Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk

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1 Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk Das Befreiungsrecht von Syndikusanwälten nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI RA Hartmut Kilger Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Berlin, 31. Januar 2014

2 Kernaussagen des BSG vom Das BSG hat eine 20 Jahre andauernde Verwaltungspraxis, nach der Angehörige der Freien Berufe nicht bei jedem Tätigkeitswechsel einen neuen Befreiungsantrag zu stellen brauchten, solange eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter der jeweiligen Berufsbezeichnung (z.b. als Rechtsanwalt) fortwirkte, beseitigt. Die Rechtswirkung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und 231 SGB VI ist nunmehr im Sinne von 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis wegen einer einheitlichen und wortgetreuen Auslegung des Begriffes Beschäftigung im Sinne von 7 SGB IV beschränkt. Damit ist zukünftig bei jedem Wechsel der Beschäftigung zwingend ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.

3 Rechtswirkung von Befreiungsbescheiden Der Rechtswirkung von Befreiungsbescheiden wird man zukünftig mittels einer zweigeteilten Funktionalität begegnen müssen, bei der im Hinblick auf das Vorliegen des Merkmals eines antragsbedürftigen Beschäftigungswechsels zu prüfen ist, - einerseits, ob eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber erfolgt ist, relevant gerade bei solchen Befreiungen, die auf einer Stellen- und Funktionsbeschreibung (z.b. bei Syndikusanwälten) basieren, - andererseits, ob ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, da zukünftig nur noch eine auf den jeweiligen Arbeitgeber XY bezogene Befreiung ausgesprochen wird.

4 Wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld (I) Der Begriff der Wesentlichkeit ist recht unbestimmt und wird im Sozialversicherungsrecht sehr unterschiedlich konkretisiert. Allgemein wird man sagen können, dass ein Befreiungsantrag immer dann zu stellen ist, wenn der üblich billig und gerecht Denkende eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bejahen würde. Hierbei wird man sich an gängigen Fallgruppen aus der Verwaltungspraxis orientieren müssen. Am Beispiel ärztlicher Tätigkeit konkretisiert, löst damit nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Änderung des Stelleninhalts in die Bereiche des Controlling, der Qualitätssicherung oder als Medizinjournalist einen neuen Befreiungsantrag aus. Dagegen erfolgt die Beförderung vom Assistenzarzt zum Oberarzt oder vom Oberarzt zum Chefarzt weiterhin in demselben Beschäftigungsverhältnis.

5 Wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld (II) Überträgt man diesen Prüfansatz auf Syndikusanwälte, müsste ein bloßer Wechsel des rechtlichen Tätigkeitsbereichs unbeachtlich sein, solange eine in der Sache des Rechts fachlich weisungsfreie Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Plitt/Stütze, NJW 2011, 2556, 2558). Ein Wechsel des Syndikusanwalts von der Rechts- in die Personalabteilung eines Unternehmens ist dagegen regelmäßig mit einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber verbunden. Der Syndikus muss dann darlegen, wieso seine Tätigkeit noch berufsbezogen ist, also vorwiegend nicht Elemente der Personalauswahl oder der Personalentwicklung, sondern arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Inhalt hat (vgl. SG Köln, Az.: S 36 R 967/11).

6 Wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld (III) Wichtig ist es zukünftig auch darauf zu achten, dass in den Befreiungsanträgen das Merkmal der wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes nicht unnötig tangiert wird, z.b. weil dieses im Befreiungsantrag zu eng formuliert wird. Befreiungen müssen deshalb jeweils für den tatsächlichen Arbeitgeber ausgesprochen werden (z.b. Deutsche Bahn AG, Deutsche Lufthansa AG). In der Folge können Syndikusanwälte dann nämlich zwischen den einzelnen Konzernstandorten wechseln, ohne dass ihr Befreiungsbescheid von vornherein ungültig wird.

7 Wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld (IV) Die Befreiung muss außerdem zwingend unter der Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt (nur für diesen existieren Versorgungswerke) und nicht unter einer innerbetrieblichen Funktionsbeschreibung beantragt werden (z.b. als Manager Compliance Recht ). Zusammenfassend wird deutlich, dass sowohl Arbeitnehmerwie Arbeitgeberbezeichnung zukünftig im Befreiungsantrag höchst sorgfältig beschrieben werden müssen, um den Anforderungen des neuen Befreiungsrechts gerecht zu werden.

