Analogberechnung. Hinweise zur korrekten Analogberechnung. Tafeln mit Vorschlägen für mögliche Analoggebühren

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1 Analogberechnung Hinweise zur korrekten Analogberechnung Tafeln mit Vorschlägen für mögliche Analoggebühren

2 Analogberechnung nach GOZ 2012 Eine der wirklich bedeutsamen Änderungen in der GOZ 2012 ist die Änderung in 6. Der bisherige Absatz 2 des 6 wird nun zum Absatz 1. Die Regelung hier ermöglicht die Berechnung von selbständigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind. Bislang war es eine Voraussetzung für die Analogberechnung, dass diese Leistung erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangt ist. In der GOZ 2012 ist nun lediglich gefordert, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die nicht in der GOZ 2012 bzw. in der GOÄ 96 enthalten ist. Es geht also nicht mehr darum, ob eine Behandlungsmaßnahme neu ist oder ob der Gesetzgeber sie bewusst oder unbewusst nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen hat, sondern allein darum, ob sie im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Hierzu sagt der Gesetzgeber in seiner Amtlichen Begründung: Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ nach wie vor, dass es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss. Darüber hinaus muss es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handeln, d.h. sie darf nicht einen Arbeitsschritt einer bereits vorhandenen Leistung der GOZ/GOÄ und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung darstellen. Beispiel: Kavitätenpräparation mit Laser Die Präparation der Kavität ist im Leistungsumfang der Füllungsgebühren 2050 bis 2120 enthalten. Die besondere Art der Kavitätenpräparation kann also allenfalls über eine entsprechende Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden. Die selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Der Zahnarzt hat somit in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der erbrachten Leistung noch am meisten vergleichbar ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen. 2

3 1. Artvergleich Dieses Kriterium stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab oder sie ist vom Behandlungsablauf her der nicht beschriebenen Leistung verwandt. Dabei ist bei der Wahl der Analoggebühr insbesondere darauf zu achten, eine Leistung auszuwählen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z.b. den konservierenden oder den Leistungen zuzuordnen ist. Beispiel: Wurzelkanalreparatur (Via falsa Verschluss) Diese Leistung ist in der GOZ 2012 nicht enthalten, ebenso wenig in der GOÄ. Vom Behandlungsziel her ist sie den konservierenden Leistungen zuzuordnen, so dass in diesem Bereich die entsprechende Analoggebühr zu suchen ist. Denkbar wäre es für diese Maßnahme eine Gebühr aus der Endodontie (z.b oder 2440 analog) anzusetzen. 2. Kostenvergleich Die Analogleistung soll ferner nach dem Kostenaufwand vergleichbar sein. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung einschließlich der hier notwendigen Materialien und ggf. den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Dabei ist bei der Betrachtung der Materialkosten zunächst auf die üblichen Praxiskosten abzustellen. Wird für die analog zu berechnende Leistung ein besonders teures Material verwandt, muss als Analoggebühr entweder eine auch in der Honorarhöhe entsprechende Leistung gesucht werden oder wenn dies sinnvoll nicht möglich ist muss das Material zusätzlich berechnet werden. Hier kann der mögliche Einwand der Kostenerstatter, Zahnärzte könnten nur die Materialien berechnen, die die GOZ auch anführt, nicht gelten, denn wenn eine Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann u.u. dass für die Leistungserbringung notwendige Material nicht als berechnungsfähig ausgewiesen werden. Beispiel: Lokalanästhesie mit Parodontalgel Das Gel wird bei Erwachsenen zur Kontrolle der Schmerzen bei bestimmten Zahnbehandlungen, wie Zahnsteinentfernung und/oder Wurzelglättung und Sondieren angewendet. Eine Packung Oraqix kostet 171,97 und enthält 20x 1,7g. Eine Patrone kostet demnach 8,60. Für die Anästhesierung eines Quadranten benötigt der Zahnarzt eine Patrone. Nun ist die vergleichbare Oberflächenanästhesie ( 0080) mit 3,88 je Quadrant bei Faktor 2,3 vergütet. Selbst eine Anhebung des Faktor auf 3,5 (=5,91 ) kann die Ausgaben des Zahnarztes für das Medikament nicht decken. Hier kann nun entweder eine andere Analogziffer gewählt werden, die sowohl Honorar als auch Materialkosten abdeckt (z.b Exstirpation der vitalen Pulpa, die mit 14,23 vergütet wird) oder es wird die Ziffer 0080 (Oberflächenanästhesie) angesetzt und das Parodontalgel wird als Auslage zusätzlich in Ansatz gebracht. 3. Zeitvergleich Schließlich soll auch der Zeitaufwand vergleichbar sein. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung. In dem genannten Beispiel ist der Zeitaufwand bei der Verwendung des Dentalgels möglicherweise eher mit dem der Oberflächenanästhesie als mit dem 3

