C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit
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- Louisa Lorentz
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1 C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Eingruppierung von Sachbearbeitern in Führerscheinstellen (Fahrerlaubnisbehörden) Verfasser: Berthold-Edwin Anger Willi Müller In diesem Beitrag befassen wir uns mit der Bewertung der Sachbearbeiterstellen im Fahrerlaubniswesen. Anlaß hierzu gaben die europaweite Angleichung des Fahrerlaubnisrechts, die mit der seit geltenden neuen Fahrerlaubnisverordnung (FEV) umgesetzt wurde, mit der die Anforderungen an die Sachbearbeiter allgemein nicht unerheblich gestiegen sind, und die vielen daraufhin an uns gerichteten Fragen bezüglich der tariflichen Auswirkungen. In unseren Geschäftsberichten 1996, S. 34 ff., und 2000, S. 66 ff., hatten wir uns mit der Personalbemessung in Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen und in Führerscheinstellen befaßt. Auf die tarifliche Bewertung der Stellen der Sachbearbeiter in Zulassungsstellen sind wir in unseren BKPV-Mitteilungen 2/1999 RdNr. 14 eingegangen. Aufgrund des Ergebnisses unserer damaligen Erhebungen und Zählungen kamen wir zu der Auffassung, daß die Sachbearbeiter der Zulassungsstellen - mit der geschilderten grundsätzlichen Allzuständigkeit - im tariflichen Sinne Fachkenntnisse einzusetzen haben, die qualitativ als gründlich und ihrem Umfang nach insgesamt bereits als vielseitig zu bezeichnen sind. Daraus folgte eine tarifliche Bewertung mit VergGr. VII Fallgr. 1 b. Früher waren wir davon ausgegangen, daß sich die von einem Sachbearbeiter im Schalterdienst der Zulassungsstelle einzusetzenden gründlichen (näheren) Fachkenntnisse auch bei zusammenfassender Betrachtung gemäß 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT auf ein eng abgegrenztes Teilgebiet bzw. Wissensgebiet im Sinne der tariflichen Begriffsdefinition und der Arbeitsrechtsprechung beschränken und somit den Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse in VergGr. VII Fallgr. 1 b (bzw. VI b Fallgr. 1 b nach sechsjähriger Bewährung) noch nicht erfüllen. Bei den Führerscheinsachbearbeitern bejahten wir schon bisher regelmäßig die Notwendigkeit des Einsatzes gründlicher Fachkenntnisse in vielseitigem Umfang und somit die VergGr. VII Fallgr. 1 b. Die Umstellung des Fahrerlaubnisrechts hat, wie sich heute eindeutig feststellen läßt, für die Sachbearbeiter in zweifacher Hinsicht höhere Anforderungen gebracht. Zum einen haben sich die Zahl der anzuwendenden Vorschriften und das daraus resultierende Fachwissen deutlich erhöht. Zum anderen ist die Sachbearbeitung zu einem erheblichen Teil - qualitativ - anspruchsvoller geworden. a) Unsere Erhebungen und Zählungen ergaben, daß der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse nunmehr eindeutig erfüllt wird und bisher etwa vorhandene Zweifel hinsichtlich 18 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2002
2 der tariflichen Vielseitigkeit nicht mehr möglich sind, daß andererseits aber umfassende Fachkenntnisse in der tariflich vorausgesetzten Breite nicht vorliegen. Fachkenntnisse sind nach der Interpretation der Tarifpartner Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Wie sich aus dem Zusatz usw. ergibt, können sich diese Kenntnisse auch auf die etwa notwendige Kenntnis von - normierten oder nicht normierten - Ablaufregelungen und Verfahrensabläufen oder auch auf irgendwelche sonstigen Fachkenntnisse außerhalb der Fachkenntnisse im eigentlichen Verwaltungsbereich 1 beziehen (z.b. Gesprächsführung, Umgangsformen, psychologisches Einfühlungsvermögen, Organisationstalent). Fachkenntnisse sind solche, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Zu den Fachkenntnissen im tariflichen Sinne rechnet auch Erfahrungswissen. 2 Bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, sowie Allgemeinwissen sind allerdings nicht als Fachkenntnisse anzusehen. 3 Ein Arbeitsvorgang, bei dem Fachkenntnisse nicht einzusetzen sind (VergGr. VIII Fallgr. 1 a), darf aus Rechtsgründen mit einem Arbeitsvorgang, der Fachkenntnisse erfordert, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. 