Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler

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1 SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom Datum des Inkrafttretens:

2 Meldereglement Inhalt. Zweck.... Grundlagen Geltungsbereich Meldepflichtige Teilnehmer an Handelsplätzen und Effektenhändler Meldepflichtige Geschäfte Grundsatz Ausnahmen Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) Inhalt der Meldung Abschlussmeldung Abschluss Meldefristen Grundsatz Ausnahmen Meldefunktionalitäten Zweiseitige Abschlussmeldung Einseitige Abschlussmeldung Publikation Grundsatz Verzögerte Publikation Abschlüssen in Aktien Publikation Abschlüssen in CHF-Anleihen Publikation Abschlüssen in internationalen Anleihen Transaktionsmeldung Auftragsweitergabe Abschluss an FINMA anerkannter ausländischer Börse MTF Abschluss nicht über die Eurex gehandelten Eurex Kontrakten Meldefristen Publikation Gebühren Grundsatz... 5 SIX Swiss Exchange AG I

3 Meldereglement Meldegebühren Gebühren mit Trade Type «Both Parties» Fälligkeit Forderungen Rückerstattung Gebühren Korrektur und Stornierung Meldungen Korrekturen Stornierungen Abschlussmeldungen Transaktionsmeldungen Meldungen nach Notsituationen Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand Haftung für unvollständige und fehlerhafte Daten Inspektionsrecht Änderung des Reglements Anwendbares Recht und Gerichtsstand Inkrafttreten und Revision Inkrafttreten Revision... 7 Anhänge... 8 Anhang A: Verzögerte Publikation Blocktransaktionen in Aktien... 8 Anhang B: Meldegebühren...0 SIX Swiss Exchange AG II

4 Meldereglement Zweck SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») ist gemäss Art. 5 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV- FINMA) Meldestelle für Abschlüsse in Effekten resp. Kontrakten, die an SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange AG («SIX Structured Products Exchange») und/ der Eurex Zürich AG («Eurex») zum Handel zugelassen sind. Dieses Meldereglement («Reglement») regelt die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten Effektenhändlern bei SIX Swiss Exchange als Meldestelle («Meldestelle»).. Grundlagen Art. 5 BEHG und Art. 39 FinfraG und FINMA Rundschreiben 008/ «Meldepflicht Effektengeschäften». 3. Geltungsbereich 3. Meldepflichtige Teilnehmer an Handelsplätzen und Effektenhändler Alle Teilnehmer an Handelsplätzen, die dem schweizerischen Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) und alle Effektenhändler, die dem schweizerischen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) unterstellt sind («Effektenhändler»), sind meldepflichtig. Der Meldepflicht unterstehen grundsätzlich auch ausländische Teilnehmer eines schweizerischen Handelsplatzes, die gemäss Art. 40 Finanzmarktinfrastrukturgesetz bewilligt sind. Diese Effektenhändler müssen Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, an die Meldestelle SIX Swiss Exchange eine ihr anerkannte ausländische Meldestelle 3 melden. 3. Meldepflichtige Geschäfte 3.. Grundsatz Meldepflichtige Geschäfte in Effekten sind: a) Sämtliche Abschlüsse 4 in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind; unabhängig da, ob der Abschluss im In- im Ausland getätigt wurde. b) Alle Auftragsweitergaben, die letztlich zu Abschlüssen gemäss lit. a dieser Bestimmung führen, sind jedem Effektenhändler in der Transaktionskette zu melden. 3.. Ausnahmen Ausnahmen der Meldepflicht richten sich nach Art. 3 Abs. 4 BEHV und dem FINMA Rundschreiben 008/ «Meldepflicht Effektengeschäften». 4. Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) Meldepflichtige Effektenhändler müssen sich bei der Meldestelle registrieren lassen. SR 958. Siehe dazu Art. lit. d und 5 Abs. BEHG (Börsengesetz, SR 954.) sowie Art. 39 Abs. und 40 FinfraG (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, SR 958.) und Art., 3 und 38 ff. BEHV (Börsenverordnung, SR 954.) 3 Eine Liste der anerkannten ausländischen Meldestellen ist auf der Website SIX Swiss Exchange erhältlich 4 Abschlüsse, die Teilnehmern SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange Eurex an einer dieser Börsen getätigt werden, gelten im Sinne dieses Reglements als gemeldet. SIX Swiss Exchange AG

