Richtlinien der Stadt Bad Nauheim zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von Grundwasserentnahmen. 1. Ziel der Förderung
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- Gregor Lichtenberg
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1 Richtlinien der Stadt Bad Nauheim zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von Grundwasserentnahmen 1. Ziel der Förderung Die Stadt Bad Nauheim fördert auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Hessen vom (StAnz. S. 1665) zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen die Ausstattung von Wohngebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen sowie die Ausstattung von Altbauten zur verbrauchsgerechten Abrechnung des Trinkwassers, um den Verbrauch wertvollen Grundwassers zu verringern. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie besteht nicht. Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim entscheidet im Rahmen der nach der vorgenannten Richtlinie vom Land Hessen jährlich zur Verfügung gestellten pauschalierten Zuwendung und der haushaltsrechtlich hierfür bereitgestellten Mittel. 1.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft. 1.4 Für andere als die o. g. Vorhaben zur Verringerung der Grundwasserentnahme sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasserversorgung entsprechend der o. g. Richtlinie des Landes Hessen kann bei der Stadt Bad Nauheim ein Antrag auf Projektförderung gestellt werden , 4 Gefördert wird 2. Förderungsfähige Maßnahmen a) die Ausstattung von Wohngebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen sowie b) die Ausstattung von Altbauten mit Einrichtungen zur verbrauchsgerechten Abrechnung des Trinkwassers und der Einbau wassersparender sanitärer Einrichtungen. Als Altbauten gelten im sozialen Wohnungsbau Gebäude, die vor 1988 errichtet wurden. Im frei finanzierten Wohnungsbau gelten Gebäude, die vor dem errichtet wurden, als Altbauten Gefördert wird nach diesen Richtlinien nur eine Erstausstattung sowie eine Erweiterung bestehender Anlagen. Nicht gefördert werden der Ersatz, die Instandsetzung oder Wartung schon vorhandener Anlagen und Einrichtungen. 2.3 Regenwassernutzungsanlagen sind Einrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser sammeln und dieses für häusliche Verwendungszwecke, für die WC-Spülung, das Wäschewaschen sowie die Gartenbewässerung zur Verfügung stellen. Auf einem Grundstück wird jeweils nur der Bau einer Regenwassernutzungsanlage gefördert. Die Anlage muss ein Fassungsvermögen von mind. 2 m³ haben. Bestehende Klärgruben, die nach Anschluss an eine Kläranlage stillgelegt sind oder werden, können zu Regenwassernutzungsanlagen umgebaut werden. 2.4 Einrichtungen zur verbrauchsgerechten Abrechnung des Trinkwassers sind entsprechend Eichgesetz geeichte Wasserzähler, die die Messung des Verbrauchs von 1
2 Warm- und Kaltwasser pro Wohneinheit ermöglichen. Pro Wohneinheit wird in der Regel nur ein Warmwasser- und ein Kaltwasserzähler gefördert ,4 Entsiegelungs- und Versickerungsmaßnahmen, die von natürlichen Personen ausgeführt werden. Es gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für Entsiegelungs- und Versickerungsmaßnahmen auf überwiegend nichtgewerblich genutzten Grundstücken Förderungsfähig sind folgende bauliche und technische Maßnahmen: a) Anschaffung, Bau und Installation eines Speichers einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten. b) Anschaffung und Installation eines separaten Leitungssystems. c) 4 Anschaffung und Installation von technischen Bauteilen (z. B. Hauswasserautomat, Ventile, Hähne, Warm- und Kaltwasserzähler). Das vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit herausgegebene Merkblatt Förderungsgrundsätze für Regenwassernutzungsanlagen ist zu beachten. d) 4 Eigenleistungen können mit 20,-- DM je Arbeitsstunde, höchstens 80 % des Stundenlohnes eines ortsüblichen Handwerkers, gefördert werden. 