Schulordnung der Hanna-Heiber-Schule
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- Britta Schulz
- vor 7 Jahren
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1 Schulordnung der Hanna-Heiber-Schule Diese Schulordnung ergänzt das Schulgesetz NRW und enthält genauere Regeln. Sie soll helfen, unser Miteinander im Alltag zu gestalten. Jeder von uns ist eine Persönlichkeit, die mit Achtung behandelt werden möchte. Deshalb ist es wichtig, dass wir einander mit Freundlichkeit und Rücksichtnahme begegnen, einander weder mit Worten noch mit Taten verletzen und besonders Schwächere schützen. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich Rechte und Pflichten für das Verhalten aller, die an der Hanna-Heiber- Schule leben und arbeiten. Allgemeines Verhalten in der Schule Alle SchülerInnen und LehrerInnen haben das Recht, die Schule als einen Ort zu erleben, wo man sicher ist und unter günstigen Gegebenheiten zusammenleben kann. Dazu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein: (1) Es gibt keine Verstöße gegen allgemein gültige Gesetze. (2) Jegliches Eigentum wird sorgsam behandelt. (3) Unfallgefahren werden vermieden. (4) Es wird auf Ordnung und Hygiene geachtet. Damit diese Bedingungen erfüllt werden, gelten an der Hanna-Heiber-Schule folgende Regeln: (1) (Gesetzesvorschriften) Das Rauchen, das Trinken von Alkohol und die Einnahme von Drogen sind auf dem gesamten Schulgelände verboten. Neben Tabakwaren, alkoholischen Getränken und Drogen dürfen auch Waffen (z.b. Messer, Gas- Sprühdosen usw.), Feuerwerkskörper, Laserpointer und andere gefährliche Gegenstände nicht mit in die Schule gebracht werden. Die Benutzung von Handys, MP3-Playern oder ähnlichen Geräten ist auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Alle Geräte sind auszuschalten, sobald das Schulgelände betreten wird. Sie dürfen weder im Unterricht noch in den Pausen benutzt werden! Ausnahmen, z.b. in besonderen Unterrichtssituationen (Projekte, Klassenfahrten) oder um in wichtigen familiären Notfällen erreichbar zu sein, bedürfen der vorherigen Erlaubnis durch eine Lehrperson. Tonaufnahmen, Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen ohne Erlaubnis der Betroffenen sind nach dem StGB strafbar und daher in keinem Fall erlaubt. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden und unabhängig davon zu einem sofortigen Verweis von der Schule führen. Wird ein entsprechender Gegenstand bei einer(m) SchülerIn gefunden, so wird dieser eingezogen und nur den Eltern auf Wunsch zurückgegeben. Die Schule übernimmt keine Haftung. (2) (Sicherung von Eigentum) Wer Eigentum von anderen verschmutzt oder beschädigt, muss Schadensersatz leisten. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen verhängt werden. Das Kaugummikauen ist verboten, da die Entsorgung gebrauchter Kaugummis zu Verschmutzungen oder Beschädigungen führt. Streichhölzer, Feuerzeuge, Permanent-Filzstifte und Sprühdosen (Deo, Farbe etc.) dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. Wird ein entsprechender Gegenstand bei einer(m) SchülerIn gefunden, so wird dieser eingezogen und nur den Eltern auf Wunsch zurückgegeben. Die Schule übernimmt keine Haftung. Stand: :22 Uhr Seite: 1 von 6
2 (3) (Unfallvermeidung) Rücksichtsloses Verhalten (Rennen im Schulgebäude, Drängeln und Schubsen auf dem gesamten Schulgelände wie auch im Schulbus) ist nicht erlaubt. Zwischen den Unterrichtsstunden ist unberechtigter Aufenthalt auf den Fluren nicht gestattet. Während der Frühstückspause ( Uhr) halten sich alle SchülerInnen in den Klassenräumen auf. Während der großen Pausen werden die Klassen- und Fachräume abgeschlossen. Der Besuch der Schülerbücherei ist nur zu Beginn der großen Pausen, nicht jedoch vom Schulhof aus erlaubt. Das Schulgelände darf nur zu Fuß betreten werden; Fahrräder und Mofas müssen geschoben werden. SchülerInnen dürfen das Schulgelände während der Schulzeit nicht verlassen. In zwingenden Ausnahmefällen ist die Erlaubnis einer Lehrerin / eines Lehrers einzuholen. Während der Winterzeit ist das Schneeballwerfen und das Anlegen von Gleitbahnen auf dem gesamten Schulgelände untersagt. (4) (Hygiene und Ordnung) Die Toiletten sind so zu verlassen, wie jede/r sie vorzufinden wünscht. Wer die Toilette nicht benutzt, darf sich dort auch nicht aufhalten. Spucken ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Die in den einzelnen Klassen und über die SV eingerichteten Ordnungsdienste sind einzuhalten. Die Teilnahme daran ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Zum Aufsichtsdienst der Jahrgangsstufe 10 im Aufenthaltsraum und davor gehört auch das tägliche Fegen und das Entleeren der Abfallkörbe. Bei Nichteinhaltung des Ordnungsdienstes kann die Nutzung des Aufenthaltsraums jederzeit untersagt werden. Im Übrigen gelten im Aufenthaltsraum die von der jeweils betreuenden Klasse zusätzlich aufgestellten Ordnungsregeln. Schulfremde Personen dürfen sich nur mit Genehmigung der Schulleitung auf dem Schulgelände aufhalten und müssen daher zunächst im Sekretariat oder beim Hausmeister vorsprechen, wo sie für die Dauer ihres Aufenthalts eine sichtbar an der Kleidung anzubringende Erkennungskarte erhalten. Wie bei jeder anderen Regelsammlung gibt es auch in der Hausordnung der Hanna-Heiber-Schule einen Katalog von Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn sich jemand nicht an diese Regeln hält. Möglich sind - je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße - folgende Maßnahmen: Ermahnung; Ermahnung mit schriftlicher Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten (Eintrag in die Schülerakte); Zusatzaufgaben, die zum Nachdenken über den Regelverstoß dienen; Wiedergutmachung (z.b. Reinigungsarbeiten nach Verschmutzung); Ausschluss von Sonderveranstaltungen (Kinobesuch, Eislaufen, Klassenfahrt etc.); Ausschluss aus dem Computernetz. Diese Maßnahme entbindet den/die SchülerIn nicht von der Pflicht zur Erbringung schulischer Leistung. Maßnahmen nach 53 Schulgesetz NRW (s. Anhang). Wichtig: Neben den hier genannten Maßnahmen wird bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Schulordnung, insbesondere das Kaugummi-, das Rauch- und das Spuckverbot ein Ordnungsgeld von 2,- fällig, das an den Förderverein der Schule zu zahlen ist. Alternativ kann ein 45-minütiger Sozialdienst geleistet werden. Bei Verstößen gegen Regeln unter Punkt (1) ist die Schule ggf. verpflichtet, die Polizei und/oder das Jugendamt einzuschalten. Alle Ordnungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Stand: :22 Uhr Seite: 2 von 6
3 Verhalten im Unterricht Alle am Unterricht Beteiligten haben ein Recht auf erfolgreiches Lernen und Arbeiten. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Atmosphäre ist freundlich und entspannt. Alle gehen respektvoll miteinander um. Niemand hat Angst, vor wem auch immer. Konflikte werden ohne Gewalt gelöst. Jeder beteiligt sich. Das bedeutet mindestens, aufmerksam zu sein, und zwar gegenüber der(m) LehrerIn wie auch gegenüber MitschülerInnen. Alle bereiten sich sorgfältig vor und üben das Gelernte, um darauf weiteres Lernen aufzubauen. Es gibt keine unnötigen Störungen. Um diese Bedingungen zu erfüllen, kann jede Klasse eigene Regeln für den Unterricht aufstellen. Unabhängig von diesen gilt in jedem Fall: Wer eine/n Andere/n sei es SchülerIn oder LehrerIn körperlich angreift, bedroht oder beleidigt, wird mit einer Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme belegt. Wer im Unterricht nicht aufmerksam ist und wer der Pflicht zur Vor- und Nachbereitung von Unterricht (Hausaufgaben) nicht nachkommt, muss neben der Auswirkung auf die Fachnote mit einer Erziehungsoder Ordnungsmaßnahme rechnen. Wer im Unterricht die/den LehrerIn und/oder seine(n) MitschülerInnen unnötig stört, kann aus dem Unterricht verwiesen und darüber hinaus mit einer Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme belegt werden. (Zu den unnötigen Störungen gehört zum Beispiel die Benutzung von Handys, MP3 - Playern oder ähnlichen Geräten oder das verspätete Eintreffen zum Unterricht.) Geräte, die zu einer unnötigen Störung führen, werden eingezogen und nur den Eltern auf Wunsch zurückgegeben. Die Schule übernimmt keine Haftung. Ein Beispiel für einen Katalog möglicher Erziehungsmaßnahmen findet sich im Anhang dieser Schulordnung. Falls die erzieherischen Maßnahmen nicht fruchten, greift die Schule zu Ordnungsmaßnahmen nach 53 Schulgesetz NRW (sh. Anhang). Inkrafttreten und mögliche Änderungen dieser Schulordnung Diese Schulordnung wurde zuletzt geändert am 2. Februar Änderungen dieser Schulordnung können jederzeit bei einem der Mitwirkungsgremien beantragt werden; darüber hinaus soll die Schulkonferenz mindestens alle zwei Jahre überprüfen, ob die jeweils vorliegende Fassung weiterhin gültig bleiben kann. In dringenden Fällen kann die Schulleitung und/oder die Lehrerkonferenz Erweiterungen (z.b. von Verbotslisten) beschließen. Diese müssen dann von der nächstfolgenden Schulkonferenz genehmigt werden. Stand: :22 Uhr Seite: 3 von 6
