Gewerbeordnung. Unterlagen zu BET / BTQ. 2. Einteilung der Gewerbe bzw. Unternehmungen in: 1. Gewerbeordnung GewO (=Bundesgesetz)
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- Miriam Heinrich
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1 Gewerbeordnung 1. Gewerbeordnung GewO (=Bundesgesetz) Wesen d. GewO: Gewerbeberechtigung (Konzession) stellt ein höchst persönliches Recht dar! Daher kann eine Gewerbeberechtigung nur an eine natürliche Person erteilt werden (NICHT an eine juristische Person). Unabhängig davon ob es sich um Anmeldungs- oder sog. Antritts- Gewerbe handelt 2. Einteilung der Gewerbe bzw. Unternehmungen in: reglementierte Gewerbe -> (2. Hauptstück 94)= Liste aufgeführter Gewerbe 1 bis 82. Zur Ausübung bestimmter Gewerbe ist damit eine Nachweispflicht von erforderlichen Kenntnissen verbunden. Freie Gewerbe -> alle, die nicht reglementiert sind! Verbundene Gewerbe: die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen. Können sich aus reglementierten bzw. auch aus freien Gewerben bilden Industriebetrieb dann, wenn: Hoher Anlange und Betriebskaptial Einsatz Verwendung von techn. Einrichtungen die wie in gebundenen Gewerben organisiert sind Einsatz von Maschinen vorwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten Serienmäßige & typisierte Erzeugung Arbeitsteilung Ggroße Anzahl vom AM Organisatorische Trennung von kaufmännischer & technischer Geschäftsführung Für Gewerbe die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden ist kein Befähigungsnachweis erforerlich, ausgenommen: Baumeister, Herstellung von Arzneimitteln und Giften, Herstellung und Aufbereitung von medizinischen Produkten, Waffengewerbe und Zimmermeister Freiberufliche Tätigkeiten, sog. Freiberufler sind: Ärzte, Rechtsanwälte & Notare, Ziv. Ingenieure & Ziviltechniker, Ingenieurkonsulenten, Architekten. Alle diese Gruppen sind gesetzlich in Kammern organisiert (Ärztekammer, RA+Notar.Kammer, Ingenieurkammer). Alle anderen Unternehmer/Unternehmungen sind in der Wirtschaftskammer vertreten. 3. Geltungsbereich: Ein Gewerbe unterliegt der Meldepflicht wenn: Selbstständigkeit Regelmäßigkeit Ertragsabsicht rechtliche Erlaubtheit Ausnahmen vorliegt. Nachweise zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung (Konzession): je nach Erfordernis der Art des gewerbes (reglementierte Gew., freie Gew.) sind Nachweise zu erbringen. Für reglementierte ist dies in der GewO abhängig von der Art des Gewerbes im Detail vorgeschrieben. Solche Nachweise sind: fachlicher Nachweis: berufsausbildende Schulbildung (Zeugnisse), praktische Nachweise, dass im beantragten Bereich eine Mindestdauer an Beschäftigungspraxis vorliegt, evtl. spezielle Befähigungs Prüfung, polizeiliches Führungszeugnis zum Nachweis, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Skript-BET-TEIL1b-rev0-GewO-AR.doc Seite 1 von 5 DI J.Lehner
2 Mietung: Vertrag zur Überlassung zum Gebrauch einer Sache. Pachtung: Vetrag zur Überlassung des Gebrauchens einer Sache und eines Rechts. Soll ein Gewerbe in einer bestimmten Gesellschaftsform (GesmbH, OHG, KG, AG) ausgeübt werden, muss eine Gewerbeberechtigung auf die Gesellschaft angestrebt werden, und nicht auf den/die Gesellschafter. Eine Gesellschaft stellt eine juristische Person dar. Die gesetzliche Vertretung einer juristischen person muss eine natürliche Person sein, die der juristischen Person angehört! Der Geschäftsführer oder Prokurist (Unterschriftskennzeichen: ppa=prokurist, i.v.= in Vollmacht, i.a.= im Auftrag) ist zeichnungsberechtigter Vertreter der juristischen Person. 