Reglement der Haartier - Risikokasse für Landwirte, die der Anicom Banktiere und Verarbeitungsvieh liefern
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- Kristina Ritter
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1 Ausgabe ( ) Reglement der Haartier - Risikokasse für Landwirte, die der Anicom Banktiere und Verarbeitungsvieh liefern FO 5060 Anhang: Reglement / Prämienblatt 2017
2 1. Ziel Die Anicom AG unterhält für Produzenten zur Minderung von wirtschaftlichen Schäden infolge Bandwurmfinnen und Sarkosporidiose beim Rindvieh eine interne Risikokasse. Die Risikokasse leistet Währschaft für die Bankwürdigkeit der vier Viertel ohne Innereien. Für Schlachtkörper mit lebenden und/oder toten Bandwurmfinnenbefall sowie Sarkosporidiose werden Entschädigungen ausgerichtet. 2. Gefahren Die interne Risikokasse der Anicom AG schützt den Vertragsnehmer gegen die finanziellen Folgen bei der Schlachtung von Bandwurmfinnen oder Sarkosporidiose beim Rindvieh. 3. Gegenstand Bei der internen Risikokasse der Anicom AG bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Variante A: Banktiere 2. Variante B: Verarbeitungsvieh 3. Variante C: Banktiere und Verarbeitungsvieh 4. Vertragliche Regelung / Aufnahmebedingungen Bei der internen Risikokasse der Anicom AG können ausschliesslich Rindviehmäster und/oder Milchviehhalter aufgenommen werden, die mit der Anicom AG in einem Kundenverhältnis stehen und somit Banktiere und/oder Schlachtkühe an die Anicom liefern. Der Beitritt ist freiwillig. Händlertiere werden nicht berücksichtigt. Es können nur Tiere entschädigt werden, welche für die Schlachtung als gesund gelten und keinen Vorbehalt im Zeitpunkt der Vermarktung aufweisen. Stark abgemagerte Tiere sowie Tiere, die notgeschlachtet werden, werden nicht entschädigt. 5. Ausschluss Betriebe, welche ein hohes Risiko bergen, können von der Geschäftsleitung der Anicom AG von der Risikokasse ausgeschlossen werden (als hohe Risikofaktoren gelten: Hausabwässer in Güllegrube, Stalltoilette in Güllegrube und viele Nutzer, Ausbringen von Abwasser aus weiteren Haushaltungen, wie Einliegerwohnung, Ferienhaus, öffentliche Toilette usw., Ausbringen von fremder Gülle, Zukauf von viel Futter, Zeitspanne von Ausbringen der Gülle und Nutzung unter acht Wochen, Lagerzeit von unbelüftetem Heu unter zehn Wochen, Silage unter 12 Wochen, Bahnlinie angrenzend zur Weide, Wanderwege durch Weide, Zugang der Tiere zu Oberflächenwasser, in das Abwässer geleitet werden). 6. Prämien Grundsatz: Die Prämien werden grundsätzlich durch die Produzenten getragen. Die Prämien werden direkt auf der Schlachttierabrechnung in Abzug gebracht. Die Prämien werden jährlich neu festgelegt und sind im Anhang 1 aufgeführt. FO 5060 Seite 2 Reglement/ Prämienblatt 2017
3 7. Risikofonds Zur Sicherstellung der finanziellen Risiken führt die Anicom AG einen eigenen Risikofonds. Dieser Fonds wird wie folgt geäufnet: 1. Übernahme des Saldos Risikokasse aus dem Vorjahr. 2. Prämien der Produzenten welche bei der Auszahlung der vermarkteten Tiere in Abzug gebracht werden. Der Risikofonds wird von der Anicom Geschäftsleitung verwaltet. Die Fondsrechnung wird im Bereich Finanz- und Rechnungswesen geführt. Auszahlungen werden ausschliesslich durch die Anicom Geschäftsleitung beschlossen. Allfällige Kosten im Rahmen der Risikoabschätzung werden aus der Risikokasse bezahlt. 8. Leistungen / Auszahlungen der Risikokasse Bandwurmfinnen: Entschädigungen am Minderwert des Fleisches von maximal 44% vom Schlachtpreis des aktuell gültigen Wochenpreises für: a) MT, OB, RG der Fleischigkeitsklassen C bis A mit einem Lebendgewicht von 320 bis 650 kg bzw. einem Schlachtgewicht von 170 bis 330 kg b) RV der Fleischigkeitsklasse C bis T c) Jungvieh JB zum Schlachten mit einem Lebendgewicht von 200 bis 320 kg bzw. einem Schlachtgewicht von 100 bis 170 kg Entschädigung am Minderwert des Fleisches von maximal 37% vom Schlachtpreis des aktuell gültigen Wochenpreises für: d) VK, MA der Fleischigkeitsklasse C bis X; RV der Fleischigkeitsklasse A und X e) MT, OB und RG der Fleischigkeitsklasse X f) RG unter 320 kg Lebendgewicht, bzw. 170 kg Schlachtgewicht, oder über 650 kg Lebendgewicht bzw. 330 kg Schlachtgewicht Sarkosporidiose: Entschädigung am Totalverslust des Schlachtkörpers von maximal 50% vom Schlachtpreis der laufenden Woche und nach vorliegender Taxation gemäss Proviande für: g) MT, OB, RG der Fleischigkeitsklassen C bis A mit einem Lebendgewicht von 320 bis 650 kg bzw. einem Schlachtgewicht von 170 bis 330 kg h) VK, MA der Fleischigkeitsklasse C bis X i) Liegt keine Proviande Taxierung vor, gilt der aktuell gültige T3 Preis der entsprechenden Tierkategorie. Beschlüsse über Auszahlungen dürfen die vorhandenen Risikofondsmittel nie übersteigen. Bei ungenügender Deckung werden die Vergütungen für Schadenfälle des gleichen Kalenderjahres entsprechend gekürzt. Für Verbindlichkeiten des Risikofonds haftet ausschliesslich der Risikofondsbestand. FO 5060 Seite 3 Reglement/ Prämienblatt 2017
