CALLANDER FUND Investmentfonds mit mehreren Teilfonds

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1 Investmentfonds mit mehreren Teilfonds VERKAUFSPROSPEKT & VERWALTUNGSREGLEMENT FEBRUAR 2015 Anteile dürfen nur auf der Grundlage dieses Verkaufsprospekts ( Verkaufsprospekt ) in Verbindung mit dem Verwaltungsreglement und den Kurzbeschreibungen der einzelnen Teilfonds sowie der wesentlichen Anlegerinformationen ( wesentliche Anlegerinformationen ) gezeichnet werden. Dem Verkaufsprospekt müssen der letzte Jahresbericht und der letzte Halbjahresbericht, falls dieser aktueller ist als der Jahresbericht, beigefügt sein. Die Tatsache, dass der Fonds in der von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier ( CSSF ) erstellten offiziellen Liste eingetragen ist, darf in keinem Fall in irgendeiner Form als positive Bewertung der CSSF in Bezug auf die Qualität der zur Zeichnung angebotenen Anteile angesehen werden. Niemand ist berechtigt, andere Auskünfte zu erteilen als diejenigen, die im Verkaufsprospekt und dem vorliegenden Verwaltungsreglement sowie in den dort genannten Dokumenten enthalten sind. Dieser Verkaufsprospekt entspricht der deutschen Übersetzung des französischen Verkaufsprospekts. Im Falle von Abweichungen hinsichtlich Inhalt bzw. Bedeutung zwischen der französischen und deutschen Fassung, so hat allein die französische Version Gültigkeit.

2 mit mehreren Teilfonds INHALTSVERZEICHNIS DER FONDS UND DIE FONDSVERANTWORTLICHEN EINLEITUNG BESCHREIBUNG DES FONDS ZIEL DES FONDS VERWALTUNGSGESELLSCHAFT MIT EINER ANLAGE IN DEN FONDS VERBUNDENE RISIKEN ANLAGEBERATER DEPOTBANK BESCHREIBUNG DER ANTEILE, RECHTE DER ANTEILSINHABER, AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK MIT FATCA VERBUNDENE PFLICHTEN UND EINSCHRÄNKUNGEN ZEICHNUNG, RÜCKNAHME, UMTAUSCH UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN DEFINITION UND BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS BESTEUERUNG DES FONDS UND DER ANTEILSINHABER FINANZBERICHTE INFORMATIONEN FÜR DIE ANTEILSINHABER ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN VERTRIEB DER ANTEILE DES FONDS IN DER SCHWEIZ ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 21 CALLANDER FUND ASSET 23 CALLANDER FUND CENTRAL EUROPE 27 CALLANDER FUND JAPAN NEW GROWTH BESCHREIBUNG DES FONDS DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT DEPOTBANK ANLAGEINSTRUMENTE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN TEILFONDS UND ANTEILSKLASSEN FORM DER ANTEILE AUSGABE UND ZEICHNUNG VON ANTEILEN RÜCKNAHME VON ANTEILEN UMTAUSCH VON ANTEILEN ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN BESCHRÄNKUNGEN IN BEZUG AUF DEN BESITZ VON ANTEILEN BESTIMMUNG DES NETTOINVENTARWERTS DER ANTEILE HÄUFIGKEIT UND VORLÄUFIGE AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS DER ANTEILE SOWIE DER AUSGABE, DER RÜCKNAHME UND DES UMTAUSCHS VON ANTEILEN KONSOLIDIERUNGSWÄHRUNG, GESCHÄFTSJAHR UND ABSCHLUSSPRÜFUNG AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK KOSTEN ZU LASTEN DES FONDS DAUER DES FONDS UND SEINER TEILFONDS LIQUIDATION DES FONDS LIQUIDATION VON TEILFONDS ODER ANTEILSKLASSEN ZUSAMMENLEGUNG DES FONDS ODER VON TEILFONDS ZWANGSUMTAUSCH EINER ANTEILSKLASSE IN EINE ANDERE ANTEILSKLASSE TEILUNG VON TEILFONDS TEILUNG VON ANTEILSKLASSEN ÄNDERUNG DES VERWALTUNGSREGLEMENTS INFORMATIONEN FÜR DIE ANTEILSINHABER GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND INKRAFTTRETEN

3 mit mehreren Teilfonds 1. DER FONDS UND DIE FONDSVERANTWORTLICHEN Name des Fonds CALLANDER FUND Rechtsform des Fonds Verwaltungsgesellschaft Handelsregisternummer der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft, der den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen ( Gesetz von 2010 ) unterliegt. CALLANDER MANAGERS S.A. Aktiengesellschaft 30, boulevard Joseph II L-1840 Luxemburg R.C.S. B Marc CELLIER Vorsitzender CALLANDER MANAGERS S.A. 30, boulevard Joseph II L-1840 Luxemburg Vorsitzender John R. WHITMORE Financial Advisor Formal President and CEO BESSEMER TRUST COMPANY Suite Fifth Avenue New York 1011 Stellvertretender Vorsitzender Vincent DECALF Verwaltungsratsmitglied CALLANDER MANAGERS S.A. 30, boulevard Joseph II L-1840 Luxemburg Verwaltungsratsmitglied - 3 -

4 Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft Marc CELLIER Geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats CALLANDER MANAGERS S.A. 30, boulevard Joseph II L-1840 Luxemburg Vincent DECALF Executive Manager CALLANDER MANAGERS S.A. 30, boulevard Joseph II L-1840 Luxemburg Fondsmanager CALLANDER FUND ASSET CALLANDER FUND CENTRAL EUROPE CALLANDER FUND JAPAN NEW GROWTH Depotbank und Hauptzahlstelle SILVERCREST ASSET MANAGEMENT GROUP LLC 1130, Avenue of the Americas New York GUTMANN KAG Schwarzenbergplatz 16 A-1010 Wien DIAM INTERNATIONAL LTD Bracken House, One Friday Street London 4EC4M 9JA BANQUE DE LUXEMBOURG Société Anonyme [Aktiengesellschaft] 14, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Zentralverwaltung BANQUE DE LUXEMBOURG Société Anonyme [Aktiengesellschaft] 14, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Unterauftragnehmer der Zentralverwaltung Verwahrstelle der Inhaberanteile Abschlussprüfer des Fonds EUROPEAN FUND ADMINISTRATION Société Anonyme [Aktiengesellschaft] 2, rue d Alsace Postfach 1725 L-1017 Luxemburg EUROPEAN FUND ADMINISTRATION Société Anonyme [Aktiengesellschaft] 2, rue d Alsace Postfach 1725 L-1017 Luxemburg DELOITTE S.A. Société à responsabilité limitée [Gesellschaft mit beschränkter Haftung] 560, rue de Neudorf L-2220 Luxemburg - 4 -