4 Gründliche Fachkenntnisse im Sinne des Tarifmerkmals haben ein qualitatives und ein quantitatives Element. 5 Qualitativ müssen die gründlichen Fachkenntnisse nach der tariflichen Klammerbemerkung zur VergGr. VII Fallgr. 1 a nähere Kenntnisse sein. Nach der Rechtsprechung des LAG Bayern 6 soll der Angestellte aufgrund der näheren Kenntnisse in der Lage sein, in seinem Aufgabengebiet ordnungsgemäß zu arbeiten. Dies ist anzunehmen, wenn er den Normalfall (der untersten Wertigkeitsstufe, in der erstmals Fachkenntnisse verlangt werden) in seiner verschiedenen Abwandlung sachlich richtig bearbeiten kann. Die Fachkenntnisse müssen in dem Sinne nähere sein, daß sich der Angestellte jederzeit auf sie stützen und verlassen kann. Lediglich oberflächliche Kenntnisse reichen somit nicht aus. 7 Jedoch kann bereits eine wenig schwierige Auswertung gründliche Fachkenntnisse (nämlich nähere Kenntnisse der betreffenden Vorschriften oder der sonstigen Regelungen) erfordern. Quantitativ genügt es, wenn sich die gründlichen (näheren) Fachkenntnisse auf ein eng abgegrenztes Teilgebiet bzw. Wissensgebiet beschränken. Ein ganz unerhebliches Maß an Fachkenntnissen reicht aber nicht aus. 8 Die Erfüllung der quantitativen BAG, Urteile vom , vom und vom , AP Nrn. 78, 109 und 126 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteile vom , AP Nr. 87 zu 3 TO.A, und vom , AP Nr. 94 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom , AP Nr. 94 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom , AP Nr. 65 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom , AP Nr. 78 zu 22, 23 BAT 1975 siehe insbesondere Urteil vom Sa 887/61 - siehe Fußnote 5 siehe Fußnote 5 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
3 Anforderungen kann sich aus der zusammenfassenden Betrachtung (gemäß 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) der bei der Erledigung der Tätigkeit in Frage kommenden Fachkenntnisse ergeben. 9 Vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen (im quantitativen Sinne) eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dabei ist nicht jeweils nur auf den einzelnen Arbeitsvorgang, sondern auf deren Summe abzustellen; die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse kann nämlich in der Regel erst bei einer Gesamtbetrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. 10 Das Gebiet, auf dem nähere Kenntnisse von Vorschriften usw. im obigen Sinne tatsächlich einzusetzen sind, darf nicht mehr eng abgegrenzt bzw. eng bemessen sein. Es muß vielmehr eine gewisse Breite aufweisen und so gestaltet sein, daß es nach seinem Umfang vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die Vielseitigkeit kann sich auf die Mannigfaltigkeit und Unterschiedlichkeit des einzusetzenden Fach- bzw. Erfahrungswissens beziehen. 11 Da der Begriff vielseitig (nur) quantitativ aufzufassen ist, 12 ist für sein Vorliegen die Menge der anzuwendenden Bestimmungen bzw. Regelungen einschließlich des Erfahrungswissens maßgebend. Auf die Zahl der Rechts- bzw. Fachgebiete, in denen der Angestellte Fachkenntnisse einzusetzen hat, kommt es dabei nicht an, sondern - wie erwähnt - auf den Umfang der insgesamt benötigten Fachkenntnisse. 13 Das Merkmal vielseitige Fachkenntnisse ist in 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT als Musterbeispiel dafür angeführt, daß eine tarifliche Anforderung auch (erst) bei zusammenfassender Betrachtung vorliegen kann, d.h., daß das Merkmal zwar beim einzelnen Arbeitsvorgang für sich betrachtet noch nicht, jedoch in der Summe der Arbeitsvorgänge erfüllt wird. Die verlangte Qualität der Fachkenntnisse entspricht der der gründlichen (= näheren) Fachkenntnisse in VergGr. VIII 1 b und VII 1 a. Daraus folgt unter anderem, daß zu vielseitigen Fachkenntnissen nur solche Fachkenntnisse addiert werden können, die ihrerseits gründliche (nähere) Fachkenntnisse sind. Umfassende Fachkenntnisse setzen nach der Klammerbemerkung zur VergGr. V b Fallgr. 