Fachverband Zusatzleistungen des Kantons Zürich Tagung 5. Juni 2014 Gaudenz Kind
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- Hans Kranz
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1 Fachverband Zusatzleistungen des Kantons Zürich Tagung 5. Juni 2014 Gaudenz Kind
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3 Blumenwiese Altersrente lohnbezogen, als Festbetrag oder als Grundrente mit lohnbezogener Ergänzung. Rentenalter ca. 65 üblich, zunehmend flexible Ruhestandsregelungen, Diversifikation. Invalidenversicherung oder Langzeitkrankenversicherung, mit oder ohne Teilinvalidität. Hinterlassenenrenten dem Altersrentensystem angeschlossen.
4 Sozialversicherungsabkommen Gleichbehandlung Leistungsexport und Totalisierung
5 1. Gleichbehandlung Die Staatsangehörigen des Vertragsstaates sind betr. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gleich zu behandeln wie schweizerische Staatsangehörige. (Umgekehrt auch)
6 2. Leistungsexport Die schweizerischen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen des Vertragsstaates haben auch dann Anspruch auf ihre Rente, wenn sie ausserhalb des Landes wohnen, das ihnen die Rente ausrichtet.
7 3. Totalisierung Berücksichtigung von schweizerischen Versicherungszeiten: Hängt eine sozialversicherungsrechtliche Leistung im Vertragsstaat von einer bestimmten Mindestversicherungszeit bzw. Mindestbeitrags- oder Mindestwohnzeit ab, so werden die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten für den Erwerb des Anspruchs mitberücksichtigt.
8 Bsp.: In Serbien sind im Regelfall 15 Beitragsjahre (mindestens) zu leisten, um als Mann mit 65 Jahren in Rente gehen zu können. Rentner arbeitete 3 Jahre in Belgrad und danach u.a. 16 Jahre in der Schweiz. Hat er Anspruch in Serbien? Ja: Mit Serbien besteht Abkommen. Totalisierung vereinbart. Beitragszeit CH wird in Serbien hinzugerechnet.
9 Totalisierung Totalisierung Zusammenrechnen der Rente! Vertragsstaaten bezahlen Teilrenten Renteneinkommen als Invalide: Erwerbsminderungsrente aus Deutschland Schweizer IV
10 Totalisierung Zusammenrechnen der Rente! Vertragsstaaten bezahlen Teilrenten Französische Altersrente Südafrikanische Pension Deutsche Regelaltersrente Renteneinkommen im Alter: Schweizer AHV
11 Keine Harmonisierung Koordinierung Harmonisierung Sozialversicherungsabkommen bringen Koordination durch verbesserten Datenaustausch und verbesserte Verfahrensabläufe. Die einzelnen Sozialversicherungen und ihre Leistungen werden dadurch nicht angeglichen!
12 Keine Harmonisierung Insbesondere wird z.b. der Invaliditätsgrad in jedem Land trotz staatsvertraglicher Übereinkunft nach eigenem Regelwerk bestimmt: Renteneinkommen als Invalide: Erwerbsminderungsrente aus Deutschland 80% Invalidität Schweizer IV bei Invaliditätsgrad 56%
13 Staatsangehörigkeit Die Anwendbarkeit der Abkommen richtet sich nach der Nationalität, nicht einfach nach dem Wohnsitzstaat Personenkreis: Staatsangehöriger mit Familie (Ehepartner, Kinder; Hinterlassene)
14 4 Kategorien EU/EFTA- Ausländer Vertrags- Ausländer Nichtvertrags -Ausländer Flüchtlinge und Staatenlose Ca. 70 % Fast 20 % Ca. 10 % (einzelne) EU 15 EU 8 Rumänien Bulgarien EFTA Serbien Türkei Kroatien USA Japan Etc. Brasilien Argentinien Russland China etc. Kosovo
15 4 Rechtsstellungen EU/EFTA- Ausländer Vertrags- Ausländer Nichtvertrags -Ausländer Flüchtlinge und Staatenlose Ca. 70 % Fast 20 % Ca. 10 % (einzelne) FZA SV-Abkommen SV-Abkommen Nationales Gesetz Nationales Gesetz Nationales Gesetz Nationales Gesetz
16 Abklärung Ausl. Rente reduziert den ZL-Anspruch Interessenlage Rentner/In beachten: Konfrontation mit Vergangenheit Was bleibt unterm Strich?