4 der Vitalexstirpation vergleichbar, so dass unter dieser Betrachtung der Wahl der 0080 GOZ der Vorzug zu geben wäre. Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Da i.d.r. nicht eine bestimmte Analogleistung der erbrachten Leistung in allen drei Kriterien im gleichen Maße vergleichbar sein wird, hat der Zahnarzt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Analogberechnung die Leistung zu wählen, die der zu berechnenden Leistung insgesamt am ehesten entspricht. GOZ oder GOÄ? 6 Abs. 1 Satz 2 lautet: Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kostenund Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. Bei der Wahl der Analoggebühr ist zwar zunächst in der GOZ eine vergleichbare Leistung zu suchen, allerdings wurde der bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der Zahnärzte ausschließlich Leistungen für die Wahl einer Analogleistung heranziehen durften, eine Absage erteilt. Ausdrücklich darf der Zahnarzt also auch in der GOÄ nach vergleichbaren Leistungen suchen. Dies allerdings nur in den für den Zahnarzt gemäß 6 Abs.2 GOZ geöffneten Bereichen. Auch hierzu ein Auszug aus der Amtlichen Begründung zur GOZ: Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt. Hinweis zur Rechnungslegung Bei der Berechnung analoger Leistungen ist 10 Abs. 4 GOZ zu beachten: Wird eine Leistung nach 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Das bedeutet, bei der Berechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung für den Patienten so zu beschreiben, dass er es versteht und damit die Möglichkeit hat, die Rechnungslegung zu prüfen. Außerdem ist transparent darzustellen, dass eine Analogberechnung durchgeführt wurde. Beispiel: die provisorische Stiftkrone ist nicht mehr in der GOZ enthalten und kann damit nur analog berechnet werden. Die Rechnungsstellung sieht dann folgendermaßen aus: Zahn Anz. Geb.- Leistung Faktor Betrag Provisorische Krone mit Stiftverankerung, gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Schraubenaufbau 2,3 38,81 4

5 Die neue Regelung zur Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen weckt den Anschein, als wäre der Streit mit Kostenträgern endgültig um die Berechtigung der Analogberechnung beendet. Es liegt jedoch nicht in der Natur privater Kostenerstatter, künftig widerstandslos mehr für zahnärztliche Leistungen zu bezahlen. Knackpunkte bei Auseinandersetzungen könnten die Frage der Selbständigkeit der Leistungen oder der medizinischen Notwendigkeit sein. Fragen hierzu werden kommen und wir werden Sie dann entsprechend über mögliche Vorgehensweisen unterrichten. Leistungen, die über das notwendige Maß hinausgehen Nach 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt abweichend von Satz 1 Leistungen auch dann berechnen, wenn sie über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient dies wünscht. In diesem Fall ist vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten gem. 2 Abs. 3 GOZ eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Da in diesem Heil- und Kostenplan sowohl die Leistungen als auch deren Vergütung grundsätzlich frei vereinbart werden können und insbesondere die diesbezüglichen Beschränkungen in 2 Abs. 1 nicht gelten, kann in einem derartigen Heil- und Kostenplan die Vergütung pauschal vereinbart werden. Für Leistungen, die weder in der zahnärztlichen noch in der ärztlichen Gebührenordnung enthalten sind, ist 6 Abs. 1 GOZ die einschlägige Regelung. Hier heißt es: Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Dabei ist es nach der Formulierung unerheblich, ob es sich bei den zahnärztlichen Leistungen um notwendige oder um Verlangensleistungen handelt. Soweit eine zahnärztliche Leistung nicht beschrieben ist, ist die Analogberechnung gem. 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Die Zahnärztekammer Niedersachsen empfiehlt die folgende Vorgehensweise: Leistungen auf Verlangen 1. Im Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistungen und Leistungen der GOÄ, für die gemäß 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff eröffnet ist, sind mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen. 2. In den Gebührenverzeichnissen nicht beschriebene Leistungen sind im Wege der Analogie vorzugsweise gemäß 6 Abs. 1 GOZ mit Gebührennummern der GOZ, und erst wenn dort keine Gebührennummer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand geeignet erscheint, mit durch die Verweisung in 6Abs. 1 GOZ erfassten Gebührennummern der GOÄ gemäß 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen. 3. Vereinbarungen über Verlangensleistungen sind, formularmäßig getrennt, auch in Verbindung mit Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen gemäß 2 Abs. 1 und 2 GOZ/ 2 GOÄ möglich. 4. Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund 10 Abs. 3 GOZ/ 12 Abs. 3 GOÄ als solche zu bezeichnen. Die Kombination der gebührenrechtlichen Bestimmungen über Leistungen auf Verlangen, abweichende Gebührenhöhen und analoge Bewertungen in Bezug auf die GOÄ bestätigt der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 223/05 vom ). 5