4 Benutzerordnung für die Arbeit am Computer Unsere Schule hat durch den Schulträger, die Gemeinde Kranenburg, eine sehr umfangreiche und teure Computerausstattung einschließlich einer hochmodernen Vernetzung erhalten. Mit dieser richtungsweisenden Ausstattung möchte die Gemeinde Kranenburg den Jungen und Mädchen in ihrer Gemeinde den Zugang zur modernen Informationstechnologie ermöglichen und sicherstellen, dass die Schüler und Schülerinnen der Hanna-Heiber-Schule auf dem Weg in die Arbeitswelt die bestmöglichen Voraussetzungen erhalten. Damit die teuren Investitionen in diese moderne Technologie jederzeit und langfristig genutzt werden können, ist die Einhaltung bestimmter Regeln erforderlich: Die folgende Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Schulordnung. Jeder Benutzer verpflichtet sich, die Geräte sorgsam und sachgemäß zu behandeln und für verursachte Schäden aufzukommen. Die Arbeitsplätze um die Computer dürfen nur zur Ablage von Schreibmaterial o.ä. benutzt werden. Um Beschädigungen zu vermeiden, darf dort sonst nichts abgelegt werden. Essen und Trinken ist an den Computern nicht erlaubt. Defekte und Störungen sind der Lehrkraft unverzüglich zu melden. 1. An den PCs in den Klassenräumen sowie im Informatikraum wird nur unter Aufsicht der gerade unterrichtenden Lehrkraft gearbeitet. Benutzernamen und Passwörter sind geheim zu halten und keiner anderen Person zugänglich zu machen. Bei Verlassen eines PCs meldet sich jeder Benutzer im Netzwerk ab. 2. Das Anschalten, Benutzen und Herunterfahren der Rechner ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Lehrkraft erlaubt. 3. System- und Hardwareeinstellungen (einschl. Monitor- und Desktopeinstellungen) dürfen nicht verändert werden. 4. Das Mitbringen eigener Disketten oder CD-ROMs und/oder das Herunterladen von Programmen und Installieren von Software sind ausdrücklich verboten. 5. Wartungs- bzw. Reparaturkosten, die sich aufgrund von Beschädigung oder Manipulation von Hard- bzw. Software ergeben, trägt in vollem Umfang der Verursacher. 6. Die Benutzung des Druckers erfolgt in Absprache mit der Lehrkraft. 7. Das Erstellen, Herunterladen, die gezielte Suche nach oder das Verbreiten (auch via oder Chat) von nicht schulischen Inhalten, insbesondere aber von rechtsradikalen Texten/Abbildungen oder gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten ist nicht erlaubt und kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. 8. Das Speichern von Dateien ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen und jedem Benutzer bei Anmeldung am Netzwerk automatisch zugewiesenen Ordnern erlaubt. Der Inhalt dieser Dateien darf ausschließlich schulischen Zwecken dienen. 9. Nach Beendigung der Arbeit am PC muss der Arbeitsplatz ordnungsgemäß verlassen werden. Dabei ist jeder Nutzer für seinen Arbeitsplatz verantwortlich. 10. Der Verstoß gegen diese Benutzerordnung führt zu Maßnahmen durch die Schule und dem Ausschluss von jeder weiteren Benutzung des Computernetzes unserer Schule. Stand: :22 Uhr Seite: 4 von 6
5 ANHANG 53 Schulgesetz NRW Dritter Abschnitt Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. (2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. (3) Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, 3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, 4. die Androhung der Entlassung von der Schule, 5. die Entlassung von der Schule, 6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde, 7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat. (5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnisübertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen. (7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. (8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen. (9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet. Stand: :22 Uhr Seite: 5 von 6
6 Empfangsbestätigung Wir haben ein Exemplar der Schulordnung der Hanna-Heiber-Schule erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen. SchülerIn: Name, Klasse Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r: Name Ort, Datum Unterschrift Stand: :22 Uhr Seite: 6 von 6
Triftstraße Rheda-Wiedenbrück Fon Fax
Triftstraße 28 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242 90 99 38 Fax 05242 90 99 53 128200@schule.nrw.de www.die-eichendorffschule.de Die Schulordnung der Eichendorffschule Bearbeitungsstand: April 2009 Die
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