Online SH5. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Berichtsjahr 2014

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1 Amt für Statistik Berl-Brandenburg Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Berichtsjahr 2014 Ansprechpartner/- für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Amt für Statistik Berl-Brandenburg Referat 13C Tranitzer Str Cottbus Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen der separaten Unterlage. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Telefon oder Sie erreichen uns über Telefon: Frau Voß Telefax: Madelee.Voss@statistik-bbb.de Allgemee Angaben Kreis/Gemede Kreis Gemede Laufende Nummer wird vom statistischen Amt ausgefüllt Kennnummer Art des Trägers örtlich überörtlich Merkmale des/der Leistungsberechtigten Wohnort Land Kreis Gemede Gemedeteil Geschlecht männlich weiblich Geburtsmonat/-jahr Personengruppe Deutsche/-r EU-Ausländer/ Bürgerkriegsflüchtlg Asylberechtigte/-r Sonstiger Ausländer/ sonstige Ausländer Seite 1

2 noch: Merkmale des/der Leistungsberechtigten Die beiden folgenden Fragen sd nur auszufüllen, wenn am Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII gewährt wurden. Wurden am auch laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII ( Hilfe zum Lebensunterhalt ) gewährt? Ja, Ja, Ne Wurden am auch laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ( Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmderung ) gewährt? Ja, Ja, Ne Angaben zu den Hilfeleistungen Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen Im Laufe des Berichtsjahres Am esende Vorbeugende Gesundheitshilfe ( 47 SGB XII ) Hilfe bei Krankheit ( 48 SGB XII ) Hilfe zur Familienplanung ( 49 SGB XII ) Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( 50 SGB XII ) Hilfe bei Sterilisation ( 51 SGB XII ) Achtung Die folgende Frage ist jedem Fall zu beantworten. Bestand Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Absatz 2 SGB V? Ja, im Laufe des Berichtsjahres eschließlich esende Ja, im Laufe des Berichtsjahres aber nicht mehr am esende Ne Seite 2

3 Egliederungshilfe für behderte Menschen ( 6. Kapitel SGB XII ) Begn der Leistung sgesamt Ende der Leistung sgesamt Begn der Leistung Ende der Leistung Gesamtausgaben nach dem SGB XII im Laufe des Berichtsjahres ( sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf ) Wurde im Laufe des Berichtsjahres Egliederungshilfe Form ees Persönlichen Budgets oder als Teil ees trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt? Ja Ne Falls Ne, weiter mit Leistungen. Begn der Leistungsgewährung Form ees Persönlichen Budgets Falls diese Form der Leistung wieder egestellt wurde: Ende der Leistungsgewährung Form ees Persönlichen Budgets Handelt es sich um e trägerübergreifendes Persönliches Budget, d. h. sd weitere Leistungsträger hieran beteiligt? Leistungen Ja Ne Im Laufe des Berichtsjahres Am esende Leistungen zur medizischen Rehabilitation ( 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 26 SGB IX ) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 33 SGB IX ) Leistungen anerkannten Werkstätten für behderte Menschen ( 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 41 SGB IX ) hierzu: Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres ( brutto ) Gelang der Übergang des/der Beschäftigten auf den allgemeen Arbeitsmarkt? Ja Ne Seite 3

4 Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeschaft ( 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 55 Absatz 2 SGB IX ) Im Laufe des Berichtsjahres Am esende Hilfsmittel ohne die Hilfsmittel nach 26, 31 und 33 SGB IX ( 55 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX ) Heilpädagogische Leistungen für Kder ( 55 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX ) Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten ( 55 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX ) Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt ( 55 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX ) Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung eer Wohnung ( 55 Absatz 2 Nummer 5 SGB IX ) Hilfen zum selbstbestimmten Leben betreuten Wohnmöglichkeiten ( 55 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX ), und zwar eer eigenen Wohnung ( = ambulant betreutes Wohnen ) eer Wohngemeschaft ( = ambulant betreutes Wohnen ) eer Wohnerichtung ( eschl. Außenwohngruppen ) Hilfen zur Teilhabe am gemeschaftlichen und kulturellen Leben ( 55 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX ) hierzu: Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres ( brutto ) Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeschaft ( 55 Absatz 2 SGB IX ) Hilfen zu eer