6 Berechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind Leistung Teil A. Allgemeine Leistungen Anwendung von Hypnose 8000a Hypnoseanwendung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Klinische Extraorale Leitungsanästhesie Intraorale Bürstenbiopsie zur zytologischen Frühdiagnostik Elektroanalgesie/-anästhesie mit Schwachstrom Computergesteuerte Anästhesie ( The Wand ) Anästhesie der Zahnfleischtasche (z.b.oraquix), je Zahn Ä a Funktionsanalyse Extraorale Leitungsanästhesie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Abformung eines Kiefers Ä555a Elektroanästhesie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend gezielte Niederfrequenzbehandlung bei Lähmungen Ä555a Elektroanästhesie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend gezielte Niederfrequenzbehandlung bei Lähmungen 0090a Anästhesie der Zahnfleischtasche Analgesie durch Akupunktur Ä269a Analgesie durch Akupunktur gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen Intraorale Fotografie zur Diagnostik, je Aufnahme Fluoreszenz-Kariesdiagnostik mit Laser, je Zahn 0065a 0070a Intraorale Fotografie zur Diagnostik optisch-elektronische Abformung Fluoreszenz-Kariesdiagnostik gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vitalitätsprüfung Lachgas-Analgesie Ä427a Lachgas-Analgesie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Assistierte/kontrollierte apparative Beatmung, bis 12 Stunden Dentale Volumentomographie (DVT) Messung des Foetor ex ore mittels Halimeter Ä5370a 2400a Dentale Volumentomographie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich Messung des Foetor ex ore mittels Halimeter gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wurzelkanallängenbestimmung Kinesiologie* 8000a Kinesiologische Untersuchung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend klinische Funktionsanalyse 6

7 Ä393a Galvanische Mundstrom- Mundstrommessung Galvanische Mundstrommessung nasaler Provokationstest Materialtestung, je Test Ä383a Materialtestung gem. 6 Abs. 1 Nikotin-Entwöhnung, je Sitzung Ä15a GOZ; entsprechend Kutane Testung Nikotin-Entwöhnung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen 7

8 Teil B. Prophylaxe Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung Professionelle Ernährungsanamnese und -beratung 1000a Ä34a Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Mundhygienestatus Professionelle Ernährungsanamnese und -beratung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung Kariesrisiko-Bestimmung 1010a Kariesrisikobestimmung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Übungserfolgs Kariesmonitoring 1010a Kariesmonitoring gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Übungserfolgs Biochemischer Speicheltest 4005a Biochemischer Speicheltest gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend PSI- /Gingivalindex Zungenreinigung, Reinigung der Wangenschleimhaut Fissurensterilisation eines Zahnes mittels Laser Fissurensterilisation eines Zahnes mittels mit Ozon Anwendung Bakterien reduzierender Lacke als Therapiekonzept (z.b. Cervitec) Keimreduktion / Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Ozon, je Zahn Keimreduktion im Rahmen der Periimplantitisbehandlung mittels Laser, je Implantat Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung einer Medikamentenschiene, je Kiefer (Abformung, Einprobe, Ersteingliederung) 1010a 2010a 2010a 2000a 4080a 4070a 6220a Zungenreinigung, Reinigung der Wangenschleimhaut gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Kontrolle des Übungserfolgs Fissurensterilisation eines Zahnes mittels Laser gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Fissurensterilisation eines Zahnes mittels mit Ozon gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Anwendung Bakterien reduzierender Lacke als Therapiekonzept gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Glattflächenversiegelung Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Ozon gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie Keimreduktion im Rahmen der Periimplantitisbehandlung mittels Laser gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend subgingivale Konkremententfernung Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von KFO-Behandlungsmitteln Anwendung individuelle 1030a Anwendung individuelle Medika- 8

