Botschaft zum Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation

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1 1 Botschaft zum Entwurf des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Geoinformation Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Wir haben die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Gesetzesentwurf über die Geoinformation (kgeoig) zu unterbreiten. 1 Allgemeines 1.1 Einleitung Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich eine neue Gesetzgebung im Bereich Geoinformation gegeben. Der neue Artikel 75a der Bundesverfassung (BV, SR 101) stellt die rechtliche Grundlage im Bereich der Geoinformation auf Verfassungsstufe dar: Art. 75a Vermessung 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung. 3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen. Das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG, SR ) stellt die Umsetzung dieses neuen Artikels 75a BV dar. Mit einigen Ausnahmen (siehe Artikel 16 bis 18, 34, Abs. 1, Bst. e et f, et 39 GeoIG) ist das GeoIG zusammen mit den dazugehörigen Verordnungen am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt worden: Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV, SR ) Verordnung des Bundesamtes für Landestopographie vom 26. Mai 2006 über Geoinformation (GeoIV-swisstopo, SR ) Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesgeologie (LGeoIV, RS )

2 2 Verordnung des VBS vom 5. Juni 2008 über die Eidgenössische geologische Fachkommission (EGKV, SR ) Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geographischen Namen (GeoNV, SR ) Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesvermessung (LVV, SR ) Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV, SR ) Technische Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV, SR ) Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV, SR ) Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (GeomV, SR ). Die Verordnung über das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV, SR ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Das GeoIG setzt den Kantonen eine Frist bis zum 1. Juli 2011, um ihre Gesetzgebung den Anforderungen der neuen Bundesgesetzgebung im Bereich Geoinformation anzupassen (vgl. Art. 46, Abs. 4 GeoIG et 53 Abs. 1 GeoIV). 1.2 GeoIG im Allgemeinen In der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft bestimmen Geodaten und Geoinformationen die meisten Beschlüsse, Massnahmen und Planungen der Behörden. Geodaten sind raumbezogene Daten, die sich mit Hilfe von Koordinaten, Ortsnamen, postalische Adressen oder anderen Kriterien auf das Territorium beziehen. Beispielsweise Nutzungszonen, Parzellen, Naturschutzzonen oder Banngebiete können derart beschrieben werden, dass diese auf einer Karten- oder Plangrundlage dargestellt werden können. Das Bundesgesetz definiert diese als "raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaft bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse." (vgl. Art. 3, Abs. 1, Bst.. a, GeoIG). Der Begriff Geodaten umfasst digitale Daten (Datensätze, die von einem Computer interpretierbar sind), sowie analoge Daten. Das GeoIG bietet die notwendige Grundlage für den Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur und die rechtliche Grundlage für die Aktivitäten von Kanton und Gemeinden. Das Gesetz muss zudem die Aktualisierung der Geodaten in geforderter Qualität zu vernünftigen Kosten über das Schweizerische Territorium nachhaltig sicherstellen, um eine breite Nutzung zu ermöglichen.

3 3 Konzeption des Geoinformationsgesetzes (Auszug aus dem Leitfaden für die Einführung der neuen Geogesetzgebung über Geoinformation, Ausgabe April 2010) Das GeoIG ist in zwei Teile unterteilt: Allgemeiner Teil: dieser Teil ist auf die gesamte Bundesgesetzgebung anzuwenden. Er beinhaltet ebenfalls die Bestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), der als Koordinationsinstrument verstanden wird. Besonderer Teil: er beinhaltet die Bestimmungen zur Landesvermessung, zur Landesgeologie, zur amtlichen Vermessung. Dies sind drei Kompetenzbereiche des Bundesamtes für Landestopographie. 1.3 Projekt "Grundbuch 2020" Im Jahre 2010, hat der Grosse Rat einen Verpflichtungskredit von 20 Millionen Franken für die Realisierung des Projekts "Grundbuch 2020" zugesprochen. Das Ziel dieses Projekts ist es, die Grundbuchämter zu modernisieren. Das Projekt bezieht sich auf die Bundesverordnung über das Grundbuch vom 23. September 2011 und die technische Bundesverordnung vom 28. Dezember Es handelt sich dabei um ein separates Projekt, das nur wenige Schnittstellen hat zum Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation aufweist.

4 4 1.4 Notwendigkeit eines neuen Gesetzes Folgende Punkte haben dazu geführt, ein neues Gesetz über Geoinformation (kgeoig) zu erarbeiten: 1. Anforderungen des GeoIG Das GeoIG setzt den Kantonen eine Frist bis zum 1. Juli 2011, um ihre Gesetzgebung an den Anforderungen des Bundesgesetzes anzupassen (vgl. Art. 46, Abs. 4 GeoIG et 53 Abs. 1 GeoIV). 2. Unterschiedliches Ziel des kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 und der kantonalen Verordnung über Geoinformation vom 29. Juni Das Hauptziel der heutigen kantonalen Gesetzesgrundlage ist die Koordination der Dienststellen der Kantonsverwaltung im Bereich der Geoinformation. 3. Zuteilung von Zuständigkeiten Das GeoIG verlangt eine Neuzuteilung der Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden betreffend Erhebung, Nachführung und Publikation von Geodaten. Kantonales Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation (2006) aktuell: Verordnung über die amtliche Vermessung Verordnung über Geoinformation geplant: Revision Neu Kantonales Gesetz über die amtliche Vermessung Kantonales Gesetz über Geoinformation Verordnung über die amtliche Vermessung Verordnung über Geoinformation Verordnung über das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 1.5 Auswirkungen auf Finanzen und Personal Die Kostenschätzung basiert hauptsächlich auf dem Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Stand 1. Januar 2015). Da dieser Katalog sich nach neuen Gesetzen und Verordnungen weiterentwickelt, muss die Kostenschätzung periodisch geprüft werden. Zudem hat der Bund bereits Vorschriften erarbeitet. Namentlich für folgende Datensätze des Kataloges:

5 5 Zonennutzungspläne Naturgefahren Gewässerschutz Altlasten Boden Die Bundesämter haben bereits Vorschriften für 60% der Datensätze, die sich in der Verantwortung der Kantone oder Gemeinden befinden, in Kraft gesetzt. Die Kostenschätzung für die Harmonisierung der Geodaten nach Vorschriften des Bundes wurde aufgrund der in Kraft gesetzten Vorschriften für die anderen Datensätze extrapoliert. In den folgenden Kostenschätzungen ist der zusätzliche Personalaufwand der Kantonsverwaltung nicht enthalten. Im kantonalen Gesetz werden folgende Aufgaben für den Vollzug des GeoIG unterschieden: a) Erarbeitung von Geobasisdaten des Bundesrechts gemäss den Vorschriften des Bundes Die Aufgabe besteht darin, die aktuellen Geodaten zu analysieren, diese zu strukturieren, mit fehlenden Elementen zu ergänzen und sie zu harmonisieren. Fehlt es an digitalen Daten, müssen die analogen Dokumente digitalisiert werden. Die Beschaffung von neuen Geodaten eines bestimmten Gebietes - geographisch und fachlich wird im Rahmen der spezifischen Studie finanziert. Beispielsweise erarbeitet die Gemeinde im Rahmen der Revision des Zonennutzungsplanes die dazugehörigen Geodaten. Der Betrag für die Anpassung der Geobasisdaten des Bundesrechts wird auf 20 Millionen Franken für einen Zeitrahmen von 15 Jahren geschätzt. Es gilt zu erwähnen, dass bei Geobasisdaten, die Bestandteil des ÖREB- Katasters sind, die entsprechenden Rechtsvorschriften und Beschlüsse ebenfalls digitalisiert werden müssen. b) Erarbeitung von Geobasisdaten des Kantonsrechts gemäss Vorschriften des Kantons Falls eine kantonale Dienststelle einen Geobasisdatensatz des Kantonsrechts harmonisieren will, hat sie die Finanzierung sicherzustellen. Dieser Gesetzesentwurf verpflichtet den Kanton nicht, diese Arbeiten durchzuführen. c) Technische Infrastruktur der kantonalen Geodateninfrastruktur, des kantonalen GIS und des Geoportals Die Arbeiten bestehen in der Einführung von Hard- und Software für die Publikation von Geodaten und Geometadaten, dem Aufbau des Geoportals, der

6 6 Geodatenverwaltung, der Archivierung der Geodaten und dem Aufbau des zentralisierten ÖREB-Katasters. In der Annahme, dass die Geodatensätze des ÖREB-Katasters für alle Gemeinden harmonisiert sind, wird der Betrag auf zirka 3 Millionen Franken geschätzt. Die jährliche Wartung der technischen Infrastruktur wird auf zirka 0.5 Millionen geschätzt. Die technische Infrastruktur könnte sich auf dem heutigen Geoinformationssystems aufbauen, das für die Bedürfnisse der Kantonsverwaltung eingerichtet worden ist. d) Staatsinterne Personalressourcen Die Aufgaben der gemäss Art. 7 zuständigen Dienststellen erfordern folgende zusätzlichen Personalressourcen (VZS: Vollzeitstellen): 1 VZS* für den Bereich Umwelt 1 VZS * für den Bereich Raumentwicklung Zudem muss die für Geoinformation zuständige Dienststelle über folgende zusätzlichen HR verfügen: 1 VZS * als Projektleiter ÖREB-Kataster 2 VZS für die Verifikation der Daten des ÖREB-Katasters 2 VZS für den Betrieb der kantonalen Geodateninfrastruktur und das kantonale Geoinformationssystem Zudem muss die für die Informatik zuständige Dienststelle über folgende zusätzlichen HR verfügen: 1 VZS für die Datenbankpflege und die Datensicherung 2 VZS (Systemingenieure) Insgesamt werden 10 neue VZS für die Umsetzung des kgeoig benötigt, wovon 3 (*) zeitlich befristet sind. Diese Vollzeitstellen sind zeitlich befristet, da die Geodaten bis zu einem Zeitpunkt gesammelt sein werden und diese den Anforderungen des Bundes genügen. Die notwendigen Ressourcen für die weitere Sicherstellung der Qualität der Datensammlung sind zum jetzigen Zeitpunkt schwer abschätzbar. e) Planung der Ressourcen Der Bund hat eine Planung für die Einführung der minimalen Geodatenmodelle vorgeschrieben und publiziert. Gemäss Art. 53 des GeoIV ist der Kanton verpflichtet, die Geobasisdaten gemäss diesen Vorschriften innert 5 Jahren bereitzustellen. Die ersten Vorschriften traten 2008 in Kraft und die letzten werden im Jahre 2025 in Kraft gesetzt werden. Deshalb erfolgt die Ressourcenplanung für den Vollzug des GeoIG für eine Dauer von 15 Jahren. Die notwendigen Mittel für Aufträge und Materialbeschaffung wurden in einem Finanzplan festgehalten. Der Kostenvorschlag für die Jahre 2016 bis 2019

7 7 wurde in der Mehrjahresplanung der Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik integriert. Es ist geplant, dass im Jahr 2016 die voraussichtlichen Kosten auf die gemäss Artikel 7 kgeoig zuständigen Dienststellen aufgeteilt werden und diese die notwendigen Mittel in ihren eigenen Budgets vorsehen. Im Idealfall sollten 1 VZS für den Projektleiter "OEREB-Kataster", 2 VZS für die Bereiche Umwelt und Raumentwicklung und 1 VZS für den Betrieb der kantonalen Geodateninfrastruktur möglichst rasch besetzt werden Geschätzte Kosten für die nächsten 15 Jahre: [Beträge in SFr.] Harmonisierung 800'000 1'000'000 1'000'000 1'000' ' ' ' '000 Aufbau Infrastruktur 0 1'000'000 1'000'000 1'000'000 Betrieb ' ' ' '000 Total 800'000 2'000'000 2'000'000 2'000'000 1'200'000 1'200'000 1'200'000 1'200' Totale Harmonisierung 700' ' ' ' ' ' '000 11'500'000 Aufbau Infrastruktur 3'000'000 Betrieb 500' ' ' ' ' ' '000 5'500'000 Total 1'200'000 1'200'000 1'200'000 1'200'000 1'200'000 1'200'000 1'200'000 20'000'000 Die allfälligen Kosten für die Migration der technischen Infrastruktur, Kosten aus Änderungen der Bundesvorschriften, allfällige Beiträge des Bundes können zurzeit nicht abgeschätzt werden. Die aktuellen Kosten aus der Anwendung von Artikel 9 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 26. Juni 2006 werden in der oben aufgeführten Tabelle nicht berücksichtigt. Die Erfassung neuer Geodaten gehen zu Lasten des Datenherrn. Falls diese den Vorschriften des Bundes entsprechen, sind keine Harmonisierungsarbeiten mehr notwendig. Eine Reduktion der Kosten für die Harmonisierung wäre die Folge. Die Planung der Ressourcen und der Finanzen wird je nach verfügbaren Mittel angepasst werden. 1.6 Ziele des neuen Gesetzes Die Ziele des neuen Gesetzes sind: Sicherstellung einer kohärenten (= widerspruchsfreien) Geoinformation der kantonalen und kommunalen Verwaltung;

