J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen

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1 J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse ; ProdHaftG (Unerlaubte Handlungen 2, Produkthaftung) Neubearbeitung 2009 von Redaktor Johannes Hager Sellier de Gruyter. Berlin

2 Die Kommentatoren Neubearbeitung 2009 Neubearbeitung 2003 Dreizehnte Bearbeitung Auflage 826: Senatspräsident i.r. Dr. Karl Schäfer (1984) : Senatspräsident i.r. Dr. Karl Schäfer (1985) Produkthaftungsgesetz. /. Sachregister Rechtsanwältin Dr. Martina Schulz, Pohlheim Zitierweise Staudinger/Oechsler (2009) 826 Rn 1 Staudinger/Oechsler (2009) Einl 1 zum ProdHaftG Staudinger/Oechsler (2009) 1 ProdHaftG Zitiert wird nach Paragraph bzw Artikel und Randnummer. Hinweise Das Abkürzungsverzeichnis befindet sich auf Der Stand der Bearbeitung ist jeweils mit Monat und Jahr auf den linken Seiten unten angegeben. Am Ende eines jeden Bandes befindet sich eine Übersicht über den aktuellen Stand des Gesamtwerk Staudinger. Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Copyright 2009 by Dr. Arthur L. Sellier & Co. Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin. Printed in Germany. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: fidus Publikations-Service, Nçrdlingen. Druck: H. Heenemann GmbH & Co., Berlin. Bindearbeiten: Buchbinderei Bruno Helm, Berlin. Umschlaggestaltung: Bib Wies, München. * Gedruckt auf säurefreiem Papier, das die DIN ISO 9706 über Haltbarkeit erfüllt.

3 Inhaltsübersicht Seite * Vorwort IX Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 7. Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27. Unerlaubte Handlungen ( ) 1 Produkthaftungsgesetz 295 Sachregister 543 * Zitiert wird nicht nach Seiten, sondern nach Paragraph bzw Artikel und Randnummer; siehe dazu auch S VI.

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5 Vorwort Seit dem Erscheinen der letzten Bearbeitung sind sechs Jahre vergangen, in denen die Bedeutung des 826 im Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht kontinuierlich gestiegen ist. Vor allem der gesellschaftsrechtliche und kapitalmarktrechtliche Teil der Kommentierung musste deshalb vollständig überarbeitet werden, um den bedeutendsten neueren Entwicklungen (Existenzvernichtungshaftung, horizontaler Durchgriff, Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen usw.) in der systematisch gebotenen Weise Rechnung tragen zu kçnnen. Aber auch die praktische Bedeutung der anderen Teile der Kommentierung steht nicht zurück: So wächst etwa die Rechtsprechung zu 828 Abs 2, der Haftungsfreistellung Minderjähriger im Straßenverkehr, besonders rasch, und nicht zuletzt scheint die Praxis mit dem Produkthaftungsgesetz ihren Frieden zu schließen, weil auch dieses immer çfter in Ergänzung des 823 zum Einsatz kommt. Mein herzlicher Dank gilt den Mitarbeitern meines Mainzer Lehrstuhls für Ihren Einsatz bei der Herbeischaffung der umfangreichen Materialien und der Fahnenkorrektur: Frau Christine Beneke, Herrn Erik Kiessling, Frau Kristin Martin, Herrn Ingo Oltmanns, Frau Manuela Schad, Herrn Benjamin Schäfer und Herrn Jochen Steiger. Mainz, im Februar 2009 IX

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7 Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG 1 Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden. (4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 und 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast. Systematische Übersicht A. Haftungstatbestand I. Überblick 1 II. Geschützte Rechtsgüter 1. Leben und Körper 3 2. Sachschäden 7 a) Allgemeines 7 347

