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1 NÖ Tourismusgesetz Seite: 1 von 10 NÖ Tourismusgesetz 19911) Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen: Ziel 1. (1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, der Gesundung, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr. (2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Abschnitt 1 Träger des Tourismus 2. Pflege und Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind die Gemeinden, die Tourismusverbände, die Tourismusregionen und das Land Niederösterreich berufen. Unterabschnitt 1 Gemeinden Gliederung der Gemeinden 3. Die Gemeinden des Landes NÖ werden durch Verordnung in Gemeinden der Ortsklasse I, II und III gegliedert. (2) Gemeinden sind über Antrag in die Ortsklasse I oder II aufzunehmen, wenn ihnen Tourismusbedeutung ( 4) zukommt und sie Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, sowie die erforderlichen Tourismuseinrichtungen besitzen und sie weiters entweder über a) natürliche, für die Erholung erforderliche Voraussetzungen oder b) künstlerische, kulturelle oder wissenschaftliche Anziehungspunkte oder c) sportliche oder gesundheitsfördernde Einrichtungen verfügen. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fremdenverkehrsgemeinden (LGBl. 7400/1-23) sind durch Verordnung der Ortsklasse I zuzuordnen, wenn sie die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 erfüllen. Sonst sind sie jedenfalls der Ortsklasse II zuzuordnen. Alle übrigen Gemeinden, Niederösterreichs sind der Ortsklasse III zuzuordnen. (4) Eine Umstufung der Gemeinden erfolgt über Antrag der Gemeinde. (5) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis 4 sind die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß 96 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, zu hören. Feststellung der Tourismusbedeutung von Gemeinden 4. (1) Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist anhand folgender Maßzahlen festzustellen: a) am fünfjährigen Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde (Nächtigungszahl); b) am auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallenden Anteil an der Nächtigungszahl (lit. a) dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität); c) am Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergunasbetriebe in der Gemeinde pro Einwohner (spezifischer Tourismusumsatz). (2) Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs. 3 und 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird. Zur Fassung: 1) LGBl. 7400, LGBl. Nr. 13/91 i.d.f. LGBl. Nr. 27/92, 78/95, 140/95, 84/01. 5 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 2 5 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 2 (3) Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen: a) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit. A: das Zweifache des Medians b) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit. b: das Zweifache des Medians c) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit. c: den Median (4) Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen: a) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit. a: 50 % des Medians b) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit. b: 50 % des Medians c) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit. c: 50 % des Medians Tourismuskommission 5. (1) In Gemeinden der Ortsklassen I und II muß, in Gemeinden der Ortsklasse III kann eine Tourismuskommission eingerichtet werden. (2) In Kurorten wird die Kurkommission nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. 7600, als Tourismuskommission tätig. (3) Die Tourismuskommission hat folgende Aufgaben: a) Beratung der Gemeinde bei deren Aufgaben im Bereich des Tourismus, insbesondere bei der Gästebetreuung vor Ort, dem Veranstaltungswesen und der Ortsbildpflege; b) Erstattung von Vorschlägen über den zweckmäßigen Einsatz der Tourismusabgaben;