8 8 erleichterter Zugang zu den Dienstleistungen des Staates; Integration der elektronischen Datenaustauschs zwischen den Behörden, der Wirtschaft und der Gesellschaft; Umsetzung eines Konzeptes für die Sicherheit und Qualität der kantonalen und kommunalen Daten; Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen für einen liberalen Markt im Bereich der Geoinformation; Vollzug des GeoIG; Aufbau eines kantonalen Geoportals; Aufbau des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). 1.7 Koordination mit dem Neuen Finanzausgleich (NFA) Die Aufgaben für den Vollzug des Gesetzes liegen hauptsächlich in der Verantwortung des Kantons. Die Erfassung und Übermittlung der Geobasisdaten der Gemeinden gemäss Fachgesetzgebung liegen in der Verantwortung der Gemeinden. Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden entspricht derjenigen der Fachgesetzgebung. Der technische Abgleich zwischen den Geoinformationssystem der Gemeinden und dem kantonalen GIS ist sicherzustellen. Die Kosten für die Anpassung des Gemeinde-GIS an das kantonale GIS werden von den Gemeinden übernommen. Die Grundsätze des NFA II werden durch dieses Gesetz respektiert. 1.8 Arbeitsmethode Der Vorentwurf des Gesetzes über die Geoinformation wurde durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet, bestehend aus 12 Mitgliedern: Hr. Rainer Oggier, GIS-Fachstelle (CC GEO), Präsident; Fr. Marie-Pascale Bruchez, Juristin der Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik; Hr. Francis Dumas, Präsident von Nendaz und Vertreter des Walliser Verbandes der Gemeinden; Hr. Vincent Bornet, gefolgt von Fr. Madeleine Savioz, Vertreter von Wallis Tourismus; Hr. Francis Gasser, Chef der Sektion Gemeindefinanzen; Hr. Philippe Hatt, Chef der kantonalen Dienststelle für Informatik und Delegierter für Informatikfragen; Hr. Theo Varonier, Forces Motrices Valaisannes SA, Vertreter des Energiesektors; Hr. Stéphane Clavien, Vertreter der IGS (Ingenieur-Geometer Schweiz); Hr. Frédéric Hugon, Vertreter der IGS (Ingenieur-Geometer Schweiz); Fr. Rachel Duroux, Adjunktin des Verwaltung- und Rechtsdienstes des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU); Fr. Aude Blanc, Mitarbeiterin der Dienststelle für Wald und Landschaft, Vertreter des DVBU; Hr. Pierre-Alain Moulin, Mitarbeiter der Dienststelle für Umweltschutz, Vertreter des DVBU;

9 9 Dank dem Erfahrungsaustausch und den geführten Diskussionen konnte ein Konzept für die kantonale Geodateninfrastruktur, die vom Bundesgesetz gefordert wird, erarbeitet werden. Im Wallis erfordert diese Infrastruktur eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Sie beinhaltet namentlich eine kantonale Geodatenbank, Geodienste, Geobasisdaten, ein kantonales GIS und kommunale GIS, die unter dem Begriff GIS-Wallis vereint sind. Andere wichtige Themen wurden durch die Arbeitsgruppe behandelt, namentlich: Regeln für den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation erstellen; Einen Katalog der Geobasisdaten des Kantonsrechts vorschlagen mit Verantwortlichen für die Verwaltung jedes Geodatensatzes und der Zugangsberechtigungsstufe; Aufbau des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster); Tarifierungsgrundsätze bei der Abgabe der Geodaten an Dritte; Auswirkungen des Gesetzes auf Finanzen, Personal und Informatik; Erarbeitung des Vorentwurfs des kantonalen Gesetzes über Geoinformation und provisorische Texte der Verordnungen über Geoinformation und über das ÖREB-Kataster. Diese Arbeitsgruppe hat sich acht Mal getroffen und setzte sich mit den Bestimmungen des Vorentwurfs auseinander. 1.9 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Das Vernehmlassungsverfahren fand während den Monaten Januar und Februar 2012 statt. Es gingen 29 Stellungnahmen ein. Um die Stellungnahmen zu strukturieren, wurde ein Fragebogen erstellt. Zusammenfassend wurden folgende Antworten abgeben: 1. Sind Sie damit einverstanden, dass der Zugang zu den Geobasisdaten des Kantonsrechts analog derjenigen des Bundesrechts auf Kantonsstufe geregelt wird? Antwort: Ja. 2. Sind Sie damit einverstanden, dass die Homologation der amtlichen Dokumente aus Gründen der Datenqualität der dargestellten Geodaten verweigert werden kann? Antwort: Mehrheitlich ja. 3. Sind Sie mit der Kompetenzaufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden einverstanden, die im Gesetzesentwurf und im erläuternden Bericht vorgesehen ist? Antwort: Ja. 4. Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton eine Informatikplattform des Gebäude- und Wohnregisters betreibt, um diese der Kantons- und den Gemeindeverwaltungen bereitzustellen? Antwort: Ja.

10 10 5. Sind Sie damit einverstanden, dass das Leitungskataster in der Gesetzgebung verankert wird? Antwort: Mehrheitlich nein. 6. Sind Sie mit der Finanzierung gemäss Art. 20 bis 22 einverstanden? Antwort: Mehrheitlich ja unter der Voraussetzung, dass der Artikel betreffend Leitungskataster gestrichen wird. Die Einzelheiten der Ergebnisse der Vernehmlassung können aus dem Anhang an diese Botschaft entnommen werden. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde der Artikel betreffend den Leistungskataster gestrichen. Begründet wurde diese Streichung mit der Einhaltung der Gemeindeautonomie. 2 Kommentar zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen Beim vorliegenden Gesetz handelt es sich um ein kantonales Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation. 2.1 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zusätzlich zu den übernommenen Zielen des GeoIG auf Kantonsstufe, zielt das kgeoig auch auf die Kohärenz der Geoinformation zwischen Kanton und Gemeinden. Falls eine Gemeinde Geodaten veröffentlichen will, sollten diese nicht denjenigen Geodaten, die vom Kanton publiziert werden, widersprechen. Wenn beispielsweise die Gemeinde über die Standorte der Abfallcontainer informiert, wird sie diese womöglich auf einen Kartenhintergrund mit Gebäuden und Strassennamen positionieren. Diese beiden Informationen werden im Rahmen der amtlichen Vermessung nachgeführt, die in der Zuständigkeit des Kantons liegt. Deshalb sollten der Kartenhintergrund der Gemeinde und die Daten der amtlichen Vermessung nicht widersprüchlich sein. Art. 2 Der Anwendungsbereich des GeoIG beschränkt sich auf die Geobasisdaten des Bundesrechts, d.h. solche die ihre Daseinsberechtigung in einem Gesetzestext des Bundes finden. Die Zuständigkeit für die Pflege der Geobasisdaten des Bundesrechts kann beim Bund, beim Kanton oder bei der Gemeinde liegen.

