Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II"

Transkript

1 Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Bürokraft als Protokollant/in im BR Bürokraft als Protokollant/in * Ab welcher BR-Größe die Hinzuziehung einer Schreibkraft zur Unterstützung des Schriftführers erforderlich ist, ist strittig. * Sinnvoll: Vereinbarung mit dem Arbeitgeber * Nicht unbedingt sinnvoll: Statt eigener Bürokraft Zugriff auf normale Bürokraft des Unternehmens (nur bei besonderem Vertrauensverhältnis überlegenswert) * Bürokraft kann an BR-Sitzung teilnehmen & Protokoll führen * hat kein Stimmrecht * Geheimhaltung: 79 BetrVG gilt für Bürokraft nicht! Verschwiegenheitspflicht aber aus Arbeitsvertrag (Treuepflicht)

3 Einladung zur BR-Sitzung (Zeitpunkt & Dauer) Einladung: Zeitpunkt & Dauer der Sitzung Sitzung nach Erforderlichkeit: Regelmäßige Sitzungen (z.b. in GO geregelt jeden 2. Montag, h): Einberufung aufgrund von 29 Abs. 3 BetrVG: Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bei Lage und Dauer Information AGeb (ohne TO) erforderlich Info AGeb nicht erforderlich Antrag ¼ der BR- Mitglieder Information AGeb (ohne TO) erforderlich Antrag AGeb Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bei Lage und Dauer Information AGeb erforderlich, da Teilnahmerecht nach 29 Abs. 4 BetrVG

4 Wichtige Elemente der Einladung Wichtige Elemente der Einladung Tagesordnung (konkrete Benennung der Themen) mitteilen (Übersicht: Ergänzung der Tagesordnung) Rechtzeitige Ladung BRM müssen ausreichend Zeit haben sich vorzubereiten. Meist reichen 3 Tage, gelegentlich auch kürzer. u.u. Fristen in Geschäftsordnung Arbeitgeber: Nur im Falle von 29 Abs. 3 oder bei Einladung Schwerbehindertenvertretung: 32 BetrVG Ladung von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung ordentlicher BRM (Übersicht: Vorübergehende Verhinderung) JAV: 67 BetrVG. Immer 1 JAV-Mitglied. U.U. gesamte JAV Teilnahmerecht anderer an der BR-Sitzung Im BR vertretene Gewerkschaft: 31 BetrVG, wenn ¼ der BRM einverstanden

5 Ergänzung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom , 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen

6 Ersatzmitglieder bei Verhinderungsfällen Ausgangspunkt: BRM teilt dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe seine Nichtteilnahme an einer Sitzung mit ( 29 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) (BRV muss nicht prüfen, ob die Umstände wirklich vorliegen) Tatsächliche Verhinderung Rechtliche Verhinderung BRM kann nicht kommen BRM darf zu einem bestimmten TOP nicht teilnehmen Unmittelbare eigene Betroffenheit, z.b. eigene Versetzung / Kündigung des BRM z.b. Krankheit, Urlaub etc. Nicht bei internen BR- Angelegenheiten, z.b. Wahl des Vorsitzenden, Ausschusses, Schulungsteilnahme, Freistellung, Abwahl als BR-Vorsitzender RA Urs Peter Janetz

7 Überblick: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (+) Erholungs- Urlaub (+) Teilnahme an BR- Schulung (+) Beschäftigungsverbot b. Schwangerschaft (+) bei allg. Beschäftigungsverbot (-) wenn sich Beschäftigungs-verbot nur auf bestimmte Tätigkeit bezieht Elternzeit (+) außer BRM arbeitet (in Teilzeit) weiter Entscheidet sich ein BRM trotz Verhinderung zur Sitzung zu kommen, ist dies zulässig. Das Stamm-Mitglied hat ein vorrangiges Teilnahmerecht vor dem Ersatzmitglied Verhinderung aus Privat-sphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Ange-höriger, Gerichtstermin BRM direkt persönlich betroffen (+), z.b. Beschlussfassun g über Kündigung / Versetzung des BRM (+), bei auswärtiger Tätigkeit d. BRM, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland, u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben / BRM sich bei Interessenkonflikt für berufliche Aufgaben entscheidet (Entscheidung des BRM!). i.d.r. hat der AGeb für Vertretung zu sorgen oder die Termine so einzurichten, dass die Sitzungsteilnahme möglich ist.

