Richtlinien zu den Modulbewertungen und zur Präsenzpflicht

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1 Studiengänge Vorschulstufe, Primarstufe Richtlinien zu den Modulbewertungen und zur Präsenzpflicht Anhänge Anhang 1: Notenpraxis: Erläuterungen der Rahmenbedingungen Anhang 2: Studienwochen: Präsenzpflicht, Kompensationsmöglichkeiten Anhang 3: Berufspraktische Ausbildung: Regelungen Anhang 4: Plagiatsfälle: Merkblatt. Lehre Weiterbildung Forschung

2 Die nachfolgenden Richtlinien zielen darauf ab, im Umgang mit Leistungsnachweisen, der Notenvergabe und -mitteilung sowie der Präsenzregelung eine möglichst einheitliche Praxis sicherzustellen. Grundlage für diese Richtlinien bildet das Reglement über die Studiengänge Vorschulstufe und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 10. November Leistungsnachweise 1.1 Der Erfolg der Teilnahme an einem Modul wird mit einem Leistungsnachweis festgestellt und belegt. Die Konzeption, Durchführung und Bewertung der Leistungsnachweise ist Sache der verantwortlichen Dozierenden. Bei präsenzpflichtigen Modulen besteht der Leistungsnachweis aus einem inhaltlichen, leistungsbezogenen Teil und aus der Präsenz an den Unterrichtsveranstaltungen. 1.2 In der Regel werden Leistungsnachweise mit ECTS-Noten 1 bewertet: A hervorragend B sehr gut C gut D befriedigend E ausreichend FX nicht bestanden (Verbesserungen erforderlich) F nicht bestanden (erhebliche Verbesserungen erforderlich) Der Prorektor Lehre entscheidet auf Antrag der Dozierenden, welche Module mit den Prädikaten erfüllt oder nicht erfüllt beurteilt werden. 1.3 Die Studierenden erhalten von den Dozierenden bis spätestens Mitte des Semesters in schriftlicher Form alle relevanten Informationen über die vorgesehenen Leistungsnachweise: Inhalte, Form, Beurteilungskriterien und allfällige Verrechnungsmodi. 1.4 Die Studierenden erhalten mit der Bewertung eines Leistungsnachweises eine angemessene inhaltliche Rückmeldung (erreichte Punktzahl und/oder inhaltlicher Kommentar). 1.5 Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Diese Wiederholung kann auch aus einer Nachleistung mit neu festgelegten Inhalten und Rahmenbedingungen bestehen. Ein wiederholter Leistungsnachweis wird maximal mit erfüllt bzw. mit der Note E bewertet. 1 Ausführungen zur Benotung nach ECTS und deren Umsetzung an der PHTG enthält der Anhang 1, Notenpraxis: Erläuterungen der Rahmenbedingungen. 21. September 2010 Seite 2

3 1.6 Wird der Leistungsnachweis auch bei seiner Wiederholung nicht erfüllt, muss das betreffende Modul wiederholt werden. Der Prorektor Lehre kann auf Antrag der verantwortlichen Dozierenden Ausnahmen erlauben und gleichzeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen. Ein Modul, das wiederholt wird, kann maximal mit erfüllt bzw. mit der Note E bewertet werden. Eine Wiederholung des Leistungsnachweises ist nicht möglich. 1.7 Wird der Leistungsnachweis auch nach wiederholtem Modul nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Schulleitung den Ausschluss vom Studium an. 1.8 Ein Praktikum, das als ungenügend beurteilt wird, muss wiederholt werden. Die zeitliche Ansetzung des Wiederholungspraktikums wird von der zuständigen Studiengangsleitung in Absprache mit der Leitung der Berufspraktischen Ausbildung festgelegt Wenn Studierende ohne vorgängige Mitteilung einen Abgabetermin nicht einhalten oder eine Prüfung versäumen, so ist dies in der Regel gleichbedeutend mit einer Nichterfüllung (Note F ). Wenn sie mit den verantwortlichen Dozierenden vor dem Abgabe- bzw. Prüfungstermin rechzeitig Kontakt aufnehmen, können diese in begründeten Fällen (z.b. Krankheit oder Unfall mit Arztzeugnis, Militär, Todesfall in der Familie, Schwangerschaft) in Absprache mit der zuständigen Studiengangsleitung entweder einen anderen Abgabe- bzw. Prüfungstermin vereinbaren oder eine andere, gleichwertige Leistung festlegen Wird der Leistungsnachweis mittels unerlaubter Hilfsmittel oder anderweitiger unerlaubter Vorteile erbracht, wird die Arbeit mit der Note F bzw. nicht erfüllt bewertet und muss wiederholt werden (vgl. 1.5). Der Umgang mit Plagiaten ist in einem separaten Merkblatt 3 festgelegt. 2. Dispensationen Studierende können bei nachgewiesener genügender Leistungsfähigkeit von der Präsenzpflicht und/oder von Leistungsnachweisen bzw. von ganzen Modulen dispensiert werden. Entsprechende Gesuche sind schriftlich mit den nötigen Belegen an die zuständige Studiengangsleitung einzureichen. 2 Die detaillierten Regelungen im Rahmen der Berufspraktischen Ausbildung enthält der Anhang 2, Berufspraktische Ausbildung: Zuteilung, Präsenzregelung, Beurteilung. 3 s. Anhang 4, Merkblatt Plagiatsfälle 21. September 2010 Seite 3

