Fragenkatalog der DRV Bund
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- Gitta Alke Waltz
- vor 6 Jahren
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1 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main Fragenkatalog der DRV Bund Mit Antwort vom 19. Februar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf den Fragenkatalog des BUJ reagiert, den der Verband anlässlich des Unternehmensjuristen-Kongresses in Berlin (28. bis 30. Januar 2015) überreicht hatte. Die Fragen und Antworten sind in fünf Kategorien unterteilt: - Ummeldung und Beitragszahlung - Nachweis der Weitergeltung der Befreiung - Wesentlicher Wechsel der Tätigkeit - Übergangsregelung des 231 Abs. 2 SGB VI - Erwerbsminderungsschutz Ummeldung und Beitragszahlung Bedurfte es bei der Ummeldung des Syndikusanwalts zur gesetzlichen Rentenversicherung einer Begründung gegenüber dem Syndikusanwalt? Der Arbeitgeber hatte die Anmeldung des Syndikusanwalts zur gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die geltende Rechts- und Gesetzeslage und die von der Deutschen Rentenversicherung Bund am veröffentlichten Information zur Umsetzung der Urteile des BSG vom vorzunehmen. 1
2 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main Musste der Arbeitgeber auch die Syndikusanwälte zum zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden, bei denen es aus Sicht des Arbeitgebers und des Syndikusanwaltes zweifelhaft ist, ob eine aktuelle Befreiung vorliegt? Ja. Im Regelfall sollten Arbeitgeber und Syndikusanwalt in Kenntnis der Vertragsunterlagen und der tatsächlichen Verhältnisse in der Lage sein zu beurteilen, ob eine aktuelle Befreiung vorliegt. Im Zweifel kann der Syndikusanwalt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Feststellung, ob ein bereits erteilter Befreiungsbescheid weiterhin Gültigkeit entfaltet, stellen. Die Anmeldung und Beitragszahlung hat jedoch auch in diesem Fall spätestens zum bzw. ab dem zu erfolgen. Sollte sich herausstellen, dass die Befreiung auf die aktuelle Tätigkeit wirkt, können die Beiträge in der Regel unproblematisch verrechnet bzw. erstattet werden. Kann der Arbeitgeber angesichts einer möglichen Fehlbeurteilung der Rechtslage Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Vorbehalt leisten? Eine Beitragszahlung unter Vorbehalt ist nicht möglich. Syndikusanwälte sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Haben Arbeitgeber und Syndikusanwalt Zweifel daran, ob eine aktuelle Befreiung vorliegt, hat der Syndikusanwalt die Möglichkeit, sich an die DRV Bund zu wenden, um feststellen zu lassen, ob ein Befreiungsbescheid weiterhin Gültigkeit entfaltet. Stellt sich heraus, dass ein bereits vorliegender Befreiungsbescheid weiterhin Gültigkeit entfaltet, können die Beiträge in der Regel unproblematisch erstattet werden. Besteht die Möglichkeit, Syndikusanwälte zur Sicherung des Vertrauensschutzes der Stichtagsregelung zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden, zugleich jedoch unter Beachtung einer einstweiligen Anordnung Beiträge weiterhin an das Versorgungswerk abzuführen? Der Anmeldung zur gesetzlichen Rentenversicherung folgt zwangsläufig die Beitragszahlung. Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom L 6 R 605/14 B ER - das Begehren eines Syndikusanwalts, die auf die Ablehnung seines neuen Befreiungsantrages folgende Beitragsumstellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, zurückgewiesen. 2
3 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main Wird die DRV Bund bei Anmeldung eines Syndikusanwalts zum 1. Januar 2015 den alten Befreiungsbescheid widerrufen/zurücknehmen oder einen anderen/neuen (belastenden) Verwaltungsakt gegenüber dem Syndikusanwalt erlassen? Der Befreiungsbescheid hat nach dem Wechsel der Beschäftigung, für die er ursprünglich ausgesprochen wurde, seine Wirkung verloren. Der Syndikusanwalt ist kraft Gesetzes versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, einer feststellenden Verwaltungsentscheidung im Einzelfall bedarf es nicht. Profitieren Arbeitgeber auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des 6 DEÜV noch von der Vertrauensschutzregelung, wenn sie im Falle eines anhängigen Verfahrens mit der Ummeldung eines Syndikusanwalts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung warten? Der Vertrauensschutz für die Syndikusanwälte ist unter Rückstellung rechtlicher Bedenken gefunden worden, um den Rechtsfrieden herzustellen und die Friedensgrenze zwischen den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu belasten. Die Grundidee besteht in der Ummeldung der Syndikusanwälte zum zur gesetzlichen Rentenversicherung, im Gegenzug wird auf die Beitragszahlung in der Vergangenheit verzichtet. Erfolgt eine Ummeldung nicht zu dem Stichtag, ist die Anwendung des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Das Befreiungsverfahren selbst hat im Hinblick auf die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine aufschiebende Wirkung. Die kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte kann nur durch das Vorliegen einer aktuell wirksamen Befreiung beendet werden. Wann und wie werden aufgrund der Ummeldung durch den Arbeitgeber erfolgte Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung ggfs. rückabgewickelt? Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können vom Zeitpunkt der Feststellung der unrichtigen Zahlung an, im Wege des üblichen Erstattungsverfahren nach 26 SGB IV unproblematisch verrechnet bzw. erstattet werden. 3
4 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main Nachweis der Weitergeltung der Befreiung Welchen Nachweis fordert die Deutsche Rentenversicherung Bund für die auf Nachfrage erteilte telefonische Bestätigung der Weitergeltung eines alten Befreiungsbescheids? Für den Nachweis einer mündlichen Bestätigung gilt der so genannte Vollbeweis, der mit den üblichen Beweismitteln zu erbringen ist (vgl. 21 SGB X). Der Syndikusanwalt muss das Vorhandensein einer mündlichen Bestätigung überzeugend darlegen. Inhaltlich sollte der zugrundeliegende Sachverhalt so präzise wie möglich geschildert werden (Datum des Gesprächs, Anlass, Name des Mitarbeiters, Inhalt u. a.). Die Glaubhaftmachung mittels einer Versicherung an Eides Statt genügt allein für den Nachweis nicht. Vielmehr ist regelmäßig auch der Inhalt der Versichertenakte der Deutschen Rentenversicherung Bund (z. B. ein entsprechender Telefonvermerk eines Mitarbeiters) in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Anhand der Gesamtumstände muss sich ein stimmiges Bild ergeben, nach dem es als erwiesen angesehen werden kann, dass der Betroffene erstens seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist, zweitens um eine telefonische Auskunft zur Reichweite seiner bisherigen Befreiung bzw. dem Erfordernis einer erneuten Antragstellung gebeten hat und drittens unzutreffend informiert worden ist. Die Einreichung der Befreiungsanträge erfolgt in der Regel über die Versorgungswerke. Ist der Aussage des Versorgungswerks dieselbe Bedeutung beizumessen wie einer Aussage der Deutschen Rentenversicherung Bund? Aussagen der Versorgungswerke der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltskammern zur Weitergeltung von Befreiungsbescheiden führen nicht zu einem Vertrauensschutz. Die berufsständischen Kammern und Versorgungseinrichtungen sind keine für die gesetzliche Rentenversicherung zuständigen Leistungsträger. Dementsprechend sind Aussagen zum Befreiungsverfahren von diesen Stellen von der DRV Bund nicht zu verantworten. Inwiefern gewährt die schriftliche Bestätigung der Befreiung im Anschluss an eine Betriebsprüfung Vertrauensschutz? Aus der Nichtbeanstandung von Sachverhalten im Rahmen von Betriebsprüfungen kann nach der Rechtsprechung des BSG kein Vertrauensschutz hergeleitet werden. Sofern in den Protokollen der Schlussbesprechung über die durchgeführte Betriebsprüfung für namentlich erwähnte Syndikusanwälte positive Feststellungen hinsichtlich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht getroffen worden sind, lässt sich für diese Syndikusanwälte eine Weitergeltung der Befreiung für die konkrete Beschäftigung ableiten. 4