5 2. EINLEITUNG Außer den im Verkaufsprospekt genannten Personen ist niemand berechtigt, im Zusammenhang mit dem Angebot, der Platzierung, der Zeichnung, dem Verkauf, dem Umtausch, der Übertragung oder der Rücknahme von Anteilen des Fonds Informationen mitzuteilen, Erklärungen abzugeben oder Bestätigungen zu erteilen. Andernfalls werden solche Informationen, Erklärungen oder Bestätigungen als nicht von der Verwaltungsgesellschaft des Fonds autorisiert betrachtet. Die Bereitstellung des Verkaufsprospekts, das Angebot, die Platzierung, der Umtausch, die Übertragung, die Zeichnung oder die Ausgabe von Anteilen des Fonds beinhalten und begründen keine Verpflichtung, gemäß welcher die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen nach dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Prospekts oder dem Zeitpunkt des Angebots, der Platzierung, des Umtauschs, der Übertragung, der Zeichnung oder der Ausgabe von Anteilen des Fonds weiterhin richtig sind. Mit der Anlage in Anteile des Fonds sind Risiken verbunden, die in Kapitel 6 Mit einer Anlage in den Fonds verbundene Risiken beschrieben sind. Die Bereitstellung des Verkaufsprospekts und das Angebot oder der Kauf von Anteilen des Fonds können in bestimmten Rechtssystemen verboten sein oder Beschränkungen unterliegen. Der Verkaufsprospekt stellt kein Angebot, keine Einladung und keine Aufforderung zur Zeichnung oder zum Kauf von Anteilen des Fonds in einem Rechtssystem dar, in dem ein solches Angebot, eine solche Einladung oder eine solche Aufforderung nicht zulässig oder rechtswidrig ist. Niemand, der den Verkaufsprospekt erhält, unabhängig vom Rechtssystem, darf die Bereitstellung des Prospekts als Angebot, Einladung oder Aufforderung zur Zeichnung oder zum Kauf von Anteilen des Fonds betrachten, es sei denn, in dem betreffenden Rechtssystem ist ein solches Angebot, eine solche Einladung oder eine solche Aufforderung ohne Anwendung gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Beschränkungen zulässig. Es liegt in der Verantwortung der Person, die im Besitz des Verkaufsprospekts ist, und der Person, die Anteile des Fonds zeichnen oder kaufen möchte, sich über die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in den betreffenden Rechtssystemen zu informieren und diese zu beachten. Datenschutz Gemäß den Pflichten, die sich aus dem Gesetz vom 2. August 2002 über den Schutz personenbezogener Daten ( Gesetz vom 2. August 2002 ) ergeben, werden Anteilsinhaber darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des Fonds handelt, und jede andere von ihr beauftragte Person alle Maßnahmen ergreift, damit die der Verarbeitung der Daten vorangehenden Formalitäten erledigt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die European Fund Administration ( EFA ) die personenbezogenen Daten der Anteilsinhaber des Fonds für Rechnung des Fonds verarbeitet. Die personenbezogenen Daten der Anteilsinhaber des Fonds werden in einer Datenbank gemäß den Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft verarbeitet, damit die EFA ihren Aufgaben nachgehen kann, welche Aufgaben insbesondere in Folgendem bestehen: - die Eröffnung, die Schließung oder die Sperrung von Konten, die auf den Namen der Anteilsinhaber des Fonds lauten - die Verwaltung der Zeichnungen, der Rücknahmen, des Umtauschs und der Übertragungen von Anteilen durch die Anteilsinhaber des Fonds - den Versand von Transaktionsbestätigungen an die Anteilsinhaber des Fonds - die Auszahlung von Dividenden an die Anteilsinhaber des Fonds - die Bearbeitung der Nachfolge verstorbener Anteilsinhaber des Fonds Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur auf schriftliche Anweisung der Verwaltungsgesellschaft bzw. wenn das luxemburgische Recht dies vorschreibt bzw. auf schriftliche Anweisung des betreffenden Anteilsinhabers. Die Anteilsinhaber werden darauf - 5 -

6 hingewiesen, dass sie ein Recht auf Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben und die Berichtigung fehlerhafter Daten verlangen können. 3. BESCHREIBUNG DES FONDS CALLANDER FUND ist ein Investmentfonds ( Fonds ) mit mehreren Teilfonds luxemburgischen Rechts, der den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes von 2010 unterliegt. Der Fonds wurde am 13. Oktober 1988 für unbegrenzte Dauer gegründet, und das Verwaltungsreglement wurde von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank zuletzt am 11. Juli 2012 geändert. Die Hinterlegung der aktuellen Fassung des Verwaltungsreglements wurde am 27. Juli 2012 bekanntgemacht. Konsolidierungswährung des Fonds ist der Euro. Das Mindestnettovermögen des Fonds beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro ( ,00 ) bzw. entspricht dem Gegenwert in einer anderen Währung. Das Mindestnettovermögen muss innerhalb von 6 Monaten nach Zulassung des Fonds erreicht sein. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember jedes Jahres. Es werden derzeit Anteile der folgenden Teilfonds zur Zeichnung angeboten: Bezeichnung CALLANDER FUND ASSET CALLANDER FUND CENTRAL EUROPE CALLANDER FUND JAPAN NEW GROWTH Referenzwährung USD EUR JPY Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, neue Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt aktualisiert. Ein Teilfonds haftet mit seinem Vermögen nur für Ansprüche der Anteilsinhaber dieses Teilfonds und von Gläubigern, deren Ansprüche in Verbindung mit der Gründung, der Verwaltung oder der Auflösung dieses Teilfonds entstanden sind. 4. ZIEL DES FONDS Das Ziel der Verwaltungsgesellschaft besteht darin, den Anteilsinhabern des Fonds die Möglichkeit zu geben, an einer professionellen Verwaltung eines Bestands von Wertpapieren und/oder anderen finanziellen Vermögenswerten teilzuhaben, wie in der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds erläutert (vgl. Kurzbeschreibungen der Teilfonds). Eine Anlage in den Fonds ist als mittel- bis langfristige Anlage zu betrachten. Es kann nicht garantiert werden, dass die Anlageziele des Fonds erreicht werden. Die Anlagen des Fonds unterliegen den üblichen Schwankungen des Markts und den mit jeder Anlage verbundenen Risiken, und es kann nicht garantiert werden, dass die Anlagen des Fonds gewinnbringend sind. Die Verwaltungsgesellschaft schreibt vor, dass der Fonds sein Anlagenportfolio diversifiziert, um die Anlagerisiken zu begrenzen. 5. VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Der Fonds wurde von der Verwaltungsgesellschaft, CALLANDER MANAGERS S.A. ( Verwaltungsgesellschaft ), gegründet

7 Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 7. Oktober 1988 für unbegrenzte Dauer in Form einer Aktiengesellschaft gegründet und unterliegt den Bestimmungen von Kapitel 15 des Gesetzes von Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 30, boulevard Joseph II, L-1840 Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft darf Verwaltungs- und Vertriebsdienstleistungen für OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG sowie für OGA, die nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie fallen, erbringen. Die Verwaltungsgesellschaft hat in eigener Verantwortung und unter ihrer Kontrolle die zentrale Verwaltung an die BANQUE DE LUXEMBOURG übertragen, die ihrerseits einen Teil ihrer Aufgaben an die EFA übertragen hat, jedoch unter der Verantwortung der BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Verwaltungsgesellschaft kann in eigener Verantwortung und unter ihrer Kontrolle die Verwaltung eines oder mehrerer Teilfonds an einen oder mehrere Fondsmanager ( Fondsmanager ) übertragen, deren Namen in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds angegeben sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann einem oder mehreren Fondsmanagern erlauben, die Verwaltung eines oder mehrerer Teilfonds in eigener Verantwortung und unter ihrer Kontrolle an einen oder mehrere Unterfondsmanager ( Unterfondsmanager ) zu übertragen, deren Namen in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds angegeben sind. Die Verwaltungsgebühr, die an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen ist, und gegebenenfalls die an den Fondsmanager zu zahlende Erfolgsvergütung sind in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds angegeben. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Fondsmanager oder Unterfondsmanager können sich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten, vorbehaltlich der geltenden luxemburgischen Gesetze und Vorschriften und ohne dass dies zu einer Erhöhung der vom Fonds zu zahlenden Verwaltungsgebühren führt, von einem oder mehreren Anlageberatern unterstützen lassen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwaltungsgesellschaft, den Fondsmanager oder den Unterfondsmanager im Hinblick auf die Anlage- und Platzierungspolitik zu beraten. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere Vertriebsgesellschaften zur Platzierung der Anteile eines oder mehrerer Teilfonds des Fonds ernennen. 6. MIT EINER ANLAGE IN DEN FONDS VERBUNDENE RISIKEN Bevor ein Anleger eine Entscheidung zur Zeichnung von Anteilen des Fonds trifft, sollte er sorgfältig die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen lesen und seine aktuelle oder künftige finanzielle und steuerliche Situation berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den in diesem Abschnitt, in den Kurzbeschreibungen und in den wesentlichen Anlegerinformationen beschriebenen Risiken. Die unten genannten Risikofaktoren können einzeln oder in Kombination die Erträge aus den Anlagen in Anteilen des Fonds verringern und zu einem teilweisen oder gänzlichen Verlust des Werts der Anlage in Anteilen des Fonds führen. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Anleger darauf hin, dass ein Anleger seine Rechte als Anleger direkt gegenüber dem Fonds nur dann in vollem Umfang geltend machen kann, wenn der Anleger selbst oder eine andere Person in seinem Namen im Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist. Für den Fall, dass ein Anleger über einen Vermittler in den Fonds investiert, der auf seinen Namen, aber für Rechnung des Anlegers in den Fonds investiert, können bestimmte Rechte, die einem Anteilsinhaber zustehen, von dem Anleger unter Umständen nicht direkt gegenüber dem Fonds ausgeübt werden. Dem Anleger wird empfohlen, sich über seine Rechte zu informieren. Der Wert der Anlage in Anteilen des Fonds kann steigen oder sinken und kann in keiner Weise garantiert werden. Die Anteilsinhaber tragen das Risiko, dass der Rücknahmepreis ihrer Anteile - 7 -