4 3. Notenabgabe und -mitteilung 3.1 Die Dozierenden bewerten die Leistungsnachweise bis zum festgesetzten Notenabgabetermin (für das 6. Semester gilt ein eigener Termin): Abgabetermin Herbstsemester: 15. März Abgabetermin Frühlingssemester: 31. August Dozierende, die einen Notenabgabetermin nicht einhalten können, informieren die betroffenen Studierenden rechtzeitig. 3.2 Die Dozierenden informieren diejenigen Studierenden, die einen Leistungsnachweis nicht erfüllt haben, bis zum Notenabgabetermin direkt (z.b. per ). Diese Mitteilung erfolgt individuell, d.h. nur an die jeweilige Person gerichtet. 3.3 Die Noten der bestandenen Module werden den Studierenden von der Studiengangskoordination in Form einer Modulübersicht mitgeteilt. Die entsprechenden ECTS-Punkte werden den Studierenden gutgeschrieben. 4. Präsenzregelung 4.1 Die Präsenzpflicht ist je nach Modul unterschiedlich geregelt und liegt grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Dozierenden. In den Modulbeschreibungen sind die Präsenzregelungen für die einzelnen Module festgehalten. Bezüglich Präsenz bestehen folgende Typen von Modulen: Module mit Präsenzpflicht von 100 % (s. 4.2) Module mit Präsenzpflicht von 80 % (s. 4.3) Module ohne Präsenzpflicht (s. 4.4) Bei präsenzpflichtigen Modulen werden nicht durchgeführte Veranstaltungen (z.b. Feiertage, Krankheit von Dozierenden) nicht gerechnet. Die 80 % bzw. 100 % beziehen sich auf die tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen. Bei präsenzpflichtigen Veranstaltungen kontrollieren die Dozierenden die Anwesenheit. 4.2 Präsenzpflicht von 100 % Eine Präsenzpflicht von 100 % gilt für alle Praktika sowie für die Studienwochen. Abwesenheiten müssen in der Regel kompensiert werden Präsenzpflicht von 80 % Bei Modulen mit einer Präsenzpflicht von 80 % werden Absenzen im Umfang von max. 20 % der Unterrichtszeit akzeptiert. 4 Die detaillierten Regelungen sind festgehalten in den Anhängen 2 und 3, Studienwochen: Präsenzpflicht, Kompensationsmöglichkeiten und Berufspraktische Ausbildung: Zuteilung, Präsenzregelung, Beurteilung. 21. September 2010 Seite 4

