Die Definition von Holz, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt vor dem Hintergrund EEG 2004 und EEG 2009

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1 Die Definition von Holz, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt vor dem Hintergrund EEG 2004 und EEG 2009 Arbeitskreis EEG Stand Erstellt durch: Technologica GmbH Dr. Rainer Schrägle Poststr. 1/ Leonberg Tel.: / Fax: / Mail: technologica@gmx.de

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangssituation 3 2. Interpretation des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer 4 Energien vom 29. März 2000 (EEG 2000) 3. Interpretation des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der 6 Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) 4. Interpretation des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer 9 Energien vom 25 Oktober 2008 (EEG 2009) 5. Prüfschema zur Bonusermittlung auf Grundlage des EEG Spezifizierung bestimmter Stoff- und Materialgruppen Schlussfolgerungen Zusammenfassung 18 2 von 19

3 1. Ausgangssituation Ausgehend vom Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (EEG 2000) in welchem die Vergütung von Strom aus Biomasse unter Beachtung der Biomasseverordnung in einer relativ einfachen Struktur geregelt war, ist im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) erstmals eine differenzierte Vergütungs- und Bonusregelung für aus Biomassen erzeugten Strom enthalten, welche im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25 Oktober 2008 (EEG 2009) noch weiter verfeinert wurde. Diese starke Differenzierung betrifft im Bereich der Erzeugung von Strom aus Biomasse insbesondere die Gewinnung von Gas aus Biomasse, sowie die Gewinnung von Strom aus der Verbrennung von Holz. Im Folgenden wird ausschließlich die Situation der Stromproduktion durch die Verbrennung von Holz betrachtet. In der Biomasseverordnung werden vom Gesetz- und Verordnungsgeber in 2 als Biomasse anerkannte Stoffe und in 3 nicht als Biomasse anerkannte Stoffe aufgelistet. Neben der so genannten Grundvergütung von Strom aus Biomasse wurden für den Einsatz bestimmter Biomassen in den EEG 2004 und 2009 Boni als Anreiz- und Steuerungsinstrument eingeführt. Die Präzisierung der Voraussetzungen zur Erlangung der Boni ist leider nicht in allen Fällen hinreichend genau spezifiziert worden und lässt sich auch nicht immer zweifelsfrei aus der Sekundärliteratur wie z.b. den Begründungen zu den Gesetzen ableiten. Besondere Bedeutung hat hierbei vor dem Hintergrund des EEG 2009 die Definition des so genannten Landschaftspflegematerials gewonnen, für welches (neben Kurzumtriebsplantagenholz) ein erhöhter Bonus vergütet wird. Präziser formuliert geht es um eine gegenüber dem Grundbonus für Nachwachsende Rohstoffe um 1,5 ct erhöhte Vergütung von Strom, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. Zum Stabilisierung und zum weiteren Ausbau der Holzenergie ist der Stoffstrom Landschaftspflegeholz als planbarer und grundlastfähiger Stoffstrom unverzichtbar. Die im Vergleich zu anderen Holzsortimenten deutlich höheren Kosten für Erfassung, Behandlung und Verwendung lassen den Einsatz deshalb nur in Verbindung mit den hierfür vorgesehenen Boni zu. Im Folgenden werden die im Hinblick auf die Stromgewinnung aus der Verbrennung von Holz relevanten Textpassagen (eingerückt und umrahmt) aus dem EEG 2000, 2004 und 2009 dargestellt, sowie die Bonusregelung des jeweiligen Regelwerks in Abbildungen illustriert. Zitate aus Begründungen zu den Gesetzen werden eingerückt dargestellt. 3 von 19

4 Im Anschluss werden die vom Gesetz- und Verordnungsgeber im Rahmen des EEG grundsätzlich angewandten Ein- und Ausschlussmethoden für bestimmte Biomassen dargestellt und die angewandten Methoden der Biomassendefinition beschrieben. Hieraus werden dann die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs im Rahmen der Landschaftspflege anfallend in seiner Verwendung im EEG 2009 gezogen. 2. Interpretation des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (EEG 2000) Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (EEG 2000) sieht im nachfolgend zitierten 5 für die Vergütung von Strom aus Biomasse nur eine leistungsabhängige Vergütung vor. Eine Bonusregelung ist (noch) nicht vorhanden. Dies bedeutet, dass der Strom aus der Verbrennung von Holz aus sämtlicher (Holz-)Biomasse, welche die Vorgaben der Biomasseverordnung erfüllt den gleichen Vergütungsregelungen unterliegt. 5 Vergütung für Strom aus Biomasse (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000) (1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen 1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 10,23 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 9,21 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 8,70 Cent pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung nach 2 Abs. 1 Satz 2. 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwendung. (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden. Dieser Sachverhalt ist in Abbildung 1 graphisch dargestellt. 4 von 19

