REGLEMENT über die RECHTE und PFLICHTEN der SCHULLEITUNG, der KONVENTE und der LEHRERSCHAFT an der KANTONSSCHULE

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1 KANTONSSCHULE GLARUS REGLEMENT über die RECHTE und PFLICHTEN der SCHULLEITUNG, der KONVENTE und der LEHRERSCHAFT an der KANTONSSCHULE (Erlassen vom Kantonsschulrat am 6. Juni 997 gestützt auf Art. 8 der Schulordnung der Kantonsschule) A. SCHULLEITUNG Allgemeines Art. Die Schulleitung führt die Schule kooperativ und bezieht die Lehrerschaft bei der Gestaltung der Schule in ihre Entscheidungsprozesse ein. Sie hat dabei die Bedürfnisse aller Beteiligten (Lehrkräfte, Schülerschaft, Eltern) zu berücksichtigen. Sie erfüllt ihren Auftrag in Zusammenarbeit mit den Gremien Kantonsschulrat, Departement Bildung und Kultur, Regierungsrat, Lehrerkonvent, Schülervertretung etc. Zusammensetzung Art. Die Schulleitung setzt sich zusammen aus Rektor bzw. Rektorin sowie zwei Prorektoren bzw. Prorektorinnen. Aufgaben Art. 3 Unter dem Vorsitz des Rektors bzw. der Rektorin obliegt ihr die Behandlung aller wichtigen die Schule betreffenden Angelegenheiten und der ihr von den Behörden zugewiesenen Geschäfte, insbesondere: a) die Vertretung der Schule gegenüber Behörden und Öffentlichkeit; b) die Betreuung und Beratung der Lehrkräfte sowie der Unterrichtsbesuch und die Führung von Mitarbeitergesprächen; c) die Orientierung und Beratung der Lernenden und der Eltern; d) die Aufsicht über den Unterricht sowie die Durchsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften; e) die Organisation des Schulbetriebes und der Aufnahme- und Schlussprüfungen; f) die notwendigen Planungsaufgaben für den zukünftigen Schulbetrieb; g) die Durchführung von schulinterner Weiterbildung; h) die Uebertragung von besonderen Aufgaben an die Lehrkräfte; i) die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Klassen; k) die Gewährung von Urlaub an Schülerinnen und Schüler. Aufgaben- und Art. 4 Kompetenz- Der Rektor oder die Rektorin erlässt in Zusammenarbeit mit den übrigen verteilung Schulleitern die nähere Aufgaben- und Kompetenzverteilung.

2 Rektor oder Art. 5 Rektorin Dem Rektor oder der Rektorin ist die Leitung der Schule übertragen. Er oder sie fördert dabei eine pädagogische Grundhaltung der Lehrkräfte sowie die Beziehung zwischen Schule und Eltern. Ihm oder ihr unterstehen unmittelbar die Lehrkräfte, die Prorektoren oder die Prorektorinnen, das übrige Personal sowie die Schülerinnen und Schüler. Aufgaben und Art. 6 Befugnisse Der Rektor oder die Rektorin ist insbesondere zuständig für: a) die Erstellung und Ueberwachung des Budgets; b) die Vorbereitung der Anstellung geeigneter Lehrkräfte und des übrigen Personals zuhanden des Kantonsschulrates; c) die Betreuung des Personals; d) die Zuteilung der Pensen an die Lehrkräfte; e) die Ernennung von Mentoren für Lehrbeauftragte; f) die Zuteilung der Klassenlehrer; g) die Anstellung von Stellvertretungen und Lehrbeauftragten mit kleineren Pensen bis zu fünf Jahresstunden; h) die Erteilung von Kurzurlaub bis maximal Woche für Lehrkräfte; für längere Urlaube ist der Kantonsschulrat zuständig; i) den Erlass von Weisungen an Lehrkräfte und Lernende im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und dem Unterricht; k) die Gewährung von Entlastungen für besondere Aufgaben im Rahmen der vom Kantonsschulrat bestimmten Pauschale; l) die Erstellung des Terminkalenders. Prorektoren oder Art. 7 Prorektorinnen Die Prorektoren oder Prorektorinnen sind die engsten Mitarbeiter des Rektorats. Der Rektor oder die Rektorin kann ihnen einzelne Aufgabenbereiche delegieren. Ein Prorektor oder eine Prorektorin vertritt den Rektor oder die Rektorin. B. KONVENTE. ALLGEMEINES Konventsarten Art. 8 Es wird unterschieden zwischen dem Gesamtkonvent, den Klassenkonventen und dem Konvent der Hauptlehrkräfte. Verfahrens- Art. 9 bestimmungen Alle Mitglieder eines Konvents haben das Mitspracherecht. Der Konvent kann dieses Recht auch weiteren Teilnehmern einräumen. Alle stimmberechtigten Konventsmitglieder sind verpflichtet, an den Konventen teilzunehmen. Konvente sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