5 Bei Absenzen von mehr als 20 %, aber höchstens 35 % der Unterrichtszeit erteilen die Dozierenden einen Kompensationsauftrag. Die Kompensationsleistung muss bis zum Notenabgabetermin erbracht werden. Wenn Kompensationsleistungen als nicht erfüllt bewertet werden, gilt das gesamte Modul als nicht bestanden. Es wird mit der Note F bzw. nicht erfüllt beurteilt und muss wiederholt werden. Diese Modulwiederholung entspricht reglementarisch der Wiederholung des Leistungsnachweises und kann folglich maximal mit erfüllt bzw. mit der Note E bewertet werden. Bei Absenzen über 35 % der Unterrichtszeit besteht kein Anrecht auf eine Kompensationsleistung. Die betreffenden Module werden mit der Note F bzw. mit nicht erfüllt beurteilt und müssen ebenfalls im Sinne einer Nachleistung wiederholt werden (max. erfüllt bzw. Note E ). In aussergewöhnlichen Fällen (insbesondere bei längerer Krankheit, Unfall, Militärdienst, Schwangerschaft) sind Abweichungen von den genannten Prozentwerten möglich. Entsprechende Gesuche sind schriftlich und mit Belegen (z.b. Arztzeugnis) an die zuständige Studiengangsleitung zu richten. 4.4 Module ohne Präsenzpflicht In diesen Modulen liegt die Präsenz in der Verantwortung der Studierenden. 4.5 Wer Veranstaltungen versäumt, ist selbst verantwortlich für das Einholen der Informationen, Unterlagen und Aufträge. 4.6 Der Rektor, der Prorektor Lehre und die Studiengangsleitungen können für Studierende, die für Veranstaltungen im Zusammenhang mit der PHTG im Einsatz sind, die Präsenzpflicht ausser Kraft setzen. Die Studierenden sind auch in diesem Fall selbst verantwortlich für das Einholen der Informationen, Unterlagen und Aufträge. 4.7 Militärdienste, die eine Verletzung der Präsenzpflicht nach sich ziehen, sind nach Möglichkeit zu verschieben bzw. es ist Urlaub einzuholen. Die Studierenden sind angehalten, sich rechtzeitig mit der militärischen Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. 5. Einsprache- und Rekursmöglichkeiten Gegen Entscheidungen von Dozierenden oder der Studiengangsleitung kann innerhalb von 10 Tagen schriftlich und begründet beim Rektor der PHTG Einsprache erhoben werden. Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann innerhalb von 20 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau Rekurs eingelegt werden. 21. September 2010 Seite 5

6 Eine Einsprache oder ein Rekurs hat keinen Einfluss auf den verfügten Abbruch eines Praktikums. Hingegen können während eines laufenden Einsprache- oder Rekursverfahrens weiterhin Lehrveranstaltungen besucht und Leistungsnachweise bzw. Prüfungen absolviert werden. Das Wiederholen eines Praktikums ist während eines laufenden Einspracheoder Rekursverfahrens nicht möglich. Ebenso kann während eines laufenden Verfahrens keine Diplomierung erfolgen. Diese Richtlinien treten auf das Studienjahr 2010/11 in Kraft. M. Begemann, Prorektor Lehre 21. September 2010 Seite 6

7 . Lehre Weiterbildung Forschung Prorektorat Lehre Notenpraxis: Erläuterung der Rahmenbedingungen Bologna und ECTS 40 europäische Staaten, darunter die Schweiz, haben sich dazu verpflichtet, bis 2010 die Ziel der so genannten Bologna-Deklaration umzusetzen. Sie alle stellen derzeit die Studiengänge im tertiären Hochschulbereich auf das angelsächsische zweistufige Bachelor/Master-Modell um, das sich weltweit zum Standard entwickelt. Mit der Ratifizierung der Erklärung von Bologna wurde gleichzeitig das European Credit Transfer System (ECTS) etabliert, das zu einer einheitlichen Währung von erbrachten Studienleistungen führen soll. Die wichtigsten Ziele sind eine bessere Vergleichbarkeit von Studienprogrammen und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Qualifikationen. Konkret soll damit die Mobilität der Studierenden und die Durchlässigkeit der Arbeitsmärkte für die Absolventinnen und Absolventen verbessert werden. Auch das Ausbildungskonzept der PHTG ist auf der Grundlage des ECTS aufgebaut. Die Anwendung des ECTS beruht u.a. auf folgenden Prinzipien: Information über die Studiengänge Anwendung der ECTS-Anrechnungspunkte für das absolvierte Studienpensum Transparenz und Vergleichbarkeit der erbrachten Studienleistungen Während die ECTS-Anrechnungspunkte, die Credits, den Umfang der Studienleistungen ausdrücken, erfolgt mit der ECTS-Bewertungsskala zusätzlich eine Benotung der Leistung. Die Benotungssysteme in Europa sind sehr unterschiedlich, was die gegenseitige Anrechnung von Studienleistungen erschwert. Die ECTS-Skala ist im Gegensatz zu herkömmlichen absoluten Notensystemen ein relatives Notensystem und stuft die Resultate gemäss einer Normalverteilung ein. Sie gibt also die Einstufung der Leistung einer/eines Studierenden im Vergleich zu denen der anderen Studierenden im gleichen Modul wieder. Dazu ist allerdings eine genügend grosse Vergleichsbasis (Referenzmenge) notwendig; empfohlen sind mindestens 100 Studierende. Eigentlicher Sinn und Zweck des ECTS-Bewertungssystems ist die Übersetzungshilfe zwischen verschiedenen Notensystemen. Noch existieren allerdings keine verbindlichen und koordinierten Richtlinien zur Handhabung der Skala oder zur Umrechnung von herkömmlichen Noten. Da ausserdem das Prüfungsreglement der PHTG neben den ECTS-Noten keine herkömmlichen Noten vorsieht, ist auch keine interne Umrechnungstabelle notwendig Seite 1