9 Medikamentenschiene zur Parodontalbehandlung mentenschiene zur Parodontalbehandlung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung individuelle Medikamentenschiene zur Kariesbehandlung Pufferkapazität-Bestimmung 0070a Pufferkapazität-Bestimmung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vitalitätsprüfung Bestimmung der Speichelfließrate 0070a Bestimmung der Speichelfließrate Vitalitätsprüfung ammp-8 Schnelltest 4000a ammp-8 Schnelltest gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Parodontalstatus parodontale antibakterielle photodynamische Therapie (apdt/ PACT), je Parodont Antimykotische Prothesenlackierung PZR an Verbindungselementen, Stegen, Geschieben etc., je Zahneinheit Professionelle Prothesenreinigung 2420a 5260a 4080a 5250a parodontale antibakterielle photodynamische Therapie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophysikalischchemischer Methoden Antimykotische Prothesenlackierung Wiederherstellung einer Prothese mit Abformung PZR an Verbindungselementen, Stegen, Geschieben etc., gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie Professionelle Prothesenreinigung Wiederherstellung einer Prothese 9

10 C. Konservierende Leistungen Desensibilisierung überempfindlicher Zahnflächen mittels Laser 2010 Keine Analogleistung Laserinduzierter Verschluss offener Dentintubuli 2000a Laserinduzierter Verschluss offener Dentintubuli, gem. 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Dentinflächenentkeimung und - Konditionierung mit Laser Externes Bleichen, je Kiefer* Internes Bleichen eines Zahnes, je Sitzung Gingivaretraktion mit Paste (z.b. Expasyl ) Gingivaprotektoren zur absoluten Trockenlegung Glattflächenversiegelung 2000a Dentinflächenentkeimung und - Konditionierung mit Laser gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Glattflächenversiegelung 7010a Externes Bleichen gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche 2430a Internes Bleichen eines Zahnes medikamentöse Einlage 2030 Keine Analogleistung 2040a Gingivaprotektoren zur absoluten Trockenlegung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen eines Spanngummis Amalgamausleitung 6190a Amalgamausleitung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Beratendes und belehrendes Gespräch Kavitätenpräparation mittels Erbium-YAG-Laser Kavitätendekontamination mittels Laser Anfärben Dentin (Kariesdetektor) Karies-Infiltrationsbehandlung ( Icon -Behandlung) Präendodontischer Zahnaufbau Kinetische Kavitätenpräparation a Kavitätenpräparation ist Leistungsinhalt der Füllungspositionen; Faktor anpassen! Kavitätenpräparation ist Leistungsinhalt der Füllungspositionen; Faktor anpassen! Kavitätendekontamination mittels Laser bei starker Kariesinfektion, gem. 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend direkte Überkappung 2030 Keine Analogleistung 2080a 2100a Karies-Infiltrationsbehandlung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Restauration in Adhäsivtechnik, zweiflächig Präendodontischer Zahnaufbau Kompositfüllung, dreiflächig Parapulpärer Stift; 2195a Stiftverankerung einer Füllung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift- /Schraubenaufbau 10