angemessenen Schulbildung ( 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XII ) Hilfen zur schulischen Ausbildung für een angemessenen Beruf eschl. des Besuchs eer Hochschule ( 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XII ) Hilfe zur Ausbildung für ee sonstige angemessene Tätigkeit ( 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XII ) Hilfe vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach 56 SGB XII ( 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XII ) Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ( 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XII ) Sonstige Leistungen der Egliederungshilfe ( 54 Absatz 1 Satz 1, 54 Absatz 2 und Absatz 3 SGB XII ) Seite 4

5 Hilfe zur Pflege ( 7. Kapitel SGB XII ) Begn der Leistung sgesamt Ende der Leistung sgesamt Begn der Leistung Ende der Leistung Gesamtausgaben nach dem SGB XII im Laufe des Berichtsjahres ( sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf ) Wurden im Laufe des Berichtsjahres auch Pflegeleistungen ees Sozialversicherungsträgers gewährt? Ja Ne Wurde im Laufe des Berichtsjahres Hilfe zur Pflege Form ees Persönlichen Budgets oder als Teil ees trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt? Ja Ne Falls Ne, weiter mit Leistungen. Begn der Leistungsgewährung Form ees Persönlichen Budgets Falls diese Form der Leistung wieder egestellt wurde: Ende der Leistungsgewährung Form ees Persönlichen Budgets Handelt es sich um e trägerübergreifendes Persönliches Budget, d. h. sd weitere Leistungsträger hieran beteiligt? Ja Ne Leistungen Im Laufe des Berichtsjahres Am esende Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit ( 64 Absatz 1 SGB XII ) Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit ( 64 Absatz 2 SGB XII ) Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit ( 64 Absatz 3 SGB XII ) angemessene Aufwendungen der Pflegeperson ( 65 Absatz 1 Satz 1, Halbsatz 1 SGB XII ) angemessene Beihilfen ( 65 Absatz 1 Satz 1, Halbsatz 2 SGB XII ) Aufwendungen für die Beiträge eer Pflegeperson/ bes. Pflegekraft für ee angemessene Alterssicherung ( 65 Absatz 1 und 2 SGB XII ) Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres ( brutto ) Seite 5

6 noch: Leistungen Im Laufe des Berichtsjahres Am esende Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres ( brutto ) Kostenübernahme für Heranziehung eer besonderen Pflegekraft ( 65 Absatz 1 Satz 2 SGB XII ) darunter: Fanzierung des sog. Arbeitgebermodells Hilfsmittel ( 61 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ) Leistungen Hilfe zur Überwdung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 8. Kapitel SGB XII ) und Hilfe anderen Lebenslagen ( 9. Kapitel SGB XII ) Leistungen Im Laufe des Berichtsjahres Im Laufe des Berichtsjahres Am esende Teilstationäre Pflege ( 61 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XII i. V. m. 28 Absatz 1 Nummer 6 SGB XI ) Kurzzeitpflege ( 61 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XII i. V. m. 28 Absatz 1 Nummer 7 SGB XI ) Stationäre Pflege ( 61 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XII i. V. m. 28 Absatz 1 Nummer 8 SGB XI ) darunter: sogenannte Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Am esende Hilfe zur Überwdung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 bis 69 SGB XII ) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII ) Altenhilfe ( 71 SGB XII ) Bldenhilfe ( 72 SGB XII ) Hilfe sonstigen Lebenslagen ( 73 SGB XII ) Bestattungskosten für zur Bestattung Verpflichtete ( 74 SGB XII ) Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres ( brutto ) Seite 6

7 Gültig ab Berichtsjahr 2014, Stand der gesetzlichen Bestimmungen: 27. Oktober 2014 Informationsblatt als Bestandteil des Fragebogens für die Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis. 9 Kapitel des SGB XII Vorbemerkung: über den Gemedeteil, dem der Leistungsempfänger wohnt, sd freiwillig. Gegenüber der letzten Fassung des Informationsblattes gab es folgenden Bereichen Änderungen bzw. ergänzende Hweise: - Rechtsgrundlagen - Meldung zur Statistik - Hilfen zur Gesundheit hier: Anspruchsberechtigung nach 264 Abs. 2 SGB V - Gesamtausgaben Die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen sd im Text farblich unterlegt. A: Allgemees / Hilfeübergreifende Erläuterungen Art, Zweck und Umfang der Erhebung Die Erhebung über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis. 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Totalerhebung durchgeführt. Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und fanziellen Auswirkungen des SGB XII sowie über den Kreis der Leistungsempfänger bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, Verbdung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). Erhoben werden die Angaben zu 122 Abs. 3 SGB XII. Auskunftspflicht Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 125 SGB XII Verbdung mit 15 BStatG. Hiernach sd die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeden und Gemedeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auskunftspflichtig. Nach 11a BstatG sd für die Meldungen elektronische Verfahren zu verwenden. Gemäß 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung kee aufschiebende Wirkung. Die Angaben über den Namen und die Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie Geheimhaltung Die erhobenen Ezelangaben werden nach 16 BStatG geheim gehalten. Hilfsmerkmale, Kennnummern, Trennung und Löschung Der Name und die Anschrift der Auskunft gebenden Stelle sowie der Name und die Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sd Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Diese Angaben werden zusammen mit den Fragebögen vernichtet, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Die von den Berichtsstellen zu vergebende Kennnummer darf kee Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger/nen enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hausgehen. Sie wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Die Erhebung erstreckt sich auf die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Im Ezelnen werden die Leistungsberechtigten folgender Hilfen erfasst: Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII, 47 bis 52); Egliederungshilfe für behderte Menschen (6. Kapitel SGB XII, 53 bis 60); Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII, 61 bis 66); Hilfe zur Überwdung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII, 67 bis 69); Hilfe anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII, 70 bis 74). Folgende Personen werden im Rahmen dieser Statistik nicht berücksichtigt: Leistungsberechtigte, die ausschließlich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen (diese Empfängergruppen werden gesonderten Statistiken erfasst); deutsche Leistungsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben; Empfänger von Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen als nach dem SGB XII, z.b. nach landesrechtlichen Bestimmungen; seelisch behderte Kder und Jugendliche, die Leistungen gem. 35a Kder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) erhalten;

8 - 2 - Bezieher von Leistungen gem. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (diese Empfängergruppe wird ebenfalls eer gesonderten Statistik erfasst). bis 9. Kapitel des SGB XII, dann sd die Angaben hierüber den bereits vorliegenden Bogen nachzutragen; und zwar zunächst wiederum nur nerhalb der Spalten mit der Überschrift "im Laufe des Berichtsjahres". Meldung zur Statistik Jeweils nach Ablauf des Berichtsjahres ist für jeden ezelnen Leistungsberechtigten, der irgendwann im Laufe des Berichtsjahres ee der oben genannten Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII erhalten hat, e ausgefüllter Fragebogen dem Statistischen Landesamt zuzuleiten. Hierbei empfiehlt es sich, den Bogen bereits im Laufe des es anzulegen, d.h. zu dem Zeitpunkt, an dem eem Leistungsberechtigten erstmals im Berichtsjahr ee Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII gewährt wird. Werden dieser Person im selben weitere Hilfen gewährt, dann sd die Angaben hierüber sukzessive nachzutragen. Am esende ist der Bogen dann zu vervollständigen und zur Statistik zu melden. Lieferterm ist der 3. März Der erste Teil des Fragebogens (S. 1-2) behaltet die Angaben über die Auskunft gebende Stelle sowie die Merkmale des/der Leistungsberechtigten. Im zweiten Teil des Fragebogens (S. 2-6) folgt ee Auflistung der ezelnen unterschiedlichen Hilfearten, wobei nicht nach laufenden und emaligen Hilfen unterschieden wird. Für jede Hilfe ist anzugeben, ob diese oder, im Laufe des Berichtsjahres und ggf. noch am esende gewährt wurde. Wurden e und demselben Leistungsberechtigten im Berichtsjahr mehrere unterschiedliche Hilfen gewährt, dann sd die Angaben zu diesen Hilfen auf eem ezigen Bogen zu melden. Insofern sd Mehrfachankreuzungen verschiedener Hilfearten zulässig. Um sicherzustellen, dass all diese Angaben über ee(n) Leistungsberechtigte(n) nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII auch am esende vorliegen, empfiehlt es sich, die folgende Vorgehensweise ezuhalten. Anlegen des Bogens: Der Bogen sollte bereits während des es angelegt werden, und zwar zu den beiden folgenden Zeitpunkten: 1. Wird eer Person erstmalig im Berichtsjahr ee Leistung nach dem 5. bis. 9. Kapitel des SGB XII gewährt, dann ist bereits zu diesem Zeitpunkt für den/die betreffende/n Leistungsberechtigte/n e Bogen anzulegen. 