2 NÖ Tourismusgesetz Seite: 2 von 10 c) Erstattung eines Vorschlages für die Entsendung der Vertreter der Gemeinde in den Tourismusverband. (4) Die Tourismuskommission setzt sich aus höchstens neun Vertretern der örtlichen Tourismusinteressenten zusammen, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gastronomie, ein Vertreter des Hotel- und Beherbergungsgewerbes, ein Vertreter der Privatzimmervermieter, ein Vertreter der Betreiber von Freizeiteinrichtungen, zwei Vertretern der Arbeitnehmer der örtlichen Tourismusbetriebe, ein Vertreter der Landwirtschaft und - falls vorhanden - ein Vertreter des örtlichen Fremdenverkehrsvereines zu befinden haben. (5) Der Vertreter der Gastronomie, der Vertreter des Hotel- und Beherbergungsgewerbes und der Vertreter der Betreiber von Freizeiteinrichtungen werden von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ, die Vertreter der Arbeitnehmer der örtlichen Tourismusbetriebe werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, der Vertreter der Landwirtschaft, von der örtlichen Bezirksbauernkammer, der Vertreter der Privatzimmervermieter und allenfalls weitere Vertreter örtlicher Tourismusinteressenten werden von der Gemeinde, der Vertreter des örtlichen Fremdenverkehrsvereines von diesem in die Tourismuskommission entsendet. (6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen. (7) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission stimmt mit der Funktionsperiode des Gemeinderates überein und endet spätestens 6 Monate nach Ablauf dieser. (8) Die Mitgliedschaft in der Tourismuskommission ist ein Ehrenamt. (9) Die Tourismuskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Bestimmungen über Entsendung, Rechte, Pflichten und Abberufung der Kommissionsmitglieder sowie über die Arbeitsweise der Kommission enthalten sein müssen. Die wesentlichen Inhalte dieser Geschäftsordnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Unterabschnitt 2 Regionale und überregionale Träger Tourismusverband 6. Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient insbesondere der Aufbereitung eines touristischen Angebotes, der Beratung der Gemeinden und Tourismusinteressenten in Fragen des Tourismus innerhalb des Verbandsgebietes, der Werbung für das Verbandsgebiet und der Vertretung des Verbandes in den Regionen. Tourismusregion 7. (1) Die Tourismusregion ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, in der die in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Tourismusverbände mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, ein touristisches Angebot für die gesamte Region zu erstellen, dasselbe zu bewerben und anzubieten. Sie gilt nur dann als Tourismusregion, im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie von der Landesregierung mit Bescheid als solche anerkannt 8 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 3 8 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 3 ist. (2) Gemeinden der Ortsklasse I dürfen auf Antrag mit Zustimmung der Landesregierung an Rechten und Pflichten der Tourismusregion nach Maßgabe der Satzung der entsprechenden Tourismusregion teilnehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. (3) Eine Anerkennung als Tourismusregion hat über Antrag zu erfolgen, wenn a) die Tourismusregion auf Grund ihrer organisatorischen und finanziellen Kapazität und der Größe des von ihr umschlossenen Gebietes ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 erfüllen kann, b) in der Satzung der Tourismusregion festgelegt ist, daß 1. die Beschlußfassung über Maßnahmen der Werbung und des personellen Aufwandes ausgesetzt ist, solange die Landesregierung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere wegen der Gefährdung von landesweiten Tourismusinteressen, Einspruch erhebt, 2. die Satzung der Tourismusregion Gemeinden gemäß Abs. 2 eine Aufnahme ermöglicht, c) gewährleistet ist, daß die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. (4) Der Antrag muß Nachweise enthalten, daß die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden. (5) Wird eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anerkennung zu widerrufen. (6) Die Anerkennung einer Tourismusregion und der Widerruf sind im Landesgesetzblatt kundzumachen. Abschnitt 2 Tourismusförderung des Landes Förderung von Gemeinden 8. Tourismusförderugsmittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn a) deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und b) die Gemeinde Ortstaxen im Höchstausmaß des 11 Abs. 3 und Regionaltaxen sowie, wenn sie in Ortsklasse I ist, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und c) die Gemeinde, die nach den 3 und 4 die Voraussetzungen für Ortsklasse I oder II erfüllt, den Antrag auf entsprechende Einstufung gestellt hat. Förderung von Tourismusverbänden und Tourismusregionen 9. (1) Das Land kann einem Tourismusverband Zuschüsse für Marketingmaßnahmen zuerkennen, wenn der Tourismusverband trotz Ausschöpfung seiner finanziellen Möglichkeiten die Maßnahme nicht finanzieren kann. (2) Das Land kann einer Tourismusregion Tourismusförderungsmittel zuerkennen, wenn deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können. Förderung von sonstigen Förderungswerbern 10. Das Land kann sonstigen Förderungswerbern Tourismusförderungsmittel für solche Aktivitäten zuerkennen,

