Konzept Erzieherisches Handeln bei Regelverstößen zuletzt geändert durch Beschluss der Gesamtkonferenz vom
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- Margarethe Rosenberg
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1 von-ravensberg-schule Bersenbrück, Oberschule (seit ) Ganztagsschule Konzept Erzieherisches Handeln bei Regelverstößen zuletzt geändert durch Beschluss der Gesamtkonferenz vom Vorbemerkung Das seit vielen Jahren praktizierte Konzept des Sozialen Lernens sowie die Einbindung unserer Schule in das Präventionskonzept der Samtgemeinde Bersenbrück Prävention als Chance (PaC) fördert den wertschätzenden und vertrauensvollen Umgang aller an der Schule lebenden und arbeitenden Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen und hat zu einer hohen Akzeptanz der im Jahr 2008 beschlossenen Schulordnung beigetragen. Sie enthält die folgenden Grundregeln : Einen großen Teil des Tages verbringen wir in unserer Schule. Dort möchten wir uns wohlfühlen können, gemeinsam lernen und arbeiten können, frei unsere Meinung sagen können Hilfen bekommen, wenn wir sie brauchen. Um diese Ziele zu erreichen, brauchen wir überschaubare und sinnvolle Regeln für unser Zusammenleben. Alle, die in der Schule lernen und arbeiten, sollen gleichberechtigt ihre Interessen vertreten können und in einer freundlichen Schulatmosphäre leben. Für die Schulgemeinschaft gelten somit unverzichtbar allgemeine Verhaltensgrundsätze. Alle an der Schule tätigen Erwachsenen haben eine Erziehungsverantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen beim Vermitteln und Einüben dieser Grundregeln. Dabei sind sie sich im Klaren, dass Menschen aus verschiedenen Gründen immer wieder bewusst oder unbewusst gegen Regeln und Absprachen verstoßen. Für das Zusammenleben einer Schulgemeinschaft sind Regeln und Absprachen jedoch unabdingbar. Um bei Regelverstößen Klarheit und Verlässlichkeit für alle Beteiligten zu schaffen, wurde dieses Konzept beschlossen. 1. Grundlagen und Grundsätze für erzieherisches Handeln aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeiter/innen 1.1 Grundlagen Im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler/-innen einerseits und auf das Gelingen des schulischen Gemeinschaftslebens andererseits sind Aussagen aus dem Niedersächsischen Schulgesetz, den Erlassen Die Arbeit in der Hauptschule und Die Arbeit in der Realschule, aus dem Leitbild der Schule und der Schulordnung bedeutsam. Nach 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes soll die Schule im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Danach sollen die Schülerinnen und Schüler u.a. fähig werden, nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen. Diese Aussagen werden in den Erlassen Die Arbeit in der Hauptschule und Die Arbeit in der Realschule weiter konkretisiert. Es heißt dort unter Punkt 2.3: Die Arbeit in der Hauptschule / Schule muss sich zugleich um die Herausbildung sozialer und humaner Verhaltensweisen und Einstellungen bei den Schülerinnen und Schülern bemühen und die soziale Integration fördern. Außerdem muss sie die Förderung emotionaler und kreativer Kräfte sowie Hilfen zu immer größerer Selbstständigkeit der Heranwachsenden Konzept - Erzieherisches Handeln - gültig, Stand Seite 1 von 6
