Allgemeine Geschäftsbedingungen. CSURGAI IT-Consulting Thomas Csurgai Fuchsenzeile 8/ Wien UID: ATU

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen CSURGAI IT-Consulting Thomas Csurgai Fuchsenzeile 8/ Wien UID: ATU für Verkauf von Hardware, Standardsoftware und die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen Stand: Juli Allgemeines Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Service-Dienstleistungen Angebot und Kostenvoranschlag Lieferung Abnahme Software-Rechte Preise Zahlung Eigentumsrecht Mahn- und Inkassospesen Gewährleistung und Garantie Zurückbehaltungsrecht Aufrechnung Höhere Gewalt Datenschutz und Adressenänderung Gerichtsstand und anwendbares Recht Salvatorische Klausel Schlussbestimmungen... 7 Seite 1 von 7

2 1. Allgemeines 1.1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. 2. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Service-Dienstleistungen 2.1. Nachfolgende Bestimmungen gelten nur für den Fall, dass zum Leistungsgegenstand auch die Erbringung von Wartungs- oder Servicedienstleistungen gehören. Die allgemeinen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß Art und Umfang der Leistung Bei vereinbarter pauschaler Vergütung verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit die Betriebsbereitschaft der im Vertrag spezifizierten Hardware aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen. Hierzu erbringt er im vereinbarten Umfang Instandsetzungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten. Voraussetzung zur Leistungsverpflichtung ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Hardware entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen Bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang Instandsetzungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten für die im Vertrag spezifizierte Hardware zu erbringen und deren Betriebsbereitschaft wiederherzustellen Die Leistung ist beim Auftraggeber zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Instandsetzung ist die Feststellbarkeit der vom Auftraggeber gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer oder deren Reproduzierbarkeit Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, personenbezogene Daten vor Beginn von Serviceleistungen so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Zugriff des Auftragnehmers hierauf nicht möglich ist bzw. für ausreichende Sicherungs-Backups zu sorgen, um Datenverluste bei der Erbringung der Serviceleistungen zu verhindern Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für den Auftragnehmer unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers Eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Produkte sowie eine Beseitigung sämtlicher Störungen während der Wartungsdauer werden ausdrücklich wegbedungen Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs gekündigt werden Leistungsvoraussetzungen Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Auftragnehmer nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet Der Auftraggeber ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von Geräten nicht berechtigt. Geplante Veränderungen der Geräte sind dem Auftragnehmer schriftlich vorher anzukündigen. Nachteile, die sich aus Änderungen oder Erweiterungen ergeben, die nicht vom Auftragnehmer oder in Abstimmung mit ihm vorgenommen wurden, insbesondere Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, trägt der Auftraggeber Leistungsort und-zeit Beeinflusst die Umsetzung von Wartungsgeräten den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ihre Zustimmung zur Umsetzung der Geräte an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort von der Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung abhängig zu machen oder den Wartungsvertrag fristlos zu kündigen. Seite 2 von 7

3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen regelmäßig während der üblichen Geschäftszeiten (z. Zt. werktags Montag bis Donnerstag 9:00 17:00, Freitag 9:00-14:00). Erforderliche Termine werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt Störungsbehebung Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftretende Fehler, den Ablauf von Systemausfällen, Geräteausfälle und/oder sonstige Probleme (kurz: Störungen ) so genau wie möglich zu beschreiben. Der Auftragnehmer beseitigt gemeldete Störungen innerhalb angemessener Frist. Unterbleibt eine für den Auftragnehmer nachvollziehbare Beschreibung, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen Der Auftragnehmer ist generell berechtigt, dem Auftraggeber eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. 3. Angebot und Kostenvoranschlag 3.1. Im Rahmen von unverbindlichen Bestellanfragen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über Produkte, Dienst- oder Wartungsleistungen zu Aufgabenstellungen, die der Auftraggeber konkret beschreibt Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Auswahlverantwortung für Produkte, Dienst- oder Wartungsleistungen und ist für die Auswahl und den Gebrauch der Produkte sowie für die damit erzielten Resultate selbst verantwortlich Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Bei verbindlichen Angeboten beträgt die Annahmefrist 30 Tage ab Angebotsdatum Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Auftragnehmer auch nach der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber vor. 4. Lieferung 4.1. In Angeboten des Auftragnehmers bzw. Verträgen genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer schriftlich explizit als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen Die Lieferung von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und dergleichen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Übergang von Gefahr und Zufall erfolgt mit Abgang der Lieferung ab Lager auch dann, wenn der Transport durch den Auftragnehmer organisiert und durchgeführt wird Transport- und sonstige Versicherungen erfolgen nur auf Bestellung des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt Beanstandungen aus Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich bei Empfang der Ware dem Transportunternehmen und dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis zu bringen Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen resultieren, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu verrechnen Behördliche oder sonstige Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen dem Auftragnehmer ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein. Dazu zählen insbesondere Fälle der höheren Gewalt, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, sowie Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Seite 3 von 7