3 NÖ Tourismusgesetz Seite: 3 von 10 die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der tourismuspolitischen Ziele des Landes Niederösterreich beizutragen. Abschnitt 3 Tourismusabgaben Ortstaxe 11. (1) Die Gemeinden werden gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften (Abs. 2) nächtigen, Ortstaxen zu erheben. Die: Ortstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. (2) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, sei es im Rahmen der gewerblichen Beherbergung, sei es im Rahmen der Privatzimmervermietung, in Kur- oder Erholungsheimen, in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, in Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen. (3) Die Höhe der Ortstaxe darf für Gemeinden der Ortsklasse I bis Euro 0,509, für Gemeinden der Ortsklasse II bis Euro 0,3634 und für Gemeinden der Ortsklasse III bis zu Euro 0,145 pro Person und Nächtigung betragen. 12 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 4 12 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 4 (4) In Kurorten der Ortsklasse I dürfen die Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1,09 eingehoben werden. (5) Innerhalb der Gemeinde ist eine gebietsweise Abstufung der Ortstaxe zulässig, wenn die touristischen Voraussetzungen im Gemeindegebiet unterschiedlich sind. Eine Abstufung der Ortstaxe nach bestimmten Kategorien von Gästeunterkünften ist unzulässig. Eine Halbierung der Ortstaxe für Nächtigungen auf Campingplätzen und in Kur- und Erholungsheimen ist jedoch zulässig. (6) Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit: a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, b) Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, c) Personen, die aus Anlaß des Schulbesuches oder in Ausübung des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling, gemäß 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung BGBI. Nr. 256/1993 oder als Lehrling gemäß 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl im Gemeindegebiet nächtigen, sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind im Gemeindegebiet nächtigen, d) Schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und Blinde, sowie Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die schwer Behinderten und die Blinden laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, e) Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, f) Sozialhilfeempfänger im Sinne der einschlägigen Sozialhilfegesetze der Bundesländer, g) Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 8 Wochen, h) Personen, die im Rahmen der NÖ Familienurlaubsaktion für diesen Aufenthalt einen Zuschuß bekommen sowie i) Personen, die vorübergehend in Schutzhütten nächtigen. (7) Die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe erfolgt durch Selbstbemessung ( 153 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400). Dabei ist die Ortstaxe auf einen vollen Centbetrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist. Die Ortstaxe ist vom Unterkunftgeber von den in Abs. 1 genannten Personen einzuheben und bis zum l5. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufenthalt von denselben Personen während eines Jahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Ortstaxe in pauschalierter Form zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von 8 Wochen im Jahr zugrunde zu legen ist. Bei entgeltlicher Beherbergung kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbezogen und braucht nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden. Unterläßt der Unterkunftgeber die Einhebung der Ortstaxe so haftet er für die richtige Abfuhr. (8) Im übrigen gilt die NÖ Abgabenordnung, LGBl Regionaltaxe 12. (1) Die zu einer Ortstaxe Verpflichteten ( 11) haben auch eine Regionaltaxe zu entrichten. (2) Die Regionaltaxe ist eine Landesabgabe. Sie beträgt in Gemeinden der Ortsklasse I Euro 0,254, der Ortsklasse II Euro 0,182 und der Ortsklasse III S Euro 0,073. (3) Sämtliche Vorschriften über die Ortstaxe finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gemeinden die Einhebung der Regionaltaxe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches besorgen. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Regionaltaxen mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen. (5) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Regionaltaxen sind jeweils bis zum 14. des darauffolgenden Monats an das Land abzuführen. (6) Den Gemeinden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. (7) Die aus einer Tourismusregion abgeführten Erträge aus der Regionaltaxe sind dieser zu 100 % für Maßnahmen

