Belegschaftsinteresse & Betriebswohl

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1 Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes BR-Mitglied hat ein demokratisch legitimiertes Mandat für die gesamte Amtszeit Dieses muss eigenverantwortlich ausgeübt werden z.b. unmittelbarere Fortbildungsanspruch jedes BRM; kein Fraktionszwang in der Abstimmung

2 Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Es geht aber nicht (nur) um persönlichen Probleme / Interessen des BRM BR ist als Gremium Interessenvertreter / Fürsprecher der gesamten Belegschaft z.b. 2 Abs. 1 BetrVG; 75 Abs. 1 BetrVG; 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

3 Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit 2 BetrVG (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) ( ) 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. (3) ( )

4 Sicherheit für Einkommen & Aufgabengebiet Entgeltschutz während & 1* Jahr nach Amtszeit Tätigkeitsschutz während & 1* Jahr nach Amtszeit 37 IV BetrVG 37 V BetrVG 38 IV BetrVG * Nach 3 aufeinanderfolgenden Amtsperioden sogar 2 Jahre, 38 III BetrVG Kein Ausschluss von inner- / außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen

5 Freistellung Einzelfall (konkreter Anlass) Generelle Freistellung 37 II & III BetrVG 38 BetrVG (Voll- oder Teilfreistellung) (Wahl nach Abstimmung mit AGeb)

6 1 Voraussetzung 37 III BetrVG Betriebsratstätigkeit ist aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen (z.b. auch, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann - 37 III S. 2) 2 Rechtsfolge (Grundsatz!) Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ausnahme Die Arbeitsbefreiung kann aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats zu gewährt werden. 3 dann ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

7 15 III 1 KSchG Verbot ordentl. Kündigungen 103 I BetrVG Besonderer Kündigungsschutz für BRM als BR-Mitglied gewählt 15 I 1 KSchG 103 I BetrVG 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als BR- Mitglied gewählt 15 III 2 KSchG Ohne bes. KdggsSchutz 15I1 15 I 2 KSchG Aufstellung des Wahlvorschl ags bzw. Bestellung als Wahlvorstand Bekanntgabe des Wahlergebnisses 103 I BetrVG 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Vertretungsfall als Ersatzmitglied* I BetrVG * Beginn: Mit Einladung zur Sitzung, frühestens 3 Tage vor der Sitzung

8 78 BetrVG allgemeines Benachteiligungsverbot Behinderung BR-Arbeit, z.b. Ablehnung Zusammenarbeit, 2 I Verweigerung Zugang zum Betriebsgelände Verweigerung der Freistellung Verweigerung Sachmittel / Personal Entfernung zulässiger Anschläge am Schwarzen Brett Empfehlung zur Nichtteilnahme an Betriebsversammlung Beharrliche Missachtung Mitwirkungs- / Mitbestimmungsrechte Ständige Unterlassung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten OBJEKTIVE Behinderung reicht, Verschulden ist nicht erforderlich! Benachteiligung / Begünstigung BRM AO Kdgg nur BRM, obwohl andere AN beteiligt Versetzung auf geringerwertigen Arbeitsplatz Ausschluss von Vergünstigungen (z.b. Urlaubsgeld etc.) Ausschluss von beruflichem Aufstieg Angabe von BR-Tätigkeit im Zeugnis gegen den willen des BRM Gewährung besonders günstiger Darlehn / Fernreisen / Geschenke an Familienangehörige Zusätzliche Abfindung neben Sozialplan Unbegründete Höhergruppierung / besserer Arbeitsplatz ohne sachliche Rechtfertigung Zusätzlicher Urlaub, überhöhte Entschädigungen Folge gegebenenfalls: 119 I Nr. 3 BetrVG

9 Überblick: Verhinderungsgründe Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer BRM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Elternzeit (+), außer BRM arbeitet in Teilzeit weiter Urlaub (+), außer BRM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Schulungsteilnahme (+) Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger BRM persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung üb. Kdgg. od. Versetzung des BRM (+), wenn BRM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahme-fällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder die Termine entsprechend so einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist

10 Amt als Vors. Amt als Vors. Verhinderung BRV Vertretung des Vorsitzes Vorsitzender Vertretung der BR- Mitgliedschaft Stammmitglieder Ersatzmitglieder

11 Bestimmung der Nachrücker bei Mehrheitswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Betriebsrat Ersatzmitglieder 10 Stimmen 9 Stimmen 8 Stimmen Betriebsrat Betriebsrat 1 Frau verhindert 2 Stimmen Betriebsrat 1 Frau verhindert

12 Bestimmung der Nachrücker bei Verhältniswahl Betrieb => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Beispiel: Susi vorübergehend verhindert Max Karin Heinrich eigentlich Moritz Susi Markus Gustav Heinz Vroni Leo Ludwig Norbert Markus aber: Frauenquote also Vroni Edgar Liste 1 Jakob Liste 2 Liste 3 Gewählte BR-Mitglieder Ersatzmitglieder da keine Frau mehr auf Liste 1