3. Förderungsvoraussetzungen Die Anlagen und Einrichtungen sind nach dem Stand der Technik zu erstellen und zu betreiben. Die einschlägigen DIN-Normen (DIN 1980, DIN 1988, DIN 1046) sind zu berücksichtigen. Die vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit festgesetzten Mindestanforderungen an Regenwassernutzungsanlagen sind zu beachten. 3.2 Es gelten folgende Grundsätze: a) 2 Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung des Antrages durch die Stadt Bad Nauheim begonnen werden. b) Umweltverträgliche Baustoffe und Materialien sind bevorzugt einzusetzen. c) Mit der Regenwassernutzung einhergehende Änderungen im Trinkwassernetz und die Installation der Zähler dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe vorgenommen werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass von der Regenwassernutzungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. d) Regenwassernutzungsanlagen darf nur von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser zugeführt werden. Das Wasser ist vor dem Eintritt in den Regenwasserspeicher zu filtern. Hofabläufe dürfen wegen der nicht auszuschließenden Verunreinigung nicht angeschlossen werden. e) Niederschlagswassser ist ausschließlich für die WC-Spülung, zum Wäschewaschen, für Putz- und Reinigungszwecke und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Weitere Entnahmen im häuslichen Bereich sind nicht zulässig. 2
3 f) Die zentrale Einspeisung von Trinkwasser in den Speicher ist über einen freien Auslauf mit Trichter oder einem Rohrunterbrecher Bauart A 1, gemäß DIN 1988, Teil 4, auszuführen. g) Leitungen der Regenwassernutzungsanlage und deren Wasserzähler sind durchgängig und dauerhaft als Kein Trinkwasser zu kennzeichnen, so dass ein späteres Vertauschen mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist. h) An den Zapfstellen ist ein Schild mit der Aufschrift Kein Trinkwasser anzubringen. Die Zapfstellen sind gegen eine unbefugte Nutzung (z. B. durch Kinder) zu sichern (z. B. durch Steckschlüssel). i) An den Haupthahn der Trinkwasserversorgung ist ein Schild anzubringen In diesem Gebäude ist eine Regenwasseranlage installiert! Querverbindungen ausschließen. j) Die Regenwassernutzungsanlage ist regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. k) Bei Druckanlagen ist auf niedrige Stromverbrauchswerte zu achten. l) Die Warm- und Kaltwasserzähler zur verbrauchsgerechten Abrechnung in Altbauten sind entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Intervallen eichen zu lassen. 4. Abwassergebühren 4.1 Zur Ermittlung des durch die Nutzung von Regenwasser entstehenden Schmutzwassers, das der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, ist an der Regenwassernutzungsanlage ein geeichter Wasserzähler einzubauen. Der Wasserzähler soll so eingebaut werden, dass nur dasjenige Niederschlagswasser gezählt wird, das nach seiner Verwendung auch tatsächlich als Schmutzwasser dem Kanal zugeführt wird. Dasjenige Wasser, das für die Gartenbewässerung genutzt wird, soll nicht über den Wasserzähler laufen. 4.2 Soll Trinkwasser in den Regenwasserspeicher eingespeist werden, so kann am Zulauf des Trinkwassers in die Zisterne ein weiterer geeichter Wasserzähler installiert werden. Die Menge an eingespeistem Trinkwasser ist in der Jahresrechnung von der Regenwassermenge, die über den Ausgangszähler läuft, abzuziehen. Diese Wasserzähler können im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden Abwassergebühren für das Einleiten aus Niederschlagswasser erzeugtem Schmutzwasser werden nach den satzungsrechtlichen Grundlagen (Entwässerungssatzung der Stadt Bad Nauheim) erhoben. 5. Zuschussempfänger 5.1 Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer/innen/Erbbauberechtigte oder von ihm/ihr bevollmächtigte Personen (z. B. Mieter). Die Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. Das betreffende Grundstück muss auf dem Gebiet der Stadt Bad Nauheim liegen. 3
