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1 MAKLERVERTRAG Vertragspartner Dieser Maklervertrag ist zwischen den Vertragspartnern ***(im Folgenden auch Kunde genannt)*** und ISIPEK Consulting Versicherungsmakler GmbH A-1050 Wien, Spengergasse 16 A-8010 Graz, Raiffeisenstrasse 46 T e l Fax o f f i c i s i c o. a t ***(im Folgenden auch Makler genannt)*** im gegenseitigen Einvernehmen getroffen worden. Präambel Beide Vertragspartner sind aufgrund der vorausgehenden Gespräche übereingekommen, bei der Beschaffung von Versicherungs-Dienstleistungen zusammen zuarbeiten und der Makler gewährleistet den optimalsten Versicherungsschutz zu marktkonformen Konditionen für den Kunden. 1. Ziel Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Versicherungsverträge auf den neuesten Stand zu bringen, so dass alle Unternehmen der..... für einen eventuellen Schadensfall optimal vorgesorgt haben. Seite 1 von 7

2 In diesem Zusammenhang wird eine Risikoanalyse und ein Beschaffungs-Marketing zur Sondierung des besten Anbieters durchgeführt werden. Der Makler ist befugt, im Rahmen seiner Beauftragung Versicherungen abzuschließen. Jede Vertragsänderung bzw. Neuabschluss muss dem Kunden umgehend zur Kenntnis gebracht werden. Der Kunde beauftragt den Makler, seine Versicherungsverträge in Verwaltung zu nehmen und zu betreuen, sowie sämtliche Neu- und Nachversicherungen und sonstige Veränderungen bestmöglich und unter voller Wahrung der Interessen des Kunden durchzuführen. Der Makler hat die übergebenen Versicherungsverträge zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung zu unterbreiten. Die Bestimmung der Versicherungsgesellschaft für die Haftpflicht-, KFZ- und BU-Versicherung erfolgt in gemeinsamer Abstimmung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Versicherungsabschlüsse mit Ausnahme der Debitorenversicherung durch den Makler durchführen zulassen. Der Makler verpflichtet sich, die Schadensbearbeitung aller noch offenen Fälle, auch wenn deren Ursprung vor dem Vertragsabschluß zwischen Kunde und Makler liegt, zu übernehmen und es wird nach Sichtung derselben ein Honorar für diese Tätigkeit für jeden Schadensfall vereinbart. Es obliegt dem Makler, alle Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften, einschließlich der Verhandlungen im Schadensfall, zu führen. Die letzte Entscheidung über die Austragung von Schadensfällen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 2. Gültigkeitsdauer Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mittels eingeschriebenem Brief mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf gemäß Pkt dieser Vereinbarung gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen kann diese Vereinbarung jedoch mit Monatsfrist von beiden Vertragsteilen mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen vor, wenn z.b. über einen der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. die Eröffnung desselben mangels Masse nicht erfolgen kann, einer der Vertragspartner berechtigt das Vertrauen in den Anderen verliert, einer der Vertragspartner Handlungen setzt welche den Anderen nachhaltig schädigen können etc. Die separat ausgestellte Vollmacht erlischt automatisch mit sofortiger Wirkung bei Kündigung dieses Vertrages. Der Makler hat die Versicherungen von der Vertragsauflösung unverzüglich zu informieren. 3. Honorarvereinbarung Der Verdienst des Maklers liegt in der Courtage, die von der Versicherungsgesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichten ist. Für die Bearbeitung von außergewöhnlichen Schäden wie z.b.: Grosschäden, Schäden im Ausland etc. wird von Fall zu Fall gesondert ein Honorar vereinbart. Seite 2 von 7

