3.6.1 Die Erlasse zur Spitzengliederung der Bundeswehr
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1 Die Erlasse zur Spitzengliederung der Bundeswehr Nach dem Blankeneser Erlass vom 21. März 1970 und dem Berliner Erlass vom 21. Januar 2005 ist der Dresdner Erlass vom 21. März 2012 der dritte Erlass zur Regelung des Verhältnisses zwischen der militärischen und der zivilen Führung der Streitkräfte. Hier eine Zusammenstellung des BMVg von Ende März Blankeneser Erlass vom 21. März 1970 Anlass: Uneindeutige Organisation innerhalb des Verteidigungsministeriums und Bedarf zur Anpassung der Stabsstruktur an jene der NATO-Partner. Entwicklung vorab: Bei der Gründung der Bundeswehr wurde der Generalinspekteur als Berater des Ministers und der Bundesregierung aus der truppendienstlichen Befehlskette, die vom Minister bis zum einzelnen Soldaten reicht, herausgehalten. Als ministerieller Abteilungsleiter stand er neben den Inspekteuren der Teilstreitkräfte, die für die Einsatzbereitschaft ihres Bereichs verantwortlich waren. Wichtigster Inhalt: Die Aufgaben und Befugnisse des Generalinspekteurs wurden teils bestätigt, teils neu definiert: Er war dem Minister gegenüber für die Gesamtkonzeption und die Bundeswehrplanung verantwortlich. Als Hauptabteilungsleiter konnte er den Inspekteuren der Teilstreitkräfte ministerielle Weisungen erteilen. Die Führungsstäbe der Inspekteure waren zugleich ministerielle Abteilungen und militärische Kommandostellen. Sie waren dafür verantwortlich, dass die mit ministeriellen Verwaltungsmethoden erarbeiteten Entscheidungen in einer Weise an die Truppe gelangen, die den militärischen Führungsmethoden entsprach. Minister: Helmut Schmidt (SPD) Berliner Erlass vom 21. Januar 2005 Anlass: Die Umwandlung der Bundeswehr hin zu einer Einsatzarmee. Entwicklung vorab: 2002 wurde dem Generalinspekteur, als Verantwortlichem für streitkräftegemeinsame Aufgaben, das Einsatzführungskommando der Bundeswehr unterstellt. Wichtigster Inhalt: Die Verantwortung des Generalinspekteurs für die Vorbereitung und Durchführung der Auslandseinsätze wurde bis 2005 erweitert. Mit dem Berliner Erlass erhielt er das Recht, nicht nur konzeptionelle Entscheidungen zu treffen, sondern auch konkrete Weisungen zur Führung der Truppe im Einsatz, zur Streitkräfteplanung und zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu erlassen. Dies schloss explizit auch die Bereiche der Fähigkeitsanalyse, der Bedarfsermittlung und der Beschaffung ein. Minister: Peter Struck (SPD) Dresdner Erlass vom 21. März 2012 (Ausführlich am Ende des Kapitels) Anlass: Neuausrichtung der Bundeswehr in ihren ministeriellen, militärischen und zivilen Führungsstrukturen. Entwicklung vorab: Der Bedarf zur Personalreduktion im Bereich der Streitkräfte, das gewachsene Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Streitkräfte und die Notwendigkeit einer direkten Führung in den Einsätzen führen zur Forderung nach einer weiteren Stärkung der streitkräftegemeinsamen Leitung. Inhalt: Der Generalinspekteur wird künftig als ranghöchster Soldat der Bundeswehr auch truppendienstlicher Vorgesetzter aller Soldaten. Zugleich muss er die Einsätze der Bundeswehr, als wichtigste streitkräftegemeinsame Aufgabe, steuern. Ihm werden drei Abteilungen unmittelbar zugeordnet: Planung, Führung Streitkräfte sowie Strategie und Einsatz. Die operative und taktische Einsatzführung wird nun primär in das Einsatzführungs-kommando außerhalb des Ministeriums verlagert. Die Inspekteure der Teil-streitkräfte werden aus dem Ministerium herausgelöst, so dass die militä-rischen Kommandos in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden. Minster: Thomas de Maizière (CDU) Gemeinsame Grundprinzipien aller Erlasse Primat der Politik: Der Bundesminister der Verteidigung hat gemäß Artikel 65a Grundgesetz die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte, das Parlament übt Kontrolle über die Armee (auch durch den Wehrbeauftragten) aus und entscheidet als gesetzgebendes Verfassungsorgan über das Wesen und den Einsatz der Streitkräfte (Artikel 45a Grundgesetz/Artikel 45b Grundgesetz/Parlamentsbeteiligungsgesetz). Streitkräftegemeinsamkeit: Zentrale Haushalts-, Personal- und Rüstungsplanung dient einem effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel, gewährleistet die Gleichbehandlung der Soldaten aller Teilstreitkräfte und fördert den Zusammenhalt der Armee. Mit den einzelnen Erlässen wurde die Weisungsbefugnis des Generalinspekteurs im Rahmen der streitkräftegemeinsamen Planung stetig erweitert.