11 Intrakanaläre Stiftverankerung einer definitiven Restauration Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus 2195a 2190a Intrakanaläre Stiftverankerung einer definitiven Restauration gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift- /Schraubenaufbau Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus geg. Stiftaufbau Teilleistung der a Teilleistung der 2190 gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung der 2200 (halbe Gebühr) Entfernen parapulpärer Stift 2300a Entfernen parapulpärer Stift gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstifts Entfernung metallische Fremdkörper/ Fragmente aus dem Wurzelkanal, je Kanal MTA-Abdeckung der freiliegenden Pulpa zzgl. Material Metallfolienfüllung/ Goldhämmerfüllung Zahnfragmentreposition und adhäsive Stabilisierung / Fixation nach dentalem Trauma 2300a 2340a Entfernung metallische Fremdkörper/ Fragmente aus dem Wurzelkanal Entfernung eines Wurzelstifts MTA-Abdeckung der freiliegenden Pulpa gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend direkte Überkappung 2200a Goldhämmerfüllung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Krone, Tangentialpräparation 2150a Zahnfragmentreposition und adhäsive Stabilisierung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig Teilodontoplastik, je Zahn 2150a Teilodontoplastik gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig Zahnumformung* 2160a Zahnumformung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, zweiflächig Diastemaschluss, je beteiligter Zahn* Interdentalraumreduzierung, je Zahn* Direktes Veneer (Laminierung), je Zahn* Selbständiger Perforationsverschluss im Wurzelkanal (MTA), zzgl. Material partielle Pulpektomie, Pulpitis-acuta-Notbehandlung, je Zahn 2160a Diastemaschluss gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, zweiflächig 2150a Interdentalraumreduzierung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, einflächig 2220a Direktes Veneer gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend indirektes Veneer/Teilkrone 2440a 2380a Perforationsverschluss im Wurzelkanal (MTA)gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wurzelfüllung partielle Pulpektomie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Amputation/ Versorgung avitale Milchzahnpulpa 11

12 intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie (apdt/ PACT) Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung 2420a 2300a intrakanaläre antibakterielle photodynamische Therapie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophys.-chem. Methoden Ausräumung einer Wurzelkanalobturation/-füllung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstifts Devitalisieren der Pulpa 2430a Devitalisieren der Pulpa gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend medikamentöse Einlage Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon Anwendung endodontisches Spülprotokoll Provisorische Stiftkrone (direkt, mit Abformung) Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone 2420a 2420a Ä271a Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anwendung elektrophys.-chem. Methoden Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation Anwendung elektrophys.- chem. Methoden Anwendung endodontisches Spülprotokoll gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten 2195a Provisorische Stiftkrone gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Stift- /Schraubenaufbau 2260a Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone prov. Krone ohne Abformung 12

13 D. Chirurgische Leistungen Entfernen eines Zahnfragments 9160a Entfernen eines Zahnfragments Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien Entfernung einer Wurzel und Umarbeiten des Brückenankers zum Brückenglied (zzgl. Zahntechnik gem. 9 GOZ) 3040a Entfernung einer Wurzel und Umarbeiten des Brückenankers zum Brückenglied gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen 3045a Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung extrem verlagerter/retinierter Zahn Neurolyse 3240a Neurolyse gem. 6 Abs. 1 GOZ; Neurolyse mit Nervverlagerung und Neueinbettung Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes 9110a 3130a entsprechend Vestibulumplastik Neurolyse mit Nervverlagerung und Neueinbettung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend geschlossene Sinusbodenelevation Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Hemisektion und Teilextraktion Schröder`sche Lüftung 3060a Trepanation des Kieferknochens Stillung einer Blutung durch Abbinden/Knochenbolzung Wundflächenentkeimung mit Laser 3300a Wundflächenentkeimung mit Laser Nachbehandlung 13