17 Ein kurzer Blick zurück 1950er und 1960er Jahre der Hochkonjunktur Italienische Gastarbeiter, später aus Portugal, Spanien, Jugoslawien, Türkei 1956 Ungarnaufstand ( Flüchtlinge) 1968 Prager Frühling ( Flüchtlinge) Ab 1980er Bosnien&Herzegowina, Kosovo Arbeitsmigration: Armut, Arbeitslosigkeit, fehlende wirtschaftliche Perspektiven Familiennachzug Flüchtlinge
18 Wann klären wir ab? Leistungsbezüger/In und Zusatzpersonen Erfolgte die Einreise in die Schweiz nach dem 20. Altersjahr? Ist nach dem 20. Altersjahr im Ausland gelebt/gearbeitet worden? Ist im Ausland Militärdienst geleistet worden?
19 Wann klären wir ab? 20. Altersjahr 64./65. Altersjahr Nicht vollständige Beitragsdauer Skala 39 Teilrente
20 Wann klären wir ab? Invalidenrenten: Schweizerische IV mindestens 50% Rentenskala 44 nicht gegeben FZA oder Vertragsausländer Altersrenten: Regelalter je nach Nationalität (siehe Liste) Rentenskala 44 nicht gegeben
21 Wie klären wir ab? Unsere Instrumente der Abklärung ausländischer Renten: 1. Befragung Rentner/In (allenfalls Zusatzp.) 2. Allgemein zugängliche Informationen 3. Innerhalb EU: Abklärungsformular 4. Anträge einleiten (gemeinsam)
22 Wie klären wir ab? 1. Befragung Rentner/In Zu Laufende/zukünftige Ansprüche Zu Lebensstationen / Migrationsgeschichte Mit Blick auch auf Zusatzpersonen Hinweis betr. Nachzahlung Meldepflichten nach Möglichkeit in Muttersprache unterzeichnet
23 Wie klären wir ab? 2. Allgemein zugängliche Info EU Publikationen: Ihre Rechte der sozialen Sicherheit Internationale Vereinigung ISSA Länderprofile (Country Profiles) (Theoretisch: Direktinformationen)
24 Publ. Europäische Kommission Homepage der Europäische Kommission: ( Politikbereiche Beschäftigung und Soziales Renten Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU
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26 z.b.
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28 International:
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30 Direktinformation, z.b.
31 Direktinformation, z.b.
32 Direktinformation, z.b.
33 Wie klären wir ab? 3. Innerhalb der EU : Im Zusammenhang mit beitragsunabhängigen Sonderleistungen (wie z.b. ZL): a) Ersuchen um Auskünfte über die Höhe der Einkünfte in einem andern als dem zuständigen Mitgliedstaat E 601 b) Bescheinigung zur Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten etc. E 602
34 Wie klären wir ab?
35 Wie klären wir ab? 3. Anträge einleiten (gemeinsam) EU/EFTA- Ausländer Vertrags- Ausländer Nichtvertrags -Ausländer Flüchtlinge und Staatenlose Ca. 70 % Fast 20 % Ca. 10 % (einzelne) FZA SV-Abkommen SV-Abkommen Nationales Gesetz Nationales Gesetz Nationales Gesetz Nationales Gesetz
36 3 Wege: AK: SVA Zürich AK Metzger GastroSozial etc. Genf: SAK EL-Stelle Rentner/In
37 E 207 Ausgleichskasse Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowenien Slowakei Tschechische Rep. Ungarn Zypern Rumänien Bulgarien Norwegen Island Liechtenstein
38 E 207 Angaben über den Beschäftigungsverlauf
39 E 207 Angaben über den Beschäftigungsverlauf
40 E Rentner füllt Formular E 207 aus (d.h. Beschäftigungsverlauf und Unterschrift) und gibt es Durchführungsstelle ab. Evtl. mit Beilagen (Beschäftigungsnachweise) 2. Wir schicken Formular mit Begleitbrief an zuständige Ausgleichskasse AK: Ersuchen um Einleitung des zwischenstaatlichen Meldeverfahrens. 3. AK bearbeitet das Formular (evtl. mit IV-Stelle) füllt weitere Einlegeblätter aus und und sendet Antrag an die SAK. 4. SAK prüft auf Vollständigkeit, verschickt und bestätigt uns den Versand. (Genaueres im Kreisschreiben KSBIL)
41 SV-Staaten Australien Chile Israel Kroatien BiH Serbien Japan Kanada/Quebec Mazedonien Philippinen San Marion Türkei USA Online Antrag --- Formular SAK in Genf
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44 oder Brief
45 1. SAK (Genf) schickt uns das entsprechende Rentenantragsformular mit Hinweisen zu den geforderten Beilagen. 2. Rentenantrag wird vom Versicherten ausgefüllt und uns eingereicht. 3. Wir schicken den Rentenantrag an die SAK. 4. SAK holt weitere Akten ein (z.b. medizinische Akten bei kantonaler IV-Stelle, weitere Informationen bei zuständiger AK). 5. SAK bestätigt uns den Versand.