2 2 Auszüge aus der Rede des Bundesministers der Verteidigung anlässlich der Vorstellung des Dresdner Erlasses am 21. März 2012 Wir haben die gesamte Bundeswehr auf den Prüfstand gestellt und ich habe die grundlegenden Entscheidungen getroffen vom Ministerium angefangen über alle Bereiche der Wehrverwaltung bis zu jedem einzelnen Verband der Truppe. Unser Anspruch in der Leitung des Ministeriums ist es, alle Teile der Bundeswehr auf ein gemeinsames Ziel hin auszurichten und zu gliedern: Eine leistungsfähige Bundeswehr, - die der Politik im Bedarfsfall ein breites Spektrum an Fähigkeiten und damit Handlungsoptionen bietet, - die sich durch einsatzorientierte und effiziente Strukturen und Verfahren auszeichnet, - die nachhaltig finanziert und ausgerüstet ist, - die eine demographiefeste und ausgewogene Personalstruktur vorweisen kann, - und die als Freiwilligenarmee fest in der Gesellschaft verankert ist. Dieses Ziel können wir nur im Ganzen erreichen mit allen Bereichen unserer Bundeswehr, sei es das Ministerium, die Wehrverwaltung oder seien es die Streitkräfte Anders als im Blankeneser und im Berliner Erlass regelt der Erlass von heute daher auch die Verantwortlichkeiten der zivilen Strukturen. Wir müssen uns als EINE Bundeswehr begreifen und als EINE Bundeswehr denken. Alle Angehörigen der Bundeswehr tragen dafür Verantwortung Verantwortung in Führung umzusetzen, das gelingt nur mit geeigneten Führungsstrukturen. Diesen zentralen Baustein der Neuausrichtung setzen wir heute. Verantwortung und Führung in den neuen Strukturen unserer Bundeswehr zu vereinen mit diesem Ziel erlasse ich heute hier in Dresden die Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung und der Bundeswehr. Der heutige Erlass setzt die Vorstellungen, mit denen wir unsere Ziele aus den Eckpunkten zur Neuausrichtung erreichen wollen, in klare Vorgaben um: 1. Wir machen das gemeinsame und übergreifende Denken möglich, indem wir es auch strukturell verankern. 2. Wir führen fachliche und organisatorische Kompetenz in den neuen Strukturen konsequent zusammen. 3. Wir schaffen klare Zuständigkeiten und bauen Schnittstellen ab. 4. Das Ministerium konzentriert sich künftig auf ministerielle Aufgaben. 5. Führung und Verantwortung werden belohnt. All das muss seinen Niederschlag auch in den neuen Führungsstrukturen finden. Lassen Sie mich mündlich näher nur auf drei Bereiche eingehen: 1. die Stellung des Generalinspekteurs, 2. die Rolle der Inspekteure, 3. die stärkere zivil-militärische Durchmischung aller Positionen, verbunden mit neuen Unterstellungsverhältnissen. Die neue Struktur stattet den Generalinspekteur mit Mitteln und Befugnissen aus, mit denen er als ranghöchster Soldat tatsächlich und erfolgreich führen kann, um die ihm bisher schon gestellten Aufgaben zu erfüllen. Dazu wird der Generalinspekteur künftig als ranghöchster Soldat der Bundeswehr auch truppendienstlicher Vorgesetzter aller Soldaten in den Streitkräften sein. Primat der Politik bedeutet, dass Vorgaben und Ziele der politischen Leitung vollumfänglich und in der fachlich geeigneten Weise in den militärischen Bereich übersetzt werden. Dafür hat die politische Leitung künftig einen militärischen Ansprechpartner, der als Vorgesetzter für alle Bereiche der Streitkräfte verantwortlich ist. Der Generalinspekteur ist Teil der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung. Er ist nicht der Vertreter des Bundesministers der Verteidigung. Das kann er nicht sein. Das muss ein Zivilist sein. Das folgt aus dem Primat der Politik. Neben der allgemeinen Führung der Streitkräfte obliegt dem Generalinspekteur auch