5 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2000) Vergütungsregelung für Strom aus der Verbrennung von Holz Biomasse i.s.d. BiomasseV Geltungsbereich Grundvergütung EEG 2000 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen (Anlage 2, III Positivliste, 8., EEG 2009) wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. Bonus: 0 Abbildung 1: Bonusregelung bei der Holzverbrennung im EEG 2000 Seite 5 von 19

6 3. Interpretation des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG 2004), Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) führt als Lenkungsinstrument erhöhte Vergütungen (Boni) für den Einsatz bestimmter Biomassen ein. Diese differenzierte Vergütungsregelung ist in 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschrieben. 8 Vergütung für Strom aus Biomasse (1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und 4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht. (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. der Strom ausschließlich a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, b) c) Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Der Sachverhalt der Bonusregelung ist in Abbildung 2 graphisch dargestellt. 6 von 19

7 Die Konkretisierung des politischen Willens lässt sich in der Fassung der Begründung zu dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918ff), welche im Folgenden zitiert ist nachvollziehen. Begriffsbestimmungen/Begriffsinterpretation Biomasse [ ] Der Begriff Biomasse wird im Gesetz selbst nicht abschließend definiert. Für die Definition von Biomasse im Rahmen der Vergütungsbestimmungen enthält 8 eine spezielle Verordnungsermächtigung, deren Bedeutung sich nicht auf die übrigen Vorschriften des Gesetzes erstreckt. Der an dieser Stelle verwendete allgemeine Begriff Biomasse umfasst biogene Energieträger in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand. Es handelt sich allgemein um biologisch abbaubare Erzeugnisse, Rückstände und Abfälle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige. Nicht als Biomasse anzusehen sind demgegenüber im Hinblick auf den in 1 normierten Zweck des Gesetzes und entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die fossilen Brennstoffe wie Öl, Kohle, Gas und Torf, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Die Ergänzung Energie aus Biomasse bezweckt keine inhaltliche Änderung, sondern soll die Eigenschaft von Biomasse als Energieträger hervorheben. Die Klarstellung, dass als Biomasse hier auch Biogas verstanden werden soll, geht auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zurück, die Biogas gesondert als Erneuerbare Energie aufführt. Deponie- und Klärgas fallen grundsätzlich ebenfalls unter den Begriff Biomasse, werden aber gesondert aufgeführt, weil für Strom aus diesen Gasen mit 7 eine gesonderte Vergütungsregelung gilt.[ ] Eine im Hinblick auf die spezifische Herkunft einschränkende Sicht in Bezug auf bestimmte Biomassen ist nicht erkennbar. Aufgrund der Komplexität der im Zusammenhang mit der Umsetzung des EEG 2004 sich möglicherweise ergebenden Fragen, wird in 19 des EEG 2004 die mögliche Einrichtung einer Clearingstelle vorgesehen. 7 von 19

8 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG 2004) Vergütungsregelung für Strom aus der Verbrennung von Holz Biomasse i.s.d. BiomasseV Geltungsbereich Grundvergütung EEG 2000 Geltungsbereich NaWaRo-Bonus EEG 2004 Geltungsbereich NaWaRo-Bonus Holzverbrennung EEG 2004 der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, ( 6, (2), w. a) EEG 2004) Grundbonus 4,00 ct, Ausnahme: Holzverbrennung 2,5 ct Bonus: 2,5 ct Bonus: 4,00 ct Grundvergütung, Bonus: 0 Abbildung 2: Bonusregelung bei der Holzverbrennung im EEG von 19

