Qualitätssicherungs-Richtlinien der Diehl AKO Stiftung & Co. KG für Lieferanten. 3. Qualitätssicherung des Lieferanten

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1 Qualitätssicherungs-Richtlinien der Diehl AKO Stiftung & Co. KG für Lieferanten 1. Präambel Im verschärften Wettbewerb nimmt die Qualität einen immer höheren Stellenwert ein. Deshalb hat Diehl AKO Stiftung & Co KG (nachfolgend Diehl AKO genannt) das Ziel, fehlerfreie Waren zu produzieren und an ihre Abnehmer zu liefern ( 0- Fehler-Strategie ). Für Diehl ist es deshalb entscheidend, dass ihre Lieferanten ebenfalls im Sinne einer 0-Fehler-Strategie fehlerfreie Ware liefern. Zu diesem Zweck schließen die Parteien, welche die vorliegende Vereinbarung unterzeichnen, die nachfolgende Qualitätssicherungsvereinbarung ( nachfolgend QSV genannt), welche zudem und gleichzeitig für Bestellungen, Lieferungen und Warenbezüge zwischen den nach der Unterschrift der Diehl AKO genannten, mit dieser verbundenen Unternehmen (nachfolgend Verbundene Unternehmen genannt) und dem unterzeichnenden Lieferanten gilt. Diese QSV gilt für sämtliche Waren, welche vom Lieferanten (einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen) an Diehl AKO oder ein Verbundenes Unternehmen (nachfolgend gemeinsam Diehl AKO genannt) geliefert werden (nachfolgend Produkte genannt). 2. Technische Unterlagen Die vom Lieferanten einzuhaltenden Merkmale der von ihm zu liefernden Produkte werden in den Bestellunterlagen der Diehl AKO festgelegt. Solche Bestellunterlagen sind: Diehl AKO Zeichnungen Diehl AKO Bestellvorschriften Diehl AKO technische Liefer-Spezifikationen sonstige Normen und Vorschriften. Nur solche technische Unterlagen sind für beide Parteien verbindlich, welche durch Diehl AKO benannt und zudem zwischen den Parteien vereinbart oder vom Lieferanten akzeptiert werden. 3. Qualitätssicherung des Lieferanten Der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem nach EN ISO 9000, 9001 ff. und VDA 6.3 zu unterhalten. Unabhängig davon hat der Lieferant zumindest folgende Mindeststandards einzuhalten: 3.1 Qualitätssicherungssystem Um die Qualitätsanforderungen an die zu liefernden Produkte sicher erfüllen zu können, muss der Lieferant ein angemessenes, schriftlich festgelegtes Qualitätssicherungssystem anwenden, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst. Hierzu gehört, dass die Verantwortlichen für alle Qualitätssicherungsmaßnahmen definiert sind. Die wirksame Durchführung der festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen muss kontrolliert werden; diese Überwachung muss personell von der eigentlichen Fertigung unabhängig sein. 3.2 Qualitätssicherung in der Entwicklungsphase Wenn die zu liefernden Produkte vom Lieferanten selbst entwickelt und konstruiert sind oder werden, ist er für eine ordnungsgemäße und mangelfreie Entwicklung und Kostruktion der Produkte (einschließlich deren Qualität) verantwortlich. Dazu gehören auch: Erstmustererprobungen Lebensdauerprüfungen FMEA 3.3 Qualitätssicherung während der Beschaffung Der Lieferant trifft Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die von seinen Lieferanten bezogenen Produkte die vereinbarten und die in dieser QSV vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Dazu gehören Bemusterungs- und Freigabeverfahren sowie Wareneingangsprüfungen bezüglich der fremd bezogenen OEM-Teile/Produkte. Mit seinen (Unter-)Lieferanten schließt der Lieferant jeweils eine mit dieser QSV inhaltlich vergleichbare Qualitätssicherungsvereinbarung ab. Seite 1 von 7