3 4. Klarstellung - Übereinstimmend wird festgehalten, dass auf die gegenständliche Vereinbarung die allgemeinen Einkaufsbedingungen von. anzuwenden sind. Sollten diese allenfalls in Teilbereichen dem Gesetz widersprechen, berührt dies nicht ihre sonstige Geltung. Falls die Geschäftsbedingungen des Maklers in irgendwelcher Art abweichen, bedürfen diese zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung. Andere Bedingungen, die auf seinen Geschäftspapieren angeführt sind, wirken sich nicht auf diese Vereinbarung aus. Miteingebunden sind auch der vorhergehende Schriftverkehr, sofern dieser den hier angeführten Punkten nicht widerspricht. - Hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften werden Ihre Ausführungen im Schriftverkehr, Prospekten, Gesprächsprotokollen miteingebunden. 5. Vertragsgegenstand Zu den Aufgaben des Maklers zählen(auszugsweise): - Versicherungsverträge des Kunden zu verwalten und zu betreuen. - Derzeit bestehende Versicherungsverträge zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung zu unterbreiten. - Risk-Consulting aufgrund von Schadenstatistiken sowie einschlägigen Erfahrungen. - Beschaffungsmarketing zur Erzielung eines marktgerechten Preises und eines optimalen und ausreichenden Versicherungsschutzes. - Durchführungen sämtlicher Neu- und Nachversicherungen aufgrund des Beschaffungsmarketings. - Beratung bei der Gestaltung der Klauseln der Versicherungsverträge. - Der Makler übernimmt die Schadensbearbeitung aller Schadensfälle, auch wenn deren Ursprung vor dem Abschluss dieses Vertrages liegt. - Der Makler führt alle Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften, einschließlich der Verhandlungen im Schadensfall. Die letzte Entscheidung über die Austragung von Schadensfällen bleibt dem Kunden vorbehalten. - Schadensstatistik für jedes Versicherungsjahr. - Halbjährlicher Tätigkeitsbericht. - Jährlich einmalige Schulung der Mitarbeiter des Kunden in Versicherungsangelegenheiten auf Wunsch des Kunden. - Entwicklung einer Strategie für eine ausreichende Versicherungsdeckung in allen Bereichen. - Die Aufgaben sind für alle Unternehmen der. vorzunehmen. Seite 3 von 7

4 Dazu zählen folgende Unternehmen: 6. Herstellerhaftung - Pflichten Der Makler haftet dem Kunden für aus dessen Tätigkeit verschuldete Schäden. (z.b. Unterdeckung, fehlende Deckung). Der Makler bestätigt, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von ,- abgeschlossen zu haben. Der Versicherungsmakler unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, insbesondere dessen Daraus ergeben sich - die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, - die Pflicht zur Erteilung von Auskünften im Umfang der HGB an die beiden Partner des Versicherungsvertrages. Verletzt der Versicherungsmakler diese Pflichten, haftet dieser für den dadurch entstandenen Schaden. Zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten treffen den Versicherungsmakler weitere Pflichten aus den seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen, so vor allem - die Betätigungspflicht: Kraft derer der Makler generell die möglichst rasche Erlangung umfassenden Versicherungsschutzes für den Klienten vorschlagen wird, so etwa in den Fällen, in denen ihm die Betreuung des gesamten Versicherungswesen übertragen ist. Die umfassende Befriedigung eines ihm zur Kenntnis gelangenden Deckungsbedürfnisses vorschlagen wird. - Treuepflicht: Kraft derer der Versicherungsmakler vorrangig die Interessen des Klienten wahrzunehmen hat. - die Beratungs- und Informationspflicht: Kraft derer der Makler Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klienten zu wahren hat, dem Versicherer nur solche Informationen weitergeben darf, die zur Beurteilung des Risikos notwendig sind, und angehalten ist, Anbote von Versicherern deren Mitbewerbern nicht zur Kenntnis zubringen. Seite 4 von 7