8 Bestimmung des Nachrückers, 25 I 1, II, BetrVG, 22, 15 WO) bei Personenwahl (Mehrheitswahl) Es rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied mit den nächstmeisten Stimmen nach bei Listenwahl (Verhältniswahl) Es rückt grundsätzlich das nächste nicht berücksichtigte Kandidat der Liste nach, von dem das verhinderte BRM stammt Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Dann rückt das Ersatzmitglied mit dem richtigen Geschlecht und den nächstmeisten Stimmen nach. Gibt es niemanden mehr vom Minderheitengeschlecht, verbleibt es beim Grundsatz Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Es rückt der nächste Kandidat der Liste mit dem richtigen Geschlecht der Liste nach. Gibt es auf der Liste niemanden mehr vom richtigen Geschlecht, kommt es u.u. zum Listensprung. Das Ersatzmitglied kommt dann von der nächsten nicht berücksichtigten Liste, auf der noch Kandidaten des richtigen Geschlechts sind. Gibt es niemanden des richtigen Geschlechts mehr, bleibt es beim Grundsatz. RA Urs Peter Janetz

9 Weitere Sitzungsteilnehmer Arbeitgeber Keine Pflicht zur Einladung, außer im Fall des 29 IV BetrVG Aber vorher zu verständigen, 30 S. 4 BetrVG Auf Antrag ¼ der BR- Mitglieder beratend, 31 BetrVG (im BR vertretene) Gewerkschaften SBV Immer beratendes Teilnahmerecht, 32 BetrVG Mitglied Sprecherausschuss ( 2 II 2 SprauG) Von Kdgg. betroffener AN ( 102 II 4 BetrVG) Auskunftsperson ( 80 II 3 BetrVG) Weitere Teilnehmer, z.b. JAV 1 JAVM beratend immer, 67 I BetrVG Komplette JAV bei 67 II 2, II BetrVG (u.u. StimmR) RA Urs Peter Janetz

10 Zwingender Inhalt des Protokolls, 34 BetrVG Wortlaut der Beschlüsse Angabe des Stimmenverhältnisses (z.b. Einstimmig Ja ; 4 Stimmen Ja, 3 Stimmen Nein ) Unterschrift BR-Vorsitzender und mind. ein weiteres BRM (z.b. Schriftführer) Anwesenheitsliste (als Anlage) Genehmigung des (letzten) Protokolls: Zulässig, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben!

11 Anwesenheitsliste Wann? Wer? Inhalt: Wie? Sinnvoll: zu Beginn jeder Sitzung Jeder Anwesende eigenhändig (!) Datum, Beginn & Ende Info über zeitweilige Abwesenheit Fester Bestandteil des Protokolls Info, warum BR-Mitglied nicht teilgenommen hat (bitte sehr sorgfältig!)

12 Protokollarten Ergebnisprotokoll (Beschlussprotokoll) Kurzprotokoll Verlaufsprotokoll Wortprotokoll TO-Punkt Wortlaut Beschlüsse Abstimmungsergebnis (Mindestanforderung gem. 34 BetrVG) TO-Punkt Sachliche Zusammenfassung wesentlicher Beiträge Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) TO-Punkt mit Thema Stichworte zum Sachverhalt Wichtigste Meinungsäußerungen, Zahlen, Fakten aus Diskussion Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) Arbeitsaufträge an Ausschüsse / BRM Genaue Benennung der Verantwortlichen und der Termine Wörtliche Wiedergabe des gesamten Sitzungsverlaufs mit allen Meinungsäußerungen usw. (durch Tonbandmitschnitt bzw. Steno-Mitschrift) Nicht zu empfehlen, das Protokoll dann sehr umfangreich und unübersichtlich; zudem hoher Zeitaufwand

