Geschäftsordnung. Schützenverein "Gut Ziel" Middels von 1934 e.v. gem. 23 der Satzung (in der Fassung vom ) des

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1 Geschäftsordnung gem. 23 der Satzung (in der Fassung vom ) des Schützenverein "Gut Ziel" Middels von 1934 e.v.

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 1 2. Wahlverfahren 1 3. Sportleitung 1 4. Festausschuß 2 5. Jahreshauptversammlung 2 6. Beitragsordnung 2 7. Passive Mitglieder 3 8. Schützentracht 3 9. Rangabzeichen Beförderungen und Ehrungen Schützenfest-Dienst Königshaus Kaiserschießen Beteiligung des Vereins an Schützenfesten bzw. sonstigen Veranstaltungen befreundeter Vereine Teilnahme an Hochzeiten von Mitgliedern Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern 9 Anlagen A-1 Beiträge und sonstige Zahlungen 10 Gut-Ziel Geschäftsordnung (Seite 2 von 13)

3 Allgemeines In dieser Geschäftsordnung sind Regelungen getroffen, die für alle Mitglieder und für die Organe des Schützenvereins "Gut Ziel" verbindlich sind. Über die Geschäftsordnung entscheidet der Gesamtvorstand. Beschlüsse über die Geschäftsordnung werden mit qualifizierter Stimmenmehrheit (2/3-Mehrheit) gefaßt. Die Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Schützenvereins "Gut Ziel" oder übergeordneter Verbände und Organisationen stehen. 2. Wahlverfahren Gemäß 16 Abs. 1 der Vereinssatzung werden die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlvorgänge finden jährlich statt, bei denen folgende Vorstandsmitglieder gewählt werden: Wahlvorgang I (1991, 93 ff.) Wahlvorgang II (1992, 94 ff.) - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Kassierer - Schriftführer - Stv. Schriftführer - Stv. Kassierer - Sportleiter - Jugendsportleiter - Stv. Jugendsportleiter - Stv. Sportleiter - Spartenleiter Großkaliber - Spartenleiter Kleinkaliber - Damenleiterin - Stv. Damenleiterin - Gerätewart - Festausschuß (1, 3 + ggfs.5) - Festausschuß 2 + ggfs. 4) 3. Sportleitung 3.1 Sportleiter/in Die Aufgaben des/der Sportleiters/in sind - Koordinierung des gesamten Schießsports im Verein - Teilnahme an Sportleitersitzungen der übergeordneten Verbände - vierteljährliche Durchführung von Sitzungen der Sportleitung jeweils am ersten Dienstag eines Quartals oder bei Bedarf - Verwaltung der Staffel- und Wettkampfpässe - Erarbeitung von Konzepten für den Schießsport 3.2 Stellv. Sportleiter/in Die Aufgaben des/der stellv. Sportleiters/in sind - Vertretung des/der Sportleiters/in in allen Aufgaben - Unterstützung des/der Sportleiters/in und Zusammenarbeit mit ihm/ihr 3.3 Jugendsportleiter/in und stellv. Jugensportleiter/in Die Aufgaben des/der Jugensportleiters/in und des/der stellv. Jugendsportleiters/in sind - sportliche Betreuung der Nachwuchsschützen Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 1 von 13)

4 Spartenleiter/in Großkaliber Die Aufgaben des/der Spartenleiters/in Großkaliber sind - Organisation, Koordinierung und Überwachung des Großkaliber-Schießens 3.5 Spartenleiter/in Kleinkaliber Die Aufgaben des/der Spartenleiters/in Kleinkaliber sind - Organisation, Koordinierung und Überwachung des Kleinkaliber-Schießens 3.6 Damenleiterin und stellv. Damenleiterin Die Aufgaben der Damenleiterin und der stellv. Damenleiterin sind - schießsportliche Betreuung der Schützendamen - Organisation und Pflege der übrigen Vereinsaktivitäten der Schützendamen 4. Festausschuß Der Festausschuß besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Ein Mitglied des Festausschusses wird als Sprecher gewählt; dieses Mitglied hat die Aufgaben des Festausschusses zu koordinieren. 5. Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung soll gemäß 11 Abs. 1 der Satzung jährlich im Monat Januar stattfinden. Folgende Punkte sind auf der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung fest vorgegeben: - Begrüßung - Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlußfähigkeit - Aufnahme neuer Mitglieder - Verlesen des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung - Genehmigung der Tagesordnung - Berichte: a) des Vorsitzenden b) des Sportleiters c) des Jugendsportleiters d) der Damenleiterin - Kassenbericht - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des gesamten Vorstandes - Wahlen zum Vorstand und Festausschuß - Neuwahl eines Kassenprüfers 6. Beitragsordnung 6.1 Jahresbeitrag Der Jahresbeitrag regelt sich nach 9 der Satzung. Danach gibt es folgende Beitragsgruppen: - Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - Aktive und passive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres - Familienbeitrag Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 2 von 13)