4 6.1 1 Als förderfähige Aufwendungen gelten: 6. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse a) die nachgewiesenen Beratungs- und Planungskosten, b) 4 die nachgewiesenen Materialkosten. Bei Altbauten werden die Leitungsarbeiten für das Betriebswasser-Verteilernetz grundsätzlich gefördert. Bei Neubauten sind die Kosten für die Zuleitung von Trinkwasser zu den Verbrauchsstellen zu ermitteln, die unabhängig von der Errichtung der Regenwassernutzungsanlage anfallen, und von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Alternativ ist ein Fünftel der Kosten im Bereich des Betriebswasser-Verteilnetzes ohne Nachweis von den Förderkosten abzuziehen. c) die Lohnkosten (bei Ausführung durch einen Unternehmer), d) nachgewiesene Eigenleistungen. Die Höhe der Aufwendungen unter a bis d darf die durchschnittlichen Kosten für vergleichbare Anlagen nicht überschreiten Maßnahmen, deren Gesamtkosten unter 1.000,-- DM liegen, können nach den Richtlinien des Landes nicht gefördert werden ,3,5 Die Zuschüsse für den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern staffeln sich wie folgt: Regenwassernutzungsanlagen zur Gartenbewässerung und Versorgung von: mind. 1 WC in jeder Wohnung 30 % max ,-- DM mind. 1 WC und 1 Waschmaschinenanschluss in jeder Wohnung 40 % max ,-- DM mind. 1 WC, 1 Waschmaschinenanschluss sowie 1 Anschluss für Putzen und Reinigung in jeder Wohnung 50 % max ,-- DM 6.4 3,5 Bei Anschluss von mehr als zwei Wohneinheiten an die Regenwassernutzungsanlage erhöht sich der jeweilige Maximalbetrag um 500,-- DM je weitere angeschlossene Wohneinheit ,5 Der Bau einer Regenwassernutzungsanlage zur ausschließlichen Gartenbewässerung wird mit 30 % der förderfähigen Kosten, maximal 150,-- DM pro Kubikmeter Speichervolumen, bezuschusst ,5 Der Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern zur verbrauchsgerechten Abrechnung des Trinkwassers in Altbauten wird mit 30 % der Kosten, maximal jedoch 100,-- DM pro Wasserzähler, gefördert. Es werden maximal 3 Wasserzähler pro Wohnung gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt 2.000,-- DM pro Antrag ,3,5 Der Einbau wassersparender sanitärer Einrichtungen in Altbauten wird mit 30 % der Kosten, maximal jedoch 100,-- DM je Spülkasten und 10,-- DM pro Durchflussbegrenzer gefördert. Es werden 3 Spülkästen pro Wohnung und 5 Durchflussbegrenzer 4
5 pro Haushalt gefördert. Weitere wassersparende Armaturen wie spezielle Waschtisch-, Spültischarmaturen und Thermostatbatterien werden nicht gefördert Um die Errichtung von qualifizierten Regenwassernutzungsanlagen im besonderen Maße zu fördern, fördert die Stadt Bad Nauheim (unabhängig vom Zuschuss für die Anlage selbst) die Kosten für eine fachliche Stellungnahme zur Planung und für die Anlagenendabnahme durch qualifizierte Institutionen in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 500,-- DM. 7. Sonstige Förderungsvoraussetzungen Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller/der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen muss sichergestellt sein. Zuschüsse Dritter vermindern die förderfähigen Kosten. 7.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen ohne Zustimmung der Stadt Bad Nauheim begonnen wurden. 7.3 Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuschüsse wird auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid erlassen wird. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden. 7.4 In begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Magistrats Ausnahmen von den Grundsätzen dieser Förderrichtlinie zugelassen werden, sofern sie für den Förderungszweck erforderlich werden. 