8 bzw. der Betrag des Liquidationserlöses ihrer Anteile erheblich niedriger ist als der Preis, den die Anteilsinhaber bei der Zeichnung der Anteile des Fonds gezahlt haben. Mit einer Anlage in Anteile des Fonds sind Risiken verbunden, die Aktien- und Anleihenrisiken, Wechselkursrisiken, Zinsrisiken, Kreditrisiken, Kontrahentenrisiken und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken und Risiken des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt beinhalten oder damit verbunden sein können. Jede dieser Risikoarten kann einzeln oder zusammen mit anderen Risiken auftreten. Die in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen beschriebenen Risikofaktoren sind nicht erschöpfend. Es kann weitere Risikofaktoren geben, die ein Anleger entsprechend seiner persönlichen Situation und gegenwärtigen und künftigen besonderen Umständen berücksichtigen muss. Die Anleger müssen sich darüber hinaus der Risiken in Verbindung mit einer Anlage in Anteile des Fonds bewusst sein und sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Beratern umfassend über (i) die Eignung einer Anlage unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und steuerlichen Situation und besonderer Umstände und (ii) die in dem Verkaufsprospekt, in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds und den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltenen Informationen informieren lassen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen. Die Diversifizierung der Portfolios der Teilfonds sowie die in den Kapiteln 4 und 5 des Verwaltungsreglements des Fonds beschriebenen Bedingungen und Beschränkungen sollen die Risiken steuern und begrenzen, können diese jedoch nicht vollständig ausschließen. Es kann nicht garantiert werden, dass eine von der Verwaltungsgesellschaft in der Vergangenheit erfolgreich umgesetzte Verwaltungsstrategie auch in Zukunft erfolgreich sein wird. Ebenso ist die Wertentwicklung in der Vergangenheit kein Hinweis auf den künftigen Wertverlauf. Die Verwaltungsgesellschaft kann somit nicht garantieren, dass die Anlageziele der Teilfonds des Fonds erreicht werden und dass die Anleger den Betrag ihrer ursprünglichen Anlage zurückerhalten. Marktrisiko Dieses allgemeine Risiko besteht bei allen Anlagen. Die Entwicklung der Kurse der Wertpapiere und sonstigen Instrumente hängt in erster Linie von der Entwicklung der Finanzmärkte sowie der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittenten ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in ihrem Land beeinflusst werden. Aktienmarktrisiko Zu den Risiken, die mit einer Anlage in Aktien (und ähnliche Instrumente) verbunden sind, gehören Kursschwankungen, negative Informationen über den Emittenten oder den Markt und der untergeordnete Charakter der Aktien gegenüber den von ein und demselben Unternehmen begebenen Anleihen. Die Schwankungen werden häufig kurzfristig verstärkt. Das Risiko, dass sich der Kurs eines oder mehrerer Unternehmen abwärts entwickelt oder stagniert, kann negative Auswirkungen auf die Performance des gesamten Portfolios haben. Manche Teilfonds investieren in Unternehmen, die neu an der Börse eingeführt werden (Initial Public Offering). In diesem Fall besteht das Risiko, dass der Kurs der Aktie aufgrund von Faktoren wie das Fehlen bereits vorhandener Marktliquidität, Sekundäremissionen, eine begrenzte Anzahl an handelsfähigen Papieren und eingeschränkte Informationen über den Emittenten stärker schwankt. Teilfonds, die in Wachstumswerte investieren, können einer stärkeren Volatilität als der Markt insgesamt unterworfen sein und reagieren möglicherweise anders auf wirtschaftliche, politische, marktbezogene und emittentenspezifische Entwicklungen. In der Vergangenheit waren die Kurse von Wachstumswerten volatiler als die anderer Wertpapiere, was vor allem für kürzere Zeiträume gilt. Solche Werte können bezogen auf ihre Erträge zudem teurer sein als der allgemeine Markt

9 Demzufolge können Wachstumswerte bei Änderungen des Ertragswachstums eine stärkere Volatilität aufweisen. Risiko in Verbindung mit Anlagen in Anleihen, Schuldtiteln, festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich hochverzinslicher Anleihen) und Wandelanleihen Bei Teilfonds, die in Anleihen oder andere Schuldtitel investieren, hängt der Wert dieser Anlagen von den Marktzinssätzen, der Bonität des Emittenten und der Liquidität ab. Der Nettoinventarwert eines Teilfonds, der in Schuldtitel investiert, ändert sich abhängig von den Zinssätzen, der wahrgenommenen Bonität des Emittenten, der Marktliquidität und auch den Wechselkursen (wenn die Währung der Anlage von der Referenzwährung des Teilfonds, der diese Anlage hält, abweicht). Einige Teilfonds können in hochverzinsliche Anleihen investieren, bei denen das Ertragsniveau verglichen mit Schuldtiteln besserer Qualität relativ hoch sein kann. Allerdings ist das Risiko des Wertverfalls und der Realisierung von Kapitalverlusten bei derartigen Schuldtiteln deutlich höher als bei Schuldtiteln mit geringerer Verzinsung. Anlagen in Wandelanleihen reagieren empfindlich auf Schwankungen der Kurse der zugrunde liegenden Aktien ( Aktienkomponente der Wandelanleihe), bieten gleichzeitig aber auch einen gewissen Schutz durch einen Kapitalanteil ( Bond Floor bzw. Kapitalschutz der Wandelanleihe). Je größer die Aktienkomponente ist, desto geringer ist der entsprechende Kapitalschutz. Infolge dessen ähnelt das Risikoprofil einer Wandelanleihe, deren Marktwert nach einem Anstieg des Kurses des Basiswerts deutlich gestiegen ist, eher dem einer Aktie. Andererseits ähnelt das Risikoprofil einer Wandelanleihe, deren Wert nach einem Rückgang des Kurses des Basiswerts auf das Niveau ihres Bond Floors zurückgegangen ist, je nach Niveau dem einer herkömmlichen Anleihe. Wie andere Arten von Anleihen unterliegen auch Wandelanleihen dem Risiko, dass der Emittent nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen und Zinsen zu zahlen und/oder das Kapital bei Fälligkeit zurückzuzahlen (Kreditrisiko). Steigt nach Auffassung des Markts die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko bei einem Emittenten eintritt, hat dies einen spürbaren Rückgang des Marktwerts der Anleihe und damit auch des Schutzes durch die Anleihekomponente der Wandelanleihe zur Folge. Anleihen unterliegen zudem dem Risiko, dass ihr Marktwert nach einem Anstieg der Leitzinssätze sinkt (Zinsrisiko). Risiko in Verbindung mit Anlagen in Schwellenländern Die Aussetzung oder Einstellung von Zahlungen aus Entwicklungsländern wird durch viele Faktoren verursacht, wie z. B. politische Instabilität, schlechtes Wirtschaftsmanagement, Mangel an Devisenreserven, Kapitalflucht, Bürgerkriege und fehlender politischer Wille, die zuvor aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Diese Faktoren können auch die Fähigkeit von Emittenten des Privatsektors beeinflussen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus können diese Emittenten von Dekreten, Gesetzen und Verordnungen, die von Regierungsbehörden erlassen werden, betroffen sein. Dazu zählen beispielsweise Änderungen von Devisenkontrollen und der Gesetzgebung, Enteignungen und Verstaatlichungen sowie die Einführung oder Erhöhung von Steuern, wie z. B. Quellensteuern. Die Abwicklungs- und Clearingsysteme sind oftmals nicht so gut organisiert wie an entwickelten Märkten. Daraus ergibt sich das Risiko, dass sich die Abwicklung oder das Clearing von Transaktionen verzögert oder eingestellt wird. Unter Umständen ist es an dem betreffenden Markt üblich, dass die Zahlung einer Transaktion vor Eingang der gekauften Wertpapiere oder sonstigen Instrumente erfolgt oder dass die Lieferung verkaufter Wertpapiere oder sonstiger Instrumente vor Eingang der Zahlung vorgenommen wird. Unter diesen Umständen kann der Ausfall der Gegenpartei, über die die Transaktion ausgeführt oder abgewickelt wird, zu Verlusten für den Teilfonds, der an diesen Märkten investiert, führen. Weitere Faktoren sind die mit einer unklaren Rechtssituation verbundene Unsicherheit und die Unfähigkeit, eine endgültige Klärung der Besitzverhältnisse herbeizuführen. Zudem sind die Informationsquellen in solchen Ländern oft unzuverlässig, und Rechnungslegungsmethoden entsprechen nicht internationalen Normen; ebenso fehlt häufig eine Kontrollinstanz für Finanzwelt und Wirtschaft