13 Beschlussfassung / Mehrheiten (1) Ausgangspunkt: BR mit 9 Mitgliedern Beschlussfähigkeit, 33 II BetrVG (+), wenn an der Abstimmung teilnehmen mindestens: u.u. analoge Anwendung von 22 BetrVG* Einfache Mehrheit ( 33 I BetrVG) erreicht, wenn z.b. 5 BRM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: JA NEI Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit N erforderlich ist * wenn BR während der Beschussfristen (z.b. 102 BetrVG) beschlussunfähig ist und eine Auffüllung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, ist von verminderteter Anzahl auszugehen

14 Beschlussfassung / Mehrheiten (2) Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: 13 II Ziff. 3 BetrVG: Rücktritt des BR 36 BetrVG: Geschäftsordnung 27 II 2; 28 I 3 BetrVG: Aufgabenübertragung auf Ausschüsse Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 3/4 - Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: 28a I 1 BetrVG: Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen usw., z.b. 58 II; 107 III 1 BetrVG 27 I 5 BetrVG: Abberufung von BA-Mitgliedern 28 I 2 BetrVG: Abberufung von Ausschussmitgliedern Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! Einstimmigkeit (der Abstimmenden) 27 I 5 BetrVG: Abberufung von Mitgliedern gemeinsamer Ausschüsse Ergänzung der Tagesordnung

15 Exkurs: JAV Teilnahme an BR-Sitzung (allg.) Teilnahmerecht für 1 JAV-Vertreter an allen BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des BR handelt (kein Stimmrecht), 67 I 1 BetrVG Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht, immer das gleiche JAVM sein). Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) altersoder ausbildungsspezifische Themen, z.b.: * Anwendung JArbSchG * Berufsausbildung Jugendlicher * Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV * Errichtung Jugendsportplatz * Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Jugendliche * Urlaubsplan und dessen Abstimmung mit den Berufsschulferien Abstimmungsrecht der JAV, wenn über Angelegenheiten abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 II), d.h. (quantitativ) zahlenmäßig. Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten

16 Protokollierung der Beschlussfassung I) Beschlussfähigkeit, 33 Abs. 2 BetrVG Ist vor jeder Abstimmung zu prüfen. II) Antrag Ankündigung als TO-Punkt erforderlich Wortgenauer Vortrag durch BR-Vors. (Einbringung durch alle BRM möglich) Evtl. Diskussion und Änderung des Antragstextes. Anträge unmissverständlich formulieren, u.u. visualisieren (z.b. Flipchart) Wenn mehrere Anträge gleichzeitig gestellt werden: den am weitest gehende Antrag zuerst abstimmen (z.b. Widerspruch gegen Versetzung ist stärker als verstreichen lassen der Frist) III) Abstimmung Erforderliche Mehrheit prüfen Abstimmungsergebnis prüfen.

17 Voraussetzungen für einen wirksamen BR-Beschluss BRV hat alle BRM rechtzeitig & unter Mitteilung der Tagesordnung geladen Für verhinderte BRM wurde Ersatzmitglied geladen (aber nur für wirklich verhinderte!) Der BR ist beschlussfähig (mindestens die Hälfte der BRM ist anwesend bzw. durch Ersatzmitglieder ordnungsgemäß vertreten) und nimmt an der Abstimmung teil! Jeder Tagesordnungspunkt, der einen Beschluss erfordert, ist konkret auf der Tagesordnung benannt bzw. die Tagesordnung ist ordnungsgemäß ergänzt worden Die erforderliche Mehrheit wurde erreicht Mehrheit der anwesenden BRM = einfache Mehrheit Mehrheit der Mitglieder des BR oder ¾-Mehrheit, falls vom BetrVG gefordert... und natürlich wurde der Beschluss auf einer Sitzung gefasst und nicht im Umlaufverfahren etc....