5 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main Wesentlicher Wechsel der Tätigkeit Liegt bei einem Beschäftigungswechsel innerhalb des Konzerns ein Arbeitgeberwechsel vor? Ja. Arbeitgeber ist als Vertragspartner des Arbeitsvertrags derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Der Beschäftigungswechsel innerhalb eines Konzerns zieht meist einen förmlichen Wechsel des Arbeitgebers nach sich. Wechselt ein Syndikusanwalt von einer Tochtergesellschaft zur Holding (z. B. Zentralisierung der Rechtsabteilung in der Holding) oder von einer Tochtergesellschaft zur anderen Tochtergesellschaft, wechselt auch der Vertragspartner, so dass der Befreiungsbescheid seine Wirkung verliert. Bei einem Arbeitgeberwechsel verliert die Befreiung nur dann nicht ihre Wirkung, wenn der neue Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsüberganges nach 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen des alten Arbeitgebers eintritt und das bisherige Arbeitsgebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber vom Betriebsübergang unberührt bleiben. Begründen unfreiwillige Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag, wenn der Syndikusanwalt beim alten Arbeitgeber entlassen wurde, der alte Arbeitgeber insolvent gegangen ist oder der Arbeitgeberwechsel aufgrund einer organisatorischen Maßnahme innerhalb des Konzerns erfolgt ist? Ja. Mit dem Wechsel des Arbeitgebers endet die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund der Arbeitgeberwechsel erfolgte. Liegt ein wesentlicher Tätigkeitswechsel vor bei der Übernahme zusätzlicher Aufgaben, einer Beförderung oder der Übernahme zusätzlicher personeller Verantwortung? Eine allgemeine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich; es ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Maßgeblich für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes ist, in welchem Umfang zusätzliche Aufgaben, die nicht zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehören, übernommen werden und welche Aufgaben damit in der Gesamtschau das Beschäftigungsverhältnis prägen. 5
6 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main Übergangsregelung des 231 Abs. 2 SGB VI Wie ist die Übergangsregelung des 231 Abs. 2 SGB VI zu verstehen? Sind vor dem 31. Dezember 1995 beantragte Bescheide bestandskräftig, wenn der letzte Arbeitgeberwechsel vor diesem Stichtag stattgefunden hat? Die Rechtsfrage ist bereits durch das BSG entschieden. Hinsichtlich der Wirkungen einer vor dem erteilten Befreiung verweisen wir auf die BSG-Urteile vom , nach denen eine Befreiung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stets beschäftigungsbezogen ist und nur für die konkrete bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit gilt. Das BSG hat dabei nicht zwischen Bescheiden unterschieden, die im Zeitraum vom bis oder danach erteilt worden sind, sondern hat die Reichweite der Befreiung generell für 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt. Darüber hinaus hat das BSG im Verfahren - B 12 R 5/10 R - entschieden, dass selbst die nach 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fortgeltenden AVG-Befreiungsbescheide stets nur für die konkrete Beschäftigung gelten. Erwerbsminderungsschutz Inwiefern gewährt die gesetzliche Rentenversicherung einen adäquaten Berufsunfähigkeitsschutz, wenn eine zwangsweise Ummeldung erfolgt? In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Wird ein Versicherter während der Zahlung von Pflichtbeträgen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig genügt schon ein einziger Pflichtbeitrag. Der für einige betroffene Syndikusanwälte bei einem Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung zunächst nicht gegebene Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung kann durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen, die den Anspruch im berufsständischen Versorgungswerk erhalten, ausgeglichen werden. 6
7 , Mainzer Landstr. 251, Frankfurt/Main 7
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