2 umfassen. Mitmenschliche Begegnungen zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern sowie der Schülerinnen und Schüler untereinander machen die Hauptschule / Schule zu einem Übungs-, Erprobungs- und Erfahrungsraum für Formen und Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung und humanen Umgangs miteinander. Das Leitbild unserer Schule nennt in diesem Zusammenhang zwei wichtige Erziehungsziele: Alle am Schulleben Beteiligten nehmen die Bedürfnisse anderer wahr und reagieren angemessen darauf. Sie achten den anderen, kommunizieren respektvoll miteinander und gehen konstruktiv mit Konflikten um. Die Schülerinnen und Schüler erwerben Selbstkompetenz, indem sie lernen, eigene Bedürfnisse zu erkennen und auszudrücken, sich selbst wertzuschätzen, eigene Fähigkeiten kritisch zu reflektieren, Grenzen zu setzen und zu akzeptieren sowie eigene Entscheidungen zu treffen. In der Schulordnung schließlich sind die Regeln für das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft formuliert. Von jeder Schülerin / jedem Schüler wird die Beachtung folgender vier Grundsätze erwartet: Ich übernehme Verantwortung für mich und mein Handeln. Ich respektiere den anderen. Ich gehe sorgsam mit den Dingen um und achte fremdes Eigentum. Ich setze mich für die Gemeinschaft ein! 1.2 Grundsätze Regelüberschreitungen im schulischen Miteinander stellen eine Herausforderung dar, der sich alle an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeiter/innen nach den oben genannten Grundlagen und nicht zuletzt aufgrund des eigenen erzieherischen Selbstverständnisses aktiv stellen müssen. Erzieherisches Handeln muss durch eine Kommunikation und Haltung geprägt sein, die insbesondere dem jungen Menschen empathisch, wertschätzend und authentisch begegnet. (vgl. Carl Rogers) In dem Selbstverständnis, dass alle erzieherisch Tätigen gleichermaßen Verantwortung für die gelingende Umsetzung des schulischen Erziehungsauftrags tragen, verpflichten sie sich auch insbesondere bei Regelüberschreitungen zu einer Kultur des Hinsehens. Dies bedeutet in der alltäglichen Praxis, dass er/ sie zuerst immer mit einer mahnenden Geste oder deutlichen Ansprache einen Regelverstoß unterbricht bzw. beendet und mit einem mahnenden Gespräch auf das Fehlverhalten reagiert. Dabei soll bei dem Schüler oder der Schülerin: Einsicht in das Fehlverhalten geweckt, eine Entschuldigung für das Fehlverhalten erwirkt, Schaden wieder gut gemacht und ein erneutes Fehlverhalten verhindert werden. Ob weitere pädagogische Maßnahmen notwendig sind, richtet sich nach den unter den Abschnitten 2-4 genannten Vereinbarungen. Als Leitlinie gilt immer, dass alle Maßnahmen in Bezug auf den Regelverstoß angemessen sind und möglichst im Zusammenhang mit ihm stehen, sich an den Prinzipien der Wiedergutmachung orientieren, einer Lösungsfindung durch die Betroffenen selbst und der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität förderlich sind. Hieraus ergibt sich, dass alle erzieherischen Verhaltensweisen stets an der Relevanz des Regelverstoßes, an der Situation und an der Schülerpersönlichkeit gemessen werden müssen. Das be- Konzept - Erzieherisches Handeln - gültig, Stand Seite 2 von 6
3 deutet, dass eine Regelüberschreitung nicht zwangsläufig eine Maßnahme nach sich zieht. Wenn Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter/innen zu der Auffassung gekommen sind, dass der Schüler oder die Schülerin auf das ermahnende Gespräch positiv reagiert, kann auf eine Maßnahme verzichtet werden, weil zu erwarten ist, dass es in der nahen Zukunft zu keiner weiteren Regelüberschreitung mehr kommen wird. Es gibt seitens der Schüler/-innen jedoch auch Verstöße gegen die Schulordnung oder gesetzliche Bestimmungen, bei denen weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. Die Notwendigkeit ergibt sich sowohl aus kollegialen Absprachen, aus entsprechenden Gesamtkonferenzbeschlüssen als auch aus rechtlichen Vorgaben. Dazu zählen insbesondere das Niedersächsische Schulgesetz, 63 ( Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ), der Erlass zur Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft und der Präventionserlass des MK vom Dort heißt es unmissverständlich: Schule trägt Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler während des Schulbesuchs sowie für alle in Schule Tätigen. Diese umfasst auch den Schutz vor Gewalt und die