8 In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die ECTS-Skala zusätzlich auch qualitative Bezeichnungen für alle mindestens genügenden Leistungen. In den neueren Fassungen der ECTS-Richtlinien wird dies nicht mehr empfohlen, weil solche Zuordnungen der ausschliesslich sozialen Bezugsnorm widersprechen. Die Bewertungsskala der PHTG dagegen bezieht sich weiterhin ausdrücklich auf die qualitativen Zuordnungen: Die Bewertungsskala der PHTG A = hervorragend B = sehr gut C = gut D = befriedigend E = ausreichend FX = nicht bestanden F = nicht bestanden es sind Verbesserungen erforderlich es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich Um den Widerspruch zwischen einer lernzielorientierten und der sozialen Bezugsnorm aufzulösen, verzichtet die PHTG auf die Orientierung der Notengebung an einer Normalverteilung. Richtlinien zur Anwendung der Bewertungsskala der PHTG 1. Die Bewertung von Leistungsnachweisen erfolgt auf der Grundlage von transparenten inhaltlichen und formalen Kriterien. 2. Die Beurteilungskriterien sind möglichst so auszudifferenzieren, dass die Extremnoten nicht zu häufig vorkommen. Insbesondere die Note A sollte als Auszeichnung verstanden und entsprechend selten gesetzt werden. Damit die Transparenz gewährleistet ist, wird im Diploma Supplement darauf hingewiesen, dass die Noten nach definierten Kriterien, nicht aber nach der Normalverteilung vergeben worden sind. Um die Einordnung der Leistungen in die Leistungen des gesamten Studienjahrganges nachvollziehen zu können, wird (auf einem Beiblatt) pro Diplomnote mit Prozentwerten angegeben, wie viele A, wie viele B etc. jeweils vergeben worden sind. Vom Konvent verabschiedet am Seite 2

9 . Lehre Weiterbildung Forschung Prorektorat Lehre Anhang zu den Richtlinien zu den Modulbewertungen und zur Präsenzpflicht, 21. September 2010 Studienwochen: Präsenzpflicht, Kompensationsmöglichkeiten Präsenzpflichtige Studienwochen sind, je nach Umfang des Präsenzunterrichts und des Selbststudienanteils, mit 1, 1.5 oder 2 Credits berechnet. Den erforderlichen Leistungsnachweis erbringen die Studierenden mit ihrer aktiven Präsenz während der Studienwoche und gegebenenfalls, vor allem bei 2 C-Wochen, mit einem Leistungsnachweis. Weil Studienwochen in sich geschlossene Blockveranstaltungen darstellen, wird eine vollständige Präsenz verlangt bzw. müssen Absenzen kompensiert werden 1. Für das Kompensieren von Absenzen in Studienwochen gibt es eine generelle Regelung (Möglichkeiten für Nachleistungen, s. unten), für Studienwochen im letzten Studienjahr sind aus organisatorischen Gründen Spezialregelungen nötig. Möglichkeiten der Nachleistung Generelle Regelung Absenzen aus Studienwochen können auf unterschiedliche Weise kompensiert werden: 1. Nachleistung in der gleichen Studienwoche an der PHTG ein oder zwei Jahre später, ein Tag als kleinste Zeiteinheit 2. Besuch eines Kurses mit ähnlicher Thematik aus dem Programm der Weiterbildung Schule des Kantons Thurgau (Listen mit empfohlenen Kursen werden zur Verfügung gestellt) 3. Besuch eines Kurses mit ähnlicher Thematik eines anderen Anbieters (z.b. swch, Weiterbildung Schule anderer Kantone) 4. Weitere Möglichkeiten nach Absprache (z.b. Kompensationsauftrag durch die Kursleitung) Kompensationsmöglichkeiten bei den einzelnen Studienwochen Absenzen in der entsprechenden Studienwoche eines Folgejahres zu kompensieren (Möglichkeit 1, s. oben), ist bei den einzelnen Studienwochen unterschiedlich gut möglich: 1 Richtlinien zu den Modulbewertungen und zur Präsenzpflicht vom , Punkt 4.2: "Eine Präsenzpflicht von 100% gilt für alle Praktika sowie für die Studienwochen. Abwesenheiten müssen in der Regel kompensiert werden. 15. September 2014 Seite 1