4 NÖ Tourismusgesetz Seite: 4 von 10 zur Weiterentwicklung und Förderung des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen. (8) Die Erträge der Regionaltaxe aus Gemeinden, die nicht Mitglied einer Tourismusregion sind, sind vom Land für Tourismusmaßnahmen für die betreffenden Gebiete bzw. für den Tourismus insgesamt einzusetzen. 13 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 5 13 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 5 Interessentenbeiträge 13. (1) Die Gemeinden der Ortsklasse I und II werden gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 ermächtigt, von physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, Interessentenbeiträge zu erheben. Diese Tätigkeiten sind im Anhang zu diesem Gesetz in vier Abgabengruppen angeführt. Von Privatzimmervermietern kann dabei ein Interessentenbeitrag gemäß Abs. 5 erhoben werden. (2) Die Interessentenbeiträge sind in den im Anhang zu diesem Gesetz genannten Promillebeträgen vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz zu entrichten, wobei ein Freibetragvon Euro ,67 bei dem der Berechnung der Interessentenbeiträge zugrundezulegenden Jahresumsatz außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von Euro ,84 ergibt. (3) Die Landesregierung kann Gemeinden, deren Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre, durch Verordnung ermächtigen, die Beiträge bis zum Zweifachen der im Anhang zu diesem Gesetz bestimmten Promillesätze zu erheben. (4) a) Unter Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995 (ausgenommen Ausfuhrlieferungen im Sinne des 7, Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr des 8, Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt des 9 UStG 1994 BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, und jedwede Warenbewegung in das Gemeinschaftsgebiet außerhalb Österreichs sowie Lohnveredelungen für Auftraggeber aus dem Gemeinschaftsgebiet außerhalb Österreichs), für Betriebsstätten im Land Niederösterreich zu verstehen. b) Sonderfälle: aa) Bei Reisebüros gilt als Jahresumsatz die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Vorleistungen inkl. Mehrwertsteuer. bb) Bei Werbungsmittlern gilt als Jahresumsatz die Summe der Provisionen aus Vermittlungsleistungen (einschließlich der Nebenleistungen). cc) Bei Spielbanken gelten als Jahresumsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1993. dd) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österr. Postsparkasse gilt als Jahresumsatz das 1,5-fache der Summe der Provisions- und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften gemäß Formblatt G, Z 3 lit. a der Anlage zu 43 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 22/1995. (5) Bei Privatzimmervermietern, ist der Beitrag vom Jahresumsatz zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für Nächtigung und Verpflegung ohne USt. Es gelten dabei folgende Prozentsätze und folgende Jahreshöchstbeiträge: Kurorte der Ortsklasse I 3 % höchstens jedoch Euro 327,03 Sonstige Gemeinden der Ortsklasse I 3 % höchstens jedoch Euro 218,02 Kurorte der Ortsklasse II 1 % höchstens jedoch Euro 109,01 Sonstige Gemeinden der Ortsklasse II 1 % höchstens jedoch Euro 72,67 (6) Übt ein Abgabepflichtiger mehrere Tätigkeiten in einer Gemeinde aus, so muß er die Abgabe nur einmal entrichten und zwar vom Jahresumsatz derjenigen Tätigkeit, in der er seinen überwiegenden Jahresumsatzanteil erreicht. Übt ein Abgabepflichtiger jedoch auch eine Tätigkeit gemäß 13 Abs. 4 lit. b (Sonderfälle) aus, dann ist die Abgabe für den Sonderfall getrennt zu entrichten. Für seine anderen Tätigkeiten gilt auch hier, daß die Abgabe nur einmal zu entrichten ist, und zwar von derjenigen Tätigkeit, in der er seinen überwiegenden Jahresumsatzanteil erreicht. Wird die Tätigkeit während eines Kalenderjahres beendet, hat der Abgabepflichtige dies der Gemeinde anzuzeigen und binnen einem Monat die Abgabenerklärung einzureichen. (7) Für die Beitragsbemessung gelten Betriebsstätten außerhalb des Gemeindegebietes als selbständige Betriebe. Sie haben den Beitrag jener Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, zu entrichten. (8) Die Beitragspflichtigen haben eine Erklärung über den Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres bis zum 14 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich 6 14 Normen-Katalog Österreich - Niederösterreich März des laufenden Jahres beim zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) einzureichen.

5 NÖ Tourismusgesetz Seite: 5 von 10 (9) Im übrigen gilt die NÖ Abgabenordnung, LGBl (10) Die Interessentenbeiträge sind von der Gemeinde zur Förderung des Tourismus zu verwenden. Abschnitt 4 Eigentumsbeschränkung Wege für den Tourismus 14. (1) Privatwege, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) und diese selbst müssen dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes des Grundstückes angemessene Entschädigung geöffnet werden, wenn sie dem Tourismus dienen. (2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in Niederösterreich. (3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege, Aussichtspunkte und Naturschönheiten obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden. (4) Zuständigkeiten des Bundes werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Abschnitt 5 Schluß- und Strafbestimmungen Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 15. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben in 12 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Strafbestimmungen 16. Mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.200,00 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer a) entgegen den Bestimmungen des 14 dem Tourismus offene Privatwege sperrt oder b) Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hiezu berechtigt zu sein. Schlußbestimmungen 17. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973, LGBl , außer Kraft.