3 In der Regel wird offen abgestimmt. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann die geheime Abstimmung verlangen. Es wird ein Protokoll geführt. Die Verhandlungen sind vertraulich.. GESAMTKONVENT Zusammensetzung Art. 0 Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrkräften und den vier von der Schülerorganisation bestimmten Vertreterinnen und Vertretern. Geschäfte Art. Der Gesamtkonvent befasst sich mit allen Fragen der Schulentwicklung: er bespricht die Schulorganisation er diskutiert pädagogische und methodische Fragen er befasst sich mit berufspolitischen Anliegen er ernennt Kommissionen und bestimmt deren Auftrag er stellt Anträge an den Kantonsschulrat er verfasst Stellungnahmen zu Anfragen er wählt eine Hauptlehrkraft als seine Vertretung im Kantonsschulrat und regelt die Stellvertretung er wählt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin er genehmigt die Statuten der Schülerorganisation er trifft Entscheide zur Ausgestaltung der speziellen Unterrichtsformen und Schulanlässe, über Konventionen zur Notengebung, zu Prüfungen, Hausaufgaben und dergleichen - Erlass Hausordnung Stimmrecht Art. Stimm und Antragsrecht haben - Lehrpersonen, die bereits ein Jahr an der Schule unterrichten und für ein Pensum von mindestens acht Lektionen angestellt sind - Lehrpersonen mit Klassenlehreraufgabe, auch wenn sie weniger als acht Lektionen unterrichten - Lehrpersonen, die weniger als acht Lektionen unterrichten, nachdem sie an zehn Konventen teilgenommen haben - vierfache Vertretung der Schülerorganisation Werden Fragen der Lehrerschaft oder persönliche Belange einzelner Schülerinnen und Schüler behandelt, so hat die SO-Vertretung in den Ausstand zu treten. Einberufung Art. 3 und Leitung Der Rektor bzw. die Rektorin beruft den Gesamtkonvent ein und leitet die Verhandlungen. Auf Verlangen von fünf stimmberechtigten Konventsmitgliedern muss ein Gesamtkonvent einberufen werden. Zu den Sitzungen ist mindestens acht Tage zuvor unter Bekanntgabe der Traktandenliste einzuladen. 3

4 3. KLASSENKONVENT Zusammensetzung Art. 4 Alle Lehrkräfte, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, bilden den Klassenkonvent. Geschäfte Art. 5 Der Klassenkonvent behandelt in strenger Vertraulichkeit Angelegenheiten, welche eine ganze Klasse oder einzelne Schüler und Schülerinnen dieser Klasse betreffen, insbesondere: Promotionen Beurteilungen Ausserordentliche Absenzen Disziplinarfragen Koordination des Unterrichts. Ueber Beschlüsse des Klassenkonvents werden die Schülerinnen und Schüler ausschliesslich durch den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin informiert. Stimmrecht Art. 6 Das Stimm- und Antragsrecht haben alle Lehrkräfte, die in der betreffenden Klasse ein obligatorisches Fach unterrichten. Einberufung Art. 7 und Leitung Der Klassenkonvent wird vom Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin einberufen. Einzig zu den Promotionskonventen lädt der Rektor bzw. die Rektorin ein. Auf Verlangen von drei stimmberechtigten Konventsmitgliedern muss ein Klassenkonvent einberufen werden. An sämtlichen Klassenkonventen leitet der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin die Verhandlungen. 4. KONVENT DER HAUPTLEHRKRÄFTE Geschäfte Art. 8 Der Konvent der Hauptlehrkräfte beschliesst zuhanden des Kantonsschulrates über Vorschläge zur Wahl des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen. Einberufung Art. 9 und Leitung Der Konvent der Hauptlehrkräfte wird vom Rektor oder der Rektorin einberufen. Über den Vorsitz entscheidet der Konvent. 4