5 Meldereglement Die Meldestelle teilt jedem meldepflichtigen Effektenhändler eine Registrierungsnummer zu. 3 Teilnehmer SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange gelten als registriert. 4 Der Effektenhändler hat meldepflichtige Geschäfte mit den der Meldestelle zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln und Technologien zu melden. Die Meldestelle erlässt verbindliche, allgemein akzeptierte Standards zu den Schnittstellen und publiziert diese in separaten Guides. 5. Inhalt der Meldung Meldungen sind als Abschlussmeldung Transaktionsmeldung mit folgendem Inhalt zu versehen: a) Identifikation des meldepflichtigen Effektenhändlers (Registrierungsnummer); b) Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf Verkauf); c) Identifikation der umgesetzten Effekten (ISIN); d) Umfang der Ausführung (Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen); e) Abschlusskurs bzw. Preis ohne Kommission und Gebühr (inkl. Angabe der Währung); f) Zeitpunkt der Ausführung resp. bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages (Abschlussdatum und Abschlusszeit); g) Valutadatum (Valutadatum entspricht der allgemeinen Regel (T+), innert welcher Abschlüsse zwei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt werden); h) Angabe, ob es sich um ein Eigen- um ein Kundengeschäft handelt. Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); i) Bezeichnung der Gegenpartei. Bei Abschlüssen: meldepflichtiger Effektenhändler; übriger Effektenhändler Kunde. Bei Auftragsweitergaben: Name des Auftragnehmers; j) Handelsplatz (Handelsplatzcode); k) Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert Abschlussmeldung 6. Abschluss Alle an einem Abschluss beteiligten Effektenhändler melden der Meldestelle den Abschluss als Abschlussmeldung. Vorbehalten bleibt Ziff Meldefristen 6.. Grundsatz Während des laufenden Handels sind Abschlüsse grundsätzlich sofort, jedoch nicht später als drei Minuten ab Zustandekommen des Abschlusses zu melden. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. 5 Eine Liste der Trade Types ist auf der Website SIX Swiss Exchange erhältlich. SIX Swiss Exchange AG

6 Meldereglement Ausnahmen Abschlüsse in Anleihen, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, sind bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. VWAP (Volume Weighted Average Price)-Abschlüsse sind der Meldestelle spätestens 30 Minuten nach Handelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price» zu melden, falls es sich dabei um ein Festpreisgeschäft ausserhalb des Auftragsbuches handelt. 6.3 Meldefunktionalitäten Dem Effektenhändler stehen folgende Meldefunktionalitäten zur Verfügung: 6.3. Zweiseitige Abschlussmeldung Der Effektenhändler meldet der Meldestelle Abschlüsse mit einem anderen Effektenhändler als zweiseitige Abschlussmeldung und kennzeichnet diese mit dem Trade Type «Off Exchange». Der Effektenhändler kann der Meldestelle Abschlüsse aus Auftragsweitergaben bei Selbsteintritt mit einem anderen Effektenhändler im Namen der beteiligten Parteien als einseitige Abschlussmeldung melden. Diese Abschlüsse sind mit dem Trade Type «Both Parties» zu kennzeichnen und die Identifikation der Gegenpartei (Registrierungsnummer) ist anzugeben Einseitige Abschlussmeldung Der Effektenhändler meldet der Meldestelle Abschlüsse mit einem Nicht-Effektenhändler als einseitige Abschlussmeldung und kennzeichnet diese mit dem Trade Type «Off Exchange». 6.4 Publikation 6.4. Grundsatz Die Meldestelle publiziert alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Dies gilt namentlich für die Kursinformation über die gehandelten Effekten und deren Handelsvolumen. Die Meldestelle publiziert die Angaben unverzüglich Verzögerte Publikation Abschlüssen in Aktien Bei Aktien kann die Meldestelle Abschlüsse, die bestimmten Kriterien genügen, verzögert publizieren. Als Kriterien gelten Mindestvolumina abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz sowie, dass das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers abgeschlossen wurde. Die im Anhang A angefügte Tabelle zeigt, welche Abschlüsse verzögert publiziert werden. Die verzögerte Publikation richtet sich nach dem anwendbaren durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der betreffenden Effekten im Markt der Primärkotierung. Die Meldestelle berechnet die DTUs periodisch und publiziert diese auf der Website SIX Swiss Exchange. 3 Die Verzögerung der Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type «Deferred Publication») beantragt werden Publikation Abschlüssen in CHF-Anleihen Die Publikation Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten CHF-Anleihen erfolgt umgehend. SIX Swiss Exchange AG 3