46 Keine internat. Verwaltungshilfe Ohne besondere Hinweise Abklärung beschränken auf: Ehemalige Staatsangestellte Besondere Industriezweige Militärangehörige
47 1. Wir halten Rentner dazu an, selber bei der betreffenden Sozialversicherungsanstalt, evtl. auch via Ländervertretung in der Schweiz, einen Rentenantrag zu stellen. 2. Kopie an uns 3. (Zurückhaltung bei Entwicklungsländern) 4. (Sonderfall Kosovo)
48 Zusammenfassung EU/EFTA-Ausländer Vertrags-Ausländer Nichtvertrags-Ausländer Formular E 207 Antrag an SAK für Formular Vereinbarung mit Rentner, sich ein Formular zu besorgen Versicherter füllt E 207 Beschäftigungsverlauf aus Versicherter füllt von SAK zugestelltes Formular aus Versicherter füllt einen Rentenantrag aus Ausgleichskasse SAK Adresse im Drittstaat
49 Hinweise: Türkei und Invalidität: Hat ein IV-Rentner oder IV Rentnerin die türkische Staatsangehörigkeit, ist abzuklären, ob er oder sie in der Türkei Versicherungszeiten hat. Ergänzungsblatt 4TR zur Anmeldung für eine Invalidenrente, an die SAK (und Mitteilung an die Ausgleichskasse) Wenn türkische Beitragsjahre vorliegen, werden sie in der Schweiz als Beitragsjahre hinzugerechnet und die IV-Rente in der Schweiz entsprechend etwas höher.
50 Hinweise: Italien: - Vorsicht mit Ledignamen: der Mädchen- Name wird beibehalten. - Hinterlassenenrente schliesst Alters- oder Invalidenrente nicht aus - Bei Ehepaaren erfolgt getrennte Auszahlung
51 Hinweise: Ex-Jugoslawien (1) - Bei der SAK ist (noch) vielfach Nationalität Ex- Jugoslawien registriert. Man muss angeben, an welchen ehemaligen Teilstaat sich der Antrag richten soll. - Umgekehrt wird deshalb nur der einzelne Staat abgeklärt, nicht mehr! - Anträge nach Bosnien&Herzegowina gehen an zentrale Verbindungsstelle in Sarajewo. Dort werden sie Republika Srpska (RS) oder der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) zugeteilt, für die SAK nicht überprüfbar.
52 Hinweise: Ex-Jugoslawien (2) - Kosovo Basis-Rente ursprünglich EUR 45; im Oktober 2012 rückwirkend angehoben, seit 2013 EUR 60 (seit April/Mai 2014: EUR 75?) - Einzige Voraussetzung: Ab 65, mit festem Wohnsitz im Kosovo - Finanziert aus dem allgemeinen Staatsbudget - Wie gehen wir damit um?
53 Motivation: Weigert sich die Rentnerin oder der Rentner aus irgendwelchen Gründen eine ausländische Versicherungsleistung zu beantragen, oder wird dieser Antrag nicht konsequent weiterverfolgt, kann (nach Mahnung, Art. 43 ATSG) ein Verzicht Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden. Ein Verzicht ist zu schätzen, auf Grundlage vergleichbarer Fällen.
54 Ergebnis Ausländische Rentenverfügung evtl. mit Auszahlungsbeleg Rentenablehnung Es wird nur eine Rentenablehnung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers akzeptiert (nicht z.b. ablehnende Bestätigungen einer Gemeindebehörde) Vgl. Liste
55 Ergebnis-Prüfung Im Rahmen der Mitwirkungspflicht Rentner/In hinreichende Übersetzung vollständige Belege Zahlungsverbindung bezeichnen (Direktauszahlungen, Checks, Kontoverbindung im Ausland, Kontoverbindung in der Schweiz )
56 Ergebnis-Prüfung a) Richtiger Absender? b) Datum der Verfügung c) Beginn des Anspruchs (Nachzahlung, evtl. Meldepflichtverletzung) d) Höhe der Rente, Abzüge? e) Evtl. Heimatadresse?
