Berlin, den 1. Oktober 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berlin, den 1. Oktober 2013"

Transkript

1 Zentrum Gesundheit, Rehabilitation und Pflege Berlin, den 1. Oktober 2013 Sabine Trept Caroline-Michaelis-Straße Berlin Telefon: Telefax: sabine.trept@diakonie.de Wesentliche Änderungen in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungsrichtlinien Bri) vom Die Überarbeitung wurde insbesondere aufgrund der Gesetzesänderungen durch das Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz in den 18, 18 a und 18b SGB XI vorgenommen. Eingearbeitet wurden auch die anderen Neuregelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, die eine Relevanz für die Begutachtung haben wie z.b. die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach 38a SGB XI; die seit geltenden Regelungen für Anspruchsberechtigte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe. Redaktionelle Anpassungen erfolgten ebenfalls. Teil I: Wesentliche Änderungen im thematischen Überblick Semantische, redaktionelle Überarbeitung Im gesamten Dokument wurde die Bezeichnung >>Folgegutachten<< mit der differenzierten Aufführung der verschiedenen Gutachtenarten ersetzt: >>Höherstufungs- oder Rückstufungsanträge, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtung<<. Zudem wurden redaktionell >>bauliche Maßnahmen<< zur >>wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<< umformuliert. In der Anlage 5 zu Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 SGB XI wurde die Formulierung >>Pflegebedürftiger<< mit dem Begriff >> Anspruchsberechtigter<< ersetzt. Zusätzlich gab es eine redaktionelle Überarbeitung des Inhaltsverzeichnisses sowie Ergänzungen in den Anlagen. Überarbeitungen aufgrund der Änderungen in den 18 bis 18b SGB X) Hierzu zählen: Information des Versicherten über Anspruch auf Zusendung des Gutachtens ( 18 Abs. 3. SGB XI) Es muss im Gutachten dokumentiert werden, ob der Antragsteller davon Gebrauch machen will. Ferner kann der Antragsteller die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Unabhängige Gutachter neben dem MDK Zum einen kann die Begutachtung zukünftig neben dem MDK auch durch unabhängige von den Pflegekassen beauftragte Gutachter erfolgen ( 18 Abs.1 SGB X) zum anderen ist die Pflegekasse verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn sie unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt oder wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist ( 18 Abs. 3a SGB XI). Für die unabhängigen Gutachter gelten ebenfalls die Begutachtungs-Richtlinien. Den von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachtern ist demzufolge auch die Begutachtung des Versicherten in seinem Wohnbereich gestattet.

2 Klarstellung bei der fünf Wochenfrist ( 18 Abs.3 SGB XI) Dem Antragsteller ist fünf Wochen nach Eingang des Antrags die Entscheidung der Pflegekasse mitzuteilen (bisher soll). Aufnahme der durch das Familienpflegezeitgesetz geltenden Begutachtungsfristen Wenn mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde, dann gilt die zwei Wochen-Frist. Strafzahlung bei Nichteinhaltung der Begutachtungsfristen Wird bei einem Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist nicht eingehalten, erhalten Versicherte von der Pflegekasse nach Ablauf der Entscheidungsfrist für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 als nicht rückzahlbaren und nicht mit den späteren Leistungen zu verrechnenden Ausgleich. ( 18 Abs. 3b SGB XI). Dies gilt nicht für pflegebedürftige Menschen in der stationären Pflege. Da die Pflegekassen ein Interesse haben, die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Frist genau zu klären, wurden einige Zusatzelemente aufgenommen. Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation Überarbeitungen und Erweiterungen wurden im Rahmen der auszuführenden Rehabilitationsempfehlung laut Pflege-Neuausrichtungsgesetz ( 31 SGB XI, 8 Abs. 1 und 3 SGB XI, 18 Abs. 1 und 6 SGB XI) durchgeführt. Die neuen Richtlinien präzisieren die Einschätzungskriterien zur medizinischen Rehabilitationsfähigkeit. Dabei muss die begutachtende Pflegefachkraft umfassend begründen, warum sie keine Empfehlung respektive eine Empfehlung zur Erteilung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgibt. Die Rehabilitationsfähigkeitseinschätzung des Gutachters bei der Begutachtung in der Häuslichkeit beziehungsweise der stationären Einrichtung, muss auf einem gesonderten Formular vom Gutachter an die Pflegekasse geschickt werden (siehe Anhang). Vorbereitung Hausbesuche /Hausbesuch Zur Vorbereitung des Hausbesuches erhält der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zusätzliche und präzisere Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller. Der MDK hat bei seiner Ankündigung des Hausbesuches dem Antragsteller mitzuteilen, wann der Hausbesuch stattfindet. Zudem ist der MDK verpflichtet, das benötigte Zeitfenster für die Begutachtung und den Namen des Begutachters anzugeben sowie Grund und Art des Gutachtens. Ferner hat der MDK den Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, dass bei möglichen Verständigungsschwierigkeiten in der Amtssprache, der Antragsteller eine Person mit ausreichenden Sprachkenntnissen zur Unterstützung für den Zeitraum der Begutachtung hinzuziehen sollte. Dies kann im Rahmen der Terminankündigung durch Zusendung eines Flyers mit Informationen zur Begutachtung erfolgen. Gleichzeitig wird der Antragsteller in Vorbereitung auf den Hausbesuch verpflichtet, sicherzustellen, dass eine ausreichende Verständigung in der Amtssprache möglich ist (S. 13). Der Antragsteller hat sich außerdem laut den neuen Richtlinien im Hausbesuch in Ausnahmefällen und bei begründeten Zweifeln durch einen Identifikationsnachweises auszuweisen. Der Gutachter kann das Vorliegen des Identifikationsnachweises unter Punkt 1 des Gutachtenformulares bestätigen. Fristsetzungen/Bearbeitungs-/Begutachtungsfristen Die Fristsetzung der Bearbeitungs- und Begutachtungsfristen wurden durch den Ersatz der Soll - Bestimmung durch eine klare Muss -Bestimmung verschärft. Eine verkürzte Begutachtungsfrist von einer bzw. zwei Wochen trifft jetzt auch zu, wenn zusätzlich zu den schon bestehenden Indikationen, mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz vereinbart wurde. (Aufnahme der Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes) Erläuterungen zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI Seite 2 von 34