7 Meldereglement Die Verzögerung der Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type «Deferred Publication») beantragt werden. Damit wird die Publikation bis vor Handelseröffnung des folgenden Handelstages verzögert Publikation Abschlüssen in internationalen Anleihen Die Publikation Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten internationalen Anleihen erfolgt monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert. Es werden nur die Umsätze publiziert. 7. Transaktionsmeldung 7. Auftragsweitergabe Jede Auftragsweitergabe in an SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange Eurex zum Handel zugelassenen Effekten respektive Kontrakten, die letztlich zu einem Abschluss gemäss Ziff. 3 führt, ist jedem Effektenhändler in der Transaktionskette der Meldestelle als Transaktionsmeldung zu melden. Delivery Reports Teilnehmern SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange gelten als Transaktionsmeldung, sofern sie mit dem Trade Type «Transaction Report» gekennzeichnet sind. 7. Abschluss an FINMA anerkannter ausländischer Börse MTF Ein Effektenhändler, der eine schweizerische Effekte an einer der FINMA anerkannten ausländischen Börse MTF (Multilateral Trading Facility) 6 handelt, hat der Meldestelle diesen Abschluss zusätzlich als Transaktionsmeldung zu melden; vorausgesetzt der Abschluss wurde im Ausland innerhalb den gleichen Fristen publiziert. Alle anderen Abschlüsse sind als Abschlussmeldungen gemäss Ziff. 6 zu melden. Ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse sind der Meldepflicht in Abs. ausgenommen, soweit sie nach ihrem Heimatrecht eine gleichwertige Meldepflicht zu erfüllen haben und diese auch erfüllen. 7.3 Abschluss nicht über die Eurex gehandelten Eurex Kontrakten Ein gehandelter Eurex Kontrakt, der nicht über das Börsensystem der Eurex gemäss deren Regeln gemeldet wird, ist der Meldestelle jedem am Handel beteiligten Effektenhändler als Transaktionsmeldung zu melden. Die über die OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten der Eurex Clearing AG erfassten Abschlüsse gelten automatisch als gemeldet. 7.4 Meldefristen Eine Transaktion ist bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. 7.5 Publikation Transaktionsmeldungen werden nicht publiziert. 6 Eine Liste der bezüglich Meldepflicht anerkannten ausländischen Börsen und MTFs ist auf der Website der FINMA erhältlich. SIX Swiss Exchange AG 4

8 Meldereglement Gebühren 8. Grundsatz Die Meldestelle erhebt für die Entgegennahme und Verarbeitungen Meldungen gemäss Art. 5 FinfraV-FINMA eine Gebühr («Meldegebühr»). Sie kann auf die Erhebung der Meldegebühr unter Beachtung der Gleichbehandlung ganz teilweise verzichten. 8. Meldegebühren Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang B zu diesem Reglement festgelegt. 8.3 Gebühren mit Trade Type «Both Parties» Für einseitige Abschlussmeldungen mit dem Trade Type «Both Parties» erhebt die Meldestelle vom Effektenhändler die im Anhang B festgelegten Meldegebühren für beide beteiligten Parteien. 8.4 Fälligkeit Forderungen Rechnungen der Meldestelle sind, sofern es nicht anders vereinbart worden ist, innerhalb 0 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangene Zahlungen kann ein Verzugszins 0% p.a. in Rechnung gestellt werden. 8.5 Rückerstattung Gebühren Rückforderungen Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Effektenhändlers nachzuweisen. 9. Korrektur und Stornierung Meldungen 9. Korrekturen Der Effektenhändler kann die Angabe, ob es sich um ein Eigen- Kundengeschäft handelt, korrigieren. Ein Abschluss kann nur einmal korrigiert werden. Die Korrektur muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. 9. Stornierungen 9.. Abschlussmeldungen Bei fehlerhaften Abschlussmeldungen müssen die Parteien der Meldestelle die Stornierung dieser Meldung beantragen; dies insbesondere in folgenden Fällen: a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen; b) Der Inhalt der Meldung gemäss Ziff. 5 ist fehlerhaft; c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht. Die Meldestelle kann für die Stornierung Gebühren erheben. 3 Die Stornierung muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. SIX Swiss Exchange AG 5