2. Wird für ee Person die gewährte Hilfe aus dem Vorjahr übernommen und im Berichtsjahr weitergeführt, dann ist der Bogen gleich zu Begn des Berichtsjahres anzulegen. In den beiden vorgenannten Fällen sd den Fragebogen jeweils die Angaben zur Person des/der Leistungsberechtigten ezutragen sowie die Art der bewilligten Hilfe(n) anzukreuzen, und zwar zunächst nur den Spalten mit der Überschrift "im Laufe des Berichtsjahres". Sofern mehrere verschiedene Hilfen bewilligt werden, sd bei den Leistungen entsprechende Mehrfachankreuzungen vorzunehmen. Im Falle der Gewährung von Hilfe zur Pflege oder Egliederungshilfe für behderte Menschen ist zusätzlich der Begn dieser Hilfen anzugeben. Wurde die Hilfe aus dem Vorjahr übernommen, sd die entsprechenden Begndaten des Vorjahres zu übernehmen. Fortführen des Bogens: Erhält ee Person, für die bereits e Bogen angelegt wurde, im Laufe des es noch ee andere Leistung nach dem 5. Handelt es sich bei der zusätzlich gewährten Leistung um Hilfe zur Pflege oder Egliederungshilfe für behderte Menschen, so ist auch diesen Fällen der Hilfebegn ezutragen. Sobald das Ende der Hilfegewährung feststeht, sd die entsprechenden Etragungen hierfür vorzunehmen. Abschließen des Bogens am esende: Am esende ist der Bogen dann zu vervollständigen. Dies bedeutet im Ezelnen: Sofern ee der "im Laufe des Berichtsjahres" angekreuzten Leistungen am esende noch andauert, ist dies im Bogen zu vermerken, und zwar durch entsprechende Ankreuzung nerhalb der Spalten, die mit "am esende" überschrieben sd. Wichtig: Zusätzlich ist jedem Fall die Frage zu beantworten, ob dem/der betreffenden Leistungsberechtigten nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII am auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und/oder Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmderung) gewährt wurde. Kennnummer Die Berichtsstellen vergeben für jeden Fall ee edeutige 11stellige Kennnummer. Besonders wichtig ist hierbei, dass nerhalb eer Berichtsstelle ee Kennnummer pro Berichtsjahr nur emal vergeben wird. Dies kann z.b. dadurch sichergestellt werden, dass jedem/r Sachbearbeiter/ e bestimmtes Nummernkontgent zugewiesen wird. Die Kennnummer wird später bei Rückfragen seitens der Statistischen Landesämter zur Identifizierung des Falles verwendet. Sie dient somit ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der/die Sachbearbeiter/ regelmäßig e Verzeichnis führt, das die Kennnummern den ternen Aktenzeichen des Sozialamtes gegenüberstellt. Auf diese Weise kann der/die Sachbearbeiter/ bei späteren Rückfragen seitens des Statistischen Landesamtes von der vergebenen Kennnummer auf das Aktenzeichen schließen. Art des Trägers Örtlicher Träger: Örtliche Träger der Sozialhilfe sd die kreisfreien Städte und die (Land-)Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist. Werden von den Kreisen kreisangehörige Gemeden oder Gemedeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls "Örtlicher Träger" anzugeben. Überörtlicher Träger: Die überörtlichen Träger werden von den Ländern bestimmt. Es sd der Regel entweder die Länder selbst oder höhere Kommunalbehörden (z.b. Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände, Bezirke). Werden von den überörtlichen Trägern örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemeden und Gemedeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls "Überörtlicher Träger" anzugeben. Kommt es während des es zu eem Wechsel der Trägerschaft und zu eer entsprechenden Weiterleitung des bereits

9 - 3 - angelegten Erhebungsbogens, dann ist letztendlich bei der Signierung der Art des Trägers die Trägerschaft zum esende maßgeblich; ggf. sd demnach Korrekturen durchzuführen. Die Angaben zum Gemedeteil (beim Wohnort des/r Leistungsberechtigten) sd freiwillig. Sofern diesbezüglich Etragungen vorgenommen werden, muss e von der Berichtsstelle mit dem Statistischen Landesamt dividuell verebarter numerischer Schlüssel verwendet werden. Regionalangaben (Auskunft gebende Stelle, Wohnort des/r Leistungsberechtigten) Die Signierung der Regionalangaben für das Land, den Kreis und die Gemede erfolgt grundsätzlich mittels der amtlichen Gemedeschlüsselnummer. Auszüge aus dem entsprechenden Schlüsselverzeichnis werden den ezelnen Berichtsstellen vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt. Die regionale Signierung für die Auskunft gebende Stelle (Sst. 1-6) ist so vorzunehmen, dass diese Stelle bei Ebeziehung der Angabe zur Art des Trägers edeutig erkennbar ist. Die Signierungen sd folgendermaßen vorzunehmen: Überörtlicher