6 NÖ Tourismusgesetz Seite: 6 von 10 Anhang Gemeinde I. Ordnung 1,5 %o Gemeinde II. Ordnung 1,25 %o A 1. Bergführer 2. Bergsteigerschulen 3. Bootsvermieter 4. Fahrradverleih 5. Fiaker, Schlittenfahrten 6. Fremdenführer 7. Gästekindergarten 8. Hotel- und Beherbergungsbetriebe (ausgenommen Schutzhütten) 9. Reisebüros (nur Vollkonzessionierte) 10. Reiseleiter 11. Schischulen 12. Spielbanken 13. Sportgeräteverleiher 14. Sportlehrer, Sportschulen 15. Theaterkartenbüros 16. Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern aller Art Gemeinde I. Ordnung 1,25 %o Gemeinde II. Ordnung 1 %o B 1. Autobusunternehmen im Gelegenheitsverkehr 2. Autovermietung 3. Banken 4. Bausparkassen 5. Buschenschank 6. Gastgewerbe in allen Betriebsformen 7. Handel mit Fotoartikeln 8. Handel mit kunstgewerblichen Artikeln, Ansichtskarten und Andenken 9. Heilbäder und Kuranstalten 10. Jugendherbergen 11. Konditoren 12. Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger, Handpfleger, Friseure in Heilbade- und Kuranstalten 13. Kunsteisbahnen, Eislauf-, Eisschießplätze 14. Mautstraßen 15. Mietwagenunternehmer mit PKW 16. Musiker, Musikgruppen 17. Reiseandenkenerzeuger 18. Reitschulen 19. Schutzhütten 20. Sessellifte, Seilbahnen 21. Taxi 22. Tennis-, Minigolf-, Golfplätze, Squash Gemeinde I. Ordnung 1 %o Gemeinde II. Ordnung 0,75 %o C 1. Bäcker 2. Brauchtumsveranstalter 3. Edelsteinschleifer 4. Fischereiverpächter 5. Flughafen 6. Geschäftsräume- und Wohnungsvermittlung 7. Glasbläser 8. Glasmaler

7 NÖ Tourismusgesetz Seite: 7 von Glasschleifer 10. Gold-, Silberschmiede 11. Graveure 12. Handel mit Altwaren 13. Handel mit Antiquitäten 14. Handel mit Bekleidung 15. Handel mit Kunstgegenständen 16. Handel mit Lederwaren 17. Handel mit Parfum, Schönheits-, Gesundheitspflege 18. Handel mit Schmuck 19. Handel mit Sportartikeln 20. Jagdverpächter 21. Juweliere 22. Kfz-Abschleppdienste 23. Luftverkehrsunternehmen 24. Musikagenturen 25. Optiker, Erzeuger von optischen Waren 26. Schiffahrtsunternehmen 27. Schmuckwarenerzeuger 28. Spielautomatenbetreiber 29. Schwimmbäder 30. Tierpark, Zoo 31. Vergnügungsbetriebe 32. Werbeunternehmen Gemeinde I. Ordnung 0,75 %o Gemeinde II. Ordnung 0,5 %o D 1. Adressenvermittler 2. Anlage- und Vermögensberater 3. Apotheken 4. Architekten 5. Ärzte, einschl. Hausapotheken 6. Autobusunternehmen im Linienverkehr 7. Bandagisten, Erzeuger von orthopädischen Waren 8. Baumeister, Bauunternehmer, Bauindustrie 9. Baumschulen 10. Baustahlerzeuger 11. Baustofferzeuger 12. Bekleidungserzeuger (fabriksmäßig) 13. Berater in Versicherungsangelegenheiten 14. Beton- und Betonwarenerzeuger 15. Betriebsberater 16. Bettwarenerzeuger 17. Bijouteriewarenerzeuger 18. Blitzschutzanlagenbauer 19. Bodenleger und -schleifer 20. Bootsbauer 21. Brauereien und Brauereidepots 22. Büromaschinenmechaniker 23. Dachdecker 24. Dachpappen- und Teererzeuger 25. Dentisten 26. Drahtwarenerzeuger 27. Drucker 28. Eisen- und Metallwarenerzeuger 29. Elektrizitätsversorgungsunternehmen 30. Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger 31. Elektroinstallateure 32. leure 33. Erd- und Raupenarbeiten 34. Fahrradmechaniker