9 4. Interpretation des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (EEG 2009) Basierend auf den Erfahrungen der Umsetzung des EEG 2000 und 2004 versucht das EEG 2009 eine noch stärker gerichtete Förderung über Bonusregelungen vorzunehmen. Die relevanten Passagen für die Grund- sowie Bonusvergütung bei der Stromproduktion durch die Verbrennung von Holz finden sich in dem nachfolgend auszugsweise zitierten 27 und Anlage 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (EEG 2009). Der Sachverhalt der Grundvergütung und Bonusregelung des EEG 2009 ist in Abbildung 3 graphisch dargestellt. 27 Biomasse (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung beträgt die Vergütung Die Grundvergütung wird durch die graue Fläche in Abbildung 3 dargestellt. Weiter 27 Biomasse (4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1, 1.der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus), 2.der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und 3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). Diese Vergütungserhöhung wird durch die dunkelgrüne Fläche in Abbildung 3 dargestellt. Hieraus ergibt sich ein von der Leistung abhängiger Bonus von 6 bzw. 4 ct je kwh (siehe Anlage 2, VI), welcher sich aber im Falle der Holzverbrennung auf 2,5 ct reduziert. Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen ( Fundstelle: BGBl. I 2008, ) I. Anspruchsvoraussetzungen II. Begriffsbestimmungen Im Sinne des 27 Abs. 4 Nr. 2 sind 1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und 9 von 19

10 2. III. Positivliste Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste): 1. 7.das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen, 8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und Die Positivliste (in orange dargestellte Fläche in Abbildung 3), beschreibt und spezifiziert (zum Teil wiederholend) eine Teilmenge der in Anlage 2, II, 1.) beschriebenen Biomassen. Hieraus ergibt sich ein von der Leistung abhängiger Bonus von 6 bzw. 4 ct je KWh (siehe Anlage 2, VI), welcher sich aber im Falle der Holzverbrennung auf 2,5 ct reduziert. IV. Negativliste Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste): Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und 11. In der Negativliste werden nicht bonusfähige (spezifische) Biomassen beschrieben. 10 von 19

11 Hieraus ergibt sich, dass bei Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, welche landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben als Bioabfall i.s.d. Bioabfallverordnung anfallen kein Bonus vergütet wird. Im Gegensatz hierzu dürfen Pflanzen und Pflanzenbestandteile aus forstwirtschaftlichen Betrieben oder die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen auch Bioabfall i.s.d. Bioabfallverordnung sein ohne dass dies ihre Bonusfähigkeit berührt. VI. Bonushöhe 1.Allgemeiner Bonus a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von aa) 500 Kilowatt nach 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und bb) 5 Megawatt nach 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde. B )Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. Der im Falle der Holzverbrennung durchgängig auf 2,5 ct/kwh reduzierte Bonus verbleibt im Falle von Holz aus Kurzumtriebsplantagen oder für Holz, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt auf dem erhöhten Niveau von 6 bzw. 4 ct/kwh. 11 von 19

12 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2009) Vergütungsregelung für Strom aus der Verbrennung von Holz technologica Geltungsbereich Grundvergütung EEG 2009 Geltungsbereich NaWaRo-Bonus EEG 2009 Positivliste (Anlage 2, III) Geltungsbereich Landschaftspflegebonus EEG 2009 Biomasse i.s.d. BiomasseV Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, (ohne Bioabfälle i.s.d. BioabfallV) forstwirtschaftlichen (inkl. Bioabfälle i.s.d. BioabfallV) oder gartenbaulichen Betrieben (ohne Bioabfälle i.s.d. BioabfallV) oder im Rahmen der Landschaftspflege (inkl. Bioabfälle i.s.d. BioabfallV) anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (Anlage 2, II, 1., EEG 2009) Grundbonus 4,00 ct, Ausnahme Holzverbrennung: Bonus: 2,5 ct Waldrestholz, Holz aus Kurzumtriebsplantagen, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen (Anlage 2, III Positivliste, 8., EEG 2009) Grundbonus 4,00 ct, Ausnahme Holzverbrennung: Bonus: 2,5 ct wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und aa) Aus Kurzumtriebsplantage stammt oder bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. (erhöhter Bonus: 4,00 ct) bei Bioabfall: Bonus 0 bei Bioabfall: Bonus 0 Bonus: 4,00 ct Bonus: 2,5 ct Bonus: 4,00 ct Bonus: 2,5 ct Bonus: 4,00 ct Bonus: 0 Abbildung 3: Bonusregelung bei der Holzverbrennung im EEG von 19

