Anrechnung von Einkommen
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- Agnes Schulze
- vor 7 Jahren
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1 Anrechnung von Einkommen Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom (SHV), LS SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1 Erläuterungen 1. Grundsatz Grundsätzlich sind bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere Erwerbseinkommen, 13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Praktikums- bzw. Lehrlingslohn, Erwerbsersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Unfalltaggelder etc.), Renten (wie z.b. AHV-, IV-, BVG-Renten), Hilflosenentschädigung, Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu Kapitel und Kapitel ), Verwandtenunterstützungsbeiträge (vgl. dazu Kapitel ), Stipendien (vgl. dazu Kapitel ), Alimentenbevorschussung (vgl. dazu Kapitel ), Entschädigungen für die Haushaltsführung (vgl. dazu Kapitel ), Zuwendungen Dritter (vgl. dazu Kapitel ) Erwerbseinkommen Der Nettolohn wird auf der Einnahmeseite grundsätzlich vollumfänglich angerechnet (zur Verbuchung vgl. Kapitel ). Auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt Anrechnung von Einkommen 1
2 von über 16-jährigen Unterstützten wird aber ein Freibetrag gewährt (vgl. dazu Kapitel ). Besonderheiten bestehen namentlich in folgenden Fällen: Anweisung an Schuldner (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB): Wird vom Lohn der unterstützten Person gestützt auf eine richterliche Anweisung an den Arbeitgeber ein Teil nicht ausbezahlt, sondern der unterhaltsberechtigten Person überwiesen, kann nur der der unterstützten Person ausbezahlte Nettolohn als Einnahme berücksichtigt werden. Quellensteuer: Unterliegt die unterstützte Person der Quellenbesteuerung, ist zu dem ausbezahlten Nettolohn der abgezogene Quellensteuerbetrag hinzuzurechnen. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer unzulässigerweise (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl. auch Kapitel , Ziff. 4.2). Unregelmässiges Einkommen: Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet und die unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung. Einkommen selbständig Erwerbender: Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Erwerbsunkosten wie der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.b. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei der Ermittlung des Betriebsaufwandes ist bei diesen Kostenanteilen entsprechend nur die Differenz anzurechnen (vgl. auch Kapitel ) Monatslohn Der 13. Monatslohn wird im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate Gratifikationen, einmalige Zulagen Gratifikationen und einmalige Zulagen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Auch hier erfolgt keine anteilsmässige Aufteilung auf die nächsten zwölf Monate Erwerbsersatzeinkommen Taggelder von Sozialversicherungen werden im Nettobetrag auf der Einnahmeseite berücksichtigt. Sie dienen wie das Erwerbseinkommen zur (teilweisen) Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats und sind entsprechend im Budget einzurechnen. Gegebenen Anrechnung von Einkommen 2
3 falls ist also eine Person wirtschaftlich zu unterstützen, auch wenn sie Ende Monat Taggelder einer Sozialversicherungsleistung ausbezahlt erhält, denn diese sind als Einnahmen für den Folgemonat anzurechnen Renten Renten sind auf der Einnahmeseite voll zu berücksichtigen. Im Unterschied zum Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen werden Renten jedoch nicht nachschüssig, sondern vorschüssig bzw. im Verlauf des Monats, für welchen eine Rentenberechtigung besteht, ausgerichtet. Sie sind daher auf das Budget des laufenden Monats anzurechnen Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme berücksichtigt werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen ins Budget einberechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden (vgl. Kapitel ) Assistenzbeitrag Der Assistenzbeitrag kann wie die Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Kosten für die Einstellung einer Assistenzperson als situationsbedingte Leistung ins Budget einberechnet. Anderenfalls darf der Assistenzbeitrag nicht als Einnahme angerechnet werden. 1.8 Betreuungsunterhalt Mit dem Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB; Kapitel ) werden die finanziellen Auswirkungen der Betreuung des Kindes durch die Eltern im Sinne von indirekten Kosten berücksichtigt. Der Betreuungsunterhalt steht zwar dem Kind zu, dient aber der Sicherstellung des Lebensunterhalts des (hauptsächlich) betreuenden Elternteils, wenn dieser wegen der Kinderbetreuung keiner oder keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb seinen eigenen Bedarf nicht oder nicht voll decken kann. Deshalb ist der Betreuungsunterhalt - im Gegensatz zum Barunterhalt (vgl. nachfolgend Ziff. 2; Kapitel ) - als Einnahme des betreuenden Elternteils anzurechnen, und zwar personenbezogen (zur Verbuchung vgl. Kapitel ). 2. Einkommen von Minderjährigen Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf die betreffende minderjährige Person entfallenden Anteils anzurechnen. Dies betrifft sowohl periodische Unterhaltsleistungen als Anrechnung von Einkommen 3
4 auch Erwerbseinkommen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.3). Mit Bezug auf die periodischen Kindesunterhaltsbeiträge ist aber zu beachten, dass lediglich der Barunterhaltsbeitrag (vgl. vorstehend Ziff. 1.8 und Kapitel ) als Einnahme des Kindes anzurechnen ist. Wird dem Kind zusätzlich ein Betreuungsunterhalt zugesprochen, so ist dieser als Einnahme des betreuenden Elternteils zu betrachten. Auch rückwirkend eingehende, in die Unterstützungsperiode fallende Kinderunterhaltsbeiträge sind, soweit es den Barunterhalt betrifft, ausschliesslich als Einnahmen des Kindes zu verbuchen. Allfällige Überschüsse bilden Kindesvermögen. Bei erwerbstätigen Jugendlichen empfiehlt es sich, ein eigenes Budget zu erstellen. Für einen über den auf die Person anfallenden Anteil hinausgehenden Einbezug des Erwerbseinkommens kann unter Umständen ein Haushaltführungsbeitrag geprüft werden (vgl. Kapitel ; SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2). Zur Anrechnung von (Zins-)Erträgen des Kindesvermögens und zum Verzehr von Kindesvermögen zwecks Deckung von Unterhaltskosten vgl. Kapitel Ziff. 4. Rechtsprechung