5 - 3 - Die Beitragssätze sind aus der Anlage zu dieser Geschäftsordnung (Ziffer 1) ersichtlich. In Ausbildung befindliche und zum Wehrdienst eingezogene Mitglieder über 18 Jahre zahlen den Beitrag für Jugendliche. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge werden halbjährlich erhoben. 6.2 Aufnahmebeitrag Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Schützenverein "Gut Ziel" ist als Aufnahmebeitrag der erste zu zahlende Halbjahresbeitrag sofort fällig Der Aufnahmebeitrag ersetzt den ersten Halbjahresbeitrag für das Aufnahmejahr. 6.2 Sonderbeitrag Großkaliber Mitglieder, die nur das Großkaliber-Schießen ausüben möchten, zahlen einen Sonderbeitrag (siehe Ziffer 1 der Anlage zu dieser Geschäftsordnung). Die Großkaliber-Schützen sind von folgenden Pflichten der Mitglieder befreit: - Anschaffung einer Uniform - Teilnahme am Königsschießen - Teilnahme an den Schützenfesten befreundeter Vereine 7. Passive Mitglieder Außerhalb des Einzugsgebietes des Ostfriesischen Schützenbundes (OSB) wohnende Mitglieder sind als sog. passive Mitglieder zu führen. Passive Mitglieder können nicht am Königsschießen teilnehmen und haben auch keine Dienstverpflichtung. Der Beitrag für passive Mitglieder ist geringer als für aktive Mitglieder. 8. Schützentracht Gemäß 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist jedes aktive Mitglied verpflichtet, sich eine Vereinstracht anzuschaffen. Über die Beschreibung der Vereinstracht in 7 der Satzung (Schützenjacke mit Vereinsemblem und Schützenhut) hinaus wird als ordnungsgemäße Schützentracht folgendes fest- gelegt: Schützen - Schützenjacke mit Vereinsemblem auf dem linken Ärmel (Stoff, Farbe und Form wie im Schützenverein "Gut Ziel" üblich) - Schützenhut (Stoff, Farbe und Form wie im Schützenverein "Gut Ziel" üblich) - schwarze Hose - weißes Hemd mit weißer Fliege (die Fliege sollte einheitlich im gesamten Verein sein) - schwarze Socken, schwarze Schuhe Damen - Schützenjacke mit Vereinsemblem auf dem linken Ärmel (Stoff, Farbe und Form wie im Schützenverein "Gut Ziel" üblich) - weiße Bluse, schwarzer Rock, schwarze Schuhe Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 3 von 13)