Gewährleistung von größtmöglicher Sicherheit. Es wird zwischen drei Ebenen für erzieherisches Handeln nach Regelverstößen unterschieden: 2. Erzieherisches Handeln nach leichteren Regelverstößen: Ermessen des Einzelnen 2.1 Leichtere Regelverstöße im Verständnis dieses Konzeptes sind eine versehentliche bzw. keine vorsätzliche oder einmalige / erstmalige Missachtung von Schulordnungsregeln wie: Unpünktlichkeit Verschmutzungen / Verunreinigungen Leichte Sachbeschädigungen, die eigenhändig zu reparieren oder zu ersetzen sind Unerlaubtes Essen, Trinken und Kaugummikauen Sachen verstecken bzw. vorübergehend wegnehmen Unerlaubter Aufenthaltsort während der Unterrichtszeit oder Pausen Beleidigungen, Beschimpfungen, Hänseleien Fehlende Rücksichtnahme gegenüber Mitschülern Fehlender Respekt gegenüber Aufsichtspersonen und ihren Anweisungen Keine schweren bzw. regelmäßigen Unterrichtsstörungen Missachtung grundlegender Benimmregeln 2.2 Vorgehensweisen bei leichten Verstößen Bei diesen Fällen wird grundsätzlich jeder an der Schule Tätige, der einen Verstoß gegen die Schulordnung feststellt, selbst aktiv, stoppt das Fehlverhalten, weist den Schüler / die Schülerin auf sein / ihr Fehlverhalten hin und verhängt dann im eigenen Ermessen eine geeignete der im Folgenden genannten Maßnahmen, deren Einhaltung er allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kolleginnen und Kollegen kontrolliert: Ermahnung mündliche oder schriftliche Entschuldigung Verwarnung Gespräch mit Klassenlehrer Nacharbeiten / Nachholen schriftliches Überdenken des Verhaltens Beseitigung der Verunreinigung oder des Schadens Wiedergutmachung für den Geschädigten oder Leistung einer finanziellen oder ideellen Entschädigung Konzept - Erzieherisches Handeln - gültig, Stand Seite 3 von 6
4 soziale Dienste für die Klassen- oder Schulgemeinschaft (im Klassenraum, im Schulgebäude, auf dem Schulgelände usw.) vorübergehender Verweis in den Auszeitraum Einschaltung der Schul- bzw. Schülermediatoren Eintrag ins Klassentagebuch Telefonisches Beratungsgespräch mit den Eltern 3. Erzieherisches Handeln nach schwerwiegenderen Verstößen ohne strafrechtliche Relevanz: Beachtung kollegialer Vereinbarungen und Konferenzbeschlüsse (Grundsätzlich gilt: Alle Tatbeteiligten und Zeugen verfassen für den Klassenlehrer bzw. den Schulleiter einen Sachbericht vom Geschehen, der alle wesentlichen Informationen zum Hergang enthalten muss.) 3.1. Unerlaubtes Benutzen eines Handys oder MP3-Players Bei einem Verstoß gegen die entsprechende Regel der Schulordnung muss das Handy oder der MP3-Player an die Aufsicht führende Lehrkraft ausgehändigt werden. Das Gerät wird im Tresor verschlossen. Bei einem ersten Verstoß im Schuljahr kann der Schüler/die Schülerin das Handy, den MP3- Player und ähnliche Geräte nach Unterrichtsende im Sekretariat abholen. Verstößt ein Schüler/eine Schülerin zum wiederholten Mal gegen das Benutzungsverbot, müssen die Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin das Gerät während der üblichen Öffnungszeiten im Sekretariat abholen. Abgabe und Wiederherausgabe des eingesammelten Gerätes werden in einer entsprechenden Liste dokumentiert. 3.2 Wiederholte und massive Unterrichtsstörungen Wird ein Schüler / eine Schülerin innerhalb eines Schuljahres mehr als dreimal in den Auszeitraum geschickt, so werden die Eltern vom Klassenlehrer / von der Klassenlehrerin informiert. Nach vier Störungen bearbeitet der Schüler / die Schülerin einen Selbsteinschätzungsbogen. Der / die Klassenlehrer/-in bewertet ebenfalls aus seiner / ihrer Sicht das Schüler/- innenverhalten. Danach erfolgt ein Gespräch mit einem / r Beratungslehrer /-in. Nach fünf Störungen findet ein Gespräch der Erziehungsberechtigten mit der Schulleitung statt. Nach dem sechsten Verweis in den Auszeitraum wird in einer Pädagogischen Konferenz (Schüler/-in, Eltern und betroffene Lehrkräfte) über das weitere Vorgehen beraten. Nach dem siebten Verweis in den Auszeitraum wird nach 63 NSchG eine Klassenkonferenz einberufen. 