1 a bezüglich des einzusetzenden Fachwissens eine Steigerung der Breite (und auch der Tiefe) voraus. Die geforderte Steigerung der Breite nach, also in der Quantität der Fachkenntnisse, ist nach der Rechtsprechung des BAG erst dann gegeben, wenn ein breites, d.h. nach dem (quantitativen) Umfang der Kenntnisse bedeutendes Wissen eingesetzt werden muß. 14 b) Die Arbeitsvorgänge (Bearbeitungs- oder Auskunftsfälle, jeweils einschließlich Zusammenhangstätigkeiten) mit höheren Anforderungen, insbesondere bei sogenannten Umtauschfällen (mit Besitzstandswahrung), Umschreibungen aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis, Nachuntersuchungen Facharztgutachten (außer Normalfälle), Nachuntersuchungen MPU-Gutachten, nicht einzelfallbezogenen Auskünften nicht einfacher Art, siehe Fußnote 5 BAG, Urteil vom , AP Nr. 51 zu 22, 23 BAT 1975 LAG Bayern, Urteile vom Sa 619/61 -, Sa 99/62 N - und Sa 904/61 - siehe Fußnote 10 siehe Fußnote 3 BAG, Urteil vom , AP Nr. 85 zu 3 TO.A, und BAG in AP Nr. 12 zu 23 a BAT 20 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2002
4 nehmen den Führerscheinsachbearbeiter nach unseren Ermittlungen aufgrund der Änderungen durch das neue Fahrerlaubnisrecht in einem zeitlichen Ausmaß in Anspruch, daß wir nunmehr im Regelfall die VergGr. VI b Fallgr. 1 a als erfüllt betrachten. Diese Vergütungs- und Fallgruppe setzt neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zu mindestens einem Fünftel selbständige Leistungen voraus. Selbständige Leistungen erfordern nach der tariflichen Begriffsdefinition in den Klammersätzen zu den Vergütungsgruppen VI b 1 a und V c 1 a/1 b ein den vorausgesetzten vielseitigen Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten von Ergebnissen unter Entwicklung eigener geistiger Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit nicht ausreicht. Es genügt - was häufig verkannt wird - nicht, wenn Leistungen nur im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs selbständig erbracht werden, also z.b. ohne Anweisung und ohne Anleitung von Vorgesetzten. Vielmehr ist eine nicht leichte gedankliche Umsetzarbeit dahingehend zu entwickeln, daß Ergebnisse eigenständig erarbeitet werden. Einfacher Gesetzesvollzug (bzw. Vollzug sonstiger Normen und Regelungen) erfüllt dieses Merkmal nicht. Erforderlich ist eine Gedankenarbeit, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie auch hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigenem Entschluß enthält. 15 Kennzeichnend für selbständige Leistungen in diesem Sinne können Ermessens-, Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Entscheidungsspielräume (wie auch immer geartet, also ohne Bindung an die verwaltungsrechtlichen Fachbegriffe) sein. 16 Es werden Abwägungen verlangt, Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Gleichwohl bleibt das Faktum der (nicht leichten) geistigen Arbeit bestehen. Diese wird erbracht, wenn sich der Angestellte bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen? 17 Eine selbständige Leistung kann darin liegen, daß vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten aufgrund entsprechender Fachkenntnisse in ein neues Ergebnis umgewandelt werden. Eine rein rechnerische Bearbeitung anhand der vier Grundrechenarten reicht nicht aus. Eine gedankliche Umsetzarbeit ist dann als lediglich leichte geistige Arbeit zu bezeichnen, wenn sie in Anbetracht der sich wiederholenden oder ähnelnden Fälle als schematisch gelten muß. Die Arbeit darf sich zum Beispiel nicht in der Sammlung oder Übertragung feststehender Fakten erschöpfen, ohne daß hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine Wahl- oder Entscheidungsmöglichkeit besteht oder eine besondere Überlegung notwendig ist. Das jeweilige Arbeitsergebnis darf nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein feststehen, wie z.b. im Fall von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen im Reisekostenrecht; es müssen vielmehr Möglichkeiten der Entscheidung bestehen. 18 Andererseits sind selbständige Leistungen nicht erst dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit etwa besondere Schwierigkeit bereitet oder überhaupt schwierig ist, 19 sondern schon dann, wenn ein Ergebnis aufgrund eigener Initiative erarbeitet wird und darin nicht lediglich eine leichte geistige Arbeit liegt. Eine schwierige Tätigkeit ist demgegenüber erst in BAG, Urteile vom und vom , AP Nrn. 92 und 99 zu 3 TO.A BAG, Urteil vom , AP Nr. 109 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom , AP Nr. 178 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom Nr. 4 AZR 209/80 (nicht in AP abgedruckt) BAG, Urteil vom , AP Nr. 27 zu 22, 23 BAT Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
