Ergebnisprotokoll. Teilnehmer/innen: siehe Teilnehmerliste (Anlage 1) Verteiler: siehe Teilnehmerliste
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- Uwe Amsel
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1 Referat IIa8 IIa Ergebnisprotokoll Thema: Datum: 07. Juni 2010 Abschlusssitzung (5. Sitzung) der Bund-Länder Arbeitsgruppe Daten und Kennzahlen im SGB II (BLAG) Ort: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin, Wilhelmstraße 49, Steinsaal Uhrzeit (von bis): 10:00 15:00 Uhr Besprechungsleitung: Frau Dr. Neifer-Porsch (AL`in II) Protokoll erstellt am: Anlage: Teilnehmer/innen: siehe Teilnehmerliste (Anlage 1) Verteiler: siehe Teilnehmerliste Verfasser/in: RI`n Sagitz Besprechungsergebnisse: TOP Nr.: Allgemein Aufgabe / Ergebnisse Die Arbeitsgruppe hat insgesamt sechsmal getagt. Die abgestimmten Protokolle der sechs Sitzungen liegen diesem Abschlussprotokoll bei (siehe Anlage 2). In ihrer Abschlusssitzung hat sich die Arbeitsgruppe darauf verständigt die Verordnungsermächtigungen in 48a Abs. 2 sowie in 51b Abs. 1 Satz 2 SGB II zu erweitern und Grundsatzfragen der Festlegung und Fortentwicklung der Kennzahlen sowie der Datenerhebung im Bund-Länder-Ausschuss nach 18c SGB II zu erörtern Hierzu hat die Arbeitsgruppe Einvernehmen über die notwendigen Änderungen in den 18c, 48a sowie 51b SGB II erzielt (TOP 2). Weiter hat sich die Arbeitsgruppe entsprechend ihrem Auftrag auf die Entwürfe zweier Rechtsverordnungen verständigt (TOP 3): Entwurf der Rechtsverordnung zu den Kennzahlen nach 48a Entwurf der Rechtsverordnung zu den Datenlieferungen nach 51b Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe die technische Umsetzung der Festlegungen in den beiden RVO'en erörtert. Als gemeinsame Absprache zum weiteren Verfahren wird festgehalten, dass
2 ein Einvernehmen in Grundsatzfragen zu Daten und Kennzahlen im Bund-Länder- Ausschuss und der ggf. einzurichtenden Arbeitsgruppe herzustellen ist, - künftig der Prozess im Arbeitskreis 51b seitens des BMAS stärker zu begleiten und frühzeitig vermittelnd einzugreifen ist, - darauf hinzuwirken ist, dass zur Verbesserung der Arbeitsabläufe im Arbeitskreis 51b im Rahmen der Umsetzungsverantwortung der BA verbindliche Verfahrensregelungen mit den Beteiligten (z.b. durch eine Geschäftsordnung) getroffen werden, - Umsetzungsfragen der Statistik bei Bedarf zum Gegenstand des Bund-Länder- Ausschusses nach 18c SGB II gemacht werden können, in dem BA bzw. BMAS zu Umsetzungsfragen Stellung nehmen und Entscheidungen erläutern, - auf Ebene der Qualitätssicherung der Daten weitere Maßnahmen zu ergreifen sind und regelmäßig im Bund-Länder-Ausschuss dazu zu berichten ist. - Der interregionale Kennzahlenvergleich der BA-Statistik wird abgelöst durch den Kennzahlenvergleich nach 48a SGB II. Verbleibende statistische Auswertungen nach einer Bereinigung um Leistungskennzahlen dienen nur noch einer statistischen Berichterstattung. Der Titel wird entsprechend seiner neuen Funktion angepasst. Dazu Verständigung in der BLAG im Herbst Zu den einzelnen TOP: 1. Begrüßung und Einführung Anpassungs-/Änderungswünsche zum Protokoll der 4. Sitzung werden angenommen: Hinweis des DLT zu Punkt 2.2 des Protokolls (S. 2), dass nicht lediglich datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Das Wort datenschutzrechtlich wird daher gestrichen. Auf Anregung des DLT wird unter Top 3, III. Fachaufsicht des BMAS bleibt unberührt der Satz Der dritte Spiegelstrich wurde auf ausdrücklichen Wunsch des DLT aufgenommen gestrichen (S.4). 2. Verfahrensfragen Dem - als Tischvorlage vorgelegte Entwurf eines Änderungsantrags (Anlage 3) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (Drucksache 17/1555) stimmt die BLAG zu. Auf Anregung NRW wird in der Begründung der gesetzlichen Änderung des 18c SGB II folgende Änderung vorgenommen: Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Länder, der Kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit einsetzen. Dementsprechend wird auch 8 der RVO zu
