Einladung. Die Aktionäre der Walliser Kantonalbank werden zu. eingeladen.
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- Silke Brodbeck
- vor 7 Jahren
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1 Einladung Die Aktionäre der Walliser Kantonalbank werden zu EINER AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG DER AKTIONÄRE UND EINER SONDERVERSAMMLUNG DER INHABERAKTIONÄRE vom Donnerstag, 7. Dezember 05, um 7.0 Uhr, im CERM in Martigny eingeladen. Sämtliche Aktionäre der Walliser Kantonalbank (nachstehend "die WKB") sind eingeladen, an der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der WKB teilzunehmen und sich dabei zur Restrukturierung des Kapitals der WKB zur Bildung einer Einheitsaktie zu äussern. Die Halter von Inhaberaktien sind eingeladen, an der Sonderversammlung der Inhaberaktionäre teilzunehmen und werden aufgerufen, sich im Lauf der Ausserordentlichen Generalversammlung separat zu äussern betreffend die Aufhebung der Sonderdividende mittels Entschädigung (Punkt 4.5. der gemeinsamen Tagesordnung). Einleitende Bemerkungen Für eine detaillierte Erklärung zum Ablauf der Restrukturierung des Kapitals der WKB, welche beabsichtigt eine Einheitsaktie für alle Aktionäre zu schaffen, bitten wir Sie, die Broschüre Information an die Aktionäre zu konsultieren, die dieser Einladung beigelegt ist. Gemeinsame Tagesordnung der Ausserordentlichen Generalversammlung und der Sonderversammlung für Inhaberaktionäre. Begrüssung. Ansprache des Präsidenten. Wahl der Stimmenzähler 4. Umstrukturierung des Kapitals 4. Aufteilung des Nennwertes der Aktien (Split) 4.. Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien 4.. Änderung des Artikels 6 der Statuten («AKTIENKAPITAL») 4.4. Änderung des Artikels der Statuten («AUSGABE VON AKTIEN») 4.5. Änderung des Artikels 8 der Statuten ( DIVIDENDE ) - Aufhebung der privilegierten Dividende gegen Entschädigung der Inhaberaktionäre Unterbreitung des Verhandlungsgegenstandes an die Sonderversammlung der Inhaberaktionäre Unterbreitung des Verhandlungsgegenstandes an die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre 4.6. Ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals der WKB
2 Bedingungen Die unter Punkt 4 der Tagesordnung genannten Vorschläge hängen von der Erfüllung der folgenden drei Voraussetzungen ab : formelle Genehmigung des Kapitalumstrukturierungsprozesses der WKB durch den Grossen Rat des Kantons Wallis; Genehmigung der Statutenänderungen aufgrund des Kapitalumstrukturierungsprozesses durch die FINMA; und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und der WKB betreffend Bereitstellung der Aktien des Staates Wallis zum Zwecke der Gewährung börsenhandelbarer Kaufrechte, welche den Erwerb von WKB-Aktien zu einem Vorzugspreis ermöglichen. Sachlicher Zusammenhang der Traktanden Die Entscheide der Ausserordentlichen Generalversammlung der Traktanden 4. bis 4.6 sind voneinander abhängig, so dass die Genehmigung einer dieser Beschlüsse nur gilt, wenn auch alle anderen Beschlüsse von der ausserordentlichen Generalversammlung und für Punkt 4.5. von der Sonderversammlung der Inhaberaktionäre ordnungsgemäss genehmigt worden sind. 4.. Aufteilung des Nennwertes der Namen- und Inhaberaktien (Split) Der Verwaltungsrat schlägt vor: (i) den Nennwert der Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 50.- durch 5 zu teilen, damit neue Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.- geschaffen werden; und (ii) den Nennwert der Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 00.- durch 0 zu teilen, damit neue Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.- geschaffen werden. Aufgrund dieser Aufteilung erhöht sich die Gesamtzahl der Aktien von '600'000 (bisherige Gesamtzahl der Aktien vor dem Split) auf 5'000'000 (Gesamtzahl der Aktien nach dem Split). 4.. Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien Der Verwaltungsrat schlägt vor, die 4'000'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.- (nach dem Split) in 4'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.- umzuwandeln. 4.. Änderung des Artikels 6 der Statuten («AKTIENKAPITAL») Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Artikel 6 der Statuten der WKB (die Statuten) wie folgt zu ändern :