3.3 Unpünktlichkeit / Verspätungen Im Klassenbuch wird vermerkt, wie viele Minuten der / die Schüler/-in aus selbst zu vertretenden Gründen zu spät erschienen ist. Nach dreimaliger Unpünktlichkeit innerhalb von vier Wochen benachrichtigt der Klassenlehrer die Eltern. Sobald die Summe der Verspätungen mehr als 20 Minuten beträgt, muss der Schüler / die Schülerin eine Unterrichtsstunde nacharbeiten. Sollte auch nach diesen Maßnahmen noch eine Verspätung auftreten, hat sich der / die Schüler/-in zwei Wochen lang morgens um 7.20 Uhr bei der Frühaufsicht zu melden. Eine Liste mit den Namen der betreffenden Schüler/-innen hängt neben dem Aufsichtsplan im Lehrerzimmer. Konzept - Erzieherisches Handeln - gültig, Stand Seite 4 von 6
5 3.4 Verschmutzungen / Verunreinigungen: Verschmutzt ein Schüler / eine Schülerin wiederholt Räumlichkeiten des Schulgebäudes oder den Schulhof, muss er / sie die verunreinigten Bereiche / Gegenstände gründlich säubern. Weiterhin beauftragt der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin ihn / sie, für eine Woche den Reinigungsdienst im Mensa- / Aulabereich nach den großen Pausen und um Uhr zu übernehmen. Die Erledigung des Dienstes muss er / sie sich von der Aufsicht bestätigen lassen. Wird dieser Sonderdienst nicht oder nur unzuverlässig erledigt, erfolgt vom Klassenlehrer eine Benachrichtigung an die Eltern. Der / die Schüler/-in hat dann eine Woche lang nachmittags für 2 Stunden den Reinigungskräften der Schule zu helfen. 3.5 Unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes ohne weiteren Regelverstoß Das unerlaubte Verlassen des Schulgeländes wird dem / der Klassenlehrer/-in gemeldet und ins Klassentagebuch eingetragen. Beim ersten Mal erfolgt eine mündliche Ermahnung mit einer Belehrung durch den Klassenlehrer / die Klassenlehrerin über den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes. Im Wiederholungsfall werden die Eltern schriftlich informiert. Die Mitteilung gilt als Erziehungsmaßnahme. Auf die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bei weiteren Weiderholungsfällen wird ausdrücklich hingewiesen. 3.6 Sachbeschädigungen Wird das Eigentum von Mitschülern/-innen oder der Schule fahrlässig oder mehr als leicht beschädigt, werden die Eltern benachrichtigt. Die Ersatzbeschaffung oder die Reparaturkosten müssen von ihnen oder dem / der Schüler/-in bezahlt werden. 3.7 Leichter Diebstahl von persönlichen oder schulischen Dingen Bei Diebstählen von persönlichen Gegenständen, die unmittelbar benötigt werden (Schuhe, Schlüssel, Bücher, Kleidung) ermittelt der Klassenlehrer den Sachverhalt. Bei Diebstählen von schulischen Einrichtungsgegenständen oder Materialien ermittelt ein Mitglied der Schulleitung den Sachverhalt. Für beide Fälle gilt: Der Geschädigte kündigt an, dass eine Anzeige bei der Polizei erstattet wird, wenn der Gegenstand nicht innerhalb von 48 Stunden zurückgegeben wird. Der Schulleiter entscheidet, ob ein Verfahren nach 63 NSchG eingeleitet wird. 3.8 Körperliche, verbale oder psychische Gewalt Bei Auseinandersetzungen mit unmissverständlichen Zeichen körperlicher, verbaler oder psychischer Gewalt (Prügeleien, heftige Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen, Mobbing) führt der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin mit den Tatbeteiligten ein Gespräch. Er / sie entscheidet, ob die Eltern benachrichtigt werden. Die Streitenden nehmen am folgenden Unterrichtstag Kontakt mit einem Mediator auf, lassen sich beraten und teilen dem Klassenlehrer / die Klassenlehrerin schriftlich mit, ob sie an einer Mediation teilnehmen oder auf eine andere Art den Konflikt lösen