3 - 3-48a SGB II angepasst. Die Mitglieder der AG waren sich darin einig, dass die Anliegen folgender Ziffern der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 226/10 (Beschluss)) durch die Festlegungen der BLAG abschließend aufgegriffen wurden und diese folglich als erledigt betrachtet werden können: - Ziff. 15 (zu Artikel 1 Nr a Absatz 1 SGB II) - Ziff. 16 (zu Artikel 1 Nr. 14 ( 48a Absatz 2 SGB II) - Ziff. 19 (zu Artikel 1 Nr. 19 ( 51b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 und 6, Abs. 4 SGB II) - Ziff. 20 (zu Artikel 1 Nr. 20a -neu- ( 53 Absatz 2 SGB II) Brandenburg brachte stellvertretend für Rheinland-Pfalz vor, dass der Zielvereinbarungsprozess zwischen Bund und Ländern und Bund und BA einheitlich gestaltet werden muss und die Zielnachhaltung ebenfalls einheitlich erfolgt. Das BMAS sicherte zu, dass Zielvereinbarungs- und Zielnachhalteprozesse soweit wie möglich einheitlich gestaltet werden sollten. Konkrete Festlegungen zu den Zielvereinbarungen werden im Bund-Länder-Ausschuss getroffen, der zu diesem Zweck voraussichtlich nach der Sommerpause zum ersten Mal tagen wird. 3. Entwürfe der Rechtsverordnungen zu den Kennzahlen nach 48a und den Datenlieferungen nach 51 b 3.1 Entwurf der Rechtsverordnung zu den Kennzahlen nach 48a zu 2 - Auf Vorschlag des DLT wird der Begriff Vergleichstypen in 2 der RVO näher bestimmt. - 2 Abs. 2: Die BA merkte an, dass die gesetzliche Definition von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nicht mit der in der RVO verwendeten übereinstimmt. Dies wird nach Ansicht der BA durch den voran stehenden Satz Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind nicht ausreichend deutlich. Dieser Hinweis wird aufgegriffen und wird zudem Gegenstand der Rechtsförmlichkeitsprüfung des BMJ. - 2 Abs. 2 Nr. 3: Das Wort sind wird gestrichen. Auf Hinweis der BA wird die Formulierung Beschäftigung schaffende Leistung durch das BMAS geprüft, da Leistungen nach 16e SGB II nicht zu den Beschäftigung schaffenden Leistungen zählen.
4 In der Begründung zu 2 wird Satz 2 wie folgt angepasst: Grundlage der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind die ausgewählten Kennzahlen. zu 4-4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt angepasst: Leistungen zum Lebensunterhalt sind die Regelleistungen nach 20 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule - In der Begründung werden Verweise auf die Legaldefinitionen der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie eine Definition von Zu- und Abgang ergänzt. zu 5-5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Eine Integration im Sinne dieser Kennzahl liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger [in einem Monat] eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine duale Berufsausbildung aufgenommen hat. - Die BA bat um Klärung, ob an Stelle der schulischen Berufsausbildung in Vollzeit die vollqualifizierende Berufsausbildung gemeint ist. Das BMAS wird die Begrifflichkeiten in Abstimmung mit dem BMBF klären und ggf. notwendige Erläuterungen in die Begründung aufnehmen. - 5 Abs. 2: Die BA wies darauf hin, dass bezüglich der Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung bzw. in öffentlich geförderte Beschäftigung auf die Methodik in Abs. 1 verwiesen werden sollte. Der Hinweis, dass die Quote analog zur Integrationsquote gebildet wird, wird in die Begründung aufgenommen. - Auf Anregung Brandenburgs wird die in Abs. 2 Nr. 1 genannte geringfügige Beschäftigung in der Begründung erläutert (Verweis auf Legaldefinition). - In Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort noch gestrichen. Auf Hinweis der BA wurde festgehalten, dass zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auch Personen in z.b. Praktika, freiwilligem sozialen Jahr zählen. Von einem Herausrechnen dieser Untergruppen wird abgesehen. zu 7 - In der Begründung zu 7 wird verdeutlicht, dass mangels geeigneter Alternativen bis auf weiteres eine Typisierung auf Basis des aktualisierten - Systems der SGB II-Vergleichstypen des IAB erfolgt.