7.5 Die nach dieser Richtlinie geförderten Anlagen und Einrichtungen dürfen zu keiner Mieterhöhung führen. Falls Mieterhöhungen mit dem Einbau geförderter Anlagen und Einrichtungen begründet werden, sind die Zuschüsse sofort zurückzuzahlen Der Zuschussempfänger verpflichtet sich für einen Zeitraum von 12 Jahren, die mit öffentlichen Mitteln bezuschussten Maßnahmen nicht rückgängig zu machen und entsprechend dem Verwendungszweck zu betreiben; ansonsten ist der Zuschussbetrag inkl. evtl. fälliger Zinsen zeitanteilig zurückzuzahlen. Wartungs- und Pflegearbeiten, die zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit notwendig sind, sind regelmäßig durchzuführen. Relevante Nutzungsänderungen sind der Stadt Bad Nauheim unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Änderungen in der Rechtsbeziehung zum Grundstück muss der Antragsteller/ die Antragstellerin sämtliche Verpflichtungen, die mit der Zuschussgewährung verbunden sind, auf seine/ihre Rechtsnachfolger übertragen. Übergabe und Übernahme sind zu bestätigen. 8. Antragsverfahren 8.1 Die Zuschüsse sind beim Magistrat der Stadt Bad Nauheim zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Lageplan (Flurkarte 1:500); b) Grundriss und Aufrisse des Gebäudes mit den vorhandenen und den geplanten Anlageteilen und Leitungen (Maßstab 1:100); 5
6 c) detaillierte Angebote und Kostenzusammenstellung; 8.2 Zusätzlich bei Förderantrag für Regenwassernutzungsanlagen a) Schematische Darstellung der Regenwassernutzungsanlage; b) Baugenehmigungen - soweit erforderlich - für den Bau der Regenwassernutzungsanlage (bei größeren baulichen Veränderungen ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich); c) 1 Antrag auf teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach der Wasserversorgungssatzung (dieser Antrag ist an die Stadtwerke Bad Nauheim zu richten; er kann mit den Antragsformularen beim Bauamt der Stadt Bad Nauheim mit abgegeben werden). 9. Auszahlung der Zuschüsse und Abrechnung der Maßnahmen Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der gesamten Maßnahme, der Erstellung eines Abnahmeprotokolls, der Vorlage der quittierten Schlussrechnung sowie einer Erklärung der ausführenden Fachfirma über die betriebsfertige Installation der Trinkwassereinspeisung entsprechend den DIN-Bestimmungen. Aus der Schlussrechnung der Fachfirma müssen die Kosten für das Betriebswasser- Verteilnetz ersichtlich sein Der Antragsteller/die Antragstellerin hat die Schlussrechnung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten dem Bauamt der Stadt Bad Nauheim einzureichen. 10. Prüfungsrecht 10.1 Der Antragsteller/die Antragstellerin ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Betretung des Grundstücks oder Gebäudes zur Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Soweit die Bezuschussung auch mit Landesmitteln erfolgt, ist der/die Zuschussempfänger/in damit einverstanden, dass die Rechnungsbelege durch den Hessischen Rechnungshof geprüft werden. 1, 2, 3, 4, Inkrafttreten 11.1 Diese Förderungsrichtlinie tritt rückwirkend ab in Kraft. Bad Nauheim, den Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim 6
7 gez. Keller Bürgermeister Veröffentlicht in der Wetterauer Zeitung am Änderung gemäß Magistratsbeschluss vom Die Änderung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Die Änderung wurde nicht in der Wetterauer Zeitung veröffentlicht Änderung gemäß Magistratsbeschluss vom Die Änderung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Die Änderung wurde am in der Wetterauer Zeitung veröffentlicht Änderung gemäß Magistratsbeschluss vom Die Änderung tritt am in Kraft. Die Änderung wurde als Pressemitteilung in der Wetterauer Zeitung veröffentlicht Änderung gemäß Magistratsbeschluss vom Die Änderung tritt rückwirkend zum in Kraft. Die Änderung wurde nicht in der Wetterauer Zeitung veröffentlicht Änderung gemäß Magistratsbeschluss vom Die Änderung tritt am in Kraft. Die Änderung wurde als Pressemitteilung in der Wetterauer Zeitung veröffentlicht. 7
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