8 Materielle Befreiungsvoraussetzungen I Angehörige der Freien Berufe sind in jedem Fall zu befreien, wenn sie in einem der klassischen Berufsfelder ihrer Berufsgruppe tätig sind (z.b. Rechtsanwälte in Kanzleien). Auch Beschäftigungen in Wissenschaft, Forschung und Lehre im Rahmen der Ausbildung des eigenen Berufsnachwuchses oder von Hilfskräften sind grundsätzlich dem Kammerberuf zuzuordnen, weil auf diese Weise das spezielle Berufswissen weiter gegeben wird und dafür eine volljuristische Ausbildung erforderlich ist.

9 Materielle Befreiungsvoraussetzungen II Der Syndikus in einem Unternehmen geht nach einer an die vier Kriterien Theorie angelegten Definition des SG München (AnwBl. 2011, 755 ff. m. Anm. Horn) einer Tätigkeit nach, die insbesondere auf konkrete Rechtsfälle bezogen ist, den beratenden und streitigen Dialog in schriftlicher und mündlicher Form umfasst (Rechtsberatung), m i t E n t s c h e i d u n g s k o m p e t e n z e n v e r s e h e n i s t (Rechtsentscheidung), sich auf die Formulierung von Regelwerken wie Verträgen oder einer Satzung erstreckt (Rechtsgestaltung) und ein ansatzweise didaktisches Element enthält (Rechtsvermittlung).

10 Materielle Befreiungsvoraussetzungen III Die vier Kriterien haben sich in einer Vielzahl sozialgerichtlicher Entscheidungen bewährt und sind zu einem praxistauglichen Prüfkatalog anwaltlicher Tätigkeit in Unternehmen geworden (vgl. Horn, NJW 2012, 966 ff.). Mit Vorliegen der vier Befreiungskriterien besteht ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. LSG Hessen, AnwBl. 2010, 214 m. Anm. Esser; Kilger/Prossliner, NJW 2010, 3137, 3140).

11 Der Kampf um das Befreiungsrecht vor dem BSG (I) 1. Az. B 12 R 3/13 R (Revision gegen ein Urteil des LSG BW, , Az. L 2 R 2671/12): 4 Kriterien gelten, allerdings in einer eher engen Begriffsauslegung (+). 2. Az. B 12 R 5/13 R (Sprungrevision gegen ein Urteil des SG Köln, , Az. S 25 R 1371/11): Syndikus ist im Zweitberuf grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt tätig (-). 3. Az. B 12 R 9/13 R (Revision gegen ein Urteil des LSG BW, , Az. L 11 R 2182/11): Syndikus ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, solange die Beschäftigung von der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit dem Beruf des Rechtsanwalts als vereinbar angesehen wird und das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit nicht gefährdet (+).

12 Der Kampf um das Befreiungsrecht vor dem BSG (II) 4. Az. B 12 R 15/13 R (Revision gegen ein Urteil des LSG NRW, , Az. L 18 R 170/12) und Az. B 12 R 17/13 R (Revision gegen ein Urteil des LSG NRW, , Az. L 18 R 1038/11): Syndikus übt keine Beschäftigung aus, wegen der er Pflichtmitglied in Kammer und Versorgungswerk ist (-), in ähnlicher Weise zustimmend, LSG München, Az. L 14 R 384/12 und L 14 R 816/12, n.v.

13 Freiwillige Mitgliedschaften Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Kammer und Versorgungswerk sind originäre Befreiungsvoraussetzung des 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Personen, die über keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verfügen, werden deshalb nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen kennen die übrigen Versorgungswerke für Rechtsanwälte gegenwärtig noch eine Altersgrenze von 45 Jahren kennen, die zudem in den meisten Fällen im Landesrecht verbürgt ist. Änderungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Länder sind zeitlich gesehen nicht so schnell zu bewerkstelligen wie bloße Änderungen des einfachen Satzungsrechts der Versorgungswerke. Unter 45-jährige Syndikusanwälte sollten stets darauf achten, Pflichtmitglieder ihres jeweiligen Versorgungswerks zu bleiben.