13 Die Konkretisierung des politischen Willens lässt sich in der konsolidierten Fassung der Begründung zu dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) welche im folgenden zitiert ist nachvollziehen. Begründung zu dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) : Zu 27 Biomasse 27 regelt die Vergütung von Strom aus Biomasse und erhält im Wesentlichen die bisherige Vorschrift des 8. Mit der gegenüber der Vorfassung des EEG weiter entwickelten Bestimmung über die Vergütung von Strom aus Biomasse soll die Vergütung auf die realen Marktbedingungen zugeschnitten werden. Es sollen Anreize geschaffen werden, um das vorhandene Biomassepotenzial besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen. Eine im Hinblick auf die spezifische Herkunft einschränkende Sicht in Bezug auf bestimmte Biomassen ist nicht erkennbar. 5. Prüfschema zur Bonusermittlung auf Grundlage des EEG 2009 Die im EEG 2009 beschriebene Bonusregelung mit den darin enthaltenen Rückausnahmen erweist sich in ihrem Textfluss in der Praxis zum Teil als schwer verständlich und handhabbar. Zur Darstellung der korrekten zeitlichen Reihenfolge der notwendigen Bonusprüfschritte aus dem EEG 2009 wurde das in Abbildung 4 dargestellte Prüfschema entwickelt. Zur Prüfung der Bonusvoraussetzungen können die Einzelkriterien in der Prüfschrittreihenfolge wie in Abbildung 4 dargestellt abgeprüft werden. 13 von 19

14 Prüf- und Beurteilungsschema zur Bonusprüfung bei der Holzverbrennung im Rahmen des EEG 2009 Überprüfung der Bonusfähigkeit der Energieträger mit den Prüfschritten lfd. Nr. 1 bis 7 lfd. Nr. 1 Holz aus Kurzumtriebsplantagen Ja Bonus 6/4 ct Nein 2 Holz, das im Rahmen der Land- Schaftspflege fällt Ja Bonus 6/4 ct Nein 3 Waldrestholz Ja Bonus 2,5 ct Nein 4 Holz aus forstwirtschaftlichen Betrieben Ja Bonus 2,5 ct Nein 5 Ja Bioabfall i. S. d. BioabfallV Bonus 0 Nein 6 Holz aus landwirtschaftlichen Betrieben Ja Bonus 2,5 ct Nein 7 Holz aus gartenbaulichen Betrieben Ja Bonus 2,5 ct Nein Bonus 0 Abbildung 4: Prüf und Beurteilungsschema 14 von 19

15 6. Spezifizierung bestimmter Stoff- und Materialgruppen Im Rahmen der Anwendung von EEG 2000, 2004 und 2009 sowie des zugehörigen untergesetzlichen Regelwerks (insbesondere der Biomasseverordnung) werden Stoff- und Materialgruppen näher spezifiziert. Dies geschieht, um den Einsatz bestimmter Stoff und Materialgruppen zur Stromproduktion grundsätzlich von der Vergütung auf Grundlage EEG auszuschließen, oder den Einsatz bestimmter Stoff- und Materialgruppen zur Stromproduktion grundsätzlich in die Vergütung auf Grundlage EEG einzuschließen, oder den Einsatz bestimmter Stoff- und Materialgruppen zur Stromproduktion zeitweilig in die Vergütung auf Grundlage EEG einzuschließen, oder den Einsatz bestimmter Einzelmaterialien zur Stromproduktion grundsätzlich in die Vergütung auf Grundlage EEG einzuschließen, oder den Einsatz bestimmter Einzelmaterialien zur Stromproduktion grundsätzlich von der Vergütung auf Grundlage EEG auszuschließen. Zur Präzisierung der jeweils angesprochenen Stoff- und Materialgruppen sowie von Einzelmaterialien werden vom Gesetzgeber folgende Methoden angewandt: 1. Beschreibung von Stoffen und Materialien unter direkter Bezugnahme auf eine in anderen gesetzlichen Regelungen vorhandene präzise Definitionen Beispiele: Bioabfall i.s. 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung (BiomasseV 2 (2) 4.) Klärschlamm i.s.d. Klärschlammverordnung (BiomasseV 3 6.) tierische Produkte i.s. von Artikel 2 (BiomasseV 3 9.) 2. Übernahme der (wörtlichen) Beschreibung von Stoff- und Materialgruppen sowie Einzelmaterialien aus anderen gesetzlichen Regelungen Beispiel: Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz. (BiomasseV 2 (3) 1.) 3. Betriebsbezogene Definitionen Beispiel: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben.. anfallen (EEG 2004, 8(2) 1. a) und EEG 2009, Anlage 2, II), 1.) 15 von 19