8 1 ProdHaftG Produkthaftungsgesetz b) Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts (Abs 1 S 2 HS 1) 9 aa) Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm 9 bb) Streitstand bzgl der Haftung für weiterfressende Schäden 10 cc) Ergebnis und Begriff der anderen Sache 19 dd) Verbindung des Produkts mit einer eigenen Sache des Verbrauchers 20a c) Privater Ge- und Verbrauch (Abs 1 S 2 HS 2) 21 aa) Normzweck 21 bb) Bestimmung für den privaten Ge- und Verbrauch 22 cc) Verwendung für den privaten Ge- und Verbrauch 28 III. Die objektive Zurechnung 32 IV. Schaden 35 III. Nicht gewerbsmäßige Produktion (Abs 2 Nr 3) 1. Zweck der Vorschrift Tatbestand 89 IV. Zwingende Rechtsvorschriften (Abs 2 Nr 4) 1. Normzweck Tatbestand 100 a) Rechtsvorschrift 100 b) Zwingender Charakter 103 c) Ausländische Normen 108 V. Entwicklungsrisiken (Abs 2 Nr 5) 1. Entstehungsgeschichte, systematische Stellung und Zwecksetzung Tatbestand 118 a) Fehler 118 b) Erkennbarkeit 121 c) Der Stand von Wissenschaft und Technik 124 d) Anwendungsbereich 130 B. Entlastungsmöglichkeiten 40 I. Das nicht in den Verkehr gebrachte Produkt (Abs 2 Nr 1) 1. Normzweck Der Begriff des Inverkehrbringens 44 a) Definitionen 44 b) Das Produkt der relevante Zeitpunkt 47 c) Der Begriff des Verkehrs 50 d) Subjektive Zurechnung 63 II. Fehlereintritt nach dem Inverkehrbringen (Abs 2 Nr 2) 1. Normzweck und Entstehungsgeschichte Der Tatbestand 69 a) Inverkehrbringen 69 b) Der Fehler, der den Schaden verursacht hat 70 c) Beweisanforderungen ( wenn nach den Umständen davon auszugehen ist ) Praktischer Anwendungsbereich 79 VI. Entlastung des Herstellers eines Teilprodukts oder Grundstoffes (Abs 3) Das fehlerfreie Teilprodukt (Abs 3 S 1 HS 1) Anleitungen des Endproduktherstellers als Fehlerursache (Abs 3 S 1 HS 2) Der Hersteller eines Grundstoffs Verantwortlichkeit des Herstellers des Endprodukts, wenn allein das Teilprodukt fehlerhaft war Fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang 148 C. Beweislastverteilung und Beweisführung I. Überblick 150 II. Der Geschädigte 1. Überblick Produktverantwortung des Inanspruchgenommenen nach 4 (Individualisierungsbeweis) 156 Januar

9 Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG 3. Beweislast für Fehler Haftungsbegründender und -ausfüllender Ursachenzusammenhang Voraussetzungen des Abs 1 S Schaden 168 III. Der Hersteller 1. Beweisführung Beweislast und Beweiserleichterungen 170 Alphabetische Übersicht Abfallbeseitigung 62, 94 Anleitungen 140 ff Anscheinsbeweis 160 ff Arbeitnehmer 51 Ausgangskontrolle 78 Ausländische Normen 108 f Ausreißer 78, 80, 118 Bauhandwerker 59a Beweisanforderungen 72 ff Beweiserleichterungen 152 f Beweisführung 169 Beweislastumkehr 153 Beweislastverteilung 161 ff Beweismittel 78 Diebstahl 63 DIN-Normen 100 Eigentumsverhältnisse 51 Eigenverbrauch 54 Eingangskontrolle 78 Entgelt 51 Entwicklungsfehler 110 ff Entwicklungslücke 123 Erkennbarkeit 120 ff Fabrikationsfehler 78, 80, 118, 137 Fehleridentifikation 158 Freiheit als Rechtsgut 4 Gemischte Benutzung 29 Gewinn, entgangener 39 Grundstoffhersteller 145 f Importeur 42, 53 Individualisierungsbeweis 156 Industrielle Gefahren 87 Instruktion und Beweislast 165 Instruktionsfehler 82, 119, 137, 160, 165 Inverkehrbringen 41 ff Kondensatorfall 20a Konstruktionsfehler 83, 118 Konzern 51 Körper 3f Leben 3f Lieferant 42 Manipulation 85 Medizintechnik 105 Messeausstellung 61 Mindermeinung, Stand der Technik 128 Mineralwasserflasche 81, 118, 126 Modellrichtlinie 105 Nebentäterschaft 157 Negativlisten 106 Nutzungsentschädigung 35 Öffentliches Eigentum 25 Positivlisten 106 Privater Gebrauch 21 ff product liability crisis 112 Produktbeobachtung 117 Produktmanipulation 85 Produktserie 47 Haftungsausfüllende Kausalität 162 ff Haftungsbegründende Kausalität 162 ff Haftungstypus 2 Haltbarkeitseigenschaft 84 Qualitätsprüfung 78 Quasi-Hersteller 42 Rechtswidrigkeitszusammenhang 71, 107, 148 ff Relativität des Fehlerbegriffs