13 Ergänzung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ) (Erinnerungsfunktion der TO). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom , 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen

14 Wer? Wen? Checkliste Einladung zur BR-Sitzung Wann? Wie? der/die BR- Vorsitzende, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 rechtzeitig, 29 II 3 unter Mitteilung der Tagesordnung, 29 II 3 JAV / SBV ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31

15 Beschlussfähigkeit & Mehrheiten

16 Checkliste Beschlussfassung Rechtzeitige Einladung zur BR-Sitzung Tagesordnungspunkte wurden konkret benannt Jedes BR-Mitglied hatte die Möglichkeit, sich auf die Sitzung vorzubereiten (z.b. erforderliche Unterlagen) Einladung von Ersatzmitgliedern für verhinderte BRM Eingeladene Ersatzmitglieder haben Tagesordnung erhalten und konnten sich auf die Sitzung vorbereiten Sonstige Beteiligte (JAV / SBV) wurden eingeladen Aussprache über TOP, zu dem ein Beschluss gefasst werden soll, ist erfolgt Beschlusstext wurde konkret formuliert (negative Formulierungen vermeiden) Benötigte Stimmenmehrheit wurde geprüft Beschlussfähigkeit lag vor Es haben nur zur Abstimmung Berechtigte abgestimmt Stimmen wurden ausgezählt, Enthaltungen wurden den Nein-Stimmen zugeschlagen Das Ergebnis wurde verkündet Der Beschluss wurde mit Beschlusstext und Abstimmungsergebnis im Protokoll aufgenommen.

17 Protokoll, 34 BetrVG Ergebnisprotokoll Kurzprotokoll Verlaufsprotokoll (Empfehlung) Wortprotokoll TO-Punkt Wortlaut Beschlüsse Abstimmungsergebnis (z.b. mit einfacher Mehrheit ) (Mindestanforderung gem. 34 I BetrVG) TO-Punkt Sachliche Zusammenfassung wesentlicher Beiträge Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungs-ergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) TO-Punkt mit Thema Stichworte zum Sachverhalt Wichtigste Meinungsäußerungen, Zahlen, Fakten aus Diskussion Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) Arbeitsaufträge Genaue Benennung der Verantwortlichen und der Termine Wörtliche Wiedergabe des gesamten Sitzungsverlaufs mit allen Meinungsäußerungen usw. (z.b. durch Tonbandmitschnitt bzw. Steno-Mitschrift) Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer (auch Gäste) eigenhändig einzutragen hat ( 34 I 3 BetrVG) Unterzeichnung des Protokolls: Wer? BR-Vorsitzender oder bei Verhinderung & weiteres BR-Mitglied (!) Bedeutung: Verbindlicher Beweis für Abmachungen Aufträge Bewilligungen Kompetenzen BESCHLÜSSE Folgen: Protokoll ist jetzt eine Urkunde Änderung ist jetzt Straftat ( 267 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)

18 Aussetzung von Beschlüssen durch JAV / SBV, 35 / 66 BetrVG Voraussetzungen Folgen Weiteres Verfahren Beeinträchtigung wichtiger Interessen Jugendlicher / Azubis bzw. Schwerbehinderte durch BR-Beschluss (JAV: in Angelegenheiten, in denen ein besonderes TeilnahmeR der JAV vorliegt) Aussetzungs-Beschluss der JAV mit absoluter Mehrheit, (kann auch mündlich übermittelt werden); entfällt bei SBV BR-Beschluss wird (nur) für eine Woche, gerechnet ab der BRSitzung, in der er gefasst worden ist, ausgesetzt (Aussetzung ab Eingang Aussetzungsbeschluss bis zur Maximalfrist der 1 Woche). Verständigungsversuch, gegebenenfalls unter Beteiligung einer im Betrieb vertretener Gewerkschaft Erneute Beschlussfassung im BR Keine erneute Aussetzung, wenn BR-Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert wird Formulierungsbeispiel (JAV): Gem. 66 BetrVG stellt die JAV den Antrag, den Beschluss des BR zum Thema Ausbildungskonzept auszusetzen. Zur Begründung dieses Antrags weisen wir darauf hin, dass die mit dem Arbeitgeber verhandelte Regelung die besonderen Interessen der von uns vertretenen Arbeitnehmer in keiner Weise Berücksichtigt. Spezifische Qualifikationsmaßnahmen für diese Beschäftigten enthält das Konzept nicht, obwohl solche insbesondere in den Bereichen XY möglich und notwendig wären. Der BR wird aufgefordert, entsprechende Korrekturen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Abstimmungsergebnis: Alle JAVMitglieder stimmen für den Antrag.

19 Ablaufplan BR-Sitzung / Beschlussfassung Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR- Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste

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