11 11 Das GeoIG ist somit auf die Geobasisdaten der Kategorien I, II und III anwendbar. Die Unterscheidung der Geobasisdaten zwischen den Kategorien II und III wird nicht im GeoIG gemacht, da die Übertragung der Datenpflege an die Gemeinde in der Kompetenz des Kantons liegt. Zudem erlaubt Artikel 2 Abs. 2 dem Staatsrat, die Geobasisdaten der Kategorien IV und V zu definieren und somit das Anwendungsgebiet der kgeoig zu erweitern. Das kgeoig ist auch auf das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) gemäss Anforderungen des GeoIG anwendbar. Zudem stellt es die rechtliche Grundlage für die Informatikplattform für das Gebäude- und Wohnregister dar. Das eidgenössische Gebäude- und Wohnregister wird beim Bundesamt für Statistik geführt und beinhaltet die Wohngebäude und die Wohnungen. Es wird durch die Schweizer Gemeinden aktualisiert und dient der jährlichen Baustatistik, der jährlichen Volkszählung und seiner geographischer Verteilung. Die Bewirtschaftung dieser Daten durch den Kanton und durch die Gemeinden ist heute nicht zufrieden stellend. Aus diesem Grund wird eine Informatikplattform des Kantons vorgeschlagen, um den Zugriff auf diese Daten zu verbessern. Art. 3 Die Begriffe des GeoIG werden durch das kgeoig übernommen. Zudem wird der Begriff Geoinformationssystem GIS und derjenige des GIS-Wallis in diesem Artikel näher definiert. Das Zielpublikum des GIS-Wallis ist der Bürger. Das GIS- Wallis setzt sich aus dem GIS der Kantonsverwaltung und des GIS der Gemeinden zusammen. Das Zielpublikum der kantonalen Geodateninfrastruktur sind spezialisierte Büros, die beabsichtigen, die Geobasisdaten zu nutzen.

12 12 Art. 4 Absatz 1 gibt dem Kanton die Möglichkeit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit mit den Gemeinden strukturiert aufzubauen. Absatz 2 ermöglicht dem Kanton, Ersatzmassnahmen zu ergreifen, wenn eine Gemeinde die Fristen nicht einhält oder die geforderte Qualität der an die Gemeinde zugesprochenen Aufgaben nicht erfüllt wird. 2.2 Kapitel 2: Grundsätze Abschnitt 1: Qualitative und technische Anforderungen Art. 5 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die minimalen qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten. Das Ziel ist es, die Grundsätze des Bundesgesetzes auch auf Geobasisdaten des Kantonsrechts anzuwenden. Der Begriff der Geometadaten wird im GeoIG definiert. Geometadaten ermöglichen die Beschreibung der Quelle der Geodaten, ihre rechtliche Grundlage, den Erstellungsmassstab usw.. Um die Geobasisdaten aktuell zu halten, wird vorgeschlagen, dass diese bereits vor der Genehmigung der amtlichen Dokumente vorliegen müssen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Beschaffung der Geodaten nach der Genehmigung der amtlichen Dokumente bei den Auftragnehmern des Kantons bzw. der Gemeinde schwierig ist. Mit der Einreichung der Dokumente für die Genehmigung müssen die dazugehörigen Geodaten in der geforderten Qualität und Struktur ebenfalls übermittelt werden. Die zuständigen Dienststellen können technische Vorschriften an die Adresse der Gemeinden und ihre Auftragnehmer erlassen. So beispielsweise die Dienststelle für Wald und Landschaft für die Walddaten oder die Dienststelle für Umweltschutz für die Umweltdaten. Diese Vorschriften definieren die Struktur der Geodaten, ihre Darstellung (Farbe, Massstab usw.). Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt Regeln, damit die technischen Vorschriften der spezialisierten Dienststellen kompatibel sind. Art. 6 Die Geometadaten werden gelichzeitig mit den Geodaten erarbeitet. Abschnitt 2: Erheben, Nachführen und Verwalten Art. 7 Für jeden Geobasisdatensatz im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts bestimmt der Staatsrat eine zuständige Dienststelle. Bei Geobasisdaten, deren Erhebung und Nachführung in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, bezeichnet der Staatsrat die Dienststelle, welche die Aufsicht und Kontrolle der Datenqualität sicherstellt.

13 13 Art. 8 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle stellt die dauerhafte Verfügbarkeit der Geobasisdaten sicher und ist verpflichtet, diese zu archivieren. Bis anhin hatte die Archivierung von Geodaten keine Priorität. Die Erarbeitung von harmonisierten Geodatensätzen befand man als wichtiger. Der Artikel verpflichtet die für die Geoinformation zuständige Dienststelle, die Geobasisdaten zu archivieren und diese Archive bereitzustellen. Art. 9 Die vom Bundesrecht vorgesehene Unterstützungspflicht für die Erhebung und Nachführung ist ebenfalls für die Geobasisdaten des Kantonsrechts anzuwenden. Dank diesem Artikel können beispielsweise die Verantwortlichen der Gemeinden Mehrfamilienhäuser betreten, um alle Wohnungen zu registrieren. Abschnitt 3: Zugang und Nutzung Art. 10 Grundsätzlich sind Geobasisdaten des Bundes- und des Kantonsrechts öffentlich. Art. 11 Das GIDA (kantonales Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung) ist anwendbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass Geodaten a priori keine Personendaten darstellen. Art. 12 Der Staatsrat regelt den Zugang zu den Geobasisdaten. Er bestimmt pro Geobasisdatensatz des Katalogs der Geobasisdaten des Kantonsrechts, ob dieser für einen beschränkten Nutzerkreis öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich ist. Art. 13 Für die Geobasisdaten des Kataloges der Geobasisdaten des Bundesrechts ist der Kanton verpflichtet, Geodienste anzubieten. Art. 14 Dieser Artikel regelt den Austausch von Geobasisdaten zwischen Kanton und Gemeinden. Der Austausch von Geodaten wird bis anhin in einer Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde geregelt. Das kgeoig erlaubt dem Staatsrat, die Austauschmodalitäten zu definieren. Auf der anderen Seite erhält das für die Geoinformation zuständige Departement die Kompetenz, den Datenaustausch mit den Bundesämtern zu verhandeln. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Bundesämter autonom sind und unterschiedliche Nutzungsbedingungen ihrer Geobasisdaten definiert haben.

