Titel: Markenrechtsverletzende Anzeige bei Verlinkung auf Angebotsliste mit auch fremden Produkten

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1 OLG München, Beschluss v W 1861/15 Titel: Markenrechtsverletzende Anzeige bei Verlinkung auf Angebotsliste mit auch fremden Produkten Normenketten: GMV Art. 9 MarkenG 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 Leitsätze: 1. Eine AdWords-Anzeige, in der nur eine Marke angegeben wird, ist markenrechtsverletzend, wenn sie mit einer Zielseite verlinkt ist, auf der neben den Erzeugnissen des Markenherstellers auch Produkte anderer Hersteller angezeigt werden. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 2. Der Verkehr rechnet nicht damit, nach dem Anklicken von Adwords, in denen eine Marke und ein Gattungsbegriff mit einem Pluszeichen verbunden genannt werden, auch Gattungsprodukte anderer Hersteller angeboten zu bekommen. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 3. Wer Artikel auf einer Verkaufsplattform im Internet anbietet, kann als Beauftragter für die markenrechtsverletzende Werbung des Plattformbetreibers haften. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Schlagworte: Markenverletzung, AdWord-Anzeige, Verlinkung, weitere Hersteller, Internetplattform Fundstellen: MarkenR 2016, 178 GRUR-Prax 2015, 533 GRUR-RR 2016, 199 MMR 2016, 268 LSK 2016, Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und. der in der Anzeige enthaltene Linie zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten: a) Ortlieb Fahradtasche ortlieb-fahradtasche Bewertung für a...de

2 Riesige Auswahl an Sportartikeln. Kostenlose Lieferung möglich

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4 2. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es darüber hinaus für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit der folgenden Kombination aus Anzeige und damit verlinkter Angebotsliste: 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

5 5. Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf ,00 festgesetzt. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf ,00 festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. 2 H. O. ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. DE ORTLIEB, die u. a. für die Waren Taschen für Sport und Freizeit, Fahrradtaschen und Lenkertaschen eingetragen ist. Er ist weiter Inhaber der Gemeinschaftsmarke EU ORTLIEB, die ebenfalls u. a. für Fahrradtaschen Schutz genießt. 3 Die Antragsgegnerinnen sind Unternehmen der...-gruppe. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website unter zuständig und verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Verkäuferin der auf der Website mit Verkauf und Versand durch... gekennzeichneten Ware. 4 Die Antragstellerin trägt vor, sie sei als Lizenznehmerin zur Markenbenutzung berechtigt und vom Markeninhaber zur Rechtsverteidigung autorisiert worden. 5 Sie habe von der im Tenor unter I.1.a) wiedergegebenen Anzeige samt Angebotsliste erstmals am , von den weiteren im Tenor wiedergegebenen Anzeigen samt Angebotslisten erst später Kenntnis erhalten. 6 Bei den im Tenor unter Ziffer I.1. eingeblendeten Produkten von VAUDE und dem Quad Lock Fahrradzubehör Bike Kit handele es sich um Angebote der Antragsgegnerin zu 2). Bei den weiteren unter Ziffer LI. und unter 1.2. eingeblendeten, nicht mit O. gekennzeichneten Produkten handele es sich um Angebote von Marketplace-Verkäufern. 7 Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Anzeigen mit den auch nicht O.-Produkte umfassenden Angebotslisten markenverletzend. 8 Die Antragstellerstellerin hat erstinstanzlich beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorauslaufende mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen: 9 Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebots listen:

6 Es folgen Einblendungen aller im Tenor wiedergegebenen Anzeigen samt Angebotslisten. 10 Die Antragsgegner haben in einer den Streitgegenstand betreffenden hinterlegten Schutzschrift beantragt, 1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; 2. hilfsweise: Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; 3. äußerst hilfsweise: Die Anordnung oder die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen. 11 Sie sind der Auffassung, dass durch die Kombination der Marke mit einer Gattungsbezeichnung in den Anzeigen eine Markenverletzung vorliegend ausscheidet. 12 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom zurückgewiesen. 13 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie hält ihren erstinstanzlichen Antrag aufrecht. Vorsorglich beantragt sie hilfsweise: Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link jedoch zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten: Es folgen Einblendungen sämtlicher Im Tenor wiedergegebener Anzeigen samt Angebotslisten. 14 Nach Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Hilfsantrag lediglich um eine Klarstellung. Auch mit dem Hauptantrag würden ausschließlich Kombinationen von Anzeigen und Trefferlisten angegriffen, bei denen die Marke ORTLIEB auch zur Bewerbung von Fremdprodukten benutzt werde. 15 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze inklusive der Schutzschrift samt Anlagen sowie auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom und Bezug genommen. 17 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 18 Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der angegriffenen konkreten Verletzungsformen bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) vollständig und hinsichtlich der