Träger: Gemede: 999 Art des Trägers: 2 Örtlicher Träger: Landkreis Gemede: leer Art des Trägers: 1 Kreisfreie Stadt Gemede: 000 Art des Trägers: 1 Örtlicher Träger, herangezogen durch überörtlichen Träger: Landkreis Gemede: leer Art des Trägers: 2 Kreisfreie Stadt Gemede: 000 Art des Trägers: 2 Kreisangehörige Gemede, herangezogen durch überörtlichen Träger: Gemede: Art des Trägers: 2 Kreisangehörige Gemede, herangezogen durch örtlichen Träger: Gemede: Art des Trägers: 1 Als Wohnort des/r Leistungsberechtigten ist der gemeldete Hauptwohnsitz anzugeben. Ist dieser nicht bekannt, dann ist der gewöhnliche Aufenthaltsort ezutragen. Sofern der amtliche Gemedeschlüssel für den Wohnort bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des/r Leistungsberechtigten nicht ermittelt werden kann, ist hierfür ersatzweise der Klartext lks neben das Datenfeld ezutragen. Von dieser Regelung sollte jedoch nur begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (z.b. wenn Wohnort und Sitz des Trägers weit entfernt voneander liegen). Geburtsmonat/-jahr Hier ist den ersten beiden Stellen der Geburtsmonat (numerisch mit ggf. vorangestellter Null) ezutragen und anschließend die vier Ziffern des Geburtsjahres. Beispiel: Ee Person wurde im September 1957 geboren. Ezutragen ist hier " ". Personengruppe Deutsche: Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie Personen, die nach dem Grundgesetz den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden. Bei Personen, die sowohl die deutsche als auch ee fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ist ausschließlich "Deutsche(r)" anzukreuzen. EU-Ausländer: Personen mit eer der folgenden Staatsbürgerschaften 1 : Belgien Dänemark Fnland Griechenland Irland Kroatien Litauen Malta Österreich Portugal Schweden Slowenien Tschechien Zypern Bulgarien Estland Frankreich Großbritannien Italien Lettland Luxemburg Niederlande Polen Rumänien Slowakei Spanien Ungarn Asylberechtigte: Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlge als Asylberechtigte anerkannt wurden bzw. zu deren Anerkennung e Gericht das Bundesamt verpflichtet hat. Bürgerkriegsflüchtlge: Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz der Bundesrepublik Deutschland erhalten und ee gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, die jedoch nicht zu den Leistungsberechtigten nach 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, zählen. Leistungsberechtigt nach 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sd diejenigen Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlge, die ee Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, besitzen. Zu den Leistungsberechtigten des SGB XII zählen daher nach 1 Abs. 2 AsylbLG nur solche Kriegsoder Bürgerkriegsflüchtlge, die een anderen als den oben genannten Aufenthaltstitel besitzen. Die Familienangehörigen 1 Stand Oktober Je nach Stand der Beitrittsverhandlungen zur EU zählen zu den EU-Ausländern auch die Staatsangehörigen der jeweiligen neu hzugekommenen Beitrittsstaaten.

10 - 4 - dieser Personen gelten ebenfalls als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlge. Sonstige Ausländer: Alle Nichtdeutschen, die nicht eer der vorgenannten Kategorien zuzuordnen sd. Wurden am auch laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt? Die Frage ist mit Ja, bzw. Ja, zu beantworten, wenn es sich um ee Person handelt, die am des Berichtsjahres laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat und für die ee Bestandsmeldung zur Statistik über die Empfänger/-nen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von der hierfür zuständigen Stelle erfolgte. Hierzu gehören z.b. auch lebende Leistungsberechtigte, denen alle der Barbetrag zur persönlichen Verfügung regelmäßig aus Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird. Wurden am auch laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmderung) gewährt? Die Frage ist mit Ja, bzw. Ja, zu beantworten, wenn es sich um ee Person handelt, die am des Berichtsjahres laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmderung bezogen hat und für die daher ee Bestandsmeldung zur Statistik über die Empfänger/-nen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmderung von der hierfür zuständigen Stelle erfolgte. Teilstationäre oder stationäre Leistungen werden erbracht. Gemäß 13 SGB XII sd stationäre solche, denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Dies sd alle, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. zur teilstationären Betreuung sd sbesondere Tag- und Nachtkliken, Werkstätten für behderte Menschen, Tagesstätten für behderte Kder, Übernachtungsstätten u. dgl., denen die Hilfeempfänger