10 Studienwoche Kompensationsmöglichkeiten 1. Studienjahr Spiel und Ausdruck Informieren Präsentieren Moderieren Studienwoche Portfolio bzw. Diplomprojekt (3. Studienjahr) eingeschränkt, falls Studienwoche 3. Studienjahr für Programm des Diplomprojekts gebraucht wird evtl. zusätzliche Möglichkeiten im Rahmen des Diplomprojekts Theaterpädagogik oder anderer Module Ferien (2. Studienjahr, falls keine Schneesportausbildung) Rhythmus und Form Studienwoche Portfolio (2. Studienjahr) Studienwoche Diplomarbeit (3. Studienjahr) 2. St'jahr Reflexion und Kommunikation Studienwoche Portfolio bzw. Diplomprojekt im 3. Studienjahr eingeschränkt, falls Studienwoche 3. Studienjahr für Programm des Diplomprojekts gebraucht wird 3. St'jahr Mensch und Umwelt Sonderpädagogik Kompensationsleistung gemäss Regelung der Dozierenden Kompensationsleistung gemäss Regelung der Dozierenden Allgemeine Bestimmungen Studierende, die eine Studienwoche bzw. Teile davon nicht absolviert haben, setzen sich bis spätestens Ende des betreffenden Semesters mit der zuständigen Studiengangsleitung (s. unten) in Verbindung. Sie legen einen Vorschlag vor, wie sie die Absenzen kompensieren möchten. Alle Nachleistungen müssen im Voraus mit der Studiengangsleitung abgesprochen und von dieser bewilligt werden (s. unten: Zuständigkeiten). Der zeitliche Umfang der Nachleistungen entspricht in der Regel mindestens der versäumten Präsenzzeit während der Studienwoche. Die kleinste Zeiteinheit für eine Nachleistung ist ein Halbtag. Die Kosten für den Besuch von Kursen gehen zu Lasten der/des Studierenden. Bei Kursen im Rahmen der Weiterbildung Schule Thurgau beteiligt sich die PHTG zu 50 %. Nach erfolgter Nachleistung legt der/die Studierende der Studiengangsleitung eine entsprechende schriftliche Bestätigung vor. Alle Absenzen aus Studienwochen müssen vor Beginn der Diplomprüfungen kompensiert sein. Zuständigkeiten Studiengang Vorschulstufe: Studiengang Primarstufe: Studiengang Sekundarstufe I: Maria Moser Ulrich Halbheer-Edelmann Rolf Deubelbeiss 15. September 2014 Seite 2

11 Studiengänge Vorschulstufe, Primarstufe Regelungen in der Berufspraktischen Ausbildung. Lehre Weiterbildung Forschung

12 Die Berufspraktische Ausbildung ist wie die übrige Ausbildung in Module gegliedert, deren Umfang mit ECTS-Punkten definiert ist. Die Praktika (Tages- und Wochenpraktika) und das Lernvikariat 1 unterscheiden sich jedoch in vielfacher Hinsicht von den übrigen Ausbildungsmodulen (z.b. Durchführungsort, Beurteilungssituation, involvierte Klassen u.a.m.). Die nachfolgenden Regelungen, welche die Richtlinien zu den Modulbewertungen und zur Präsenzpflicht ergänzen, sollen diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Weitere Informationen finden sich in den Grundlagenpapieren, wie sie für die einzelnen Praxisfelder bestehen. 1. Zuteilung 1.1 Für die Zuteilung der Studierenden auf die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze ist die Leitung der berufspraktischen Ausbildung Vorschulstufe (VS) bzw. Primarstufe (PS) verantwortlich. 1.2 Üblicherweise absolvieren die Studierenden die Praktika zu zweit. Daneben gibt es auch vereinzelte Einzelpraktika. Für die Studierenden besteht kein Anrecht auf ein Einzelpraktikum oder auf ein Praktikum in einer Doppelbesetzung. 1.3 a) Vorschulstufe Die Studierenden absolvieren das Aufbaupraktikum (3. Sem.) und das Vertiefungspraktikum (4. Sem.) am gleichen Praktikumsort mit der gleichen Partnerin bzw. dem gleichen Partner. Aufbau- und Vertiefungspraktikum können nicht mit der gleichen Partnerin bzw. dem gleichen Partner wie im Grundlagenpraktikum absolviert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Studierenden in den Praktika unterschiedliche Zusammenarbeitserfahrungen machen. b) Primarstufe Das Vertiefungspraktikum (4. Sem.) und das Quartalspraktikum (4./5. Sem.) können nicht mit derselben Partnerin oder demselben Partner absolviert werden. 1.4 a) Vorschulstufe Die Studierenden absolvieren alle Praktika auf der Vorschulstufe. b) Primarstufe Bis und mit dem Vertiefungspraktikum müssen die Studierenden auf der Unterstufe (1.-3. Klasse) und auf der Mittelstufe (4.-6. Klasse) mindestens je ein Praktikum absolviert haben. Für die Absolventinnen und Absolventen der PMS sind auch die dortigen Praktika massgebend. 1 Der Einfachheit halber ist im Folgenden nur von Praktika die Rede. Wo keine spezifischen Praxisfelder benannt werden, gelten die Regelungen sinngemäss auch für das Lernvikariat. 20. Oktober 2014 Seite 2