9 Meldereglement Ein Effektenhändler kann bei Einverständnis beider Parteien ein Gegengeschäft tätigen. Bei der Abschlussmeldung des Gegengeschäftes ist die Identifikation des original Abschlusses anzugeben und diese mit Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen. 9.. Transaktionsmeldungen Eine fehlerhafte Transaktionsmeldung muss vom Effektenhändler selbst storniert werden. Die Stornierung muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. 0. Meldungen nach Notsituationen Der Effektenhändler informiert die Meldestelle beim Vorliegen einer Notsituation umgehend. Notsituationen entbinden grundsätzlich nicht der Meldepflicht. Die Effektenhändler sind verpflichtet, Abschlüsse und Auftragsweitergaben, die während einer Notsituation zustande gekommen sind, der Meldestelle nachzumelden. Die Abschlüsse und Auftragsweitergaben nach Notsituationen sind zusätzlich zu kennzeichnen (Trade Type «Special Price»). Die Meldung Abschlüssen und Auftragsweitergaben, die während Notsituationen zustande gekommen sind, soll grundsätzlich so rasch als möglich nach Ende der Notsituation erfolgen. 3 Um Notsituationen handelt es sich namentlich: a) beim Ausfall des Meldesystems der Meldestelle bzw. Teilen da; b) beim Ausfall eines Zugangssystems eines Effektenhändlers; c) bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt.. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand. Haftung für unvollständige und fehlerhafte Daten Der Effektenhändler ist für unvollständige und fehlerhafte Daten, die über seine Anschlüsse ins Meldesystem eingegeben werden, alleine verantwortlich und haftbar. Ebenfalls haftet der Effektenhändler für Handlungen und Unterlassungen der ihm beauftragten Provider.. Inspektionsrecht Die Meldestelle hat das Recht, die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen jederzeit zu überprüfen überprüfen zu lassen. Der Effektenhändler ist verpflichtet, der die Inspektion durchführenden Stelle Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und jene Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Inspektion notwendig sind. Die Meldestelle kann die mit der Inspektion verbundenen Kosten dem Effektenhändler in Rechnung stellen, sofern er eine festgestellte Verletzung zu verantworten hat. Die Meldestelle behandelt die dabei gewonnenen Erkenntnisse vertraulich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Preisgabe Informationen vorsehen. Die Meldestelle kann die FINMA informieren beiziehen..3 Änderung des Reglements Die Meldestelle kann das Reglement jederzeit abändern. Die Änderungen werden den Effektenhändlern rechtzeitig vor Inkrafttreten auf der Website der Meldestelle mitgeteilt..4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Das Reglement untersteht Schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand gilt Zürich, Schweiz. SIX Swiss Exchange AG 6

10 Meldereglement Inkrafttreten und Revision.5. Inkrafttreten Dieses Reglement wurde der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG am 8. Juni 00 genehmigt und tritt am. Oktober 00 in Kraft. Die FINMA hat das Reglement am 30. Juni 00 genehmigt..5. Revision Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 5. Juli 0 und 7. Oktober 0 erlassene Revision wurde am. September 0 und 7. November 0 der FINMA genehmigt und tritt am 0. Dezember 0 in Kraft. Umfirmierung Scoach Schweiz AG in SIX Structured Products Exchange AG per. Januar Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 9. Dezember 03 erlassene Revision wurde am. Februar 04 der FINMA genehmigt und tritt am 7. April 04 in Kraft. 4 Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 3. März 04 erlassene Revision wurde am 3. Mai 04 der FINMA genehmigt und tritt am 6. Oktober 04 in Kraft. 5 Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 7. Juli 05 erlassene Revision wurde am. September 05 der FINMA genehmigt und tritt am 6. Oktober 05 in Kraft. 6 Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff.,, 3., 3. und 8. per. April Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 30. Juni 06 erlassene Revision wurde am. September 06 der FINMA genehmigt und tritt am 7. Oktober 06 in Kraft. 8 Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 0. Oktober 06 erlassene Revision wurde am 8. November 06 der FINMA genehmigt und tritt am. Januar 07 in Kraft. SIX Swiss Exchange AG 7