2 3.4 Qualitätssicherung während der Fertigung Folgende Maßnahmen sind vom Lieferanten vor Fertigungsbeginn durchzuführen: Planung und schriftliche Festlegung der einzelnen Fertigungs- und Prüfschritte und der zugehörigen Fertigungs- und Prüfmittel Maschinen-, Prozess- und Prüfmittelfähigkeitsuntersuchungen FMEA von Fertigungsprozessen Maßnahmen während der Fertigung: SPC Prozessüberwachung weitere statistische Kontrollmaßnahmen Die nachfolgenden Qualitätsprüfungen sind zur Sicherstellung der Qualitätsforderungen der Produkte unerlässlich. Sie gliedern sich in: Erstmusterprüfung und -freigabe Fertigungsbegleitende Prüfungen Produkt-Audits Zuverlässigkeitsprüfungen (soweit zutreffend) Der Prüfumfang muss nach dem Grad der Bedeutung des jeweiligen Merkmals und dessen möglicher Fehlerauswirkung festgelegt sein. Bei Auftreten von Produktmängeln oder Abweichungen von den Qualitätsanforderungen müssen fehlerhafte Einheiten aussortiert, die Ursachen analysiert und Verbesserungs-/Abstellmaßnahmen eingeleitet und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Dies gilt auch, wenn Diehl AKO Fehler feststellt und fehlerhafte Einheiten an den Lieferanten zurücksendet. In diesem Falle ist Diehl AKO unverzüglich über Fehlerursachen und Abhilfemaßnahmen zu informieren. Fehlerhafte Einheiten sind besonders zu kennzeichnen, um die Verwechslung von guten und schlechten Produkten auszuschließen. Fehlerhafte Produkte, die nachgearbeitet wurden, sind anschließend erneut zu prüfen. Müssen im Ausnahmefall nicht spezifikationsgemäße/fehlerhafte Produkte geliefert werden, hat der Lieferant vor deren Lieferung eine Sonderfreigabe von Diehl AKO einzuholen. Sollte es durch Prozessstörungen zu Lieferverzug kommen, ist unverzüglich der Diehl AKO Einkauf zu informieren. 3.5 Prüfaufzeichnungen Über die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung, der Qualitätsprüfungen und über die zur Beseitigung von Fehlern vorgesehenen und durchgeführten Maßnahmen sind vom Lieferanten durchgängig und systematisch Aufzeichnungen zu führen und für einen Zeitraum von zumindest 10 /zehn) Jahren sicher und zugänglich aufzubewahren. Der Lieferant gewährt Diehl AKO auf Verlangen Einblick in diese Aufzeichnungen. In begründeten Fällen kann die regelmäßige Mitlieferung bestimmter Prüfaufzeichnungen von Diehl AKO vom Lieferanten verlangt werden. 3.6 Versand Der Umgang mit den Produkten muss so festgelegt sein, dass Qualitätsbeeinträchtigungen und Schäden (z.b. durch ESD) vermieden werden. Dies gilt besonders bei Transport, Lagerung, Verpackung und Versand. Spezielle Diehl AKO Verpackungsvorschriften sind vom Lieferanten zu beachten. Jede Verpackungseinheit muss folgende Beschriftung aufweisen: Lieferfirma Bauteilbezeichnung Diehl AKO Sachnummer Stückzahl Herstelldatum 4. Prüfmittel Der Lieferant stattet sich so aus, dass alle zur Überwachung der vereinbarten Qualitätsmerkmale erforderlichen Prüfmittel vorhanden sind. Er stellt sicher, dass die zur Qualitätssicherung eingesetzten Messeinrichtungen in festgelegten Zeitabständen geprüft und nachjustiert werden, um die erforderliche Messgenauigkeit zu gewährleisten. Seite 2 von 7

3 5. Kennzeichnung der gelieferten Gegenstände Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Liefergegenstände oder, falls dies nicht möglich ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass bei Auftreten eines Fehlers an Liefergegenständen sofort festgestellt werden kann, welche weiteren Liefergegenstände betroffen sein könnten. Der Lieferant wird Diehl AKO über sein Kennzeichnungssystem oder seine sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass Diehl AKO im nötigen Umfang auch eigene Feststellungen über betroffene Produkte treffen