5 VergGr. V b 1 a/1 b und IV b gefordert; sie ist mit der nicht leichten geistigen Arbeit in den darunterliegenden Vergütungsgruppen nicht mehr identisch. Somit bedeuten die in VergGr. VI b 1 a und V c 1 a/1 b vorausgesetzten selbständigen (= nicht leichten) Leistungen nicht zugleich auch die Schwierigkeitsanforderung, die in VergGr. V b 1 a/1 b und IV b aufgrund der verlangten Steigerung der Tiefe nach gestellt ist (neben der erforderlichen Steigerung der Breite nach). Unterschriftsbefugnis wird für das Vorliegen selbständiger Leistungen nicht vorausgesetzt; sie sind schon dann gegeben, wenn Angestellte entsprechende (nicht leichte geistige) Arbeiten ohne fremde Hilfe unterschriftsreif fertigstellen. Das Vorhandensein einer Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle macht tatsächlich erbrachte selbständige Leistungen im Tarifsinne nicht zu unselbständigen. 20 Die Verwendung von Formblättern schließt in diesem Sinne selbständige Leistungen nicht von vornherein aus. 21 Allerdings wirkt sich die Verwendung von Vordrucken regelmäßig auf die Bearbeitungsdauer eines Arbeitsvorgangs und somit auf den zeitlichen Umfang der selbständigen Leistungen aus. Arbeitsvorgänge mit und Arbeitsvorgänge ohne selbständige Leistungen dürfen nicht zu einem (einheitlichen) Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden. 22 Wenn selbständige Leistungen in einem Arbeitsvorgang in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, so sind sie mit der gesamten Dauer des Arbeitsvorgangs einschließlich der Zusammenhangsarbeiten zu berücksichtigen. 23 Wenn beispielsweise ein Arbeitsvorgang mit allen Nebenarbeiten (Heraussuchen der Akte und sonstiger Unterlagen, Aktenstudium, eigene Erarbeitung des Ergebnisses unter Einsatz nicht leichter Gedankenarbeit, Fertigung eines Schreibens, Schlußkontrolle, Ablage) einen größeren Zeitaufwand verursacht, die Erarbeitung der Lösung selbst aber lediglich einen Teil hiervon in Anspruch nimmt, ist in diesem Fall der gesamte Zeitaufwand - und nicht etwa nur die reine Erarbeitungszeit - unter das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen zu subsumieren. Unser Bewertungsergebnis (VergGr. VI b 1 a) geht von folgenden organisatorischen Verhältnissen aus: Vorgesetzte nehmen die allgemeinen Leitungs- und Führungsaufgaben wahr und werden in schwierigen oder besonders schwierigen Angelegenheiten/Fragen insbesondere bei vorzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis, Versagung der Fahrerlaubnis, Eignungsüberprüfung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entzug der Fahrerlaubnis, BAG, Urteile vom , AP Nr. 60 zu 3 TO.A, und vom , AP Nr. 3 zu 611 BGB siehe Fußnote 10 BAG, Urteile vom , AP Nr. 53 zu 22, 23 BAT 1975, und vom Nr. 4 AZR 244/90, ZTR 1991, 159 BAG, Urteile vom , , und , AP Nrn. 15, 116, 172 und 178 zu 22, 23 BAT 1975, und Beschluß vom , ZTR 1995, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2002
6 Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug, Nachuntersuchung tätig. Mehrfachtäterangelegenheiten, Fahrschul- und Fahrlehrerwesen sind auf bestimmte Dienstkräfte konzentriert ( spezialisierte Aufgabenwahrnehmung). Sogenannte Umtauschfälle und Fahrgastbeförderungsfälle sind auf die Führerscheinsachbearbeiter (gleichmäßig) verteilt, also nicht spezialisiert. Ergänzend weisen wir in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen zur Organisation in Führerscheinstellen in Abschnitt 5 unseres Beitrags Personalbemessung in Führerscheinstellen im Geschäftsbericht 2000, S. 74/75, hin. Die VergGr. V c Fallgr. 1 a, die mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen im Tarifsinne voraussetzt, kann bei einem Führerscheinsachbearbeiter dann erfüllt sein, wenn ihm etwa zusätzlich Mehrfachtäterangelegenheiten übertragen sind und/oder er - aus welchen Gründen auch immer - Tätigkeiten erledigen muß, die normalerweise von einer vorgesetzten Dienstkraft wahrgenommen werden sollten. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
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