18 Ablaufplan BR-Sitzung Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR- Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste

19 Unterzeichnung des Protokolls Wer? Bedeutung: verbindlicher Beweis für Folgen: BR-Vorsitzender oder Stellvertreter bei Verhinderung & weiteres BR- Mitglied (!) Abmachungen Aufträge Bewilligungen Protokoll ist jetzt eine Urkunde Änderung ist jetzt Straftat ( 267 StGB)* Bei nur 1 Unterschrift lehnen viele Gerichte das Protokoll als Beweismittel ab (Fälschungsgefahr) Kompetenzen BESCHLÜSSE * Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)

20 Einsichtsrecht Einsichtsrecht BR-Mitglieder ( 34 Abs. 3 BetrVG): Jederzeit Einsichtsrecht in die Unterlagen* des BR, aber kein Anspruch auf Überlassung bzw. Kopien (entsprechend auch Aufbewahrung!) Andere Sitzungsteilnehmer: - Arbeitgeber / Beauftragter der Gewerkschaft erhält für den Teil, an dem er teilgenommen hat, die Abschrift des entsprechenden Teils des Protokolls, ( 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG) - Übrige TN nicht, Ausnahme u.u. JAV, 70 Abs. 2 BetrVG Unterlagen des BR: * Sitzungsniederschriften, Listen, Berechnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungen etc. RA Urs Peter Janetz

21 Einwendungen gegen das Protokoll Einwendungen gegen das Protokoll, 34 Abs. 2 S. 2 BetrVG stehen jedermann zu, der an der Sitzung teilgenommen hat sind unverzüglich schriftlich beim BR- Vorsitzenden zu erheben BR-Vors. muss Einwendungen dem BR zu Kenntnis bringen & dem Protokoll beifügen Häufig gegen: Wiedergabe der Beschlüsse Stimmenmehrheiten Vollständigkeit der Anwesenheitsliste Protokollierung von Anträgen

22 Aufbewahrung des Protokolls Einsicht durch BR- Mitglieder 34 Abs. 3 EinsichtsR muss für alle BR- Mitglieder gewährleistet sein Abheften in Ordnern in verschließbaren Aktenschränken im BR-Büro Elektronisch ist zusätzlich sinnvoll Dauer sinnvoll: Definition in GO des BR Grundsatz: so lange, wie nötig (z.b. Geltungsdauer einer BV); Protokoll: mind. Amtszeit, ggf. länger

23 Formen der Betriebs- / Abteilungsversammlungen Voraussetzungen für die Durchführung Teilnehmer Zeitpunkt der Durchführung Versammlungsleitung Vorteile Themen Betriebsversammlung (Vollversammlung) Regelveranstaltung: 1 x pro Kalendervierteljahr, pro Halbjahr statt dessen je eine Abteilungsversammlung möglich Alle Arbeitnehmer des Betriebs. Nicht zur Betriebsversammlung gehörende Teilnehmer wie z.b. Arbeitgeber, Beauftragter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Sachverständige usw. Nach Ermessen des BR unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit. BR-Vorsitzende(r) Alle Arbeitnehmer werden in einer Veranstaltung zusammengefasst. Gleicher Infostand aller Arbeitnehmer. Pflichtthemen: Tätigkeitsbericht des BR Bericht des Arbeitgebers einmal pro Jahr. Wahlthemen: Fragen, die die AN oder den Betrieb unmittelbar betreffen. Nach Ermessen BR. Teilversammlung Wenn wegen der Eigenart des Betriebs (z. B. Mehrschichtbetrieb, unzureichende Räumlichkeiten im Betrieb und außerhalb) eine Vollversammlung nicht möglich. Teilbereiche der Belegschaft, jedoch nicht für gleichartige Arbeitnehmer (z.b. Arbeiter und Angestellte getrennt) zulässig. Nicht zur Betriebsvers. gehörende Teilnehmer: Wie Vollversammlung Wie Vollversammlung. Im engen zeitlichen Zusammenhang durchzuführen. BR-Vorsitzende(r) Alle können teilnehmen. Höhere Beteiligungen und sachlichere Diskussion als im großen Gremium. Wie Vollversammlung. Abteilungsversammlung Für räumlich oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile vorgeschrieben, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Mehrere Betriebsteile können zu einer Abteilungsversammlung zusammengefasst werden. Arbeitnehmer dieser Betriebsteile. Nicht zur Betriebsversammlung gehörende Teilnehmer: Wie Vollversammlung Wie Vollversammlung. Möglichst zeitgleich durchzuführen. Soll von einem BR-Mitglied geleitet werden, das dem Betriebsteil angehört. Behandlung von spezifischen Problemen der Abteilungen. Kleiner Kreis und damit größere Beteiligung an Diskussionen zu erwarten. Wie Vollversammlung.