3 Zu Beginn sind im Gutachtenformular die vom MDK nicht zu verantwortenden Verzögerungsgründe anzugeben und zu erklären. Dazu gibt es für den MDK-Gutachter eine Liste von auszuwählenden Beispielgründen, die jeweils anzukreuzen sind. Als eines der wichtigsten Veränderungen ist die Pflicht des Gutachters, der Pflegekasse mitzuteilen, ob der Antragsteller die Zusendung des Gutachtens wünscht. Dazu wurde unter Punkt 7 des Gutachtenformulares ein gesonderter Vermerk eingefügt. Im Gutachten muss künftig dokumentiert werden, ob Pflegepersonen die weniger als 14 Stunden pro Woche pflegen, noch weitere Pflegebedürftige versorgen. Ebenfalls muss dokumentiert werden, ob bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege nach SGB V diese Rund- um-die Uhr- (Intensiv)-Pflege beinhaltet. Die Zeitbemessung bei der Begutachtung von Kindern wurde in der Tabelle zum Pflegeaufwand eines gesunden Kindes in Minuten pro Tag, die Angabe des Zeitkorridors der Gesamtsumme (z.b.: bei Säuglingen - Gesamtsumme Mobilität mit min. pro Tag) durch den jeweiligen Mittelwert ersetzt. Seite 3 von 34

4 Teil II: Wesentliche Änderungen bei den einzelnen Kapiteln Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis wurde strukturell überarbeitet. Die Nummerierung der einzelnen Unterkapitel wurde an die übergeordnete Kapitelbenennung angepasst. Somit wird zum Beispiel der Hausbesuch (früher unter 2.3) zu C2.3 und ermöglicht eine verbesserte Zuordnung der einzelnen Themen zum jeweiligen Kapitel. Im Kapitel D6.6 wurde die Überschrift in Technische Hilfe und >>wohnumfeldverbessernde<< Maßnahmen geändert. In den neuen Richtlinien befindet sich als neue Anlage 6 die Mitteilung zum PflegeZG und als Anlage 7 die neu hinzugefügte Mitteilung zur Familienpflegezeit. Das Glossar rückt auf zur Anlage 8 und wurde umbenannt in >>Erläuterungen der wichtigsten Fachbegriffe<<. Zu A: Allgemeines Im Einführungsteil wurden bei der Aufzählung der verschiedenen Leistungen nach 28 SGB XI folgende drei Leistungen ergänzt: 4. die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a SGB XI) 17. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen ( 45 e SGB XI, seit ) 18. Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (123 SGB XI, seit ) Zu B: Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) keine Änderungen Zu C: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit C1: Pflegekasse Es erfolgten nur minimale redaktionelle Veränderungen. Durch Gesetzesänderung nicht mehr geltende Bestimmungen wurden entfernt. Zudem wurde eine inhaltliche Anpassung an die neuen Gesetzesregelungen vorgenommen. Demnach ist die Pflegekasse verpflichtet dem MDK die Information zukommen zu lassen, ob bei verkürzter Bearbeitungsfrist ein Antrag auf Inanspruchnahme des Familienpflegezeitgesetzes durch die Pflegeperson erfolgte (S. 11). Insgesamt wurden vier redaktionelle Veränderungen vorgenommen. Die Worte >übergibt< und >Antrag< aus den vorhergehenden Richtlinien wurden ersetzt. Die Pflegekasse >>übermittelt<< nunmehr >>die Antragsinformationen<< an den MDK. Anstelle der >>Folgebegutachtungen<< wird in den neuen Richtlinien >>erneute Beauftragung<< eingefügt und mit einer Fußnote erläutert. Unter >>erneute Begutachtung<< zählen Höherstufungs- und Rückstufungsanträge, Widerspruchsgutachten und Wiederholungsgutachten. Im ersten Satz zur Antragstellung bei der Pflegekasse wurde der Erläuterungssatz gestrichen, dass im Fall der Antragsteller könne nicht selbst den Antrag unterschreiben, dies durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuer zu tun sei. Komplett entfällt der Satz: in Bezug auf die seit vorzunehmenden Abstufungen der Alltagskompetenz nach erheblicher bzw. erhöhter Einschränkung (vgl. 45 b Abs. 1 SGB XI) gibt die Pflegekasse auch an, ob und mit welchem Ergebnis sie nach dem auf Antrag des Versicherten über das Vorliegen einer Einschränkung in erhöhtem Maße entschieden hat, da der Sachverhalt nicht mehr relevant ist. C 2: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Unter C2.2.2 ist eingefügt worden, dass bei Ankündigung/der Vereinbarung des Hausbesuches, der Antragsteller die Informationen zum Begutachtungsdatum, zum Zeitfenster von max. 2 Stunden als Seite 4 von 34

5 voraussichtliche Dauer der Begutachtung, den Namen des Gutachters und den Grund sowie die Art des Gutachtens übermittelt bekommt. Hinzugefügt wurde ebenfalls die Information, dass der Antragsteller durch den MDK aufmerksam zu machen ist, dass sich der Antragsteller bei Verständigungsschwierigkeiten in der Amtssprache Unterstützung durch Angehörige/Bekannte mit ausreichenden Sprachkenntnissen oder ggf. einen Übersetzer für den Begutachtungszeitraum heranziehen sollte (S.13). Der Antragsteller wird verpflichtet, sicherzustellen, dass eine ausreichende Verständigung in der Amtssprache möglich ist. Der bisherige Absatz 3: Stellt sich bei der Ankündigung des Besuchs heraus, dass eine Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitationsleistung kurzfristig terminiert ist, so sollte die Begutachtung im Einvernehmen mit dem Antragsteller und der Pflegekasse bis zum Abschluss dieser Maßnahme zurückgestellt werden (vgl. aber Punkt C2.4 Begutachtung des Antragstellers im Krankenhaus, einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz ) wurde gestrichen. Die diesbezüglichen Inhalte stehen unter Punkt C2.4. Unter C2.3 Hier wird der Antragsteller zukünftig verpflichtet, sich beim Hausbesuch in Ausnahmefällen und bei begründeten Zweifeln mit einem Identifikationsnachweis auszuweisen. Im Kapitel C2.8 zu Verfahren bei bereits vorliegenden MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit wurde die semantische Änderung von Änderungsanträge in >>Höherstufungs- oder Rückstufungsanträge << geändert. Anstelle des Wortes >>Zweitgutachten/ Zweitbegutachtung<< heißt es in den neuen Richtlinien nunmehr >>Widerspruchsgutachten respektive Widerspruchsbegutachtung<< (S.17). C3: Bearbeitungs-/ Begutachtungsfristen Der erste Satz wurde entsprechend des Gesetzestextes angepasst. Die >Soll<- Formulierung wurde durch eine >Ist< Formulierung ersetzt ( Im Regelfall ist dem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ). Zudem wurde zu den Befristungskriterien, wann eine Pflegebegutachtung innerhalb einer Woche erfolgen muss, als drittes Kriterium hinzugefügt: oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz vereinbart wurde. Die gleiche Bestimmung wurde auch für die Zwei-Wochen-Frist-Regelung hinzugefügt (S.18). Zu D: Erläuterungen zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI D01: Anforderungen an das Formulargutachten Die Formulierung >Folgegutachten<im ersten Abschnitt der vom MDK zu erläuternden Sachverhalte zum Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie auch bei der Auskunft zur Alltagskompetenz wird ersetzt mit den differenzierten Aufführungen der verschiedenen Gutachtenarten (Höherstufungs- oder Rückstufungsanträge, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtung). Wichtig ist der eingefügte Satz im letzten Absatz zur Aufklärungspflicht des Gutachters gegenüber dem Versicherten, dessen Angehörigen und Lebenspartner zum Anspruch auf Übermittlung des MDK- Gutachten entsprechend der Neuregelung des PNG. Der Pflegekasse muss mitgeteilt werden, ob der Versicherte die Zusendung des Gutachtens und der Rehabilitationsempfehlung wünscht. Damit wird die automatische Versendung des Gutachtens zum Versicherten gewährleistet, wenn dieser dies wünscht. Das Gutachten muss nach Erhalt des Bescheids der Pflegekasse in diesem Fall nicht separat angefordert werden. Diese Regelung gilt nur für den Antragsteller, dessen Angehörige oder ggf. den gesetzlichen Betreuer. Die Anforderung des Gutachtens durch Pflegekräfte im Auftrag des Antragstellers wird nicht akzeptiert. D04: Angaben im Gutachten zum Antragsteller, zur Untersuchung und zur beantragten Leistung Unter dem Punkt 04 werden die Verzögerungsgründe explizit aufgezählt. Der Wohnsitz des Antragstellers ist nicht im Inland Antragsteller im Krankenhaus/Reha-Einrichtung Wichtiger Behandlungstermin des Antragstellers Seite 5 von 34