5 C. LEHRERSCHAFT Zusammensetzung Art. 0 Die Lehrerschaft setzt sich zusammen aus Hauptlehrkräften, Lehrbeauftragten und Stellvertretern. Gesamtauftrag Art. Die Tätigkeit der Lehrerschaft besteht in der Erfüllung eines umfassenden Gesamtauftrages, der folgende Bereiche einschliesst: a) Unterricht und Erziehung b) Organisation und Administration c) Veranstaltungen d) Betreuung und Beratung e) Schulentwicklung f) Fort- und Weiterbildung Einzelheiten werden vom Kantonsschulrat besonders geregelt. Zeitpunkt zur Art. Erfüllung des Die Lehrkräfte stehen der Schule zur Erteilung des Unterrichts Gesamtauftrages grundsätzlich während der ordentlichen Unterrichtszeit zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf die Erfüllung von Stundenplan- wünschen. 3 Die Lehrkräfte stehen der Schule für offizielle Schulveranstaltungen (Konferenzen, Fortbildungsveranstaltungen, Aufnahme- und Abschlussprüfungen, Orientierungs- und Elternabende, Exkursionen, Studienreisen, Spezialwochen usw.) zur Verfügung. Krankheit Art. 3 Urlaub Ist eine Lehrkraft durch Krankheit oder Unfall verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so benachrichtigt sie umgehend das Sekretariat. Für einen Urlaub hat sie ein Gesuch einzureichen. Uebernahme Art. 4 einzelner Stunden Die Lehrkräfte können bei Bedarf von der Schulleitung angehalten werden, Ausfallstunden von einzelnen Kollegen und Kolleginnen (bei Krankheit, Prüfungen, dienstlichen Abwesenheiten usw. ) zu übernehmen. Instanzenweg Art. 5 Gesuche einer Lehrkraft an den Kantonsschulrat oder an das Departement Bildung und Kultur sind nach Möglichkeit im voraus mit der Schulleitung zu beraten. 5

6 Beschwerderecht Art. 6 Jeder Lehrkraft steht das Recht zu, gemäss Art. 3 der Schulordnung gegen Verfügungen der Schulleitung beim Kantonsschulrat Beschwerde zu führen. Klassenlehrkraft Art. 7 Jede Lehrkraft kann verpflichtet werden, das Amt des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin in einer Klasse, die sie unterrichtet, zu übernehmen. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin. 3 Die Klassenlehrkraft leitet und berät ihre Klasse. Sie bemüht sich, ein angemessenes Bild über die Leistungen, Fähigkeiten und Lebensumstände der Lernenden ihrer Klasse zu erhalten. Aufgaben Art. 8 Zu den Aufgaben der Klassenlehrkraft zählen: a) Beratung der Lernenden in Schulfragen und bei der Berufswahl; b) Förderung einer stufengerechten Arbeitsplanung und Lerntechnik; c) Förderung der Klassengemeinschaft; d) Kontakt mit den Eltern; e) Förderung der fachlichen und pädagogischen Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte der Klasse; f) Austausch von sachgerechten Informationen über Klasse und Lernende gegenüber Schulleitung und unter den Fachlehrkräften; g) Vertretung der Interessen der Klasse gegenüber Fachlehrkräften und der Schulleitung; h) Organisation bzw. Koordination und Leitung von offiziellen Klassenanlässen, wie z.bsp. Wandertagen, Exkursionen, Projekt- und Arbeitswochen, Studienreisen; i) Organisation und Leitung von Elternabenden; j) Leitung der Klassen- und Promotionskonvente; k) Ausfüllen und Abgabe der Zeugnisse; l) Kontrolle der Absenzen; m) Information der Klasse über offizielle Anordnungen; n) Leitung von Wahlen zur Besetzung von Klassenämtern. Zur Erledigung dieser Aufgaben dient u.a. die Klassenstunde. 3 Die Klassenlehrkraft trägt der Mündigkeit der Lernenden Rechnung. FACHSCHAFTEN Zusammensetzung Art. 9 Eine Fachschaft umfasst alle Lehrkräfte, die dasselbe Fach unterrichten. Die Fachschaften organisieren sich selbständig. 6