künftig die Steuerung der Einsätze. Zur Bewältigung dieser doppelten Führungsaufgabe werden ihm drei Abteilungen unmittelbar zugeordnet: Planung, Führung Streitkräfte sowie Strategie und Einsatz. Die operative und taktische Einsatzführung verlagern wir weitgehend in das Einsatzführungskommando. Der bisherige Dualismus zwischen einem Einsatzführungsstab im Ministerium und einem Einsatzführungskommando außerhalb des Ministeriums wird abgeschafft. Der Generalinspekteur wird mit alledem Befugnisse haben, wie kein Generalinspekteur vor ihm. Auch international ist unser CHOD (Chief of Defence) stark im Vergleich zu vielen NATO-Partnern. Ich halte das für richtig und auftragsangemessen. Die Führungsfähigkeit der Inspekteure wird dadurch gestärkt, dass sie künftig klar an der Spitze ihrer eigenen militärischen Organisationsbereiche stehen. Sie sind die Force Provider. Die Doppelfunktion als militärische Führer und als ministerielle Abteilungsleiter war früher vielleicht richtig. Heute wirkt es eher wie eine wechselseitige Behinderung. Die Inspekteure sollen mehr
3 3 Soldaten als Abteilungsleiter sein. Die Auslagerung aus dem Ministerium stärkt die militärischen Kommandos in ihrer Eigenständigkeit und erhöht die Identität stiftende Kraft der Teilstreitkräfte und Organisationseinheiten, ohne dass sie das streitkräftegemeinsame Denken aufgeben. Führung und Verantwortung liegen bei den Inspekteuren künftig in einer Hand. Viele Angehörige der Bundeswehr definieren sich über ihren Status als Zivilist oder als Soldat oft in Abgrenzung gegenüber der vorherrschenden sozialen Umgebung. Zweifellos gibt es Unterschiede zwischen dem Dienst von Zivilisten und dem Dienst der Soldaten. Doch wir alle sind die EINE Bundeswehr. Ich möchte erreichen, dass dies die gemeinsame Grundlage unseres Dienstes ist und daraus eine gemeinsame Identität wächst. Nehmen wir uns daher die Worte zu Herzen, die uns mein Amtsvorgänger Franz Josef Strauß bereits vor über fünfzig Jahren, im Mai 1961, zum Verhältnis zwischen zivilen und militärischen Stellen ins Stammbuch schrieb: Hier geht es aber nicht um die Frage der rechtlichen Zuständigkeiten, hier geht es auch nicht um die Frage von Rivalitäten, hier geht es auch nicht um die Frage der Priorität des einen oder des anderen, sondern um die Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe. Ich teile diese Haltung. Wir alle sollten sie teilen. Nun gilt es, sie zu leben. Dazu werden die Abteilungen im Ministerium sowie die weiteren Behörden und Dienststellen im Ressort künftig verstärkt gemischt mit militärischem und zivilem Personal besetzt. Damit nutzen wir ein Potential, das es in so großem Umfang nur in der Bundeswehr gibt: Während die Qualifikation unseres militärischen Personals durch häufige Verwendungs- und Standortwechsel geprägt ist, weisen unsere zivilen Mitarbeiter in ihren Verwendungen einen hohen Grad an Erfahrung und Spezialisierung auf. Wir brauchen Beides und zwar zusammen! Nur so kommen wir im Rahmen der Neuausrichtung zu effizienten Verfahren und effektiven Strukturen. Dazu gehört auch die Neuregelung der für mich bisher merkwürdig anmutenden Stellung von Soldaten außerhalb der Streitkräfte, insbesondere in Behörden und in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung. Auch hier gehen wir neue Wege. Soldaten in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung werden künftig organischer Teil der Dienststelle. Sie stehen damit in allgemeinen dienstlichen Unterstellungsverhältnissen entsprechend dem jeweiligen organisatorischen Behördenaufbau. Diese Soldaten werden durch den Leiter der jeweiligen Behörde