16 4. Tätigkeitsbezogene Definitionen Beispiel: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen (EEG 2004, 8(2) 1. a) und EEG 2009, Anlage 2, II), 1.) 5. Herkunftsbezogene Definitionen Beispiele: Holz, das aus Kurzumtriebsplantagen stammt (EEG 2009, Anlage 2, VI, 1. b), aa)) Waldrestholz, EEG 2009, Anlage 2, I3I), 7 Vor dem Hintergrund dieser Definitionen und Spezifizierungen bedürfen folgende Begriffe aus dem EEG 2004 und 2009 einer Prüfung im Hinblick auf den inhaltlichen Geltungsbereich bei der Auslegung der Gesetze. im Rahmen der Landschaftspflege anfallend Landwirtschaftlicher Betrieb Forstwirtschaftlicher Betrieb Gartenbaulicher Betrieb Im EEG 2004 und 2009 werden diese Begriffe nicht näher oder gar einschränkend definiert. Dabei lässt der Gesetzgeber an anderer Stelle erkennen, dass er Methoden der Beschränkung und Spezifizierung z.b. auch unter Bezugnahme auf andere Regelwerke anzuwenden weiß (siehe 5.). So wäre es dem Gesetzgeber in Kenntnis der einschlägigen Methodik möglich gewesen, die im EEG 2004 und 2009 verwendeten o.g. Begriffe wie folgt einzugrenzen und zu spezifizieren: Landschaftspflege: Pflege von Landschaft i.s.d. 1 Bundesnaturschutzgesetz (besiedelt und unbesiedelt) Landschaftspflege: Pflege von Landschaft i.s.d. 21a Abschnitt 4 ( Pflege bestimmter Teile von Landschaft ) Landschaftspflege: Pflege von Landschaft i.s.d. 22 und/oder 23 und /oder 24 und/oder 25 und/oder 26 und oder 27 und/oder 28 und/oder 29 Bundesnaturschutzgesetz Landwirtschaftlicher Betrieb i.s.d. 13 Einkommenssteuergesetz Landwirtschaftlicher Betrieb i.s.d. 24 Umsatzsteuergesetz Landwirtschaftlicher Betrieb i.s.d. 34 Bewertungsgesetz mit/ohne Nebenbetriebe i.s.d. 42 Bewertungsgesetz 16 von 19

17 Forstwirtschaftlicher Betrieb i.s.d. 24 Umsatzsteuergesetz Forstwirtschaftlicher Betrieb i.s.d. 34 Bewertungsgesetz mit/ohne Nebenbetriebe i.s.d. 42 Bewertungsgesetz Von diesen Möglichkeiten hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. 7. Schlussfolgerung Da der Begriff im Rahmen der Landschaftspflege anfallend weder mit den oben beschriebenen Methoden noch mit anderen Methoden in seiner inhaltlichen Bedeutung beschränkt wurde ergibt sich, dass mindestens alle an anderer Stelle erwähnten gesetzlichen Definitionen und Bedeutungen mit dem verwendeten Begriff erfasst sein müssen. Dies bedeutet im Hinblick auf Material, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt, dass sich der Landschaftsbegriff auf jeden Fall auf die gesamte Landschaft i.s.d. 1 Bundesnaturschutzgesetzes, nämlich auf die Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich bezieht. Die Pflege von Landschaft i.s. des EEG 2004 und 2009 kann deshalb sowohl in der besiedelten als auch der unbesiedelten und/oder geschützten Landschaft stattfinden. Hätte der Gesetzgeber hier eine enge Handhabung gewünscht, hätte er dies mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Methoden entsprechend formuliert. Dies entspricht auch dem formulierten politischen Willen, dass nämlich in dem Stadium, in welchem die Nutzung von problemlos verfügbaren Biomassen bereits weit vorangeschritten ist, alternative, bisher aus ökonomischen Gründen schwer erschließbare Energieträger mit Hilfe von Bonusanreizen mobilisiert werden sollen. Dies trifft auf Holz, welches im Rahmen der Pflege von besiedelter und unbesiedelter Landschaft anfällt zu. 17 von 19

