Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler
|
|
- Herbert Frei
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom Datum des Inkrafttretens:
2 Meldereglement Inhalt. Zweck.... Grundlagen Geltungsbereich Meldepflichtige Teilnehmer an Handelsplätzen und Effektenhändler Meldepflichtige Geschäfte Grundsatz Ausnahmen Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) Inhalt der Meldung Abschlussmeldung Abschluss Meldefristen Grundsatz Ausnahmen Meldefunktionalitäten Zweiseitige Abschlussmeldung Einseitige Abschlussmeldung Publikation Grundsatz Verzögerte Publikation Abschlüssen in Aktien Publikation Abschlüssen in CHF-Anleihen Publikation Abschlüssen in internationalen Anleihen Transaktionsmeldung Auftragsweitergabe Abschluss an FINMA anerkannter ausländischer Börse MTF Abschluss nicht über die Eurex gehandelten Eurex Kontrakten Meldefristen Publikation Gebühren Grundsatz... 5 SIX Swiss Exchange AG I
3 Meldereglement Meldegebühren Gebühren mit Trade Type «Both Parties» Fälligkeit Forderungen Rückerstattung Gebühren Korrektur und Stornierung Meldungen Korrekturen Stornierungen Abschlussmeldungen Transaktionsmeldungen Meldungen nach Notsituationen Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand Haftung für unvollständige und fehlerhafte Daten Inspektionsrecht Änderung des Reglements Anwendbares Recht und Gerichtsstand Inkrafttreten und Revision Inkrafttreten Revision... 7 Anhänge... 8 Anhang A: Verzögerte Publikation Blocktransaktionen in Aktien... 8 Anhang B: Meldegebühren...0 SIX Swiss Exchange AG II
4 Meldereglement Zweck SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») ist gemäss Art. 5 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV- FINMA) Meldestelle für Abschlüsse in Effekten resp. Kontrakten, die an SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange AG («SIX Structured Products Exchange») und/ der Eurex Zürich AG («Eurex») zum Handel zugelassen sind. Dieses Meldereglement («Reglement») regelt die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten Effektenhändlern bei SIX Swiss Exchange als Meldestelle («Meldestelle»).. Grundlagen Art. 5 BEHG und Art. 39 FinfraG und FINMA Rundschreiben 008/ «Meldepflicht Effektengeschäften». 3. Geltungsbereich 3. Meldepflichtige Teilnehmer an Handelsplätzen und Effektenhändler Alle Teilnehmer an Handelsplätzen, die dem schweizerischen Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) und alle Effektenhändler, die dem schweizerischen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) unterstellt sind («Effektenhändler»), sind meldepflichtig. Der Meldepflicht unterstehen grundsätzlich auch ausländische Teilnehmer eines schweizerischen Handelsplatzes, die gemäss Art. 40 Finanzmarktinfrastrukturgesetz bewilligt sind. Diese Effektenhändler müssen Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, an die Meldestelle SIX Swiss Exchange eine ihr anerkannte ausländische Meldestelle 3 melden. 3. Meldepflichtige Geschäfte 3.. Grundsatz Meldepflichtige Geschäfte in Effekten sind: a) Sämtliche Abschlüsse 4 in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind; unabhängig da, ob der Abschluss im In- im Ausland getätigt wurde. b) Alle Auftragsweitergaben, die letztlich zu Abschlüssen gemäss lit. a dieser Bestimmung führen, sind jedem Effektenhändler in der Transaktionskette zu melden. 3.. Ausnahmen Ausnahmen der Meldepflicht richten sich nach Art. 3 Abs. 4 BEHV und dem FINMA Rundschreiben 008/ «Meldepflicht Effektengeschäften». 4. Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) Meldepflichtige Effektenhändler müssen sich bei der Meldestelle registrieren lassen. SR 958. Siehe dazu Art. lit. d und 5 Abs. BEHG (Börsengesetz, SR 954.) sowie Art. 39 Abs. und 40 FinfraG (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, SR 958.) und Art., 3 und 38 ff. BEHV (Börsenverordnung, SR 954.) 3 Eine Liste der anerkannten ausländischen Meldestellen ist auf der Website SIX Swiss Exchange erhältlich 4 Abschlüsse, die Teilnehmern SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange Eurex an einer dieser Börsen getätigt werden, gelten im Sinne dieses Reglements als gemeldet. SIX Swiss Exchange AG