4 Auszahlungen werden erst gemacht, wenn der Produzent mindestens drei Tiere an die Anicom geliefert hat, welche nicht Finnentiere waren, und bei denen die Prämie für Risikokasse in Abzug gebracht worden ist. Bearbeitungs- und Entsorgungskosten für Finnen- oder Sarkosporidiose-Tiere von Seite Schlachthof sind nicht über die Risikokasse gedeckt. 9. Kürzung der Leistungen Die im Prämien- und Leistungsblatt definierte maximale Summe kann verweigert oder innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Zahlung zurückgefordert werden, wenn der Vertragsnehmer seine Geschäftsbeziehung mit der Anicom AG einstellt. 10. Meldefrist Die Meldung in einem Schadenfall hat sofort nach Erhalt der Schlachtdaten zu erfolgen. Erfolgt eine Schadensmeldung nicht innert der festgesetzten Frist von 14 Tagen ab Verkaufsdatum des Schlachttiers entfällt jeglicher Anspruch auf eine Entschädigung durch die Anicom Risikokasse. FO 5060 Seite 4 Reglement/ Prämienblatt 2017
5 11. Vertragsdauer / Vertragsauflösung Mit der Lieferung von Banktieren und oder Schlachtkühen tritt der Tierhalter freiwillig der Risikokasse bei und erklärt sein Einverständnis zu den Risikokasse - Bestimmungen. Das Vertragsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31.Dezember und verlängert sich automatisch wieder für die Laufzeit von 12 Monaten. Die Risikokassenprämie wird pro Tier auf der Abrechnung ausgewiesen und bei der Auszahlung in Abzug gebracht. Neueintritte unter dem Jahr sind jederzeit möglich. Die Vertragsdauer ist in einem solchen Fall bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängert sich automatisch wieder für die Laufzeit von 12 Monaten. Vertragsauflösungen sind möglich bei: - Vertragsablauf, d.h. alljährlich jeweils auf den 31. Dezember infolge schriftlicher Mitteilung vom Produzenten oder der Anicom mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten Die Vertragsauflösung ist zwingend mit sofortiger Wirkung bei: - Auflösung des Kundenverhältnisses als Schlachtviehlieferant der Anicom AG - Verletzungen vom Reglement Die Anicom AG ist berechtigt bei groben Verstössen gegen dieses Reglement oder bei der Auflösung des Anicom-Kundenverhältnisses durch den Tierhalter einzelne Betriebe von diesem gegenseitigen Vertrag auszuschliessen. Die Deckung für ausgeschlossene Betriebe endet mit dem Datum des Empfanges der schriftlichen Mitteilung durch die Anicom AG. In allen übrigen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von 4 Monaten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 12. Besonderes Bei einer Auflösung der Risikokasse verpflichtet sich die Anicom AG einen allfälligen Restsaldo für die Förderung der Rindergesundheit in der Schweiz oder als Absatzunterstützung einzusetzen. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wil. Dieses Reglement wurde durch die Anicom AG am genehmigt. Es kann jährlich per 1. Januar des kommenden Jahres den neuesten Gegebenheiten (Bestimmungen / Markt) angepasst werden. Anicom AG Vorsitzender der Geschäftsleitung Leiterin Finanz- und Rechnungswesen Stefan Schwab Alice Brüschweiler FO 5060 Seite 5 Reglement/ Prämienblatt 2017
6 Anhang 1 Prämien- und Leistungsblatt Vertragsjahr Prämien / Leistungen 1. Max. Summe Bandwurmfinnen 2. Max. Summe Sarkosporidiose 3. Prämien Variante A: Banktiere Variante B: Verarbeitungsvieh Variante C: Banktiere und Verarbeitungsvieh Bankvieh Verarbeitungsvieh Max. 44% vom Schlachterlös Max. 37% vom Schlachterlös Max. 44% vom Schlachterlös Max. 37% vom Schlachterlös Max. 50% vom Schlachterlös Max. 50% vom Schlachterlös Max. 50% vom Schlachterlös Max. 50% vom Schlachterlös Fr Fr Fr Fr FO 5060 Seite 6 Reglement / Prämienblatt 2017
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