kann. 6. Geänderter Anlieferzustand Vor jeder Änderung einesliefergegenstandes (neues Produkt, geändertes Produkt, geändertes Verfahren, Verwendung neuer oder verlagerter Produktionseinrichtungen oder Verwendung neuer Materialien) wird der Lieferant Diehl AKO schriftlich informieren und dabei gleichzeitig die Art der Änderung und sämtliche daraus resultierenden Auswirkungen auf die einzelnen Parameter der technischen Spezifikation der Produkte, deren Funktion, Funktionalität und Anwendbarkeit auf die Produkte mitteilen. Anschließend bedarf es folgender weiteren Verfahrensschritte: 1. Der Lieferant stellt Muster des geänderten Produkts mit Erstmusterprüfberichten vor 2. Schriftliche Freigabe der Muster durch Diehl AKO 3. Serienlieferung des geänderten Produkts. Die Muster müssen mit serienmäßigen Betriebsmitteln und unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt worden sein. Die Anzahl der notwendigen Muster wird durch Diehl AKO im Einzelfall bei der Bestellung festgelegt oder ist mit Diehl AKO abzustimmen. Bei Mehrfachwerkzeugen sind Muster aus jedem Einsatz getrennt zu vermessen und anzuliefern. Vor der Freigabe der geänderten Muster muss die laufende Versorgung mit noch nicht geänderten Bauteilen sichergestellt sein. Erst nach Freigabe der Muster durch Diehl AKO darf die jeweilige Umstellung beim Lieferanten erfolgen.] 7.1 Serienlieferungen Um die notwendige Qualität der an Diehl AKO zu liefernden Produkte sicherzustellen, teilt Diehl AKO ihre Lieferanten in drei Kategorien ein: A-Lieferanten B-Lieferanten C-Lieferanten. Diehl erwartet von ihren Lieferanten, dass sie mindestens als B-Lieferanten eingestuft werden. Bevorzugt werden jedoch A-Lieferanten mit Folgeaufträgen bedacht. Die Einstufung erfolgt durch die Beurteilung der Qualität von Produkten und Serviceleistungen des Lieferanten. Dazu werden Teilbewertungen der Bereiche Entwicklung/Technologie, Qualität, Kommerzielle Lieferbedingungen, und Logistik bei Diehl AKO in einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Anhand des prozentualen Ergebnisses x dieser Gesamtbewertung werden die Lieferanten in eine der nachstehenden Kategorien eingestuft. A-Lieferant: 90% <= x <= 100% B-Lieferant: 70% <= x < 90% C-Lieferant: x < 70% Eine Einzelbewertung < 51% in einem der teilbewerteten Bereiche führt zu einer Abstufung von A auf B bzw. von B auf C. 7.2 Lieferanten-Audit Ziel ist es, durch ein als Team, das Audit die qualitätssichernden Aktivitäten des Lieferanten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dazu gewährt der Zulieferer dem Beauftragten von Diehl AKO Zutritt zu seinen Betriebsstätten und - anlagen, soweit die Überprüfung der Wirksamkeit von Qualitätssicherungselementen dies erfordert. Der Gesamt-Erfüllungsgrad des Lieferantenaudits führt zu einer von der Qualitätsleistung unabhängigen, ausschließlich auf das Auditergebnis bezogenen Einstufung. Seite 3 von 7

4 Einstufung des Audit Ergebnisses: Gesamt- Ergebnis Beurteilung Bezeichnung der Einstufung voll erfüllt A Überwiegend erfüllt AB bedingt erfüllt B 0-59 nicht erfüllt C Bei Vorliegen eines gültigen Zertifikates nach EN 9000, 9001 ff. und VDA 6.3 kann von einer Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems des Lieferanten abgesehen werden. 8. Eingangsprüfung 8.1 Prüfungsrecht Beide Vertragspartner verstehen sich zur Sicherstellung zweckmäßiger und wirkungsvoller Maßnahmen zur Fehlerverhütung im Sinne der bestmöglichen Qualität des Endproduktes tätig wird. Mit dem Ziel der Anlieferung der Produkte ohne gesonderte Qualitätsprüfung bei Diehl AKO steht den Beauftragte von Diehl AKO, soweit erforderlich, das Recht zu, Produkte und Prozesse beim Lieferanten im Rahmen von Audits überprüfen. 