 BetrVG Arbeitsschutz, Betrieblicher Umweltschutz 89 BetrVG Berufliche Bildung, 96 ff BetrVG Personelle Einzelmaßnahmen, 99 ff BetrVG Betriebsänderungen, 111 ff BetrVG Interessenausgleich Sozialplan Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung Unterrichtungs- und Beratungsrechte, 90 BetrVG Mitbestimmungsrecht, 91 BetrVG

42 Formatvorlage Aufgaben des Untertitelmasters & BeteiligungsRe: durch Überblick Klicken bearbeiten Sachbereich der Beteiligung Qualität der Beteiligung 1) Soziale Angelegenheiten (Ordnung im Betrieb, Verhalten der MA, Arbeitszeit, Urlaub, Lohngestaltung) Arbeitsschutz, betriebl. Umweltschutz II, III 2) Gestaltung von Arbeitsplätzen, etc., 90 I 90 II Information Anhörung Beratung Vetorecht Mitbestimmung InitiativR 87 I Nrn I Nrn Widerspruch zu arbeitswissenschaftl. Erkenntnissen ) Personelle Angelegenheiten Personalplanung 92 I 92 I Beschäftigungssicherung Ausschreibung von Arbeitsplätzen 93 92a II Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze 94 Auswahlrichtlinien 95 I 95 II Förderung der Berufsbildung Einrichtungen & Maßnahmen der Berufsbildung Änderung der Tätigkeiten von AN Durchführung betriebl. Berufsbildungsmaßnahmen 98 Einstellung, Versetzung, Ein- & Umgruppierung Kündigung Außerordentliche Kündigung / Versetzung von BR etc. Personelle Maßnahmen bei leitenden Angestellten 105 4) Wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaftsausschuss 106 I 102 I 96 I 97 I 99 II 103 I, III Betriebsänderungen II

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Stellung des JAV-Vorsitzenden Stellung des n Versammlung leiten, 71 Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65

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