5 Meldereglement Die Meldestelle teilt jedem meldepflichtigen Effektenhändler eine Registrierungsnummer zu. 3 Teilnehmer SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange gelten als registriert. 4 Der Effektenhändler hat meldepflichtige Geschäfte mit den der Meldestelle zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln und Technologien zu melden. Die Meldestelle erlässt verbindliche, allgemein akzeptierte Standards zu den Schnittstellen und publiziert diese in separaten Guides. 5. Inhalt der Meldung Meldungen sind als Abschlussmeldung Transaktionsmeldung mit folgendem Inhalt zu versehen: a) Identifikation des meldepflichtigen Effektenhändlers (Registrierungsnummer); b) Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf Verkauf); c) Identifikation der umgesetzten Effekten (ISIN); d) Umfang der Ausführung (Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen); e) Abschlusskurs bzw. Preis ohne Kommission und Gebühr (inkl. Angabe der Währung); f) Zeitpunkt der Ausführung resp. bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages (Abschlussdatum und Abschlusszeit); g) Valutadatum (Valutadatum entspricht der allgemeinen Regel (T+), innert welcher Abschlüsse zwei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt werden); h) Angabe, ob es sich um ein Eigen- um ein Kundengeschäft handelt. Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); i) Bezeichnung der Gegenpartei. Bei Abschlüssen: meldepflichtiger Effektenhändler; übriger Effektenhändler Kunde. Bei Auftragsweitergaben: Name des Auftragnehmers; j) Handelsplatz (Handelsplatzcode); k) Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert Abschlussmeldung 6. Abschluss Alle an einem Abschluss beteiligten Effektenhändler melden der Meldestelle den Abschluss als Abschlussmeldung. Vorbehalten bleibt Ziff Meldefristen 6.. Grundsatz Während des laufenden Handels sind Abschlüsse grundsätzlich sofort, jedoch nicht später als drei Minuten ab Zustandekommen des Abschlusses zu melden. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. 5 Eine Liste der Trade Types ist auf der Website SIX Swiss Exchange erhältlich. SIX Swiss Exchange AG
6 Meldereglement Ausnahmen Abschlüsse in Anleihen, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, sind bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. VWAP (Volume Weighted Average Price)-Abschlüsse sind der Meldestelle spätestens 30 Minuten nach Handelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price» zu melden, falls es sich dabei um ein Festpreisgeschäft ausserhalb des Auftragsbuches handelt. 6.3 Meldefunktionalitäten Dem Effektenhändler stehen folgende Meldefunktionalitäten zur Verfügung: 6.3. Zweiseitige Abschlussmeldung Der Effektenhändler meldet der Meldestelle Abschlüsse mit einem anderen Effektenhändler als zweiseitige Abschlussmeldung und kennzeichnet diese mit dem Trade Type «Off Exchange». Der Effektenhändler kann der Meldestelle Abschlüsse aus Auftragsweitergaben bei Selbsteintritt mit einem anderen Effektenhändler im Namen der beteiligten Parteien als einseitige Abschlussmeldung melden. Diese Abschlüsse sind mit dem Trade Type «Both Parties» zu kennzeichnen und die Identifikation der Gegenpartei (Registrierungsnummer) ist anzugeben Einseitige Abschlussmeldung Der Effektenhändler meldet der Meldestelle Abschlüsse mit einem Nicht-Effektenhändler als einseitige Abschlussmeldung und kennzeichnet diese mit dem Trade Type «Off Exchange». 6.4 Publikation 6.4. Grundsatz Die Meldestelle publiziert alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Dies gilt namentlich für die Kursinformation über die gehandelten Effekten und deren Handelsvolumen. Die Meldestelle publiziert die Angaben unverzüglich Verzögerte Publikation Abschlüssen in Aktien Bei Aktien kann die Meldestelle Abschlüsse, die bestimmten Kriterien genügen, verzögert publizieren. Als Kriterien gelten Mindestvolumina abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz sowie, dass das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers abgeschlossen wurde. Die im Anhang A angefügte Tabelle zeigt, welche Abschlüsse verzögert publiziert werden. Die verzögerte Publikation richtet sich nach dem anwendbaren durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der betreffenden Effekten im Markt der Primärkotierung. Die Meldestelle berechnet die DTUs periodisch und publiziert diese auf der Website SIX Swiss Exchange. 3 Die Verzögerung der Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type «Deferred Publication») beantragt werden Publikation Abschlüssen in CHF-Anleihen Die Publikation Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten CHF-Anleihen erfolgt umgehend. SIX Swiss Exchange AG 3