10 1 ProdHaftG 1 3 Produkthaftungsgesetz Sabotage 85 Sachschäden 7ff Schaden 35 ff Schmerzensgeld 36 ff Schutzzweck der Norm 33 Teilprodukthersteller 131 ff Transistorfall 16, 20a Transport 59, 94 Umwelthaftung 25 Unterschlagung 63 Vermeidbarkeit 123 Vermögensschäden 6 Verwaltungsakt 102 Verweisung 101 Weiterfresserschaden 10 ff Werktorprinzip 47, 50 Wertschöpfungskette 55 Widmung 28 Willensmängel 64 Wirtschaftlicher Zweck 91 Wissenschaft und Technik 124 ff Zulieferwesen 134 Zurechnung 32 ff Zwingender Charakter 103 A. Haftungstatbestand I. Überblick 1 Abs 1 S 1 der Vorschrift normiert den zentralen gesetzlichen Haftungstatbestand. Dieser wird in S 2 unter zwei Gesichtspunkten für Sachschäden eingeschränkt (Weiterfresserschäden: u Rn 9 ff und gewerblich genutzte Sachen Rn 21 ff). Zentraler Gegenstand der Norm sind indes die Entlastungsmöglichkeiten des Herstellers in den Abs 2 und 3; diese beziehen sich zt auf die Voraussetzungen des Haftungsanspruchs (Abs 2 Nr 1 3, Abs 3 S 1 1. Var) bzw auf Einwendungen gegen diesen (Abs 2 Nr 4 5, Abs 3 S 1 2. Var). Alle Entlastungstatbestände des Abs 2 nehmen auf die zentrale Haftungsvoraussetzung des Inverkehrbringens des Produkts Bezug (der Begriff des Vertriebs in Nr 3 steht dem des Inverkehrbringens gleich; u Rn90), wobei der Norm des Abs 2 Nr 2 das zentrale Haftungsprinzip des Gesetzes zugrunde liegt. Abs 4 schließlich regelt einen Teil der Beweislastfragen. 2 Einem bestimmten Haftungstyp (Gefährdungshaftung oder Haftung für Verhaltensunrecht) lässt sich der Tatbestand des 1 Abs 1 S 1 nicht einheitlich zuordnen (zum Streitstand: Einl 27 ff zum ProdHaftG). Die Verantwortlichkeit des Inanspruchgenommenen knüpft vielmehr an drei sehr unterschiedliche Zurechnungselemente an: seine Produktverantwortung als Hersteller ( 4), den Umstand, dass er das Produkt in den Verkehr gebracht hat (vgl 1 Abs 2 Nr 1 und 2) und die Fehlerhaftigkeit des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ( 3). Dazu bereits Einl 1 ff zum ProdHaftG. II. Geschützte Rechtsgüter 1. Leben und Körper 3 Der Hersteller haftet im Falle der Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers. Diesen Verletzungstatbeständen liegen die auch in 823 Abs 1 BGB geschützten Rechtsgüter zugrunde. Begrifflich besteht kein Unterschied. Januar