7 Geschäfte Art. 30 Die Fachschaft befindet über die Verwendung des ihr zugewiesenen Fachschaftskredits. Sie bespricht Lehrstoff und Lehrmittel. Sie trifft fachspezifische Absprachen über die Durchführung und Gestaltung der Aufnahme-, Diplom- und Maturitätsprüfungen. Zuhanden der Schulleitung macht sie Vorschläge bezüglich der Pensenzuteilung an die Lehrkräfte. Sie wirkt in der Regel mit bei der Anstellung neuer Lehrkräfte. Vorsitz Art. 3 Zu den Sitzungen lädt der oder die Fachschaftsvorsitzende schriftlich mit Traktandenliste ein. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. MENTORATE Zuteilung Art. 3 Neueintretenden Lehrkräften wird von der Schulleitung in Absprache mit der beteiligten Fachschaft eine erfahrene Lehrkraft als Mentor zugeteilt. Aufgabe Art. 33 Der Mentor oder die Mentorin berät die ihr zugeteilte Lehrkraft in fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Schulbetriebs. Er oder sie besucht und bespricht den Unterricht der ihr zugeteilten Lehrkraft und hält die Eindrücke in einem Bericht zuhanden der mentorierten Lehrkraft, der Schulleitung und des Kantonsschulrates schriftlich fest. Entschädigung Art. 34 Mentorate werden gesondert entschädigt. BESONDERE AUFGABEN Vertretung im Art. 35 Kantonsschulrat Die Lehrervertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kantonsschulrates teil. Sie vertritt die Interessen der Lehrerschaft und orientiert diese über Beschlüsse des Kantonsschulrates. Sie wird nach Bedarf durch die Schulleitung zu deren Sitzungen eingeladen. Besondere Art. 36 Aufgaben Die Schulleitung kann einzelne Lehrkräfte zur Erfüllung besonderer Aufgaben beiziehen, insbesondere für die Sammlungen, für die Mediothek, für die Raumvermietung und für den Stundenplan. 7

8 Sammlungs- Art. 37 beauftragte Die Sammlungsbeauftragten sind für die Kontrolle, den Unterhalt und die Ergänzung der Sammlungen im Rahmen der Fachkredite verantwortlich. Mediothekar Art. 38 oder Mediothekarin Der Mediothekar oder die Mediothekarin ist verantwortlich für die Bestandeskontrolle über sämtliche Medien der Schule, die Ausleihe in der Mediothek und die Verwaltung der Unterstufenlehrmittel. Er oder sie besorgt in Zusammenarbeit mit der Mediothekskommission, den Sammlungsbeauftragten und Fachschaften die Anschaffung von Medien und Lehrmitteln. Stundenplaner Art. 39 Der Stundenplaner stellt die Semesterstundenpläne auf. Stundenplanordner Art. 40 Der Stundenplanordner nimmt die im Lauf des Semesters notwendigen Stundenplanänderungen vor. Raumvermieter oder Art. 4 Raumvermieterin Der Raumvermieter oder die Raumvermieterin ist zuständig für die Vermietung von Räumen inkl. Geräten. Er oder sie wird durch das Sekretariat unterstützt. Er oder sie pflegt den Kontakt mit den Hauswarten und der Betriebsleitung der Mensa. Schluss- Art. 4 bestimmungen Dieses Reglement ersetzt das bisherige vom..988 und tritt am in Kraft. Änderungen des Reglements: KSR 3..00, Art., in Kraft ab..0 KSR , Art., in Kraft ab..06 8

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