8.2 Prüfungs- und Rügepflicht Da die Qualitätssicherung ausschließlich beim Zulieferer erfolgen soll, ist jede Verpflichtung von Diehl AKO auf Durchführung einer Wareneingangsprüfung der vom Lieferanten gelieferten Produkte innerhalb angemessener Frist nach Anlieferung, jedoch nicht später als deren Verwendung im Rahmen der Produktion, auf deren Übereinstimmung mit der bestellten Gattung, der bestellten Menge und bezüglich äußerlich erkennbarer Transport- und Verpackungsschäden beschränkt. Im Übrigen ist Diehl AKO von jeder darüber hinaus gehenden gesetzlichen Wareneingangsprüfung befreit. Als von Diehl AKO als fehlerhaft / beschädigt erkannte Produkte werden von Diehl AKO innerhalb angemessener Zeit nach deren Entdeckung, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Entdeckung beim Lieferanten gerügt. 9. Anlieferqualität 9.1 Parts per Million (ppm) Anforderung Sind die ppm Anforderungen nicht bereits in einer technischen Lieferspezifikation der Diehl AKO oder mittels gesonderter schriftlicher Vereinbarung für ein spezifisches Produkt festgelegt, gelten für die jeweils einschlägige Bauteilfamilie folgende Werte: Bauteilfamilie ppm- Anforderung für die innerhalb des ersten Jahres der Serienlieferung gelieferten Lose ppm- Anforderung für die ab dem zweiten Jahr der Serienlieferung gelieferten Lose Für jedes Produkt und für jede Bauteilfamilie bleibt das 0-Fehler-Ziel von vorstehenden ppm- Anforderungen unberührt. Die Fehlerrate wird wie folgt errechnet x Fehlerrate (ppm) = --- * 10 6 N x = N = Anzahl der fehlerhaften Einheiten, welche im Rahmen der Wareneingangsprüfung und/oder der Produktion zurückgewiesen werden. Stückzahl des betroffenen Lieferloses. Seite 4 von 7

5 9.2 Rechtsfolgen Werden die ppm-anforderungen nach Ziffer 9.1 für ein einzelnes Lieferlos nicht eingehalten, so ist Diehl AKO berechtigt, das gesamte Lieferlos gegen entsprechende Gutschrift/Verrechnung oder Austausch durch ein fehlerfreies Lieferlos zurückzugeben. Alternativ dazu hat Diehl AKO aber auch das Recht, (nur) die fehlerhaften Teile gegen Gutschrift/Verrechnung oder kostenlosen Umtausch mit fehlerfreien Teilen zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn diese ppm-anforderungen für ein Produktionslos und/oder Produkte mit dem selben Produktionsdatum nicht eingehalten werden. 10. Gewährleistung Der Lieferant leistet für jedes einzelne der von ihm gelieferten Produkte für die Dauer von 48 Monaten ab Lieferung jedes Teils an Diehl AKO (nachfolgend Gewährleistungsfrist genannt) Gewähr, und zwar insbesondere hinsichtlich deren voller Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation, Freiheit von jeglichen Rechten Dritter und Freiheit von jeglichen Material- und Produktionsfehlern (nachfolgend Mangel genannt). Für innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel der Produkte leistet der Lieferant kostenfreien Ersatz der mangelbehafteten Teile durch mangelfreie Teile, sofern der Mangel nicht auf Fehlbedienung oder sonstiges Fehlverhalten von Diehl AKO oder ihrer Kunden oder des Endkunden beruht. Soweit die Menge der mangelhaften Teile im Bezug auf die Liefermenge des letzten [Monats / Quartals / Jahres] der Serienlieferung des betroffenen Produkts vor Auftreten des jeweiligen Mangels die ppm-anforderungen der vorstehenden Ziffer 9.1 überschreitet, ist der Lieferant (zusätzlich zu dem vorstehenden Umtausch) verpflichtet, an Diehl AKO eine Kostenpauschale von EUR 140,- pro die ppm-anforderungen überschreitendes Teil, welches von einem Kunden von Diehl AKO und/oder vom Feld