Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz

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1 Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Jahrgang 1952/Nr.6, i.d.f. der Verordnung vom , Amtsblatt Nr. 21/ Allgemeine Bestimmungen (1) Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk wird eine Abgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung erhoben. (2) Die Stadt Linz ist abgabeberechtigt a) wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist, b) wenn der Lautsprecher in Linz betrieben wird, c) wenn die Rundfunksendung von Linz aus produziert wird. 2 Gegenstand der Abgabe (1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen) a) in Druckwerken, b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten, c) durch Rundfunk, soweit sie nicht Gegenstand der Ankündigungsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sind.

2 2 (2) Für den Begriff "Anzeige" im Sinne dieser Ordnung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung im Inseratenteil oder eingestreut im sonstigen Text einer Zeitung oder eines Druckwerkes handelt oder ob die Verlautbarung im Rundfunk im Rahmen einer Reklamesendung oder eingestreut in eine sonstige Sendung erfolgt. Es ist auch gleichgültig, ob die Anzeige die äußere Form eines Inserates hat oder ob es sich um einen Aufsatz oder um eine Notiz handelt. Schließlich ist es auch gleichgültig, ob die Entgeltlichkeit kenntlich gemacht wird oder nicht und ob das Entgelt pauschal oder für den Einzelfall entrichtet wird. (3) Druckwerke im Sinne des Abs.1 lit.a) sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke. (4) Erscheinungsort im Sinne des 1 Abs.2 lit.a) ist die Gemeinde Linz dann, a) wenn die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig in Linz erfolgt; b) soweit lit.a) für Linz oder für eine andere oberösterreichische Gemeinde nicht zutrifft, wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Linz hat; c) soweit lit.a) und b) für Linz oder für eine andere oberösterreichische Gemeinde nicht zutreffen, wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung besorgenden Unternehmers vorwiegend in Linz ausgeübt wird.

3 3 3 Befreiung Von der Abgabe sind befreit: a) Anzeigen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und der Fonds und Anstalten öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht ihren erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen dienen; b) Anzeigen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Angelegenheit der Religionsausübung; c) Anzeigen öffentlicher Verkehrsunternehmungen über ihre Verkehrs- und Beförderungsverhältnisse und ihre Verkehrs- und Beförderungsbedingungen; d) Anzeigen, die ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungszwecken dienen; e) Kleinanzeigen im Inseratenteil der Zeitungen, die lediglich der Arbeits- oder Stellensuche oder der Suche nach vermissten Personen dienen, unter der Voraussetzung, dass die Befreiung dem Anzeigenden zugute kommt; f) Anzeigen, die der Werbung im Zuge einer Wahl von Organen öffentlichrechtlicher Körperschaften dienen; g) Anzeigen, die der Werbung zur Teilnahme an Vereinsversammlungen (RGBl.Nr. 134/1867) oder an Versammlungen politischer Parteien oder Wählergruppen dienen; h) Anzeigen der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen über ihre allgemeinen Tarife und allgemeinen Stromabgabebedingungen und über die Stromlieferungsverhältnisse.

4 4 4 Ausmaß und Berechnung der Abgabe (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe beträgt 10 v.h. des Entgeltes. Bei Anzeigen in Tageszeitungen bei einer Auflage bis zu Stück, ermäßigt sich der Abgabensatz auf 5 Prozent. (2) Entgelt im Sinne des Abs.1 ist - soweit in Abs.3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlass der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen. Provisionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros und dgl. gewährt, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (3) Wird die Leistung (Abs.2) vom Anzeigenden nicht dem Unternehmer (Abs.2), sondern einem Vermittler (Annoncenagentur, Anzeigeninstitut und dgl.) erbracht, so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs.1 a) hinsichtlich des Unternehmers die Leistung des Vermittlers an den Unternehmer und b) hinsichtlich des Vermittlers die Leistung (Abs.2) des Anzeigenden an den Vermittler unter Abzug der Leistung gemäß lit.a) und unter Abzug des vom Unternehmer auf Grund des Entgeltes gemäß lit.a) zu zahlenden Abgabenbetrages.

5 5 (4) Besteht die Leistung des Vermittlers (Abs.3 lit.a) in einer Gesamtsumme für die pauschale Überlassung bestimmter Druckwerksteile (Seiten, Seitenteile) oder des Lautsprechers zum Betrieb während bestimmter Zeiträume oder bestimmter Rundfunksendezeiten für einzelne Anzeigen, so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs.1 a) hinsichtlich des Unternehmers diese Gesamtsumme und b) hinsichtlich des Vermittlers die Summe der Leistungen jener Anzeigenden, deren Anzeigen durch einen Vermittler in jenen Druckwerksteilen oder während jener Lautprecherbetriebszeiten oder während jener Rundfunksendezeiten veröffentlicht wurden, für die die Gesamtsumme gemäß lit.a) geleistet wurde, unter Abzug der Gesamtsumme gemäß lit.a) und unter Abzug des vom Unternehmer auf Grund des Entgeltes gemäß lit.a) zu zahlenden Abgabenbetrages. (5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen ( 4 Abs.5 Anzeigenabgabegesetz). 5 Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist a) der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmer bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird ( 4 Abs.2, Abs.3 lit.a) und Abs.4 lit.a), b) der Vermittler ( 4 Abs.3 lit.b) und Abs.4 lit.b) verpflichtet. (2) Kommen gemäß Abs.1 lit.a) verschiedene Personen als Abgabenschuldner in Betracht, so trifft die Verpflichtung jene Person, der die Leistung ( 4 Abs.2 oder Abs.3 lit.a) oder Abs.4 lit.a) erbracht wurde, während die Übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

6 6 6 Anzeigepflicht (1) Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieser Abgabenordnung Unternehmer, Verleger, Herausgeber oder Vermittler im Sinne des 5 Abs.1 sind, haben dies binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt dem Magistrat Linz anzuzeigen. (2) Personen, die während der Wirksamkeit dieser Abgabeordnung Unternehmer, Verleger, Herausgeber oder Vermittler im Sinne des 5 Abs.1 werden, haben dies binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt dem Magistrat Linz anzuzeigen. 7 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (1) Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder der erstmaligen Verbreitung der Anzeige. (2) Der Abgabenschuldner hat für jeden Monat bis längstens zum 20. des darauffolgenden Monates beim Magistrat Linz unaufgefordert eine wahrheitsgetreue Abgabenerklärung (Zusammenstellung der Entgelte) vorzulegen und innerhalb derselben Frist den sich danach ergebenden Abgabenbetrag ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung beim Magistrat Linz einzuzahlen.

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