24 Wichtige Inhalte eines Versammlungsprotokolls Wichtige Inhalte eines Versammlungsprotokolls Tagesordnungspunkte Beginn & Ende der Versammlung Teilnehmer, die nicht zur BV gehören (z.b. Gewerkschaftsfunktionär, Vertreter Arbeitgeberseite etc.) Neue Informationen und Zusagen des Arbeitgebers Fragen, Vorschläge, Beschwerden und Kritik aus der Belegschaft Anträge und Beschlüsse der Betriebsversammlung Was bereits schriftlich vorliegt (z.b. Redebeiträge), muss nicht gesondert protokolliert werden

Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II

Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Bürokraft als Protokollant/in im BR Bürokraft als Protokollant/in

Mehr

Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen

Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Normen der Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Betriebliche

Mehr

Willkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat

Willkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat Willkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Bestellung des Schriftführers im BR Verantwortlicher Schriftführer = ein

Mehr

Belegschaftsinteresse & Betriebswohl

Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes BR-Mitglied hat ein demokratisch legitimiertes Mandat für die gesamte Amtszeit Dieses muss eigenverantwortlich ausgeübt werden z.b. unmittelbarere Fortbildungsanspruch

Mehr

Willkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1

Willkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1 Willkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Belegschaftsinteresse & Betriebswohl Jedes gewählte BR-Mitglied hat ein demokratisch

Mehr

Stellung des JAV-Vorsitzenden

Stellung des JAV-Vorsitzenden Stellung des n Versammlung leiten, 71 Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65

Mehr

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht 29 Einberufung der Sitzungen 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

Mehr

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Mehr

Ziel & Zweck des BetrVG. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte. BR als Interessenvertreter

Ziel & Zweck des BetrVG. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte. BR als Interessenvertreter Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen Position, um seine berechtigten Interessen durchsetzen zu können. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit

Mehr

Willkommen beim ifb-seminar Aktuelle Rechtsprechung 11/2018

Willkommen beim ifb-seminar Aktuelle Rechtsprechung 11/2018 Willkommen beim ifb-seminar Aktuelle Rechtsprechung 11/2018 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Stellung des BR-Mitglieds Jedes gewählte BR-Mitglied hat ein demokratisch

Mehr

Die Geschäftsordnung wurde beschlossen, um die in den BetrVG enthaltenen Bestimmungen auszugestalten, klarzustellen und zu ergänzen.

Die Geschäftsordnung wurde beschlossen, um die in den BetrVG enthaltenen Bestimmungen auszugestalten, klarzustellen und zu ergänzen. Der Betriebsrat der Firma Muster GmbH hat in seiner Betriebsratssitzung am... nach 36 BetrVG mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen: 1 Zweck Die Geschäftsordnung

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit

Mehr

Die Betriebsratssitzung. BR Info Tagung 6. Oktober 2010 Wolf /Späte

Die Betriebsratssitzung. BR Info Tagung 6. Oktober 2010 Wolf /Späte Die Betriebsratssitzung BR Info Tagung 6. Oktober 2010 Wolf /Späte Einberufung der Sitzung Vorsitzender lädt ein Zeitpunkt der Sitzung Beantragung durch ¼ des BR od. AG 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Mehr

Die Konstituierung des Betriebsrats

Die Konstituierung des Betriebsrats Die Konstituierung des Betriebsrats Einberufung zur ersten Sitzung des neugewählten Betriebsrats 15 Leitung der konstituierenden Sitzung 16 Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters

Mehr

Geschäftsordnung für den örtlichen Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten

Geschäftsordnung für den örtlichen Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten Geschäftsordnung für den örtlichen Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten Der örtliche Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten hat in seiner Sitzung am 01.02.2011 diese Geschäftsordnung

Mehr

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH / Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Warum (Betriebs-)Ausschüsse?