7 Meldereglement Die Verzögerung der Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type «Deferred Publication») beantragt werden. Damit wird die Publikation bis vor Handelseröffnung des folgenden Handelstages verzögert Publikation Abschlüssen in internationalen Anleihen Die Publikation Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten internationalen Anleihen erfolgt monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert. Es werden nur die Umsätze publiziert. 7. Transaktionsmeldung 7. Auftragsweitergabe Jede Auftragsweitergabe in an SIX Swiss Exchange, SIX Structured Products Exchange Eurex zum Handel zugelassenen Effekten respektive Kontrakten, die letztlich zu einem Abschluss gemäss Ziff. 3 führt, ist jedem Effektenhändler in der Transaktionskette der Meldestelle als Transaktionsmeldung zu melden. Delivery Reports Teilnehmern SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange gelten als Transaktionsmeldung, sofern sie mit dem Trade Type «Transaction Report» gekennzeichnet sind. 7. Abschluss an FINMA anerkannter ausländischer Börse MTF Ein Effektenhändler, der eine schweizerische Effekte an einer der FINMA anerkannten ausländischen Börse MTF (Multilateral Trading Facility) 6 handelt, hat der Meldestelle diesen Abschluss zusätzlich als Transaktionsmeldung zu melden; vorausgesetzt der Abschluss wurde im Ausland innerhalb den gleichen Fristen publiziert. Alle anderen Abschlüsse sind als Abschlussmeldungen gemäss Ziff. 6 zu melden. Ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse sind der Meldepflicht in Abs. ausgenommen, soweit sie nach ihrem Heimatrecht eine gleichwertige Meldepflicht zu erfüllen haben und diese auch erfüllen. 7.3 Abschluss nicht über die Eurex gehandelten Eurex Kontrakten Ein gehandelter Eurex Kontrakt, der nicht über das Börsensystem der Eurex gemäss deren Regeln gemeldet wird, ist der Meldestelle jedem am Handel beteiligten Effektenhändler als Transaktionsmeldung zu melden. Die über die OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten der Eurex Clearing AG erfassten Abschlüsse gelten automatisch als gemeldet. 7.4 Meldefristen Eine Transaktion ist bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. 7.5 Publikation Transaktionsmeldungen werden nicht publiziert. 6 Eine Liste der bezüglich Meldepflicht anerkannten ausländischen Börsen und MTFs ist auf der Website der FINMA erhältlich. SIX Swiss Exchange AG 4
8 Meldereglement Gebühren 8. Grundsatz Die Meldestelle erhebt für die Entgegennahme und Verarbeitungen Meldungen gemäss Art. 5 FinfraV-FINMA eine Gebühr («Meldegebühr»). Sie kann auf die Erhebung der Meldegebühr unter Beachtung der Gleichbehandlung ganz teilweise verzichten. 8. Meldegebühren Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang B zu diesem Reglement festgelegt. 8.3 Gebühren mit Trade Type «Both Parties» Für einseitige Abschlussmeldungen mit dem Trade Type «Both Parties» erhebt die Meldestelle vom Effektenhändler die im Anhang B festgelegten Meldegebühren für beide beteiligten Parteien. 8.4 Fälligkeit Forderungen Rechnungen der Meldestelle sind, sofern es nicht anders vereinbart worden ist, innerhalb 0 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangene Zahlungen kann ein Verzugszins 0% p.a. in Rechnung gestellt werden. 8.5 Rückerstattung Gebühren Rückforderungen Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Effektenhändlers nachzuweisen. 9. Korrektur und Stornierung Meldungen 9. Korrekturen Der Effektenhändler kann die Angabe, ob es sich um ein Eigen- Kundengeschäft handelt, korrigieren. Ein Abschluss kann nur einmal korrigiert werden. Die Korrektur muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. 9. Stornierungen 9.. Abschlussmeldungen Bei fehlerhaften Abschlussmeldungen müssen die Parteien der Meldestelle die Stornierung dieser Meldung beantragen; dies insbesondere in folgenden Fällen: a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen; b) Der Inhalt der Meldung gemäss Ziff. 5 ist fehlerhaft; c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht. Die Meldestelle kann für die Stornierung Gebühren erheben. 3 Die Stornierung muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. SIX Swiss Exchange AG 5