14 Kapitel 3: Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis Art. 15 Die Zuständigkeit für den Aufbau der kantonalen Geodateninfrastruktur wird dem Kanton übertragen. Die Kantonsverwaltung verfügt bereits heute über eine kantonale Dienststelle für Informatik, die einen beachtlichen Informatikpark verwaltet. Diese Zuteilung ermöglicht es, von den technischen Kompetenzen der Mitarbeiter der kantonalen Dienststelle für Informatik zu profitieren. Dank der Verwaltung dieser Infrastruktur ist es möglich, den technischen Anforderungen gemäss Art. 13 GeoIG zu entsprechen, ohne dass die Softwareentwicklungen in den Gemeinden ausgebaut werden muss. Die Koordination der an diese Infrastruktur gebundenen Aktivitäten, namentlich der Geodatenlieferanten, wird durch die für die Geoinformation zuständige Dienststelle sichergestellt. Diese Aufgabe wird zurzeit durch die GIS-Fachstelle (CC GEO) wahrgenommen, die in der Dienststelle für Grundbuchämter und Geomatik integriert ist. Art. 16 Artikel 16 Absatz 1 definiert das Ziel des kantonalen GIS. Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle stellt den Betrieb des kantonalen GIS sicher. Sie erstellt die notwendigen Richtlinien und stellt die Koordination zwischen den Dienststellen und den Gemeinden sicher. Damit die Dienststelle ihre Koordinationsrolle erfüllen kann, müssen alle Projekte der für die Geoinformation zuständigen Dienststelle gemeldet werden. Zudem richtet sie ein Geoportal ein, das den Zugang zum GIS-Wallis (kantonales GIS und Gemeinde-GIS) und den Geodiensten der kantonalen Geodateninfrastruktur ermöglicht. Zur Festlegung der Strategie des GIS-Wallis wird ein Steuerungsausschuss ernannt. Für das kantonale GIS existiert ein Steuerungsausschuss bereits seit Absatz 6 schafft die rechtliche Grundlage für das Gemeinde-GIS. 2.4 Kapitel 4: Kataster und Informatikplattform Art. 17 Artikel 17 betrifft das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Dieses Kataster hat zum Ziel, Informationen zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu liefern, die Gegenstand eines formellen Beschlusses waren und räumliche Einschränkungen des Eigentumsrechts beinhalten. Dieser stellt ein amtliches Inventar dar, systematisch gegliedert, welcher in vollständiger und zuverlässiger Weise über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen informiert. Er kann Dritten entgegengehalten werden, aber begründet die Eigentumsbeschränkung selbst jedoch nicht. Die Eigentumsbeschränkung entsteht mittels eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Behörde, manchmal des Bundes, aber häufiger des Kantons oder der Gemeinde.

15 15 In einer ersten Phase sind neben den Geobasisdaten des Bundes, d.h. namentlich Projektierungszonen und Baulinien der Nationalstrassen und Flughafenanlagen, Sicherheitszonenplan bei Flughäfen und belastete Standorte im Bereich Militär, zivile Flugplätze, öffentlichen Verkehr, auch noch die Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, d.h. insbesondere die Zonennutzungspläne, die Empfindlichkeitsstufen, die Waldfeststellungen und -abstandslinien, die Gewässerschutzzonen und areale sowie belastete Standorte, im Kataster enthalten. Gemäss Art. 17 GeoIG, hat der ÖREB-Kataster folgende positive Publizitätswirkung: es besteht die Vermutung, dass die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die im Kataster enthalten sind, allen Personen bekannt sind. Der Aufbau des ÖREB-Katasters wird als gemeinsame Aufgabe des Bundes und des Kantons angesehen. Der Aufbau wird vom Bund subventioniert. Die Erhebung der Geobasisdaten, der Zusatzinformationen, die Rechtsvorschriften und die Hinweise zu den Rechtsgrundlagen sind durch den Kanton zu finanzieren. Artikel 17 enthält die notwendigen Kompetenzen des Staatsrates, um die Modalitäten und Organisation der durch das Bundesgesetz an den Kanton delegierten Aufgaben zu regeln. Die kantonale Geodateninfrastruktur soll für die Publikation der Geodaten des Katasters genutzt werden. Eine Harmonisierung der Geodatensätze des Katasters sollte geplant werden, damit Mehrspurigkeiten in den Informatikentwicklungen vermieden werden können. Art. 18 Der Artikel 12 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnregister ermöglicht dem Kanton die Daten des Registers für seine Vollzugsaufgaben zu nutzen. Der vom Bundesamt für Statistik eingerichtete Online-Zugriff vermag dem Bedürfnis des Kantons nach massenhafter Bearbeitung dieser Daten nicht zu genügen. Aus diesem Grund soll eine Informatikplattform aufgebaut werden, um die Daten des Gebäude- und Wohnregisters erhalten zu können. 2.5 Kapitel 5: Finanzierung und Gebühr Abschnitt 1: Finanzierung Art. 19 Die gemäss Artikel 7 zuständige Stelle übernimmt die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Pflege der Geodaten und Geometadaten in ihrer Verantwortung. Die Dienststelle für Wald und Landschaft beispielsweise übernimmt die Kosten für die Geodaten der Waldpläne. In der heutigen Situation finanzieren die Stellen die Erarbeitung von Plänen oder Karten. Diese Pläne und Karten werden häufig von Auftragnehmern erarbeitet, die ausnahmslos Informatikhilfsmittel nutzen. Das heisst, dass die für die Pläne oder Karten notwendigen Geodaten ohne Anweisung der zuständigen Stelle erarbeitet werden. Der Auftragnehmer liefert die Geodaten auch häufig dem Kanton. Dieser muss diese Geodaten jedoch korrigieren, damit sie gebraucht werden können. Das kgeoig ermöglicher der Dienststelle, Anforderungen an die Geodaten zu stellen, damit diese bereits zu