14 Teil E. Parodontologische Leistungen FMD = Full Mouth Desinfection 3310a Full Mouth Desinfection gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend chirurgi- Keimreduktion / Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Laser, je Zahn Antimikrobielle Photodynamische Taschentherapie Laserinduzierte Dekontamination einer Schleimhautinfektion (Herpes, Aphthe etc.) Entfernung von Actisite- Fäden Prothesenreinigung oder Belagsentfernung an abnehmbarem Zahnersatz Ä GOZ 4080a 1040a 4070a sche Wundrevision Sterilisation der Zahnfleischtasche und Wurzelkonditionierung mittels Laser gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Gingivektomie Antimikrobielle Photodynamische Taschentherapie gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend professionelle Zahnreinigung Laserinduzierte Dekontamination einer Schleimhautinfektion, gem. 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Parodontalchirurgische Therapie Keine Analogleistung Odontoplastik 4090a Odontoplastik gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Lappenoperation Lappenoperation am Implantat zur Periimplantitisbehandlung Keine Analogleistung - Faktor anpassen Papillenaufbauplastik Einrollen zur submuköse Bindegewebsverlagerung mit Split Flap, je Interdentalraum Apikale Verschiebeplastik, je Parodontium Ä2381 Ä2382 Ä2382 Ä2381 Keine Analogleistung Keine Analogleistung Keine Analogleistung 14

15 Umarbeiten einer vorhandenen Krone zum Provisorium Semipermanente Brückenspanne in Adhäsivtechnik Demontage/ Remontage bedingt lösbarer Sekundär- /Tertiärstrukturen, je Implantat Primärteilerneuerung einer Teleskop-/ Konuskrone Leistung Teil F. Prothetische Leistungen Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke 5110a 2320a 5150a 5090a 5060a Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke Wiedereingliederung einer Brücke (Faktor anpassen) Umarbeiten einer vorhandenen Krone zum Provisorium gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederherstellung einer Krone Semipermanente Brückenspanne in Adhäsivtechnik gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Adhäsivbrücke Demontage/ Remontage bedingt lösbarer Sekundär- /Tertiärstrukturen, je Implantat gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederherstellung eines Verbindungselements Primärteilerneuerung einer Teleskop-/ Konuskrone gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung (3/4) der 5040 Obturator für Defekte im UK 5320a Obturator für Defekte im UK gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Obturator im OK Mock up 7010a Eingliederung eines Mock-ups zur Überprüfung der Schneidekantenlänge/der Sprachfunktion; gem. 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Eingliederung eines Aufbissbehelfs. Mock up (2. Variante) 2250a Eingliederung eines Mock-ups zur Überprüfung der Schneidekantenlänge/der Sprachfunktion; gem. 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend konfektionierte Krone 15

16 Teil G. Kieferorthopädische Leistungen Ausgliederung Adhäsivretainer Ä2702a Einstück-Adhäsivretainer eingliedern, je Kiefer Adhäsiv-Disklusionsaufbiss anbringen, je selbständiger Aufbiss Bracket-Positionierungsschablone anlegen, je Kiefer Diagnostisches Kfo-Set-up für Lingualtechnik, Aligner, Positioner, je Zahn Dyskinesiediagnostik/ - analyse/ -therapieplanung, je Erkrankungsfall Dyskinesietherapie-/ - übungssitzung Eingliedern Kfo-Element auf orthodontisches Hilfsimplantat Einordnen eines Zahnes mit chirurgischen Mitteln Entfernen einer Glattflächenversiegelung Fernröntgenseitenaufnahme FRS, je Projektion Ä2698a 8090a 9005a 8080a Ausgliederung Adhäsivretainer gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Änderung eines Schienenverbands Einstück-Adhäsivretainer eingliedern Anlegen Schiene am Kiefer Adhäsiv-Disklusionsaufbiss anbringen diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen Bracket-Positionierungsschablone anlegen gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verwenden dreidimensionale Navigations-/ Führungsschablone Diagnostisches Kfo-Set-up für Lingualtechnik gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend diagnostische Maßnahmen an Modellen 8000a Dyskinesiediagnostik/ -analyse/ - therapieplanung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsstatus Ä15a 5080a Ä2685a 4030a Dyskinesietherapie-/ -übungssitzung Einleitung/Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen Eingliedern Kfo-Element auf orthodontisches Hilfsimplantat gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verbindungselement Einordnen eines Zahnes mit chirurgischen Mitteln gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Reposition eines Zahnes Entfernen einer Glattflächenversiegelung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Beseitigen scharfer Kanten Ä5090a Fernröntgenseitenaufnahme gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen Herbstscharnier 6160a Herbstscharnier gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Intra-/extraorale Verankerung Digitale Präkonstruktion des Behandlungsergebnisses 8000a Digitale Präkonstruktion des Behandlungsergebnisses klinische Funktionsanalyse 16