13 Für das Quartalspraktikum besteht eine freie Stufenwahl (Unterstufe, Mittelstufe), für das Lernvikariat kann unter Umständen zusätzlich die Sekundarstufe I gewählt werden. Die Wünsche der Studierenden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 1.5 Für die Fahrten zwischen Wohnort und Praktikumsort können keine Reisespesen vergütet werden. Eine Ausnahme stellt das Lernvikariat dar, wo den Studierenden eine Spesenpauschale ausgerichtet wird. 2. Präsenzregelung 2.1 Für Tages- und Wochenpraktika gilt eine Präsenzpflicht von 100 %. 2 Ausfälle, die nicht durch die Praxislehrperson oder die örtliche Schule (z.b. Unterrichtsausfall aufgrund Krankheit der Praxislehrperson oder schulinterne Weiterbildung) verursacht werden, werden kompensiert. 2.2 Bei allen Absenzen sind die Studierenden verpflichtet, ihre Praxislehrperson und die zuständige (Praxis-)Mentoratsperson so rasch als möglich zu informieren. 2.3 Für die Festlegung fälliger Kompensationsleistungen gelten die folgenden Regelungen: Absenzen bis zu 2 Halbtagen (3-wöchiges Praktikum) bzw. 4 Halbtagen (Quartalspraktikum) werden durch die betreffende Praxislehrperson geregelt. Kompensationsleistungen für umfangreichere Absenzen legt die Praxislehrperson in Absprache mit der Leitung der berufspraktischen Ausbildung Vorschulstufe (VS) bzw. Primarstufe (PS) fest. Wie Absenzen bei Hospitationen bzw. bei Tagespraktika kompensiert werden, bestimmt die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der zuständigen (Praxis-)Mentoratsperson. Konsequenzen und Modalitäten bei Absenzen im Lernvikariat legt die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der Studiengangsleitung im Einzelfall fest. 2.4 Ab wie vielen Absenzen ein Praktikum wiederholt werden muss bzw. Teile davon wiederholt werden müssen, legt die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der Studiengangsleitung im Einzelfall fest. Sie regelt auch alle Fälle, die durch die vorliegenden Bestimmungen unzureichend geklärt sind. 2 Die vollständige Präsenzpflicht gilt für alle Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie ihr Praktikum in Form eines Einzelpraktikums oder zusammen mit einer Kollegin bzw. einem Kollegen absolvieren. 20. Oktober 2014 Seite 3