Berücksichtigung von Einkommen: VB : Anrechnung von Leistungsprämien im Sozialhilfebudget. [Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre und erhält neben dem Grundlohn eine von seinen Arbeits- und Schulleistungen abhängige Leistungsprämie von max. Fr pro Monat. Strittig ist, ob ihm zusätzlich zur Integrationszulage ein Einkommensfreibetrag in der Höhe der jeweils ausgerichteten Leistungsprämie zu gewähren ist]. Eine Kombination von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage ist auf Konstellationen beschränkt, in denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfangs kann ihr dann sowohl ein Einkommensfreibetrag als auch eine Integrationszulage gewährt werden. Ein so gelagerter Fall liegt beim Beschwerdeführer, der zu 100 % eine Berufslehre absolviert und hierfür eine volle Integrationszulage erhält, nicht vor (E. 4.1). Lehrlingslöhne gelten im Kanton Zürich nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Folglich ist kein Einkommensfreibetrag zu gewähren. Die Absolvierung einer Lehre wird indessen mit der Ausrichtung einer Integrationszulage honoriert, da damit die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration erhöht werden (E. 4.2). VB : Gelegentliche Nutzung (nicht mehr als einmal pro Woche) des Fahrzeugs der volljährigen Kinder: Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines Motorfahrzeugs zählen damit nicht zu seinem Bedarf (E. 4.2). Vorliegend steht das Auto im Eigentum und Besitz seiner volljährigen Kinder und der Fahrzeugbetrieb ging insoweit nicht zulasten der öffentlichen Fürsorge. Die gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs des Sohnes stellt eine Zu Anrechnung von Einkommen 4
5 wendung Dritter in bescheidenem Umfang dar und ist nicht im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. VB : Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehenden Mittel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine massvolle Erhöhung des Eigenlohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung, "es wäre durchaus machbar sich Fr mehr Lohn auszuzahlen". Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle Erhöhung" des Eigenlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des Eigenlohns im vorliegenden Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende Erhöhung handelt, sondern wie gesagt um eine Frage des Ermessens. Der Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des aktenkundigen Gesamtbetriebsverlustes der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65' zum Schluss, dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen höheren Lohn beziehe. Aktenkundig ist ferner, dass sich die Finanzlage der beiden Gesellschaften vom 30. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der Betriebsverlust der C AG von Fr. 71' auf Fr. 131' Die Revisionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, 20 N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hingegen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus ( 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist (E. 2.5). Einkommen selbständig Erwerbender: VB : Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Einnahmen von Fr. 6' Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem ein Überschuss resultiert (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Fi Anrechnung von Einkommen 5
6 nanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). VB : Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e). Erwerbsersatzeinkommen: 8C_325/2012 Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, E.4.4: Die Frage der Anrechenbarkeit von Einkünften und somit auch der Taggelder der Invalidenversicherung stellt sich im sozialhilferechtlichen Sinne so lange, als sich die bedürftige Person in einer Notlage befindet. Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Anrechnung von schwankendem Einkommen. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit beurteilt wird. Eine monatliche Prüfung kann je nachdem zu anderen Ergebnissen führen als die Berücksichtigung einer Gesamtperiode. E.4.5: Es ist nicht bundesrechtswidrig und bedeutet insbesondere keine willkürliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des zürcherischen Sozialhilferechts, wenn die Überschussabrechnung nicht monatlich erfolgt. VB : Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbseinkommen für den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszahlung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2). Hilflosenentschädigung: VB : Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Hilflosenentschädigung im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden, denn die Sozialbehörde bezahlte dem Beschwerdeführer die Kosten der Fremdbetreuung seines behinderten Kinds zusätzlich zur wirtschaftlichen Hilfe vollständig. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend um situationsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten (E. 4.1). Die Hilflosenentschädigung kann im vollen Betrag angerechnet werden, da die Fremdbetreuungskosten diese übersteigen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde in der Sache (E. 4.3). VB : Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufgenommen wurde. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zunächst von der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt, kann subsidiär die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirksrat betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin Anrechnung von Einkommen 6
7 bestätigt (E. 4.2). Einkommen Minderjähriger: Achtung: Diese Entscheide sind vor Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 ergangen. VB : Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Kinderunterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkosten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhältnissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). VB : Wegen der bundesrechtlichen Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter decken. Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die empfangenen Unterhaltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet, sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen (E. 2.1). Praxishilfen Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember Anrechnung von Einkommen 7
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