5 - 5 - zu 8 - Entsprechend der Änderung in der Begründung zu 18 c SGB II wird 8 Satz 2 wie folgt angepasst: Er kann dazu eine Arbeitsgruppe einsetzen. Die Sätze 3 bis 5 werden in die Begründung zum 8 verschoben. 3.2 Entwurf der Rechtsverordnung zu den Datenlieferungen nach 51b zu 1 - Abs. 1 Nr. 2 wird ergänzt um sowie den Arbeitsmarktstatus - Abs. 2 Nr. 1: Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge wird gestrichen. - Abs. 2 Nr. 4: Zum gelb markierten Abschnitt gab es keine Anmerkungen der BA. Es ist folgende Anpassung notwendig: Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach 118 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - In der Begründung zu 1 Abs. 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert: Zu den weiteren vermittlungsrelevanten Informationen gehören insbesondere aktivierungsoder vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen, eine möglichen Berufsentfremdung (gegebenenfalls Berufsrückkehrer und Berufsrückkehrerinnen nach 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bei Ausbildungsvermittlung Informationen zum gewünschten Ausbildungsberuf und zum gewünschten oder nächst möglichen Ausbildungsbeginn. Das BMAS sagt zu, die Rechtsverordnungen zu 48a und 51b SGB II rasch zu überarbeiten und diese zeitnah zusammen mit dem ebenfalls aktualisierten Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag (vgl. TOP 2) bis spätestens zum den Teilnehmern der BLAG zu übersenden. Die Ländervertreter sagen zu, eine (End-)Abstimmung mit den übrigen Ländern herbeizuführen. In der entsprechenden Übersendungs- wird das weitere Verfahren erläutert und werden die Länder gebeten, eine mögliche Fristverkürzung im Bundesrat zu prüfen mit dem Ziel die Zustimmung des Bundesrates zu den Rechtsverordnungen am zusammen mit seiner Zustimmung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende herbeizuführen. 4. Qualitätssicherungsmaßnahmen 4.1 Sicherung der Validität der Datengrundlagen für Kennzahlen Einleitend erläutert die BA in einer kurzen Präsentation die aktuellen Erkenntnisse bezüglich der Verfügbarkeit der Daten zur Erstellung der vereinbarten Kennzahlen
6 - 6 - und Richtgrößen (Anlage 4). Festzuhalten ist: - Die Kennzahlen sind abbildbar. - Die BA hat noch einen gewissen Anpassungsbedarf. - Es bestehen noch Datenlücken bei den Lieferungen von einzelnen zkt. Dem Vorschlag des BMAS eine gemeinsame Qualitätsoffensive durchzuführen wurde grundsätzlich zugestimmt. BA, DLT und DST werden sich hierzu verständigen (BMAS und Länder werden eingebunden). Im Herbst (Oktober 2010) werden erste Ergebnisse eines Testlaufes für den Kennzahlenvergleich vorliegen, die nicht veröffentlicht, sondern nur in der BLAG besprochen werden. Für die laufenden Veröffentlichungen müssen noch Vorgaben zu Validität der Daten getroffen werden: Es könnte z.b. künftig vereinbart werden, dass eine Kennzahl nur veröffentlicht wird, wenn von mehr als 70% der Grundsicherungsstellen Daten vorliegen. 4.2 Sicherung der Transparenz der Prozesse in der BA-Statistik Nach einer kurzen Erläuterung der BA zum Prozess der Überführung erhobener (und übermittelter) Daten in Statistiken (Anlage 5), verständigte sich die BLAG darauf, dass spezielle Auswertungswünsche, Anpassungs- und Änderungsbedarf in der Berichterstattung sowie Aspekte der Datenqualität und der Qualitätssicherung im Bund-Länder-Ausschuss bzw. der (eingesetzten) Arbeitsgruppe zur Diskussion gestellt werden können. Ein Bedarf für darüber hinaus gehende Gremien und Qualitätssicherungsprozesse wird nicht gesehen. Die BLAG bittet BA und kommunale Spitzenverbände Einzelfragen in einem bilateral organisierten Prozess zu klären (bei Bedarf sollen BMAS und Länder eingebunden werden). Das BMAS kündigte (vorbehaltlich der Einsparungsvorgaben des BMF) eine Erhöhung der Ausgaben für die BA-Statistik im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende an. Die Mittel sollen für den Ausbau/Aufbau des Kennzahlensystems verwendet werden. 5. Vereinbarungen zum Abschlussprotokoll Die abgestimmten Protokolle der vorherigen Sitzungen werden dem Abschlussprotokoll als Anlagen beigefügt. Dem Protokoll wird zudem ein aktualisierter Zeitplan für die weitere Arbeit der
7 Arbeitsgruppe beigefügt (Anlage 6) Verschiedenes - Auf Anregung des DLT soll im Rahmen der nächsten Sitzung des Bund-Länder- Ausschusses bzw. der Arbeitsgruppe erörtert werden, ob und wie BA-interne Daten (bspw. aus Zebra ) den zkt zur Verfügung gestellt werden können (rechtliche und technische Voraussetzungen für trägerübergreifenden Datenaustausch). Hierzu ergeht eine Prüfbitte an BMAS und BA. Es gab keine weiteren Anregungen oder Vorbehalte.
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