6 Antragsteller umgezogen Antragsteller verstorben Termin von Antragsteller abgesagt (sonstige Gründe) Beim angekündigten Hausbesuch nicht angetroffen Hausbesuch musste abgebrochen werden wegen Gewaltandrohung oder ähnlicher schwerwiegender Gründe Hausbesuch musste abgebrochen werden wegen Verständigungsschwierigkeiten (z.b. Muttersprache) Sie müssen erfasst werden, da sie ggf. der Pflegekasse dazu dienen, nachzuweisen, dass die Nichteinhaltung der 5 Wochenfrist oder der anderen Fristen vom Versicherten zu verantworten sind und damit auch die Strafzahlung von 70 pro Woche wegen Nichteinhaltung der Fristen nicht greift. D 1.4: Umfang der pflegerischen Versorgung und Betreuung Bei der Erfassung der Angaben zu den an der Versorgung und Betreuung beteiligten Personen ist vom Gutachter zu erfragen, ob die pflegende Person, die ggf. unter 14 Stunden pro Woche pflegt, weiter Pflegebedürftige versorgt. Dies ist im Gutachtenformular anzukreuzen und ggf. die Anzahl der zu Versorgenden einzugeben. Zudem ist vom Gutachter in Erfahrung zu bringen, ob eine Rund-um-die Uhr- Betreuung durch eine häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V erfolgt. Falls festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht allein lebt, ist vom Gutachter auf Grundlage der alleinigen Aussage des Antragstellers (S. 23) festzustellen und zu dokumentieren, ob der Antragsteller in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegestufe I) nach 38a SGB XI wohnt. D 3.2: Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystem und Psyche Umformulierung des Begriffes >Folgegutachten< in >>Höherstufungs- oder Rückstufungsanträge, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtung<<. D4.0 /III. / 9.: Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfes bei Kindern einschließlich Zeitbemessung Zur Ermittlung des anfallenden Pflegebedarfes bei Kindern wurde bei der Zeitbemessung anstelle des Zeit- Korridors mit > von bis<werten ein konkreter Mittelwert für die Gesamtsumme Mobilität und für die Gesamtsumme mit Treppensteigen eingesetzt. (Bsp.: früheres Zeitfenster min. für Gesamtsumme Mobilität bei 0-1/2 Jährigen) wurde ersetzt mit Mittelwert Gesamtsumme Mobilität 232 min.) D 4.3: Mobilität /Unterpunkt 15. Unter diesem Punkt muss bei der Angabe der die Pflege erschwerenden oder erleichternden Faktoren, im Fall häuslicher Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch eine Häusliche Krankenpflege dokumentiert werden, welcher Zeitaufwand auf die jeweilige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme entfällt. (Siehe auch D 1.4) D 5.1: Stimmt der unter 1.4 von Pflegepersonen angegebene Pflegeaufwand mit dem gutachterlich festgestellten Hilfebedarf überein? Der erste Absatz wurde dahingehend geändert, dass zum Einen Pflegepersonen eine soziale Absicherung in der Rentenversicherung beanspruchen können, wenn sie wöchentlich wenigstens 14 Stunden für die Pflege eines oder mehrerer Pflegebedürftiger aufwenden. Zum Zweiten muss nunmehr die stundengenaue Angabe des Pflegeaufwandes der Pflegeperson durch den Gutachter angegeben werden, wenn die Seite 6 von 34

7 Pflegeperson weniger als 14 Stunden wöchentlich für den einzelnen Pflegebedürftigen aufbringt. Die Stundenangaben sind auf die nächste volle Stunde aufzurunden. D 6.2: Leistungen der medizinischen Rehabilitation Hier wird mehrfach darauf verwiesen, dass nach dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz der MDK eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu erstellen und an die Pflegekasse zu übersenden hat (vgl. 31 SGB XI, 8 Abs.1 und 3 SGB XI, 18 Abs. 1 und 6 SGB XI). Die im Gutachtenformular eingebettete Rehabilitationsfähigkeitseinschätzung des Gutachters bei der Begutachtung in der Häuslichkeit respektive der stationären Einrichtung, wird auf einem gesonderten Formular an die Pflegekasse geschickt (siehe Anhang). Im Begutachtungsverfahren wird die Rehabilitationsempfehlung anhand der Indikatoren für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne der SGB XI geprüft. An den einzelnen Indikatoren Rehabilitationsbedürftigkeit Rehabilitationsfähigkeit Realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele und eine positive Rehabilitationsprognose wurden keine Änderungen vorgenommen. Auch die detaillierten Beschreibungen der Indikatoren wurden nicht verändert. Weiterhin müssen alle vier Indikatoren im ausreichenden Maße zutreffen, damit eine positive Rehabilitationsempfehlung gegeben werden kann. Hinzugekommen ist in den neuen Richtlinien, dass bei der positiven Einschätzung der Rehabilitationsindikatoren vom MDK angegeben werden muss, ob eine geriatrische oder indikationsspezifische oder eine spezielle Maßnahme für Kinder und Jugendliche erforderlich ist. Gleichzeitig ist der MDK aufgefordert, abzuschätzen, ob die Rehabilitationsmaßnahme stationär oder ambulant (ggf. mobil) durchgeführt werden kann. Zudem ist zu dokumentieren, falls erkennbar, ob Leistungen zur Teilhabe anderer Rehabilitationsträger erfolgreich sein könnten. Die Einschaltung eines Arztes des MDK zur Beurteilung der Rehabilitationsfähigkeit ist demnach nicht erforderlich, wenn die begutachtende Pflegefachkraft begründen kann, warum sie keine Empfehlung zur Erteilung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgibt. Danach erfolgt die Auflistung der möglichen Beispiele: Die aktuellen Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung und/oder aktivierend- pflegerische Maßnahmen erscheinen ausreichend, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu vermindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Es wird empfohlen, mit dem behandelnden Arzt abzuklären, ob empfohlene weitere Maßnahmen der vertragsärztlichen Versorgung eingeleitet werden können. Es wird empfohlen die Pflege in Abstimmung mit den Pflegenden aktivierender auszugestalten. Es ergeben sich zwar Hinweise für die Empfehlung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, der Antragsteller /Betreuer möchte davon jedoch derzeit keinen Gebrauch machen. Es ergeben sich zwar Hinweise für die Empfehlung einer Leistung zu medizinischen Rehabilitation, aktuell liegt jedoch keine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit vor. Die Wirkung einer abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme soll abgewartet werden. Es wird derzeit keine realistische Möglichkeit gesehen, durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verhindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Seite 7 von 34