oder Dienststelle geführt oder führen selbst auf dieser Grundlage, wenn sie eine Leitungsfunktion innehaben. Ihre soldatischen Rechte und Pflichten bleiben davon natürlich ebenso wie die Zuständigkeit für deren Personalführung unberührt. Damit wird das bundeswehrgemeinsame Denken auch hier zum Führungsgrundsatz. Ähnliches gilt auch für die Bereiche Personal, Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung sowie für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen. Der Abteilungsleiter Personal verantwortet künftig den Personalprozess im Sinne eines bundeswehrgemeinsamen Ansatzes, also gemeinsam für Soldaten und Zivilisten. Der Abteilungsleiter Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung trägt die Gesamtverantwortung für den neuen Ausrüstungs- und Nutzungsprozess sowie für die IT-Strategie der Bundeswehr. Der Abteilungsleiter Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen trägt die Gesamtverantwortung für das Liegenschaftswesen der Bundeswehr im In- und Ausland sowie im Einsatz einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen. Dresdner Erlass Dresden, 27. März 2012 Hiermit erlasse ich mit Wirkung vom 1. April 2012 die nachfolgenden Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und der Bundeswehr. Sie stehen in der Nachfolge des Blankeneser Erlasses vom 21. März 1970 und des Berliner Erlasses vom 21. Januar Die neuen Grundsätze berücksichtigen, dass - der Generalinspekteur der Bundeswehr truppendienstlicher Vorgesetzter der Soldaten in den Streitkräften und Teil der Leitung des BMVg wird; - die Inspekteure ihre militärischen Organisationsbereiche außerhalb des Ministeriums führen; - im Sinne einer starken bundeswehrgemeinsamen Aufgabenerfüllung die Abteilungen im BMVg - aber auch nachgeordnete Behörden und Dienststellen - verstärkt statusübergreifend mit militärischem und zivilem Personal besetzt werden; - fachliche und organisatorische Kompetenz auf allen Ebenen nach Möglichkeit zusammenzuführen sind. Die zum 10. Oktober 2011 bekannt gegebene grundlegende Struktur des BMVg wird damit ergänzt mit dem Ziel, dass die leitenden Prinzipien der Neuausrichtung wie gemeinsame Aufgabenerfüllung, Bündelung von Verantwortung, Reduzierung von Schnittstellen und die Zusammenfassung von Verantwortung und Zuständigkeit sich ausgehend von der ministeriellen Spitze durchgehend in der gesamten Bundeswehr realisieren. Ergänzende Regelungen und Vorgaben im Geschäftsbereich des BMVg sind an diese Grundsätze gebunden.
4 4 Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im BMVg und der Bundeswehr BMVg und nachgeordneter Bereich Das BMVg ist als oberste Bundesbehörde weder Teil der Streitkräfte noch der Bundeswehrverwaltung. Alle zivilen und militärischen Angehörigen des Ministeriums stehen - entsprechend dem organisatorischen ministeriellen Aufbau - in allgemeindienstlichen Unterstellungsverhältnissen und nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage von dienstlichen Weisungen/Anordnungen übergeordneter Mitarbeiter wahr bzw. führen ihnen unterstellte Personen durch dienstliche Weisungen/Anordnungen unabhängig vom jeweiligen dienstrechtlichen Status. Militärischer Vorgesetzter einschließlich Disziplinarvorgesetzter der Soldaten innerhalb des Ministeriums ist allein der Bundesminister der Verteidigung bzw. - in seiner Vertretung - der zuständige beamtete Staatssekretär. Die Zusammenarbeit der Abteilungen des Ministeriums richtet sich nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), der Ergänzenden Geschäftsordnung des Bundesministeriums der Verteidigung (GO-BMVg) sowie ggf. ergänzenden Festlegungen. Dem