6 - 4 - Die vorstehend beschriebene Schützentracht ist bei allen offiziellen Anlässen, die den Schützenverein betreffen, zu tragen. Dazu gehören insbesondere - das eigene Schützenfest - Besuche von Schützenfesten befreundeter Schützenvereine - Besuche von Veranstaltungen befreundeter Vereine (soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart) - Teilnahme am Bundeskönigs- bzw. Kreiskönigsschießen - Teilnahme am Bundeskönigs- bzw. Kreiskönigsball (Ausnahme: Damen beim Bundeskönigsball) - Teilnahme an Hochzeiten als Abordnung des Vereins - Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern unseres Vereins, (soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart) 9. Rangabzeichen im Ostfriesischen Schützenbund e. V. und im Kreisschützenverband Aurich 9.1 Dienstränge 1. Vorsitzender - flache goldene Schulterstücke mit 2 Sternen und goldener Fangschnur 2. Vorsitzender - flache silberne Schulterstücke mit 1 Stern und silbener Fangschnur Sportleiter - flache silberne Schulterstücke mit 2 gekreuzten Gewehren und silberner Fangschnur weitere Vorstandsmitglieder - flache silberne Schulterstücke ohne Stern mit silberner Fangschnur stellv. Vorstandsmitglieder und Spartenleiter - flache grüne Schulterstücke mit 2 Sternen und grüner Fangschnur Kommandeur - geflochtene silberne Schulterstücke (Raupen) ohne Stern mit silberner Fangschnur In Ehren entlassene oder zurückgetretene Vorstandsmitglieder dürfen in allen Fällen ihre getragenen Effekten behalten, nur wird in einem solchen Falle quer zum Schulterstück ein 1 cm breiter grüner Streifen angebracht. 9.2 Dienstgrade Schütze - flache grüne Schulterstücke ohne Stern mit grüner Fangschnur Fähnrich - flache grüne Schulterstücke mit 1 silbernem Stern und grüner Fangschnur Oberfähnrich - flache grüne Schulterstücke mit 2 silbernen Sternen und grüner Fangschnur Leutnant - flache silberne Schulterstücke mit 1 silbernem Stern und silberner Fangschnur Oberleutnant - flache silberne Schulterstücke mit 2 silbernen Sternen und silberner Fangschnur Hauptmann - flache goldene Schulterstücke mit 2 goldenen Sternen und goldener Fangschnur Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 4 von 13)

7 Beförderungen und Ehrungen 10.1 Ehrungsausschuß Der Ehrungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Wahlperiode ist mindestens ein neues Mitglied zu wählen. Die derzeitigen Mitglieder des Ehrungsausschusses wurden in der Jahreshauptversammlung am gewählt Beförderungen Für die Beförderungen gibt es keine starre Regelung. Der Ehrungsausschuß hat jährlich zu prüfen, ob Beförderungen ausgesprochen werden sollen Ehrungen und Auszeichnungen 10jährige Mitgliedschaft Nach 10jähriger Mitgliedschaft darf das einfache Eichenlaub mit Eicheln auf dem Kragen der Schützenjacke getragen werden. Der Berechtigte erhält darüber eine Berechtigungsurkunde. 15jährige Mitgliedschaft Nach 15jähriger Mitgliedschaft darf das doppelte Eichenlaub mit Eicheln auf dem Kragen der Schützenjacke getragen werden. Der Berechtigte erhält darüber eine Berechtigungsurkunde. 25jährige Mitgliedschaft Für 25jährige Mitgliedschaft in unserem Verein bzw. in einem Verein des Deutschen Schützenbundes wird eine entsprechende Ehrennadel des Deutschen Schützenbundes mit Berechtigungsurkunde verliehen. 40jährige Mitgliedschaft Für 40jährige Mitgliedschaft in unserem Verein bzw. in einem Verein des Deutschen Schützenbundes wird eine entsprechende Ehrennadel des Deutschen Schützenbundes mit Berechtigungsurkunde verliehen. Bei 40jähriger Mitgliedschaft in unserem Verein wird außerdem noch eine Ehrenurkunde des Vereins überreicht. 50jährige Mitgliedschaft Für 50jährige Mitgliedschaft in unserem Verein bzw. in einem Verein des Deutschen Schützenbundes wird eine entsprechende Ehrennadel des Deutschen Schützenbundes mit Berechtigungsurkunde verliehen. Bei 50jähriger Mitgliedschaft in unserem Verein wird außerdem noch eine Ehrenurkunde überreicht. 60jährige Mitgliedschaft Für 60jährige Mitgliedschaft in unserem Verein bzw. in einem Verein des Deutschen Schützenbundes wird eine entsprechende Ehrennadel des Deutschen Schützenbundes mit Berechtigungsurkunde verliehen. Bei 60jähriger Mitgliedschaft in unserem Verein wird außerdem noch eine Ehrenurkunde überreicht. Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 5 von 13)