16 16 Beginn richtig strukturiert werden. Eine nachträgliche Korrektur der Geodaten durch die Dienststelle wird durch eine Qualitätskontrolle ersetzt werden. In analoger Weise finanziert die Gemeinde die Erarbeitung der Geodaten in ihrer Verantwortung. Die für die Aufsicht zuständige Dienststelle wird ein System für die Qualitätskontrolle der Geodaten einführen müssen, um seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen zu können. Absatz 3 dieses Artikels besagt, dass grundsätzlich die gemäss Artikel 7 zuständige Dienststelle für die Anpassung der Geobasisdaten des Bundes- bzw., Kantonsrechts an die Vorschriften des Bundes bzw. Kantons aufkommt. Absatz 3 gilt, wenn die Geodaten bereits vorliegen, Absätze 1 und 2 werden angewandt, wenn für ein Thema oder für ein Gebiet keine Geodaten existieren. Absatz 3 wird nicht angewandt, wenn das Recht Geodaten ändert, wie beispielsweise eine generelle Revision des Zonennutzungsplans. Das Ziel des GeoIG ist es, über einen gesamtschweizerischen harmonisierten Datensatz zu verfügen. Dasselbe gilt auch für den Kanton. Er muss über harmonisierte Geodaten des Kantonsrechts für alle Walliser Gemeinden verfügen. Der Zugang zu harmonisierten Daten wird auch von privaten Unternehmen, wie Versicherungen, Banken, Telekommunikationsfirme gefordert. Artikel 46 Absatz 4 der GeoIG und Artikel 53 Absatz 1 GeoIV verpflichten die Kantone, innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der Bundesvorschriften ihre Geobasisdaten anzupassen und bereitzustellen. Absatz 4 dieses Artikels besagt, dass die für die Geoinformation zuständige Dienststelle für die Kosten des Aufbaus der kantonalen Geodateninfrastruktur, das kantonale GIS und das Geoportal aufkommt. Der Abgleich des GIS einer Gemeinde mit dem kantonalen GIS erfolgt zulasten der Gemeinde. Art. 20 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Stelle übernimmt die Kosten des Aufbaus des ÖREB-Katasters. Die Kosten für die Erarbeitung der Geodaten des ÖREB- Katasters übernimmt die Stelle nicht. Diese Finanzierung ist durch Artikel 20 dieses Gesetzes geregelt. Die Reorganisation und die Digitalisierung von Gesetzestexten, Beschlüssen und anderen Informationen werden nicht von der für das ÖREB-Kataster zuständigen Stelle finanziert. Absatz 2 erklärt, dass derjenige, der die Änderung im ÖREB-Kataster veranlasst, die notwendigen Arbeiten finanzieren muss. Falls der Beschluss vom Kanton gefällt worden ist, werden die Kosten von der gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststelle getragen. Der Abschnitt 3 beschreibt die Finanzierung des Aufbaus der ÖREB-Kataster für diejenigen Gemeinden, welche die Empfehlungen und Vorschriften nicht einhalten wollen. Für gewisse Datensätze, wie beispielsweise den Zonennutzungsplan, kann der Kanton lediglich Empfehlungen und keine Richtlinien abgeben. Die Bezeichnung einer Nutzungszone oder die Darstellung auf der Karte liegen in der

17 17 Kompetenz der Gemeinde. Der Kanton kann Empfehlungen abgeben, ohne dass er die Gemeinde verpflichten kann, diese auch einzuhalten. Die Eigenheiten jeder Gemeinde werden zweifelsohne Mehrkosten für den Aufbau und die Wartung der technischen Infrastruktur des ÖREB-Katasters generieren. Diese Kosten sind von der Gemeinde, die die Empfehlungen nicht annimmt, zu übernehmen. Art. 21 Der Kanton kann sich an Bildung und Forschung im Bereich der Geoinformation beteiligen. Damit kann er die Technologiebeobachtung in diesem Bereich sicherstellen. Abschnitt 2: Gebühr Art. 22 Dieser Artikel stellt die rechtliche Grundlage dar, um Gebühren für die Bereitstellung oder Lieferung von Geodaten zu erheben. Die Gebühr soll die Bereitstellungskosten jedoch nicht überschreiten. Es ist nicht das Ziel, einen Return of Investment für die Investoren für die Beschaffung der Geodaten zu erreichen. Dieser Grundsatz wird durch alle welschen Kantone angewandt. Art. 23 Die Lieferung von Auszügen des ÖREB-Katasters ist ebenfalls gebührenpflichtig. Grundsätzlich ist der ÖREB-Kataster öffentlich und über das Internet zugänglich. Der Benutzer könnte seinerseits den Auszug vom Internet konsultieren. Die Zustellung von beglaubigten Auszügen jedoch ist gebührenpflichtig. Art. 24 Der Austausch von Geodaten zwischen Kanton und Gemeinde erfolgt gebührenfrei. Absatz 2 des Artikels präzisiert, dass der Kanton sogar die Geobasisdaten des Bundesrechts, wie beispielsweise die Landeskarten, kostenlos den Gemeinden zur Verfügung stellen muss. Das heisst gemäss Artikel 16, dass das für die Geoinformation zuständige Departement, die Nutzungsbedingungen für die Geobasisdaten des Bundes für den Kanton und für die Gemeinden aushandeln muss. Einen Kontakt zwischen jeder Gemeinde und jedem Bundesamt wäre somit nicht mehr nötig. 2.6 Kapitel 6: Schlussbestimmungen Art. 25 Dieser Artikel sieht eine Übergangsfrist vor, die vom Staatsrat für die Anpassung der Geobasisdaten des Kantonsrechts für folgende Fälle definiert wird, wenn: a. das kantonale Recht es zwingend vorschreibt; b. es sich um Daten handelt, deren rechtliche Grundlage durch das vorliegende oder ein späteres Gesetz geschaffen wurden; c. der Kanton eine neue Datenerhebung unternimmt. Art. 26 Kein Kommentar

18 18 Art. 27 Kein Kommentar Art. 28 Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln des Kantons. Wir hoffen, dass der Grosse Rat den Entwurf, den wir ihm mit dieser Botschaft unterbreiten, annehmen kann, und versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie samt uns dem Machtschutze Gottes. Sitten, den 18. November 2015 Der Präsident des Staatsrates: Jacques Melly Der Staatskanzler: Philipp Spörri

19 Avant-projet de la loi cantonale sur la géoinformation (LcGeo) Vorentwurf des kantonalen Gesetzes über die Geoinformation (kgeolg) Résultat de la procédure de consultation Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Tableau A - Résumé des remarques ( ) Participant Gemeinde Embd Article de loi /référence au Questionnaire Art. 2 (Q1) Résumé des remarques Es kann nicht jedes Gesetz auf Bundesebene vorgegeben werden, weil dies örtliche Gegebenheit verfälscht. DTEE Art. 3 al. 2 Le terme «organisationnelles»comprend-il le personnel du SIT et des services fournisseurs de données? FCV-VWG, Fédération des Art. 4 Le domaine de la géoinformation est d une grande importance, car les géodonnées sont à la base de beaucoup de décisions d autorités, à tous les niveaux. Cependant, la masse de travail au vu du projet Proposition de texte Commentaire Das Bundesgesetz über Geoinformation ist bereits in Kraft. Der Artikel 2 übernimmt den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Informatik- Plattform für das Eidg. Gebäude- und Wohnregister. Ziffer f) bezüglich Leitungskataster wurde aufgrund der Reaktionen gestrichen. Oui, le terme "organisationnelle" comprend le personnel du service chargé de la géoinformation et le personnel des services fournisseurs de données qui effectue les tâches en relation avec les géodonnées. D'une part, la planification pour la mise à disposition des géodonnées est fixée 1