4 5. Abnahme 5.1. Der Auftragnehmer kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Hierzu gehören: - in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Leistungen - in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile - in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten 5.2. Der Auftraggeber wird jede Abnahme (auch Teilabnahme) der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen Die Abnahmefrist beträgt längstens 14 Kalendertage und beginnt, sobald der Auftragnehmer die geschuldete Leistung dem Auftraggeber zur Abnahme (oder Teilabnahme) bereitstellt. Falls der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist schriftlich keine wesentlichen Mängel gerügt hat, gilt die Leistung als abgenommen. Sobald der Auftraggeber die Leistungen in irgendeiner Weise produktiv einsetzt, gelten diese als abgenommen. Sollten sich während des Abnahmeverfahrens nicht unwesentliche Mängel herausstellen, hat der Auftraggeber hierüber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, diese Mängel noch vor Abschluss des Abnahmeverfahrens zu beseitigen. 6. Software-Rechte 6.1. Software-Produkte von Drittunternehmen ( Fremdsoftware bzw. Standardsoftware ) werden vom Auftragnehmer ausschließlich auf Basis und zu den Bedingungen eines zwischen dem Drittunternehmen und dem Auftraggeber gesondert abzuschließenden Software- Nutzungsvertrags ( Lizenzvertrag ) abgeschlossen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Lizenzbedingungen des Drittunternehmens vorlegen. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Kunden keine Gewähr oder Haftung für Ansprüche, die sich aus dem Inhalt des zwischen dem Drittunternehmen und dem Kunden abgeschlossen Software-Nutzungsvertrags ergeben Der Auftraggeber unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat Sofern nichts anderes vereinbart oder sich aus dem Lizenzvertrag Dritter ergibt, erhält der Auftraggeber das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten Ohne Einverständnis des jeweiligen Lizenzgebers ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des 40d Urheberrechtsgesetz insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu ändern oder Dritten zugänglich zu machen. Der Zugang zur Software über Onlinedienste und Application Service Providing (ASP) ist auch innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers unzulässig. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung Der Auftraggeber anerkennt die gelieferte Software entsprechend den Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers als urheberrechtlich geschützt an. Mit Ausnahme der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei deren Lizenzgeber Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 7. Preise 7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer Sofern nicht anders angegeben enthalten die genannten Preise keine Transport-, Versicherungs-, Installations-, Aufstellungs-, Wartungs- und Einschulungskosten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. 8. Zahlung 8.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung Zahlungen sind prompt nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog Eine verspätete Zahlung ist mit sieben Prozent (7%) über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung geltenden Basissatz der europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unberührt. Bei Seite 4 von 7

5 Teilzahlungsvereinbahrungen ist der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung zweier Raten berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen Bei Aufträgen die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. 9. Eigentumsrecht 9.1. Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine etwaige Ersatzlieferung Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht und wird diesen sofort verständigen Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar. 10. Mahn- und Inkassospesen Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10,- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen. 11. Gewährleistung und Garantie Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsprodukte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht mit Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern, behaftet sind. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte übernimmt der Auftragnehmer nicht Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produktfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten Mängel sind bei sonstigem Verfall sämtlicher Gewährleistungsrechte spätestens 14 Tage nach Erkennbarkeit zu rügen. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu vermitteln Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: - betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß. - unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Eigenwartung und fahrlässiges Verhalten des Kunden - Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Verbrauchsmaterial Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Seite 5 von 7

6 11.7. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt der Auftragnehmer etwaige weitergehende Garantieund Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Der Auftraggeber muss in jedem Fall beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung eines Zulieferers, beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die der Auftragnehmer gegen den Zulieferer zustehen. Sofern der Zulieferer die Gewährleistung verweigert oder für den Auftraggeber unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Gewährleistung nicht in der Lage ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmung 9.9 gegen den Auftragnehmer. Die Gewährleistungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Falls der Auftragnehmer Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder - im Falle von wesentlichen den Gebrauch hindernder Mängel die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen des Auftragnehmers berechnet Die Möglichkeit des Regressrechts gemäß 933b ABGB nach Ablauf der vertraglich eingeräumten Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen. 12. Haftung und Schadenersatz Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubten Handlungen, Verzug und Leistungsstörungen sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann Die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, weiterführende Schäden aus Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, Datenverlust und dergleichen ist jedenfalls ausgeschlossen Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe des Auftragnehmers, seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab dem schadenverursachenden Ereignis. 13. Zurückbehaltungsrecht Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist der Anspruch des Auftragnehmers auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet ausreichend Sicherheit. 14. Aufrechnung Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen. 15. Höhere Gewalt Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten ebenfalls als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. 16. Datenschutz und Adressenänderung Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Seite 6 von 7

7 16.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggeber erhält Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den Auftragnehmer ist vom Auftraggeber sicherzustellen Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des Auftragnehmers gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen Mit Abschluss des Vertrages erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, dass notwendige Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen. 17. Gerichtsstand und anwendbares Recht Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, jedoch wird die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen. 18. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 19. Übertragung von Rechten und Pflichten Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag kann der Auftragnehmer vollinhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an firmenverbundene Unternehmen im Sinne des 15 AktG weitergeben. Der Auftraggeber wird dann entsprechend verständigt. 20. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird. Seite 7 von 7

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