8 - 6 - Sonstige Ehrungen und Auszeichnungen a) durch unseren Verein b) durch den Kreisschützenverband Aurich, durch den Ostfriesischen Schützenbund, durch den Nordwestdeutschen Schützenbund, durch den Deutschen Schützenbund c) durch den Sportbund werden im Einzelfall durch den Ehrungsausschuß beraten, beschlossen und - soweit notwendig - bei den entsprechenden Stellen beantragt. Für die Ehrungen bzw. Auszeichnungen der unter b) und c) genannten Verbände gelten die Ehrungsordnungen dieser Verbände, die auf Wunsch beim Vorstand eingesehen werden können. Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Ehrungsausschuß Vorschläge für Ehrungen bzw. Auszeichnungen vorzutragen. 11. Schützenfest-Dienst Anläßlich des jährlich stattfindenden Schützenfestes hat jedes aktive Mitglied einen durch Dienstplan festgelegten Dienst zu verrichten. Dieser Dienst soll auf drei Stunden pro Mitglied begrenzt sein. Der Dienstplan wird von der Sportleitung aufgestellt und ist vier Wochen vor dem Schützenfest dem 1. Vorsitzenden vorzulegen. Bei der Aufstellung des Dienstplanes ist darauf zu achten, daß bei der Diensteinteilung der Mitglieder variiert wird, d. h., daß z. B. ein Mitglied nicht jedes Jahr am gleichen Termin Dienst hat. Für das amtierende Königshaus (Vorjahres-Königshaus) wird kein Dienst eingeteilt. Das Vorjahres- Königshaus ist als Ersatz für den Dienst des neuen Königshauses einzusetzen. Wer seinen Dienst tauschen möchte, hat dieses unter Angabe des Tauschpartners der Sportleitung mitzuteilen. Wer seinen Dienst nicht wahrnimmt, hat ein Bußgeld zu zahlen, dessen Höhe aus der Anlage zu dieser Geschäftsordnung (Ziffer 3) ersichtlich ist. Begründete Entschuldigungen (z. B. Krankheit) sind der Sportleitung - soweit möglich - vorher mitzuteilen. Wer ein Bußgeld zu zahlen hat, wird in einer Vorstandssitzung, die kurzfristig nach dem Schützenfest abgehalten wird, entschieden. Die Bußgelder sind mit den Mitgliedsbeiträgen einzuziehen. Der Ersatzdienstleistende erhält eine Entschädigung in Höhe des Bußgeldes. 12. Königshaus 12.1 Schützenkönig bzw. Damenkönigin sowie deren Adjutanten Schützenkönig bzw. Damenkönigin kann werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das Königschießen findet jeweils am Schützenfest-Samstag statt. Geschossen wird mit Kleinkaliber-Gewehr (50 m / Auflage), wobei nach einem Probeschuß mit Anzeige drei Wertungsschüsse abgegeben werden. Bei Ringgleichheit erfolgt ein Stechen (jeweils drei Schuß) bis zur Entscheidung. Der Schütze mit dem besten Ergebnis der drei Wertungsschüsse wird zum Schützenkönig proklamiert. Die beiden nächstplazierten Schützen werden 1. bzw. 2. Adjutant. Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 6 von 13)