Warum (Betriebs-)Ausschüsse? Warum (Betriebs-)Ausschüsse? ZIEL: Erleichterung der Geschäftsführung des BR Durch Entlastung des BR-Gremiums Vorteile: (Betriebs)Ausschuss Jeder Einzelne hat weniger zu tun, da Arbeiten an den Ausschuss

Mehr

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft. 1 Hochschule Bochum Personalrat Technik und Verwaltung Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2012 Der Personalrat Technik und Verwaltung der

Mehr

Betriebsverfassungsrecht Teil I

Betriebsverfassungsrecht Teil I Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Betriebsverfassungsrecht Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Formatvorlage des Betriebsverfassungsrecht

Mehr

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Nottuln bilden die SPD-Fraktion, sie haben volles Stimmrecht.

Mehr

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

Mehr

Vom schwierigen Chef zur guten Führungskultur

Vom schwierigen Chef zur guten Führungskultur Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Vom schwierigen Chef zur guten Führungskultur Ihr Referent für den juristischen Teil: Urs Peter Janetz Fachanwalt

Mehr

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung Brief zur Betriebsratswahl Konstituierende Sitzung 1 Was bedeutet konstituierende Sitzung? Ein neugewählter Betriebsrat wird erst handlungsfähig, kann also erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen und einfordern,

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN vom 7. Mai 1992 (DAB 7/92, BN 132), zuletzt geändert am 23. November 2017 (DAB 2/2018, S. 29, Regionalteil Niedersachsen) 1

Mehr

Umlegungsausschuss 62.70

Umlegungsausschuss 62.70 G e s c h ä f t s o r d n u n g 1 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss (UA) entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen

Mehr

Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I

Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Willkommen beim ifb-seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Kapitel 1 Einführung Kapitel 2 1.1 Umgang mit der Gesetzessammlung 1.2

Mehr

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Geschäftsordnung für die Ausschüsse

Mehr

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.

Mehr

Zusammensetzung und Leitung

Zusammensetzung und Leitung Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung

Mehr

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden 1 Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung und Aufgaben des Kommunalen Nationalparkausschusses ergeben

Mehr

Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht?

Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht? Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? 8 Wer ist der Arbeitgeber? 9 Vertragsarbeitgeber 9 Betriebsarbeitgeber 9 Wer ist Arbeitgeber im Gemeinschaftsbetrieb? 9 Darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat Weisungen geben?

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule

Mehr

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 15

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort................................. 11 Abkürzungsverzeichnis....................... 13 Literaturverzeichnis......................... 15 Kapitel 1. Spielregeln im Arbeitsrecht...

Mehr

1 Vorsitz im Verwaltungsrat

1 Vorsitz im Verwaltungsrat Studentenwerk Anstalt des öffentlichen Rechts Max-Horkheimer-Straße 15 (Studentenhaus) 42119 Wuppertal Der Geschäftsführer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des -s Wuppertal - Studentenwerk - Anstalt

Mehr

Mustergeschäftsordnung

Mustergeschäftsordnung Mustergeschäftsordnung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt/Gemeinde... Grundlage für die Tätigkeit ist die für den Seniorenbeirat am... erlassene Satzung. Aufgrund des 6 hat sich der Seniorenbeirat

Mehr

Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I

Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Willkommen beim ifb-seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen

Mehr

Der Betriebsrat der Musterfirma hat nach 36 BetrVG in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx diese Geschäftsordnung beschlossen.

Der Betriebsrat der Musterfirma hat nach 36 BetrVG in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx diese Geschäftsordnung beschlossen. Geschäftsordnung für den Betriebsrat Der Betriebsrat der Musterfirma hat nach 36 BetrVG in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx diese Geschäftsordnung beschlossen. 1 Geltungsdauer Diese Geschäftsordnung gilt

Mehr

(Zuletzt geändert in der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 in Berlin.)

(Zuletzt geändert in der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 in Berlin.) Geschäftsordnung für die Hauptversammlung, andere Mitgliederversammlungen, die Fachausschüsse, die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften und die Arbeitsausschüsse im Börsenverein des Deutschen Buchhandels

Mehr

Geschäftsordnung des Personalrats

Geschäftsordnung des Personalrats Geschäftsordnung des Personalrats Der Personalrat der Großen Kreisstadt Nagold setzt sich aus einem Vertreter der Beamten und acht Vertretern der Beschäftigen zusammen. Aus diesem Kreis bildet sich der

Mehr

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund des 8 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v.