8 Im letzten Absatz (S. 73) wird nochmals darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Feststellungen in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung aber zusammen mit den Pflegegutachten an die Pflegekasse zu senden sind. Praktisch erfolgt im Formulargutachten und der gesonderten Rehabilitationsempfehlung nunmehr zunächst eine detailliertere Beschreibung der Rehabilitationsindikatoren. Das gesonderte Rehabilitationsempfehlungsschreiben beginnt mit der Auflistung der pflegebegründenden Diagnosen. Danach muss der Gutachter einschätzen, ob die Möglichkeiten gesehen werden, die Selbständigkeit und Teilhabe des Antragstellers zu erhalten oder zu verbessern und damit Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu vermindern oder Verschlimmerung zu verhüten. Nur wenn der Gutachter diese Einschätzung positiv beantwortet, wird danach gefragt, ob entweder zum Erhalt oder Verbesserung der Selbständigkeit Einzelmaßnahmen auf Grundlage der Heilmittel-Richtlinien aussichtsreich sein könnten oder ob eine interdisziplinäre und mehrdimensionale Leistung zur medizinischen Rehabilitation zur Selbständigkeit und Teilhabe beitragen kann. Der Gutachter ist durch die technischen Voraussetzungen nicht in der Lage beides zu empfehlen. Können die Selbständigkeit und Teilhabe mittels Heilmittel- aussichtsreich sein, kann der Gutachter noch explizit auswählen, welche Heilmittel am aussichtsreichsten für eine Verbesserung der Selbständigkeit und Teilhabe sein könnten. Fortführung der laufenden Therapie oder Intensivierung der laufenden Therapie oder weitere Heilmittel: physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie und/oder Podologie) und /oder Leistungen der vertragsärtzlichen Versorgung: Fortführung der laufenden vertragsärtzlichen Behandlung oder sonstiges (z.b. fachärztlich Mitbehandlung, Psychotherapie, Neuropsychotherapie) und /oder pflegerische Maßnahmen (Fortführung der laufenden aktivierend-pflegerischen Maßnahmen, Einleitung/Intensivierung aktivierend-pflegerischer Maßnahmen) Ist der Gutachter der Ansicht, eine interdisziplinäre und mehrdimensionale Leistung der medizinischen Rehabilitation kann zur Selbständigkeit und Teilhabe beitragen, muss die ausreichende Rehabilitationsfähigkeit in körperlicher und kognitiver Hinsicht eingeschätzt werden. Die aktive Teilnahmefähigkeit ist jedoch ausgeschlossen bei folgenden Kriterien: - hochgradige körperliche Schwäche - stark verminderter kardialer und/oder pulmonaler Belastbarkeit - großen Wunden/Dekubitalgeschwüre - nicht ausreichender übungsstabiler Frakturen - kurz zurückliegender oder geplanter Operationen oder - sonstiger Gründe mit Option für individuellen Kommentar des Gutachters Unter dem Aspekt der psychisch/kognitiven Rehabilitationsfähigkeit kann eine aktive Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme ausgeschlossen werden bei: - schweren Orientierungsstörungen, z.b. mit Wanderungstendenz - ausgeprägter psychischer Störungen, z.b. akute Wahnsymptomatik - Antriebsstörungen, z.b. bei schwerer Depression - Nicht beeinflussbare Fremd- und Selbstgefährdung Seite 8 von 34

9 - Die Therapie beeinträchtigende Abhängigkeitserkrankungen - Stuhlinkontinenz, wenn diese Ausdruck einer fortgeschrittenen geistigen und körperlichen Erkrankung ist Wenn der Gutachter beide Rehabilitationsfähigkeitsfragen positiv beantworten kann, wird als nächstes vom Gutachter die Einschätzung erfragt, ob realistische und für den Antragsteller alltagsrelevante Rehabilitationsziele formuliert werden können. Wenn mit >>ja<< beantwortet, muss der Gutachter präzise individuelle Ziele für den Pflegebedürftigen eintragen. Beispiele werden in der Rehabilitationsempfehlung beschrieben: z.b. die Verbesserung und Erhaltung in Bezug auf Gehfähigkeit, Transfer, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Kommunikation, Krankheitsbewältigung, Erhalt der Mobilität oder auch Erlernen von Ersatzstrategien. Das Rehabilitationsziel muss vom Gutachter selbst eingegeben werden und kann selbstverständlich während der Begutachtung mit dem Antragsteller besprochen werden. Ausschlaggebend für die Einschätzung des Gutachters sind aber vor allem die unter Punkt 3.2 und beim individuellen Hilfebedarf Punkte des Formulargutachtens festgestellten Ressourcen und Probleme. Nach Festlegung der möglichen Rehabilitationsziele muss nun zugewiesen werden, ob eine indikationsspezifische oder geriatrische Rehabilitation sinnvoll wäre und wenn ja, ob diese ambulant, im gewohnten Wohnumfeld oder stationär stattfinden sollte. Zum Abschluss der Rehabilitationsempfehlungsschreiben wird die Empfehlung des Gutachters abgegeben, falls eine Rehabilitation nicht aussichtsreich zur Selbständigkeit oder Teilhabe beitragen kann. Dabei hat der Gutachter die Auswahl, der in den Richtlinienänderungen am Anfang dieses Abschnittes beschriebenen Auflistung der Ablehnungsgründe. Der Gutachter hat auch die Möglichkeit einen individuellen Text zu verfassen, wenn die vorgegebenen Gründe nicht zutreffen. Es ist anzumerken, dass zwar gesetzlich verankert wurde, die Rehabilitation zu stärken. Die in den Richtlinien weiterhin unverändert geltenden Rehabilitationsindikatoren und Rehabilitationsfähigkeitskriterien sind aber für pflegebedürftige Menschen als eine sehr hoch gesteckte Hürde nur in Ausnahmefällen wirklich zu überwinden. D 6.6: Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld) Die Überschrift wurde redaktionell überarbeitet. Es wird jetzt von >>Technischen Hilfen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<< gesprochen. Die im Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes erfolgten Veränderungen beziehen sich auf die geänderte Regelung im 40 Abs. 4 SGB XI. Die Bezuschussung von Wohngemeinschaften mit mehr als einem Pflegebedürftigen wurde etwas verändert. Die Eigenanteilsregelungen wurden gänzlich herausgenommen. Bezuschusst werden auch Wohngemeinschaften, die auch nach 45e SGB XI zuschussberechtigt sind. Die Höhe des Zuschusses nach 40 Abs. 4 hat sich nicht verändert und bleibt bei maximal 2.557,00 Euro. In den Wohngruppen wird der Anteil der Gesamtkosten der Maßnahme mit insgesamt maximal , 00 Euro bezuschusst. Das bedeutet, innerhalb der Wohngemeinschaft wird für vier Anspruchsberechtigte die Maßnahme bezuschusst. Der Zuschuss wird gleichmäßig auf die Versicherungsträger der vier Antragsberechtigten verteilt. Entsprechende Nachweise sind anzuführen. Die Originalrechnung muss in Kopie mit Bestätigung der erstgegangenen Pflegekasse zur Verfügung stehen. Die Höhe des Erstattungsbetrages muss bescheinigt werden. Zu E Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz E 1 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs Eingefügt wurde im zweiten Abschnitt (S. 80) des Kapitels die Aussage, das Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45 a SGB XI erfüllen, neben den Leistungen nach 45 a SGB XI ab dem bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegeleistungen nach 125 SBG XI haben. Seite 9 von 34