9 Meldereglement Ein Effektenhändler kann bei Einverständnis beider Parteien ein Gegengeschäft tätigen. Bei der Abschlussmeldung des Gegengeschäftes ist die Identifikation des original Abschlusses anzugeben und diese mit Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen. 9.. Transaktionsmeldungen Eine fehlerhafte Transaktionsmeldung muss vom Effektenhändler selbst storniert werden. Die Stornierung muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. 0. Meldungen nach Notsituationen Der Effektenhändler informiert die Meldestelle beim Vorliegen einer Notsituation umgehend. Notsituationen entbinden grundsätzlich nicht der Meldepflicht. Die Effektenhändler sind verpflichtet, Abschlüsse und Auftragsweitergaben, die während einer Notsituation zustande gekommen sind, der Meldestelle nachzumelden. Die Abschlüsse und Auftragsweitergaben nach Notsituationen sind zusätzlich zu kennzeichnen (Trade Type «Special Price»). Die Meldung Abschlüssen und Auftragsweitergaben, die während Notsituationen zustande gekommen sind, soll grundsätzlich so rasch als möglich nach Ende der Notsituation erfolgen. 3 Um Notsituationen handelt es sich namentlich: a) beim Ausfall des Meldesystems der Meldestelle bzw. Teilen da; b) beim Ausfall eines Zugangssystems eines Effektenhändlers; c) bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt.. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand. Haftung für unvollständige und fehlerhafte Daten Der Effektenhändler ist für unvollständige und fehlerhafte Daten, die über seine Anschlüsse ins Meldesystem eingegeben werden, alleine verantwortlich und haftbar. Ebenfalls haftet der Effektenhändler für Handlungen und Unterlassungen der ihm beauftragten Provider.. Inspektionsrecht Die Meldestelle hat das Recht, die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen jederzeit zu überprüfen überprüfen zu lassen. Der Effektenhändler ist verpflichtet, der die Inspektion durchführenden Stelle Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und jene Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Inspektion notwendig sind. Die Meldestelle kann die mit der Inspektion verbundenen Kosten dem Effektenhändler in Rechnung stellen, sofern er eine festgestellte Verletzung zu verantworten hat. Die Meldestelle behandelt die dabei gewonnenen Erkenntnisse vertraulich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Preisgabe Informationen vorsehen. Die Meldestelle kann die FINMA informieren beiziehen..3 Änderung des Reglements Die Meldestelle kann das Reglement jederzeit abändern. Die Änderungen werden den Effektenhändlern rechtzeitig vor Inkrafttreten auf der Website der Meldestelle mitgeteilt..4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Das Reglement untersteht Schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand gilt Zürich, Schweiz. SIX Swiss Exchange AG 6
10 Meldereglement Inkrafttreten und Revision.5. Inkrafttreten Dieses Reglement wurde der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG am 8. Juni 00 genehmigt und tritt am. Oktober 00 in Kraft. Die FINMA hat das Reglement am 30. Juni 00 genehmigt..5. Revision Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 5. Juli 0 und 7. Oktober 0 erlassene Revision wurde am. September 0 und 7. November 0 der FINMA genehmigt und tritt am 0. Dezember 0 in Kraft. Umfirmierung Scoach Schweiz AG in SIX Structured Products Exchange AG per. Januar Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 9. Dezember 03 erlassene Revision wurde am. Februar 04 der FINMA genehmigt und tritt am 7. April 04 in Kraft. 4 Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 3. März 04 erlassene Revision wurde am 3. Mai 04 der FINMA genehmigt und tritt am 6. Oktober 04 in Kraft. 5 Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 7. Juli 05 erlassene Revision wurde am. September 05 der FINMA genehmigt und tritt am 6. Oktober 05 in Kraft. 6 Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff.,, 3., 3. und 8. per. April Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 30. Juni 06 erlassene Revision wurde am. September 06 der FINMA genehmigt und tritt am 7. Oktober 06 in Kraft. 8 Die der Geschäftsleitung SIX Swiss Exchange AG vom 0. Oktober 06 erlassene Revision wurde am 8. November 06 der FINMA genehmigt und tritt am. Januar 07 in Kraft. SIX Swiss Exchange AG 7