11 Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG 4 9 Im Umkehrschluss aus 1 Abs 1 S 2 kommt es für die Ersatzfähigkeit nicht darauf an, dass die Beeinträchtigungen von Leben, Körper und Gesundheit der Privatsphäre des Anspruchstellers zuzurechnen sind (also zb kein Ausschluss der Haftung bei Verletzung eines gewerblichen Käufers, eines Arbeitnehmers, der mit dem Produkt nach dem Inverkehrbringen arbeitet usw: BT-Drucks 11/2447, 13; Brüggemeier/Reich WM 1986, 149, 151). 4 Die Aufzählung der geschützten Rechtsgüter ist abschließend. Ein Anspruch wegen Beeinträchtigung der Freiheit oder der Persönlichkeit wie in 823 Abs 1 BGB kommt nicht in Betracht (MünchKomm/Wagner Rn 2). Für primäre Vermögensschäden wird nicht gehaftet. Dies folgt im Umkehrschluss aus dem Begriff des Sachschadens (Honsell JuS 1995, 211, 213) sowie aus der abschließenden Aufzählung der geschützten Rechtsgüter (Schmidt-Salzer BB 1986, 1103; ders DB 1987, 1285, 1287; Taschner/Frietsch Rn 43; MünchKomm/Wagner Rn 3; zur rechtspolitischen Kritik Sack VersR 1988, 439, 447 ff) Sachschäden a) Allgemeines Die Ersatzfähigkeit von Sachschäden war während der Entstehung der Produkthaftungsrichtlinie umstritten. In seiner Stellungnahme zum ersten Vorschlag der Kommission ließ der Wirtschafts- und Sozialausschuss die Bestrebung erkennen, Sachschäden ganz aus der Richtlinie auszuklammern bzw diesbezüglich eine Sonderregelung einzuführen (ABlEG 1979 Nr C 114/61, Rn ). Die Auseinandersetzung führte zu einer Kompromisslösung, die die Ersatzfähigkeit von Sachschäden im Hinblick auf den Verbraucherschutzzweck stark einschränkte und Überschneidungen mit dem Kaufmängelgewährleistungsrecht vermied (Art 9 Abs 1 lit b; 1 Abs 1 S22. Var: BT-Drucks 11/2447, 13; Brüggemeier/Reich WM 1986, 149, 151; Taschner NJW 1986, 611, 616). Ferner wurde die Geltendmachung der Ansprüche durch einen Selbstbehalt ( 11) erschwert. Der Begriff des Sachschadens weicht bewusst von dem der Eigentumsverletzung in 823 Abs 1 BGB ab und umfasst zusätzlich auch Beeinträchtigungen beschränkter dinglicher Rechte und des Rechts zum Besitz (Rolland Rn 36 ff; Erman/Schiemann Rn 2; MünchKomm/Wagner Rn 5). Der Besitz als solcher ist indes nicht geschützt. Auch persönliche (schuldrechtliche) Rechte an Sachen fallen nicht unter die Schutzgüter. Umstritten ist, ob unter den Begriff nur echte Substanzverletzungen (so vor allem Brüggemeier JZ 1994, 578; vwestphalen, in: ders [Hrsg] Produkthaftungshandbuch Bd 2 71 Rn 26) oder auch Fälle der Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit fallen, die nicht mit einer Substanzverletzung verbunden sind (hm: BGH NJW-RR 1995, 342, 343; Erman/ Schiemann Rn 2; Soergel/Krause Rn 3; Kullmann Rn 4; Pott/Frieling Rn 49; MünchKomm/ Wagner Rn 6). Letzteres dürfte aufgrund der Zwecksetzung der Norm zutreffen. b) Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts (Abs 1 S 2 HS 1) aa) Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm Die Einschränkung des Ersatzanspruchs auf eine andere Sache als das Produkt geht auf einen Vorschlag des Wirtschafts- und Sozialausschusses in seiner Stellungnahme zum ersten Richtlinienvorschlag der Kommission zurück. Seiner Ansicht nach