10 Zu G 1 Formulargutachten G1.2 Gutachten nach Aktenlage Redaktionelle Änderung des Begriffes >>Folgegutachten<< (siehe oben) und Anpassung der Kapitel mit neuer Gliederung G 1 hat jetzt die vorherigen Kapitel G2, G3 und G4 als Unterkapitel G1.1 Gutachten im Hausbesuch, G1.2 Gutachten per Aktenlage, G1.3 Gutachten bei isolierter Feststellung einer Einschränkung der Alltagskompetenz und G1.4 Begutachtungen in Fällen mit verkürzter Bearbeitungs- /Begutachtungsfrist G1.4 Begutachtung in Fällen mit verkürzter Bearbeitungs- /Begutachtungsfrist Im letzen Satz des Kapitels wurde die unverzügliche Nachholung der abschließenden Begutachtung konkretisiert durch den Zusatz >> durch Hausbesuch<<. G2 Formulargutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI Die redaktionelle Änderung besteht im Aufrücken dieses Kapitels in der Gliederung. Somit ist das Formulargutachten nicht mehr unter G5 sondern jetzt unter G2 eingegliedert. Im Gutachtenformular haben sich analog zu den in den vorangegangenen Abschnitten erläuterten Änderungen auch Umgestaltungen ergeben. Die unter D (siehe oben) erläuterten Veränderungen wurden in das Gutachtenformular eingebaut: Bei Verzögerungen, die der MDK nicht zu verantworten hat, können die hinzugekommenen Möglichkeiten angekreuzt werden. Bei den Antragsarten erfolgte eine Änderung von >>Isolierter Antrag auf Betreuungsleistung << in >>Isolierter Antrag auf Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ( 45 a SGB XI)<< Die vorher in einer Tabelle mit Antragsarten zusammengefassten Gutachtenarten werden einzeln untereinander angeordnet mit Anklick-Kasten versehen dargestellt. Dabei wurde die redaktionelle Überarbeitung eingefügt: somit kann nach Erstantrag, Erstantrag mit Eilbegutachtung, Rückstufungsantrag, Höherstufungsantrag, Wiederholungsbegutachtung oder Widerspruch ausgewählt werden. Als nächstes Element im Formulargutachten ist der von Versicherten vorzulegende Identifikationsnachweis, der von der begutachtenden Pflegefachkraft bestätigend beziehungsweise nicht bestätigend im Punkt 1. des Gutachtenformulares dokumentiert werden muss. Wie unter C2.3 beschrieben ist laut der Richtlinien in Ausnahmefällen und bei berechtigten Zweifeln das Ausweisen mittels eines Identifikationsnachweises zwingend. Der Gutachter hat die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und bei berechtigten Zweifeln und nicht vorhandenem Identifikationsnachweis das Gutachten abzubrechen. Als Identifikationsnachweis gelten auch Krankenversicherungskarten (mit Lichtbild des Antragstellers) oder zum Beispiel der Schwerbehindertenausweis. Unter 1.4 des Gutachtenformulares wurde die im Kapitel D 1.4 (Umfang der pflegerischen Versorgung und Betreuung) erläuterte Änderung eingefügt. Zunächst muss angegeben werden, falls zutreffend, welche Art der ambulanten häuslichen Krankenpflege installiert ist (häusliche Intensivpflege oder Sonstiges). Unter Sonstiges fallen alle Behandlungspflegeeinsätze nach SGB V. Der Gutachter muss zudem ankreuzen, ob der Antragsteller falls nicht allein lebend, in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt (siehe D 1.4). Die Frage ist mit >nein< oder >ja< zu beantworten. Im Teil 4 des Gutachtenformulares zur Zeitbemessung der Pflegebedürftigkeit wurde unter Punkt 4.1 bei der Körperpflege eine redaktionelle Veränderung der Bezeichnung Wechsels /Entleerung Urinbeutel eingearbeitet. Nunmehr lautet die Bezeichnung >>Wechsel/Entleerung Urinbeutel/Toilettenstuhl/Steckbecken<<, so dass alle Arten der Defäkationsentfernung benannt werden und diese auch dementsprechend gewertet werden können. Wenn unter Punkt 1.4 die häusliche Intensivpflege angekreuzt wurde, muss im Anschluss an Punkt 4.3 (Mobilität) eine zusätzliche Tabelle ausgefüllt werden, die den genauen Gesamtzeitaufwand der in der Grundpflege enthaltenden verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen bei den einzelnen Verrichtungen der Grundpflege auflistet. Damit sind die Pflege erschwerenden, pflegeerleichternden Faktoren anzugeben, die nicht im Rahmen der Behandlungspflege abgegolten werden. Im Detail sind das: Seite 10 von 34