7 Antragsgegnerin zu 2) teilweise zu. Soweit die Unterlassungsanträge über die konkreten Verletzungsformen hinausgehen, waren diese jedoch abzuweisen. Die in den Anträgen den konkreten Verletzungsformen vorangestellten Verallgemeinerungen sind sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zu weitgehend Die Antragstellerin hat gemäß 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den im Tenor unter I.1. wiedergegebenen Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angeboten wegen Verletzung der deutschen Wortmarke ORTLIEB. 20 a) Aus der vorgelegten Bestätigung des Markeninhabers O. (Anlage AS 3) ergibt sich, dass dieser der Antragstellerin im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Nutzung seiner Marke ORTLIEB gestattet hat und diese ermächtigt hat, Markenverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Antragstellerin ist somit gemäß 30 Abs. 3 MarkenG aktivlegitimiert. 21 b) Das Kennzeichen O. wurde in den angegriffenen Anzeigen markenmäßig benutzt, nämlich als Herkunftshinweis für die in den verlinkten Angebotslisten enthaltenen Produkte. Erschöpfung gemäß 24 Abs. 1 MarkenG ist nur bezüglich der in den Angebotslisten enthaltenen O.-Produkte eingetreten, nicht aber hinsichtlich der Produkte der Wettbewerber der Antragstellerin, auf die sich das Zeichen O. ebenfalls bezieht. 22 Eines Hinweises auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszuschließen, bedarf es nicht, wenn der Internetnutzer mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, rechnet (vgl. BGH GRUR 2013, 290, Tz MOST-Pralinen). 23 In Anbetracht der konkreten Gestaltung der Anzeigen rechnet der Verkehr jedoch nicht damit, beim Anklicken der Links Angebote, die nicht vom Inhaber der Marke O. oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, präsentiert zu bekommen. Diese Anzeigen sind nur mit der Marke O. und jeweils einem oder mehreren Gattungsbegriffen überschrieben. Der Verkehr hat bei einer entsprechenden Anzeige eines Anbieters keine Veranlassung anzunehmen, dass ihm beim Anklicken der Anzeige andere Produkte als die der entsprechenden Gattung und des entsprechenden Markenanbieters angeboten werden. Die angegriffenen Werbeanzeigen sind anders gelagert als Suchanfragen bei Google, bei denen der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm bei Eingabe mehrerer Begriffe nicht nur Treffer gezeigt werden, die beide Suchbegriffe umfassen, sondern sich ggf. auch nur auf einen der eingegebenen Begriffe beziehen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass in der in der zweiten Zeile der Anzeige jeweils angegebenen URL die in der ersten Zeile der Anzeige genannten Begriffe wiederholt und mit einem +-Zeichen verbunden sind. Auch deshalb hat der Verkehr bei den konkret angegriffenen Anzeigen überhaupt keine Veranlassung davon auszugehen, dass tatsächlich keine und, sondern eine und/oder Verknüpfung vorliegt und er auch zu Produkten anderer Hersteller geführt wird. 24 Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem Prospekt eines Kaufhauses, in dem bestimmte Markenprodukte angeboten werden. Hier rechnet der Adressat selbstverständlich damit, dass sich in dem Kaufhaus auch Angebote anderer Hersteller befinden, genauso wie vorliegend dem Internetnutzer selbstverständlich bekannt ist, dass er unter a...de auch diverse andere Artikel anderer Hersteller angeboten bekommt. Auf die riesige Auswahl an Sportartikeln unter a...de wird er in den streitgegenständlichen Anzeigen ja sogar hingewiesen. Die Anzeige unter Verwendung des Markennamens bezieht sich aber nicht auf alle Angebote unter a...de, sondern auf die Angebote auf einer konkret verlinkten Unterseite von a...de. Auf dieser mit der Anzeige direkt verlinkten Unterseite rechnet der Verkehr nicht mit Angeboten anderer Hersteller.