3 Artikel 6 Artikel 6 AKTIENKAPITAL Das Aktienkapital der Bank beträgt 50 Millionen Franken und ist aufgeteilt in : -'00'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je fünfzig Franken; -400'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je hundert Franken. AKTIENKAPITAL Das Aktienkapital der Bank beträgt 50 Millionen Franken und ist aufgeteilt in 5' vollumfänglich liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je 0 Franken. (...)* *siehe Vorschlag unter Punkt 4.5. der Tagesordnung betreffend Einführung des Artikels 6, Absatz der Statuten Änderung des Artikels der Statuten («AUSGABE VON AKTIEN») Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Artikel der Statuten wie folgt zu ändern: Artikel Artikel AUSGABE VON AKTIEN Die Aktien tragen die Faksimileunterschrift des Verwaltungsratspräsidenten und einer anderen bevollmächtigen Person. FORM DER AKTIEN Unter Vorbehalt der Absätze bis 4 des Artikels werden die Aktien der Bank in Form von Wertrechten (im Sinne des Obligationenrechts) und von Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgegeben. Ungeachtet dessen kann die Bank Wertpapiere (Zertifikate, Urkunden oder Globalurkunden) ausgeben oder Wertpapiere ohne Zustimmung der Aktionäre in Wertrechte oder in eine andere Form umwandeln. Die Aktionäre haben weder Anrecht auf Titeldruck noch auf Umwandlung der in einer bestimmten Form ausgegebenen Aktien in eine andere Form. Dafür können die Aktionäre, sofern sie im Namenaktienregister eingetragen sind, jederzeit verlangen, dass die Bank ihnen kostenlos eine Bescheinigung über ihren Aktienbesitz aushändigt. 4 Die Bank kann alle oder einen Teil der Aktien von der Verwahrungsstelle, bei der sie hinterlegt sind, zurückziehen. 5 Die Übertragung und die Bestellung von
4 Bucheffekten als Sicherheiten sind ausschliesslich durch die Bestimmungen des Bucheffektengesetzes (BEG) geregelt. Die Übertragung und die Bestellung von Bucheffekten mittels schriftlicher Abtretung sind ausgeschlossen Änderung des Artikels 8 der Statuten ( DIVIDENDE ) - Aufhebung der privilegierten Dividende gegen Entschädigung der Inhaberaktionäre Erläuterung : Gemäss Artikel 654, Absätze und des Obligationenrechts (OR), welcher mit Verweis auf Artikel 6 des Gesetzes über die Walliser Kantonalbank vom. Oktober 99 ergänzend zur Anwendung kommt, muss der Vorschlag unter Punkt 4.5 der Tagesordnung einer Sonderversammlung der von der Aufhebung des Dividendenprivilegs direkt betroffenen Inhaberaktionäre sowie der Generalversammlung der Aktionäre unterbreitet werden Unterbreitung des Verhandlungsgegenstandes an die Sonderversammlung der Inhaberaktionäre Der Verwaltungsrat schlägt vor, die im Artikel 8 der Statuten vorgesehene dissoziierte Dividende und somit das Dividendenprivileg zugunsten der Inhaberaktionäre der WKB aufzuheben. Diese Aufhebung des Dividendenprivilegs hängt von der Gewährung von Kaufrechten ab, die durch den Kanton Wallis vom 8. bis zum 8. Januar 06 angeboten werden, und die in der Zeit vom 8. bis 6. Januar an der Börse handelbar sein sollten und es erlauben, für fünf Namenaktien (nach dem Split und der Umwandlung) eine börsenkotierten Zusatzaktie zum Vorzugspreis von CHF 0.