18 8. Zusammenfassung Ausgehend vom Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (EEG 2000) in welchem die Vergütung von Strom aus Biomasse unter Beachtung der Biomasseverordnung in einer relativ einfachen Struktur geregelt war, ist im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) erstmals eine differenzierte Vergütungs- und Bonusregelung für aus Biomassen erzeugten Strom enthalten, welche im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25 Oktober 2008 (EEG 2009) noch weiter verfeinert wurde. Diese starke Differenzierung betrifft im Bereich der Erzeugung von Strom aus Biomasse insbesondere auch die Gewinnung von Strom aus der Verbrennung von Holz, für welche die Bonussituation betrachtet wird. Die Präzisierung der Voraussetzungen zur Erlangung der Boni ist leider nicht in allen Fällen hinreichend genau spezifiziert worden und lässt sich auch nicht immer zweifelsfrei aus der Sekundärliteratur wie z.b. den Begründungen zu den Gesetzen ableiten. Besondere Bedeutung hat hierbei vor dem Hintergrund des EEG 2009 die Definition von Holz, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt gewonnen, für welches (neben Kurzumtriebsplantagenholz) ein erhöhter Bonus vergütet wird. Es werden die im Hinblick auf die Stromgewinnung aus der Verbrennung von Holz relevanten Textpassagen aus dem EEG 2000, 2004 und 2009 dargestellt, sowie die Bonusregelung des jeweiligen Regelwerks in Abbildungen illustriert und durch ein Bonusprüfschema für das EEG 2009 ergänzt. Im Anschluss werden die vom Gesetz- und Verordnungsgeber im Rahmen des EEG grundsätzlich angewandten Ein- und Ausschlussmethoden für bestimmte Biomassen dargestellt und die angewandten Methoden der Biomassendefinition wie Beschreibung von Stoffen und Materialien unter direkter Bezugnahme auf eine in anderen gesetzlichen Regelungen vorhandene präzise Definitionen, Übernahme der (wörtlichen) Beschreibung von Stoff- und Materialgruppen sowie Einzelmaterialien aus anderen gesetzlichen Regelungen, Betriebsbezogene Definitionen, Tätigkeitsbezogene Definitionen und Herkunftsbezogene Definitionen beschrieben und mit Beispielen unterlegt. Hieraus werden dann die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs im Rahmen der Landschaftspflege anfallend in seiner Verwendung im EEG 2009 gezogen. Da der Begriff im Rahmen der Landschaftspflege anfallend weder mit den oben beschriebenen Methoden in seiner Bedeutung begrenzt oder spezifiziert wurde, noch mit anderen Methoden in seiner inhaltlichen Bedeutung beschränkt wurde, ergibt sich, dass mindestens alle an anderer Stelle erwähnten gesetzlichen Definitionen und Bedeutungen mit dem verwendeten Begriff erfasst sein müssen. 18 von 19

19 Dies bedeutet im Hinblick auf Material, welches im Rahmen der Landschaftspflege anfällt, dass sich der Landschaftsbegriff auf jeden Fall auf die gesamte Landschaft i.s.d. 1 Bundesnaturschutzgesetzes, nämlich die Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich bezieht. Dies entspricht auch dem formulierten politischen Willen, dass nämlich in dem Stadium, in welchem die Nutzung von problemlos verfügbaren Biomassen bereits weit vorangeschritten ist, alternative, bisher aus ökonomischen Gründen schwer erschließbare Energieträger mit Hilfe von Bonusanreizen mobilisiert werden sollen. Dies trifft auf Holz, welches im Rahmen der Pflege von besiedelter und unbesiedelter Landschaft anfällt zu. 19 von 19

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