11 - beim Waschen/Duschen eine mögliche oro/ tracheale Sekretabsaugung oder das Einreiben von Dermatika - bei der Darm- und Blasenentleerung würde eine Verabreichung von Klistier oder Einlauf gewertet werden können - bei der Nahrungsaufnahme die mögliche oro/ tracheale Sekretabsaugung oder der Wechsel einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei Tracheostoma. - Unter Aufstehen/Zu-Bett-Gehen kann die Maßnahme zur Sekretlimitation bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf angerechnet werden. - Beim An- und Auskleiden kann das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 mit erhöhtem Pflegebedarf erläutert werden. Unterteilt wird dabei in Häufigkeit pro Tag oder pro Woche und Zeitaufwand pro Tag in Minuten. Unter Punkt 5.1 des Gutachtenformulares muss der Gutachter die in D5.1 erläuterten Angaben zu den Pflegezeiten der Pflegepersonen machen. Dazu wurde die Tabelle im Gutachtenformular um 2 Spalten erweitert. Punkt 6.3 des Gutachtenformulares fließen die Änderungen der Reha-Empfehlung ein (siehe Erläuterungen zu D 6.2 Leistungen der medizinischen Rehabilitation). Unter Punkt 7. des Gutachtenformulares wird der Antragsteller explizit nach der Zusendung des Gutachtens befragt. Der Gutachter muss dies mit >>ja<< oder >>nein<< dokumentieren. Im Fall von Widerspruchsbegutachtungen(Punkt des Gutachtenformulares) Bei den Erläuterungen zum Ergebnis wurde redaktionell in allen Sätzen nach dem Wort Pflegestufe mit Querstrich-hinzugefügt: >>Zuordnung zur eingeschränkten Alltagskompetenz<< Seite 11 von 34

12 Anlagen der Begutachtungsrichtlinien - BRi Die Anlagen wurden entsprechend der Änderungen des PNG aktualisiert, außerdem wurde ein Musterformular für die Mitteilung zur Inanspruchnahme des Familienpflegezeitgesetzes aufgenommen. Die Begutachtungs-Richtlinien BRi vom , geändert durch Beschluss vom haben nunmehr die folgenden Anlagen: Anlage1: Gesetzliche Grundlagen zum Begriff und zu den Stufen der Pflegebedürftigkeit, zum Verfahren der Feststellung sowie für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Anlage 2: Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs vom geändert durch Beschlüsse vom und Anlage 3: Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Anwendung der Härtefallregelungen (Härtefall-Richtlinien-HRi) vom , geändert durch Beschlüsse vom , vom und vom Anlage 4: Psychopathologischer Befund in Anlehnung an die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) Anlage 5: Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG zu 40 Abs. 4 SGB XI Anlage 6: Mitteilung PflegeZG Anlage 7: Mitteilung Familienpflegezeit Anlage 8: Erläuterung der wichtigsten Fachbegriffe Anlage 9: Stichwortverzeichnis Anhang Im Anhang befinden sich die neue Version des Begutachtungsformulars (S ) und die gesonderte Rehabilitationsempfehlung (S ). Seite 12 von 34

13 Seite 13 von 34

14 Seite 14 von 34

15 Seite 15 von 34

16 Seite 16 von 34

17 Seite 17 von 34

18 Seite 18 von 34

19 Seite 19 von 34

20 Seite 20 von 34

21 Seite 21 von 34

22 Seite 22 von 34

23 Seite 23 von 34

24 Seite 24 von 34

25 Seite 25 von 34

26 Seite 26 von 34

27 Seite 27 von 34

28 Seite 28 von 34

29 Seite 29 von 34

30 Seite 30 von 34

31 Seite 31 von 34

32 Seite 32 von 34

33 Seite 33 von 34

34 Seite 34 von 34

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

7 ANHANG ZUM GUTACHTEN: FORMULARE FÜR GESONDERTE PRÄVENTIONS- UND REHABILITATIONSEMPFEHLUNG

7 ANHANG ZUM GUTACHTEN: FORMULARE FÜR GESONDERTE PRÄVENTIONS- UND REHABILITATIONSEMPFEHLUNG ANHANG ZUM GUTACHTEN 7 ANHANG ZUM GUTACHTEN: FORMULARE FÜR GESONDERTE PRÄVENTIONS- UND REHABILITATIONSEMPFEHLUNG 7.1 Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen für Erwachsene auf der Basis der Informationen

Mehr

Elektronischer Datenaustausch zwischen. Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der. Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege

Elektronischer Datenaustausch zwischen. Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der. Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege Elektronischer Datenaustausch zwischen Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zur Anlage 1 Datendefinition Version 2.2

Mehr

Datensatzbeschreibung zur Begutachtungsstatistik und Pflegeberichterstattung

Datensatzbeschreibung zur Begutachtungsstatistik und Pflegeberichterstattung Datensatzbeschreibung zur Begutachtungsstatistik und Pflegeberichterstattung 1 MDK-Schlüssel 2 Kassenart der beauftragenden Pflegekasse N2 1-2 1=MDK Berlin-Brandenburg 2=MDK Nord 3=MDK Bremen 12=MDK Niedersachsen

Mehr

Die Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK Niedersachsen)

Die Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK Niedersachsen) Die Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK Niedersachsen) 26. Mai 2016 Julia Langer Teamleitung Hannover Isolde Kirchberg Teamleitung Göttingen Geschäftsbereich Pflegeversicherung

Mehr

Grundlagen des Pflegegradmanagements

Grundlagen des Pflegegradmanagements Grundlagen des Pflegegradmanagements Abb. -1 Begutachtungssituation Auf Grundlage der 17, 18 Abs. a und 6a, 3a SGB XI wurden Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Sozialgesetzbuch

Mehr

Vorbereitung auf den Besuch des Pflegegutachters

Vorbereitung auf den Besuch des Pflegegutachters Pflegebegutachtung ( 18 SGB XI) Sobald der Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung eingegangen ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) mit der Begutachtung.

Mehr

Anlage 2. A. Gesetzlicher Auftrag. 18a Abs. 2 und 3 SGB XI n.f.

Anlage 2. A. Gesetzlicher Auftrag. 18a Abs. 2 und 3 SGB XI n.f. Anlage 2 Anleitung zur Berichtserstellung über die Erfahrung mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung oder der beauftragten Gutachter Empfehlungen der MDK und

Mehr

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller

Mehr

Prüfung des Rehabilitationsbedarfs in der Pflegebegutachtung

Prüfung des Rehabilitationsbedarfs in der Pflegebegutachtung BDPK-Bundeskongress Dresden, 30. Juni 2011 Fachforum Rehabilitation Prüfung des Rehabilitationsbedarfs in der Pflegebegutachtung Dr. med. Stefan Gronemeyer Leitender Arzt und stv. Geschäftsführer Medizinischer

Mehr

Elektronischer Datenaustausch zwischen. Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der. Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege

Elektronischer Datenaustausch zwischen. Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der. Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege Elektronischer Datenaustausch zwischen Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zur Anlage 1 Datendefinition Version 4.1

Mehr

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)

Mehr

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit. nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit. nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien BRi) vom 08.06.2009 geändert durch Beschluss vom 16.04.2013

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Mehr

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Mehr

Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun?

Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Sigrid Averesch Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung NRW Leiterin Referat Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Indikationskriterien der Mobilen Reha Bremen

Indikationskriterien der Mobilen Reha Bremen Bei der Antragstellung einer mobilen Rehabilitation müssen bundeseinheitlich festgelegte Indikationskriterien berücksichtigt werden. Mit den Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Oktober 2017 1 Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Mehr

Stellungnahme. der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.

Stellungnahme. der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz 15 10117 Berlin Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de www.lebenshilfe.de 10. Januar

Mehr

Eltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011

Eltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Eltern für Eltern Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Umfrage März 2011 Rücklauf 76 Fragebogen Hit Liste 1.Schwerbehindertenausweis 2. Pflegegeld 3. Überprüfung der Pflegebedürftigkeit 4.

Mehr

Geburtsdatum: vollstationäre Pflegeeinrichtung Sonstiges... ADRESSE (falls abweichend) ... MDK - BERATUNGSSTELLE:...

Geburtsdatum: vollstationäre Pflegeeinrichtung Sonstiges... ADRESSE (falls abweichend) ... MDK - BERATUNGSSTELLE:... PFLEGEKASSE: (Adresse) (Name) (IK) VERSICHERTE(R): männl. weibl. UNTERSUCHUNGSORT Name, Vorname Privatwohnung Geburtsdatum: vollstationäre Pflegeeinrichtung Sonstiges... Straße PLZ, Ort Telefon: BEHANDELNDE(R)

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung

Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Mehr

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! PFLEGEREFORM 2017 Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! INHALT DIE PFLEGEREFORM 2017 Die Pflegereform 2017 1 Allgemeine Übersicht zur Pflegereform 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Mehr

CareHelix-PV: Begutachtungsformular

CareHelix-PV: Begutachtungsformular Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI Pflegekasse: (Name) (Adresse) (IK) Versicherter: (Name, Vorname) (Straße) (PLZ, Ort) ggf.davon

Mehr

Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Von der Pflegestufe zum Pflegegrad Sozial-Info Pflegepolitik Oktober 2016 Von der Pflegestufe zum Pflegegrad Antworten auf wichtige Fragen Zum 1. Januar 2017 treten umfassende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Pflegebedürftigkeit

Mehr

Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Hilfsmittel.

Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Hilfsmittel. Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Hilfsmittel Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zum Dokument Anlage 1 Datendefinition Version 1.1

Mehr

Das bis Ende 2016 gültige Begutachtungsverfahren

Das bis Ende 2016 gültige Begutachtungsverfahren Das bis Ende 2016 gültige Begutachtungsverfahren Pflegebedürftig wann ist man das? Viele Menschen kommen aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder in ihrer letzten Lebensphase nicht mehr ohne fremde Hilfe

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015 Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz

Mehr

FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Diakonie für Menschen

FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Diakonie für Menschen FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Diakonie für Menschen September 2016 FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Aus bisher drei Pflegestufen

Mehr

14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008

14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Statement des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Referent: Dr. Holger Berg Geschäftsführer des MDK Westfalen-Lippe Burgstr. 16 48151

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

Pflegetagebuch. Zur Vorbereitung auf die Begutachtung

Pflegetagebuch. Zur Vorbereitung auf die Begutachtung Zur Vorbereitung auf die Begutachtung Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen wollen oder er sich bereits in Bearbeitung befindet, ist es unbedingt zu empfehlen ein Pflegetagebuch zu führen.

Mehr

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2 Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!

Mehr

Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

7. Welche Hilfen stehen mir zu?

7. Welche Hilfen stehen mir zu? 7. Welche Hilfen stehen mir zu? Die Pflege von Demenzpatienten ist sehr zeitintensiv und somit teuer. Es gibt die Möglichkeit, Leistungen über die Pflegeversicherung zu beziehen. Mit dem Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz

Mehr

PFLEGETAGEBUCH ZUR ERMITTLUNG DES LEISTUNGSUMFANGS

PFLEGETAGEBUCH ZUR ERMITTLUNG DES LEISTUNGSUMFANGS PFLEGETAGEBUCH ZUR ERMITTLUNG DES LEISTUNGSUMFANGS Inhalt Inhaltsverzeichnis Nutzen Welchen Nutzen hat das Führen eines PFLEGETAGEBUCHES Anwendung Wie wird ein PFLEGETAGEBUCH geführt Pflegestufen PFLEGESTUFE

Mehr

Fast ein Jahr Erfahrung mit dem (neuen) Begutachtungsinstrument 16. Alzheimer Tag Thüringen

Fast ein Jahr Erfahrung mit dem (neuen) Begutachtungsinstrument 16. Alzheimer Tag Thüringen Fast ein Jahr Erfahrung mit dem (neuen) Begutachtungsinstrument 16. Alzheimer Tag Thüringen 23. September 2017 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der bis Ende 2016 gültige Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren

Mehr

Escher: Pflege zu Hause und im Heim

Escher: Pflege zu Hause und im Heim Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe Escher: Pflege zu Hause und im Heim von Regine Blasinski 1. Auflage 2009 Escher: Pflege zu Hause und im Heim Blasinski schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs Stand: 27.06.2008 Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines

Mehr

Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?

Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Helmut Glenewinkel Hannover, 15.11.2012 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Pflegeneuausrichtungsgesetz

Mehr

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? INHALT 1. Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?.................................. 3 2. Die fünf Pflegegrade...............................................

Mehr

Unabhängige Begutachtung für die soziale Pflegeversicherung durch den MDK

Unabhängige Begutachtung für die soziale Pflegeversicherung durch den MDK Unabhängige Begutachtung für die soziale Pflegeversicherung durch den MDK Dipl.-Med. Martina Stahlberg Fachreferentin Pflege Gesellschaftliche Aufgabe des MDK Gesellschaftliches Leben GKV/SPV Ernährung

Mehr

Es wird auf den aktuellen Stand des SGB XI hingewiesen, so dass hier auch schon Änderungen in der Zukunft berücksichtigt werden.