- pro Aktie zu erwerben. Insgesamt können mittels dieser Kaufrechte an der Börse kotierte WKB-Namenaktien - welche ab dem 8. Januar 06- an der Börse kotiert sein werden - von den ' Namenaktien im Besitz des Staates Wallis erworben werden. Die Aufhebung der privilegierten Dividende wird ab dem Geschäftsjahr mit Beginn am. Januar 06 wirksam. Die privilegierte Dividende wird am. Mai 06 zum letzten Mal an die Publikumsaktionäre ausgeschüttet. Während einer Übergangsphase, welche mit der Zustimmung zur privilegierten Dividende 05 am Tag der ordentlichen Generalversammlung 06 der WKB endet, werden die 5'000'000 Namenaktien der WKB in zwei verschiedene Kategorien aufgeteilt : 4'800'000 kotierte Namenaktien A (einschliesslich der 800'000 Aktien, die vom Staat Wallis im Rahmen der Entschädigung der Inhaberaktionäre angeboten und in Namenaktien A umgewandelt werden), welche die privilegierte Dividende für das Geschäftsjahr 05 nach Massgabe des Artikels 8 der neuen Statuten erhalten werden. 0'00'000 vor dem 7. Mai 06 nicht kotierte Namenaktien B, im Besitz des Kantons Wallis, welche kein Dividendenprivileg geniessen werden. 4
5 Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Artikel 6 und 8 wie folgt zu ändern : Artikel 6 AKTIENKAPITAL (...)* Artikel 6 AKTIENKAPITAL (...)* Bis zum und vorbehaltlich des Beschlusses über die Genehmigung der privilegierten Dividende 05 anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre 06, sind die 5'000'000 dividendenberechtigten Namenaktien für das Geschäftsjahr 05 aufgeteilt in : 4'800'000 Namenaktien A 0'00'000 Namenaktien B *siehe Vorschlag unter Punkt 4. der Tagesordnung betreffend Änderung des Artikels 6, Absatz der Statuten. Artikel 8 DIVIDENDE Die ordentliche Dividende für Namen- und Inhaberaktien wird bis zu einem Satz von 5 % gleich berechnet. Eine zusätzliche Dividende wird getrennt ausbezahlt. Der Satz dieser Dividende ist für die Inhaberaktien ein Mehrfaches des Satzes der Namenaktien. Das Verhältnis wird aufgrund des Reingewinnes der Bank sowie der Situation an den Finanzmärkten festgelegt. Artikel 8 DIVIDENDE Die Absätze bis sind aufgehoben. 4 Die ordentliche Dividende für das Geschäftsjahr mit Ende per. Dezember 05 wird wie folgt berechnet : Die ordentliche Dividende für Namenaktien A und B wird bis zu einem Satz von 5 % gleich berechnet. Eine zusätzliche Dividende wird getrennt ausbezahlt. Der Satz dieser Dividende ist für die Namenaktien A ein Mehrfaches von des Satzes der zusätzlichen Dividende der Namenaktien B. 5
6 4.5.. Unterbreitung des Verhandlungsgegenstandes an die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre Der Verwaltungsrat schlägt der Generalversammlung der Aktionäre den gleichen wie unter Punkt 4.5. genannten Gegenstand vor, nämlich die Artikel 6 und 8 zu ändern, wie unter Punkt 4.5. weiter oben angegeben Ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals Der Verwaltungsrat schlägt den Aktionären eine ordentliche Aktienkapitalerhöhung in Höhe von nominal CHF nach den folgenden Modalitäten vor: Das Aktienkapital wird um einen Nennwert von CHF durch Ausgabe von 800'000 neuen Namenaktien B mit einem Nennwert von je CHF 0.- erhöht; Der Emissionspreis ist auf CHF 74.- pro Aktie festgesetzt, also eine Einlage von insgesamt CHF 59'00'000.-; Die neuen Aktien werden in Form einer Festübernahme gezeichnet und werden vom Kanton Wallis (i) durch Umwandlung seiner nachrangigen Forderung in Höhe von CHF 50'000'000.- gegenüber der WKB vollumfänglich liberiert und (ii) für den restlichen Teil in Höhe von CHF 9'00'000.- in bar liberiert. Die Bezugsrechte der Halter der Namenaktien A sind formell aufgehoben und dem Kanton Wallis zugeteilt. Trotzdem sind die Halter der Namenaktien A berechtigt, ihre Bezugsrechte materiell auszuüben und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung vor der Ausführung des Angebotes des Kantons (wie unter Punkt 4.5. angestrebt) und wie später vom Verwaltungsrat genehmigt, verpflichtet sich der Kanton Wallis, ihnen zum gleichen Emissionspreis von CHF 74.- je Aktie seine Namenaktien B, die für die Ausübung der Bezugsrechte erforderlich sind, abzutreten. 75 Namenaktien A erlauben 4 neue Namenaktien B zu erwerben. Die neuen Namenaktien B sind ab dem Geschäftsjahr mit Beginn am. Januar 06 dividendenberechtigt; und der Verwaltungsrat ist mit der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Änderung der Statuten betraut. 6