20 Communes Valaisannes UDC/SVP Valais Romand Commune d Hérémence Art. 4 al. 2 Art. 5 al. 2 (Q2) DTEE Art. 5 al. 2 (Q2) est considérable et entraîne des coûts conséquents pour les communes. Beaucoup d entre elles ont déjà fait des efforts considérables en matière de géoinformation, mais la définition des mesures dans une loi cantonale est appropriée. Les délais doivent être définis de manière appropriée pour que les communes puissent avoir le temps nécessaire pour accomplir les tâches qui leur sont attribuées. Sous l angle de l autonomie communale, cette disposition est exigeante. Elle sera plus ou moins acceptable en fonction de la durée du délai qui devra être imparti aux communes pour accomplir les tâches qui leur seront imposées. Remarques générales : - l UDC regrette que la présente loi n ait pas été traitée en même temps que la loi sur la mensuration officielle, compte tenu du lien étroit existant entre les deux aspects de la matière. - l UDC s inquiète des coûts et de la bureaucratie que la loi va engendrer pour l Etat et les communes. Il demande que l on s en tienne strictement aux exigences du droit fédéral et que l on n aille pas au-delà sans nécessité pratique véritablement démontrée. Oui, à la condition que des directives claires et précises soient établies préalablement au mandat. Car ces directives doivent être directement intégrées dans les conditions d appel d offre. Dans le cas contraire, il appartient au canton de prendre en charge le travail nécessaire à leur structuration, sans entrave à l homologation. Cet article est primordial pour l obtention d un standard de qualité suffisant des géodonnées. Mais ce type de procédure ne peut pas retarder la prise de décision. par l'office fédéral en charge des géodonnées en question, par ex. les zones d'affectation par l'office fédéral de développement territorial. D'autre part, les communes pourront influencer la planification détaillée au sein du Conseil de direction. La LcGeo est une loi générale qui traite les aspects techniques. Les aspects métier sont traités dans les lois spécifiques, par ex: l'aménagement du territoire dans la LcAT et la mensuration officielle dans la loi cantonale spécifique. - Les communes étant représentées dans le Conseil de direction, un pesé d'intérêt devra être faite pour collecter des géodonnées de droit cantonal. L'art. 6 al. 3 permet aux services visés à l'art. 7 d'émettre des dispositions techniques. S'il ne le fait pas, c'est à celui-ci de financer l'harmonisation des géodonnées déjà disponibles. La commune serait obligée de mettre à disposition les géodonnées. En cas de qualité insuffisante, l'art. 5 al. 2 ralentira la procédure. Par 2

21 Gemeinde Saas-Grund Gemeinde St- Niklaus Art. 5 al. 2 (Q2) Art. 5 al. 2 (Q2) DTEE Art. 7, 15 et 16 (répartition des compétences) Gemeinde Embd (Q3) Art. 7, 15, 16 (Q3) Ja, unter der Voraussetzung, dass nicht jede parzielle Zonenänderung immer aktualisiert werden muss. contre, le contrôle-qualité efficace devra être mis en place. Die Aktualisierung der Daten der ZNP wird in den Vorschriften festgesetzt. Da die ZNP Teil der Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist, wird die systematische Nachführung verlangt. Dies würde erheblichen Verzögerungen im gesamten Ablauf führen. Bei ungenügender Datenqualität wird der Ablauf verzögert. Deshalb ist es notwendig, dass die Qualität der Geodaten bereits bei der Erarbeitung von Plänen und Karten sichergestellt wird (z.b. Struktur, Erfassungsmassstab) Les services du DTEE sont favorables à cette répartition. Cependant, la répartition canton/communes doit être définie plus précisément pour chaque géodonnée de base. Cela permettra de déterminer les conséquences financières et les ressources humaines nécessaires qui doivent être allouées en même temps que l entrée en force de la loi. Le DTEE regrette qu un avant-projet d ordonnance n ait pas été présenté et que la répartition entre services des tâches relatives aux géodonnées de droit fédéral et de droit cantonal n ait pas été connue à la consultation. Mit diesen Artikeln wird die Gemeinde inaktiv gemacht und bevormundet. L'avant-projet d'ordonnance et les catalogues de géodonnées seront élaborés en collaboration avec les services concernés. Die Gemeinden werden nicht inaktiv gemacht oder bevormundet. Eine Koordination zwischen den Verwaltungen wird angestrebt, damit die Anforderungen insbesondere des 3

22 Service cantonal de protection des travailleurs et des relations du travail Art. 7, 20 (répartition des tâches) (Q3) Il faut plus de précisions concernant la répartition des tâches dans la saisie, le traitement et la communication des géodonnées, notamment des données relatives à la prévention des accidents majeurs au sens de l ordonnance OPAM. Si le service de la protection des travailleurs se voit attribuer de nouvelles tâches et si les moyens prévus (19 EPT sur 15 ans) pour le projet, le temps et les coûts aux nouvelles missions devraient être partiellement dévolues aux services. DTEE Art. 8 Le concept d archivage, voire l archivage lui-même, devra être fonctionnel en même temps que la mise en vigueur de la loi. Qui coordonne ce point à l archivage cantonal? Service cantonal de la culture Art. 8 Il convient encore de préciser de manière claire les rôles respectifs du service chargé de la géoinformation et du service chargé des archives. Les métadonnées doivent être conçues dans la perspective de la conservation à long terme. La mise à disposition des géodonnées historiques n est pas claire quant à la responsabilité en la matière. DTEE Art. 10 Les géodonnées de base sont accessibles au public, selon les règles d accès décrites à l art. 12, et peuvent être utilisées par chacun, à moins que des intérêts publics ou privés prépondérants ne DTEE Art. 16 al. 1 (Q3) Afin que le service chargé de la géoinformation puisse jouer son rôle de coordination, tous les projets doivent lui être annoncés. Comment sont-ils annoncés? s y opposent. Bundesgesetzes genüge getan wird. La répartition des tâches entre les différents services de l'administration cantonale sera définie dans la future ordonnance cantonale sur la géoinformation. Les moyens prévus seront répartis en fonction des tâches à assurer. C'est au service en charge de la géoinformation. La répartition des tâches entre ces deux services sera réglée dans l'ordonnance. Accepté. Les processus d'annonce de projet doivent encore être définis. Un projet ne 4