Es wird auf den aktuellen Stand des SGB XI hingewiesen, so dass hier auch schon Änderungen in der Zukunft berücksichtigt werden. Gesellschaft: Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif: Pflegekostenzusatzversicherung nach Tarif HUMANIS ZP13 Versicherungsbedingungen vom: Mannheimer VB 2009 Datum: 13.02.2013 Erklärung - grün markiert:

Mehr

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX zwischen AOK-BUNDESVERBAND, BERLIN BKK BUNDESVERBAND, ESSEN IKK E. V., BERLIN SPITZENVERBAND

Mehr

Geriatrische Rehabilitation

Geriatrische Rehabilitation Geriatrische Rehabilitation Durch den medizinischen Fortschritt und die Verbesserung der Lebensbedingungen ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Es gibt

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages

Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages Workshop der Diakonie am 30.11.2007, Berlin Oliver Blatt Stellv. Leiter der Krankenkassen (VdAK) e.v. 0 Ziele der Rehabilitation

Mehr

BEGUTACHTUNGSRICHTLINIEN

BEGUTACHTUNGSRICHTLINIEN BEGUTACHTUNGSRICHTLINIEN Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien BRi) vom XX.XX.XXXX IMPRESSUM

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Dr. Bettina Jonas, MDK Berlin-Brandenburg

Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Dr. Bettina Jonas, MDK Berlin-Brandenburg Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Dr. Bettina Jonas, MDK Berlin-Brandenburg 15. Dezember 2016, Berlin Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich

Mehr

Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten

Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten 1. Warum ist eine Pflegereform notwendig? Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich heute vor allem an den körperlichen Einschränkungen des Betroffenen

Mehr

Ambulantes Pflegezentrum Nord ggmbh Tel / Pflegetagebuch. Muster

Ambulantes Pflegezentrum Nord ggmbh Tel / Pflegetagebuch. Muster Pflegetagebuch Bei der Einstufung in die Pflegeversicherung spielt die benötigte Zeit für die Hilfeleistungen die zentrale Rolle. Unser Pflegetagebuch kann dabei helfen, diese Zeiten zu dokumentieren.

Mehr

BESSERE LEISTUNGEN FÜR DEMENZKRANKE UND ANGEHÖRIGE ARGUMENTE UND INFORMATIONEN ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGEVERSICHERUNG

BESSERE LEISTUNGEN FÜR DEMENZKRANKE UND ANGEHÖRIGE ARGUMENTE UND INFORMATIONEN ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGEVERSICHERUNG BESSERE LEISTUNGEN FÜR DEMENZKRANKE UND ANGEHÖRIGE ARGUMENTE UND INFORMATIONEN ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGEVERSICHERUNG Der Bundesrat hat grünes Licht für eine Neuausrichtung der Pflegeversicherung gegeben.

Mehr

Private Pflegedienstberatung Baake

Private Pflegedienstberatung Baake Vorschläge zur Entbürokratisierung in der Pflege 1. Ergänzung des MDK-Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Vorschlag: Der MDK-Gutachter benennt im o.g. Gutachten zusätzlich die dauerhaft

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)

Mehr

Pflegebedürftiger. Workshop der Diakonie. Ministerialrat Joachim Becker. Damit Deutschland gesund bleibt.

Pflegebedürftiger. Workshop der Diakonie. Ministerialrat Joachim Becker. Damit Deutschland gesund bleibt. Der politische Auftrag der Rehabilitation Pflegebedürftiger Workshop der Diakonie Ministerialrat Joachim Becker Berlin, 30. November 2007 Bedeutung der Rehabilitation Die Weiterentwicklung der Rehabilitation

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin 26 Jahre Mitarbeiterin im Interessenverband für Contergangeschädigte NRW e.v. seit Dezember 2016. Zuständig für den Bereich rundum die Pflege Pflegestärkungsgesetze

Mehr

beiliegend erhalten Sie einen Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

beiliegend erhalten Sie einen Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. PFLEGEKASSE Antrag auf ambulante Pflegeleistungen beiliegend erhalten Sie einen Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Bitte füllen Sie den Antragsvordruck vollständig aus und senden Sie

Mehr

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen

Mehr

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II (ab ) Pflegegrad 3. Schwere.. Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Das Pflegestärkungsgesetz II (ab ) Pflegegrad 3. Schwere.. Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Pflegegrade Geringe.. Erhebliche.. Schwere.. Schwerste.. Schwerste.. Leistungen Punkte: (frühere Pflegestufe:) Geldleistung ( 37 private

Mehr

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Mehr

100 Fehler bei der Einstufung von Pflegebedürftigen

100 Fehler bei der Einstufung von Pflegebedürftigen Ohne Pflegeeinstufung geht in der Pflege fast gar nichts mehr. Doch ausgerechnet bei dieser Basis aller Pflege sind Fehler häufig. Das kostet nicht nur wertvolle Zeit, sondern gefährdet auch die ökonomische

Mehr

Andrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage

Andrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage Andrea Spanuth Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe Präsentationsvorlage Grundsätzliches zum Pflegestärkungsgesetz I Das Gesetz ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Durch

Mehr

Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017

Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017: Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Kathrin Federmeyer Fachgebietsleitung Pflege Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mehr

Hilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle

Hilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle Hilfen für Pflegebedürftige Die neuen Pflegeleistungen 2017 1 Gabriele Knöpfle 2 Landratsamt Bodenseekreis Gabriele Knöpfle Ganzer Melanie Haugg Bodenseekreis Landratsamt Bodenseekreis Glärnischstr. 1-3,

Mehr

Das neue Begutachtungsinstrument Aktuelle Fragen der Umsetzung

Das neue Begutachtungsinstrument Aktuelle Fragen der Umsetzung Das neue Begutachtungsinstrument Aktuelle Fragen der Umsetzung MDK Berlin-Brandenburg Dr. Bettina Jonas Leiterin der Geschäftsbereiche Pflege und Qualitätsprüfungen Gliederung 1. Das NBI Selbständigkeit

Mehr

Als Betreuungskraft in der Altenpflege

Als Betreuungskraft in der Altenpflege Jürgen Link Als Betreuungskraft in der Altenpflege Individuell betreuen prüfungssicher dokumentieren teamorientiert arbeiten pflege kolleg 19 Die Pflegestärkungsgesetze I und II Betreuung für alle Lernen

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen

Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen aboutpixel.de Wo muss ich Pflegeleistungen beantragen? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Preisliste für Pflegesachleistungen

Preisliste für Pflegesachleistungen Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 28,37 24,31 24,31 19,45 2. Kleine Körperpflege 18,98 16,31 16,31

Mehr

Gesetzliche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegezeit- und Familienpflegezeit Audi BKK, Dirk Lauenstein

Gesetzliche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegezeit- und Familienpflegezeit Audi BKK, Dirk Lauenstein Gesetzliche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegezeit- und Familienpflegezeit Audi BKK, Dirk Lauenstein Gesetzliche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegezeit-

Mehr

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege? T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen

Mehr

Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte

Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien

Mehr

Vom Projekt Reha XI ins Pflegestärkungsgesetz II

Vom Projekt Reha XI ins Pflegestärkungsgesetz II Vom Projekt Reha XI ins Pflegestärkungsgesetz II Entwicklung der Reha-Empfehlungen im Rahmen der Pflegebegutachtung der MDK Symposium der BAG Mobile Rehabilitation e.v. Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin

Mehr

Vom Projekt Reha XI ins Pflegestärkungsgesetz II

Vom Projekt Reha XI ins Pflegestärkungsgesetz II Vom Projekt Reha XI ins Pflegestärkungsgesetz II Entwicklung der Reha-Empfehlungen im Rahmen der Pflegebegutachtung der MDK Symposium der BAG Mobile Rehabilitation e.v. Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin

Mehr

Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI

Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI Redaktionelle Abkürzung:

Mehr

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr... Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel

Mehr