8 25 Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke entfallt hier auch nicht etwa deshalb, weil der Verkehr bei Durchsicht der Angebote möglicherweise erkennt, dass auch Fremdangebote angezeigt werden. Wie das Landgericht im Urteil vom im zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren Az. 33 O 22637/14 zutreffend ausgeführt hat, wird die Lotsenfunktion der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu locken und folglich die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Es wurde ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Produkte markenmäßig benutzt, so dass ein Verstoß gegen 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. 26 c) Die Antragsgegnerin zu 1) ist hinsichtlich aller vier Anzeigen samt kombinierten Angeboten passivlegitimiert. Als Betreiberin der Website ist sie für die Verlinkung der Anzeigen mit Produkten auch anderer Hersteller statt nur mit denen des Markeninhabers verantwortlich. 27 d) Soweit mit den Anzeigen Verkäufe der Antragsgegnerin zu 2) gefördert wurden, in den verlinkten Angebotslisten somit Produkte anderer Hersteller enthalten waren, die von der Antragsgegnerin zu 2) angeboten wurden, kann diese als Auftraggeberin für die Anzeigen gemäß 14 Abs. 7 MarkenG angesehen werden. Hinsichtlich der im Tenor unter Ziffer 1.1. wiedergegebenen Angebotslisten hat die Antragstellerin vorgetragen und anhand der Anlagen AS 8a, 14, 20 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) jeweils einen Teil der Produkte der Dritthersteller zum Verkauf angeboten hat. Hinsichtlich der zu diesen Angebotslisten gehörenden Anzeigen ist somit auch die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert. 28 e) Die Angebote der Drittprodukte zu der Anzeige stammten jedoch ausschließlich von Marketplace-Verkäufern, so dass diese Werbung der Antragsgegnerin zu 2) nicht als Auftraggeberin zugerechnet werden kann. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) für die Anzeige verantwortlich ist. 29 f) Soweit die Antragstellerin ein Verbot der Werbung auch über die konkreten Verletzungsformen hinaus begehrt, waren die Anträge abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Hilfsantrag nur eine Klarstellung enthält und sich auch der Hauptantrag nur auf Anzeigen bezieht, bei denen die Marke ORTLIEB auch zur Bewerbung von Fremdprodukten benutzt wird. Die textliche Verbotsfassung geht sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zu weit, weil jeweils auch Anzeigen erfasst werden, in denen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist, aus deren konkreter Gestaltung sich aber ergibt, dass die Anzeige nicht nur mit Angeboten der Marke ORTLIEB verlinkt ist, sondern auch mit Angeboten anderer Hersteller. Wäre z. B. eine Anzeige mit Fahrradtaschen von ORTLIEB u. a. überschrieben, würde der Verkehr ohne weiteres erkennen, dass sich das Zeichen ORTLIEB nicht auf alle in der Angebotsliste aufgeführten Angebote erstreckt und die Herkunftsfunktion der Marke wäre nicht beeinträchtigt, die Anzeige wäre jedoch von dem beantragten Verbot umfasst. 30

9 2. Soweit die Antragstellerin bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) Schutz nicht nur für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland, sondern darüber hinaus auch für das Territorium der Europäischen Union begehrt, ergibt sich der Anspruch aus der Verletzung der Gemeinschaftsmarke ORTLIEB gemäß Art. 9 GMV. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsstaat begangen wird, begründet in Regel eine Begehungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (BGH GRUR 2008, 254, Tz THE HOME STORE). Gründe, warum dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, liegen nicht vor Ein Verfügungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist gemäß 935, 940 ZPO gegeben. Wegen der fortdauernden Verletzung der Marke durch die Anzeigen kombiniert mit den Angeboten der Wettbewerber ist besondere Eilbedürftigkeit gegeben, so dass die Entscheidung gemäß 937 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte. Durch das vor dem Landgericht München I durchgeführte Verfahren 33 O 16687/15 oder frühere Beanstandungen von gemischten Trefferlisten ist die Dringlichkeit nicht entfallen. Von den konkret gerügten Anzeigen hat die Antragstellern]., wie von ihr glaubhaft gemacht, erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung erfahren Die Anordnung war nicht gemäß 936 i. V. m. 921 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Da die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mit schwersten Eingriffen in den Gewerbetrieb der Antragsgegnerinnen verbunden ist, war auch diese nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 921 Rn. 7). 33 III. Die Entscheidungen über die Kosten der ersten Instanz beruhen auf 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 34 Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerde Verfahrens beruht auf 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. 35 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zugrunde liegt, kein Raum (vgl. 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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