Dienstgeber-MitarbeiterInnen-Betriebsrat
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- Eugen Julian Boer
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Dienstgeber-MitarbeiterInnen-Betriebsrat Übereinander? Gegeneinander? Miteinander? Wer hat die Macht? Wer ist im Recht?
2 Mitarbeiter- Innen grün Dienstgeber 2
3 Aufgaben und Befugnisse des BR 38 ArbVG I Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. ZIEL: Interessensausgleich zum Wohl der AN und des Betriebes 3
4 Aufgaben und Befugnisse des BR 38 ArbVG II Rechte Überwachung Intervention Information Beratung Mitwirkung Pflichten Betrieblicher Frieden Verschwiegenheit Kooperation Interessenwahrnehmung 4
5 Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften 89 ArbVG Einsicht in Aufzeichnungen: Einstufung, Zulagen Vorrückung, Beförderung, Höherreihung Personalakt (mit Zustimmung des MA) Beendigung des DV Einvernehmliche Lösung Kündigung Entlassung 5
6 Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften 89 ArbVG Betriebsvereinbarungen Befristete BV AZ Ärzte Pflegearbeitszeit (Entwurf im Dez. 12 an GF) Informations- und Kommunikationssysteme Dienstzeit Bereitschaftsdienste Arbeitsruhegesetz Pausen- und Lichtpausenregelung 6
7 Intervention im Interesse der ArbeitnehmerInnen 90 ArbVG Arbeitnehmerschutz / Prävention Sicherheitsausschuss Evaluierung der Arbeitsplätze durch BÄD und APD Betriebliches Wieder-Eingliederungsmanagement Gesundheitswoche Fairness am AP, Gesundheitszirkel Mutterschutz, Nichtraucherschutz Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Zusammenarbeit mit Arbeitsinspektorat 7
8 Informations- und Beratungsansprüche 91-92a ArbVG Monatliche gemeinsame Beratungen - GF Personalplan, Personalbedarfsberechnung Nachbesetzungen, Ausschreibungen Überstundenentwicklung, Fehlzeiten Vergabe von Leistungsprämien Parkplatzvergabe-RL und Tarife Baumaßnahmen VOX-Meldungen 8
9 Informations- und Beratungsansprüche 91-92a ArbVG Schwerpunkte in letzter Zeit Spitalsreform Clusterbildung AMA Uni-KA 9
10 Entlastung durch AMA? 10
11 Erwartungen der MA an den BR aus der MAB 2013 Monetär Gehaltsverhandlung, Einreihung Anrechnung der Vordienstzeiten Infektionszulage für ALLE Arbeitsbedingungen AMA Arbeitszeiten (TZ, ATZ) Professionelle Hilfe bei Mobbing 11
12 Schwerpunkte der BR- und Gewerkschaftsarbeit Entgelt Gehaltsverhandlungen Einreihungsverordnung Überstundenabgeltung Infektions- und Gefahrenzulage Arbeitsbedingungen AMA Arbeiter/Angestellte - Abfertigung 12
13 Erreichtes durch Betriebsrat und Gewerkschaft DGKP (Derma und Onko) von FL16 in 15 Heilmasseure von FL22 in 20 E-Karren Fahrer von FL25 in 24 HG mit Bereitschaft von FL19 in 17 Infektions- u. Gefahrenzulage für weitere Bereiche Zulage Fachbereichsschwestern ZOP Überstundenabgeltung auch am Ersatzruhetag 13
14 Erreichtes durch Betriebsrat und Gewerkschaft II Neue Dienstzeiten MT und HG Verwaltung Zeitrückgabe für externe FB (Gleichbehandlung VZ/TZ) Parkplätze Design-Center u. Freifläche Nachbesetzung der Stationsleitungen Pflegejobbörse Paraphenliste Polo-Shirts 14
15 Mitwirkung im Aufsichtsrat Beschluss - Arbeitsentlastung AR Elisabeth Neulinger BR AR Branko Novaković BRV AR Gerlinde Payreder Stv. BRV AR Dr. Peter Grafinger BR 15
16 Laufende Aktivitäten des Betriebsrates und der Gewerkschaft Teilnahme an MABs Betriebsausflüge Organisation/Begleitung Zuschuss erhöht von 6 auf 10 Euro Reiseanmeldung im BR Büro BR-Internetseite Wandzeitung Puls im Park 16
17 Laufende Aktivitäten des Betriebsrates und der Gewerkschaft II Leistungen Kostenübernahme des Selbstbehaltes bei stationärem Aufenthalt Bahnkarten mit bis zu 25% Ermäßigung Autobahnvignette Gutscheine Zuschuss zu Weihnachtsfeier Erhöhung 2013 von 6 auf 10 Euro 17
18 Ihre gewählten VertreterInnen in Betriebsrat und Gewerkschaft der AKh Linz GmbH hören zu greifen regulierend ein. begleiten. «Wir sind Gewerkschaft», deshalb stehen wir für mehr Mitgliederdemokratie Beteiligung der Mitglieder an Kampagnen...umfangreiche Information. 18
19 Mitarbeiter- Innen grün Dienstgeber 19
Gruppe 1 / ArbVG 89-93
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