5 7. Nebenabreden Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sind alle anderen Vereinbarungen hinfällig. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Eventuelle Änderungen müssen an die Vertragspartner schriftlich herangetragen werden und bedürfen einer gegenseitigen schriftlichen Genehmigung. Es gelten ausschließlich die in diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen, anders lautende Bestimmungen wie die Bedingungen der beiden Fachverbände, der Vertragspartner werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 8. Gerichtsstandvereinbarung, Rechtswahl Die Vertragsteile vereinbaren ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für Wien in Österreich zuständigen Gerichtes. Dieses Gericht soll materielles österreichisches Recht anwenden, auch wenn in Verweisungsnormen auf ausländische Rechtsvorschriften verwiesen wird. Erfüllungsort ist Wien. 9. Sonstiges Alle Tätigkeiten unterliegen selbstverständlich der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns und dürfen nie das vom Auftraggeber entgegen gebrachte Vertrauen in irgendeiner Weise verletzen. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Makler finanziell, materiell und personell in der Lage zu sein, alle vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und vollumfänglich zu erfüllen. Sollte einer der Punkte außer Kraft treten, so hat dies keinen Einfluss auf die restlichen Vertragspunkte. Der Versicherungsmakler ist im Auftrag des Kunden tätig und nicht im Auftrag des Versicherers. 10. Verantwortung Eine allfällige Mitwirkung des Kunden bei der Auswahl der Versicherungsgesellschaft und bei der Vertragsgestaltung hat stets nur beratenden Charakter. Das bedeutet, dass es nicht den Makler von seiner alleinigen Verantwortung befreit, sofern seitens des Maklers der Entscheidung des Kunden nicht schriftlich widersprochen wird. Seite 5 von 7

6 11. Geheimhaltung 11.1 Der Makler sichert dem Anderen zu, jegliche ihm anvertraute Informationen und Daten als Betriebsgeheimnis zu behandeln und keinesfalls an Dritte weiterzugeben. Als Ausnahmen gelten: - wenn Informationen und Daten dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren. - wenn Informationen und Daten allgemein bekannt sind oder werden, ohne das dies der Empfänger zu vertreten hat. - wenn Informationen und Daten dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden. - wenn Informationen und Daten vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind. - wenn Informationen und Daten von dem überlassenden Vertragspartner einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt worden sind. - wenn Informationen und Daten aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich gemacht werden müssen. - wenn Informationen und Daten von dem überlassenden Vertragspartner zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind Der Makler wird zur Geheimhaltung der vom anderen Vertragspartner überlassenen Informationen die gleiche Sorgfalt walten lassen, wie hinsichtlich seiner eigenen Informationen ähnlicher Bedeutung Die vertraulichen Unterlagen (einschließlich Protokolle gemäß Ziffer 11.1) sowie sämtliche Kopien davon und etwaige Muster sind auf schriftliche Aufforderung des überlassenden Vertragspartners diesem unverzüglich zurückgegeben oder wenn er es wünscht, zu vernichten. Eine entsprechende Mitteilung hat bis spätestens drei Monate nach Beendigung dieser Vereinbarung schriftlich zu erfolgen. Die Vernichtung ist dem anderen Vertragspartner schriftlich zu bestätigen Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass die Überlassung der Informationen ausschließlich für den in den Punkten 1. und 7. genannten Ziel oder Zweck erfolgt, und dass der Empfänger die im Rahmen dieser Vereinbarung überlassenen Informationen nur dafür verwenden wird. Er wird sie auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zu dem vorgesehenen Zweck benötigen Lizenzen oder sonstige Rechte, gleich welcher Art, werden durch diese Vereinbarung nicht eingeräumt Kein Vertragspartner wird aus dem Umstand, dass er durch die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelten Informationen möglicherweise Kenntnis von schutzfähigen Erfindungen erhält, für die der diese überlassende Vertragspartner möglicherweise um Patent-, Gebrauchsmuster-, oder Geschmacksmuster-Schutz nachsuchen wird, keinerlei Rechte insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, herleiten Diese Vereinbarung tritt mit Ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Doppelt ausgefertigt und unterzeichnet und jeder Partei in einem vollgültigen Exemplar übergeben. Seite 6 von 7

7 Firmenmäßig gezeichnet Kunde Firmenmäßig gezeichnet Kunde Wien, am.. Seite 7 von 7

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