für een nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für een anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme fden. Entscheidend dafür, ob ee Hilfe oder signiert wird, ist der Ort, an dem die Hilfeleistung erbracht wird. Somit sd ambulante Behandlungen von volloder teilstationär untergebrachten Hilfeempfängern, die außerhalb der Erichtung erfolgen, auch als Hilfeleistungen anzugeben. Ausgaben/Gesamtausgaben im Laufe des Berichtsjahres Bei der Egliederungshilfe für behderte Menschen sowie bei der Hilfe zur Pflege sd die Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres für bestimmte ausgewählte Unterhilfearten sowie die Gesamtausgaben nach dem SGB XII im Laufe des Berichtsjahres (sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf) je Leistungsberechtigtem zu erfassen. Bei den hier anzugebenden Beträgen soll es sich um die jeweiligen Bedarfe des/der Leistungsberechtigten ohne Berücksichtigung abzusetzender Ekommen handeln. Es sd also nicht die tatsächlichen Ausgaben der Sozialhilfeträger anzugeben, sondern die errechneten Bruttobedarfe gem. SGB XII vor Abzug der anrechenbaren Ekommen. Die Beträge sd auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig die entsprechenden Felder ezutragen. Bei den Gesamtausgaben nach dem SGB XII im Laufe des Berichtsjahres, die für Leistungsberechtigte der Egliederungshilfe für behderte Menschen bzw. der Hilfe zur Pflege nachgewiesen werden müssen, sd sämtliche Bedarfe nach dem SGB XII für die leistungsberechtigte Person ohne vorherigen Abzug der anrechenbaren Ekommen zu erfassen (Bedarfe nach den Kapiteln 5 bis 9 des SGB XII, eventuell vorliegende Bedarfe nach den Kapiteln 3 und 4 des SGB XII und Ausgaben nach 264 SGB V). Für die Ausgaben der ausgewählten Unterhilfearten im Laufe des Berichtsjahres sd die Bedarfe für die jeweilige Unterhilfeart brutto, also ohne vorherigen Abzug der darauf anrechenbaren Ekommen zu erfassen. Beispiel: E alle stehender, voll erwerbsgemderter Mann (35 e) lebt während des gesamten Berichtsjahres eer stationären Erichtung für behderte Menschen; tagsüber besucht er ee Werkstatt für behderte Menschen (Annahme: Der Leistungsanspruch ist über das konstant). Bedarf im Heim pro : Heimkosten (Vergütung): Barbetrag zur persönlichen Verfügung 97 Zusatzbarbetrag gem. 133a SGB XII 20 Besuchsbeihilfe 20 Insgesamt Bedarf der Werkstatt pro : Werkstattkosten (Vergütung) 900 Fahrtkosten 100 Sozialversicherungskosten 110 Insgesamt Egliederungshilfe für behderte Menschen (6. Kapitel SGB XII): Gesamtausgaben nach dem SGB XII im Laufe des Berichtsjahres (Sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf): Euro Berechnung: ( ) x 12 e Leistungen anerkannten Werkstätten für behderte Menschen: Ausgaben im Laufe des Berichtsjahres (brutto): Euro Berechnung: x 12 e Angaben zum Persönlichen Budget Die Egliederungshilfe für behderte Menschen sowie die Hilfe zur Pflege können auf Antrag auch Form ees Persönlichen Budgets oder als Teil ees trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. Näheres regelt 17

11 - 5 - Abs. 2 bis 4 SGB IX Verbdung mit der Budgetverordnung und 159 Abs. 5 SGB IX. Begn/Ende der Leistung (Egliederungshilfe für behderte Menschen und bei Hilfe zur Pflege) Bei der Egliederungshilfe für behderte Menschen und bei der Hilfe zur Pflege werden Begn und Ende des Leistungsbezugs getrennt erfasst für den Bezug von Leistungen sgesamt wobei der Ort der Leistungserbrgung ( bzw. außerhalb von ) kee Rolle spielt und für den Bezug von Leistungen, wobei nur die Leistungserbrgung berücksichtigt wird. Begn/Ende der Leistung sgesamt Als Begn der Leistung sgesamt zählt der, dem zum ersten Mal die Leistung erbracht wird. Beim Beendigungszeitpunkt ist der anzugeben, den der Tag fällt, für den erstmals kee Leistungen mehr gewährt werden. Beispiele: Die Hilfeleistung begnt am 01. Februar 2010 und endet am 30. September Als Begn ist der Februar 2010, also " " zu signieren. Der Tag, für den erstmals kee Leistung mehr gewährt wird, ist der 1. Oktober Als Endzeitpunkt ist somit diesem Fall der Oktober 2010, also " " ezutragen. Die Hilfeleistung begnt am 24. Februar 2010 und endet am 21. Oktober Als Begn ist der Februar 2010 (" ") zu signieren. Der Tag, für den erstmals kee Leistung mehr gewährt wird, ist der 22. Oktober 2010, weswegen als Endzeitpunkt somit der Oktober 2010 (" ") ezutragen ist. Bei eer Unterbrechung der Hilfe um mehr als zwei e ist der Fall abzuschließen. Ist die Hilfegewährung am esende noch nicht abgeschlossen, so bleibt das entsprechende Datenfeld leer. Wichtig! Es ist unbedgt darauf zu achten, Zahlungsunterbrechungen für Personen mit dauerhaftem Leistungsbezug durch ee