10 Derzeit sind mit Anlagen in Russland erhöhte Risiken hinsichtlich des Eigentums und der Verwahrung von Wertpapieren verbunden: Unter Umständen werden das Eigentum und die Verwahrung von Wertpapieren lediglich in den Büchern des Emittenten oder des Registerführers (der weder ein Beauftragter der Depotbank ist noch gegenüber der Depotbank haftet) eingetragen. Es gibt keine Zertifikate über das Eigentum an den von russischen Unternehmen ausgegebenen Wertpapieren, die bei der Depotbank oder einer lokalen Korrespondenzbank der Depotbank oder einer zentralen Depotbank verwahrt werden. Aufgrund dieser Marktpraktiken und fehlender wirksamer Gesetze und Kontrollen könnte der Fonds seinen Status als Eigentümer der von russischen Unternehmen ausgegebenen Wertpapiere infolge von Betrug, Diebstahl, Vernichtung, Fahrlässigkeit, Verlust oder Verschwinden der betreffenden Wertpapiere verlieren. Darüber hinaus müssen russische Wertpapiere aufgrund der gängigen Marktpraxis unter Umständen bei russischen Instituten verwahrt werden, die nicht immer über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Absicherung von Verlustrisiken durch Diebstahl, Vernichtung, Verlust oder Verschwinden der Papiere im Depot verfügen. Konzentrationsrisiko Bestimmte Teilfonds können ihre Anlagen in einem oder mehreren Ländern, geografischen Regionen, Branchen, Anteilsklassen, Arten von Instrumenten oder Währungen konzentrieren. Infolgedessen können diese Teilfonds durch negative wirtschaftliche, soziale, politische oder steuerrelevante Ereignisse, die in diesen jeweiligen Ländern, geografischen Regionen, Branchen, Anteilsklassen, Arten von Instrumenten oder Währungen eintreten können, stärker betroffen sein. Zinsrisiko Der Wert einer Anlage kann durch Schwankungen der Zinssätze beeinträchtigt werden. Die Zinssätze können durch viele Elemente oder Ereignisse beeinflusst werden, wie etwa geldpolitische Strategien, Diskontsatz oder Inflation. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass ein Anstieg der Zinsen zu einem Rückgang des Werts der Anlagen in Anleiheinstrumenten und anderen Schuldtiteln führt. Kreditrisiko Hierbei handelt es sich um das Risiko, das aus einer Herabstufung der Bonität eines Emittenten von Anleihen oder Schuldtiteln resultiert und dazu führen kann, dass der Wert der Anlagen sinkt. Das Kreditrisiko hängt mit der Fähigkeit des Emittenten zusammen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Herabstufung einer Emission oder eines Emittenten könnte dazu führen, dass der Wert der betreffenden Schuldtitel, in die der Teilfonds investiert hat, sinkt. Anleihen oder Schuldtitel, die von Emittenten mit einem niedrigen Rating begeben werden, sind in der Regel mit einem höheren Kreditrisiko und Ausfallrisiko behaftet als solche von Emittenten mit einem höheren Rating. Wenn sich ein Emittent von Anleihen oder Schuldtiteln in finanziellen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann dies auch Auswirkungen auf den Wert der Anleihen oder Schuldtitel (der auf null sinken kann) und die Zahlungen in Verbindung mit diesen Anleihen oder Schuldtiteln (die ganz ausbleiben können) haben. Wechselkursrisiko Besitzt ein Teilfonds Vermögen, das auf andere Währungen als seine Referenzwährung lautet, ist er unter Umständen von Wechselkursschwankungen zwischen seiner Referenzwährung und diesen anderen Währungen bzw. durch etwaige Änderungen in der Devisenkontrolle betroffen. Erfährt die Währung, auf die ein Wertpapier lautet, eine Aufwertung gegenüber der Referenzwährung des Teilfonds, steigt auch der Gegenwert des Wertpapiers in dieser Referenzwährung. Umgekehrt führt eine Abwertung dieser Währung zu einer Abwertung des Gegenwerts des Wertpapiers. Schließt der Teilfonds Deckungsgeschäfte zur Absicherung des Währungsrisikos ab, kann die Wirksamkeit dieser Geschäfte nicht in vollem Umfang garantiert werden

11 Liquiditätsrisiko Es besteht das Risiko, dass in bestimmten Teilfonds getätigte Anlagen aufgrund eines zu engen Markts (häufig gekennzeichnet durch sehr große Bid-Ask-Spreads oder sehr starke Kursbewegungen) oder ihrer Herabstufung oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation illiquide werden. Dadurch können diese Anlagen möglicherweise nicht schnell genug verkauft oder gekauft werden, um einen Verlust in den Teilfonds zu verhindern oder auf ein Minimum zu begrenzen. Außerdem besteht das Risiko, dass Wertpapiere, die in einem engen, begrenzten Marktsegment gehandelt werden, wie beispielsweise am Small-Cap-Markt, einer hohen Volatilität der Kurse ausgesetzt sind. Kontrahentenrisiko Beim Abschluss von OTC-Kontrakten geht der Fonds Risiken in Verbindung mit der Zahlungsfähigkeit der Gegenparteien und deren Fähigkeit zur Einhaltung der Bedingungen des Kontrakts ein. Der Fondsmanager kann Termin-, Options-, Devisen- und Swapkontrakte schließen oder andere derivative Techniken anwenden, mit denen jeweils das Risiko verbunden ist, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen im Rahmen des jeweiligen Kontrakts nicht nachkommt. Risiko in Verbindung mit Derivaten Der Fondsmanager darf im Rahmen der in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds erläuterten Anlagepolitik auf Derivate zurückgreifen. Diese Produkte können sowohl zu Absicherungszwecken als auch als Bestandteil der Anlagestrategie zur Optimierung der Erträge eingesetzt werden. Der Einsatz von Derivaten kann durch die Marktbedingungen und die geltenden Vorschriften beschränkt sein und beinhaltet unter Umständen Risiken und Kosten, die dem Teilfonds nicht entstehen würden, wenn er nicht auf diese Instrumente zurückgreifen würde. Zu den Risiken in Verbindung mit dem Einsatz von Optionen, Devisenkontrakten, Swaps, Terminkontrakten und Optionen darauf gehören unter anderem folgende: (a) die Tatsache, dass der Erfolg von der Genauigkeit der Analyse der Entwicklung der Zinssätze, der Kurse der Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente sowie der Devisenmärkte durch den Portfoliomanager oder Unterportfoliomanager abhängt, (b) die Existenz einer unzureichenden Korrelation zwischen dem Wert der Optionen, der Terminkontrakte und der Optionen darauf sowie die Schwankungen der Kurse der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder abgesicherten Devisen, (c) die Tatsache, dass die für den Einsatz solcher derivativer Finanzinstrumente benötigten Kompetenzen andere sind als jene, die für die Auswahl der Portfoliowerte erforderlich sind, (d) das Risiko eines nicht liquiden Sekundärmarkts für ein bestimmtes Instrument zu einem bestimmten Zeitpunkt, (e) das Risiko eines Teilfonds, dass sich Portfoliowerte zu einem günstigen Zeitpunkt nicht kaufen oder verkaufen lassen, oder dass Portfoliowerte zu ungünstigen Konditionen verkauft werden müssen. Wenn ein Teilfonds eine Swaptransaktion durchführt, geht er ein Kontrahentenrisiko ein. Mit dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist darüber hinaus ein Risiko in Verbindung mit der Hebelwirkung der Instrumente verbunden. Die Hebelwirkung beruht darauf, dass der Kapitaleinsatz beim Erwerb derivativer Finanzinstrumente deutlich niedriger ist im Vergleich zu den Mitteln, die beim direkten Kauf des Basiswerts eingesetzt werden müssen. Je größer die Hebelwirkung, desto größer ist auch der Ausschlag des Kurses des derivativen Finanzinstruments im Falle einer Kursveränderung des Basiswerts (gegenüber dem Zeichnungskurs, der in den Konditionen des derivativen Finanzinstruments festgelegt ist). Das Potenzial und die Risiken dieser Instrumente nehmen somit parallel zur Zunahme der Hebelwirkung zu. Es gibt keine Garantie, dass das angestrebte Ziel mit Hilfe der derivativen Finanzinstrumente erreicht wird. Risiken bei Wertpapierleihgeschäften Das grundsätzlich mit Wertpapierleihgeschäften verbundene Risiko besteht in der möglichen Insolvenz des Entleihers oder dessen Unfähigkeit, die entliehenen Papiere zurückzugeben, wobei gleichzeitig der Wert der als Garantie hinterlegten Sicherheiten die Kosten für den Ersatz der verliehenen Titel nicht deckt. Bei Wiederanlage der erhaltenen Sicherheiten kann der Wert der wieder angelegten Sicherheiten unter den Wert der vom Fonds verliehenen Wertpapiere sinken