7 5. Aufhebung des Artikels 7 der Statuten ( LIBERIERUNG DES AKTIENKAPITALS ) Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Artikel 7 der Statuten wie folgt aufzuheben : Artikel 7 Aufgehoben. LIBERIERUNG DES AKTIENKAPITALS Die '00'000 Namenaktien mit einem Nennwert von 0 Millionen Franken, welche das ursprüngliche Aktienkapital der Bank repräsentieren, wurden vollumfänglich durch den Staat Wallis gezeichnet und durch die Einlage der Aktiven und Passiven der früheren Walliser Kantonalbank gemäss Bilanz vom. Dezember 99 einbezahlt. Der restliche Teil des Aktienkapitals, 400'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von 40 Millionen Franken, wurde durch Einzahlung vollumfänglich liberiert. 6. Änderung des Artikels 4 der Statuten ( SCHLUSSBESTIMMUNGEN ) Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Artikel 4 der Statuten wie folgt zu ändern : Artikel 4 Artikel 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die revidierten Statuten sind von der Generalversammlung vom genehmigt worden. Sie treten nach Genehmigung durch die Eidgenössische Bankenkommission in Kraft. Die revidierten Statuten sind von der Eidgenössischen Banken-kommission am. Juli 00 genehmigt worden. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die revidierten Statuten sind von der Ausserordentlichen Generalversammlung vom genehmigt worden. Die revidierten Statuten sind von der FINMA am [Datum am Tag der ausserordentlichen Generalversammlung vom ergänzen] genehmigt worden. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch die Ausserordentliche Generalversammlung vom in Kraft. 7
8 7. Diverses Gemäss Artikel 7, Absatz der Statutenn wird jedem ordnungsgemäss ausgewiesenen Aktionär ein Exemplar der vorgeschlagenenn Statutenänderungen und der Broschüre mit demm Titel «Informationen an die Aktionäre am Gesellschaftssitz und in allen Filialen der d WKB zwanzig Tage vor der Generalversammlung zur Verfügung gestellt. Die Vorschläge der Aktionäre sind bis zum. Dezember 05 schriftlich bei Herrn Jean-Daniel Papilloud, dem Verwaltungsratspräsidentenn der WKB, Postfach, in Sitten einzureichen. Die Inhaberaktionäre, deren Aktien in einemm Wertschriftendepot der WKB hinterlegt sind, erhalten eine persönliche Einladung per Post. Diee anderen Aktionäre können ihre Eintrittskarte zur ausserordentlichen Generalversammlung und zur Sonderversammlung der Halter von Inhaberaktien bis spätestens zum 9. Dezemberr 05 an sämtlichen Schaltern der WKB beziehen, und zwar gegen Hinterlegung der Aktien oderr gegen Abgabe einer Bestätigung über deren Hinterlegung bei einem anderen Bankinstitut. Aktionäre, die nicht persönlich an der ausserordentlichen GeneralversamG mmlung und an der Sonderversammlung der Halter von Inhaberaktien teilnehmen möchten, können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch einen anderen Aktionär oder eine Drittperson ihrer Wahl, durch ein von der WKB bezeichnetes Organ oder durch den unabhängigen Vertreter, ECSA Fiduciaire SA, rue de Lausanne 5, in Sitten, vertreten lassen. Das Büro wird ab Eröffnung der Generalversammlung geschlossenn sein. Aktionäre, die ihre Aktien zuhause oder inn einem Safe aufbewahren, sind gebeten diese biss zum. Januar 06 im Hinblick auf die Umwandlung in Namenaktien undd Zuteilung der Kauf-/Bezugsrechte bei einer Bank einzureichen. Sitten, November 05 Der Verwaltungsrat Jean-Daniel Papilloud Präsident Olivier Dumas Sekretär Anhang : Broschüre mit dem Titel Informationen an die Aktionäre 8
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