8 NÖ Tourismusgesetz Seite: 8 von Faßbinder 36. Feldgemüsebauer und landwirtschaftliche Gärtner 37. Filmproduzenten 38. Fischzüchter 39. Fleischindustrie und Fleischhauer 40. Fliesen- und Plattenleger 41. Frächter, Botendienste 42. Friseur, Perückenmacher 43. Fotograf 44. Fußpfleger 45. Galanteriewarenerzeuger 46. Garagenvermieter 47. Gartenarchitekten und Gartengestalter 48. Gärtner, Gartenbauunternehmen 49. Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen 50. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 51. Gebäudereiniger 52. Geflügelhalter, Geflügelmäster 53. Geflügelzüchter 54. Gerüstverleiher 55. Getränkeerzeuger (alkoholisch und nicht alkoholisch) 56. Gipser und Stukkateure 57. Gips- und Kreidewerke 58. Glaser 59. Glasschmucksteinerzeuger 60. Glaswarenerzeuger 61. Graphiker 62. Gummi- und Kautschukwarenerzeuger 63. Gürtler 64. Hafner 65. Handel mit Bettwaren 66. Blumen 67. Boden- und Wandbelägen 68. Brennstoffen 69. Büchern 70. Drogen, Lacken und Farben 71. Eisen- und Metallwaren 72. Elektrogeräten 73. Fahrzeugen 74. Getränken 75. Haushaltsartikeln 76. Küchengeräten und -maschinen 77. Lebens- und Genußmitteln 78. Maschinen 79. Mineralölprodukten 80. Möbeln 81. Musikalien 82. Optischen Geräten 83. Papierwaren 84. Schallplatten 85. Schuhen 86. Spielwaren 87. Tabakwaren 88. Textilien 89. Treibstoffen (Tankstellen) 90. Uhren 91. Waffen 92. Werkzeugen 93. Zeitschriften und Zeitungen 94. Handpfleger 95. Handschuhmacher 96. Handweber 97. Haus- und Filzschuherzeuger

9 NÖ Tourismusgesetz Seite: 9 von Heilmittelerzeuger 99. Heil- und Mineralquellenbetriebe 100. Heizungsbauer 101. Hobelwerke 102. Hohlglasveredler 103. Holzhäuserbauer 104. Holzschnitzer 105. Holzschuherzeuger 106. Hutmacher, Kappenmacher 107. Imker 108. Kalkbrenner 109. Kanalräumer 110. Käserei 111. Kfz-Mechaniker 112. Kleidermacher 113. Korb- und Flechtwarenerzeuger 114. Kosmetikwarenerzeuger 115. Kosmetiker 116. Kunstkeramiker 117. Kunstmaler 118. Kunststeinerzeuger 119. Kunststoffverarbeiter und -erzeuger 120. Kupferschmiede 121. Kürschner 122. Lackierer 123. Ledererzeuger, Bodenpflegemittelerzeuger 124. Lichtpaus- und Kopieranstalten 125. Luft-, Lichtbäder 126. Lederbekleidungserzeuger 127. Maler und Anstreicher 128. Maurer 129. Miedererzeuger 130. Masseur 131. Milchprodukteerzeuger, Molkereien 132. Möbelerzeuger (fabriksmäßig) 133. Mosaikleger 134. Müllabfuhrunternehmen 135. Müller 136. Nahrungs- und Genußmittelerzeuger 137. Notare 138. Papierwarenerzeuger 139. Parkett- und Riemenbodenerzeuger 140. Patentanwälte 141. Pfandleihanstalten 142. Pfeifenerzeuger 143. Pflasterer 144. Plakatierer 145. Radio- und Fernsehtechniker 146. Rauchfangkehrer 147. Raumausstatter 148. Rechtsanwälte 149. Redakteure, Journalisten 150. Restauratoren 151. Rindermäster 152. Säger, Sägewerke 153. Sattler 154. Schierzeuger 155. Schlepplifte 156. Schlosser 157. Schmiede 158. Schriftsteller 159. Schuherzeuger (fabriksmäßig) 160. Schuhmacher

10 NÖ Tourismusgesetz Seite: 10 von Schweinemäster 162. Spediteure 163. Spengler 164. Spielwarenerzeuger 165. Sportartikelerzeuger 166. Steinbildhauer 167. Steinmetzbetriebe 168. Sticker 169. Strumpf-, Strick- und Wollwarenerzeuger 170. Tapezierer und Polsterer 171. Terrazzomacher 172. Textildrucker 173. Tierärzte 174. Tischler 175. Töpfer 176. Uhrmacher 177. Vergolder 178. Versicherungsmakler 179. Versicherungsunternehmer 180. Vulkaniseure 181. Wagner 182. Wäschereien 183. Wäschewarenerzeuger 184. Weber 185. Weißnäher 186. Wirkwarenerzeuger 187. Wirtschaftstreuhänder 188. Wolltuch(Loden-)erzeugung 189. Zementerzeuger 190. Ziegelbrenner 191. Zimmermeister 192. Zivilingenieure 193. Ziviltechniker E 1. Privatzimmer

Februar 28.

Februar 28. Anhang A Bergführer Bergsteigerschulen Bootsvermieter Fahrradverleih Fiaker, Schlittenfahrten Fremdenführer Gästekindergarten Hotel- und Beherbergungsbetriebe (ausgenommen Schutzhütten) Reisebüros (nur

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