12 Anleger werden darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Fonds, der die Papiere verleiht, sein mit den verliehenen Titeln verbundenes Stimmrecht bei Hauptversammlungen für die gesamte Dauer der betreffenden Wertpapierleihe aufgibt. Besteuerung Anleger sollten beachten, dass (i) aktuell oder künftig möglicherweise für Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren auf manchen Märkten oder für den Erhalt von Dividenden oder sonstigen Erträgen Steuern, Abgaben oder sonstige von den lokalen Behörden dieses Markts erhobene Gebühren, einschließlich einer Quellensteuer, zu bezahlen sind und/oder (ii) dass die Anlagen des Teilfonds spezifischen Steuern oder Abgaben unterliegen können, die von Behörden bestimmter Märkte erhoben werden. Steuergesetze und die Steuerpraxis sind in manchen Ländern, in denen ein Teilfonds aktuell oder zukünftig investieren kann, nicht eindeutig festgelegt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich die aktuelle Auslegung der Gesetze oder das Verständnis der gängigen Praxis ändern kann, oder dass Gesetze rückwirkend geändert werden können. Daher besteht die Möglichkeit, dass auf den Teilfonds eine zusätzliche Besteuerung in solchen Ländern zukommen kann, die weder bei der Erstellung des vorliegenden Verkaufsprospekts noch bei Tätigung, Bewertung oder Verkauf der Anlagen vorhersehbar war. Risiko in Verbindung mit Anlagen in OGA-Anteile Bei Anlagen des Fonds in OGA-Anteile (einschließlich Anlagen einiger Teilfonds des Fonds in Anteile anderer Teilfonds des Fonds) geht der Fonds die oben beschriebenen Risiken ein, die mit den Finanzinstrumenten einhergehen, die diese OGA in ihrem Portfolio halten. Einige Risiken ergeben sich jedoch allgemein dadurch, dass der Fonds OGA-Anteile hält. Einige OGA können durch den Einsatz von Derivaten oder Krediten Hebel nutzen. Durch den Einsatz von Hebeln steigt die Volatilität des Kurses der OGA-Anteile und damit auch das Risiko des Kapitalverlusts. Zudem sehen die meisten OGA die Möglichkeit vor, Rücknahmen unter besonderen außergewöhnlichen Umständen vorübergehend auszusetzen. Anlagen in OGA-Anteilen können daher ein größeres Liquiditätsrisiko darstellen als Direktanlagen in einem Wertpapierportfolio. Andererseits bieten Anlagen in OGA-Anteilen dem Fonds einen flexiblen und effizienten Zugang zu unterschiedlichen Stilen der professionellen Verwaltung und Diversifizierung von Anlagen. Ein Teilfonds, der vorrangig über OGA investiert, gewährleistet, dass sein OGA-Portfolio über das erforderliche Maß an Liquidität verfügt, so dass er seinen eigenen Rücknahmeverpflichtungen nachkommen kann. Anlagen in OGA-Anteilen können die Verdoppelung bestimmter Gebühren mit sich bringen, so dass ein Anleger neben den Gebühren, die er bereits an den Teilfonds zahlt, in den er investiert hat, auch einen Teil der Gebühren zahlen muss, die an den OGA gehen, in den der Teilfonds investiert. Die Verwaltungsgesellschaft bietet Anlegern eine Auswahl an Portfolios, die unterschiedliche Risikograde und damit prinzipiell Aussicht auf allgemein langfristige Erträge im Verhältnis zum Grad des eingegangenen Risikos aufweisen können. Das Risikoprofil der angebotenen Anteilsklassen ist in den wesentlichen Anlegerinformationen beschrieben. Je höher das Risiko, desto länger sollten Anleger ihren Anlagehorizont ansetzen und desto eher sollten sie bereit sein, den Verlust eines großen Teils des investierten Kapitals in Kauf zu nehmen. Ein geringes Risiko bedeutet jedoch nicht, dass eine Anlage risikofrei ist. 7. ANLAGEBERATER Die Verwaltungsgesellschaft kann sich von einem oder mehreren Anlageberatern ( Anlageberater ) unterstützen lassen, deren Tätigkeit darin besteht, die Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihrer Anlage- und/oder Platzierungspolitik zu beraten. Die Namen und eine Beschreibung der Anlageberater sowie deren Vergütung sind den Kurzbeschreibungen der Teilfonds zu entnehmen

13 8. DEPOTBANK Die Verwaltungsgesellschaft hat die BANQUE DE LUXEMBOURG zur Depotbank ( Depotbank ) des Fonds ernannt. In ihrer Funktion als Depotbank erfüllt die BANQUE DE LUXEMBOURG die Aufgaben und Pflichten gemäß dem Gesetz von 2010 und den geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. 9. BESCHREIBUNG DER ANTEILE, RECHTE DER ANTEILSINHABER, AUSSCHÜTTUNGSPOLITIK Das Nettovermögen des Fonds entspricht der Summe des Nettovermögens der einzelnen Teilfonds. Art der zur Zeichnung angebotenen Anteile Eine Ausgabe von Anteilen ist auf folgende Weise möglich: 1. als im Namen des Anlegers im Anteilsregister eingetragene, auf Namen ausgestellte Anteile oder 2. als entmaterialisierte Inhaberanteile und/oder als Inhaberanteile in Form einer bei einem Clearing- und Abwicklungssystem hinterlegten Globalurkunde Bei einer Ausgabe gemäß oben angeführter Optionen 1 und 2 ist eine Ausgabe von Anteilen in Bruchteilen bis zu einem Tausendstel eines Anteils möglich. Hinsichtlich der in physischer Form vom Fonds ausgegebenen Inhaberanteile (die Inhaberanteile ) hat die Verwaltungsgesellschaft gemäß dem Luxemburger Gesetz vom 28. Juli 2014 bezüglich der Immobilisierung von Inhaberaktien und -anteilen (das Gesetz von 2014 ) die European Fund Administration als Verwahrstelle für Inhaberanteile (die Verwahrstelle der Inhaberanteile ) benannt. Das Gesetz von 2014 sieht vor, dass bereits ausgegebene Inhaberanteile bei der Verwahrstelle eingeliefert und immobilisiert werden müssen und dass die jeweiligen Halter zur Eintragung im Anteilsregister als durch die Verwahrstelle festgehaltene Inhaber verpflichtet sind. Um die Inhaberanteile bei der Verwahrstelle zu immobilisieren, müssen Halter von Inhaberanteilen diese bei ihrer örtlichen Bank einliefern und dieser Anweisungen erteilen, deren Immobilisierung auf eigene Rechnung vorzunehmen. Nach vollzogener Immobilisierung können die Halter jederzeit bei der Verwahrstelle der Inhaberanteile deren Umwandlung in auf Namen ausgestellte Anteile beantragen. Die Anrechte, die mit Inhaberanteilen verbunden sind, die zum 18. Februar 2015 nicht bei der Verwahrstelle der Inhaberanteile immobilisiert wurden, werden solange ausgesetzt, bis die jeweiligen Inhaberanteile bei Letzterer immobilisiert wurden. Darüber hinaus werden laut Gesetz von 2014 Inhaberanteile, die zum 18. Februar 2016 weder bei der Verwahrstelle der Inhaberanteile hinterlegt und dort immobilisiert beziehungsweise weder zurückgenommen noch in auf Namen ausgestellte Anteile umgewandelt wurden, automatisch zurückgenommen und annulliert. Der Rücknahmepreis wird beim Konsignationsamt (Caisse de Consignation) in Luxemburg zugunsten der Person oder der Personen mit entsprechendem Nachweis zu einem Anspruch darauf hinterlegt. Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit der Fondsverwaltungsgesellschaft in Verbindung. Merkmale der zur Zeichnung angebotenen Anteile In den derzeit angebotenen Teilfonds können Anteile der folgenden Anteilsklassen ausgegeben werden:

14 Anteile der Anteilsklasse C1: Thesaurierende Anteile in der Referenzwährung des Teilfonds. Anteile der Anteilsklasse C2: Thesaurierende Anteile in einer anderen Währung als der Referenzwährung des Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft sorgt für eine Minimierung des Wechselkursrisikos bei Anteilen der Anteilsklasse C2, indem sie geeignete Absicherungstechniken und -instrumente einsetzt, insbesondere Devisenterminkontrakte, Swaps, Futures und Optionen auf Devisen. Aufgrund der Volatilität des zugrunde liegenden Portfolios kann die Verwaltungsgesellschaft nicht garantieren, dass die Anteile der Anteilsklasse C2 vollständig gegen Wechselkursrisiken abgesichert sind. Ein Restrisiko kann daher nicht ausgeschlossen werden. Anteile der Anteilsklasse G1: Thesaurierende Anteile in der Referenzwährung des Teilfonds. Die Anteile der Anteilsklasse G1 unterscheiden sich durch eine unterschiedliche Kosten- und Gebührenstruktur von den Anteilen der Anteilsklasse C1 und sind den mit dem Fondsmanager des betroffenen Teilfonds verbundenen Unternehmen und den Kunden der mit dem Fondsmanager verbundenen Unternehmen vorbehalten. Der Zugang zu dieser Anteilsklasse unterliegt der Genehmigung des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft. Darüber hinaus ist diese Anteilsklasse institutionellen Anlegern im Sinne von Artikel 174 (2) des Gesetzes von 2010 vorbehalten. Anteile der Anteilsklasse S1: Thesaurierende Anteile in der Referenzwährung des Teilfonds. Die Anteile der Anteilsklasse S1 unterscheiden sich durch eine unterschiedliche Kosten- und Gebührenstruktur von den Anteilen der Anteilsklasse C1 und sind den mit dem bestellten Fondsmanager des jeweiligen Teilfonds verbundenen Unternehmen vorbehalten. Darüber hinaus müssen diese mit dem Fondsmanager des Teilfonds verbundenen Unternehmen institutionelle Anleger im Sinne von Artikel 174 (2) des Gesetzes von 2010 sein. Die zur Anlage in die Anteilsklasse S1 befugten Unternehmen sind in der Kurzbeschreibung des jeweiligen Teilfonds aufgeführt. Mit gezeichneten Anteilen ist für die Inhaber grundsätzlich kein Recht auf Dividendenausschüttung verbunden, wobei aber der auf sie entfallende Anteil des auszuschüttenden Betrags in demjenigen Teilfonds kapitalisiert wird, in dem diese thesaurierenden Anteile enthalten sind. Die für die einzelnen Teilfonds zur Verfügung stehenden Anteilsklassen sind in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds aufgeführt. 10. MIT FATCA VERBUNDENE PFLICHTEN UND EINSCHRÄNKUNGEN Allgemeine Einführung in FATCA Der Fonds ist möglicherweise Vorschriften ausländischer Kontrollbehörden unterworfen, insbesondere dem Hiring Incentives to Restore Employment Act ( Hire Act ), der im März 2010 in den USA in Kraft trat. Der Hire Act enthält Vorschriften, die allgemein durch den Foreign Account Tax Compliance Act ( FATCA ) bestimmt werden. Das Ziel des FATCA ist es, die Steuerflucht bestimmter US-Personen ( US-Persons ) zu verhindern, in dem nicht-amerikanische Finanzinstitute ( Foreign Financial Institutions oder FFI ) sich verpflichten müssen, den amerikanischen Steuerbehörden (US-Finanzministerium US Internal Revenue Service oder IRS ) Informationen zu den Konten und Vermögen zu liefern, die diese Anleger direkt oder indirekt außerhalb der Vereinigten Staaten halten. Entscheidet sich ein FFI, die FATCA-Vorschriften nicht einzuhalten, wird ab dem 1. Juli 2014 eine Quellensteuer von 30 % auf bestimmte Zahlungen aus Erträgen und auf Bruttoerträge aus Veräußerungen amerikanischer Vermögenswerte fällig. Um von diesem Quellensteuereinbehalt von 30 % befreit zu werden, muss jedes FFI eine direkte Vereinbarung mit dem IRS eingehen oder zumindest in einem Land ansässig sein, das ein zwischenstaatliches Abkommen ( IGA ) vom Typ 1 ( IGA Model 1 ) mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen hat. Im zweiten Fall muss das FFI die FATCA-Vorschriften des betreffenden zwischenstaatlichen Abkommens einhalten

15 Am 28. März 2014 hat Luxemburg ein Modell 1-IGA mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen ( Luxemburger IGA ). Deshalb sind die luxemburgischen FFIs verpflichtet, die FATCA-Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Luxemburger IGA einzuhalten, insbesondere die Maßnahmen zur Umsetzung des FATCA in Luxemburg. Tatsächlich müssen luxemburgische FFIs ab dem 1. Juli 2014 dem IRS, indirekt über die luxemburgischen Finanzbehörden, die gehaltenen Vermögen und durchgeführte Zahlungen für folgende Kunden melden: (i) US-Personen ( specified US persons laut Definition im Luxemburger IGA), (ii) bestimmte nicht-amerikanische nicht-finanzielle Unternehmen ( non foreign financial entities oder NFFE ), in denen bestimmte US-Personen bedeutende Kapitalbeteiligungen oder Stimmrechte halten ( substantial US owners ), (iii) FFI, die die für sie geltenden FATCA- Vorschriften nicht einhalten. Für den Fonds gültige Anwendungsbedingungen Da der Fonds in Luxemburg ansässig ist und der Aufsicht der luxemburgischen Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier ( CSSF ) laut Gesetz vom 13. Februar 2007 unterliegt, gilt der Fonds im Sinne des FATCA als FFI. Das bedeutet, dass der Fonds regelmäßig den FATCA-Status seiner Anleger überprüfen muss. Der Fonds wird vor allem dafür sorgen, von allen seinen Anlegern die Informationen einzuholen, die diesen Status belegen. In diesem Zusammenhang akzeptiert jeder Anleger und verpflichtet sich, auf Anfrage des Fondsmanagements bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, u.a. für ein NFFE die Liste der direkten und indirekten Anteilseigner, deren Anteile einen bestimmten Schwellenwert des NFFE übersteigen, sowie die entsprechenden Belegdokumente. Weiterhin akzeptiert jeder Anleger und verpflichtet sich, den Fonds unaufgefordert, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, über jede Änderung an den gelieferten Informationen und den Belegdokumenten zu informieren (beispielsweise eine neue Postadresse oder einen neuen Wohn- bzw. Firmensitz), die den FATCA-Status des Anlegers beeinflussen könnte. Sollte der Fonds die erforderlichen Informationen oder Belegdokumente von seinen Anlegern nicht einholen können, so ist er berechtigt, in seinem alleinigen Ermessen, so lange nicht anderweitig von FATCA vorgeschrieben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seinen FATCA-Pflichten nachzukommen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können gegenüber den luxemburgischen Steuerbehörden der Name, die Adresse und die Steueridentifikationsnummer (falls verfügbar) des eingetragenen Anteilseigners offengelegt werden, ebenso weitere Informationen wie Kontostände, Erträge und Gewinne dieser Anleger. Darüber hinaus kann der Fonds auch nach eigenem Ermessen den erzwungenen Rückkauf der Anteile oder die Zurückweisung von Zeichnungsaufträgen jedes Anlegers anordnen, der aus Sicht des Fonds dessen FATCA-Status gefährden könnte. Gemäß FATCA werden US-Personen, nicht teilnehmende FFIs und alle Anleger, die die Pflichten des Fonds gegenüber FATCA nicht respektieren, den luxemburgischen Aufsichtsbehörden gemeldet, die diese Informationen wiederum an den IRS weiterleiten. Jedem Anleger, der die vom Fonds zur Einhaltung seiner FATCA-Pflichten benötigten Informationen und relevanten Belegdokumente dem Fonds nicht zur Verfügung stellt, kann aufgrund dieser Tatsache die dem Fonds auferlegte Quellensteuer abgezogen werden. Allen potenziellen Anlegern empfehlen wir, ihren Steuerberater auf die mit FATCA zusammenhängenden steuerlichen Konsequenzen ihrer Anlage im Fonds anzusprechen. Eignungskriterien für Fondsanleger Um jedes Risiko eines Steuerabzugs, eines finanziellen Schadens oder anderer Nachteile bzw. aufsichtsrechtlicher Belastungen durch FATCA für den Fonds zu vermeiden, dürfen Fondsanteile im Ermessen des Fonds nicht durch Finanzinstitute, die sich nicht an FATCA beteiligen ( non participating FI oder NPFFI ) angeboten, verkauft, transferiert oder gehalten werden, d.h. von nicht teilnehmenden Finanzinstituten ( NPFFI ) mit Sitz in einem Land, das ein IGA außerhalb des