14 3. Beurteilung, Wiederholungsmöglichkeiten 3.1 Praktika werden wie andere Module mit Prädikaten oder Noten nach ECTS beurteilt. 3 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre legt fest, welche Beurteilungsform in welchem Praktikum zur Anwendung gelangt. 3.2 Im Rahmen des Basisstudiums bzw. der Ausbildung an der PMS erfolgt die ordentliche Eignungsabklärung. Ergeben sich nach Abschluss des 1. Studienjahres Zweifel an der Berufseignung, kann der Prorektor oder die Prorektorin Lehre eine erneute Abklärung einleiten oder die Angelegenheit der Beurteilungskonferenz unterbreiten Bei einer ungenügenden Bewertung eines Praktikums muss das Praktikum in der Regel vollständig wiederholt werden. Das Wiederholungspraktikum kann maximal mit der Note E bzw. erfüllt beurteilt werden. Die detaillierten Regelungen für die verschiedenen Segmente des Quartalspraktikums sind in den entsprechenden Papieren festgehalten. 3.4 Ein Wiederholungspraktikum wird in der Regel ein Jahr später, zum ordentlichen Zeitpunkt gemäss Jahresplanung, angesetzt. Die Studiengangsleitung legt fest, welche Module nicht besucht werden können, so lange ein Praktikum nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Mit der Wiederholung eines Praktikums ist in der Regel eine Studienverlängerung verbunden. 3.5 Wenn auch das Wiederholungspraktikum als ungenügend beurteilt wird, ordnet die Schulleitung den Ausschluss an. Eine zweite Wiederholung eines Praktikums ist nicht möglich. Im Rahmen der gesamten Ausbildung kann maximal ein Praktikum, das als ungenügend beurteilt wurde, wiederholt werden (ohne Praktika PMS). 3.6 Im Lernvikariat wird die Leistung der Studierenden nicht formal beurteilt. Das Lernvikariat gilt als erfüllt, wenn es vollständig und gemäss den geltenden Regelungen durchgeführt werden konnte. 4. Abbruch eines Praktikums 4.1 Wenn ein Praktikum vorzeitig abgebrochen wird, sind die sich daraus ergebenden Konsequenzen verschieden, je nach den Gründen, die zum Abbruch geführt haben. Die Regelungen im konkreten Einzelfall legt die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der Studiengangsleitung fest. 3 s. Anhang Notenpraxis: Erläuterungen der Rahmenbedingungen 4 vgl. Reglement über die Studiengänge Vorschulstufe und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 10. November 2009, Oktober 2014 Seite 4

15 Gesundheitliche Gründe Wenn ein Praktikumsabbruch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, ist das mit einem Arztzeugnis zu belegen. In diesem Fall wird das Praktikum nicht beurteilt, und für das Wiederholungspraktikum steht die ganze Notenpalette zur Verfügung. Das neuerliche Praktikum wird als Erstversuch gewertet. Wenn die gesundheitlichen Probleme, die zum Abbruch geführt haben, einen Zusammenhang zu den Kriterien der Eignungsabklärung aufweisen (insbes. Belastbarkeit), wird das Wiederholungspraktikum in der Regel mit einer erneuten, ausserordentlichen Eignungsabklärung verbunden. Der entsprechende Entscheid obliegt der Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der Studiengangsleitung. Andere Gründe Wenn Studierende ihr Praktikum aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen abbrechen und somit kein Arztzeugnis vorlegen können, wird das Praktikum mit F beurteilt. Das Wiederholungspraktikum kann maximal mit der Note E bzw. mit erfüllt beurteilt werden. Ob das Wiederholungspraktikum mit einer erneuten, ausserordentlichen Eignungsabklärung verbunden ist, entscheidet die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der Studiengangsleitung. 4.2 Der Abbruch eines Praktikums kann auch seitens der PHTG erfolgen. Wenn der zuständigen (Praxis-)Mentoratsperson entsprechende Hinweise vorliegen (z.b. mangelnde Vorbereitung der Studierenden oder Unzumutbarkeit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler oder für die Praxislehrperson), wendet sie sich an die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS, die den Abbruch in Absprache mit der Studiengangsleitung verfügen kann. In diesem Fall wird das Praktikum mit F beurteilt. Das Wiederholungspraktikum kann maximal mit der Note E bzw. mit erfüllt beurteilt werden. Ob das Wiederholungspraktikum mit einer erneuten, ausserordentlichen Eignungsabklärung verbunden ist, entscheidet die Leitung der berufspraktischen Ausbildung VS bzw. PS in Absprache mit der Studiengangsleitung. Diese Regelungen treten auf das Studienjahr 2014/15 in Kraft. M. Begemann, Prorektor 20. Oktober 2014 Seite 5

16 Studiengänge Vorschulstufe, Primarstufe Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten. Lehre Weiterbildung Forschung