Ministerium nachgeordnet sind die Streitkräfte, die Wehrverwaltung, die Militärseelsorge und die Rechtspflege der Bundeswehr. Die Streitkräfte bestehen aus den militärischen Organisationsbereichen der Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine sowie dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr und der Streitkräftebasis. Hinzu kommen die dem Ministerium unmittelbar unterstellten militärischen Dienststellen. Die Wehrverwaltung besteht aus dem Organisationsbereich Personal, dem Organisationsbereich Ausrüstung, lnformationstechnik und Nutzung sowie dem Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen. Die ministerielle Steuerung des nachgeordneten Bereiches erfolgt ungeachtet spezifischer Zuordnungen und militärischer Unterstellungsverhältnisse durch die jeweils zuständigen ministeriellen Organisationselemente. I. Leitung des BMVg 1. Der Bundesminister der Verteidigung ist gem. Art. 65a Grundgesetz (GG) Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte sowie gem. Art. 65 GG Ressortchef aller Organisationsbereiche seines Geschäftsbereichs. Er ist höchster Vorgesetzter aller Soldaten, Beamten und Arbeitnehmer der Bundeswehr. Dem Bundesminister der Verteidigung sind neben Entscheidungen, die ihm Gesetze oder sonstige Vorschriften zuweisen, abschließende Entscheidungen über folgende Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs vorbehalten: - Fragen von grundsätzlicher oder politisch besonderer Bedeutung; - Zentrale Fragen der Struktur und Gliederung der Bundeswehr; - Personalangelegenheiten gem. den ergänzenden Festlegungen des Bundesministers der Verteidigung; - Einsätze 1 der Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen internationaler Bündnisse/Organisationen (z.b. NATO, EU, VN), unter nationaler Führung, z.b. militärische Evakuierungsoperationen, zur humanitären Hilfe; - Dauereinsatzaufgaben; - Hilfeleistungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen. 2. Gemeinsam mit dem Bundesminister der Verteidigung bilden die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatssekretäre die Leitung des BMVg ( 6 der GGO). Der Generalinspekteur der Bundeswehr ist als militärischer Berater der Bundesregierung und als höchster militärischer Repräsentant der Bundeswehr Teil der Leitung des BMVg. 3. Die Parlamentarischen Staatssekretäre unterstützen den Bundesminister der Verteidigung bei der Erfüllung seiner Regierungsaufgaben gemäß den ergänzenden Festlegungen des Bundesministers der Verteidigung oder nach Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Einzelfall. Für die hierfür erforderliche Zuarbeit bedienen sich die Parlamentarischen Staatssekretäre der Abteilungen und Organisationselemente des Ministeriums über den jeweils zuständigen Staatssekretär, mit dem sie Einvernehmen herbeiführen. Die Verantwortung der Staatssekretäre bleibt davon unberührt. Die Parlamentarischen Staatssekretäre vertreten sich gegenseitig. 1 Der Begriff des Einsatzes wird hier und in der weiteren Folge des Erlasses im militärfachlichen Sinne verwendet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Einsatz i.s.v. Art. 87a Abs. 2 GG oder einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte i.s.d. Parlamentsbeteiligungsgesetzes oder um eine schlichte Verwendung von Streitkräften, beispielsweise im Rahmen der Amtshilfe handelt. Ein Einsatz in diesem Verständnis liegt danach vor, wenn die Streitkräfte einen besonders angeordneten, in der Regel befristeten, jenseits von Routinedienstbetrieb, Ausbildung und Übung angesiedelten Auftrag erfüllen, unabhängig davon, wie dieser Einsatz rechtlich einzuordnen ist.