Summierung von Rechnungen zu vermeiden! Zeitverzögerte Summierungen von Rechnungen über die Leistungserbrgungen von (dauerhaften) Empfängern von Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel SGB XII führen nach zwei en zu eem Abschluss des Falls der Statistik und anschließend zu eer Neuanmeldung, obwohl es sich um een Dauerempfänger handelt. Folge der statistischen An- und Abmeldungen sd überhöhte Fallzahlen im Laufe des es und unterschätzte Fallzahlen am esende, die unbedgt zu vermeiden sd! E behdertes Kd erhält vom Januar 2009 bis August 2009 ee heilpädagogische Leistung; im Anschluss daran wird ihm Hilfe zu eer angemessenen Schulbildung gewährt, und zwar bis zum 30. April Als Begn/Ende der Egliederungshilfe sd diesem Fall folgende Daten anzugeben: Für das Berichtsjahr 2009 Begn: Ende: leer 2010 Begn: Ende: In den Ausnahmefällen, denen es bei der Hilfe zur Pflege bzw. Egliederungshilfe zu eer Unterbrechung der Hilfegewährung kommt, sd (mdestens) zwei Bogen pro Person auszufüllen. Beispiel: Für ee Person wird Hilfe zur Pflege gewährt. Diese begnt im August 2008 und wird zum 30. April 2010 egestellt. Im September 2010 wird die Hilfe zur Pflege für dieselbe Person wieder aufgenommen, das Ende steht noch nicht fest. Zum Begn/Ende der Hilfegewährung sd hier folgende Angaben zur Statistik zu melden: Für das Berichtsjahr 2008 Begn: Ende: leer 2009 Begn: Ende: leer 1. Bogen: Begn: Ende: Bogen: Begn: Ende: leer Begn/Ende der Leistung Für die Angaben zum Begn und Ende der Leistungsgewährung gelten die oben stehenden Erfassungsvorgaben analog. Ausnahme: Für den Fall, dass es während des Berichtsjahres zu eer oder mehreren Unterbrechung(en) der Leistungsgewährung von mehr als zwei en kommt, dieselbe Hilfeart (Egliederungshilfe für behderte Menschen bzw. Hilfe zur Pflege) allerdgs während dieser Unterbrechung weiterh gewährt wurde, soll hier nur der im esrückblick jüngste Zeitraum der Hilfegewährung angegeben werden. Die Egliederungshilfe für behderte Menschen und die Hilfe zur Pflege untergliedern sich jeweils verschiedene Unterhilfearten. Diese Unterformen der Hilfegewährung spielen bei der Festlegung von Begn bzw. Ende der Hilfe zur Pflege oder Egliederungshilfe kee Rolle, d.h. die verschiedenen Unterhilfearten sd als ee Eheit anzusehen, sofern sie im Zeitverlauf ununterbrochen aufeander folgen. So endet die Egliederungshilfe erst dann, wenn die letzte Maßnahme dieser Hilfeart abgeschlossen worden ist; gleiches gilt für den Bereich der Hilfe zur Pflege. Beispiel: Für am 31. Dezember des Berichtsjahres noch andauernde Bezugszeiträume ist der Endzeitpunkt leer zu lassen. Beispiele: Ee Person befdet sich vom 01. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 eer Erichtung und erhält dort Hilfe zur Pflege. In den en Mai bis Anfang September erhält sie weiterh Leistungen der Hilfe zur Pflege, aber außerhalb von. Am 15. September 2010 kommt sie erneut ee Erichtung und befdet sich auch am 31. Dezember noch dar. Als Begn der Leistung ist hier der September 2010, also " " zu

12 - 6 - signieren. Der Endzeitpunkt der Leistung ist offen zu lassen, da die Person sich auch am 31. Dezember noch der Erichtung befdet. Zum Begn/Ende der Hilfegewährung sgesamt sowie sd hier für das Berichtsjahr 2010 also folgende Angaben zur Statistik zu melden: Begn sgesamt: Ende sgesamt: leer Begn : Ende : leer Die Frage ist mit "Ja" zu beantworten, wenn der/die Leistungsberechtigte im Laufe des Berichtsjahres zum allgemeen Arbeitsmarkt gewechselt hat. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben se: 1. Die Hilfe eer Werkstatt für behderte Menschen wurde wegen Übergangs auf den allgemeen Arbeitsmarkt im Laufe des Berichtsjahres egestellt. 2. Seit Übergang auf den allgemeen Arbeitsmarkt sd zum Stichtag des jeweiligen Berichtsjahres mdestens 3 e vergangen. B: Erläuterungen zu den ezelnen Hilfearten Die statistisch zu erfassenden Angaben zur Gewährung der ezelnen (Unter-)Hilfearten der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII korrespondieren mit den gesetzlichen Vorschriften zur Gewährung dieser Leistungen. Detaillierte Erläuterungen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens sd daher der Regel nicht erforderlich. Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) Unter Hilfen zur Gesundheit fallen die vorbeugende Gesundheitshilfe ( 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit ( 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung ( 49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( 50 SGB XII) sowie die Hilfe bei Sterilisation ( 51 SGB XII). Ee Etragung soll hier nur erfolgen, wenn die Leistung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde. Achtung: Die Frage Bestand Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (Sst. 66) ist jedem Fall zu beantworten! Mit "Ja" ist zu antworten, wenn die 264 Abs. 2 SGB V genannten Voraussetzungen zutreffen. Demnach wird die Krankenbehandlung von nicht versicherten Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII (bzw. von Empfängern laufender Leistungen nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes - diese Personen werden jedoch eer gesonderten Statistik erfasst) von der Krankenkasse übernommen. Bei der Beantwortung der Frage ist es unerheblich, ob ee solche Krankenbehandlung auch Anspruch genommen wurde. Liegt kee Anspruchsberechtigung vor, so ist die Frage mit Ne zu signieren. Suchtkrankenhilfe Suchtkrankenhilfe existiert nicht als eigenständige Hilfeleistung im SGB XII. Leistungen, die an Suchtkranke erbracht werden, sd entweder als Leistungen der Egliederungshilfe für behderte Menschen unter den im Sozialhilfebescheid aufgeführten Hilfearten zu signieren oder, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Egliederungshilfe nicht vorliegen, unter Hilfe bei Krankheit gem. 48 SGB XII zu erfassen. Heilpädagogische Leistungen für Kder Die heilpädagogischen Leistungen für Kder nach 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX fallen unter die Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeschaft und kommen für (noch) nicht egeschulte behderte Kder Betracht, z.b. weil sie das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben oder weil die Schulpflicht ruht. Schulpflichtige Kder sd von dieser Leistung ausgeschlossen. Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) Werden die Kosten für das Pflegepersonal unter gleichzeitiger Kürzung des Pflegegeldes übernommen, so ist sowohl die Gewährung von Pflegegeld (und zwar je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit) als auch die jeweils relevante Hilfeart anzugeben. Pflegeleistungen ees Sozialversicherungsträgers Falls im Berichtsjahr Hilfe zur Pflege gewährt wurde, ist die Frage zu beantworten, ob auch Pflegeleistungen ees Sozialversicherungsträgers gewährt wurden. In erster Lie kommen hier die Leistungen der gesetzlichen Pflege- sowie der Krankenversicherung Betracht. Arbeitgebermodell bei der Heranziehung eer besonderen Pflegekraft nach 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Bei dem sog. Arbeitgebermodell organisieren Pflegebedürftige ihre Pflege selbst und beschäftigen zu diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen. Nach dem Recht der Pflegeversicherung handelt es sich hier um selbst beschaffte Pflege, für die die Pflegeversicherung nur Pflegegeld leistet. Da diese Leistung zur Bezahlung der angestellten Pflegekräfte regelmäßig nicht ausreicht, hat der Pflegebedürftige auch dann een Anspruch auf Übernahme der verbleibenden Kosten der Pflegekräfte, wenn er nicht die vorrangige höhere Sachleistung der Pflegeversicherung Anspruch nimmt (vgl. 66 Abs. 4 SGB XII). Das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld wird aber auf die Leistung des Sozialhilfeträgers voll angerechnet. Art der Unterbrgung im Rahmen der Hilfe zur Pflege Egliederungshilfe für behderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) Leistungen anerkannten Werkstätten für behderte Menschen - Gelang der Übergang auf den allgemeen Arbeitsmarkt? Teilstationäre Pflege wird gewährt, denen die Leistungsberechtigten Tagespflege bzw. Nachtpflege erhalten. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Erichtung und zurück ( 41 SGB XI). Kurzzeitpflege wird für ee Übergangszeit im Anschluss an ee stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

13 - 7 - sonstigen Krisensituationen gewährt, denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist ( 42 SGB XI). Als stationäre Pflege ist die vollstationäre Pflege gemäß 43 SGB XI zu verstehen. Bei den Leistungen der stationären Pflege werden die Leistungen der sogenannten Pflegestufe 0, Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3 (klusive Härtefälle ) nochmals getrennt erfasst. Hilfe anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII) Bestattungskosten nach 74 SGB XII Die erforderlichen Kosten eer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Empfänger dieser Bestattungskosten können z.b. Hterbliebene, Erbengemeschaften oder auch ee Institution oder e Amt se. Es besteht auch die Möglichkeit, dass pro Bestattungsfall mehrere Empfänger für die Erstattung der Bestattungskosten Frage kommen können, etwa wenn Geschwister die Kosten für das Begräbnis ees verstorbenen Elternteils zu gleichen Teilen übernommen haben.

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