4. Kriterien für eine gewerbebehördliche Bau- und Betriebsgenehmigungspflicht: Gewerbliche Betriebsanlangen dürfen nur mit behördlichen Genehmigungen errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen, Geräte, Apparate wegen ihrer Betriesweise wegen ihrer Ausstattung oder wegen sonstiger Eigenschaften (solche werden auf Grund behördlichem Ermessen nach dem Stand d. Technik festgestellt) geeignet sind das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, seiner Mitarbeiter und Familigenanghörigen der Nachbarn od von Kunden zu gefährden die Nachbarn durch Immisionen wie Geruch, Rauch, Lärm, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit an oder auf Straßen wesentlich zu beeinflussen eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei zuführen, soweit nicht ohnehin eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist Die Religionsausübung in Kirchen, den Schulunterricht, den Betrieb von Krankenhäusern zu beeinträchtigen. Achtung: Die Gewerbeberechtigung kann die Betriebsanlagengenehmigung nicht ersetzen! 5. Inhalt eines Gewerbeansuchens Ein Ansuchen ist in schriftlicher Form, bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde zu stellen. Es muss folgende Inhalte umfassen: Betriebsbeschreibung: muss alle Arbeitsvorgänge inkl. verwendeter Arbeits- und Betriebsmittel und verwendeter Arbeitsstoffe umfassen. (Zur Genehmigung ist das Projekt einschließlich der wesentlichen Emissionen zu beschreiben. Besonders empfehlenswert ist es, das Projekt schon vor der Einreichung mit der Behörde zu besprechen. Zu diesem Zweck bieten alle Gewerbebehörden Betriebsanlagensprechtage an.) Verzeichnis aller Maschinen, Geräte und Apparate sowie Teil und Gesamtanlagen inklusive der Anschlussleistungen in kw Plan der Betriebsanlage im Maßsstab 1:50 in vierfacher Ausführung. Aus den Plänen müssen alle Aufstellungsorte der Maschinen, Apparate und Geräte sowie die jeweiligen Nutzungswidmungen ersichtlich sein. (Aufstellungspläne) Name, Anschrift, Eigentümer aller angrenzenden Liegenschaften Unterschied zwischen Skript-BET-TEIL1b-rev0-GewO-AR.doc Seite 2 von 5 DI J.Lehner
3 Eigentümer (ein Eigentümer hat die volle Handlungsermächtigung über eine Sache (Immobil-Häuser, Boden) Nachweis durch Kaufvertrag, Erb-Schenkungsvertrag Immobil, Eintrag ins Grundbuch (=öffentlich!)) und Benutzer (hat das Recht eine Sache zu benützen, esnur zu verwenden)! Ein Besitzer/Benutzer erhält das Nutzungsrecht durch Miet- oder Pachtverträge. Die behörderechtlichen Instanzen in denen die Ansuchen einzureichen sind um zu einer Erlangung von gewerberechtlichen Bewilligungen (Gewerbeberechtigungen, Konzessionen, Bau- und Betriebsbewilligungen) zu kommen, sind dieselben wie beim Arbeitnehmerschutz: 1. Inst.: Magistrat für den städtischen Bereich und Bezirkshauptmannschaft (BH) für den ländlichen Bereich in mittelbarer Bundesverwaltung 2. Inst.: Landeshauptmann 3. Inst.: Bundesminister 6. Genehmigungs Verfahren Auf Basis des Ansuchens erfolgt eine Augenschein Verhandlung (vor Ort) zu der auch alle Anrainer zu laden sind. Anwesende haben Berufungsrecht (Unterscheide von Parteienrechten!) Es erfolgen Auflagen zur Betriebsbewilligung schriftlich als Ergänzung. Wenn tatsächliche Auswirkungen anlässlich des Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend beurteilbar sind, gibt es daher eine sogeannte besondere Betriebsbewilligung. (ist in diesem Fall eine unbefristete, jedoch für den Betreiber eine eingeschränkte Bewilligung) Bei Anlagen, Maschinen, Geräte und Apparate Änderungen muss ein neuerliches Ansuchen gestellt werden. Ergänzung #1: Eine Betriebsanlagengenehmigung ist mit dem Betrieb/Anlage innig verbunden. Daher braucht bei Inhaberwechsel der neue Inhaber keine neue Betriebsbewilligung erlangen! Eine Betriebsanlagengenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach Errichtung keine Inbetriebnahme erfolgt oder durch drei Jahre stillgelegt/nicht betrieben wurde. Ergänzung #2: Strafbestimmungen bzw Übergangsbestimmung: Strafbestimmungen: wenn gegen die Gewo verstoßen wird -> Verwaltungsstrafe! Mit Geldstrafen bis 3600 Euro (zb: Pfusch) Eine Genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Berechtigung betreibt, oder nach Änderung ohne Mitteilung betreibt. Der Wirtschaftsminister hat einem Staatsangehörigen der EU (EWR) die tatsächliche Ausübung in einem Migliedstaats, die Tätigkeit mit entsprechender einschlägiger Ausbildung muss der Minister Skript-BET-TEIL1b-rev0-GewO-AR.doc Seite 3 von 5 DI J.Lehner