16 Modells 1 unterzeichnet hat (oder von Finanzinstituten in Ländern, die zwar ein IGA nach Modell 1 unterzeichnet haben, aber von den Vereinigten Staaten als NPFFI eingestuft werden). 11. ZEICHNUNG, RÜCKNAHME, UMTAUSCH UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN Zeichnung/Rücknahme/Umtausch/Übertragung Zeichnungen, Rücknahmen, Umtausch und Übertragungen von Anteilen des Fonds erfolgen gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsreglements, das Bestandteil dieses Verkaufsprospekts ist, wie sie in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds angegeben sind. Zeichnungen, Rücknahmen und Umtausch erfolgen in der in der Kurzbeschreibung des Teilfonds angegebenen Währung der Anteilsklasse. Die Zeichnungs-, Rücknahme-, Umtausch- und Übertragungsanträge sind auf Anfrage erhältlich: beim Unterbeauftragten der zentralen Verwaltungsstelle, EFA am Sitz der Verwaltungsgesellschaft. Zeichnungs-, Rücknahme-, Umtausch- und Übertragungsaufträge für Rechnung des Fonds sind an EUROPEAN FUND ADMINISTRATION, 2 rue d Alsace, Postfach 1725, L-1017 Luxemburg zu richten oder per Fax an die Nummer zu schicken; hierfür gelten die in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds enthaltenen Bedingungen. Zeichner werden darauf hingewiesen, dass einige Teilfonds oder Anteilsklassen unter Umständen nicht für alle Anleger zugänglich sind. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich daher das Recht vor, die Zeichnung oder den Kauf von Anteilen von Teilfonds oder Anteilsklassen auf Anleger zu beschränken, die die von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kriterien erfüllen. Diese Kriterien können unter anderem das Wohnsitzland des Anlegers betreffen, sodass die Verwaltungsgesellschaft die Gesetze, Usancen, Geschäftspraktiken, steuerlichen Auswirkungen und andere Auflagen in Bezug auf die betreffenden Länder oder den Status des Anlegers (so etwa die Eigenschaft als institutioneller Anleger) einhalten kann. Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gemäß internationalen Vorschriften und den in Luxemburg geltenden Gesetzen und Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen Finanzdienstleister Pflichten, mit denen der Missbrauch von Organismen für gemeinsame Anlagen zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll. Demzufolge ist die Verwaltungsgesellschaft, die zentrale Verwaltungsstelle und jede andere ordnungsgemäß beauftragte Person verpflichtet, die Identität des Zeichners gemäß den luxemburgischen Gesetzen und Vorschriften festzustellen. Die Verwaltungsgesellschaft, die zentrale Verwaltungsstelle und jede andere ordnungsgemäß beauftragte Person kann den Zeichner auffordern, sämtliche Dokumente und Informationen vorzulegen, die für die Feststellung seiner Identität als notwendig erachtet werden. Sollten die angeforderten Dokumente oder Informationen verspätet oder gar nicht vorgelegt werden, kann die Verwaltungsgesellschaft, die zentrale Verwaltungsstelle und jede andere beauftragte Person den Auftrag auf Zeichnung (bzw. auf Rücknahme, Umtausch oder Übertragung) ablehnen. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die zentrale Verwaltungsstelle noch eine andere beauftragte Person kann dafür verantwortlich gemacht werden, (1) dass ein Antrag abgelehnt wird, (2) dass sich die Bearbeitung eines Antrags verzögert oder (3) dass entschieden wird, die Zahlung hinsichtlich eines angenommenen Antrags auszusetzen, wenn der Anleger die anforderten Dokumente oder Informationen nicht vorgelegt hat oder wenn die von ihm vorgelegten Dokumente oder Informationen unvollständig sind

17 Anteilsinhaber können zudem gebeten werden, weitere oder aktualisierte Dokumente vorzulegen, damit die Pflicht zur kontinuierlichen Kontrolle und Überwachung gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften erfüllt wird. Beschränkungen hinsichtlich der Zeichnung und Übertragung von Anteilen Der Vertrieb der Anteile des Fonds kann in bestimmten Rechtssystemen beschränkt sein. Personen, denen der Verkaufsprospekt vorliegt, sollten bei der Verwaltungsgesellschaft Informationen zu diesen Beschränkungen einholen und Maßnahmen ergreifen, um diese Beschränkungen einzuhalten. Der Verkaufsprospekt stellt weder ein öffentliches Verkaufsangebot noch eine Aufforderung dar, Anteile des Fonds an Personen in Rechtssystemen zu verkaufen, in denen ein solches öffentliches Verkaufsangebot für Anteile des Fonds nicht zulässig ist oder in denen davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Angebot gegenüber diesen Personen nicht zulässig ist. Zudem hat die Verwaltungsgesellschaft das Recht: - einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen nach alleinigem Ermessen abzulehnen, - eine Zwangsrücknahme von Anteilen gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsreglements vorzunehmen. Für US-Anleger geltende Beschränkungen für die Zeichnung und Übertragung von Anteilen Kein Teilfonds wurde bzw. wird in Anwendung des United States Securities Act von 1933 ( Gesetz von 1933 ) oder eines anderen Gesetzes über Wertpapiere in einem Bundesstaat oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Hoheitsgebiete oder anderen Regionen, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, wie etwa dem Freistaat Puerto Rico ( Vereinigte Staaten von Amerika ) eingetragen, und die Anteile der betreffenden Teilfonds können nur gemäß den Bestimmungen des Gesetzes von 1933 und der Gesetze über Wertpapiere der genannten oder anderen Staaten angeboten, gekauft und verkauft werden. Bestimmte Beschränkungen gelten zudem bezüglich einer späteren Übertragung von Teilfonds in den Vereinigten Staaten von Amerika an oder für Rechnung von US-Personen (gemäß Definition der Verordnung S des Gesetzes von 1933, nachfolgend US-Personen ), d. h. für alle Gebietsansässige der Vereinigten Staaten von Amerika, alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder andere Rechtsträger, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika gegründet wurden oder organisiert sind (einschließlich Vermögen solcher Personen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet wurden oder gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika organisiert sind). Der Fonds ist und wird nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragen. Anteilsinhaber müssen die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich darüber informieren, sollten sie US-Personen sein oder geworden sein oder sollten sie Anteilsklassen für Rechnung oder für US- Personen halten oder sollten sie Anteilsklassen halten, die gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen, oder diese unter Umständen halten, die für den Teilfonds oder seine Anteilsinhaber nachteilige rechtliche oder steuerliche Konsequenzen haben oder sich gegen das beste Interesse der Verwaltungsgesellschaft richten könnten. Sollte die Verwaltungsgesellschaft erfahren, dass ein Anteilsinhaber (a) eine US-Person ist oder Anteile für Rechnung einer US-Person hält, (b) Anteilsklassen hält, die gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen, oder sie unter Umständen hält, die für den Fonds oder seine Anteilsinhaber nachteilige rechtliche oder steuerliche Konsequenzen haben oder sich gegen das beste Interesse des Fonds richten könnten, hat die Verwaltungsgesellschaft das Recht, gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsreglements eine Zwangsrücknahme der betreffenden Anteile vorzunehmen. Bevor Anleger eine Anlageentscheidung bezüglich Anteilen des Fonds treffen, sollten sie ihren Rechts-, Steuer- bzw. Finanzberater, Wirtschaftsprüfer oder einen anderen Fachberater konsultieren