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v. Geschäftsordnung des TSV Oberndorf 1924 e.v. 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit 1. Der TSV Oberndorf 1924 e.v. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen

Mehr

Geschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau

Geschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau Geschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau Inhalt 1 - Grundverständnis... 1 2 - Zusammensetzung der Trägerversammlung... 1 3 - Vorsitz der Trägerversammlung...

Mehr

51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ)

51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ) Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugendhilfe- und Jugendangelegenheiten (AJJ) vom 19. Juli 1996 i.d.f. vom 17.12.2004 Inhaltsverzeichnis: 1 Tagesordnung 2 2 Einladung zur Sitzung 2 3 Sitzungsverlauf

Mehr

Betriebsverfassungsrecht Teil I

Betriebsverfassungsrecht Teil I Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Betriebsverfassungsrecht Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Formatvorlage Meine Rolle

Mehr

Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen. Der Grundsatz in 1 bleibt hiervon unberührt:

Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen. Der Grundsatz in 1 bleibt hiervon unberührt: Geschäftsordnung für den Vorstand des Förderverein Kita Calden Naseweis e.v. Präambel Diese Geschäftsordnung nach 16 der Satzung ist die Richtlinie für den Vorstand nach 12 der Satzung. Sie regelt die

Mehr

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;

Mehr

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: Geschäftsordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 1 Beschlussfähigkeit 11 Redezeit 2 Beschlüsse 12 Vertraulichkeit 3 Abstimmung 13 Fristenberechnung

Mehr

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Präambel Die Geschäftsordnung des STP Swim Team Pattensen e.v. regelt die Grundbestimmungen

Mehr

Protokollführung für Betriebsräte

Protokollführung für Betriebsräte Brigitte Graf Ihr Whitepaper zum Thema: Protokollführung für Betriebsräte Rechts- und stilsicher die Betriebsratssitzung protokollieren Verlag Dashöfer GmbH Fachinformationen Business-Seminare Online-Medien

Mehr

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben Satzung der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben (1) Die LaKoG ist der Zusammenschluss der Gleichstellungsbeauftragten der in 1 Abs.

Mehr

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 1 Geltungsbereich 1.1 Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und Abteilungen,

Mehr

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme

Mehr

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Gültig ab: 01.04.2017 029.4 I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen 1 Aufgaben

Mehr

Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen in der Verwaltungsratssitzung vom

Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen in der Verwaltungsratssitzung vom Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Erdweg 1 a, 50769 Köln-Worringen Tel. : 0221/97844-0, Fax: 0221/97844-20, Mail: sgworringen@t-online.de Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen

Mehr

Geschäftsordnung der Mitarbeitervertretung (MAV)

Geschäftsordnung der Mitarbeitervertretung (MAV) Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 3. März 2017 Geschäftsordnung

Mehr

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG Hochschulkollegium - Geschäftsordnung beschlossen am 20.10.2015 1 Zusammensetzung An jeder Pädagogischen Hochschule ist ein Hochschulkollegium einzurichten.

Mehr

Satzung Dorfladen Appenheim w.v.

Satzung Dorfladen Appenheim w.v. Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins

Mehr

Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v

Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG Bezug: Bek. d. MI v. 24.03.2009 (Nds. MBL. S. 523) Bek. des MI v. 16.11.2016 35.22 41576-10-13 In der Anlage wird die Geschäftsordnung

Mehr

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock vom 07.02.2005 Inhaltsübersicht 1 Gewählte Mitglieder 2 Vorsitz 3 Beratende Teilnehmer 4

Mehr

Geschäftsordnung für die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz vom 18. Februar Präambel

Geschäftsordnung für die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz vom 18. Februar Präambel Geschäftsordnung für die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz vom 18. Februar 2008 Präambel Die GWK verfolgt das Ziel, alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Forschungsförderung, der wissenschafts-

Mehr

Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.v. 1 Allgemeines

Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.v. 1 Allgemeines 1 Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.v. 1 Allgemeines 1. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, den Geschäftsverlauf

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier vom 03. Februar 2010 Aufgrund des 27 Abs. 3 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier vom 19.01.1987

Mehr

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung 16.09.2013 Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen 17.09.2013 (c) RA Koll 2012 1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 17.09.2013

Mehr

3. Organisation der Betriebsverfassung

3. Organisation der Betriebsverfassung 1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss

Mehr

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt Zur Durchführung der Aufgaben nach 70 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000

Mehr

dem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni 2016.

dem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni 2016. 1 Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016 Der Personalrat Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum hat in seiner 1. ordentlichen Sitzung

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäftsordnung des Elternbeirates Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die

Mehr

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom ) Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom 26.04.2005) 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung, Stellvertretung 4 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,

Mehr

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v.