23 Gemeinde Saas Fee Gemeinde St- Niklaus Art. 16 al. 1 Art. 16 al. 4 (Q3) Art. 16 (Q3) Quels documents sont nécessaires et à quels étapes du projet? Service SCI CCGEO, service CCGEO SCI? La structure de la documentation sera-t-elle basée sur Hermes ou simplifiée? - Es ist sicherzustellen, dass die Gemeinden adäquat im Steuerungsausschuss des GIS Wallis vertreten sind. - Was bedeutet dieser Absatz? Die Gemeinden sind gemäss Art. 3 Abs. 3 Teil des GIS Wallis. Die Mitwirkung der Gemeinden im GIS Wallis ist klarer zu spezifieren. Sie wird sich vermutlich und höchstens auf die kommunalen Geobasisdaten beschränken. Gemeinden haben in ihren GIS auch Informationen, die sie nicht dem GIS Wallis zur Verfügung stellen möchten. Viele Gemeinden besitzen bereits ein kommunales GIS. Das kommunale GIS muss bestehen bleiben. Anpassungen, damit ein Zusammenschluss mit dem kantonalen GIS zu GIS Wallis nötig ist, müssen verhältnismässig sein. Eine weitere Voraussetzung wäre die Wahl des Geometers. Die Wahl des Geometers muss den Gemeinden obliegen. doit pas forcément être un projet de développement, mais des projets d'acquisition de données. - Da der Vollzug des Bundesgesetzes über Koordination sichergestellt werden soll, ist die Vertretung der Gemeinden im Steuerungsausschuss wünschenswert. - Art. 16 al. 4 bedeutet, dass ein Portal eingerichtet wird, das die Dienste des GIS-Wallis zugänglich macht. Die kommunale Geodaten, die weder Bundes- noch Kantonsrecht entsprechen, sind in der Zuständigkeit der Gemeinde und werden von diesem Gesetz nicht tangiert. Die Gemeinde hat möglicherweise andere Informationsbedürfnisse als der Kanton. Deshalb kann ein kommunales GIS durchaus gerechtfertigt sein. Dieses liegt in der Kompetenz der Gemeinden. Ziel ist es, die Infrastruktur derart zu vernetzen, dass keine widersprüchliche Information seitens Kanton und Gemeinde abgegeben wird. 5

24 Gemeinde Zermatt Art. 16 (Q3) Bei der Erarbeitung der Datenstruktur für das GIS Wallis müssen Vertreter der Stellen (Datenhoheit) die Möglichkeit erhalten, Eingabefelder (Bemerkungen, Informationen ) anbringen zu lassen. DTEE Art. 17 La mise en place des géodonnées de base de droit fédéral pour le CRDPPF nécessite d importants moyens financiers et en personnel pour les services concernés. Il ne serait pas judicieux d y ajouter en plus des géodonnées de droit cantonal. Gemeinde Zermatt Commune de Chippis Commune de Conthey Commune d Hérémence Art. 17 Abs. 2 Art. 18 (Q5) Art. 18 (Q5) Art. 18 (Q5) Beglaubigung von Auszügen. Bei der Festlegung der Vorschriften muss eine enge Zusammenarbeit mit den verschieden Stellen oder Vertretern (Datenhoheit) stattfinden. Es ist zu berücksichtigen, dass auch genügend Zeit für die Umsetzung und Bereitstellung der Daten vorgesehen und eingeräumt wird, damit die Leistungsträger ihre Informationen in der geforderten Qualität liefern können. Die Wahl des Geometers ist nicht Bestandteil dieses Gesetzesentwurfs. Die Vorschriften des Kantons mit Ausnahme der Vorschriften für Geodaten des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind nicht abschliessend. Die Gemeinde kann bei Bedarf die Vorschriften, namentlich das Datenmodell erweitern. Le CRDPPF doit apporter une valeur ajoutée à la clientèle. Aujourd'hui, aucun canton n'a de l'expérience avec CRDPPF. Le but est de laisser au canton de définir des géodonnées de plus si nécessaire. OK. Contre cet article. Un tel cadastre relève de l autonomie communale. Vu les réactions, cet article a été supprimé. Voir FCV/VWG, art. 18. Vu les réactions, cet article a été supprimé. Oui sur le principe, mais la responsabilité des plans de réseaux doit Vu les réactions, cet article revenir aux propriétaires des réseaux. La commune ne peut pas être a été supprimé. tenue pour responsable des réseaux Swisscom, d électricité ou de gaz si elle n en est pas propriétaire. Des directives cantonales pour le format et la structuration des géodonnées doivent être données à ces entreprises. 6

25 Commune de Lens Commune de Leytron Commune de Martigny Commune de Massongex Commune de Monthey Commune de Randogne Commune de Vétroz (Q5) DTEE Art. 18 (Q5) Quant aux réseaux communaux, comme ceux d eau ou de sources ne devraient pas être publiés pour des raisons de sécurité. Art. 18 Voir FCV/VWG, art. 18. Vu les réactions, cet article (Q5) a été supprimé. Art. 18 Le cadastre des conduites peut être défini dans une loi cantonale si Vu les réactions, cet article (Q5) le canton participe aux coûts. a été supprimé. --- Voir positions de la FCV/VWG Vu les réactions, cet article a été supprimé. Art. 18 Voir FCV/VWG, art. 18. Vu les réactions, cet article (Q5) a été supprimé. Art. 18 De nombreuses communes ont déjà réalisé un cadastre des Vu les réactions, cet article (Q5) conduites. Chaque réseau a ses spécificités. Il existe déjà des a été supprimé. normes éditées par les associations professionnelles, et elles sont largement utilisées. Il ne convient pas de définir le cadastre des conduites souterraines dans une loi cantonale qui imposerait une certaine rigidité et ne tiendrait pas compte des spécificités de chaque réseau. Art. 18 Voir à FCV/VWG, art. 18. Vu les réactions, cet article (Q5) a été supprimé. Art. 18 Voir FCV/VWG, art. 18. Vu les réactions, cet article La commune a déjà établi son cadastre des conduites. L intégration d un cadastre des conduites au niveau cantonal faciliterait l accès aux données et accélérerait les procédures. Cependant, ce n est pas opportun, car le cadastre des conduites relève de l autonomie communale. C est elle qui détermine ses propres besoins et gère ses infrastructures selon ses moyens financiers. Le chauffage à distance est-il compris dans cet article? 1 Le cadastre informatisé des conduites comprend la description des conduites qui servent à l approvisionnement, l évacuation et le transport de produits, tels que l eau, le gaz et l énergie, les réseaux téléphoniques et fibres optiques nécessaires à la commune pour gérer son territoire. a été supprimé. Vu les réactions, cet article a été supprimé. 7

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