9 - 7 - Die beste Schützin der Damenabteilung wird zur Damenkönigin proklamiert. Die nächstplazierte Schützin wird ihre Adjutantin. Schützenkönig, Damenkönigin und ihre Adjutanten können in dem darauffolgenden Jahr ihre "Titel" nicht verteidigen. D. h., sie müssen mindestens zwei Jahre aussetzen. Ein amtierender Adjutant kann allerdings König werden, ein amtierender 2. Adjutant im nächsten Jahr 1. Adjutant. Beim Königschießen wird kein Startgeld und bei Fehlschüssen ("Fahrkarten") auch kein Strafgeld erhoben. Für jeden Treffer erhält der Schütze einen Verzehrgutschein, dessen Höhe aus der Anlage zu dieser Geschäftsordnung (Ziffer 4) ersichtlich ist. Der Schützenkönig erhält vom Verein ein Königsgeld, dessen Höhe aus der Anlage zu dieser Geschäftsordnung (Ziffer 5) ersichtlich ist. Von diesem Betrag erhält der König 2/3 anläßlich des Schützenfestes, an dem er König wird, und 1/3 beim seinem Abholen anläßlich des Schützenfestes im folgenden Jahr Rechte und Pflichten des Schützenkönigs bzw. der Damenkönigin sowie deren Adjutanten Das Königshaus, bestehend aus dem Schützenkönig mit seinen beiden Adjutanten,sowie der Damenkönigin mit ihrer Adjutantin, hat den Verein während seiner Amtszeit bei allen sich ergebenden Gelegenheiten zu repräsentieren. Eigenes Schützenfest Das gesamte Königshaus hat während der Festveranstaltungen den Verein zu repräsentieren und seinen Platz am Königstisch. Der Schützenkönig ist für die Bewirtung des Königstisches - auch finanziell - verantwortlich. Das übrige Königshaus (Adjutanten sowie Damenkönigin mit Adjutantin) sowie die sonstigen Vereinsmitglieder, die am Königstisch sitzen, sollten sich an den Kosten beteiligen. Die beiden Adjutanten haben den König bei der Bewirtung am Königstisch auch arbeitsmäßig zu unterstützen. Sofern diese Bewirtung z. B. aufgrund vieler Gäste den üblichen Rahmen übersteigt, übernimmt der Verein einen Teil der Bewirtungskosten. Die Entscheidung hierüber obliegt dem 1. Vorsitzenden. Am Samstag des Schützenfestes im Folgejahr wird der Schützenkönig mit seinem Königshaus feierlich von zu Hause abgeholt. Anläßlich dieser Abholung findet ein Königsumtrunk statt, d. h., der Schützenkönig hat den Verein sowie die sonstigen Teilnehmer (z. B. Musikzug) zu bewirten. Diese Bewirtung kann sowohl beim bzw. im Hause des Schützenkönigs als auch in der "Alten Schmiede" oder an einem anderen Ort stattfinden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Schützenkönig. Der Bewirtungsort sollte aber keinen unzumutbaren Umweg hinsichtlich der Wegstrecke vom Festplatz zum König bzw. umgekehrt ausmachen. Als Bewirtung üblich ist zunächst Korn und Bier sowie alkoholfreie Getränke. Abgeschlossen wird diese Veranstaltung mit Kaffee sowie einem Imbiß. Sonstige Schützenfeste und Veranstaltungen Das Königshaus ist verpflichtet, möglichst geschlossen an den Besuchen der Schützenfeste befreundeter Schützenvereine, aber auch an den Besuchen der Veranstaltungen anderer Vereine (z. B. Stiftungsfest der Kyffhäuser-Kameradschaft, Boßelerfeste) teilzunehmen. Anläßlich dieser Besuche ist es üblich, daß der Schützenkönig eine Flasche Korn ausgibt. Bundeskönigsschießen / Kreiskönigsschießen Sowohl der Schützenkönig als auch die Damenkönigin haben am Bundeskönigsschießen des Ostfriesischen Schützenbundes sowie am Kreiskönigsschießen des Kreisschützenverbandes Aurich teilzunehmen. Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 7 von 13)