18 Market Timing/Late Trading Gemäß den geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen lässt die Verwaltungsgesellschaft keine Praktiken in Zusammenhang mit Market Timing und Late Trading zu. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, jeglichen Zeichnungs- oder Umtauschantrag abzulehnen, der von einem Anleger eingereicht wurde, den die Verwaltungsgesellschaft der Ausübung derartiger Praktiken verdächtigt. Ebenso behält sie sich in solchen Fällen Maßnahmen vor, die zum Schutz der anderen Anteilsinhaber des Fonds erforderlich sind. Zeichnungen, Rücknahmen und Umtausch erfolgen zu einem nicht bekannten Nettoinventarwert. 12. DEFINITION UND BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS Die Bewertung des Nettovermögens der einzelnen Teilfonds des Fonds sowie die Bestimmung des Nettoinventarwerts ( Nettoinventarwert ) je Anteil erfolgen entsprechend den Bestimmungen des Verwaltungsreglements an dem in den Kurzbeschreibungen der Teilfonds angegebenen Tag ( Bewertungstag ). Der Nettoinventarwert eines Anteils wird unabhängig von dem Teilfonds und der Anteilsklasse, zu der er gehört, in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse bestimmt. 13. BESTEUERUNG DES FONDS UND DER ANTEILSINHABER Nach den derzeit geltenden Gesetzen unterliegt der Fonds keiner luxemburgischen Steuer. Der Fonds unterliegt jedoch einer taxe d'abonnement (Steuer auf das Fondsvermögen) von 0,05 % p.a., die vierteljährlich auf der Grundlage des Nettovermögens des Fonds am letzten Tag jedes Quartals gezahlt wird. Das in Organismen für gemeinsame Anlagen investierte Nettovermögen, für das bereits die taxe d'abonnement gezahlt wurde, ist von der taxe d'abonnement befreit. Die ausschließlich institutionellen Anlegern im Sinne von Artikel 174 (2) des Gesetzes von 2010 und gemäß Definition im Kapitel Beschreibung der Anteile, Rechte der Anteilsinhaber und Ausschüttungspolitik des Verkaufsprospekts vorbehaltenen Anteilsklassen unterliegen einer ermäßigten taxe d'abonnement von 0,01 %. Der Fonds unterliegt in den Ländern, in denen er investiert, unter Umständen einer Quellensteuer auf Erträge, Dividenden und Zinsen in Verbindung mit den Anlagen in diesen Ländern, wobei diese nicht zwangsläufig zurückerstattet wird. Darüber hinaus können aufgrund der unterschiedlichen geltenden Gesetzgebungen indirekte Steuern auf die Transaktionen und Dienstleistungen des Fonds erhoben werden. Die für den Fonds geltenden Gesetze, Vorschriften und Steuersätze können Änderungen unterliegen. Besteuerung der Anteilsinhaber Die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen auf potenzielle Anleger, die eine Zeichnung, einen Erwerb, ein Halten, eine Umwandlung, einen Verkauf, einen Übertrag oder eine Rücknahme der Fondsanteile wünschen, sind von den Gesetzen und Vorschriften der für sie geltenden Gesetzgebung abhängig. Es wird daher potenziellen Anlegern wie auch Anteilsinhabern empfohlen, sich entsprechend zu informieren und gegebenenfalls unabhängige rechtliche und steuerliche Beratung bezüglich der für sie geltenden Gesetze und Vorschriften einzuholen. Die für Anteilsinhaber geltenden Gesetze, Vorschriften und Steuersätze können Änderungen unterliegen. Informationsaustausch über Zinszahlungen an Anteilsinhaber Luxemburg hat das Gesetz mit Datum vom 25. November 2014 (das Gesetz von November 2014 ) verabschiedet, das einen automatischen Informationsaustausch über Zinserträge im Rahmen der Europäischen Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der

19 Besteuerung von Zinserträgen (die Richtlinie ) vorsieht. Das Gesetz von November 2014 ist mit 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Das zuvor angewendete Verfahren, das als Übergang eine Quellenbesteuerung der Zinserträge vorsah, ist mit 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten. Die von einem Teilfonds des Fonds ausgeschütteten Dividenden unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie, falls mehr als 15 % der Aktiva des Teilfonds in laut Richtlinie festgelegte Forderungstitel investiert wurden. Der Wertzuwachs, den ein Anteilsinhaber bei einem Verkauf von Anteilen an einem Teilfonds erzielt, unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie, falls mehr als als 25 % der Aktiva des Teilfonds in laut Richtlinie festgelegte Forderungstitel investiert wurden. Ab 1. Januar 2015 unterliegen Zinszahlungen und Ausschüttungen an Anteilsinhaber dem gemäß der Richtlinie vorgesehenen automatischen Informationsaustausch über Zinserträge. Die oben angeführten Angaben stellen einen kurzen Überblick über die Richtlinie und das Gesetz von November 2014 dar und sind in dieser Hinsicht als nicht erschöpfend anzusehen. Die vorstehenden Angaben stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und dürfen nicht als solche ausgelegt werden. Die Verwaltungsgesellschaft empfiehlt potenziellen Anlegern, in Bezug auf die für sie geltenden Gesetze und Vorschriften für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz, die Rücknahme, den Verkauf, den Umtausch und die Übertragung von Anteilen Informationen einzuholen und sich erforderlichenfalls beraten zu lassen. 14. FINANZBERICHTE Der Fonds veröffentlicht für jedes Geschäftsjahr am 31. Dezember einen vom réviseur d'entreprises agréé (Abschlussprüfer) geprüften Jahresbericht und jeweils am Ende des Halbjahres zum 30. Juni einen ungeprüften Halbjahresbericht. Diese Finanzberichte können unter anderem separate Abschlüsse der Teilfonds enthalten. Konsolidierungswährung ist der Euro. 15. INFORMATIONEN FÜR DIE ANTEILSINHABER Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe-, Rücknahme- und Umtauschpreis der Anteile der einzelnen Anteilsklassen stehen an jedem ganzen Bankgeschäftstag in Luxemburg am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung. Änderungen des Verwaltungsreglements werden beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt. Die Hinterlegung des geänderten Verwaltungsreglements beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister wird im Mémorial (Amtsblatt) bekanntgemacht. Sofern in dem geänderten Verwaltungsreglement nicht anders vorgesehen, tritt die geänderte Fassung am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Soweit von der geltenden Gesetzgebung vorgeschrieben, werden Mitteilungen an die Anteilsinhaber in einem luxemburgischen Medium mit landesweiter Verbreitung und in einem oder mehreren Medien veröffentlicht, die in den Ländern, in denen die Anteile des Fonds öffentlich zur Zeichnung angeboten werden, verbreitet sind. Folgende Unterlagen stehen der Öffentlichkeit am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung: - der Verkaufsprospekt des Fonds mit dem Verwaltungsreglement und den Kurzbeschreibungen der Teilfonds - die wesentlichen Anlegerinformationen des Fonds (auch abrufbar auf der Internetseite - die Finanzberichte des Fonds Eine Kopie der mit der Verwaltungsgesellschaft, der zentralen Verwaltungsstelle, der Depotbank, den Fondsmanagern und den Anlageberatern geschlossenen Verträge kann kostenlos am Sitz der Verwaltungsgesellschaft eingesehen werden

20 16. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN VERTRIEB DER ANTEILE DES FONDS IN DER SCHWEIZ Am 24. November 2009 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den öffentlichen Vertrieb der Anteile des Investmentfonds CALLANDER FUND (im Folgenden der Fonds ) an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz und von der Schweiz aus gemäß Artikel 120 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 genehmigt. Der Fonds wurde als ausländische kollektive Kapitalanlage zugelassen. Repräsentant und Zahlstelle in der Schweiz CACEIS Fastnet (Suisse) SA mit Sitz in Chemin de Précossy 7/9, CH-1260 NYON, Schweiz, wurde zum Repräsentanten des Fonds in der Schweiz ernannt. CREDIT AGRICOLE (SUISSE) SA mit Sitz in Quai Général-Guisan 4, CH-1204 GENF, Schweiz, wurde zur Zahlstelle des Fonds in der Schweiz ernannt. Der Verkaufsprospekt, das Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen, das Verwaltungsreglement sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds für die Schweiz sind kostenlos beim Repräsentanten in der Schweiz erhältlich. Rückvergütungen Im Rahmen des Vertriebs der Fondsanteile in der Schweiz kann die Verwaltungsgesellschaft Rückvergütungen mit folgenden institutionellen Anlegern vereinbaren, die unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt Fondsanteile für Dritte halten: - Lebensversicherungsgesellschaften - Pensionskassen und sonstige Vorsorgeeinrichtungen - Anlagestiftungen - Schweizer Fondsleitungen - Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften - Investmentgesellschaften Im Rahmen des Vertriebs der Fondsanteile in der Schweiz kann die Verwaltungsgesellschaft auch Vergütungen für Vertriebstätigkeiten an folgende Vertriebsstellen und -partner zahlen: - Vertriebsträger, die einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 13, Abs. 1 KAG unterliegen - von der Bewilligungspflicht befreite Vertriebsträger im Sinne von Art. 13, Abs. 43 KAG und Art. 8 KKV - Vertriebspartner, welche die Anteile kollektiver Kapitalanlagen ausschließlich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie anlegen - Vertriebspartner, welche die Anteile kollektiver Kapitalanlagen ausschließlich auf der Grundlage eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags anlegen Veröffentlichungen Die Bekanntmachungen des Fonds in der Schweiz erfolgen auf Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile bzw. der Nettoinventarwert je Anteil (mit dem Hinweis Exklusive Kommissionen ) werden täglich auf veröffentlicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit dem Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz ist der Sitz des Repräsentanten in der Schweiz

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