57 Anrechnung Themen: - Währung bzw. Kursumrechnung - Ausländische Abzüge auf ausländische Renten (Sozialabgaben, Steuern, ) - Spesen für Transfer Prinzipien: - Ungleichbehandlung vermeiden - Schadenminderungspflicht
58 Kursumrechnung nach WEL: (1/13): FZA (EG) -Länder Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG ausgerichtet werden, sind nach Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der letzte verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.
59 Kursumrechnung nach WEL: Währungen der FZA-Länder ( ECB-Rechner) Dänemark Schweden Grossbritannien Bulgarien Litauen Polen Rumänien Tschechische Republik Ungarn Euro Dänische Krone Schwedische Krone Pfund Sterling Bulgarische Lew Litauischer Litas Polnische Zloty Rumänische Leu Tschechische Krone Ungarische Forint
60 Tageskurs Zentralbank
61 Kursumrechnung nach WEL: (1/13): EFTA-Länder (d.h. Norwegen und Island) Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, sind nach den Kursen umzurechnen, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Publizierte Kurse zu finden auf Homepage des BSV Praxis International Mitteilungen
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63 Kursumrechnung nach WEL: (1/13) Nichtvertrags-Staaten Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken ist auf den aktuellen Mittelwert zwischen Ankauf und Verkauf des Devisenkurses im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen. Der Mittelwert ist von der EL-Stelle festzustellen.
64 Auszahlungsdifferenz Bsp. Rentner/In lässt sich die ausländische Rente in die Schweiz überweisen, z.b. Migrosbank. Die Gutschrift ist regelmässig um wenige Franken kleiner als die angerechnete Rente gemäss WEL. Was machen Sie?
65 Kursdifferenz Antwort: a)rentnerin legt im Sinne eines Antrages jeweils Ende Jahr alle Gutschriften vor, damit die effektiven Auszahlungen überprüft werden können. b)prüfung, ob tatsächlich nur Kursdifferenz. c) Anpassungsregel Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV: Differenz grösser Fr machen wir eine Nachzahlung.
66 Kursdifferenz
67 Auszahlungsdifferenz Bsp.: Sie stellen fest, dass von der ausländischen Rente Sozialabgaben (z.b. an Krankenversicherung) oder Steuern (Quellensteuer) abgezogen werden.
68 Auszahlungsdifferenz Antwort 1: Wir rechnen immer die Brutto-Rente an, mit dem Hinweis, dass a) die Anrechnung der Kosten für die Krankenpflegeversicherung im ELG abschliessend geregelt ist. b)steuern (auch im Ausland geschuldete) grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf gehören.
69 Auszahlungsdifferenz Antwort 2: Wir beachten Doppelbesteuerungsabkommen z.b. Italien: Bruttoanrechnung der Rente, da die italienische Quellensteuer vom Rentner zurückverlangt oder direkt Entlastung verlangt werden kann. z.b. USA: Nettoanrechnung der Rente, sofern sie nachweislich in CH auch versteuert wird (zu 56,66%).
70 Auszahlungsdifferenz Bsp. Sie stellen fest, dass bei Überweisung in die Schweiz saftige Spesen von Finanzinstituten anfallen. Antwort: Sofern die Spesen nicht durch Wahl einer geeigneten Zahlungsverbindung vermieden werden können, nur Nettogutschrift anrechnen (liegt nicht in der Macht des Rentners oder der Rentnerin, vgl. Anpassungsregel ELV)
71 Rückerstattung rechnen 2 Szenarien: a) Eine ausländische Rente wird neu verfügt, verbunden mit einer Nachzahlung. b) Eine laufende ausländische Rente wird entdeckt.
72 Rückerstattung rechnen 1) Neu verfügte ausländische Rente: Wir rechnen die Rückerstattungsforderung periodengerecht mit dem immer gleichen, aktuellen Kurs im Zeitpunkt der Nachzahlung. 1 Umrechnungskurs
73 Rückerstattung rechnen 2) Entdeckte ausländische Rente: Wir rechnen die Rückerstattungsforderung periodengerecht mit den historischen Kursen. X Umrechnungskurse
74 Fazit? Es lohnt sich, von Anfang an die Lebensgeschichte des Rentners/Rentnerin wahrzunehmen. Anträge systematisch stellen, auch wenn Rentner/In nichts davon wissen will. Aufwand verhältnismässig halten, insbesondere bei Nichtvertrags-Ausländern. Zahlreiche Informationen und Formulare sind im Internet verfügbar. Geduld!
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INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
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