10 - 8 - An dem anschließenden Bundeskönigsball bzw. Kreiskönigsball hat wiederum das gesamte Königshaus teilzunehmen. Auch anläßlich dieser Veranstaltungen ist es üblich, daß der König eine Flasche Korn ausgibt Jugendkönige Unter den jugendlichen Mitgliedern werden anläßlich des jährlichen Schützenfestes - ein Jungschützenkönig bzw. eine Jungschützenkönigin mit einem/einer Adjutanten/in - ein Kinderkönig bzw. eine Kinderkönigin mit einem/einer Adjutanten/in ausgeschossen. Während der Jungschützenkönig bzw. die Jungschützenkönigin Mitglied unseres Vereins sein muß, ist das Königsschießen in der Kinderklasse für alle Kinder offen. Das Schießen ist kostenlos. Am Kreiskönigsschießen nehmen alle beiden Könige bzw. Königinnen teil. Der Kinderkönig allerdings nur, wenn er Mitglied unseres Vereins ist. 13. Kaiserschießen Alljährlich findet ein Kaiserschießen statt. Es werden ein Schützenkaiser und eine Schützenkaiserin ausgeschossen. Teilnahmeberechtigt sind alle bisherigen Schützenkönige und Damenköniginnen sowie der amtierende Schützenkönig und die amtierende Damenkönigin. Der Schützenkaiser und die Schützenkaiserin haben keine besonderen Rechte und Pflichten. Als Erinnerung an die Kaiser-Regentschaft erhalten der Schützenkaiser und die Schützenkaiserin anläßlich des Kaiserschießens im Folgejahr einen Zinnbecher bzw. eine Erinnerungsplakette (Kaiserorden). Wenn eine Kaiserkette zur Verfügung steht (gestiftet oder vom Verein gekauft), ist diese zur Schützentracht bei allen offiziellen Anlässen zu tragen. Ist ein Kaiserpokal vorhanden (gestiftet oder vom Verein gekauft), so sind der Schützenkaiser bzw. die Schützenkaiserin berechtigt, diesen Pokal für die Zeit ihrer Regentschaft mit nach Hause zu nehmen. Nach Ablauf der Regentschaftszeit ist der Pokal unaufgefordert an den Verein zurückzugeben. 14. Beteiligung des Vereins an Schützenfesten bzw. sonstige Veranstaltungen befreundeter Vereine Wenn wir wollen, daß unsere eigenen Veranstaltungen von befreundeten Vereinen besucht werden, so sind wir verpflichtet, die Schützenfeste und auch sonstige Veranstaltungen befreundeter Vereine zu besuchen. Zu diesem Zweck wird zu Beginn eines jeden Jahres ein Plan erstellt, der sowohl alle von uns zu besuchenden Schützenfeste, als auch alle weiteren Veranstaltungen befreundeter Vereine - soweit diese bereits bekannt sind - enthält. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, zumindest an den Schützenfesten befreundeter Schützenvereine teilzunehmen. Bei Besuchen von Veranstaltungen befreundeter Vereine, zu denen unser Verein eingeladen wurde, übernimmt unser Verein für unsere Abordnung die ggfs. zu zahlenden Eintrittsgelder. Dies gilt auch für den teilnehmenden Partner eines Mitgliedes, welches selbst nicht Mitglied ist. Bei Besuchen von Veranstaltungen befreundeter Vereine, zu denen unser Verein eingeladen wurde, übernimmt unser Verein die Kosten für eine Flasche Korn bzw. gleichwertiges. Diese Regelung gilt nicht für die Schützenfestbesuche an Nachmittagen. Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 8 von 13)