11 Meldereglement Anhang A: Verzögerte Publikation Blocktransaktionen in Aktien Die Meldestelle publiziert Abschlüsse auf Antrag der Effektenhändler verzögert. Der Effektenhändler kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Abschluss erfolgt zwischen einem Effektenhändler auf eigene Rechnung (Nostro) und einem Kunden dieses Effektenhändlers; b) Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte. Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU. HT=Handelstag Zulässige Verzögerung für die Veröffentlichung der Transaktion DTU < CHF 50'000 (EUR 00'000) 60 Minuten CHF 5'000 (EUR 0'000) 80 Minuten CHF 37'500 (EUR 5'000) Bis zum Ende des HT ( Verlängerung bis.00 Uhr des nächsten HT, wenn die Transaktion innerhalb der letzten zwei Stunden des HT erfolgt) Bis zum Ende des HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Bis zum Ende des zweiten HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Bis zum Ende des dritten HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Durchschnittlicher Tagesumsatz (DTU) CHF 50'000 (EUR 00'000) DTU < CHF '500'000 (EUR '000'000) CHF '500'000 (EUR '000'000) DTU < CHF 75'000'000 (EUR 50'000'000) DTU CHF 75'000'000 (EUR 50'000'000) Mindestvolumen einer Transaktion im Hinblick auf die zulässige verzögerte Veröffentlichung CHF 67'500 (EUR 45'000) CHF 90'000 (EUR 60'000) CHF 0'000 (EUR 80'000) Das grössere 5% des DTU CHF 37'500 (EUR 5'000) Das grössere 5% des DTU CHF '500 (EUR 75'000) Das grössere 5% des DTU CHF 50'000 (EUR 00'000) Das grössere 50% des DTU CHF 50'000 (EUR 00'000) Das kleinere 0% des DTU CHF 5'50'000 (EUR 3'500'000) Das kleinere 5% des DTU CHF 7'500'000 (EUR 5'000'000) Das kleinere 5% des DTU CHF 5'000'000 (EUR 0'000'000) Das grössere 50% des DTU CHF '500'000 (EUR '000'000) Das kleinere 0% des DTU CHF '50'000 (EUR 7'500'000) Das kleinere 0% des DTU CHF '500'000 (EUR 5'000'000) Das kleinere 30% des DTU CHF 45'000'000 (EUR 30'000'000) 00% des DTU 00% des DTU 00% des DTU 50% des DTU - 50% des DTU 50% des DTU - SIX Swiss Exchange AG 8
12 Meldereglement Die Meldestelle publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und auf der Webseite der Börse: SIX Swiss Exchange AG 9
13 Meldereglement Anhang B: Meldegebühren. Abschlussmeldung a) Die Meldegebühr ist grundsätzlich pro Abschlussmeldung und meldepflichtigen Effektenhändler geschuldet. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-gebühr. b) Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. c) Die Ad valorem-gebühr ist eine der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten (/0'000) festgelegt und mit einem Mindest- ("Floor") sowie einem Maximalbetrag ("Cap") versehen. d) Die Meldegebühren betragen für: Beteiligungsrechte (Aktien, exkl. Anrechte) Transaktionsgebühr CHF.00 Ad valorem-gebühr Floor CHF 0.50 Scale 0.5bp Cap CHF 5 ETF, ETSF, ETP, Anlagefonds und Sponsored Funds Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Floor CHF 0.50 Scale 0.5bp Cap CHF 5 Anleihen CHF Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Floor CHF.00 Scale 0.50bp Cap CHF 50 Anleihen Nicht CHF Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Keine Derivate (exkl. Anrechte) Transaktionsgebühr CHF.50 Ad valorem-gebühr Floor CHF.50 Scale.50bp Cap CHF 5 Anrechte 7 Transaktionsgebühr CHF 0.0 Ad valorem-gebühr - Scale 0.5bp -. Transaktionsmeldung Die Meldegebühr pro Transaktionsmeldung und meldepflichtigen Effektenhändler beträgt CHF Beispielsweise Anrechte im Rahmen Kapitalerhöhungen, Anrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen. SIX Swiss Exchange AG 0
14 Meldereglement Mindestgebühr Die Meldestelle erhebt eine Mindestgebühr CHF 50 pro Monat, sofern eine Meldeaktivität getätigt wurde. 4. Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen Die Meldestelle erhebt für die Erfassung und Stornierung Abschlussmeldungen im Auftrag eines Effektenhändlers eine Gebühr CHF 50 (exkl. Mehrwertsteuern) pro Meldung. SIX Swiss Exchange AG
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler
SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 7.07.05 Datum des Inkrafttretens: 6.0.05 Meldereglement 6.0.05 Inhalt. Zweck....