5 5 4. Die Staatssekretäre vertreten den Minister in ihren Zuständigkeitsbereichen, die sich aus den ergänzenden Festlegungen des Bundesministers der Verteidigung ergeben. Sie sind für die zielorientierte Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsbereichs verantwortlich. Sie entscheiden in Verwaltungs- und entsprechenden militärischen Angelegenheiten in der Regel abschließend. Die Staatssekretäre vertreten sich gegenseitig. 5. Vorlagen an den Bundesminister der Verteidigung und an die Parlamentarischen Staatssekretäre sind über den jeweils verantwortlichen Staatssekretär vorzulegen. Im Übrigen sind Leitungsvorlagen an den jeweils verantwortlichen Staatssekretär zu richten, gegebenenfalls unter Beteiligung des anderen Staatssekretärs. Der Dienstweg ergibt sich aus den ergänzenden Festlegungen des Bundesministers der Verteidigung und der GO-BMVg. 6. In allen leitungsrelevanten Angelegenheiten, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, ist der für die Haushaltsabteilung zuständige Staatssekretär im Hinblick auf seine umfassende Haushaltsverantwortung zu beteiligen. Militärische Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation in den Streitkräften und in der Wehrverwaltung 1. Der Generalinspekteur der Bundeswehr ist der ranghöchste Soldat der Bundeswehr. Er ist insoweit berechtigt, verbindliche Grundlagen für alle Soldaten der Bundeswehr festzulegen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem jeweiligen Organisationsbereich. Er ist der höchste militärische Repräsentant der Bundeswehr und militärischer Berater der Bundesregierung. Er ist für die Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung einschließlich der Planung und der Weiterentwicklung sowie für die Führung der Streitkräfte verantwortlich. Seine Unterstellung unter die Staatssekretärebene, seine Zuständigkeiten sowie die ihm unterstellten Abteilungen ergeben sich aus den ergänzenden Festlegungen des Bundesministers der Verteidigung. Im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten wird der Generalinspekteur der Bundeswehr darüber hinaus durch alle Abteilungen des BMVg unterstützt, ohne dass hieraus zusätzliche Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse erwachsen. 2. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr vertritt den Generalinspekteur der Bundeswehr bei dessen Abwesenheit. Er ist Anwesenheitsvertreter in ministeriellen Fachaufgaben nach Festlegung des Generalinspekteurs der Bundeswehr. Er ist keine eigene ministerielle Instanz. 3. Die Streitkräfte sind dem Generalinspekteur der Bundeswehr in jeder Hinsicht unterstellt. Der Generalinspekteur der Bundeswehr ist unmittelbarer Vorgesetzter nach 1 der Vorgesetztenverordnung (VorgV) der in den Streitkräften eingesetzten Soldaten und Vorgesetzter der dort eingesetzten zivilen Mitarbeiter. Soweit er zum Disziplinarvorgesetzten für Soldaten außerhalb der Streitkräfte bestimmt wird, ist er im Hinblick darauf Vorgesetzter nach 3 VorgV. 4. Die Inspekteure führen ihre Teilstreitkraft bzw. ihren militärischen Organisationsbereich außerhalb des BMVg und sind unmittelbare Vorgesetzte nach 1 VorgV aller Soldaten ihrer Organisationsbereiche. Die Leiter der dem BMVg unmittelbar unterstellten Dienststellen der Streitkräfte sind unmittelbare Vorgesetzte aller Soldaten ihres Bereichs. Der Inspekteur des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr ist neben seiner Funktion als unmittelbarer Vorgesetzter des Zentralen Sanitätsdienstes zugleich oberster Fachvorgesetzter ( 2 VorgV) aller Soldaten des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr. In sanitätsdienstlichen Angelegenheiten kann er im Rahmen seiner Zuständigkeit auch verbindliche Vorgaben für den übrigen Bereich der Bundeswehr machen. 5. Der Generalinspekteur der Bundeswehr beruft unter seinem Vorsitz einen Militärischen Führungsrat (MFR) ein, um gemeinsame Angelegenheiten der Streitkräfte von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern. Der MFR dient der streitkräftegemeinsamen Willensbildung und der Vorbereitung von Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr. Formale Entscheidungskompetenzen kommen dem MFR nicht zu. 6. Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte, insbesondere in Behörden und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung verwendet werden, werden aus der durchgängigen Befehlskette der Streitkräfte herausgelöst. Sie stehen in allgemeindienstlichen Unterstellungsverhältnissen entsprechend dem jeweiligen organisatorischen Aufbau und werden auf der Grundlage dienstlicher Weisungen/Anordnungen geführt bzw. führen selbst auf dieser Grundlage, sofern sie eine Leitungsfunktion innehaben. Die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Diese Soldaten werden durch den Leiter der jeweiligen Behörde/Dienststelle geführt. Ihre soldatischen Rechte und Pflichten bleiben ebenso wie die Zuständigkeit für deren Personalführung unberührt. Die aufgrund des Soldatenstatus wahrzunehmenden truppendienstlichen Angelegenheiten sind durch den Leiter der Dienststelle/Behörde sicherzustellen. Zur Unterstützung des Dienststellen-/Behördenleiters in diesen Angelegenheiten wird in der Dienststelle/Behörde ein Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals eingerichtet. Dieser ist im Regelfall Disziplinarvorgesetzter der Soldaten in der Dienststelle/Behörde und im Hinblick darauf Vorgesetzter nach 3 VorgV. Die Vorgaben an die