14 Behandlung von Altfällen I ( klassische Tätigkeiten) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bereits in ihrer Pressemitteilung aus Mai 2013 bei der Behandlung von Altfällen signalisiert, dass z.b. Rechtsanwälte in Kanzleien, die ihre Beschäftigung vor dem aufgenommen haben und diese gegenwärtig noch ausüben, neue Befreiungsanträge erst beim nächsten Wechsel ihrer Beschäftigung zu stellen brauchen. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden. Für bereits beendete Beschäftigungen werden für diesen Personenkreis keine Befreiungsbescheide mehr erteilt.

15 Behandlung von Altfällen II ( klassische Tätigkeiten) Die Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist als Allgemeinverfügung an einen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis gerichtet. Sie ist damit rechtstechnisch betrachtet als Verwaltungsakt im Sinne von 31 Abs. 1 S. 2 SGB X zu klassifizieren und müsste nach der Rechtsprechung des BSG vom im Sinne der Grundsätze von Treu und Glauben und den Betreuungspflichten des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ( 14, 15 SGB I) Bindungswirkung entfalten.

16 Behandlung von Altfällen III ( klassische Tätigkeiten) Eine derartige Zusage bindet auch sämtliche Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Prüfpraxis der zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung oder die Krankenkassen als Einzugsstellen ( 28h SGB IV) werden den seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund zugesprochenen Vertrauensschutz umsetzen. Infolge der Beschränkung der Rechtswirkung der Befreiung auf das jeweilige Versicherungsverhältnis tritt in Zukunft ohnehin die Prüfungskompetenz der Krankenversicherungen hinter den der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der Spezialität nach 6 Abs. 3 SGB VI zurück.

17 Behandlung von Altfällen I ( sonstige Tätigkeiten) Eine Ausweitung der Vertrauensschutzregelung auf Personen, die außerhalb der klassischen Berufsfelder der verkammerten Freien Berufe tätig sind (z.b. Syndikusanwälte), wurde trotz massiver Forderungen von ABV und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) vom Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständiger Aufsichtsbehörde der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Das BVA ist allerdings der Auffassung, dass für nicht klassische Tätigkeitsbereiche, bei denen die materiellen Befreiungsvoraussetzungen für die Zukunft vorliegen, die Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses gewahrt bleiben muss, also einzig aufgrund des fehlenden Befreiungsantrags keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten soll.

18 Behandlung von Altfällen II ( sonstige Tätigkeiten) Zur Klärung ihrer versicherungsrechtlichen Situation räumt die Deutsche Rentenversicherung Bund Syndikusanwälten, die noch über keinen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, deshalb die Möglichkeit der nachträglichen (unter Außerachtlassung der 3-Monatsfrist des 6 Abs. 4 SGB VI) Überprüfung ihres versicherungsrechtlichen Status ein (Altfallregelung). Ein neuer Befreiungsbescheid muss dann spätestens bis zur nächsten Betriebsprüfung vorliegen. Wird dieser - bezogen auf den Stichtag der Antragstellung - erteilt, verzichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf die Beiträge für den rückwärtigen Zeitraum. Für Syndikusanwälte empfiehlt sich angesichts der nahenden BSG Entscheidungen eine schnelle (!!) Antragstellung, um einen wirksamen Bestandsschutz für das aktuell ausgeübte Beschäftigungsverhältnis zu erreichen.

19 Haftung des Arbeitgebers Stellt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht im Nachhinein als unwirksam heraus, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber die Beitragsschuld für 4 Jahre ( 28 e Abs. 1 S. 1 i. V. 25 Abs. 1 SGB IV) - dessen Rückgriff gegen den Arbeitnehmer ist nur in den engen Grenzen des 28 g S. 3 SGB IV zulässig. Danach darf ein unterbliebener Abzug nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Ein Regressanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungswerk ist ausgeschlossen ( 172 a SGB VI). Stellt sich eine Befreiung im Nachhinein als unwirksam heraus, geben die Versorgungswerke in aller Regel auf Antrag ihres Mitglieds die Beiträge bis auf einen Mindestbeitrag zurück.

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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