MehrReglement der Meldestelle
SIX Swiss Exchange Reglement der Meldestelle vom 13.07.2017 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Geltungsbereich... 3 2. Entgegennahme von Meldungen... 3 2.1 Trade Report...
MehrReglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 8.06.00 Datum des Inkrafttretens: 0.0.00 Inhalt. Zweck.... Begriffe... 3. Geltungsbereich... 3. Meldepflichtige
MehrReglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 17.10.2012
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 7.0.0 Datum des Inkrafttretens: 0.0.04 Meldereglement 0.0.04 Inhalt. Zweck.... Grlagen... 3. Geltungsbereich...
MehrReglement der Meldestelle
SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) vom.0.07 Datum des Inkrafttretens: 0.0.08 Meldereglement 0.0.08 Inhalt. Zweck und Geltungsbereich.... Entgegennahme von Meldungen....
MehrReglement der Meldestelle
SIX Swiss Exchange Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) vom 25.08.2017 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Geltungsbereich... 3 2. Entgegennahme von Meldungen...
MehrWeisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht
-301/D , SWX Helbling Raphael Weisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht nbeschränkt Version: 14.01.2009 Datum des Inkrafttretens: 16.02.2009 Weisung 10 SIX Swiss Exchange Seite i INHALTSVERZEICHNIS
MehrReglement der Meldestelle der BX Swiss AG
Reglement der Meldestelle der BX Swiss AG 1. Zweck, gesetzliche Grundlagen und Begriffe 1.1. Die BX unterhält für die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen gemäss Art. 5 FinfraV-FINMA eine Meldestelle.
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 6.0.03 Datum des Inkrafttretens: 0.04.03 Weisung 7: Gebühren und Kosten 0.04.03 Inhalt. Zweck und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3 Gebührenübersicht....
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
SIX Structured Products Exchange AG Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 7.07.05 Datum des Inkrafttretens: 6.0.05 Weisung 7: Gebühren und Kosten 6.0.05 Inhalt. Zweck und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3
MehrWeisung 4: Marktsteuerung
SIX Swiss Exchange AG Weisung 4: Marktsteuerung vom 4.07.06 Datum des Inkrafttretens: 7.0.06 Weisung 4: Marktsteuerung 7.0.06 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Aufgabenbereich der Marktsteuerung.... Kommunikation...
MehrSIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer
Seite SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Version: 08.06.2009 In Kraft seit: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer beschreiben die
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrUEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme
UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016 * ) Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) durch eine Emittentin (Anbieter)
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)
Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 9..0 Datum des Inkrafttretens: 07.04.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 07.04.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung
MehrGenehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente
SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung zum Kotierungsreglement Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 0.05.08 Inhaltsverzeichnis Zweck, Geltungsbereich
MehrSIX Structured Products Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Handel vom 7.07.05 Datum des Inkrafttretens: 6.0.05 Weisung : Handel 6.0.05 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode....
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer.... Zulassungsvoraussetzungen....
MehrWeisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom Datum des Inkrafttretens:
Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom 0.06.0 Datum des Inkrafttretens: 0.07.0 Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 Inhalt. Zweck und Grundlage... I SIX Swiss Exchange Liquidnet
MehrSWX Mitteilung Nr. 42/2005
SWX Mitteilung Nr. 42/2005 Von: Member Services Tel.: +41 (0)58 854 24 73 E-mail: salespart@swx.com Fax: +41 (0)58 854 24 76 Seiten: 5 Datum: Betreff: Änderung Weisung 10 Meldepflicht
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten
MehrGenehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.05.08 Inhalt Zweck und Grundlage... Zulassung als Teilnehmer....
MehrSIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:
SIX Swiss Exchange AG Weisung 3: Handel vom 06.03.07 Datum des Inkrafttretens: 0.05.07 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode... 3. Clearingtag... 4. Handelszeit...
MehrWeisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:
Weisung 3: Handel vom 4.0.03 Datum des Inkrafttretens:..03 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode... 3. Clearingtag... 4. Handelszeit... II Definitionen... 5. Auftrag
MehrWeisung 5: Swiss Block
Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...
MehrWeisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:
Weisung : Handel vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Handel 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode.... Clearingtag... 4. Handelszeit... II
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 12.05.2010 Datum des Inkrafttretens: 14.06.2010 Inhalt 1. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 1 1.1 Zweck... 1 1.2 Gebührenübersicht... 1 2. Begriffe... 1
MehrReglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT
Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/0
MehrRundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen. vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29.
EBK-RS 04/3 Meldepflicht Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen (Meldepflicht) vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29. Juni 2005) sverzeichnis 1. Ausgangslage
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT
GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT Gebührenordnung Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (Gebührenordnung, GebO) Vom Regl. Grundlage 6. Oktober 2016 Art. 63 KR 1. Kotierung von Beteiligungsrechten
MehrWeisung 3: Handel. vom 26.02.2013. Datum des Inkrafttretens: 01.04.2013
Weisung : Handel vom 6.0.0 Datum des Inkrafttretens: 0.04.0 Weisung : Handel 0.04.0 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode.... Clearingtag... 4. Handelszeit... II
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrLeitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016
Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016 INHALTSVERZEICHNIS A. Grundlage... 3 B. Beauftragte Prüfgesellschaft... 3 C. Bericht und Zeitpunkt
MehrDOC Report. SIX Repo AG. Handelsordnung für den OTC Spot Markt
DOC Report SIX Repo AG DDDD-OOOO-CCCC-SSSSMMmmd/L-Ann (version controlled documents),, 5.08.05 5.08.05 Zweck und Grundlage Diese Handelsordnung enthält Ausführungsbestimmungen für den OTC Spot Markt und
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Richtlinie Ausländische Gesellschaften 0.05.08
MehrTotalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal
28. September 2016 Totalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal Erläuterungsbericht Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327
MehrVerordnung über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt
MehrRichtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.
Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrSIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens: FINMA Genehmigung hängig
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Handel vom.08.07 Datum des Inkrafttretens:.0.07 Weisung : Handel.0.07 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode.... Clearingtag.... Handelszeit...
MehrBundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrFINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2016
6. Juli 2016 FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2016 Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Nächste Schritte der FINMA Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis
MehrDer Vorstand der Eurex Clearing AG hat mit Wirkung zum 15. Dezember 2011 beschlossen:
eurex clearing rundschreiben 097/11 Datum: 30. November 2011 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Book Anpassung der Bedingungen für die Nutzung
MehrAktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010
Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010 Logitech International S.A., Apples (die "Gesellschaft" oder "Logitech"), hat am 10. August 2010 ein Aktienrückkaufprogramm
MehrSIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom 09.10.2014 Datum des Inkrafttretens: 17.11.2014
SIX Swiss Exchange AG Weisung 3: Handel vom 09.0.04 Datum des Inkrafttretens: 7..04 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode... 3. Clearingtag... 4. Handelszeit... II
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLR) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt, durch die Festlegung entsprechender Anforderungen
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....
MehrPreise im Anlagegeschäft
Preise im Anlagegeschäft Gebühren und Konditionen Handelsgeschäft Wertschriftenhandel Transaktionsgebühr Ticket-Fee (Pauschalgebühr pro Transaktion) offline bis CHF 25 000 CHF 00 ab CHF 25 00 und bis CHF
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)
Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage. Januar 06 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 15.09.2011 Datum des Inkrafttretens: 01.10.2011 Inhalt 1. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 1 1.1 Zweck... 1 1.2 Gebührenübersicht... 1 2. Begriffe... 1
MehrSIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Handel vom 09..07 Datum des Inkrafttretens: 0.0.08 Weisung : Handel 0.0.08 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode.... Clearingtag....
MehrRundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen. Meldepflicht von Börsentransaktionen
Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen Meldepflicht von Börsentransaktionen Referenz: FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Börsentransaktionen Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. nuar 2009
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
SIX Swiss Exchange AG Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 30.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Inhalt. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht.... Zweck.... Gebührenübersicht.... Begriffe...
MehrOrganisiertes Handelssystem ekmu-x
Organisiertes Handelssystem ekmu-x Handelsregeln vom 13.09.2016 Datum des Inkrafttretens: 01.10.2016. Die Handelsregeln enthalten die Bestimmungen zur Sicherstellung eines geordneten Handels über die ausserbörsliche
MehrWegleitung Stempelabgabe für Remote Members
Autor(en): Blattmann Urs Datum: 02.03.1999 Klassifikation: Referenz: Stichwörter: Verteiler: Genehmigung: Dateiname: FILENAMEMERGEFORMATS/projekte/178 ste/mem/b-ste-mem-100ad.doc INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS...
MehrReglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997
Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 1 Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch
MehrWeisung 16 SIX Swiss Exchange Gebühren
Seite DDM DDM DDM Weisung 16 SIX Swiss Exchange Gebühren Ausgabe 3.01, 01.01.2000 Version: 19.02.2010 Datum des Inkrafttretens: 01.03.2010 Weisung 16 SIX Swiss Exchange Seite i INHALTSVERZEICHNIS 1. Zweck,
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
MehrWeisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz
SIX Swiss Exchange AG Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz vom 0.06.06 Datum des Inkrafttretens: 7.0.06 Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz 7.0.06 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Gemeinsame
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
SIX Swiss Exchange AG Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 5.06.07 Datum des Inkrafttretens: 03.07.07 Inhalt. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3 Gebührenübersicht....
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 0. Juni 0 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrForderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen
MehrZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen
ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 12/08 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
MehrWeisung 7: Gebühren und Kosten
Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 12.09.2013 Datum des Inkrafttretens: 04.11.2013 Inhalt 1. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 1 1.1 Zweck... 1 1.2 Gebührenübersicht... 1 2. Begriffe... 1
MehrReglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT
Reglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/ Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
MehrRichtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen
Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen Richtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen (Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen,
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrMeldepflicht von Effektengeschäften
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 06.05.2005 Seite 1 [.] III. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing
MehrKontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte. an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)
eurex Bekanntmachung Foreign Exchange (FX)-Derivate: Korrektur der Produktgruppenkürzel für FX-Futures, neuer Verfalltag für FX-Futures und FX-Optionen in SIMULATION im Juli 2014 und redaktionelle Änderungen
MehrPreise im Anlagegeschäft
Preise im Anlagegeschäft Börsenaufträge zum Pauschaltarif Handelsgeschäft Wertschriftenhandel Wertschriftengebühr Auftragserteilung an Kundenberater pauschal pro Abschluss CHF 100 Auftragserteilung via
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und
MehrBörsenaufträge zum Pauschaltarif
.... Börsenaufträge zum Pauschaltarif Preise im Anlagegeschäft Ab Januar 2017 Handelsgeschäft Wertschriftenhandel Wertschriftengebühr Auftragserteilung an Kundenberater pauschal pro Abschluss CHF 100 Auftragserteilung
MehrHolcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
MehrGebührenordnung Handel
SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung Handel vom 30..07 Datum des Inkrafttretens: 0.0.08 Inhalt. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3 Gebührenübersicht.... Begriffe...
MehrGebührenordnung Handel
SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung Handel Vom. März 08 Datum des Inkrafttretens:. April 08 Inhalt Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 4. Zweck... 4. Geltungsbereich... 4. Gebührenübersicht...
MehrGebührenordnung Handel
SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung Handel Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Inhalt Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 4. Zweck... 4. Geltungsbereich... 4. Gebührenübersicht...
MehrÜbersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten
Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Ereignis Anmerkung Frist Dokumente Adressaten BX Ordentliche Generalversammlung (OGV) OGV ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des
Mehreurex rundschreiben 162/09
Datum: Frankfurt, 4. September 2009 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Peter Reitz Hohe Priorität Dow Jones EURO STOXX 50 Index-: Einführung
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)
Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. März 05 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)
Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE
MehrSWX Swiss Exchange Weisung 16: Gebühren
SWX Swiss Exchange, Ausgabe, 20.03.2001 Für allfällige in diesem Dokument enthaltene Fehler haftet die SWX ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die SWX ist in keiner Weise verpflichtet,
MehrMeldepflicht von Effektengeschäften
Rundschreiben 2018/2 Meldepflicht Effektengeschäfte Meldepflicht von Effektengeschäften Referenz: FINMA-RS 18/2 Meldepflicht Effektengeschäfte Erlass: 25. nuar 2017 Inkraftsetzung: 1. nuar 2018 Konkordanz:
MehrRichtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
MehrGenehmigung ausstehend
SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung Handel Vom. März 08 Datum des Inkrafttretens: 8. Mai 08 Inhalt Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 4. Zweck... 4. Geltungsbereich... 4. Gebührenübersicht...
Mehr