4 Arbeitsrecht 1. Definition Darunter versteht man eine Vielzahl von Gesetzen, welche die Rechte und Pflichten der AG und AN regeln. Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe von Schutzvorschriften für Dienstnehmer. Die zwei wichtigsten Gesetzte sind Angestelltengesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz! 2. Angestellten Gesetz a. Inhalte Geltungsbereich: Dienstverhältnisse (befristet als auch unbefristet), ausgenommen Lehrlinge (hier gilt das Berufsausbildungsgesetz) Dienstvertrag = Arbeitsvertrag = Dienstzettel: Sind NORMIERT und enthalten Art und Umfang der Dienstleistungen sowie den ständigen Dienstort. Konkurrenzverbot: OHNE Bewilligung des AG, dürfen weder eine selbstständig kaufmännische Unternehmung noch auf eigene Rechnung im Geschäftszweig des Arbeitgebers Tätigkeiten ausgeübt werden. Ansprüche bei Dienstverhinderung: Fortzahlung auf bestimmte Zeit (maximal 3 Monate) an den AN, gelten folgende Bedingungen: AN hat bei Krankheitsfall unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und auf ANFORDERUNG des Arbeitgebers eine ärztliche Bestätigung nachzubringen. Zahlungsfrist des Gehaltes: Spätestens am Ende des Monats. Urlaub: Pro Dienstjahr, beginnend mit Eintrittsdatum ein ununterbrochener Urlaub, ohne Angabe der Dauer. Fürsorgepflicht des AG s: Ist die Verpflichtung, dass erforderliche Einrichtungen auf Kosten des AG s herzustellen sind. Überwachung erfolt durch das AI. Beendigung des Dienstverhältnisses: Egal ob eine Eigen- oder Arbeitgeberkündigung vorliegt, muss vom AG ein Dienstzeugnis ausgestellt werden! Dienstzeugnis muss beinhalten: i. Dauer und Art der Dienstleistung. ii. Beurteilung: Eintragungen und Anmerkungen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle erschweren, sind unzulässig. Beispiele (wie kann umgangen werden) von Formulierungen: Sehr Gut: alle Aufgaben zu vollster Zufriedenheit erfüllt. Gut: alle Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt. Genügend: alle Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt. Nicht Genügend: hat sich bemüht. Zeit für Aufsuchen eines neuen Dienstpostens: Unabhängig von der Kündigungsart, sind acht Stunden pro Woche zur Arbeitssuche freizugeben. Abfertigungsregelung: (-siehe Kollektivvertrag) Schadenersatz: Sowohl dem AG als auch dem AN steht das Recht auf Ersatz auf Schaden zu, wenn durch Verletzung gesetzlicher Bestimmungen ein Schaden enstanden ist. Ansprüche müssen binnen 6 Monaten gerichtlich beansprucht werden. Skript-BET-TEIL1b-rev0-GewO-AR.doc Seite 4 von 5 DI J.Lehner
5 Konkurrenzklausel (vgl. mit Konkurrenzverbot, s.oben!): ist eine Vereinbarung, durch die ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Dienstverhältnisses, in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, jedoch unwirksam wenn: 1. der Zeitraum eines Jahres nach Austritt aus dem Unternehmen übersteigt und 2. unbillige Erschwerniss des beruflichen und materiellen Fortkommens darstellt. Anmerkung: diese Klausel ist daher vom ehemal. AG nur in bestimmten Fällen durchzubringen. Konventionalstrafen (Vertragsstrafe) diese Strafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht. Zwingende Rechtsvorschriften ( zwingendes Recht ) im letzten Absatz des AngGes sind Rechtsvorschriften aufgezählt, die auch durch einen DV weder aufgehoben noch eingeschränkt werden können. Mann nennt die Tatsache, dass Rechtsvorschriften (Gesetze) durch Verträge weder aufgehoben noch eingeschränkt werden können auch zwingendes Recht. Skript-BET-TEIL1b-rev0-GewO-AR.doc Seite 5 von 5 DI J.Lehner
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