11 Meldereglement Anhang A: Verzögerte Publikation Blocktransaktionen in Aktien Die Meldestelle publiziert Abschlüsse auf Antrag der Effektenhändler verzögert. Der Effektenhändler kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Abschluss erfolgt zwischen einem Effektenhändler auf eigene Rechnung (Nostro) und einem Kunden dieses Effektenhändlers; b) Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte. Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU. HT=Handelstag Zulässige Verzögerung für die Veröffentlichung der Transaktion DTU < CHF 50'000 (EUR 00'000) 60 Minuten CHF 5'000 (EUR 0'000) 80 Minuten CHF 37'500 (EUR 5'000) Bis zum Ende des HT ( Verlängerung bis.00 Uhr des nächsten HT, wenn die Transaktion innerhalb der letzten zwei Stunden des HT erfolgt) Bis zum Ende des HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Bis zum Ende des zweiten HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Bis zum Ende des dritten HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Durchschnittlicher Tagesumsatz (DTU) CHF 50'000 (EUR 00'000) DTU < CHF '500'000 (EUR '000'000) CHF '500'000 (EUR '000'000) DTU < CHF 75'000'000 (EUR 50'000'000) DTU CHF 75'000'000 (EUR 50'000'000) Mindestvolumen einer Transaktion im Hinblick auf die zulässige verzögerte Veröffentlichung CHF 67'500 (EUR 45'000) CHF 90'000 (EUR 60'000) CHF 0'000 (EUR 80'000) Das grössere 5% des DTU CHF 37'500 (EUR 5'000) Das grössere 5% des DTU CHF '500 (EUR 75'000) Das grössere 5% des DTU CHF 50'000 (EUR 00'000) Das grössere 50% des DTU CHF 50'000 (EUR 00'000) Das kleinere 0% des DTU CHF 5'50'000 (EUR 3'500'000) Das kleinere 5% des DTU CHF 7'500'000 (EUR 5'000'000) Das kleinere 5% des DTU CHF 5'000'000 (EUR 0'000'000) Das grössere 50% des DTU CHF '500'000 (EUR '000'000) Das kleinere 0% des DTU CHF '50'000 (EUR 7'500'000) Das kleinere 0% des DTU CHF '500'000 (EUR 5'000'000) Das kleinere 30% des DTU CHF 45'000'000 (EUR 30'000'000) 00% des DTU 00% des DTU 00% des DTU 50% des DTU - 50% des DTU 50% des DTU - SIX Swiss Exchange AG 8

12 Meldereglement Die Meldestelle publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und auf der Webseite der Börse: SIX Swiss Exchange AG 9

13 Meldereglement Anhang B: Meldegebühren. Abschlussmeldung a) Die Meldegebühr ist grundsätzlich pro Abschlussmeldung und meldepflichtigen Effektenhändler geschuldet. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-gebühr. b) Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. c) Die Ad valorem-gebühr ist eine der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten (/0'000) festgelegt und mit einem Mindest- ("Floor") sowie einem Maximalbetrag ("Cap") versehen. d) Die Meldegebühren betragen für: Beteiligungsrechte (Aktien, exkl. Anrechte) Transaktionsgebühr CHF.00 Ad valorem-gebühr Floor CHF 0.50 Scale 0.5bp Cap CHF 5 ETF, ETSF, ETP, Anlagefonds und Sponsored Funds Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Floor CHF 0.50 Scale 0.5bp Cap CHF 5 Anleihen CHF Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Floor CHF.00 Scale 0.50bp Cap CHF 50 Anleihen Nicht CHF Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Keine Derivate (exkl. Anrechte) Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Floor CHF.50 Scale.50bp Cap CHF 5 Anrechte 7 Transaktionsgebühr CHF 0.0 Ad valorem-gebühr - Scale 0.5bp -. Transaktionsmeldung Die Meldegebühr pro Transaktionsmeldung und meldepflichtigen Effektenhändler beträgt CHF Beispielsweise Anrechte im Rahmen Kapitalerhöhungen, Anrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen. SIX Swiss Exchange AG 0

14 Meldereglement Mindestgebühr Die Meldestelle erhebt eine Mindestgebühr CHF 50 pro Monat, sofern eine Meldeaktivität getätigt wurde. 4. Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen Die Meldestelle erhebt für die Erfassung und Stornierung Abschlussmeldungen im Auftrag eines Effektenhändlers eine Gebühr CHF 50 (exkl. Mehrwertsteuern) pro Meldung. SIX Swiss Exchange AG

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