zurückgeliefert wird oder von einem Kunden von Diehl AKO oder einem Endkunden als mangelhaft gemeldet wird (diese Kostenpauschale deckt die (Ein-/Ausbau-) Kosten eines Ersatzes des mangelbehafteten Teils durch ein fehlerfreies Teil in der Produktion des Kunden von Diehl AKO und/oder im Feld ab); und (ii) die bei Diehl AKO anfallenden Austauschkosten für jedes einzelne fehlerhafte Teil (insbesondere die Kosten der Reparatur oder des Austausches des betroffenen Produktes von Diehl AKO, in welches das vom Lieferanten gelieferte Produkt eingebaut wurde und die Kosten einer Zurückweisung eines fehlerhaften Teils im Rahmen der Produktion bei Diehl AKO) zu zahlen. Der Lieferant analysiert die zurückgewiesenen oder zurückgelieferten Teile, erstellt einen Fehlerbericht und informiert Diehl AKO über Ursache und Ausmaß der festgestellten Fehler sowie über die geplanten wie durchgeführten Abhilfemaßnahmen sowie über die nach deren Durchführung festgestellten Ergebnisse. 11. Allgemeine Einkaufsbedingungen Soweit nicht in dieser QSV abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen weren, gelten ergänzend zu dieser die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Diehl AKO in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die aktuell geltende Version der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Diehl AKO ist dieser QSV als Anlage beigefügt. Andere oder abweichende Liefer- bzw. Einkaufsbedingungen von Diehl AKO oder des Lieferanten finden auf die Lieferung der Produkte keine Anwendung. 12. Laufzeit und Kündigung Diese QSV tritt mit Unterzeichnung durch deren Parteien in Kraft und hat eine fixe Laufzeit bis zum [XXX]. Anschließend kann die QSV mit einer Frist von [6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals mit Wirkung zum XXX] gekündigt werden. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Laufzeitbestimmung unberührt. Jede Kündigungserklärung bedarf ausnahmslos der Schriftform. 13. Sonstige Bestimmungen Es wird hiermit klargestellt und vereinbart, dass jegliche Bestellungen von Diehl AKO oder einer Seite 5 von 7

6 der mit ihr verbundenen Unternehmen jeweils ausschließlich in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung platziert werden und solche Bestellungen keine irgendwie gearteten Verpflichtungen einer der anderen Unternehmen begründen oder nach sich ziehen. Sollte sich eine Regelung dieser QSV als unwirksam oder undurchsetzbar erweisen oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser QSV davon unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame / undurchsetzbare Regelung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen / undurchsetzbaren Regelung so nahe als möglich kommt. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Vertragslücke. Diese QSV einschließlich der Lieferung der Produkte durch den Lieferanten an Diehl AKO untersteht ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung ist Wangen im Allgäu/Bundesrepublik Deutschland. Seite 6 von 7

7 Wangen, den , den 20 DIEHL AKO Stiftung & Co. KG [Name des Lieferanten] Pfannerstraße [Straße] Wangen im Allgäu [Ort] Bundesrepublik Deutschland [Land] (Name) (Name) (Name) (Name) (Funktion) (Funktion) (Funktion) (Funktion) Von Diehl AKO gezeichnet gleichzeitig im Namen und im Auftrag folgender mit ihr verbundener Unternehmen: Diehl Controls Polska Sp.z o.o. Diehl Controls (Nanjing) Co. Ltd. Diehl Controls Mexico SA de CV Vom Lieferanten gezeichnet gleichzeitig im Namen und im Auftrag folgender mit ihm verbundener Unternehmen: [bzw. der in Anlage gelisteten Unternehmen] Seite 7 von 7

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