11 15. Teilnahme an Hochzeiten von Mitgliedern An Hochzeiten von Mitgliedern, zu denen der Verein eingeladen wird, nimmt eine Abordnung von drei Mitgliedern mit Partnerin bzw. Partner teil. Bei grünen Hochzeiten erfolgt die Auswahl der Abordnung in alphabetischer Reihenfolge anhand der Mitgliederliste. Dabei werden sämtliche Mitglieder - Schützen und Damen - berücksichtigt, die an dem Tag der Hochzeit das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit beide Partner Mitglied des Vereins sind, werden beide nur einmal berücksichtigt. Kann ein für die Abordnung anstehendes Mitglied aus nachweisbaren Gründen (Krankheit, Dienst, selber bereits eingeladen o. ä.) den Termin nicht wahrnehmen, wird es bei der nächsten Hochzeit berücksichtigt. Möchte ein Mitglied nicht an der für ihn bestimmten Hochzeit teilnehmen, wird dieses als Teilnahme gewertet. Bei silbernen und folgenden Hochzeiten steht dem Hochzeitspaar die Auswahl der Abordnung zu. Die Teilnahme wird als Abordnung zu einer Hochzeit gewertet, d. h., eine Berücksichtigung bei einer grünen Hochzeit erfolgt erst wieder, nachdem alle übrigen Mitglieder einmal berücksichtigt worden sind. An dem Hochzeitsgeschenk beteiligt sich der Verein mit einem Betrag, der den doppelten Jahresbeitrag eines aktiven Mitgliedes ausmacht. Die Teilnehmer der Abordnung haben diesen Betrag angemessen (übliches Hochzeitsgeschenk) aufzustocken. Bei der Auswahl des Geschenkes sollten die Wünsche des Hochzeitspaares berücksichtigt werden. Es sind keine Geldgeschenke zu übergeben. Die Teilnehmer der Abordnung und - soweit Mitglied - auch die Partnerin bzw. der Partner haben an der Hochzeit in Vereinstracht teilzunehmen. 16. Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern An der Beerdigung eines Vereinsmitgliedes haben alle aktiven Mitglieder (Schützen und Damen) in Schützentracht teilzunehmen. Bei einer Beerdigung eines weiblichen Mitgliedes wird diese geschlossene Teilnahme in Schützentracht jedoch in jedem Einzelfall - in Abstimmung mit den Hinterbliebenen (Vermittlung durch Beerdigungsinstitut) - entschieden. Bei passiven Mitgliedern wird generell über eine Teilnahme an der Beerdigung im Einzelfall entschieden. Entsprechend dem Wunsch des Verstorbenen bzw. nach Rücksprache mit den Hinterbliebenen stellt der Schützenverein die Sargträger. Gehört der Verstorbene auch einem anderen Verein bzw. einer Vereinigung an (z. B. Freiwillige Feuerwehr) und stellt dieser Verein bzw. diese Vereinigung die Sargträger, so haben Mitglieder unseres Vereins, die gleichzeitig auch dem anderen Verein bzw. der Vereinigung angehören, sich diesem/r anzuschließen. Zu Ehren des Verstorbenen wird eine Todesanzeige in einer Zeitung aufgegeben, üblicherweise in den Ostfriesischen Nachrichten. Außerdem wird am Grabe ein Schleifenkranz niedergelegt. Bei passiven Mitgliedern wird hierüber im Einzelfall entschieden. Nimmt der Posaunenchor in unserem Auftrag an der Beerdigung teil, so übernimmt der Verein die Kosten für den Posaunenchor. Betrifft dieses mehrere Vereine, so beteiligt sich unser Verein anteilmäßig an diesen Kosten. Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 9 von 13)

12 A n l a g e zur Geschäftsordnung für den Schützenverein "Gut Ziel" Middels v e. V. Beiträge und Gebühren 1. Jahresbeitrag gültig ab: 2011 Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr jährlich 30,00 Aktive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich 60,00 Aktive Mitglieder nach Vollendung des 70. Lebensjahres jährlich 30,00 Passive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich 30,00 Familienbeitrag jährlich 96,00 Sonderbeitrag Großkaliber jährlich 90,00 2. Aufnahmebeitrag gültig ab: 2011 Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 15,00 Aktive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres 30,00 Passive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres 15,00 Familien 48,00 Die Aufnahmebeiträge werden mit dem Beitrag des laufenden Halbjahres verrechnet. 3. Bußgeld für die Nichteinhaltung des Dienstplanes anläßlich des Schützenfestes gültig ab: 2008 pro Dienst 0,00 4. Königschießen gültig ab: 2002 Startgeld pro Schütze 0,00 Strafgeld pro Fehlschuß 0, Gutschein für Treffer beim Königsschießen 1 Freigetränk 5. Königsgeld gültig ab: 2008 Schützenkönig 350,00 Königin der Damenabteilung 130,00 Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 10 von 13)

13 Aufwandsentschädigung Folgendes kann als Aufwandsentschädigung nach 23 der Satzung des SV Gut-Ziel Middels e.v. von 1934 an Vereinsmitglieder bezahlt werden. 1.Arbeiten am Großkaliberstand des Vereins mit einem Stundensatz von max. 15,-. Derzeit werden 11,- gezahlt. 2..Fahrtkosten für Fahrten zu Veranstaltungen von übergeordneten Verbänden ab 20 km mit einem Kilometersatz von 0,30 pro gefahrenen Kilometer. Änderungen bzw. Vervollständigungen können von Vereinsmitglieder beantragt werden und sind auf einer Vorstandssitzung zu beschließen. Die Änderungen werden auf einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Gut-Ziel Geschäftsordnung.doc(Seite 11 von 13)

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