Antrag auf Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten

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1 Antrag auf Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten Bitte senden Sie den Antrag an: Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung Büro für Mitwirkung und Engagement Zähringerstr Karlsruhe per Fax: per Antrag Ich beantrage für meine ehrenamtliche Tätigkeit die Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten in Höhe von 50 Euro pro Jahr gemäß den Richtlinien zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten ehrenamtlich engagierter Karlsruherinnen und Karlsruher in sozial benachteiligten Lebenslagen (s. Anlage). Antragssteller/in: Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Tel., Fax, Konto-Nr. IBAN Bankleitzahl BIC (SWIFT) Bankinstitut Kontoinhaber/in Ich war in diesem Jahr im Zeitraum von bis regelmäßig mindestens einmal wöchentlich ehrenamtlich in folgender gemeinnütziger Organisation tätig: Name der Organisation Name der Ansprechpartnerin / des Ansprechpartners Straße, Hausnummer PLZ, Ort Tel., Fax

2 Bitte beschreiben Sie kurz Ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Geben Sie dabei auch an, wie oft und wo Sie diese ausüben. Beigefügte Nachweise: Bescheid über Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und XII Zutreffendes bitte ankreuzen! Karlsruher Pass Bestätigung der Organisation über die ehrenamtliche Tätigkeit Erklärung: Änderungen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufwandsentschädigung aufheben, teile ich unverzüglich mit. Ich erhalte von der gemeinnützigen Organisation, bei der ich tätig bin, und von keiner anderen öffentlichen Stelle eine Aufwandsentschädigung für meine ehrenamtliche Tätigkeit. Ort, Datum Unterschrift

3 Bestätigung über ein ehrenamtliches Engagement für den Antrag auf Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten Ich/wir Name der Organisation Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner Straße, Hausnr. Frau Herr PLZ Ort Telefon, Fax Internetadresse bestätige/n, dass Frau/Herr Vorname Name Straße, Hausnr. PLZ Ort Telefon, Fax in unserer Organisation regelmäßig mindestens einmal pro Woche folgende ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und hierfür weder ein Honorar noch eine Aufwandsentschädigung erhält (Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit): Unsere Organisation verfolgt einen oder mehrere gemeinnützige Zwecke: (Bitte geben Sie die Nummer des Zwecks / der Zwecke gemäß Anlage an.) Eine Kopie des Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids unserer gemeinnützigen Organisation ist beigefügt. Unsere Organisation erhält keine Mittel der Stadt Karlsruhe oder anderer öffentlicher Stellen, die für den Zweck der Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche verwendet werden können. Ort, Datum, Unterschrift

4 Anlage: Gemeinnützige Zwecke gemäß 52 AO 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung 2. die Förderung der Religion 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67, und von Tierseuchen 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe 5. die Förderung von Kunst und Kultur 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens 14. die Förderung des Tierschutzes 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie 20. die Förderung der Kriminalprävention 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

5 Richtlinien zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten ehrenamtlich engagierter Karlsruherinnen und Karlsruher in sozial benachteiligten Lebenslagen 1. Allgemeines 1.1 Die Stadt Karlsruhe unterstützt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel das ehrenamtliche Engagement von Leistungsbeziehenden nach SGB II und SGB XII bzw. von Personen mit dem Karlsruher Pass durch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten, die aus dem Engagement entstehen. Dadurch wird sozial benachteiligten Personen die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit erleichtert. 1.2 Für die Förderung gelten diese Grundsätze sowie insbesondere die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg. Soweit die einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmen, besteht auf die Förderung nach diesen Grundsätzen kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe. Die Zuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Haushaltsplanung und unterjährig gemäß der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie nach der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung der Stadt Karlsruhe haushaltswirtschaftliche Sperren beschließen, wovon auch Zuschüsse im Rahmen dieser Grundsätze betroffen sein können. 1.3 Die Zuschüsse der Stadt sind wirtschaftlich und zweckentsprechend zu verwenden. 1.4 Die Aufwandsentschädigung der Stadt Karlsruhe für ehrenamtlich Engagierte wird subsidiär gewährt. Andere mögliche Zuwendungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2. Antragsberechtigte 2.1 Antragsberechtigt sind ehrenamtlich engagierte Personen, die - regelmäßig Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten und/oder Inhaberin oder Inhaber des Karlsruher Passes sind, - in mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres regelmäßig mindestens einmal wöchentlich für eine Organisation ehrenamtlich tätig sind, die als gemeinnützig anerkannt ist, eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ihren Sitz in Karlsruhe hat und ehrenamtliche Tätigkeiten anbietet. Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass nicht die Organisation oder eine andere Stelle für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung oder ein Honorar bezahlt. 2.2 Die ehrenamtliche Tätigkeit muss - einem gemeinnützigen Zweck gemäß AO 52 entsprechen, - auf Dauer angelegt sein, - regelmäßig ausgeübt werden, - dem Gemeinwohl dienen und - nicht ausschließlich auf Freizeitgestaltung ausgerichtet sein. 2.3 Aus der ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeit muss ein tatsächlicher Aufwand in Form von Fahrtkosten entstehen. 2.4 Die Stadt Karlsruhe behält sich eine Überprüfung der Antrags- und

6 Nachweisangaben vor. Dabei haben die Antragstellenden mitzuwirken. 3. Zuschusshöhe 3.1 Die Zuschusshöhe beläuft sich pauschal auf 50,00 Euro pro Kalenderjahr und Person. 3.2 Die Zuschüsse werden maximal in Höhe der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. 3.3 Die Förderung wird pro Kalenderjahr gewährt und ist im Bedarfsfall jährlich neu zu beantragen. 4. Antragstellung und Auszahlung 4.1 Den Antrag auf Gewährung der Fördermittel können ehrenamtlich Engagierte, welche die unter Ziffer 3 genannten Kriterien erfüllen, schriftlich bis zum 30. November für das laufende Kalenderjahr stellen. Die antragstellende Person erhält einen schriftlichen Bescheid über den Antrag. 4.2 Antragsempfänger ist die Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung, Büro für Mitwirkung und Engagement, Zähringerstr. 61, Karlsruhe. 4.3 Bei der Antragstellung ist anzugeben: - Name, Anschrift, Telefon der engagierten Person sowie -Adresse, sofern vorhanden, - Vorlage des Karlsruher Passes oder Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld II nach SGB II oder Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII der ehrenamtlich tätigen Person, - Name der Organisation, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt, - Name, Telefon und -Adresse einer Ansprechperson in der Organisation, - Kopie des Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids der Organisation, - Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit und des zeitlichen Umfangs sowie Bestätigung durch die Organisation, - Erklärung der Organisation, dass weder sie noch eine andere Stelle die Aufwendungen für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet oder ein Honorar bezahlt, - Kontodaten der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers. 4.4 Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Antrags auf das im Antrag angegebene Konto. 5. Inkrafttreten Die vorstehenden Richtlinien gelten ab dem 1. August 2015 und sind bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

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