17 Werden Werke (z.b. Texte, Bilder, Musikstücke) anderer Personen ganz oder in Ausschnitten übernommen und ohne Angabe der Quelle unter dem eigenen Namen herausgegeben oder in eine eigene Arbeit integriert, so spricht man von Plagiaten. Plagiate sind eine Form des Diebstahls geistigen Eigentums und damit eine Urheberrechtsverletzung (vgl. Schwarzenegger & Wohlers, 2006, S.3). Beim Verfassen eigener Texte insbesondere auch beim Verfassen schriftlicher Arbeiten während des Studiums dürfen (kürzere) Passagen fremder Werke zitiert werden; allerdings setzt dies voraus, dass die entsprechenden Zitate kenntlich gemacht und die Quellen angegeben werden. Wie dies korrekt zu geschehen hat, wird in den Richtlinien zum Zitieren und Bibliografieren der PHTG dargelegt. Durch das Befolgen dieser Richtlinien kann verhindert werden, dass eine verfasste Arbeit unter Plagiatsverdacht gerät. Der Tatbestand des Plagiats setzt keine Absicht voraus. Auch wenn die Quellenangabe versehentlich oder aus Unwissen fehlt, liegt ein Plagiat vor. In diesem Merkblatt werden der Verfahrensablauf an der PHTG bei einem Plagiatsverdacht und allfällige Disziplinarmassnahmen bei tatsächlichem Vorliegen eines Plagiates geregelt. 1. Plagiatsformen Es gibt verschiedene Handlungen, welche ein Plagiat darstellen können. In Anlehnung an Schwarzenegger und Wohlers (2006, S. 3) lassen sich sieben Plagiatsformen unterscheiden. Sie werden im Folgenden kurz charakterisiert, um die Bandbreite unlauterer Arbeitsweisen aufzuzeigen. 1.1 Ghostwriting. Jemand reicht ein Werk unter dem eigenen Namen ein, das von einer anderen Person im Auftrag erstellt oder z.b. von einer Hausarbeitenbörse beschafft wurde. 1.2 Vollplagiat. Jemand reicht ein fremdes Werk unter dem eigenen Namen ein. 1.3 Selbstplagiat. Jemand reicht ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) bei verschiedenen Anlässen bzw. in unterschiedlichen Zusammenhängen ein. 1.4 Übersetzungsplagiat. Jemand übersetzt fremdsprachige Texte oder Teile davon und gibt sie ohne Quellenangabe als eigene aus. 1.5 Copy & Paste-Plagiat. Jemand übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, ohne diese als Zitate kenntlich zu machen und ohne die Quelle anzugeben. Dazu gehört namentlich auch das Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe. 1.6 Paraphrasierungsplagiat. Jemand übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und verwendet sie mit leichten Textanpassungen und -umstellungen in der eigenen Arbeit, ohne die Quelle auszuweisen. 14. Oktober 2009 Seite 2

18 1.7 Quelle verstecken. Jemand übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert sie allenfalls und zitiert auch die entsprechende Quelle, aber nicht im Kontext der übernommenen Textteile. 2. Verfahren bei einem Plagiatsverdacht, Disziplinarmassnahmen 2.1 Wenn der Verdacht besteht, dass in einer Arbeit ein Plagiat vorliegt, meldet die Dozentin oder der Dozent, welche bzw. welcher die betreffende Arbeit betreut, dies der zuständigen Studiengangsleitung. 2.2 Wenn sich der Plagiatsverdacht als begründet erweist, wird die betreffende Studentin oder der betreffende Student zu einer Anhörung mit der Studiengangsleitung und der betreuenden Dozentin oder dem betreuenden Dozenten eingeladen. Dabei geht es um eine Konfrontation mit dem Vorwurf, um die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie um Informationen über das weitere Vorgehen und mögliche Konsequenzen. 2.3 Wenn ein Plagiat vorliegt, legt die Studiengangsleitung fest, welche Konsequenzen das nach sich zieht. In einem gravierenden Plagiatsfall wird die Arbeit als ungültig erklärt und mit F bzw. nicht erfüllt beurteilt. Der Entscheid wird gegebenenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Studiengangsleitung entscheidet über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 2.4 Die wegen eines Plagiats als ungültig erklärte bzw. mit F oder nicht erfüllt beurteilte Arbeit muss wiederholt werden. Diese Wiederholung kann auch aus einer Nachleistung mit neu festgelegten Inhalten und Rahmenbedingungen bestehen. Die neue Arbeit kann maximal mit erfüllt bzw. mit der Note E bewertet werden. 2.5 Wenn sich ein Student oder eine Studentin im Verlauf des Studiums mehr als einmal nachweislich ein Plagiat zuschulden kommen lässt, kann er bzw. sie aus dem Studium ausgeschlossen werden. Literatur Schwarzenegger, Ch. & Wohlers, W. (2006). Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen. Unijournal die Zeitung der Universität Zürich, 36 (4), /MoV, SwR 14. Oktober 2009 Seite 3

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