wollen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wird die Schulleitung eingeschaltet, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet. 4. Erzieherisches Handeln nach schwerwiegenden Verstößen mit strafrechtlicher Relevanz: Beachtung schulrechtlicher Bestimmungen (Grundsätzlich gilt: Alle Tatbeteiligten und Zeugen verfassen für den Klassenlehrer bzw. den Schulleiter einen Sachbericht vom Geschehen, der alle wesentlichen Informationen zum Hergang enthalten muss.) 4.1 Rauchen auf dem Schulgelände bzw. außerhalb des Schulgeländes Konzept - Erzieherisches Handeln - gültig, Stand Seite 5 von 6
6 4.1.1 Beim ersten Mal erfolgt eine schriftliche Information der Eltern durch die Schulleitung. Es werden alle Zigaretten und Rauchutensilien eingezogen, die der Schüler / die Schülerin an diesem Tag bei sich führt. Die Taschenkontrolle führt ein Mitglied der Schulleitung gemeinsam mit einer weiteren Lehrkraft (bei Mädchen immer eine Lehrerin) durch. Die Eltern haben Gelegenheit, die eingezogenen Zigaretten und Rauchutensilien innerhalb von 14 Tagen abzuholen, danach werden die o. g. Gegenstände unter Aufsicht vernichtet. Der / die Schüler/- in schreibt einen Aufsatz mindestens eine DIN-A4-Seite - über die Gefahren des Rauchens. Er ist von den Eltern zu unterschreiben und am nächsten Tag beim Klassenlehrer abzugeben Beim zweiten Verstoß werden zusätzlich zu den unter genannten Maßnahmen die Eltern zum Gespräch eingeladen und es wird eine Erziehungsmaßnahme verhängt. In dem Gespräch wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Regelverletzung zu einer Klassenkonferenz führt, die dann über weitergehende Maßnahmen beschließt (s. NSchG 61) Beim dritten Verstoß wird zusätzlich zu den unter genannten Maßnahmen eine Klassenkonferenz einberufen. Die Klassenkonferenz wird die Beratungsmöglichkeiten der Schule und der Suchtberatungsstelle der Caritas erörtern und über weitergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen beschließen. Das kann z. B. bedeuten, dass der betreffende Schüler / die betreffende Schülerin für mehrere Wochen vom Schulbesuch ausgeschlossen wird. 4.2 Mitbringen oder Konsum von Alkohol oder Drogen 4.3 Schwere / vorsätzliche Sachbeschädigung 4.4 Raub / schwerer Diebstahl 4.5 Schwere / vorsätzliche psychische oder physische Körperverletzung bzw. schwere und nachhaltige Formen von Mobbing 4.6 Verletzen der individuellen Rechte des Einzelnen mit Hilfe digitaler oder elektronischer Medien (unerlaubtes Filmen per Handy, unerlaubte Tonaufzeichnungen; Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und Informationen im Internet ohne Einverständnis des / der Betroffenen) 4.7 Erpressungsversuche / Erpressungen 4.8 Mitbringen oder Benutzen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Sinne des Waffenerlasses Für alle Fälle gilt: Sofortige Information der Erziehungsberechtigten Ausschluss vom Unterricht für den restlichen Schultag oder einen längeren Zeitraum durch den Schulleiter nach 43 Abs. 3 NSchG; die Eltern / Erziehungsberechtigten müssen ihren Sohn / ihre Tochter unverzüglich abholen. Sind die Eltern nicht in der Lage, ihr Kind abzuholen, verbleibt sie / er bis zum Unterrichtsende unter Aufsicht in einem gesonderten Raum. Einzug des elektronischen Mediums bzw. Sicherstellung des Speichermediums bzw. der anderen relevanten Beweismittel Information an die Polizei und ggf. an das Jugendamt Einleitung des Verfahrens nach 63 NSchG (mögliche Verhängung von Erziehungs- und / oder Ordnungsmaßnahmen durch die Klassenkonferenz) 5. Schlussbemerkung Das Konzept wurde im Schuljahr 2010/2011 erprobt und in der vorliegenden Form von der Gesamtkonferenz am endgültig verabschiedet. Der aktuelle Stand ergibt sich aus Änderungsvermerken auf S. 1. Konzept - Erzieherisches Handeln - gültig, Stand Seite 6 von 6
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