6 6 Dienststellen-/Behördenleiter zur Wahrnehmung dieser Verantwortung werden durch das BMVg erstellt. 2 Einsatzführung 1. Der Generalinspekteur der Bundeswehr ist für die Planung, Vorbereitung, Führung und Nachbereitung der Einsätze der Bundeswehr verantwortlich. Neben seinen Befehlsbefugnissen gegenüber den Streitkräften führt er die Einsätze über die ihm unterstellten Abteilungen, insbesondere die Abteilung Strategie und Einsatz sowie das Einsatzführungskommando der Bundeswehr. Darüber hinaus sind alle Abteilungsleiter des BMg - unbeschadet ihrer Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - hinsichtlich konkreter Einsätze zur Zusammenarbeit mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr angewiesen. 2. Während laufender Einsätze der Bundeswehr im Ausland ergehen Weisungen für die Einsatzkontingente bzw. Einsatzkräfte ausschließlich innerhalb des Unterstellungs- bzw. Weisungsverhältnisses für den Einsatz (Generalinspekteur der Bundeswehr, Abteilung Strategie und Einsatz, Einsatzführungskommando der Bundeswehr). Ziffer III.1 bleibt unberührt. Für die Meldewege gilt Entsprechendes. Die fachlichen Zuständigkeiten innerhalb des BMVg oder des nachgeordneten Bereichs bleiben unberührt. Personalwesen 1. Der Abteilungsleiter Personal verantwortet den Personalprozess im Sinne eines bundeswehrgemeinsamen Ansatzes. Er ist verantwortlich für die personelle Bedarfsdeckung der Bundeswehr und des BMVg. Hierzu stimmt er sich umfassend und zeitgerecht mit dem Bereich des Generalinspekteurs der Bundeswehr sowie den übrigen Abteilungen ab. 2. Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten stellen der Bereich des Generalinspekteurs der Bundeswehr und die übrigen Abteilungen als Bedarfsträger Forderungen an die Personalführung. 3. Darüber hinaus ist die Abteilung Personal zuständig für die Sozialen Angelegenheiten der Bundeswehr. Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung 1. Der Abteilungsleiter Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung trägt die Gesamtverantwortung für den Ausrüstungs- und Nutzungsprozess und die IT- Strategie in der Bundeswehr. Er ist zuständig für die Erstellung und Weiterentwicklung der entsprechenden Verfahrensregeln. Darüber hinaus ist er zuständig für die Grundsätze der Beschaffung und des Vergabewesens in der Bundeswehr. 2. Die Materialverantwortung für die Einsatzreife liegt im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung, dagegen liegt die,,betriebs- und Versorgungsverantwortung für den Erhalt der Einsatzfähigkeit und Einsatzbereitschaft im Zuständigkeitsbereich des Generalinspekteurs der Bundeswehr. Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen 1. Der Abteilungsleiter Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen trägt die Gesamtverantwortung für das Liegenschaftswesen der Bundeswehr im Inund Ausland sowie im Einsatz einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen. Dazu gehören der Bau und der Betrieb von Liegenschaften. Er ist verantwortlich für die Verpflegung und die bewirtschaftete Betreuung im Grundbetrieb, im Ausland und im Einsatz. 2. Er verantwortet die Wahrnehmung der gesetzlichen Schutzaufgaben unter anderem im Bereich Umweltschutz, Naturschutz, Arbeitsschutz, Brandschutz und Gefahrgutwesen. Er nimmt für die Bundeswehr und die alliierten Streitkräfte in Deutschland die Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Aufsicht wahr. Die Weisung über die Aufgabenverteilung im Bereich der strukturellen und quantitativen Personalplanung (,,Birckholtz-Erlass vom 18. Dezember 1970), über die Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung (,,Berliner Erlass vom 21. Januar 2005), über die Verantwortlichkeiten für Einsätze der Bundeswehr im Ausland sowie Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im In- und Ausland sowie bei sonstigen Fällen der Amtshilfe (Führungsweisung vom 30. Mai 2008) sowie über die Verantwortlichkeiten im Bereich der Leitung (vom 16. Februar 2010) hebe ich auf. Dr. Thomas de Maizière 2 Ziff. 6 bezieht sich ausschließlich auf Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte, aber im Geschäftsbereich des BMVg verwendet werden. Für Soldaten, die in anderen Geschäftsbereichen oder in internationalen Organisationen zum Einsatz kommen, erfolgen gesonderte Festlegungen. Stand Juni 2012
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