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v. Geschäftsordnung der Abteilung Fußball der DJK St. Katharinen 1927 e.v. 1 Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die internen Angelegenheiten der Abteilung Fußball der DJK St.

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss

Mehr

Geschäfts- und Wahlordnung für die Mitwirkungsgremien der Freiherr-vom-Stein-Schule, Gymnasium Rösrath

Geschäfts- und Wahlordnung für die Mitwirkungsgremien der Freiherr-vom-Stein-Schule, Gymnasium Rösrath Geschäfts- und Wahlordnung für die Mitwirkungsgremien der Freiherr-vom-Stein-Schule, Gymnasium Rösrath Grundsätze (1) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrerschaft und die Eltern unserer Schule wirken

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................

Mehr

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -.

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -. - XI.1. - XI. Sitzungsordnung Allgemein Die Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Rödental sieht vor, dass die offiziellen Mitgliederversammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe (Präsidium, erweiterter

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) Gemäß Beschluss des 60. Ständigen Ausschusses vom 25./26.

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebsversammlung. 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen

Inhaltsübersicht. Betriebsversammlung. 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen Betriebsversammlung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Teilversammlungen 1.2 Abteilungsversammlungen 2. Zahl der Betriebsversammlungen 2.1 Ordentliche Betriebsversammlungen 2.2 Weitere Betriebsversammlung

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Geschäftsordnung des Stiftungsrates der

Geschäftsordnung des Stiftungsrates der Geschäftsordnung des Stiftungsrates der Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Seite 2 2 Einberufung der Sitzung Seite 2 3 Sitzungsleitung und Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen Seite 2 4 Verfahren

Mehr

Die Betriebsversammlung 1/

Die Betriebsversammlung 1/ Die Betriebsversammlung 1/22.10.2014 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Geregelt in ArbVG 41bis 49 Gesamtheit der ArbeitnehmerInnen des Betriebes. >5ArbeiterInnen - Gruppenversammlung ersamml

Mehr

Die Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung Die Betriebsversammlung 1/19.11.2011 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung 2/19.11.2011 Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der ArbeitnehmerInnen des Betriebes. Sind in einem Betrieb

Mehr

Geschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5

Geschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im verfassten Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart, DiAG-MAV Die Mitgliederversammlung (MV)

Mehr

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 2010/Nr. 49 vom 2. Juli 2010 138. Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen

Mehr

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg.

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg. Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg Geschäftsordnung 1 1 Name und Zusammensetzung 1. Der Name ist Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg", kurz Die GRÜNEN im Rat

Mehr

Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission vom 25. Mai 2009

Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission vom 25. Mai 2009 Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission vom 25. Mai 2009 Auf Grund des 16 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 2. Oktober 2017 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee

Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee Geschäftsordnung Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich aufgrund 6 Abs. 1 der Satzung für die Kinder- und Jugendvertretung beim Markt Murnau

Mehr

Muster/Vorlage: Niederschrift zur Betriebsratssitzung (Beispiel 1)

Muster/Vorlage: Niederschrift zur Betriebsratssitzung (Beispiel 1) Muster/Vorlage: Niederschrift zur Betriebsratssitzung (Beispiel 1) Der Betriebsrat der Firma. Ort, Datum Niederschrift zur Betriebsratssitzung vom. Beginn., Ende.., 1. Eröffnung und Beginn der Sitzung

Mehr

Turnverein Einigkeit 07/52 Waltrop e.v.

Turnverein Einigkeit 07/52 Waltrop e.v. Turnverein Einigkeit 07/52 Waltrop e.v. Geschäftssordnung Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach 10 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands.

Mehr