12 1 ProdHaftG 10, 11 Produkthaftungsgesetz berührten Schäden am Produkt selbst Fragen der kaufrechtlichen Gewährleistung und des Kundendienstes, die allenfalls Gegenstand einer eigenen, das Gewährleistungsrecht betreffenden Richtlinie sein könnten, hier aber nicht zu regeln seien (ABlEG 1979 Nr C 114/61, Rn 2. 8.). Die Kommission übernahm diese Betrachtungsweise in ihrem zweiten Vorschlag. Auch für sie kommt es entscheidend darauf an, die Produkthaftung durch dieses Merkmal vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht abzugrenzen (Taschner NJW 1986, 611, 616; vgl allgemein zur Bemühung der Kommission um eine Abgrenzung gegenüber dem Gewährleistungsrecht Einl 19 ff zum ProdHaftG). bb) Streitstand bzgl der Haftung für weiterfressende Schäden 10 Ein Sachschaden kann nur ersetzt werden, wenn er eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt betrifft. Fraglich ist, ob diese Norm die vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage von 823 Abs 1 BGB entwickelte Haftung für weiterfressende Schäden im Bereich des ProdHaftG ausschließt (die Haftung nach 823 Abs 1 BGB wird durch das ProdHaftG nicht berührt; vgl 15 Rn 12 ff) oder ob sie auch im Rahmen des 1 Abs 1 S 2 HS 1 fortgeführt werden kann. Gegen eine Haftung für diese Schäden nach 1 Abs 1 S 1 ist die überwiegende Ansicht (wohl auch OLG Oldenburg NJW-RR 2001, 459; Brüggemeier/Reich WM 1986, 149, 151; Cahn ZIP 1990, 482, 484; Diederichsen, Probleme der Produzentenhaftung [1988] 7, 30; Soergel/Krause Rn 4; Kullmann Rn 6; Kullmann/Pfister Kz 3600 B IV 1; Landfermann RIW 1980, 161, 168; Lorenz ZHR 151 [1987] 1, 16; Merkel NJW 1987, 358, 361; Reinelt DAR 1988, 80, 87; Rolland Rn 44 ff; ErmanSchmidt/Schiemann Rn 3; Schmidt-Salzer BB 1987, 1404, 1406; Taschner/Frietsch 1 Rn 39 f; Tiedtke NJW 1990, 2961, 2963; ders PHI 1990, 64; MünchKomm/Wagner Rn 14; für eine Haftung hingegen: Buchner DB 1988, 32, 36; vwestphalen, in: ders (Hrsg) Produkthaftungshandbuch Bd 2 72 Rn 19; Kullmann, Produkthaftungsgesetz 35; Mayer VersR 1990, 691, 698; Landscheidt NJZ 1989, 169, 171; Steinmeyer, DB 1989, 2157; eher unklar vwestphalen NJW 1990, 83, 84; bejahend indes ders Jura 1992, 511, 514; unentschieden: Sack VersR 1990, 439, 444 f). 11 Greift der Schaden von einem Teil des Produktes auf dessen Rest über, so hat zunächst der achte Senat des Bundesgerichtshofs eine Eigentumsverletzung isd 823 Abs 1 BGB dann bejaht, wenn der fehlerhafte Teil gegenüber dem übrigen Produkt funktional abgrenzbar war (BGHZ 67, 359, 364 f Schwimmschalter). Der sechste Senat führt diese Rechtsprechung unter einer anderen Begründung fort: Danach schützen die deliktischen Verkehrspflichten anders als das Gewährleistungsrecht nicht die Nutzungs- und Werterwartungen des Erwerbers im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Kaufsache (Nutzungs- oder Äquivalenzinteresse), sondern das Interesse an der Integrität von Eigentum und Besitz des Erwerbers (Integritätsinteresse). Dieses umfasst allerdings auch das Interesse des Erwerbers an der Bewahrung der erworbenen Sache selbst also des Produkts. Diese Überlegung zwingt bei weiterfressenden Beschädigungen innerhalb des Produkts zu einer Unterscheidung: Nicht ersetzbar, weil nicht vom Integritätsinteresse erfasst, sind danach diejenigen Fälle, in denen der Schaden auf den Unwert der Mangelhaftigkeit der Sache zurückgeht, also stoffgleich mit diesem ist (BGHZ 86, 256, 258 f Gaszug; vgl den vglw aktuellen Überblick über die Rechtsprechung bei D Koch, Produkthaftung 116 ff). Eine Eigentumsverletzung isd 823 Abs 1 BGB kommt folglich nur dann in Betracht, wenn in der Beschädigung oder Zerstörung der übrigen Produktteile sich nicht der Unwert des Mangels verwirklicht, sondern die Rechtsgutsbeeinträchtigung als eigenwertiger Schaden angesehen werden muss. Diese Fälle behielten bis zur Reform des Kaufrechts in der Praxis eine große Bedeutung (BGH NJW 2004, 1032: Fehlerhafter Januar

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