17 Lückenhalter auf orthodontischem Implantat Analyse eines opto-elektronischen Modells virtuelle Modellanalyse (3- D, metrisch, grafisch etc.), je selbständige Auswertung Separieren von Zähnen vor Bebänderung 5080a 6010a Lückenhalter auf orthodontischem Implantat gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verbindungselement Analyse eines opto-elektronischen Modells gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Modellanalyse von Kiefermodellen 6010a virtuelle Modellanalyse gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Modellanalyse von Kiefermodellen 2040a Separieren von Zähnen vor Bebänderung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen von Spanngummi Ausgliederung Teilbogen 6110a Ausgliederung Teilbogen gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung Bracket Ausgliederung intra-/ extraorale Verankerung, je befestigtes Teil 6110a Ausgliederung intra-/ extraorale Verankerung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung Bracket Ausgliederung Vollbogen 6210a Ausgliederung Vollbogen Kontrolle des Behandlungsverlaufs 17

18 Teil H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Aqualizer (weicher Aufbiss) 7000a Aqualizer gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche Dauerschiene, abnehmbar Ä2698a Abnehmbare Dauerschiene, gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Anlegen einer Schiene im unverletzten Kiefer Semipermanenter Funktionsflächenaufbau, je Zahn (indirekt) 2180a Semipermanenter Funktionsflächenaufbau gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Vorbereitung eines Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, Veneers) definitive Table-Tops/ Prepless-Onlays bei Attritions-/Erosionsgebiss etc. Wiederbefestigen eines andernorts hergestellten und eingegliederten festsitzenden Langzeitprovisoriums, je Krone/Brückenanker 2170a 2220a 2260a Zahnes zur Aufnahme einer Krone Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einlagefüllung, dreiflächig definitive Table-Tops/ Prepless- Onlays bei Attritions- /Erosionsgebiss etc. gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilkrone 2220 a Wiederbefestigen eines andernorts hergestellten und eingegliederten festsitzenden Langzeitprovisoriums, je Krone/Brückenanker gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Provisorium ohne Abformung Teilleistung der a Teilleistung der 7080gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Teilleistung der 2200 (halbe Gebühr) Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschienene, je Kiefer 7010a Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschienene gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche Sportschutzschiene 7000a Sportschutzschiene gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche Mundstück für Taucher 7000a Mundstück für Taucher gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche 18

19 J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen PC-gestützte virtuelle Modelldiagnostik 8080a PC-gestützte virtuelle Modelldiagnostik gem. 6 Abs. 1 GOZ; Übungssitzung bei orofazialer Dyskinesie/ kraniomandibulärer Dysfunktion, mind. 10 Min. Manuelle Strukturanalyse (MSA), je Sitzung Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co- Faktoren Umpräparieren der Kauflächen zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss (Zentrik) 1000a entsprechend Modellanalyse Übungssitzung bei orofazialer Dyskinesie/ kranio-mandibulärer Dysfunktion gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Mundhygienestatus 8000a Manuelle Strukturanalyse gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse 8000a 8000a 6090a Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Funktionsanalyse Umpräparieren der Kauflächen zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss (Zentrik) gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion 19

20 Einbringen Gewebeexpander Einbringen einer Kollagenmatrix zur Weichgewebsregeneration, je Zahnbreite elektro-mechanische Feststellung Primärstabilität von Implantaten, je Kieferhälfte Rekonstruktion Schneider`sche Membran, je Kieferhälfte ("Patch") Leistung K. Implantologische Leistungen Justieren eines Distraktors nach Einheilen, je Sitzung Ä2702a Ä2396a 4136a 7040a Ä2073a Justieren eines Distraktors nach Einheilen, je Sitzung gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederanbringen einer gelösten Apparatur Einbringen Gewebeexpander gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Einbringen Hautexpander Einbringen einer Kollagenmatrix zur Weichgewebsregeneration, je Zahnbreite gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Verwendung einer Membran elektro-mechanische Feststellung Primärstabilität von Implantaten Kontrolle eines Aufbissbehelfs Rekonstruktion Schneider`sche Membran gem. 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Sehnen-, Muskelund/ oder Fasziennaht 20

21 Notizen: 21

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